{"id":"bgbl1-1999-60-2","kind":"bgbl1","year":1999,"number":60,"date":"1999-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/60#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-60-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_60.pdf#page=4","order":2,"title":"Bekanntmachung der Neufassung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes","law_date":"1999-12-17T00:00:00Z","page":2664,"pdf_page":4,"num_pages":7,"content":["2664 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1999\nBekanntmachung\nder Neufassung des\nStrafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes\nVom 17. Dezember 1999\nAuf Grund des Artikels 5 des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung reha-\nbilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der\nehemaligen DDR vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2662) wird nachstehend der\nWortlaut des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes in der ab 1. Januar 2000\ngeltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 1. Juli 1997 (BGBl. I\nS. 1613),\n2. den am 1. Januar 2000 in Kraft tretenden Artikel 1 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBerlin, den 17. Dezember 1999\nDie Bund esminist erin d er Just iz\nDäub ler- Gmelin","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1999                 2665\nGesetz\nüber die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern\nrechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet\n(Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz – StrRehaG)\nAbschnitt 1                                   der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezem-\nber 1988, GBI. 1989 I Nr. 3 S. 33) oder § 43 des\nRehabilitierung und Folgeansprüche                          Gesetzes über den Wehrdienst in der Deutschen\nDemokratischen Republik vom 25. März 1982 (GBI. I\n§1                                      Nr. 12 S. 221);\nAufhebung rechtsstaatswidriger Entscheidungen                  h) nach Vorschriften, die den unter den Buchstaben a\nbis g genannten Vorschriften inhaltlich entspre-\n(1) Die strafrechtliche Entscheidung eines staatlichen\nchen, sowie\ndeutschen Gerichts in dem in Artikel 3 des Einigungsver-\ntrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) aus der Zeit vom         i) Hochverrat, Spionage, Anwerbenlassen zum\n8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 ist auf Antrag für                 Zwecke der Spionage, Landesverräterische Agen-\nrechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben (Rehabili-               tentätigkeit, Staatsverbrechen, die gegen einen ver-\ntierung), soweit sie mit wesentlichen Grundsätzen einer                bündeten Staat gerichtet sind, Unterlassung der\nfreiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist,              Anzeige einer dieser Straftaten, Geheimnisverrat\ninsbesondere weil                                                      (§§ 96, 97, 98, 100, 108, 225 Abs. 1 Nr. 2 in Verbin-\ndung mit diesen Vorschriften, §§ 245 oder 246 des\n1. die Entscheidung politischer Verfolgung gedient hat;\nStrafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen\ndies gilt in der Regel für Verurteilungen nach folgenden\nRepublik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der\nVorschriften:\nBekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBI.\na) Landesverräterische Nachrichtenübermittlung (§ 99               1989 I Nr. 3 S. 33) oder nach inhaltlich entsprechen-\ndes Strafgesetzbuches der Deutschen Demokra-                    den Vorschriften, wenn die Tat für die Bundesre-\ntischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fas-                publik Deutschland, einen mit ihr verbündeten Staat\nsung der Bekanntmachung vom 14. Dezember                        oder für eine Organisation begangen worden sein\n1988, GBI. 1989 I Nr. 3 S. 33);                                 soll, die den Grundsätzen einer freiheitlichen\nb) Staatsfeindlicher Menschenhandel (§ 105 des                     rechtsstaatlichen Ordnung verpflichtet ist, oder\nStrafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen          2. die angeordneten Rechtsfolgen in grobem Missver-\nRepublik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der             hältnis zu der zu Grunde liegenden Tat stehen.\nBekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBI.