{"id":"bgbl1-1999-6-3","kind":"bgbl1","year":1999,"number":6,"date":"1999-02-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/6#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-6-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_6.pdf#page=6","order":3,"title":"Bekanntmachung der Neufassung der Abwasserverordnung","law_date":"1999-02-09T00:00:00Z","page":86,"pdf_page":6,"num_pages":53,"content":["86 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999\nBekanntmachung\nder Neufassung der Abwasserverordnung\nVom 9. Februar 1999\nAuf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Abwasser-\nverordnung vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3919) wird nachstehend der\nWortlaut der Abwasserverordnung in der seit 1. Januar 1999 geltenden Fassung\nbekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. den am 1. April 1997 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom\n21. März 1997 (BGBl. I S. 566),\n2. die am 1. August 1998 in Kraft getretene Verordnung vom 3. Juli 1998 (BGBl. I\nS. 1795),\n3. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten\nVerordnung.\nDie Rechtsvorschriften zu 1. bis 3. wurden erlassen auf Grund des § 7a Abs. 1\nSatz 3 und 4 und Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695), die Änderungsver-\nordnung zu 3. auch auf Grund des § 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Kreislaufwirtschafts-\nund Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705).\nBonn, den 9. Februar 1999\nDer Bund esminist er\nf ür Um w elt , Nat ursc hut z und Reak t o rsic herheit\nJ ürg en Trit t in","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999                                87\nVerordnung\nüber Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer\n(Abwasserverordnung – AbwV)*)\n§1                                      4. produktionsspezifischer Frachtwert der Frachtwert\nAnwendungsbereich                                         (z.B. m3/t, g/t, kg/t), der sich auf die der wasserrecht-\nlichen Zulassung zugrundeliegende Produktionskapa-\n(1) Diese Verordnung bestimmt die Anforderungen, die                            zität bezieht;\nbei der Erteilung einer Erlaubnis für das Einleiten von\nAbwasser in Gewässer aus den in den Anhängen                                  5. Ort des Anfalls der Ort, an dem Abwasser vor der Ver-\nbestimmten Herkunftsbereichen mindestens festzusetzen                              mischung mit anderem Abwasser behandelt worden\nsind.                                                                              ist, sonst an dem es erstmalig gefaßt wird;\n(2) Anforderungen nach dieser Verordnung sind in die                       6. Vermischung die Zusammenführung von Abwasser-\nErlaubnis nur für diejenigen Parameter aufzunehmen, die                            strömen unterschiedlicher Herkunft;\nim Abwasser zu erwarten sind.\n7. Parameter eine chemische, physikalische oder biologi-\n(3) Weitergehende Anforderungen                        nach      anderen        sche Meßgröße, die in der Anlage aufgeführt ist;\nRechtsvorschriften bleiben unberührt.\n8. Mischungsrechnung die Errechnung einer zulässigen\nFracht oder Konzentration, die sich aus den die einzel-\n§2\nnen Abwasserströme betreffenden Anforderungen\nBegriffsbestimmungen                                        dieser Verordnung ergibt.\nIm Sinne dieser Verordnung ist:\n1. Stichprobe eine einmalige Probenahme aus einem                                                             §3\nAbwasserstrom;\nAllgemeine Anforderungen\n2. Mischprobe eine Probe, die in einem bestimmten Zeit-\nraum kontinuierlich entnommen wird, oder eine Probe                          (1) Soweit in den Anhängen nichts anderes bestimmt ist,\naus mehreren Proben, die in einem bestimmten Zeit-                        darf eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in\nraum kontinuierlich oder diskontinuierlich entnommen                      Gewässer nur erteilt werden, wenn am Ort des Anfalls des\nund gemischt werden;                                                      Abwassers die Schadstofffracht nach Prüfung der Ver-\nhältnisse im Einzelfall so gering gehalten wird, wie dies\n3. qualifizierte Stichprobe eine Mischprobe aus minde-                        durch Einsatz wassersparender Verfahren bei Wasch- und\nstens fünf Stichproben, die in einem Zeitraum von                         Reinigungsvorgängen, Indirektkühlung und den Einsatz\nhöchstens zwei Stunden im Abstand von nicht weniger                       von schadstoffarmen Betriebs- und Hilfsstoffen möglich\nals zwei Minuten entnommen und gemischt werden;                           ist.\n*) Diese Verordnung dient in Teilen auch der Umsetzung der Richtlinien           (2) Die Anforderungen dieser Verordnung dürfen nicht\ndes Rates\n– 82/176/EWG vom 22. März 1982 betreffend Grenzwerte und Qualitäts-\ndurch Verfahren erreicht werden, bei denen Umweltbela-\nziele für Quecksilberableitungen aus dem Industriezweig Alkalichlorid-   stungen in andere Umweltmedien wie Luft oder Boden\nelektrolyse (ABl. EG Nr. L 81 S. 29),                                    entgegen dem Stand der Technik verlagert werden.\n– 83/513/EWG vom 26. September 1983 betreffend Grenzwerte und\nQualitätsziele für Cadmiumableitungen (ABl. EG Nr. L 291 S. 1),             (3) Als Konzentrationswerte festgelegte Anforderungen\n– 84/156/EWG vom 8. März 1984 betreffend Grenzwerte und Qualitäts-         dürfen nicht entgegen dem Stand der Technik durch Ver-\nziele für Quecksilbereinleitungen mit Ausnahme des Industriezweiges      dünnung erreicht werden.\nAlkalichloridelektrolyse (ABl. EG Nr. L 74 S. 49 und Nr. L 99 S. 38),\n– 84/491/EWG vom 9. Oktober 1984 betreffend Grenzwerte und Quali-             (4) Sind Anforderungen vor der Vermischung festgelegt,\ntätsziele für Ableitungen von Hexachlorcyclohexan (ABl. EG Nr. L 274\nS. 11 und Nr. L 296 S. 11),\ndarf eine Vermischung zum Zwecke der gemeinsamen\n– 86/280/EWG vom 12. Juni 1986 betreffend Grenzwerte und Qualitäts-\nBehandlung zugelassen werden, wenn insgesamt minde-\nziele für die Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe im Sinne der      stens die gleiche Verminderung der Schadstofffracht je\nListe I im Anhang der Richtlinie 76/464/EWG (Tetrachlorkohlenstoff,      Parameter wie bei getrennter Einhaltung der jeweiligen\nDDT, Pentachlorphenol) (ABl. EG Nr. L 181 S. 16),\nAnforderungen erreicht wird.\n– 87/217/EWG vom 19. März 1987 zur Verhütung und Verringerung der\nUmweltverschmutzung durch Asbest (ABl. EG Nr. L 855 S. 40),                 (5) Sind Anforderungen für den Ort des Anfalls von\n– 88/347/EWG vom 16. Juni 1988 betreffend Grenzwerte und Qualitäts-        Abwasser festgelegt, ist eine Vermischung erst zulässig,\nziele für Ableitungen von Aldrin, Dieldrin, Endrin, Isodrin, Hexachlor-\nbenzol, Hexachlorbutadien und Chloroform (ABl. EG Nr. L 158 S. 35),      wenn diese Anforderungen eingehalten werden.\n– 90/415/EWG vom 27. Juli 1990 betreffend Grenzwerte und Qualitäts-\nziele für Ableitungen von 1,2-Dichlorethan, Trichlorethen, Tetrachlor-\n(6) Werden Abwasserströme, für die unterschiedliche\nethen und Trichlorbenzol (ABl. EG Nr. L 219 S. 49),                      Anforderungen gelten, gemeinsam eingeleitet, ist für\n– 91/271/EWG vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommu-               jeden Parameter die jeweils maßgebende Anforderung\nnalem Abwasser (ABl. EG Nr. L 135 S. 40),                                durch Mischungsrechnung zu ermitteln. Sind in den anzu-\n– 92/112/EWG des Rates vom 15. Dezember 1992 über die Modalitäten          wendenden Anhängen Anforderungen an den Ort des\nzur Vereinheitlichung der Programme zur Verringerung und späteren\nUnterbindung der Verschmutzung durch Abfälle der Titandioxid-            Anfalls des Abwassers oder vor der Vermischung gestellt,\nIndustrie (ABl. EG Nr. L 409 S. 11).                                     bleiben die Absätze 4 und 5 unberührt.","88               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999\n§4                                   (2) Ein in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetzter\nAnalysen- und Meßverfahren                     Wert für den Chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) gilt\nunter Beachtung von Absatz 1 auch als eingehalten, wenn\n(1) Die Anforderungen in den Anhängen beziehen sich        der vierfache Wert des gesamten organisch gebundenen\nauf die Analysen- und Meßverfahren gemäß der Anlage.          Kohlenstoffs (TOC), bestimmt in Milligramm je Liter, die-\nDie in der Anlage und den Anhängen genannten DIN,             sen Wert nicht überschreitet.\nDIN-EN und DIN-EN-ISO-Normen sind bei der Beuth-Ver-\nlag GmbH, Berlin, erschienen. Die DEV-Normen (Deut-              (3) Die Länder können zulassen, daß den Ergebnissen\nsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und             der staatlichen Überwachung Ergebnisse gleichgestellt\nSchlammuntersuchung) werden bei der Fachgruppe                werden, die der Einleiter aufgrund eines behördlich aner-\nWasserchemie der Gesellschaft Deutscher Chemiker,             kannten Überwachungsverfahrens ermittelt.\nVerlag-Chemie, Weinheim (Bergstraße) herausgegeben.\nDie in den Sätzen 2 und 3 genannten Normen sind bei dem                                    §7\nDeutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert\nWeitergeltung bisheriger Anforderungen\nniedergelegt.\n(2) In der Erlaubnis können andere, gleichwertige Ver-        Die in der\nfahren festgesetzt werden.                                    1. Rahmen-AbwasserVwV in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 31. Juli 1996 (GMBl. S. 729) mit den\n§5                                    Anhängen 3, 17, 19 Teil B, 24 Teil A, 30, 31, 47 und 49,\nBezugspunkt der Anforderungen                    2. 4. AbwasserVwV (Ölsaatenaufbereitung, Speisefett-\nDie Anforderungen beziehen sich auf die Stelle, an der         und Speiseölraffineration) vom 17. März 1981 (GMBl.\ndas Abwasser in das Gewässer eingeleitet wird, und,               S. 139),\nsoweit in den Anhängen zu dieser Verordnung bestimmt,         3. 19. AbwasserVwV, Teil A (Zellstofferzeugung) vom\nauch auf den Ort des Anfalls des Abwassers oder den Ort           18. Mai 1989 (GMBl. S. 399),\nvor seiner Vermischung. Der Einleitungsstelle steht der\n4. 28. AbwasserVwV (Melasseverarbeitung) vom 13. Sep-\nAblauf der Abwasseranlage, in der das Abwasser letzt-\ntember 1983 (GMBl. S. 397),\nmalig behandelt wird, gleich. Ort vor der Vermischung ist\nauch die Einleitungsstelle in eine öffentliche Abwasser-      5. 29. AbwasserVwV (Fischintensivhaltung) vom 13. Sep-\nanlage.                                                           tember 1983 (GMBl. S. 398),\n§6                                6. 38. AbwasserVwV (Textilherstellung) vom 5. Septem-\nber 1984 (GMBl. S. 348),\nEinhaltung der Anforderungen\n7. 44. AbwasserVwV (Herstellung von mineralischen\n(1) Ist ein nach dieser Verordnung festgesetzter Wert\nDüngemitteln außer Kali) vom 5. September 1984\nnach dem Ergebnis einer Überprüfung im Rahmen der\n(GMBl. S. 361)\nstaatlichen Überwachung nicht eingehalten, gilt er den-\nnoch als eingehalten, wenn die Ergebnisse dieser und der      festgelegten Mindestanforderungen an das Einleiten von\nvier vorausgegangenen staatlichen Überprüfungen in vier       Abwasser in Gewässer gelten fort, bis für das Abwasser\nFällen den Wert nicht überschreiten und kein Ergebnis den     Anforderungen in dieser Verordnung festgelegt sind. § 4\nWert um mehr als 100 vom Hundert übersteigt. Überprü-         und die Anlage sind auch auf Abwassereinleitungen anzu-\nfungen, die länger als drei Jahre zurückliegen, bleiben       wenden, für die nach Satz 1 noch Verwaltungsvorschriften\nunberücksichtigt.                                             fortgelten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999                  89\nAnlage\n(zu § 4)\nAna lyse n- und M e ßve rfa hre n\nNr. Parameter/Titel                                         Verfahren\nI   Allgemeine Verfahren\n1   Homogenisierung der Probe für alle Parameter,           Entsprechend DIN 38402-A 30 (Ausgabe Juli 1986)\ndie in der Originalprobe (Gesamt-Probe) bestimmt        In Anwesenheit leicht flüchtiger Stoffe ist im geschlosse-\nwerden                                                  nen Gefäß und kühl zu homogenisieren.\n1.1 Vorbehandlung, Teilung und Homogenisierung              DEV - A 30/31 (Vorschlag), 20. Lieferung 1988\nheterogener Wasserproben für die Bestimmung\nvon Schwermetallen\n1.2 Vorbehandlung, Teilung und Homogenisierung              DEV - A 30/33 (Vorschlag), 23. Lieferung 1990\nheterogener Wasserproben für die Bestimmung             Es ist darauf zu achten, daß bei der Homogenisierung\ndes gesamten organisch gebundenen Kohlen-               durch das Rühren keine zentrifugalen Konzentrations-\nstoffs (TOC)                                            gradienten der Feststoffe im Homogenisat auftreten.