{"id":"bgbl1-1999-60-1","kind":"bgbl1","year":1999,"number":60,"date":"1999-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/60#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-60-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_60.pdf#page=2","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR","law_date":"1999-12-17T00:00:00Z","page":2662,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["2662           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1999\nZweites Gesetz\nzur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften\nfür Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR\nVom 17. Dezember 1999\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates           3. § 18 Abs. 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                 ersetzt:\n„(3) Nach dem Tod des Berechtigten gilt für seine\nArtikel 1                              nächsten Angehörigen (Ehegatten, Kinder und Eltern)\nAbsatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 entsprechend,\nÄnderung des                             soweit sie durch die Freiheitsentziehung nicht uner-\nStrafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes                 heblich unmittelbar mitbetroffen waren. Die nächsten\nDas Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz in der Fas-        Angehörigen von\nsung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I                1. Hingerichteten oder\nS. 1613) wird wie folgt geändert:\n2. während der Freiheitsentziehung oder im Anschluss\nan die Freiheitsentziehung an deren Folgen Verstor-\n1. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nbenen\na) Das Datum „31. Dezember 1999“ wird durch das\nerhalten die Leistungen nach Satz 1 auch dann, wenn\nDatum „31. Dezember 2001“ ersetzt.\nsie nicht in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders be-\nb) Folgender Satz wird angefügt:                             einträchtigt sind.\n„§ 20 Abs. 2 Satz 3 des Beruflichen Rehabilitie-              (4) Absatz 3 gilt entsprechend für die nächsten An-\nrungsgesetzes gilt entsprechend.“                         gehörigen von Personen, die aus den in § 1 Abs. 1 Nr. 1\ndes Häftlingshilfegesetzes genannten Gründen aus\n2. § 17 wird wie folgt geändert:                                 dem Beitrittsgebiet fliehen wollten oder geflohen sind\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         und infolge von Maßnahmen zur Verhinderung der\nFlucht ihr Leben verloren haben, soweit eine Beschei-\naa) In Satz 1 wird der Betrag „300 Deutsche Mark“         nigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes\ndurch den Betrag „600 Deutsche Mark“ ersetzt.        ausgestellt worden ist.“\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.\nb) In Absatz 4 Satz 1 wird das Datum „31. Dezember        4. In § 19 werden die Wörter „oder wegen der Anwen-\n1999“ durch das Datum „31. Dezember 2001“ er-             dung des § 17 Abs. 1 Satz 2 keine zusätzliche“ gestri-\nsetzt.                                                    chen.\nc) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz angefügt:          5. In § 25 Abs. 2 Satz 3 wird das Datum „31. Dezember\n„(5) Berechtigte, denen bereits eine Kapitalent-        1999“ durch das Datum „31. Dezember 2001“ ersetzt.\nschädigung nach § 17 Abs. 1 in Verbindung mit\nAbs. 2 in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden\nFassung gewährt worden ist, erhalten auf Antrag                                   Artikel 2\neine Nachzahlung. Soweit die zusätzliche Kapital-                              Änderung des\nentschädigung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 in der bis                  Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes\nzum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung bewil-\nDas Berufliche Rehabilitierungsgesetz in der Fassung\nligt worden ist, beträgt die Nachzahlung 50 Deut-\nder Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625)\nsche Mark, in den übrigen Fällen 300 Deutsche\nwird wie folgt geändert:\nMark für jeden angefangenen Kalendermonat einer\nmit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen\nrechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren Freiheits-     1. § 11 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nentziehung. Der Anspruch auf Nachzahlung ist              „Zeiten nach Satz 1 und Pflichtbeitragszeiten, die wäh-\nübertragbar und vererblich, soweit auch die Kapital-      rend einer Verfolgungszeit zurückgelegt worden sind,\nentschädigung gemäß Absatz 3 übertragbar und              gelten mit Ausnahme der Zeiten, für die Werte nach\nvererblich ist. Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend.“       § 13 Abs. 2 Satz 1 zugrunde zu legen sind, insgesamt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1999                  2663\nnur insoweit als beitragsgeminderte Zeiten, als sich        1. In § 16 Abs. 1 Satz 3 wird im vierten Anstrich der Betrag\nfür die Summe aller Entgeltpunkte ein höherer Wert             „dreihunderttausend Deutsche Mark“ durch den Be-\nergibt.“                                                       trag „eine Million fünfhunderttausend Deutsche Mark“\nersetzt.\n2. § 20 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 wird das Datum „31. Dezember 1999“             2. Dem § 18 wird folgender Satz angefügt:\ndurch das Datum „31. Dezember 2001“ ersetzt.               „Die Leistungen nach Satz 1 bleiben als Einkommen\nb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:                   bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen\nEinkommen abhängig ist, unberücksichtigt.“\n„Nach Ablauf der Fristen kann der Antrag nach § 17\nAbs. 1 bis zum 31. Dezember 2006 vom Rentenver-\nsicherungsträger gestellt werden, soweit dies zum                                Artikel 4a\nAusgleich von Nachteilen in der Rentenversiche-\nrung erforderlich ist.“                                      Änderung des Bundeszentralregistergesetzes\n§ 64b Abs.1 des Bundeszentralregistergesetzes in der\n3. In § 23 wird das Datum „31. Dezember 2000“ durch            Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984\ndas Datum „31. Dezember 2002“ ersetzt.                      (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 6\ndes Gesetzes vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2600) ge-\nändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nArtikel 3\n„(1) Die nach § 64a Abs. 1 gespeicherten Eintragungen\nÄnderung des                            und Eintragungsunterlagen aus dem ehemaligen Strafre-\nVerwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes              gister der Deutschen Demokratischen Republik sind nach\n§ 9 Abs. 3 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungs-      dem 31. Dezember 2002 zu vernichten. Sie dürfen bis\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli         dahin den für die Rehabilitierung zuständigen Stellen für\n1997 (BGBl. I S. 1620) wird wie folgt geändert:                Zwecke der Rehabilitierung übermittelt werden. Eine Ver-\nwendung für andere Zwecke ist nur mit Einwilligung des\na) In Satz 1 wird das Datum „31. Dezember 1999“ durch          Betroffenen zulässig.“\ndas Datum „31.Dezember 2001“ ersetzt.\nArtikel 5\nb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:\nNeubekanntmachung\n„§ 20 Abs. 2 Satz 3 des Beruflichen Rehabilitierungsge-\nsetzes gilt entsprechend.“                                    Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut\ndes Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes in der ab\ndem 1. Januar 2000 geltenden Fassung im Bundesgesetz-\nArtikel 4                            blatt bekannt machen.\nÄnderung des Häftlingshilfegesetzes\nDas Häftlingshilfegesetz in der Fassung der Bekannt-                                   Artikel 6\nmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838), geändert\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni 1994 (BGBl. I                                Inkrafttreten\nS. 1214), wird wie folgt geändert:                               Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 17. Dezember 1999\nDer Bund esp räsid ent\nJ o hannes Rau\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDie Bund esminist erin d er Just iz\nDäub ler- Gmelin\nDer Bund esminist er d es Innern\nSc hily"]}