\n(2) Mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen\n1989 I Nr. 3 S. 33);\nrechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar sind die Entschei-\nc) Staatsfeindliche Hetze (§ 106 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,       dungen des Landgerichts Chemnitz, Außenstelle Wald-\nAbs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches der Deutschen        heim, aus dem Jahr 1950 („Waldheimer Prozesse“).\nDemokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in\n(3) Ist eine Entscheidung auf die Verletzung mehrerer\nder Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezem-\nStrafvorschriften gestützt und liegen die Voraussetzungen\nber 1988, GBI. 1989 I Nr. 3 S. 33);\ndes Absatzes 1 nur hinsichtlich eines Teiles der Strafvor-\nd) Ungesetzliche Verbindungsaufnahme (§ 219 des            schriften vor, kann die Entscheidung insgesamt aufgeho-\nStrafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen          ben werden, wenn die übrigen Gesetzesverletzungen für\nRepublik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der         die Anordnung der Rechtsfolgen von untergeordneter\nBekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBI.              Bedeutung gewesen sind.\n1989 I Nr. 3 S. 33);\n(4) Kommt eine vollständige Aufhebung der Entschei-\ne) Ungesetzlicher Grenzübertritt (§ 213 Abs. 1, 2, 3       dung nicht in Betracht, hebt das Gericht den Teil der\nSatz 2 Nr. 3 bis 6, oder Abs. 4 des Strafgesetz-        Entscheidung auf, für den die Voraussetzungen des Ab-\nbuches der Deutschen Demokratischen Republik            satzes 1 vorliegen.\nvom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekannt-\n(5) Für strafrechtliche Maßnahmen, die keine gericht-\nmachung vom 14. Dezember 1988, GBI. 1989 I Nr. 3\nlichen Entscheidungen sind, gelten die Vorschriften dieses\nS. 33);\nGesetzes entsprechend.\nf) Boykotthetze gemäß Artikel 6 Abs. 2 der Verfas-\n(6) Ein Antrag nach Absatz 1 ist unzulässig, soweit nach\nsung der Deutschen Demokratischen Republik vom\ndem 2. Oktober 1990 über einen auf denselben Sachver-\n7. Oktober 1949 (GBI. I Nr. 1 S. 5);\nhalt gestützten zulässigen Antrag auf Rehabilitierung oder\ng) Wehrdienstentziehung und Wehrdienstverweige-            Kassation rechtskräftig entschieden worden ist. Dies gilt\nrung (§ 256 des Strafgesetzbuches der Deutschen         nicht, soweit dargelegt wird, dass der frühere Antrag nach\nDemokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in          den Vorschriften dieses Gesetzes Erfolg gehabt hätte.","2666           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1999\n§2                               Ist die aufgehobene Entscheidung nicht im Strafregister\nRechtsstaatswidrige Entscheidungen über                der Deutschen Demokratischen Republik oder im Bun-\nFreiheitsentzug außerhalb eines Strafverfahrens           deszentralregister eingetragen, erfolgt keine Eintragung in\ndas Bundeszentralregister. Eine Eintragung im Bundes-\n(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf eine       zentralregister, die auf einer gerichtlichen Entscheidung\naußerhalb eines Strafverfahrens ergangene gerichtliche        beruht, die nach diesem Gesetz aufgehoben ist, wird ent-\noder behördliche Entscheidung, mit der eine Freiheitsent-     fernt.\nziehung angeordnet worden ist, entsprechende Anwen-\n(4) Die Zurückweisung eines Antrags nach § 1 ist im\ndung. Dies gilt insbesondere für eine Einweisung in eine\nBundeszentralregister zu vermerken, falls die angegriffene\npsychiatrische Anstalt, die der politischen Verfolgung oder\ngerichtliche Entscheidung im Bundeszentralregister ein-\nsonst sachfremden Zwecken gedient hat.\ngetragen ist. Ist die angegriffene Entscheidung im Straf-\n(2) Der Freiheitsentziehung werden Leben unter             register der Deutschen Demokratischen Republik einge-\nhaftähnlichen Bedingungen oder Zwangsarbeit unter             tragen, wird die Eintragung in das Bundeszentralregister\nhaftähnlichen Bedingungen gleichgestellt.                     übernommen und die Zurückweisung des Antrags ver-\nmerkt; § 64a Abs. 3 des Bundeszentralregistergesetzes\n§3                               bleibt unberührt.\nFolgeansprüche                             (5) Für die Fristberechnung gelten § 36 Nr. 3, § 64a\nAbs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes entsprechend.\n(1) Die Aufhebung einer Entscheidung nach § 1 begrün-\ndet Ansprüche nach Maßgabe dieses Gesetzes.\n§6\n(2) Wird eine Einziehung von Gegenständen oder eine\nErstattung von Geldstrafen,\nVermögenseinziehung aufgehoben, richtet sich die\nKosten des Verfahrens und\nRückübertragung oder Rückgabe von Vermögenswerten\nnotwendigen Auslagen des Betroffenen\nnach dem Vermögensgesetz und dem Investitionsvor-\nranggesetz.                                                      (1) Soweit eine Entscheidung aufgehoben wird, besteht\nein Anspruch auf Erstattung gezahlter Geldstrafen, Kosten\n§4                               des Verfahrens und notwendiger Auslagen des Betroffe-\nnen im Verhältnis von zwei Mark der Deutschen Demo-\nBeendigung der Vollstreckung\nkratischen Republik zu einer Deutschen Mark. Bereits\n(1) Die Vollstreckung einer strafgerichtlichen Entschei-   erfolgte Erstattungen sind anzurechnen.\ndung endet mit der Rechtskraft der aufhebenden Ent-              (2) Die Höhe des Erstattungsanspruchs nach Absatz 1\nscheidung, wenn die Vollstreckung noch nicht beendet ist.     kann geschätzt werden, wenn eine genaue Feststellung\nDurch einen Antrag nach § 1 wird die Vollstreckung einer      nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich\nnoch nicht vollstreckten Rechtsfolge nicht gehemmt. Das       wäre.\nGericht kann einen Aufschub oder eine Unterbrechung der\nVollstreckung anordnen.                                          (3) § 17 Abs. 4 und § 25 Abs. 1 gelten entsprechend.\n(2) Soweit die Entscheidung nicht aufgehoben wird, hat\ndas Gericht die Vollstreckung für erledigt zu erklären,\nwenn ihre Fortsetzung unter Berücksichtigung der bereits                              Abschnitt 2\nvollstreckten Rechtsfolgen unverhältnismäßig wäre.\nGerichtliches Verfahren\n§5\n§7\nBundeszentralregister\nAntrag\n(1) Die rechtskräftige Entscheidung und die durch\nBeschwerde angefochtene stattgebende Entscheidung                (1) Der Antrag nach § 1 kann bis zum 31. Dezember\ndes Gerichts sind dem Bundeszentralregister mitzuteilen;      2001\ndies gilt nicht, wenn der Betroffene verstorben ist.          1. von dem durch die Entscheidung unmittelbar in seinen\n(2) In das Bundeszentralregister ist die durch Be-             Rechten Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertre-\nschwerde angefochtene stattgebende Entscheidung einzu-            ter,\ntragen, wenn die dem Rehabilitierungsverfahren zu Grunde      2. nach dem Tode des Betroffenen von seinem Ehegat-\nliegende Entscheidung in das Bundeszentralregister ein-           ten, seinen Verwandten in gerader Linie, seinen\ngetragen ist. Verurteilungen, bei denen die stattgebende          Geschwistern oder von Personen, die ein berechtigtes\nEntscheidung vermerkt ist, werden nicht in das Führungs-          Interesse an der Rehabilitierung des von der rechts-\nzeugnis aufgenommen; wird in der Entscheidung dem                 staatswidrigen Entscheidung Betroffenen haben, oder\nRehabilitierungsantrag nur teilweise stattgegeben, ist im\n3. von der Staatsanwaltschaft, jedoch nicht, soweit der\nFührungszeugnis darauf hinzuweisen. Ist das Rehabilitie-\nunmittelbar in seinen Rechten Betroffene widerspro-\nrungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen, wird die Ein-\nchen hat,\ntragung nach Satz 1 aus dem Bundeszentralregister ent-\nfernt.                                                        gestellt werden. § 20 Abs. 2 Satz 3 des Beruflichen\nRehabilitierungsgesetzes gilt entsprechend.\n(3) Eintragungen im Strafregister der Deutschen Demo-\nkratischen Republik, die auf einer gerichtlichen Entschei-       (2) Der Antrag kann bei jedem Gericht schriftlich oder zu\ndung beruhen, die nach diesem Gesetz aufgehoben wird,         Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Der Antrag\nwerden nicht in das Bundeszentralregister übernommen.         ist zu begründen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1999                2667\n(3) Der Antrag kann auf bestimmte Beschwerdepunkte            (4) Das Gericht kann die Durchführung einzelner Ermitt-\nbeschränkt werden.                                             lungen der Staatsanwaltschaft übertragen.\n(4) Die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Verfahrens-\nbeteiligten können sich durch einen Bevollmächtigten ver-                                 § 11\ntreten lassen. Zu Bevollmächtigten können die im Gel-                           Gerichtliches Verfahren\ntungsbereich dieses Gesetzes zugelassenen Rechtsan-\nwälte sowie Rechtslehrer an deutschen Hochschulen                (1) Ein Antrag soll bevorzugt bearbeitet werden, wenn\ngewählt werden. Andere Personen können mit Zustim-             dies unter den Gesichtspunkten der sozialen Dringlichkeit\nmung des Gerichts zu Bevollmächtigten gewählt werden.          oder des Lebensalters des Antragstellers geboten\nFür die Prozesskostenhilfe gelten dieselben Vorschriften       erscheint.