\n2   Abwasservolumenstrom                                    Entsprechend DIN 19559 (Ausgabe Juli 1983)\nII  Analyseverfahren\n1   A n i o n e n / El e m e n t e\n101 Bor in der Originalprobe                                DIN 38406-E 22 (Ausgabe März 1988)\n102 Chlorid                                                 DIN-EN-ISO 10304-2 (Ausgabe Dezember 1996)\n103 Cyanid, leicht freisetzbar                              DIN 38405-D 13-2 (Ausgabe Februar 1981)\n104 Cyanid in der Originalprobe                             DIN 38405-D 13-1 (Ausgabe Februar 1981)\n105 Fluorid, gesamt, in der Originalprobe                   DIN 38405-D-4-2 (Ausgabe Juli 1985)\n106 Nitrat-Stickstoff (NO3-N)                               DIN-EN-ISO 10304-2 (Ausgabe Dezember 1996)\n107 Nitrit-Stickstoff (NO2-N)                               DIN-EN 26777 (Ausgabe April 1993)\n108 Phosphor, gesamt, in der Originalprobe                  DIN 38405-D-11-4 (Ausgabe Oktober 1983)\nAufschluß nach Punkt 8.5.1\n109 Phosphorverbindungen als Phosphor, gesamt, in           DIN 38406 – E 22 (Ausgabe März 1988)\nder Originalprobe\n110 Sulfat                                                  DIN-EN-ISO 10304-2 (Ausgabe Dezember 1996)\n111 Sulfid, leicht freisetzbar                              DIN 38405-D 27 (Ausgabe Juli 1992)\n112 Sulfit                                                  DIN-EN-ISO 10304-3 (Ausgabe November 1996)\n2   K a t i o n e n / El e m e n t e\n201 Aluminium in der Originalprobe                          DIN 38406-E 22 (Ausgabe März 1988)\n202 Ammonium-Stickstoff (NH4-N)                             DIN 38406-E 23 (Ausgabe Dezember 1993)\n203 Antimon in der Originalprobe                            DIN 38406-E 22 (Ausgabe März 1988)\n204 Arsen in der Originalprobe                              DIN-EN-ISO 11969 (Ausgabe November 1996)\nAufschluß gem. Punkt 8.3.1\n205 Barium in der Originalprobe                             DIN 38406-E 22 (Ausgabe März 1988)\n206 Blei in der Originalprobe                               DIN 38406-E 6-3 (Ausgabe Mai 1981)\n207 Cadmium in der Originalprobe                            DIN-EN-ISO 5961, Abschnitt 3 (Ausgabe Mai 1995)\n208 Calcium in der Originalprobe                            DIN 38406-E 22 (Ausgabe März 1988)\n209 Chrom in der Originalprobe                              DIN 38406-E 22 (Ausgabe März 1988)","90             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999\nNr. Parameter/Titel                                                      Verfahren\n210 Chrom (VI)                                                           DIN 38405-D 24 (Ausgabe Mai 1987)\n211 Cobalt in der Originalprobe                                          DIN 38406-E 22 (Ausgabe März 1988)\n212 Eisen in der Originalprobe                                           DIN 38406-E 22 (Ausgabe März 1988)\n213 Kupfer in der Originalprobe                                          DIN 38406-E 22 (Ausgabe März 1988)\n214 Nickel in der Originalprobe                                          DIN 38406-E 22 (Ausgabe März 1988)\n215 Quecksilber in der Originalprobe                                     DIN 38406-E 12-3 (Ausgabe Juli 1980)\n216 Silber in der Originalprobe                                          DIN 38406-E 22 (Ausgabe März 1988)\n217 Thallium in der Originalprobe                                        Entsprechend DIN 38406-E 22 (Ausgabe März 1988)\nAnstelle des Aufschlusses wird die Probe mit H2SO4\nabgeraucht.\n218 Vanadium in der Originalprobe                                        DIN 38406-E 22 (Ausgabe März 1988)\n219 Zink in der Originalprobe                                            DIN 38406-E 22 (Ausgabe März 1988)\n220 Zinn in der Originalprobe                                            DIN 38406-E 22 (Ausgabe März 1988)\n221 Titan in der Originalprobe                                           DIN 38406-E 22 (Ausgabe März 1988)\n222 Selen in der Originalprobe                                           DIN 38405-D 23 (Ausgabe Oktober 1994)\nHydridverfahren\n223 Gallium in der Originalprobe                                         Entsprechend DIN 38406-E 22 (Ausgabe März 1988)\n224 Indium in der Originalprobe                                          Entsprechend DIN 38406-E 22 (Ausgabe März 1988)\n3   Ei n z e l s t o f f e , S u m m e n - P a r a m e t e r , G r u p p e n p a r a m e t e r\n301 Abfiltrierbare Stoffe (Suspendierte Feststoffe) in der               DIN-EN 872 (Ausgabe März 1996)\nOriginalprobe                                                        Glasfaserfilter mit Porenweite von 0,3 bis 1 µm\n302 Adsorbierbare organisch gebundene Halogene                           DIN 38409-H 14 (Ausgabe März 1985)\n(AOX) in der Originalprobe, angegeben als Chlorid                    Durchführung nach Abschnitt 8.2.2 und nach Nummer 501\ndieser Anlage\n303 Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) in der Original-                   DIN 38409-H 41 (Ausgabe Dezember 1980)\nprobe\n304 Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) in der Original-                   DIN 38409-H 41 (Ausgabe Dezember 1980)\nprobe unter Abzug des durch H2O2 (siehe Num-\nmer 307) verursachten CSB-Anteils\n305 Organisch gebundener Kohlenstoff, gesamt (TOC), in                   DIN 38409-H 3 (Ausgabe Juni 1983)\nder Originalprobe                                                    Unter Beachtung der Nummer 502 dieser Anlage\n306 Gesamter gebundener Stickstoff (TNb ) in der                         DIN 38409-H 27 (Ausgabe Juli 1992)\nOriginalprobe\n307 Wasserstoffperoxid (H2O2)                                            DIN 38409-H 15 (Ausgabe Juni 1987)\n308 Schwerflüchtige lipophile Stoffe (extrahierbar) in                   DIN 38409-H 17 (Ausgabe Mai 1981)\nder Originalprobe\n309 Kohlenwasserstoffe in der Originalprobe                              DIN 38409-H 18 (Ausgabe Februar 1981)\n310 Direkt abscheidbare lipophile Leichtstoffe in der                    DIN 38409-H 19 (Ausgabe Februar 1986)\nOriginalprobe                                                        Mittel aus 2 Proben\n311 Phenolindex nach Destillation und Farbstoff-                         DIN 38409-H 16-2 (Ausgabe Juni 1984)\nextraktion in der Originalprobe\n312 Chlor, gesamt                                                        DIN 38408-G 4-1 (Ausgabe Juni 1984)\n313 Chlor, freies                                                        DIN 38408-G 4-1 (Ausgabe Juni 1984)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999              91\nNr. Parameter/Titel                                        Verfahren\n314 Hexachlorbenzol in der Originalprobe                   DIN 38407-F 2 (Ausgabe Februar 1993)\n315 Trichlorethen in der Originalprobe                     DIN 38407-F 4 (Ausgabe Mai 1988)\n316 1.1.1 Trichlorethan in der Originalprobe               DIN 38407-F 4 (Ausgabe Mai 1988)\n317 Tetrachlorethen in der Originalprobe                   DIN 38407-F 4 (Ausgabe Mai 1988)\n318 Trichlormethan in der Originalprobe                    DIN 38407-F 4 (Ausgabe Mai 1988)\n319 Tetrachlormethan in der Originalprobe                  DIN 38407-F 4 (Ausgabe Mai 1988)\n320 Dichlormethan in der Originalprobe                     DIN 38407-F 4 (Ausgabe Mai 1988)\n321 Hydrazin                                               DIN 38413-P 1 (Ausgabe März 1982)\n322 Tenside, anionische                                    DIN-EN 903 (Ausgabe Januar 1994)\n323 Tenside, nichtionische                                 DIN 38409-H 23-2 (Ausgabe Mai 1980)\n324 Tenside, kationische                                   DIN 38409-H 20 (Ausgabe Juli 1989)\n325 Bismut-Komplexierungsindex (IBiK)                      DIN 38409-H 26 (Ausgabe Mai 1989)\n326 Anilin in der Originalprobe                            Entsprechend DIN 38407-F 4 (Ausgabe Mai 1988)\nExtraktion mit Dichlormethan bei pH 12, GC-Trennung an\nz.B. DB 17 und OV 101, Detektor: N-P-Detektor\n327 Hexachlorcyclohexan (HCH) in der Originalprobe         DIN 38407-F 2 (Ausgabe Februar 1993)\n(Summe der Isomeren)\n328 Hexachlorbutadien (HCBd) in der Originalprobe          DIN 38407-F 4 (Ausgabe Mai 1988)\n329 Aldrin, Dieldrin, Endrin, Isodrin (Drine) in der Ori-  DIN 38407-F 2 (Ausgabe Februar 1993)\nginalprobe\n330 Flüchtige (ausblasbare) organisch        gebundene     DEV H 25 (Vorschlag), 22. Lieferung\nHalogene in der Originalprobe                          Abweichend von Punkt 9.1:\nBei Zimmertemperatur 10 Minuten ausblasen.\nDie Apparatur ist explosionsgeschützt auszulegen.\n331 1,2-Dichlorethan in der Originalprobe                  DIN 38407-F 4 (Ausgabe Mai 1988)\n332 Trichlorbenzol als Summe der drei Isomeren in der      DIN 38407-F 2 (Ausgabe Februar 1993)\nOriginalprobe\n333 α,â-Endosulfan, in der Originalprobe                   DIN 38407-F 2 (Ausgabe Februar 1993)\n334 Benzol und Derivate in der Originalprobe               DIN 38407-F 9-1 (Ausgabe Mai 1991)\nStatt Kaliumcarbonat 2 bis 3 g Natriumsulfat pro 5 ml\nProbe verwenden.\nIn Punkt 3.8.3 gilt nach dem 5. Anstrich an Stelle des\nWertes „8,78 µg/l“ der Wert „878 µg/l“.\n335 Sulfid- und Mercaptan-Schwefel in der Original-        Nach Nummer 503 dieser Anlage\nprobe\n336 Polycyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in        DIN 38407-F8 (Ausgabe Oktober 1995)\nder Originalprobe (PAK)\n337 Chlordioxid und andere Oxidantien, angegeben als       Entsprechend DIN 38408 G-5 (Ausgabe Juni 1990)\nChlor                                                  Mit der Maßgabe, daß die Störungsbehebung für andere\noxidierende Stoffe wie z.B. Chlor, Brom, Iod, Bromamine,\nIodat, Chromat nicht durchgeführt wird.\n338 Färbung                                                DIN-EN-ISO 7887 (Ausgabe Dezember 1994, Abschnitt 3)","92              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999\n4   B io lo g isc he Test verf ahren\nSalzkorrektur\nFür die Verfahren der Nummern 401, 402, 403 und 404 ist Nummer 504 dieser Anlage (Hinweise für die Bestim-\nmung der biologischen Testverfahren (Nummern 401 bis 404)) zu beachten.\nNr. Parameter/Titel                                          Verfahren\n401 Fischgiftigkeit GF in der Originalprobe                  DIN 38412-L 31 (Ausgabe März 1989)\nDer in Punkt 9.1 genannte Korpulenzindex und die\nKörperlänge haben keine Gültigkeit. Die Fische sollen\neinjährig, jedoch nicht älter als 15 Monate sein und eine\nKörperlänge von 5 bis 12 cm besitzen.\n402 Daphniengiftigkeit GD in der Originalprobe               DIN 38412-L 30 (Ausgabe März 1989)\n403 Algengiftigkeit GA in der Originalprobe                  DIN 38412-L33 (Ausgabe März 1991)\nIn Punkt 3.5 gilt nicht: „sofern bei höheren Verdünnungs-\nfaktoren keine Hemmung größer als 20 % festgestellt wird.“\nIn Punkt 11.1 gilt die Anmerkung nicht.\n404 Bakterienleuchthemmung GL in der Originalprobe           DIN 38412-L 34 (Ausgabe März 1991)\nMit der Maßgabe, daß die bei Punkt 5 in Satz 5 genannten\nErgänzungen nicht zu beachten sind.\nDie Norm gilt in Verbindung mit der Ergänzung L 341\n(Ausgabe Oktober 1993).\nIn der Anmerkung 1 gilt an Stelle des Wortes „Natrium-\nhydroxid-Lösung“ das Wort „Natriumchlorid-Lösung“.\nEs können frisch gezüchtete Bakterien verwendet werden.\nEine salzbedingte Verdünnung ist nicht mit der vor-\ngegebenen Kochsalz-Lösung, sondern mit destilliertem\nWasser durchzuführen.\n405 Leichte aerobe biologische Abbaubarkeit von              Teil C 4 des Anhangs zur Richtlinie 92/69/EWG vom\nStoffen                                                  31. Juli 1992 zur 17. Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG\n(Kennzeichnungsrichtlinie), erschienen im Amtsblatt der EG\nNr. L 383 A, 35. Jahrgang am 29. Dezember 1992\n406 Aerobe biologische Abbaubarkeit von Stoffen,             DIN-EN 29888 (Ausgabe April 1993)\nbestimmt als DOC-Abbaugrad über 28 Tage                  Modifizierter Zahn-Wellens-Test über 28 Tage\nBelebtschlamm-Inokulum 1 g/l Trockenmasse je Test\nDie Wasserhärte des Testwassers kann bis zu 2,7 mmol/l\nbetragen.\nAusgeblasene und adsorbierte Stoffanteile werden im\nErgebnis nicht berücksichtigt.\nDas Ergebnis wird als Abbaugrad angegeben.\nVoradaptierte Inokula sind nicht zugelassen.\n407 Aerobe biologische Abbaubarkeit in biologischen          DIN-EN 29888 (Ausgabe April 1993)\nBehandlungsanlagen (Eliminierbarkeit) von der            Modifizierter Zahn-Wellens-Test\nfiltritrierten Probe, bestimmt als CSB- oder DOC-        Es wird das Inokulum der realen Behandlungsanlagen\nAbbaugrad (Eliminationsgrad)                             mit 1 g/l Trockenmasse im Testansatz verwendet.\n(Abschnitt 8.3).\nDie Dauer des Eliminationstests entspricht der Zeit, die\nerforderlich ist, um den Eliminationsgrad des Gesamt-\nabwassers der realen Abwasserbehandlungsanlage in der\nTestsimulation für das Gesamtabwasser zu erreichen.\nDie CSB-Konzentration im Testansatz (CSB zwischen 100\nund 1000 mg/l) soll dem realen Abwasser des Anlagen-\nzulaufes weitestgehend entsprechen. Die Wasserhärte\ndes Testwassers soll die Wasserhärte des jeweiligen\nrealen Abwassers nicht übersteigen. Ausgeblasene Stoff-\nanteile werden im Ergebnis nicht berücksichtigt.\nDie Eliminationsraten werden auf die CSB-Konzentration\nzu Beginn des Tests unter Abzug der Stripanteile bezo-\ngen. Das Ergebnis wird als Eliminationsgrad angegeben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999                 93\nNr. Parameter/Titel                                          Verfahren\n408 Aerobe biologische Abbaubarkeit (Eliminierbarkeit)       DIN EN 29888 (Ausgabe April 1993)\nin biologischen Behandlungsanlagen von der fil-          Modifizierter Zahn-Wellens-Test über 7 Tage\ntrierten Probe, bestimmt als CSB- oder DOC-Ab-\nbaugrad über maximal 7 Tage (Eliminationsgrad)           Es wird das Inokulum der realen Abwasserbehandlungs-\nanlage mit 1 g/l Trockenmasse im Testansatz verwendet\n(Abschnitt 8.3).\nDie CSB-Konzentration im Testansatz (CSB zwischen 100\nund 1000 mg/l) soll dem realen Abwasser-CSB-Gehalt\ndes Anlagenzulaufs weitgehend entsprechen.\nDie Wasserhärte des Testwassers soll die Wasserhärte\ndes jeweiligen realen Abwassers nicht übersteigen.\nAusgeblasene Stoffanteile werden im Ergebnis nicht\nberücksichtigt.\nDie Eliminationsraten werden auf die CSB-Konzentration\nzu Beginn des Tests unter Abzug der Stripanteile be-\nzogen.\nDas Ergebnis wird als Eliminationsgrad angegeben.\n409 Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen in der         DIN 38409-H 51 (Ausgabe Mai 1987)\nOriginalprobe (BSB5)                                     Unter zusätzlicher Hemmung der Nitrifikation durch 5 mg/l\nAllylthioharnstoff, Animpfung mit Impfmaterial aus der\nAbwasserbehandlung\n410 Erbgutveränderndes Potential (Umu-test)                  DIN 38415-T 3 (Ausgabe Dezember 1996)\nIII Hinweise und Erläuterungen\n501 Hinweise zum AOX-Verfahren (Nummer 302)\n1. Feststoffe\nDie Feststoffpartikel aus der Abwasserprobe sollen vollständig auf die Säule gebracht werden. Dies wird z.B.\ndadurch erreicht, daß durch entsprechende Anordnung der Pumpeinheit die Feststoffe von oben auf die Säule\nsedimentiert werden. Die Keramikwolle und die darauf befindlichen Feststoffpartikel müssen mitverbrannt werden.\n2. Aktivkohle\nEs werden Aktivkohlequalitäten nach den Empfehlungen des Herstellers verwendet (z.B. Aktivkohle von\n100 µm mit enger Korngrößenverteilung).\n3. Chloridkonzentrationen\nDer Chloridgehalt des Blindwertes wird bei allen Untersuchungen auf 1 g/l eingestellt. Bei Chloridkonzentrationen\ngrößer als 1 g/l wird durch Verdünnung der Probe ein Chloridwert von unter 1 g/l Chlorid in der Analysenprobe\nhergestellt. Der blindwertbereinigte Meßwert wird mit dem Verdünnungsfaktor multipliziert.