{"id":"bgbl1-1999-6-5","kind":"bgbl1","year":1999,"number":6,"date":"1999-02-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/6#page=60","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-6-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_6.pdf#page=60","order":5,"title":"Achte Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte","law_date":"1999-02-11T00:00:00Z","page":140,"pdf_page":60,"num_pages":1,"content":["140             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999\nAchte Verordnung\nzur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte\nVom 11. Februar 1999\nAuf Grund des § 4 der Bundesärzteordnung in der Fas-           3. sichergestellt ist, daß die in der Ärztlichen Vorprü-\nsung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I                  fung und im Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung\nS. 1218), zuletzt geändert durch Artikel 8 Nr. 3 des Ge-             nachzuweisenden Kenntnisse, Fertigkeiten und\nsetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512), verordnet das            Fähigkeiten im Modellstudiengang in einer dem\nBundesministerium für Gesundheit:                                    Regelstudiengang gleichwertigen Weise geprüft\nwerden,\nArtikel 1                               4. eine sachgerechte begleitende und abschließende\nDie Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung der               Evaluation des Modellstudiengangs gewährleistet\nBekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593),                  ist,\nzuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom                5. Mindest- und Höchstdauer der Laufzeit des Modell-\n21. August 1995 (BGBl. I S. 1050), wird wie folgt geändert:          studiengangs festgelegt sind und Verlängerungs-\nanträge an Hand von Evaluationsergebnissen zu\n1. Es wird folgender neuer siebenter Abschnitt eingefügt:            begründen sind,\n„Siebenter Abschnitt                         6. die Freiwilligkeit der Teilnahme und ein dem Regel-\nstudiengang entsprechender gleichberechtigter\nModellstudiengang                               Zugang zum Modellstudiengang gewährleistet ist,\n§ 36a                                 7. die Voraussetzungen, unter denen die Universität\nden Modellstudiengang abbrechen kann, benannt\nModellstudiengang\nsind,\n(1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann\n8. geregelt ist, wie beim Übergang vom Modellstudi-\neinen Modellstudiengang zulassen, der von den Vor-\nengang in den Regelstudiengang hinsichtlich des\nschriften dieser Verordnung dahingehend abweicht,\nWeiterstudiums, der Anrechnung von Studienzeiten\ndaß\nund Prüfungen und anderen Studienleistungen ver-\n1. von den in § 1 Abs. 2 Nr. 6 vorgesehenen Prüfungen             fahren wird und\ndie Ärztliche Vorprüfung und der Erste Abschnitt          9. festgelegt ist, wie die Anforderungen, die in den\nder Ärztlichen Prüfung nicht abgelegt werden müs-             Anlagen 1, 2, 7a, 9, 10, 11, 12, 13 und 14 zu dieser\nsen, wobei der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prü-           Verordnung beschrieben sind, im Modellstudien-\nfung frühestens nach einem Medizinstudium von                 gang erfüllt werden.\nfünf Jahren abgelegt werden kann,\n(3) Von den Studierenden des Modellstudiengangs\n2. der Krankenpflegedienst, die Ausbildung in Erster          sind die in § 10 Abs. 4 Nr. 1 genannten Unterlagen bei\nHilfe und die Famulatur zu einem anderen Zeitpunkt        der Meldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen\nals für den Regelstudiengang vorgeschrieben               Prüfung vorzulegen. Für die Studierenden des Modell-\nabgeleistet werden können,                                studiengangs gelten die zeitlichen Vorgaben des § 10\n3. das Praktische Jahr nicht in der Form des § 1 Abs. 2       Abs. 5 Satz 1 nicht. An Stelle einer Gesamtnote wird in\nSatz 1 Nr. 1 abgeleistet werden muß und                   den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ein Zeugnis nach dem\nMuster der Anlage 20 zu dieser Verordnung erteilt,\n4. die Universitäten in jedem Ausbildungsabschnitt\nwobei neben der Note für den Zweiten und Dritten\ngeeignete Krankenhäuser, ärztliche Praxen und\nAbschnitt der Ärztlichen Prüfung die Überprüfungser-\nandere Einrichtungen der ambulanten ärztlichen\ngebnisse der nach Absatz 2 Nr. 3 durchgeführten und\nKrankenversorgung einbeziehen können.\nder Ärztlichen Vorprüfung und dem Ersten Abschnitt\n(2) Die Zulassung als Modellstudiengang setzt vor-         der Ärztlichen Prüfung gleichwertigen Prüfungen ge-\naus, daß                                                      trennt aufgeführt werden.“\n1. das Reformziel beschrieben wird und erkennen           2. Die bisherigen Abschnitte 7 und 8 werden die Ab-\nläßt, welche qualitativen Verbesserungen für die          schnitte 8 und 9.\nmedizinische Ausbildung vom Modellstudiengang\nerwartet werden,                                                                 Artikel 2\n2. eine von der Universität zu erlassende besondere          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nStudienordnung besteht,                               in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 11. Februar 1999\nDie Bund esminist erin für Gesund heit\nAnd rea Fisc her"]}