\nwie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.                        (2) Vor der Entscheidung gibt das Gericht der Staats-\n(5) Verstirbt der Betroffene nach Antragstellung, können    anwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Hat die\ndie nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 Antragsberechtigten binnen      Staatsanwaltschaft den Antrag gestellt, ist der nach § 7\nsechs Monaten die Fortsetzung des Verfahrens bean-             Abs. 1 Nr. 1 Antragsberechtigte zu hören.\ntragen.\n(3) Das Gericht entscheidet in der Regel ohne mündliche\n§8                               Erörterung. Es kann eine mündliche Erörterung anordnen,\nZuständiges Gericht                       wenn es dies zur Aufklärung des Sachverhalts oder aus\nanderen Gründen für erforderlich hält.\n(1) Für die Entscheidung nach § 1 ist das Bezirksgericht\n(4) Das Gericht kann das persönliche Erscheinen des\noder das an dessen Sitz errichtete Landgericht zuständig,\nAntragstellers anordnen. Leistet der Antragsteller dieser\nin dessen Bezirk nach Maßgabe der Bezirksgerichtsgren-\nAnordnung keine Folge, kann das Gericht das Ruhen des\nzen vom 3. Oktober 1990 das erstinstanzliche Strafverfah-\nVerfahrens anordnen. Der Antragsteller kann binnen sechs\nren oder das Ermittlungsverfahren durchgeführt worden\nMonaten die Fortsetzung des Verfahrens beantragen.\nist. Soweit in erster Instanz das Oberste Gericht der Deut-\nschen Demokratischen Republik entschieden hat, ist das           (5) Ist zu erwarten, dass die Entscheidung über den\nLandgericht Berlin zuständig.                                  Antrag unmittelbare Wirkung auf die Rechte eines Dritten\n(2) Hat sich der Gerichtsbezirk nach Erlass der angegriffe- haben wird, so ist auch dieser an dem Verfahren zu beteili-\nnen Entscheidung geändert, bleibt das Gericht örtlich          gen. Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 gelten insoweit ent-\nzuständig, das zum Zeitpunkt des Ergehens der angegriffe-      sprechend.\nnen Entscheidung nach Absatz 1 zuständig gewesen wäre.\n§ 12\n§9                                            Rehabilitierungsentscheidung\nBesetzung                              (1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss. Die Ent-\nder Rehabilitierungssenate                    scheidung ergeht im schriftlichen Verfahren, wenn nicht\noder Rehabilitierungskammern                     die Voraussetzungen einer Verkündung nach § 35 Abs. 1\n(1) Das Bezirksgericht entscheidet durch Rehabilitie-       der Strafprozessordnung vorliegen.\nrungssenate, das Landgericht durch Rehabilitierungs-             (2) In den Beschluss sind die Namen der Richter, der\nkammern, die jeweils mit drei Berufsrichtern besetzt sind.     Verfahrensbeteiligten und ihrer Bevollmächtigten aufzu-\n(2) Wer vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet als      nehmen. Der Beschluss enthält weiterhin\nBerufsrichter oder Staatsanwalt tätig war, ist von der Mit-    1. die Bezeichnung der angegriffenen Entscheidung,\nwirkung an Rehabilitierungsentscheidungen kraft Geset-\nzes ausgeschlossen, solange er nicht auf Grund des Deut-       2. die Feststellung, hinsichtlich welchen Vorwurfs und\nschen Richtergesetzes und der dazu ergangenen Maß-                welcher Rechtsfolge die angegriffene Entscheidung\ngaben des Einigungsvertrages in ein Richterverhältnis             aufgehoben wird,\nberufen worden ist. An einer Rehabilitierungsentschei-         3. die Dauer der zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung,\ndung darf nicht mehr als ein Richter mitwirken, der vor\n4. den Betrag einer nach § 6 zu erstattenden Geldstrafe\ndem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet als Berufsrichter\nsowie die Feststellung, ob sonst ein Anspruch nach § 6\noder Staatsanwalt tätig war.\ndem Grunde nach besteht.\n§ 10                                (3) Der Beschluss ist zu begründen, soweit er mit der\nErmittlung des Sachverhalts                    Beschwerde anfechtbar ist.\n(4) Der Beschluss ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu\n(1) Das Gericht ermittelt den Sachverhalt von Amts\nversehen und den Verfahrensbeteiligten zuzustellen.\nwegen. Dabei bestimmt es Art und Umfang der Ermittlun-\ngen, insbesondere etwaiger Beweiserhebungen, nach\npflichtgemäßem Ermessen.                                                                  § 13\n(2) Das Gericht kann dem Antragsteller aufgeben, für die                          Beschwerde\nEntscheidung benötigte Unterlagen und andere Beweis-\n(1) Gegen den Beschluss kann innerhalb eines Monats\nmittel vorzulegen oder zu bezeichnen und die den Antrag\nnach seiner Zustellung Beschwerde eingelegt werden.