\n4. Brom- und Iodgehalte\nAnorganische Brom- und Iodgehalte können die Bestimmung stören. Durch Zugabe von Natriumsulfit können\nmögliche Störungen erheblich vermindert werden. In Gegenwart von Periodaten muß das Natriumsulfit über-\nstöchiometrisch zugesetzt werden und mindestens 24 Stunden reduzierend einwirken. Organische Brom- und\nIodverbindungen können zu Minderbefunden führen.\n5. Befund\nDie AOX-Gehalte der 1. und 2. Adsorptionssäule sind im Befund zu berücksichtigen.\n6. Leichtflüchtige organisch gebundene Halogene\nEs ist sicherzustellen, daß leichtflüchtige organisch gebundene Halogene miterfaßt werden.\n502 Hinweise für die Bestimmung des TOC-Verfahrens (Nummer 305)\nGerät zur TOC-Bestimmung mit thermisch-katalytischer Verbrennung (Mindesttemperatur 670 Grad Celsius).\nDie Regelungen zur Homogenisierung sind zu beachten: (DIN 38402-A-30, DEV A 30/33). Bei Verwendung\neines automatischen Probengebers ist dieser mit einer Homogenisierungseinrichtung auszustatten. Die Proben\nwerden in Flaschen aus Glas, Polyalkylen oder Polytetrafluorethylen abgefüllt. Eine Konservierung ist durch","94            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999\nLagern bei 4 Grad Celsius (max. 8 Tage) oder durch Tiefgefrieren möglich. Die Probe muß während der Probe-\nentnahme aus dem Probenwechsler mittels Rührer in homogenem Zustand gehalten werden. Bei einer Proben-\nzuführung nach dem Injektionsverfahren oder über eine Probenschleife ist ein möglichst großes und repräsen-\ntatives Probenvolumen anzuwenden. Wegen der Gefahr von Verstopfungen und Ablagerungen im Proben-\nzuführungssystem ist auf möglichst große Schlauchquerschnitte unter Vermeidung von Engstellen (z.B. an den\nFittings) sowie minimale Schlauchlänge zu achten. Zur Entfernung des anorganisch gebundenen Kohlenstoffs\nwird die angesäuerte Wasserprobe mit Stickstoff begast u. das entstandene CO2 ausgetrieben. Dieser Vorgang\nkann infolge Flotation von Feststoffen zu einer Partikeldiskriminierung und damit zu Fehlmessungen führen. In\nsolchen Fällen ist die Stickstoffzufuhr unmittelbar vor der Probeentnahme aus dem Probenwechsler zu unter-\nbrechen.\n503 Hinweise zur Bestimmung von Sulfid- und Merkaptan-Schwefel (Nummer 335)\n1. Allgemeine Angaben\nSulfidschwefel kommt in Wässern in Abhängigkeit vom pH-Wert als gelöster Schwefelwasserstoff (H2S), in Form\nvon Hydrogensulfid-Ionen (HS–) oder in Form von Sulfid-Ionen (S2–) vor. Merkaptane finden sich entsprechend\nals RSH oder als Merkaptid-Ionen (RS–). Bei Zutritt von Luftsauerstoff werden sowohl Sulfide als auch Merkaptane\nrasch zu Disulfiden oxidiert und entgehen dadurch der Bestimmung.\n2. Grundlage\nSulfide und Merkaptane werden mit Silbernitrat in alkalischer Lösung titriert. Dabei entstehen schwerlösliche\nSilberverbindungen. Die Endpunkte der jeweiligen Umsetzung werden durch das Umschlagspotential einer\nMeßkette angezeigt.\nHinweise\nDie stark alkalischen Analysenbedingungen haben zur Folge, daß grundsätzlich Sulfid bzw. Merkaptid, nicht aber\nSchwefelwasserstoff und Merkaptan bestimmt werden. Daher ist es angebracht, das Analysenergebnis\nals Sulfid-Schwefel bzw. Merkaptan-Schwefel zu berechnen. Es kann jedoch als Schwefelwasserstoff oder als\nEthylmerkaptan ausgedrückt werden.\nBei Kenntnis des pH-Wertes der Originalprobe lassen sich bei Bedarf die tatsächlichen Verhältnisse an Schwefel-\nwasserstoff, Hydrogensulfid oder Sulfid einerseits bzw. Merkaptanen oder Merkaptiden andererseits errechnen.\nInwieweit Schwermetallsulfide mit bestimmt werden, hängt vom jeweiligen Löslichkeitsprodukt ab.\n3. Anwendungsbereich\nEs wird mit einer 0,02 molaren Silbernitratlösung titriert. Der Verbrauch von 1 ml dieser Lösung entspricht\n0,32064 mg Sulfid-Schwefel bzw. 0,64128 mg Merkaptan-Schwefel. Unter den Analysenbedingungen und in\nAbhängigkeit des Auflösungsvermögens der benutzten Titrationseinrichtungen (z.B. 100 Mikroliter) können ab-\nsolut 0,032064 mg oder bei Einsatz von 100 ml Probe 0,32064 mg/l Sulfid-Schwefel nachgewiesen werden (ent-\nsprechend 0,64128 mg/l Merkaptan-Schwefel).\n4. Geräte\nMassivsilberelektrode mit Sulfidüberzug, Bezugselektrode Silber, Silberchlorid mit gesättigter Kaliumnitratlösung\nals Zwischenelektrolyt und Schliffdiaphragma.\nTitrationsvorrichtung\nMagnetrührer\n5. Chemikalien\nStickstoff\nDestilliertes Wasser, N2-gesättigt\nNatronlauge 4 Mol/l: 106 g Natriumhydroxid werden in einem 1-Liter-Meßkolben mit 600 ml destilliertem Wasser\ngelöst; anschließend wird auf 1 000 ml mit destilliertem Wasser aufgefüllt. Die Lösung wird in einer\n1-l-Polyethylenflasche aufbewahrt.\nAmmoniaklösung 0,5 Mol/l: 40 ml einer 25% igen Ammoniaklösung werden in einem 1-l-Meßkolben mit destil-\nliertem Wasser auf 1 000 ml aufgefüllt. Die Aufbewahrung der Lösung erfolgt in einer 1-l-Polyethylenflasche.\nSilbernitratlösung 0,02 Mol/l AgNO3\n6. Probenahme und Konservierung\nDie Proben sollen möglichst sofort analysiert werden. Sofern dies nicht möglich ist, müssen die Proben\nanalysengerecht abgefüllt werden. Hierzu sind in eine 250-ml-Polyethylenflasche 25 ml der Natronlauge (gemäß\nNummer 5 dieses Abschnitts) vorzulegen und mit 100 ml bzw. mit der mit destilliertem Wasser auf\n100 ml verdünnten Probe zu versetzen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999                  95\n7. Durchführung\n25 ml der Natronlauge (gemäß Nummer 5 dieses Abschnitts) sind in einem 250 ml Titriergefäß vorzulegen, sofern\ndie Probe nicht schon entsprechend vorbehandelt wurde. Hierzu pipettiert man 10 ml der Ammoniaklösung\n(gemäß Nummer 5 dieses Abschnitts), bevor 100 ml der Probe zugegeben werden. Falls vorbehandelt, wird die\nAmmoniaklösung vorgelegt und die konservierte Probe zugegeben. Als Probenvolumen können ggf. geringere\nMengen, welche mit destilliertem Wasser (gemäß Nummer 5 dieses Abschnitts) auf 100 ml verdünnt werden,\nzudosiert werden. Das Titriergefäß ist zu verschließen, über die Probe ist ein kräftiger Stickstoffstrom zu leiten.\nWährend der Titration muß mit einer mittleren Drehzahl gerührt werden. Die eintauchende Elektrode soll nicht im\nRührkegel liegen, die Pipettenspitze soll ca. 1 cm von der Elektrode entfernt sein und ca. 0,5 cm tiefer als diese\nliegen.\nEs kann sowohl dynamisch als auch durch Zugabe gleichbleibender Volumina titriert werden. Da die Umschlags-\npotentiale der Elektrode von der Matrix abhängen können, ist es vorteilhaft, diese durch Aufstockung bekannter\nKonzentrationen an Sulfid bzw. Merkaptan zu ermitteln.\n8. Auswertung\nDie Massenkonzentration an Sulfid-Schwefel wird berechnet nach der Gleichung:\nV1 × F × 320,64\nc (Sx2–) =                   [mg/l]\nmlProbe\nDie Massenkonzentration an Merkaptan-Schwefel wird berechnet nach der Gleichung:\n(V2 – V1) × F × 641,28\nc (S – RSH) =                              [mg/l]\nmlProbe\nF:   Faktor der 0,02 Mol/l AgNO3-Lösung\nV1: Volumen in ml der verbrauchten 0,02 Mol/l Silbernitratlösung bis zum 1. Äquivalenzpunkt\nV2: Volumen in ml der verbrauchten 0,02 Mol/l Silbernitratlösung bis zum 2. Äquivalenzpunkt\n9. Angabe der Ergebnisse\nFür die Massenkonzentration an Sulfid-Schwefel (S2-) oder Merkaptan-Schwefel (S-RSH) werden auf 0,1 mg/l\ngerundete Werte mit nicht mehr als 2 signifikanten Stellen angegeben.\nBeispiel:\nSulfid-Schwefel            3,4 mg/l\nMerkaptan-Schwefel         0,6 mg/l\n504    Hinweise für die Bestimmung der biologischen Testverfahren (Nummern 401 bis 404)\nIst das Abwasser durch Chlorid und/oder Sulfat belastet, kann bei der Durchführung der biologischen Testver-\nfahren ein höherer Verdünnungsfaktor (G) zugelassen werden. Der zulässige Verdünnungsfaktor ergibt sich aus\nder Summe der Konzentrationen von Chlorid und Sulfat im Abwasser ausgedrückt in Gramm pro Liter geteilt\ndurch den organismusspezifischen Wert x. Entspricht der Quotient nicht einem Verdünnungsfaktor der im\nBestimmungsverfahren festgesetzten Verdünnungsfolge, so gilt der nächsthöhere Verdünnungsfaktor.\nBeim Fischtest ist für x der Wert 6, beim Daphnientest der Wert 2, beim Algentest der Wert 0,7 und beim Leucht-\nbakterientest der Wert 15 einzusetzen.\nAnha ng 1\nH ä uslic he s und k om m una le s Abw a sse r\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser,\n1. das im wesentlichen aus Haushaltungen oder ähnlichen Einrichtungen wie Gemeinschaftsunterkünften, Hotels,\nGaststätten, Campingplätzen, Krankenhhäusern, Bürogebäuden stammt (häusliches Abwasser) oder aus Anlagen\nstammt, die anderen als den genannten Zwecken dienen, sofern es häuslichem Abwasser entspricht,\n2. das in Kanalisationen gesammelt wird und im wesentlichen aus den in Nummer 1 genannten Einrichtungen und\nAnlagen sowie aus Anlagen stammt, die gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken dienen, sofern die\nSchädlichkeit dieses Abwassers mittels biologischer Verfahren mit gleichem Erfolg wie bei häuslichem Abwasser\nverringert werden kann (kommunales Abwasser), oder\n3. das in einer Flußkläranlage behandelt wird und nach seiner Herkunft den Nummern 1 oder 2 entspricht.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Kleineinleitungen im Sinne des § 8 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 2 des Abwasser-\nabgabengesetzes.","96               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999\nB Allgemeine Anforderungen\n§ 3 Abs. 1 findet keine Anwendung.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser für die Einleitungsstelle in das Gewässer werden folgende Anforderungen gestellt:\nChemischer      Biochemischer        Ammonium-      Stickstoff, gesamt, Phosphor,\nSauerstoffbedarf Sauerstoffbedarf       stickstoff     als Summe von       gesamt\n(CSB)          in 5 Tagen           (NH4-N)         Ammonium-,         (Pges)\nProben                                       (BSB5)                          Nitrit- und Nitrat-\nnach Größenklassen                                                                      stickstoff\nder Abwasserbehandlungsanlagen                                                                    (Nges)\nmg/l              mg/l               mg/l               mg/l           mg/l\nQualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe\nGrößenklasse 1\nkleiner als 60 kg/d BSB5 (roh)              150                40                  –                  –             –\nGrößenklasse 2\n60 bis 300 kg/d BSB5 (roh)                  110                25                  –                  –             –\nGrößenklasse 3\ngrößer als 300 bis 600 kg/d BSB5             90                20                 10                  –             –\n(roh)\nGrößenklasse 4\ngrößer als 600 bis 6000 kg/d BSB5            90                20                 10                 18             2\n(roh)\nGrößenklasse 5\ngrößer als 6000 kg/d BSB5 (roh)              75                15                 10                 18             1\nDie Anforderungen gelten für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, bei einer Abwassertemperatur von 12 °C\nund größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage. An die Stelle von 12 °C k ann auch\ndie zeitliche Begrenzung vom 1. Mai bis 31. Oktober treten. In der wasserrechtlichen Zulassung kann für Stickstoff,\ngesamt, eine höhere Konzentration bis zu 25 mg/l zugelassen werden, wenn die Verminderung der Gesamtstickstoff-\nfracht mindestens 70 vom Hundert beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis der Stickstofffracht im\nZulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll. Für die Fracht\nim Zulauf ist die Summe aus organischem und anorganischem Stickstoff zugrunde zu legen.\n(2) Die Zuordnung eines Einleiters in eine der in Absatz 1 festgelegten Größenklassen richtet sich nach den Bemessungs-\nwerten der Abwasserbehandlungsanlage, wobei die BSB5-Fracht des unbehandelten Schmutzwassers – BSB5 (roh) –\nzugrunde gelegt wird. In den Fällen, in denen als Bemessungswert für eine Abwasserbehandlungsanlage allein der\nBSB 5-Wert des sedimentierten Schmutzwassers zugrunde gelegt ist, sind folgende Werte für die Einstufung\nmaßgebend:\nGrößenklasse 1      kleiner als 40 kg/d BSB5 (sed.)\nGrößenklasse 2      40 bis 200 kg/d BSB5 (sed.)\nGrößenklasse 3      größer als 200 kg/d bis 400 kg/d BSB5 (sed.)\nGrößenklasse 4      größer als 400 bis 4 000 kg/d BSB5 (sed.)\nGrößenklasse 5      größer als 4 000 kg/d BSB5 (sed.).\n(3) Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind, eine Probe durch Algen\ndeutlich gefärbt, so sind der CSB und BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall verringern sich die\nin Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und bei BSB5 um 5 mg/l.\nAnha ng 2\nBraunkohle- Brikettfabrikation\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der Braunkohle-Brikettfabrikation\nstammt oder im Zusammenhang mit der Fabrikation anfällt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung sowie\nder Rauchgaswäsche.\nB Allgemeine Anforderungen\nEs werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999               97\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nKonzentration                       Fracht\n(mg/l)                            (g/t)\nAbfiltrierbare Stoffe                                                     50                               18\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                         50                               30\n(2) Die Werte für die produktionsspezifische Fracht (g/t) beziehen sich auf die installierte maximale Trocknerleistung,\nausgedrückt in Menge Trockenkohle in 2 Stunden mit einem Massenanteil an Wasser von 16 bis 18 % . Sind Produk-\ntionskapazitäten auf Trockenkohle mit anderen Massenanteilen an Wasser als 16 bis 18 % bezogen, sind bei der\nBerechnung der Trocknerleistung 17 % zugrunde zu legen. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten\nder 2-Stunden-Mischprobe oder der qualifizierten Stichprobe und dem Abwasservolumenstrom bei Trockenwetter\n(Trockenwetterabfluß) in 2 Stunden bestimmt.\nAnha ng 5\nH e rst e llung von Obst - und Ge m üse produk t e n\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der Herstellung von Obst- und Gemüse-\nprodukten sowie von Fertiggerichten auf überwiegender Basis von Obst und Gemüse stammt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Herstellung von Babynahrung, Tees und Heilkräutererzeugnissen\nsowie aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.