{"id":"bgbl1-1999-60-4","kind":"bgbl1","year":1999,"number":60,"date":"1999-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/60#page=149","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-60-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_60.pdf#page=149","order":4,"title":"Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 97/74/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zur Ausdehnung der Richtlinie 94/45/EG über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen auf das Vereinigte Königreich (EBR-Anpassungsgesetz)","law_date":"1999-12-22T00:00:00Z","page":2809,"pdf_page":149,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1999            2809\nGesetz\nzur Umsetzung der Richtlinie 97/74/EG des Rates\nvom 15. Dezember 1997 zur Ausdehnung der Richtlinie 94/45/EG\nüber die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats\noder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und\nAnhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden\nUnternehmen und Unternehmensgruppen auf das Vereinigte Königreich\n(EBR-Anpassungsgesetz)\nVom 22. Dezember 1999\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:        3. In § 41 wird nach Absatz 6 folgender Absatz 7 ange-\nfügt:\n„(7) Auf Unternehmen und Unternehmensgruppen,\nArtikel 1                              die auf Grund der Berücksichtigung von im Vereinigten\nKönigreich Großbritannien und Nordirland liegenden\nDas Europäische Betriebsräte-Gesetz vom 28. Okto-            Betrieben und Unternehmen erstmalig die in den §§ 2\nber 1996 (BGBl. I S. 1548, 2022) wird wie folgt geän-          und 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind die\ndert:                                                          Bestimmungen dieses Gesetzes nicht anwendbar,\nwenn in diesen Unternehmen und Unternehmensgrup-\n1. In § 2 Abs. 3 wird der Halbsatz „ , auf die das Abkom-      pen vor dem 15. Dezember 1999 eine Vereinbarung\nmen über die Sozialpolitik im Anhang des Vertrages zur      über grenzübergreifende Unterrichtung und Anhörung\nGründung der Europäischen Gemeinschaft Anwen-               besteht. Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend.“\ndung findet,“ aufgehoben.\nArtikel 2\n2. In § 22 Abs. 1 Satz 1 wird der Halbsatz „ ; er besteht     Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\naus höchstens dreißig Mitgliedern“ aufgehoben.           Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 22. Dezember 1999\nDer Bund esp räsid ent\nJ o hannes Rau\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDer Bund esminist er\nfür Arb eit und Sozialord nung\nWalt er Riest er"]}