\nbegründenden Tatsachen glaubhaft zu machen. § 11\nAbs. 4 Satz 2 und 3 dieses Gesetzes sowie § 294 Abs. 1           (2) Der Beschluss unterliegt nicht der Beschwerde,\nder Zivilprozessordnung gelten entsprechend.                   soweit\n(3) Dem Antragsteller sind auf sein Verlangen Abschrif-     1. einem Rehabilitierungsantrag stattgegeben worden ist\nten der angegriffenen Entscheidung und der Anklage-               und kein Verfahrensbeteiligter dem Antrag widerspro-\nschrift zu erteilen, soweit diese zugänglich sind.                chen hat,","2668           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1999\n2. das Gericht einstimmig und auf Antrag der Staatsan-           (2) Soziale Ausgleichsleistungen nach diesem Gesetz\nwaltschaft, der zu begründen ist,                         werden nicht gewährt, wenn der Berechtigte oder derje-\nnige, von dem sich die Berechtigung ableitet, gegen die\na) entschieden hat, dass die Rechtsfolgen der an-\nGrundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit\ngegriffenen Entscheidung nicht in grobem Miss-\nverstoßen oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung\nverhältnis zu der zu Grunde liegenden Tat stehen,\nzum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer miss-\noder\nbraucht hat.\nb) einen Antrag nach § 1 Abs. 6 als unzulässig verwor-\nfen hat.                                                 (3) Die sozialen Ausgleichsleistungen nach Absatz 1\nwerden auf Antrag als Kapitalentschädigung und Unter-\nSatz 1 Nr. 2 gilt nicht, soweit die erfolgreiche Anfechtung   stützungsleistung nach Maßgabe der §§ 17 bis 19 so-\nzur Verkürzung einer noch zu vollstreckenden Freiheits-       wie als Versorgung nach Maßgabe der §§ 21 bis 24\nstrafe führen würde.                                          gewährt.\n(3) Über die Beschwerde entscheidet das Bezirks-              (4) Die Leistungen nach den §§ 17 bis 19 bleiben als\ngericht oder das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die      Einkommen bei Sozialleistungen, deren Gewährung von\nLandesregierung ihren Sitz hat, in Berlin das Kammer-         anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt.\ngericht. Das Beschwerdegericht entscheidet durch be-\nsondere Beschwerdesenate für Rehabilitierungssachen.                                       § 17\n§ 9 gilt entsprechend.\nKapitalentschädigung\n(4) Will der Beschwerdesenat bei der Entscheidung\neiner Rechtsfrage von einer Entscheidung eines anderen           (1) Die Kapitalentschädigung beträgt 600 Deutsche\nBezirksgerichts oder eines Oberlandesgerichts oder des        Mark für jeden angefangenen Kalendermonat einer mit\nBundesgerichtshofes abweichen, hat er die Sache dem           wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechts-\nBundesgerichtshof in entsprechender Anwendung von             staatlichen Ordnung unvereinbaren Freiheitsentziehung.\n§ 121 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes vorzu-\n(2) Auf die Kapitalentschädigung sind auf Grund des-\nlegen.\nselben Sachverhaltes unmittelbar nach anderen gesetz-\nlichen Vorschriften erbrachte Entschädigungsleistungen,\n§ 14                              insbesondere nach dem Häftlingshilfegesetz, anzurech-\nKosten des Verfahrens                      nen.\nund notwendige Auslagen                         (3) Die Kapitalentschädigung ist ab Antragstellung,\n(1) Kosten des Verfahrens werden nicht erhoben.            frühestens jedoch ab dem 18. September 1990, übertrag-\nbar und vererblich.\n(2) Wird dem Antrag ganz oder teilweise stattgegeben,\nfallen die notwendigen Auslagen des Antragstellers der           (4) Der Antrag auf Gewährung einer Kapitalentschä-\nStaatskasse zur Last. Im Übrigen kann das Gericht die         digung ist bis zum 31. Dezember 2001 zu stellen. Danach\nnotwendigen Auslagen des Antragstellers ganz oder teil-       kann ein Antrag nur innerhalb eines Jahres seit Rechts-\nweise der Staatskasse auferlegen, wenn es unbillig wäre,      kraft der Entscheidung nach § 12 gestellt werden.\nden Antragsteller damit zu belasten.                             (5) Berechtigte, denen bereits eine Kapitalentschädi-\n(3) Die Entscheidung nach Absatz 2 Satz 2 ist unan-        gung nach § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 in der bis\nfechtbar.                                                     zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung gewährt wor-\nden ist, erhalten auf Antrag eine Nachzahlung. Soweit die\n(4) Für die notwendigen Auslagen des Antragstellers im     zusätzliche Kapitalentschädigung nach § 17 Abs. 1 Satz 2\nBeschwerdeverfahren gilt § 473 Abs. 1 bis 4 der Straf-        in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung\nprozessordnung entsprechend.                                  bewilligt worden ist, beträgt die Nachzahlung 50 Deutsche\nMark, in den übrigen Fällen 300 Deutsche Mark für jeden\n§ 15                              angefangenen Kalendermonat einer mit wesentlichen\nAnwendbarkeit des                         Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ord-\nGerichtsverfassungsgesetzes                    nung unvereinbaren Freiheitsentziehung. Der Anspruch\nund der Strafprozessordnung                    auf Nachzahlung ist übertragbar und vererblich, soweit\nauch die Kapitalentschädigung gemäß Absatz 3 übertrag-\nSoweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist,       bar und vererblich ist. Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend.\ngelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes\nund der Strafprozessordnung entsprechend.                                                  § 18\nUnterstützungsleistungen\nAbschnitt 3                             (1) Berechtigte nach § 17 Abs. 1, die in ihrer wirtschaft-\nSoziale Ausgleichsleistungen                   lichen Lage besonders beeinträchtigt sind, erhalten Unter-\nstützungsleistungen. Für die Gewährung der Leistungen\nnach Satz 1 ist die nach § 15 des Häftlingshilfegesetzes\n§ 16\nerrichtete Stiftung für ehemalige politische Häftlinge\nSoziale Ausgleichsleistungen                   zuständig.\n(1) Die Rehabilitierung begründet einen Anspruch auf          (2) Der Stiftungsrat der Stiftung für ehemalige politische\nsoziale Ausgleichsleistungen für Nachteile, die dem           Häftlinge stellt Richtlinien für die Verwendung der Mittel\nBetroffenen durch eine Freiheitsentziehung entstanden         auf, in denen er bestimmt, unter welchen Voraussetzun-\nsind.                                                         gen und bis zu welcher Höhe Unterstützungsleistungen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1999                 2669\ngewährt werden. Die Richtlinien bedürfen der Geneh-              (4) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne der\nmigung des für dieses Gesetz federführenden Bundes-           Absätze 1 bis 3 steht die Beschädigung eines am Körper\nministers im Einvernehmen mit den Bundesministern des         getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen\nInnern und der Finanzen. Die §§ 22 und 23 des Häftlings-      oder von Zahnersatz gleich.\nhilfegesetzes gelten entsprechend.                               (5) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als\n(3) Nach dem Tod des Berechtigten gilt für seine           Folge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit\nnächsten Angehörigen (Ehegatten, Kinder und Eltern)           des ursächlichen Zusammenhanges. Wenn die Wahr-\nAbsatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 entsprechend, soweit      scheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die\nsie durch die Freiheitsentziehung nicht unerheblich un-       Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen\nmittelbar mitbetroffen waren. Die nächsten Angehörigen        Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann mit Zustim-\nvon                                                           mung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung\ndie Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung aner-\n1. Hingerichteten oder\nkannt werden; die Zustimmung kann allgemein erteilt wer-\n2. während der Freiheitsentziehung oder im Anschluss an       den. Eine Anerkennung nach den Sätzen 1 und 2 und hier-\ndie Freiheitsentziehung an deren Folgen Verstorbenen      auf beruhende Verwaltungsakte können mit Wirkung für\ndie Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn un-\nerhalten die Leistungen nach Satz 1 auch dann, wenn sie\nzweifelhaft feststeht, dass die Gesundheitsstörung nicht\nnicht in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträch-\nFolge einer Schädigung ist; erbrachte Leistungen sind\ntigt sind.\nnicht zu erstatten.