\nB Allgemeine Anforderungen\nEs werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nBiochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)                                            25\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                                          110\nAmmoniumstickstoff (NH4-N)                                                                  10\nStickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-,\nNitrit- und Nitratstickstoff (Nges)                                                         18\nPhosphor, gesamt                                                                              2\n(2) Die Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von 12 °C\nund größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage und sofern die der wasserrechtlichen\nZulassung zugrunde liegende Rohfracht an Stickstoff, gesamt, mehr als 100 kg je Tag beträgt. In der wasserrechtlichen\nZulassung kann für Stickstoff, gesamt, eine höhere Konzentration bis zu 25 mg/l zugelassen werden, wenn die Ver-\nminderung der Gesamtstickstofffracht mindestens 70 % beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis\nder Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht über-\nschreiten soll. Für die Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb) zugrunde zu legen.\n(3) Die Anforderung für Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht\nan Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg je Tag beträgt.\n(4) Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind und bei denen die der\nwasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende tägliche Abwassermenge 500 m3 nicht übersteigt, eine Probe durch\nAlgen deutlich gefärbt, so sind der CSB und der BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall verringern\nsich die in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim BSB5 um 5 mg/l.","98               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999\nAnha ng 6\nH e rst e llung von Erfrisc hungsge t rä nk e n und Ge t rä nk e a bfüllung\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der Herstellung von Erfrischungs-\ngetränken und Tafelwasser, der Gewinnung und Abfüllung von natürlichem Mineralwasser, von Quellwasser und Heil-\nwasser sowie der Abfüllung von Getränken aller Art stammt, sofern das Abwasser aus der Abfüllung nicht gemeinsam\nmit Abwasser aus der Herstellung der Getränkegrundstoffe sowie der Essenzen für Erfrischungsgetränke behandelt\nwird.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.\nB Allgemeine Anforderungen\nEs werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nBiochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)                                          25\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                                        110\nPhosphor, gesamt                                                                            2\n(2) Die Anforderung für Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht\nan Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg je Tag beträgt.\n(3) Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind und bei denen die der\nwasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende tägliche Abwassermenge 500 m3 nicht übersteigt, eine Probe durch\nAlgen deutlich gefärbt, so sind der CSB und der BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall verringern\nsich die in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim BSB5 um 5 mg/l.\nAnha ng 7\nFisc hve ra rbe it ung\nA Anwendungsbereich\nDieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der Fischverarbeitung, sowie für Ab-\nwasser, dessen Schmutzfracht sowohl aus der Fischverarbeitung als auch aus Haushaltungen und Anlagen im Sinne\ndes Anhangs 1 Teil A Absatz 1 stammt, wenn im Rohabwasser die CSB-Fracht des Abwassers aus der Fischverarbei-\ntung in der Regel mehr als zwei Drittel der Gesamtfracht und die BSB5-Fracht mindestens 600 kg je Tag beträgt.\nB Allgemeine Anforderungen\nEs werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nBiochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)                                          25\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                                        110\nAmmoniumstickstoff (NH4-N)                                                                10\nStickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-,\nNitrit- und Nitratstickstoff (Nges)                                                       25\nPhosphor, gesamt                                                                            2\n(2) Die Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von 12 °C\nund größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage und sofern die der wasserrechtlichen\nZulassung zugrunde liegende Rohfracht an Stickstoff, gesamt, mehr als 100 kg je Tag beträgt. In der wasserrechtlichen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999              99\nZulassung kann für Stickstoff, gesamt, eine höhere Konzentration bis zu 40 mg/l zugelassen werden, wenn die Ver-\nminderung der Gesamtstickstofffracht mindestens 70 % beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis\nder Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht über-\nschreiten soll. Für die Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb) zugrunde zu legen.\n(3) Die Anforderung für Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende\nBSB5-Fracht im Zulauf der Abwasserbehandlungsanlage 600 kg je Tag übersteigt. Für Abwasser, dessen BSB5\n(roh)-Fracht 6000 kg je Tag oder mehr beträgt, gilt für Phosphor, gesamt, ein Wert von 1 mg/l.\nAnha ng 8\nKa rt offe lve ra rbe it ung\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der Verarbeitung von Kartoffeln für die\nmenschliche Ernährung stammt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Kartoffelverarbeitung in Brennereien, Stärkefabriken, Betrieben zur\nTrocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung und Betrieben zur Herstellung von Obst- und Gemüse-\nprodukten sowie aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.\nB Allgemeine Anforderungen\nEs werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nBiochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)                                           25\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                                         150\nAmmoniumstickstoff (NH4-N)                                                                 10\nStickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-,\nNitrit- und Nitratstickstoff (Nges)                                                        18\nPhosphor, gesamt                                                                             2\n(2) Die Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von 12 °C\nund größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage und sofern die der wasserrechtlichen\nZulassung zugrunde liegende Rohfracht an Stickstoff, gesamt, mehr als 100 kg je Tag beträgt. In der wasserrechtlichen\nZulassung kann für Stickstoff, gesamt, eine höhere Konzentration bis zu 25 mg/l zugelassen werden, wenn die Ver-\nminderung der Gesamtstickstofffracht mindestens 70 % beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis\nder Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht über-\nschreiten soll. Für die Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb) zugrunde zu legen.\n(3) Die Anforderung für Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht\nan Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg je Tag beträgt.\n(4) Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind und bei denen die der\nwasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende tägliche Abwassermenge 500 m3 nicht übersteigt, eine Probe durch\nAlgen deutlich gefärbt, so sind der CSB und der BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall verringern\nsich die in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim BSB5 um 5 mg/l.\nAnha ng 9\nH e rst e llung von Be sc hic ht ungsst offe n und La c k ha rz e n\nA Anwendungsbereich\n(1) Der Anhang gilt für Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der Herstellung von wäßrigen Disper-\nsionsfarben, kunstharzgebundenen Putzen und wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen, Lackharzen sowie von\nBeschichtungsstoffen auf Lösemittelbasis mit angegliederten Nebenbetrieben stammt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Herstellung von organischen Farbpigmenten und von anorganischen\nPigmenten sowie aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.\nB Allgemeine Anforderungen\n(1) Bei der Erzeugung von Vakuum im Produktionsprozeß ist der Abwasseranfall durch Einsatz abwasserfreier Verfahren\ngering zu halten.","100             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999\n(2) Das Abwasser darf keine Quecksilberverbindungen und organischen Zinnverbindungen enthalten, die aus dem\nEinsatz als Konservierungsstoffe sowie mikrobizider Zusatzstoffe stammen. Der Nachweis, daß Quecksilber- oder\norganische Zinnverbindungen im Abwasser nicht enthalten sind, kann dadurch erbracht werden, daß von den\nHerstellern Angaben vorliegen, nach denen die zur Konservierung oder mikrobiziden Einstellung verwendeten Einsatz-\nund Hilfsstoffe derartige Verbindungen nicht enthalten.\n(3) Abwasser aus dem Herstellungsbereich Beschichtungsstoffe auf Lösemittelbasis mit Nebenbetrieben, das aus der\nAblöschung des Destillationssumpfes aus der Lösemittelrückgewinnung herrührt, darf nicht abgeleitet werden.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                             mg/l                            120\nBiochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)              mg/l                             20\nFischgiftigkeit                                               GF                                 2\n(2) Bei Abwasserströmen, deren CSB-Konzentration am Ort des Anfalls mehr als 50 g/l beträgt, ist der CSB auf\nmindestens 500 mg/l zu vermindern.\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\n(1) An das Abwasser aus folgenden Bereichen werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende\nAnforderungen gestellt:\nWäßrige Dispersionsfarben,                Behälterreinigung mit Lauge\nkunstharzgebundene Putze                       (Laugenreinigung)\nund                      aus der Herstellung von Beschichtungs-\nwasserverdünnbare Beschichtungs-               stoffen auf Lösemittelbasis\nstoffe                              mit Nebenbetrieben\nQualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nBarium                                                          2                                          2\nBlei                                                            0,5                                        0,5\nCadmium                                                         0,1                                        0,1\nChrom, gesamt                                                   0,5                                        0,5\nKobalt                                                          1                                          1\nKupfer                                                          0,5                                        0,5\nNickel                                                          0,5                                        0,5\nZink                                                            2                                          2\nZinn                                                            –                                          1\nAdsorbierbare organisch\ngebundene Halogene (AOX)                                        1                                          1\nLeichtflüchtige halogenierte\nKohlenwasserstoffe (LHKW)                                       0,1                                        –\n(2) Die Anforderungen an AOX und LHKW (Summe aus Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1.1.1-Trichlorethan, Dichlor-\nmethan – gerechnet als Chlor) beziehen sich auf die Stichprobe. Die Anforderung an LHKW gilt auch als eingehalten,\nwenn nachgewiesen ist, daß leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe in der Produktion und für Reinigungs-\nzwecke nicht eingesetzt werden.\nA n h a n g 10\nFleischw irtschaft\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der Schlachtung, der Bearbeitung und\nVerarbeitung von Fleisch einschließlich der Darmbearbeitung sowie der Herstellung von Fertiggerichten auf über-\nwiegender Basis von Fleisch stammt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999             101\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Kleineinleitungen im Sinne des § 8 des Abwasserabgabengesetzes mit\neiner Schmutzfracht im Rohabwasser von weniger als 10 kg BSB5 je Woche sowie aus indirekten Kühlsystemen und aus\nder Betriebswasseraufbereitung.\nB Allgemeine Anforderungen\nEs werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nBiochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)                                           25\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                                         110\nAmmoniumstickstoff (NH4-N)                                                                 10\nStickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-,\nNitrit- und Nitratstickstoff (Nges)                                                        18\nPhosphor, gesamt                                                                             2\n(2) Die Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von 12 °C\nund größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage und sofern die der wasserrechtlichen\nZulassung zugrunde liegende Rohfracht an Stickstoff, gesamt, mehr als 100 kg je Tag beträgt. In der wasserrechtlichen\nZulassung kann für Stickstoff, gesamt, eine höhere Konzentration bis zu 25 mg/l zugelassen werden, wenn die Ver-\nminderung der Gesamtstickstofffracht mindestens 70 % beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis\nder Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht über-\nschreiten soll. Für die Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb) zugrunde zu legen.\n(3) Die Anforderung für Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht\nan Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg je Tag beträgt.