\n(4) Absatz 3 gilt entsprechend für die nächsten An-\ngehörigen von Personen, die aus den in § 1 Abs. 1 Nr. 1\n§ 22\ndes Häftlingshilfegesetzes genannten Gründen aus dem\nBeitrittsgebiet fliehen wollten oder geflohen sind und infol-                 Hinterbliebenenversorgung\nge von Maßnahmen zur Verhinderung der Flucht ihr Leben\nverloren haben, soweit eine Bescheinigung nach § 10              (1) Ist der Betroffene an den Folgen der Schädigung\nAbs. 4 des Häftlingshilfegesetzes ausgestellt worden ist.     gestorben, erhalten die Hinterbliebenen auf Antrag Ver-\nsorgung in entsprechender Anwendung des Bundesver-\nsorgungsgesetzes. Dies gilt nicht, soweit die Hinterbliebe-\n§ 19\nnen bereits Versorgung auf Grund des Bundesversor-\nHärteregelung                         gungsgesetzes oder auf Grund von Gesetzen, die eine\nentsprechende Anwendung des Bundesversorgungsge-\nErgibt sich eine besondere Härte daraus, dass keine\nsetzes vorsehen, erhalten. § 21 Abs. 3 dieses Gesetzes\nKapitalentschädigung gezahlt wird, kann die zuständige\nund die §§ 48 und 52 des Bundesversorgungsgesetzes\nBehörde dem Antragsteller diese Leistung zuerkennen.\nsind entsprechend anzuwenden.\n§ 20                                (2) Ist ein Todesurteil infolge einer strafrechtlichen Ent-\nscheidung nach § 1 am Betroffenen vollstreckt worden,\nKostenregelung\ngilt Absatz 1 entsprechend.\nDer Bund trägt 65 vom Hundert der Ausgaben, die den\nLändern durch Leistungen nach diesem Gesetz entstehen.                                      § 23\n§ 21                                         Zusammentreffen von Ansprüchen\nBeschädigtenversorgung                          (1) Treffen Ansprüche aus § 21 dieses Gesetzes mit\nAnsprüchen aus § 1 des Bundesversorgungsgesetzes\n(1) Ein Betroffener, der infolge der Freiheitsentziehung   oder aus Gesetzen zusammen, die eine entsprechende\neine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält          Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,\nwegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen        wird die Versorgung unter Berücksichtigung der durch die\ndieser Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechen-\ngesamten Schädigungsfolgen bedingten Minderung der\nder Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes. Dies\nErwerbsfähigkeit nach diesem Gesetz gewährt.\ngilt nicht, soweit er wegen desselben schädigenden Ereig-\nnisses bereits Versorgung auf Grund des Bundesversor-            (2) Treffen Leistungen nach § 21 oder § 22 dieses\ngungsgesetzes oder auf Grund von Gesetzen, die eine           Gesetzes mit Leistungen zusammen, die nach dem Bun-\nentsprechende Anwendung des Bundesversorgungs-                desversorgungsgesetz oder nach Gesetzen, die eine ent-\ngesetzes vorsehen, erhält.                                    sprechende Anwendung des Bundesversorgungsgeset-\n(2) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht eine    zes vorsehen, gewährt werden, findet § 55 des Bundes-\ngesundheitliche Schädigung gleich, die durch einen Unfall     versorgungsgesetzes Anwendung.\nunter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e             (3) Bei der Feststellung der Elternrente sind auch die\noder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt            Kinder zu berücksichtigen, die infolge einer Schädigung\nworden ist.                                                   im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes gestorben\n(3) Wer als Berechtigter oder Leistungsempfänger nach      oder verschollen sind. Besteht bereits ein Anspruch auf\nAbsatz 1 dieser Vorschrift oder § 22 dieses Gesetzes in       Elternrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, wird sie\nVerbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversor-           nach diesem Gesetz nicht gewährt. Die Sätze 1 und 2\ngungsgesetzes, als Pflegeperson oder als Begleitperson        gelten entsprechend für den Anspruch auf Elternrente\nbei einer notwendigen Begleitung des Beschädigten             nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des\ndurch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a         Bundesversorgungsgesetzes vorsehen; § 51 Abs. 2 Satz 2\ndes Bundesversorgungsgesetzes eine gesundheitliche            des Bundesversorgungsgesetzes ist entsprechend anzu-\nSchädigung erleidet, erhält Versorgung nach Absatz 1.         wenden.","2670          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1999\n§ 24                              punkt und die Reihenfolge der Gewährung der Leistung,\nAnwendung des Bundesversorgungsgesetzes                  auf die nach Absatz 2 ein Anspruch besteht, nach den\nGesichtspunkten der sozialen Dringlichkeit zu bestimmen.