\n(4) Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind und bei denen die der\nwaserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende tägliche Abwassermenge 500 m3 nicht übersteigt, eine Probe durch\nAlgen deutlich gefärbt, so sind der CSB und der BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall verringern\nsich die in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim BSB5 um 5 mg/l.\nA n h a n g 11\nBrauereien\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus dem Brauen von Bier stammt. Er gilt\nauch für das Abwasser aus einer integrierten Mälzerei, soweit sie nur den Bedarf der jeweiligen Brauerei abdeckt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.\nB Allgemeine Anforderungen\nEs werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nBiochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)                                           25\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                                         110\nAmmoniumstickstoff (NH4-N)                                                                 10\nStickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-,\nNitrit- und Nitratstickstoff (Nges)                                                        18\nPhosphor, gesamt                                                                             2","102               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999\n(2) Die Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von 12 °C\nund größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage und sofern die der wasserrechtlichen\nZulassung zugrunde liegende Rohfracht an Stickstoff, gesamt, mehr als 100 kg je Tag übersteigt. In der wasserrecht-\nlichen Zulassung kann für Stickstoff, gesamt, eine höhere Konzentration bis zu 25 mg/l zugelassen werden, wenn die\nVerminderung der Gesamtstickstofffracht mindestens 70 % beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis\nder Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht über-\nschreiten soll. Für die Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb) zugrunde zu legen.\n(3) Die Anforderung für Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht\nan Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg je Tag beträgt.\n(4) Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind und bei denen die der\nwasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende tägliche Abwassermenge 500 m3 nicht übersteigt, eine Probe durch\nAlgen deutlich gefärbt, so sind der CSB und der BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall verringern\nsich die in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim BSB5 um 5 mg/l.\nA n h a n g 12\nH e rst e llung von Alk ohol und a lk oholisc he n Ge t rä nk e n\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der Herstellung, Verarbeitung und\nAbfüllung von Alkohol aus gesetzlich zugelassenem Brenngut sowie aus der Herstellung, Verarbeitung und Abfüllung\nvon alkoholischen Getränken stammt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Abfindungsbrennereien im Sinne von § 57 des Branntweinmonopol-\ngesetzes, der Bereitung von Wein und Obstwein, dem Brauen von Bier, der Alkoholherstellung aus Melasse, aus\nindirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.\nB Allgemeine Anforderungen\nEs werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nBiochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)                                          25\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                                        110\nAmmoniumstickstoff (NH4-N)                                                                10\nStickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-,\nNitrit- und Nitratstickstoff (Nges)                                                       18\nPhosphor, gesamt                                                                            2\n(2) Die Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von 12 °C\nund größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage und sofern die der wasserrechtlichen\nZulassung zugrunde liegende Rohfracht an Stickstoff, gesamt, mehr als 100 kg je Tag übersteigt. In der wasserrecht-\nlichen Zulassung kann für Stickstoff, gesamt, eine höhere Konzentration bis zu 25 mg/l zugelassen werden, wenn die\nVerminderung der Gesamtstickstofffracht mindestens 70 % beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis\nder Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht über-\nschreiten soll. Für die Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb) zugrunde zu legen.\n(3) Die Anforderung für Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht\nan Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg je Tag beträgt.\n(4) Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind und bei denen die der\nwasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende tägliche Abwassermenge 500 m3 nicht übersteigt, eine Probe durch\nAlgen deutlich gefärbt, so sind der CSB und der BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall verringern\nsich die in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim BSB5 um 5 mg/l.\n(5) Die Anforderungen beziehen sich bei Stapelteichen auf die Stichprobe. Sie gelten als nicht eingehalten, wenn der\nStapelteich vor Erreichen der festgelegten Werte abgelassen wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999                 103\nA n h a n g 13\nHolzfaserplatten\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der Herstellung von Holzfaserplatten\nstammt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.\nB Allgemeine Anforderungen\nEs werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nBiochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)                 kg/t                       0,2\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                kg/t                        1\nPhenolindex nach Destillation und Farbstoffextraktion            g/t                        0,3\nFischgiftigkeit                                                  GF                         2\n(2) Für harte Faserplatten (Dichte größer als 900 kg/m ), die im Naßverfahren hergestellt werden und eine Faserfeuchte von\n3\nmehr als 20 % im Stadium der Plattenformung aufweisen, gilt ein Wert für den CSB von 2 kg/t.\n(3) Die produktionsspezifischen Anforderungen (g/t;kg/t) nach Absatz 1 und 2 beziehen sich auf die der wasserrecht-\nlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazität an Faserplatten (absolut trocken) in 0,5 oder 2 Stunden. Die\nSchadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe und aus\ndem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\nAn das Abwasser wird vor der Vermischung mit anderem Abwasser für adsorbierbare organisch gebundene\nHalogene (AOX) eine Anforderung von 0,3 g/t gestellt. Die Anforderung bezieht sich auf die der wasserrechtlichen\nZulassung zugrunde liegende Produktionskapazität an Faserplatten (absolut trocken) in 0,5 oder 2 Stunden. Die Schad-\nstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der Stichprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden\nAbwasservolumenstrom bestimmt.\nA n h a n g 14\nTrocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der direkten und indirekten Trocknung\npflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung stammt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung als\nNebenproduktion sowie aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.\nB Allgemeine Anforderungen\nEs werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nBiochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)                                             25\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                                           110\nPhosphor, gesamt                                                                               2","104               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999\n(2) Die Anforderung für Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht\nan Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg je Tag beträgt.\n(3) Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind und bei denen die der\nwasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende tägliche Abwassermenge 500 m3 nicht übersteigt, eine Probe durch\nAlgen deutlich gefärbt, so sind der CSB und der BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall verringern\nsich die in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim BSB5 um 5 mg/l.\n(4) Die Anforderungen beziehen sich bei Stapelteichen auf die Stichprobe. Sie gelten als nicht eingehalten, wenn der\nStapelteich vor Erreichen der festgelegten Werte abgelassen wird.\nA n h a n g 15\nH e rst e llung von H a ut le im , Ge la t ine und Knoc he nle im\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der Verarbeitung von tierischen Schlacht-\nnebenprodukten und Reststoffen der Lederherstellung zu Hautleim, Knochenleim, Gelatine oder Naturin stammt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.\nB Allgemeine Anforderungen\nEs werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nBiochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)                                           25\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                                         110\nAmmoniumstickstoff (NH4-N)                                                                 10\nStickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-,\nNitrit- und Nitratstickstoff (Nges)                                                        30\nPhosphor, gesamt                                                                             2\n(2) Die Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von 12 °C\nund größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage und sofern die der wasserrechtlichen\nZulassung zugrunde liegende Rohfracht an Stickstoff, gesamt, mehr als 100 kg je Tag übersteigt. In der wasserrecht-\nlichen Zulassung kann für Stickstoff, gesamt, eine höhere Konzentration bis zu 50 mg/l zugelassen werden, wenn die\nVerminderung der Gesamtstickstofffracht mindestens 85 % beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis\nder Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht über-\nschreiten soll. Für die Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb) zugrunde zu legen.\n(3) Die Anforderung für Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht\nan Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg je Tag beträgt.\nA n h a n g 16\nSteinkohlenaufbereitung\nA Anwendungsbereich\nDieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der Steinkohlenaufbereitung stammt.\nB Allgemeine Anforderungen\nEs werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\nAn das Einleiten des Abwassers werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                  100 mg/l             Qualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nAbfiltrierbare Stoffe                                               80 mg/l                       Stichprobe","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999            105\nA n h a n g 18\nZ uckerherstellung\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der Gewinnung von festen und\nflüssigen Zuckern sowie Sirupen aus Zuckerrüben und Zuckerrohr stammt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen, aus der Betriebswasseraufbereitung und aus der\nWäsche von Rauchgasen.\nB Allgemeine Anforderungen\nIm Abwasser dürfen organisch gebundene Halogene, die aus dem Einsatz von Chlor oder chlorabspaltenden Ver-\nbindungen, ausgenommen Chlordioxid, im Fallwasserkreislauf stammen, nicht enthalten sein. Der Nachweis, daß die\nAnforderung eingehalten ist, kann dadurch erbracht werden, daß die eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem\nBetriebstagebuch aufgeführt sind und nach Angaben des Herstellers keine der genannten Stoffe oder Stoffgruppen\nenthalten.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nBiochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)                                          25\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                                        200\nAmmoniumstickstoff (NH4-N)                                                                10\nStickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-,\nNitrit- und Nitratstickstoff (Nges)                                                       30\nPhosphor, gesamt                                                                            2\n(2) Die Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von 12 °C\nund größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage. In der wasserrechtlichen Zulassung\nkann für Stickstoff, gesamt, eine höhere Konzentration bis zu 50 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-\nMischprobe zugelassen werden, wenn die Verminderung der Gesamtstickstofffracht mindestens 70 % beträgt. Die Ver-\nminderung bezieht sich auf das Verhältnis der Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repräsenta-\ntiven Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll. Für die Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb)\nzugrunde zu legen.\n(3) Die Anforderungen beziehen sich bei Stapelteichen auf die Stichprobe. Sie gelten als nicht eingehalten, wenn der\nStapelteich vor Erreichen der festgelegten Werte abgelassen wird.\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\nSperr- und Kondensationswasser darf, soweit es nicht innerbetrieblich wiederverwendet werden kann, zum Zwecke der\ngemeinsamen Behandlung mit Abwasser anderer Herkunftsbereiche nur vermischt werden, wenn die Konzentrationen\nan den in Teil C Absatz 1 festgelegten Parametern die dort festgelegten Werte im Rohabwasser überschreiten.\nA n h a n g 20\nFleischmehlindustrie\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen beim Sammeln, Lagern und Verarbeiten\nvon Tierkörpern, Tierkörperteilen sowie tierischen Erzeugnissen in Sammelstellen, Tierkörperbeseitigungsanstalten\nsowie Spezial- und Ausnahmebetrieben im Sinne des Tierkörperbeseitigungsgesetzes vom 2. September 1975 (BGBl. I\nS. 2313, 2610) entsteht.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen.\nB Allgemeine Anforderungen\nDie Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:\n1. Kühlhalten des Rohmaterials bei der Verwahrung und Gewährleisten einer schnellen Verarbeitung,\n2. Einsatz von unvergälltem Salz bei der Häute- und Fellkonservierung,\n3. Rückhalten von Salzlaken aus der Häutesalzung mittels geeigneter Verfahren wie trockene Entsorgung oder Rück-\nführung in die Produktion.","106              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                                          150\nBiochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)                                            25\nStickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-,\nNitrit- und Nitratstickstoff (Nges)                                                         50\n(2) Die Anforderung für Stickstoff, gesamt, gilt, bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und größer im Ablauf des\nbiologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage.\n(3) Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind, eine Probe durch Algen\ndeutlich gefärbt, so sind der CSB und BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall verringern sich die\nin Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim BSB5 um 5 mg/l.\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\nDas Abwasser darf vor Vermischung mit Abwasser anderer Herkunftsbereiche einen Wert von 0,1 mg/l für adsorbierbare\norganisch gebundene Halogene (AOX) in der Stichprobe nicht überschreiten. Die Anforderung gilt auch als eingehalten,\nwenn die eingesetzten Reinigungs- und Desinfektionsmittel oder sonstigen Betriebs- und Hilfsstoffe keine organisch\ngebundenen Halogenverbindungen oder halogenabspaltenden Stoffe enthalten. Der Nachweis kann dadurch erbracht\nwerden, daß die eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind und nach Angaben\ndes Herstellers keine der in Satz 1 genannten Stoffe oder Stoffgruppen enthalten.\nA n h a n g 21\nM älzereien\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der Herstellung von Malz aus Getreide\nstammt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der in einer Brauerei integrierten Mälzerei, soweit sie nur den Bedarf der\njeweiligen Brauerei abdeckt, sowie aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.\nB Allgemeine Anforderungen\nEs werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nBiochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)                                            25\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                                          110\n(2) Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind und bei denen die der\nwasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende tägliche Abwassermenge 500 m3 nicht übersteigt, eine Probe durch\nAlgen deutlich gefärbt, so sind der CSB und der BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall verringern\nsich die in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim BSB5 um 5 mg/l.\nA n h a n g 22\nChemische Industrie\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, das im wesentlichen bei der Herstellung von Stoffen durch chemische, bio-\nchemische oder physikalische Verfahren einschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlung anfällt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwassereinleitungen von weniger als 10 m3 je Tag.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999            107\n(3) Für Abwasser, das aus dem Formulieren (Herstellen von Stoffen und Zubereitungen durch Mischen, Lösen oder\nAbfüllen) stammt und ohne Vermischung mit anderem Abwasser, das unter den Anwendungsbereich dieses Anhangs\nfällt, eingeleitet wird, gilt nur Teil B dieses Anhangs.\nB Allgemeine Anforderungen\nEine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer darf nur erteilt werden, wenn am Ort des Anfalls des Ab-\nwassers die Schadstofffracht nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall so gering gehalten wird, wie dies durch\nfolgende Maßnahmen möglich ist:\n– Einsatz wassersparender Verfahren, wie Gegenstromwäsche,\n– Mehrfachnutzung und Kreislaufführung, z.B. bei Wasch- und Reinigungsvorgängen,\n– Indirektkühlung, z.B. anstelle des Einsatzes von Einspritzkondensatoren oder Einspritzkühlern zur Kühlung von\nDampfphasen,\n– Einsatz abwasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung und bei der Abluftreinigung,\n– Rückhaltung oder Rückgewinnung von Stoffen durch Aufbereitung von Mutterlaugen und durch optimierte Verfahren,\n– Einsatz schadstoffarmer Roh- und Hilfsstoffe.\nDer Nachweis für die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen ist in einem Abwasserkataster zu erbringen.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\n1. Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)\nFür Abwasserströme, deren CSB-Konzentration am Entstehungsort des Abwassers beträgt:\na) mehr als 50 000 mg/l, gilt eine CSB-Konzentration von 2 500 mg/l,\nb) mehr als 750 mg/l, gilt eine CSB-Konzentration, die einer Verminderung des CSB um 90 % entspricht,\nc) 750 mg/l oder weniger, gilt eine CSB-Konzentration von 75 mg/l,\nd) weniger als 75 mg/l, gilt die tatsächliche CSB-Konzentration am Entstehungsort.\nDie Anforderungen gelten auch als eingehalten, wenn unter Beachtung von Teil B eine CSB-Konzentration von\n75 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe eingehalten wird.\n2. Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges)\n50 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe.\nIn der wasserrechtlichen Zulassung kann eine höhere Konzentration bis zu 75 mg/l festgesetzt werden, wenn eine\nVerminderung der Stickstofffracht um 75 % eingehalten wird. Der festgesetzte Wert gilt auch als eingehalten, wenn\ner, bestimmt als „gesamter gebundener Stickstoff (TNb)“, eingehalten wird.\n3. Phosphor, gesamt\n2 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe.\nDie Anforderung gilt auch als eingehalten, wenn der Wert, bestimmt als „Phosphorverbindungen als Phosphor,\ngesamt“, eingehalten wird.\n4. Giftigkeit\nFischgiftigkeit                                    GF =  2\nDaphniengiftigkeit                                 GD =  8\nAlgengiftigkeit                                    GA = 16\nBakterienleuchthemmung                             GL = 32\nErbgutveränderndes Potential (umu-Test)            GM =  1,5\nDie Anforderungen beziehen sich auf die qualifizierte Stichprobe oder die 2-Stunden-Mischprobe.\n(2) Werden im Einvernehmen mit der Wasserbehörde zur Verringerung der CSB-Fracht verfahrensintegrierte Maß-\nnahmen angewandt, so ist die vor Durchführung der Maßnahme maßgebende Fracht zugrunde zu legen.\n(3) Für den Chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) ist in der wasserrechtlichen Zulassung die Gesamtfracht in 0,5 oder\n2 Stunden zu begrenzen. Die Gesamtfracht ergibt sich aus der Summe der Einzelfrachten der einzelnen Abwasser-\nströme. Die einzuhaltende Gesamtfracht bezieht sich auf die Konzentration in der qualifizierten Stichprobe oder\nder 2-Stunden-Mischprobe und den mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom in 0,5 oder\n2 Stunden.","108              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\n(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:\n1. Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)\na) Abwasser aus der Herstellung von Epichlorhydrin, Propylenoxid und Butylenoxid:                              3 mg/l\nb) Abwasser aus der zweistufigen Herstellung von Acetaldehyd:                                                 80 g/t\nc) Abwasser aus der einstufigen Herstellung von Acetaldehyd:                                                  30 g/t\nd) Abwasser aus der Herstellung von AOX-relevanten organischen Farbstoffen und aromatischen\nZwischenprodukten, soweit diese überwiegend der Herstellung organischer Farbstoffe dienen:                 8 mg/l\ne) Abwasser aus der Herstellung von AOX-relevanten pharmazeutischen Wirkstoffen:                               8 mg/l\nf) Abwasser aus der Herstellung von C1-CKW durch Methanchlorierung und Methanol-\nveresterung sowie von Tetrachlormethan und Tetrachlorethen durch Perchlorierung:                          10 g/t\ng) Abwasser aus der Herstellung von 1.2-Dichlorethan(EDC), auch einschließlich\nWeiterverarbeitung zu Vinylchlorid (VC):                                                                   2 g/t\nDer Frachtwert bezieht sich auf die Produktionskapazität für gereinigtes EDC. Die Kapazität ist\nunter Berücksichtigung des EDC-Anteils festzulegen, der in der mit der EDC-Produktions-\neinheit gekoppelten VC-Einheit nicht gekrackt und in der EDC-Reinigungsanlage in den Pro-\nduktionskreis zurückgeführt wird.\nh) Abwasser aus der Herstellung von Polyvinylchlorid (PVC):                                                    5 g/t\ni) Abwasserströme, bei denen eine AOX-Konzentration von 0,1 mg/l überschritten und von\n1 mg/l ohne gezielte Maßnahmen unterschritten wird:                                                        0,3 mg/l\nj) Nicht gesondert geregelte Abwasserströme aus der Herstellung, Weiterverarbeitung oder\nder Anwendung von Stoffen, in denen eine Konzentration von 1 mg/l überschritten oder durch\ngezielte Maßnahmen unterschritten wird:                                                                    1 mg/l oder\n20 g/t\nDer Frachtwert bezieht sich auf die Kapazität der organischen Zielprodukte. Er gilt nicht für die\nAnwendung von Stoffen.\n2. Sonstige Stoffe\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nI                                II\nQuecksilber                                                            0,05                             0,001\nCadmium                                                                0,2                              0,005\nKupfer                                                                 0,5                              0,1\nNickel                                                                 0,5                              0,05\nBlei                                                                   0,5                              0,05\nChrom, gesamt                                                          0,5                              0,05\nZink                                                                   2                                0,2\nZinn                                                                   2                                0,2\nDie Anforderungen der Spalte I gelten für Abwasserströme aus der Herstellung, Weiterverarbeitung oder Anwendung\ndieser Stoffe. Die Anforderungen der Spalte II gelten für Abwasserströme, die nicht aus der Herstellung, Weiter-\nverarbeitung oder Anwendung dieser Stoffe stammen, aber dennoch mit solchen Stoffen unterhalb der Konzentra-\ntionswerte der Spalte I belastet sind.\n(2) Bei Einhaltung der Anforderungen an AOX und der allgemeinen Anforderungen nach Teil B gelten auch die\nAnforderungen des Anhangs 48 Teil 10 als eingehalten.\n(3) Die Anforderungen an den AOX gelten nicht für jodorganische Stoffe im Abwasser aus der Herstellung und Abfüllung\nvon Röntgenkontrastmitteln.\n(4) Für die adsorbierbaren organisch gebundenen Halogene (AOX) und die in Absatz 1 Nr. 2 begrenzten Stoffe ist in der\nwasserrechtlichen Zulassung die Gesamtfracht je Parameter in 0,5 oder 2 Stunden zu begrenzen. Die jeweilige Gesamt-\nfracht ergibt sich aus der Summe der Einzelfrachten der einzelnen Abwasserströme. Die einzuhaltende Gesamtfracht\nbezieht sich auf die Konzentration in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und den mit der\nProbenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom in 0,5 oder 2 Stunden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999               109\n(5) Ein Abwasserstrom darf mit anderem Abwasser nur vermischt werden, wenn nachgewiesen wird, daß die für den Ort\ndes Entstehens ermittelte Fracht an organisch gebundenem Kohlenstoff, gesamt (TOC), dieses Abwasserstromes\ninsgesamt um 80 % vermindert wird. Diese Anforderung gilt nicht, wenn die aus dem jeweiligen Abwasserstrom in das\nGewässer eingeleitete TOC-Restfracht 20 Kilogramm je Tag oder 300 Kilogramm je Jahr oder 1 Kilogramm je Tonne\nProduktionskapazität des organischen Zielproduktes nicht überschreitet. Für den Nachweis der Frachtverringerung ist\nfür physikalisch-chemische Abwasserbehandlungsanlagen der TOC-Eliminationsgrad dieser Anlagen und für biologi-\nsche Abwasserbehandlungsanlagen das Ergebnis einer Untersuchung nach Nummer 407 der Anlage zu § 4 zugrunde\nzulegen.\nE Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls\n(1) Für Chrom VI ist eine Konzentration von 0,1 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.\n(2) Für flüchtige organisch gebundene Halogene (FlOX) ist eine Konzentration von 10 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.\nDiese Anforderung gilt als eingehalten, wenn sie vor dem Einlauf in eine Kanalisation erreicht wird, ohne daß vorher ein\nAustrittsverlust zu besorgen oder das Abwasser verdünnt worden ist.\nF Anforderungen für vorhandene Einleitungen\n(1) Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 1999 rechtmäßig in Betrieb waren\noder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gelten die Bestimmungen der Teile A, B,\nC und D nur, soweit in Absatz 2 bis 5 keine abweichenden Anforderungen festgelegt sind.\n(2) Abweichend von Teil B ist der Nachweis zur Einhaltung der allgemeinen Anforderungen in einem Abwasserkataster\nnur für 90 % der jeweils parameterbezogenen Gesamtfrachten zu erbringen. Der Einsatz abwasserfreier Verfahren zur\nVakuumerzeugung und bei der Abluftreinigung ist nur für die Parameter der Teile D und E zu prüfen. Auf eine zusätzliche\nPrüfung hinsichtlich anderer Parameter kann verzichtet werden.\n(3) Die Anforderungen des Teils C an den CSB gelten nicht für das Abwasser aus der Herstellung von Polyacrylnitril.\n(4) An folgende Abwasserströme werden abweichend von Teil D vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende\nAnforderungen an den AOX gestellt:\n1. Abwasser aus der Herstellung von EDC, auch einschließlich Weiterverarbeitung zu VC:                              5 g/t\n(Produktionskapazität von gereinigtem EDC)\n2. Abwasser aus der Herstellung von PVC:                                                               1 mg/l oder 20 g/t\n(5) Die Anforderungen für das erbgutverändernde Potential (umu-Test) nach Teil C Abs. 1 und den TOC nach Teil D\nAbs. 5 gelten nicht.\nA n h a n g 24 T e i l B\nEisen- , Stahl- und Tempergießerei\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus einem der folgenden Bereiche der\nHerstellung von Eisen, Stahl- und Temperguß stammt:\n1. Schmelzbetrieb,\n2. Gieß-, Kühl- und Ausleerbereich,\n3. Putzerei,\n4. Formherstellung und Sandaufbereitung,\n5. Kernmacherei und\n6. Systemreinigung.