\nDie Bestimmungen über die entsprechende Anwen-               (4) Für die Gewährung von Leistungen nach den §§ 21\ndung des Bundesversorgungsgesetzes und der zu seiner         und 22 sind die Behörden zuständig, denen die Durch-\nDurchführung erlassenen Vorschriften gelten mit den in       führung des Bundesversorgungsgesetzes obliegt. Soweit\nAnlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III des Eini-   die Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung\ngungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II            zuständig sind, richtet sich das Verfahren nach den für die\nS. 885, 1067) aufgeführten Maßgaben.                         Kriegsopferversorgung geltenden Vorschriften.\n(5) Soweit dieses Gesetz von den für die Kriegsopferver-\n§ 25                              sorgung zuständigen Verwaltungsbehörden durchgeführt\nZuständigkeiten                         wird, entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten\ndie Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. Für diese Verfahren\n(1) Für die Gewährung der Leistungen nach den §§ 17        sind die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes für Ange-\nund 19 und zur Prüfung der Voraussetzungen des § 16          legenheiten der Kriegsopferversorgung maßgebend. § 51\nAbs. 2 ist die Landesjustizverwaltung zuständig, in deren    Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt.\nGeschäftsbereich die Rehabilitierungsentscheidung er-\ngangen ist. Die Landesregierungen können durch Rechts-\n§ 25a\nverordnung andere Zuständigkeiten begründen. Über\nStreitigkeiten bei der Anwendung des § 16 Abs. 2 sowie                Verwendung personenbezogener Daten\nder §§ 17 und 19 entscheidet das nach § 8 zuständige\nPersonenbezogene Daten aus einem strafrechtlichen\nGericht. Die Vorschriften des Abschnitts 2 dieses Geset-\nRehabilitierungsverfahren dürfen auch für andere Ver-\nzes gelten sinngemäß. Der Antrag auf gerichtliche Ent-\nfahren zur Rehabilitierung, Wiedergutmachung oder Ge-\nscheidung ist innerhalb eines Monats seit Zustellung der\nwährung von Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz\nEntscheidung nach Satz 1 zu stellen.\nsoweit erforderlich verarbeitet und genutzt werden.\n(2) Die Leistungen nach den §§ 17 bis 19 werden auch\nPersonen gewährt, die eine Bescheinigung nach § 10\nAbs. 4 des Häftlingshilfegesetzes erhalten haben                                      Abschnitt 4\n1. für einen Gewahrsam, der auf einer Verurteilung durch              Überleitungs- und Schlussvorschriften\nein deutsches Gericht oder auf einer der in § 1 Abs. 5\ngenannten strafrechtlichen Maßnahmen beruht, wenn                                      § 26\ndiese Bescheinigung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes\nÜbergangsvorschrift\nbeantragt worden ist, oder\n(1) Anhängige Rehabilitierungs- und Kassationsverfah-\n2. weil sie im Zusammenhang mit der Errichtung oder\nren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes fortzu-\nAufrechterhaltung der kommunistischen Gewaltherr-\nführen.\nschaft im Beitrittsgebiet dort ohne Verurteilung durch\nein deutsches Gericht oder ohne eine der in § 1 Abs. 5       (2) War ein Gericht in einem Verfahren, das vor dem\ngenannten strafrechtlichen Maßnahmen in Gewahrsam         Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig geworden ist, ört-\ngenommen oder in Gewahrsam gehalten wurden.               lich zuständig, bleibt diese Zuständigkeit auch nach dem\nInkrafttreten dieses Gesetzes bestehen.\nFür die Gewährung der Leistungen nach den §§ 17 und 19\nan Berechtigte nach Satz 1 sind ausschließlich die in § 10      (3) Ist ein Rehabilitierungsverfahren bis zum Inkrafttre-\nAbs. 2 des Häftlingshilfegesetzes bestimmten Stellen         ten dieses Gesetzes abgeschlossen, gelten für die Folge-\nzuständig. Der Antrag auf Gewährung einer Kapitalent-        ansprüche die Vorschriften dieses Gesetzes entspre-\nschädigung ist bis zum 31. Dezember 2001 zu stellen.         chend. Ist ein Kassationsverfahren nach den vom 3. Okto-\nDanach kann ein Antrag nur innerhalb eines Jahres seit       ber 1990 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden\nBestandskraft der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des         Vorschriften abgeschlossen, treten an die Stelle von Ent-\nHäftlingshilfegesetzes gestellt werden. Über Streitigkeiten  schädigungsansprüchen die Folgeansprüche nach den\nbei der Anwendung der Sätze 1 und 2 entscheidet das          Vorschriften dieses Gesetzes.\nVerwaltungsgericht.\n(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-                                  § 27\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Zeit-                (Aufhebung und Änderung anderer Vorschriften)"]}