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.\nB Allgemeine Anforderungen\n(1) Das Abwasser darf keine organisch gebundenen Halogene enthalten, die aus Löse- und Reinigungsmitteln stammen.\nDer Nachweis, daß die Anforderung eingehalten ist, kann dadurch erbracht werden, daß alle eingesetzten Löse- und\nReinigungsmittel in einem Betriebstagebuch aufgeführt werden und Herstellerangaben vorliegen, nach denen diese\nLöse- und Reinigungsmittel organisch gebundene Halogene nicht enthalten.\n(2) Abwasser aus der Sandregenerierung darf nicht eingeleitet werden.\n(3) Abwasser aus der Kernmacherei darf nur eingeleitet werden, wenn es mindestens den Anforderungen des Anhangs 1\nTeil C für die Größenklasse 4 entspricht.","110              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer\nfolgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                             g/t                    100\nEisen                                                         g/t                       5\nKohlenwasserstoffe, gesamt                                    g/t                       5\nPhenolindex nach Destillation und Farbstoffextraktion         g/t                       2,5\nCyanid, leicht freisetzbar                                    g/t                       0,5\nFischgiftigkeit                                               GF                        2\n(2) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (g/t) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde\nliegende Produktionskapazität (erzeugter guter Guß). Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der\nqualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden\nAbwasservolumenstrom bestimmt.\n(3) Die Fischgiftigkeit bezieht sich auf einen produktionsspezifischen Abwasservolumenstrom von 0,5 m3 je Tonne\nerzeugten guten Gusses. Entspricht der für den jeweiligen produktionsspezifischen Abwasservolumenstrom errechnete\nZahlenwert nicht einem Verdünnungsfaktor der im Bestimmungsverfahren festgesetzten Verdünnungsfolge, so gilt der\nnächsthöhere Verdünnungsfaktor.\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\n(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A genannten Bereiche werden vor der Vermischung mit Abwasser aus\nanderen Herkunftsbereichen folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\ng/t\nArsen                                                                                   0,05\nCadmium                                                                                 0,05\nBlei                                                                                    0,25\nChrom, gesamt                                                                           0,25\nKupfer                                                                                  0,25\nNickel                                                                                  0,25\nZink                                                                                    1\nAdsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)                                        0,5\n(2) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (g/t) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde\nliegenden Produktionskapazität (erzeugter guter Guß). Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der\nqualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe, für AOX aus der Stichprobe, und aus dem mit der Probe-\nnahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.\nA n h a n g 25\nLe de rhe rst e llung, Pe lz ve re dlung, Le de rfa se rst offhe rst e llung\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der Lederherstellung, der Pelz-\nveredlung, der Lederfaserstoffherstellung sowie der Häute- und Fellkonservierung stammt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen.\nB Allgemeine Anforderungen\n(1) Bei der Häute- und Fellkonservierung ist die Schadstofffracht so gering zu halten, wie dies durch folgende\nMaßnahmen möglich ist:\n1. Kühlhalten der Häute und Felle,\n2. Einsatz von unvergälltem Salz,\n3. Rückhalten von Salzlaken aus der Häutesalzung mittels geeigneter Verfahren wie trockene Entsorgung oder Wieder-\nverwendung.\n(2) Die AOX-Belastung des Abwasser ist so gering zu halten, wie dies durch Auswahl und Einsatz entsprechender\nReinigungs- und Desinfektionsmittel oder sonstiger Betriebs- und Hilfsstoffe möglich ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999           111\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                              mg/l                      250\nBiochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)               mg/l                        25\nAmmoniumstickstoff (NH4-N)                                     mg/l                        10\nPhosphor, gesamt                                               mg/l                         2\nAdsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)               mg/l                         0,5\nFischgiftigkeit                                                GF                           2\n(2) Die Anforderung für Ammoniumstickstoff gilt bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und größer im A blauf des\nbiologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage.\n(3) Für Abwasser, bei dem davon auszugehen ist, daß sein Gehalt an chemischem Sauerstoffbedarf (CSB) im Zulauf der\nbiologischen Stufe im Monatsmittel mehr als 2500 mg/l beträgt, gilt abweichend von Absatz 1 für den CSB ein Ablauf-\nwert in der 2-Stunden-Mischprobe oder der qualifizierten Stichprobe, der einer Verminderung des CSB um mindestens\n90 % entspricht.\n(4) Für Abwasser, bei dem davon auszugehen ist, daß sein Gehalt an biochemischem Sauerstoffbedarf in fünf Tagen\n(BSB5) im Zulauf der biologischen Stufe im Monatsmittel mehr als 1000 mg/l beträgt, gilt abweichend von Absatz 1 für\nden BSB5 ein Ablaufwert in der 2-Stunden-Mischprobe oder qualifizierten Stichprobe, der einer Verminderung des\nBSB5 um mindestens 97,5 % entspricht.\n(5) Die Verminderung des CSB und des BSB5 bezieht sich auf das Verhältnis der Schmutzfracht im Zulauf der\nbiologischen Stufe zu derjenigen im Ablauf der zentralen Abwasserbehandlungsanlage in 24 Stunden. Für die Schmutz-\nfracht des Zulaufs ist die der Erlaubnis zugrunde zu legende Belastung der Biologie maßgebend. Der Umfang der Ver-\nminderung ist auf der Grundlage von Bemessung und Funktionsweise der Abwasserbehandlungsanlage zu beurteilen.\n(6) Für das Einleiten von Abwasser aus der Pelzveredlung gilt ein Wert für die Fischgiftigkeit von GF = 4.\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\nAn das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:\n1. Abwasser aus dem Weichen, Äschern, Entkälken jeweils einschließlich Spülen darf einen Wert von 2 mg/l Sulfid in\nder qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe nicht überschreiten.\n2. Abwasser aus der Gerbung einschließlich Abwelken und aus der Naßzurichtung (Neutralisieren, Nachgerben,\nFärben, Fetten) jeweils einschließlich Spülen oder aus der Lederfaserstoffherstellung darf einen Wert von 1 mg/l\nChrom, gesamt, in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe nicht überschreiten.\nE Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls\n(1) Das Abwasser aus der Pelzentfettung darf nur diejenigen halogenierten Lösemittel enthalten, die nach der Zweiten\nVerordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694)\neingesetzt werden dürfen. Diese Anforderung gilt auch als eingehalten, wenn der Nachweis erbracht wird, daß nur\nzugelassene halogenierte Lösemittel eingesetzt werden. Im übrigen darf für LHKW (Summe aus Trichlorethen, Tetra-\nchlorethen, 1.1.1-Trichlorethan, Dichlormethan gerechnet als Chlor) der Wert von 0,1 mg/l in der Stichprobe nicht\nüberschritten werden.\n(2) Abwasser aus der Beize der Pelzfärbung einschließlich Spülen darf einen Wert von 0,05 mg/l Chrom VI in der Stich-\nprobe nicht überschreiten.\nA n h a n g 26\nSteine und Erden\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser einschließlich dem produktionsspezifisch verunreinigten Niederschlagswasser,\ndessen Schmutzfracht im wesentlichen aus folgenden Herstellungsbereichen stammt:\n1. Gewinnung und Aufbereitung von Naturstein, Quarz, Sand und Kies sowie Herstellung von Bleicherde, Kalk und\nDolomit,\n2. Herstellung von Kalksandstein,\n3. Herstellung von Beton und Betonerzeugnissen und\n4. Herstellung von Faserzement.","112              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für\n1. Abwasser, das in ein beim Abbau von mineralischen Rohstoffen entstandenes oberirdisches Gewässer eingeleitet\nwird, sofern das Wasser nur zum Waschen der dort gewonnenen Erzeugnisse gebraucht wird und keine anderen\nStoffe als die abgebauten enthält und soweit gewährleistet ist, daß diese Stoffe nicht in andere Gewässer gelangen,\n2. Sanitärabwasser,\n3. Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung sowie\n4. Abwasser aus der Rauchgaswäsche.\nB Allgemeine Anforderungen\nEs werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer\nfolgende Anforderungen gestellt:\nBereich 1                         Bereich 2\nQualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nAbfiltrierbare Stoffe                                                       100                               100\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                                                             150\n(2) Bei der Herstellung von Beton- und Betonerzeugnissen darf Produktionsabwasser nicht eingeleitet werden.\n(3) Bei der Herstellung von Faserzement darf Abwasser nicht eingeleitet werden.\n(4) Die Anforderung nach Absatz 3 gilt nicht, wenn die Produktionseinheit routinemäßig gereinigt oder gewartet wird. In\ndiesem Fall gelten folgende Anforderungen:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                                             80\nAbfiltrierbare Stoffe                                                                         30\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\nAn das Abwasser aus der Reinigung und Wartung der Anlagen zur Herstellung von Faserzement werden vor Ver-\nmischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\nStichprobe\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l                              mg/l\nAOX                                                                           –                               0,1\nChrom, gesamt                                                                0,4                               –\nChrom VI                                                                      –                               0,1\nA n h a n g 36\nH e rst e llung von Kohle nw a sse rst offe n\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus folgenden Bereichen der Herstellung\nvon Kohlenwasserstoffen stammt:\n1. Erzeugung bestimmter Kohlenwasserstoffe, im wesentlichen Olefinkohlenwasserstoffe mit 2 bis 4 Kohlenstoff-\natomen sowie Benzol, Toluol und Xylole aus Mineralölprodukten durch Cracken unter Zuhilfenahme von Dampf\n(Steamcracking),\n2. Erzeugung reiner Kohlenwasserstoffe oder bestimmter Mischungen von Kohlenwasserstoffen aus Mineralöl-\nprodukten mittels physikalischer Trennmethoden,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999                    113\n3. Umwandlung von Kohlenwasserstoffen in andere Kohlenwasserstoffe durch die chemischen Verfahren der Hydrie-\nrung, Dehydrierung, Alkylierung, Dealkylierung, Hydrodealkylierung, Isomerisierung oder Disproportionierung.\nHierzu zählt auch das im Prozeßbereich der Herstellungsanlagen mit Kohlenwasserstoffen in Kontakt kommende\nNiederschlagswasser.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Erzeugung reiner Paraffine aus Paraffingatschen, aus der Erdöl-\nverarbeitung, aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.\nB Allgemeine Anforderungen\nEs werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Einleiten des Abwassers werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                                            120\nBiochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen BSB5                                                 25\nStickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-,\nNitrit- und Nitratstickstoff (Nges)                                                            25\nPhosphor, gesamt                                                                                1,5\nKohlenwasserstoffe, gesamt                                                                      2\n(2) Für den CSB kann eine Konzentration bis zu 190 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe\nzugelassen werden, wenn in einer zentralen Abwasserbehandlungsanlage die CSB-Fracht um mindestens 80 %\nvermindert wird. Die Verminderung der CSB-Fracht bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Fracht im Ablauf des\nSchwerkraftölabscheiders zu derjenigen des Ablaufs der biologischen Abwasserbehandlungsanlage in einem\nrepräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll.\n(3) Für Stickstoff, gesamt, ist eine höhere Konzentration zulässig, wenn in einer zentralen Abwasserbehandlungsanlage\ndie Stickstofffracht um mindestens 75 % vermindert wird. Die Verminderung der Stickstofffracht bezieht sich auf das\nVerhältnis der Stickstofffracht im Ablauf des Schwerkraftölabscheiders zu derjenigen des Ablaufs der biologischen\nAbwasserbehandlungsanlage in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll. Für die\nFrachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb) zugrunde zu legen.\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\nAn das Abwasser werden vor Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\nStichprobe\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l                               mg/l\nAdsorbierbare organisch gebundene\nHalogene (AOX)                                                                –                                 0,1\nPhenolindex nach Destillation und\nFarbstoffextraktion                                                           0,15                               –\nBenzol und Derivate                                                           0,05                               –\nSulfid- und Mercaptan-Schwefel                                                0,6                                –\nUmfaßt die Kohlenwasserstoffherstellung auch die Herstellung von Ethylbenzol und Cumol, gilt für den AOX ein Wert\nvon 0,15 mg/l.\nE Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls\nAbwasser aus der Ethylbenzol- und Cumolherstellung darf einen Wert von 1 mg/l für adsorbierbare organisch\ngebundene Halogene (AOX) in der Stichprobe nicht überschreiten.","114             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999\nA n h a n g 37\nHerstellung anorganischer Pigmente\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der Herstellung anorganischer\nPigmente folgender Bereiche stammt:\n1. Blei- und Zinkpigmente,\n2. Cadmiumpigmente,\n3. Lithopone, Zinksulfidpigmente und gefälltes Bariumsulfat,\n4. Silikatische Füllstoffe,\n5. Eisenoxidpigmente,\n6. Chromoxidpigmente,\n7. Mischphasenpigmente, Pigment- und Farbkörpermischungen und Fritten.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Herstellung von hochdispersen Oxiden und Tonträgerpigmenten sowie\naus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.\nB Allgemeine Anforderungen\nEs werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer\nfolgende Anforderungen gestellt:\nBereiche                                                  1           2          3         4        5         6    7\nQualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)            mg/l       100         150        100         –        –        70  100\nkg/t         –           –          –       0,6        4         –    –\nAmmoniumstickstoff (NH4-N)                   mg/l         –           –          –         –       10         –    –\nSulfat                                       kg/t         –           –          –       600      1 600    1 200   –\nSulfit                                       mg/l         –           –         20         –        –        20    –\nEisen                                        kg/t         –           –          –         –       0,5        –    –\nFischgiftigkeit                              GF           2           2         2         2         2        2     2\n(2) Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Misch-\nprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.\n(3) Bei der Eisenoxidpigmentherstellung (Bereich 5) gilt die Anforderung für Sulfat nur für die Herstellung nach dem Fäll-\nund dem Penniman-Verfahren. Für die Herstellung nach dem Anilinverfahren gilt für Sulfat ein Wert von 40 kg/t. Die\nAnforderung für Eisen gilt nur für Eisenoxidpigmente und technische Eisenoxide. Für transparente und hochreine\nEisenoxidpigmente gilt für Eisen ein Wert von 1 kg/t.\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\n(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden vor der Vermischung mit anderem\nAbwasser folgende Anforderungen gestellt:\nBereiche                                                    1             2          3          5          6      7\nQualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe\nAnilin                                      kg/t            –             –          –         0,2         –      –\nBarium                                      mg/l            –             –          2          –          –      –\nBlei                                        kg/t          0,04            –          –          –          –      –\nCadmium                                     mg/l            –             –        0,01         –          –      –\nkg/t            –           0,15         –          –          –      –\nChrom, gesamt                               mg/l            –             –          –          –          –     0,5\nkg/t          0,03            –          –          –        0,02     –\nCobalt                                      mg/l            –             –          –          –          –      1\nKupfer                                      mg/l            –             –          –          –          –     0,5\nNickel                                      mg/l            –             –          –          –          –     0,5\nQuecksilber                                 g/t             –             –          –          –          –      –\nSulfid                                      mg/l            –             –          1          –          –      –\nZink                                        mg/l            2            2           2          –          –     0,5","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999                      115\n(2) Bei der Eisenoxidpigmentherstellung (Bereich 5) gilt die Anforderung des Absatzes 1 für Anilin nur für die Herstellung\nnach dem Anilinverfahren.\n(3) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (kg/t) bei der Herstellung von Cadmiumpigmenten beziehen sich auf die\neingesetzte Cadmiummenge.\n(4) Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Misch-\nprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.\nA n h a n g 39\nNichteisenmetallherstellung\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der Herstellung und dem Gießen der\nNichteisenmetalle Blei, Kupfer, Zink, Aluminium und der dabei anfallenden Nebenprodukte sowie aus der Halbzeug-\nherstellung stammt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Herstellung von Ferrolegierungen, der Herstellung und dem Gießen\nanderer als der in Absatz 1 genannten Nichteisenmetalle sowie aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebs-\nwasseraufbereitung.\nB Allgemeine Anforderungen\nAbwasser darf nur eingeleitet werden, wenn seine Schadstofffracht nach Prüfung der Möglichkeiten im Einzelfall durch\nfolgende Maßnahmen gering gehalten wird:\n1. Weitgehende Kreislaufführung von Wasch- und Kühlwasser und Reihenschaltung, z.B. von Kühlwasser,\n2. Mehrfachnutzung von aufbereitetem Abwasser und Nutzung von Niederschlagswasser bei geeigneten Einsatzmög-\nlichkeiten,\n3. Trennung behandlungsbedürftiger von nicht behandlungsbedürftigen Abwasserströmen,\n4. Vermeidung abwasserintensiver Prozeßtechnologien sowie\n5. Einsatz von schadstoffarmen Betriebs- und Hilfsstoffen.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer\nfolgende Anforderungen gestellt:\nHerstellung und         Aluminiumoxid-      Aluminium-    Gießen von Aluminium\nGießen der Nichteisen-        herstellung       verhüttung     sowie Aluminum-\nmetalle Blei, Kupfer,                                        halbzeugherstellung\nZink und Neben-\nprodukte sowie\nHalbzeugherstellung\nQualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe\nChemischer Sauerstoff-\nbedarf (CSB)                     kg/t              1,5                     0,5               0,3               0,5\nEisen                            kg/t              0,1                     –                 –                 –\nKohlenwasserstoffe,\ngesamt                           kg/t              –                       –                 0,02              0,05\nAluminium                        kg/t              –                       0,009             0,02              –\nFluorid                          kg/t              –                       –                 0,3               0,3\nFischgiftigkeit                  GF                4                       –                 –                 –\n(2) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (kg/t) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde lie-\ngenden Produktionskapazität an Blei, Kupfer, Zink, Aluminium und Nebenprodukten. Die Schadstofffracht wird aus den\nKonzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme\nkorrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.","116              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\n(1) An das Abwasser aus der Herstellung und dem Gießen der Nichteisenmetalle Blei, Kupfer, Zink und Nebenprodukte\nsowie Halbzeugherstellung werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nCadmium                                                                                  0,2\nQuecksilber                                                                              0,05\nZink                                                                                     1\nBlei                                                                                     0,5\nKupfer                                                                                   0,5\nArsen                                                                                    0,1\nNickel                                                                                   0,5\nThallium                                                                                 1\nChrom, gesamt                                                                            0,5\nKobalt                                                                                   1\nSilber                                                                                   0,1\nZinn                                                                                     2\nSulfid, gelöst                                                                           1\nAdsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)                                         1\nFür Sulfid, gelöst, und AOX gelten die Werte für die Stichprobe.\n(2) Sofern die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazität an Blei, Kupfer, Zink und\nNebenprodukten mehr als 10 Tonnen je Tag beträgt, gelten zusätzlich zu den Anforderungen an die Schadstoff-\nkonzentration nach Absatz 1 diejenigen Frachtwerte, die sich aus der Anwendung der Maßnahmen zur Reduzierung der\nSchadstofffrachten aus Teil B ergeben. Hierbei dürfen folgende produktionsspezifische Frachtwerte nicht überschritten\nwerden:\nProduktionsspezifische Fracht\ng/t\nCadmium                                                                                    3\nQuecksilber                                                                                1\nZink                                                                                     30\nBlei                                                                                     15\nKupfer                                                                                   10\nArsen                                                                                      2\nNickel                                                                                   15\nChrom, gesamt                                                                            10\n(3) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (g/t) beziehen sich auf die der Zulassung zugrunde liegende Produk-\ntionskapazität an Blei, Kupfer, Zink und Nebenprodukten. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der\nqualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden\nAbwasservolumenstrom bestimmt.\nE Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls\n(1) Abwasser aus der Herstellung und dem Gießen der Nichteisenmetalle Blei, Kupfer, Zink und Nebenprodukte sowie\nHalbzeugherstellung darf am Ort des Anfalls in der Stichprobe einen Wert von 0,1 mg/l für Chrom VI und für Cyanid,\nleicht freisetzbar, einen Wert von 0,1 mg/l nicht überschreiten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999               117\n(2) Abwasser aus der Abluftbehandlung der Chlorraffination von Aluminium darf nur eingeleitet werden, wenn der\nEinsatz von Chlor und chlorabspaltenden Substanzen und des Frischwassers so gering wie möglich gehalten wird.\nHierbei dürfen folgende Anforderungen nicht überschritten werden:\nFreies Chlor                                                      0,5 mg/l                     Stichprobe\nHexachlorbenzol (HCB)                                             0,003 mg/l         Qualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nAdsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)                  1 mg/l                       Stichprobe\nFür Hexachlorbenzol darf ein produktionsspezifischer Frachtwert von 0,3 mg je Tonne chlorierend behandeltes Aluminium\n(Legierung) nicht überschritten werden.\n(3) Abweichend von § 6 Abs. 1 beträgt die höchstens zulässige Überschreitung bei Cadmium und Quecksilber 50 % .\nAnha ng 40\nM e t a llbe a rbe it ung, M e t a llve ra rbe it ung\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus den folgenden Herkunftsbereichen\neinschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlung stammt:\n1. Galvanik,\n2. Beizerei,\n3. Anodisierbetrieb,\n4. Brüniererei,\n5. Feuerverzinkerei, Feuerverzinnerei,\n6. Härterei,\n7. Leiterplattenherstellung,\n8. Batterieherstellung,\n9. Emaillierbetrieb,\n10. Mechanische Werkstätte,\n11. Gleitschleiferei,\n12. Lackierbetrieb.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung sowie für Nieder-\nschlagswasser.\nB Allgemeine Anforderungen\nDie Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:\n1. Behandlung von Prozeßbädern mittels geeigneter Verfahren wie Membranfiltration, Ionenaustauscher, Elektrolyse,\nthermische Verfahren, um eine möglichst lange Standzeit der Prozeßbäder zu erreichen,\n2. Rückhalten von Badinhaltsstoffen mittels geeigneter Verfahren wie verschleppungsarmer Warentransport, Spritz-\nschutz, optimierte Badzusammensetzung,\n3. Mehrfachnutzung von Spülwasser mittels geeigneter Verfahren wie Kaskadenspülung, Kreislaufspültechnik mittels\nIonenaustauscher,\n4. Rückgewinnen oder Rückführen von dafür geeigneten Badinhaltsstoffen aus Spülbädern in die Prozeßbäder,\n5. Rückgewinnen von Ethylendiamintetraessigsäure (EDTA) und ihren Salzen aus Chemisch-Kupferbädern und deren\nSpülbädern.","118             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Herkunftsbereiche werden für die Einleitungsstelle in das\nGewässer folgende Anforderungen gestellt:\nHerkunftsbereiche           1        2       3      4          5        6       7      8      9      10   11      12\nQualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe\nAluminium\nmg/l    3        3       3    –          –        –       –      –        2      3    3       3\nStickstoff aus\nAmmonium-\nverbindungen\nmg/l 100       30      –      30         30       50      50     50     20     30   –       –\nChemischer\nSauerstoffbedarf (CSB)\nmg/l 400      100     100    200        200     400     600     200    100    400  400     300\nEisen\nmg/l    3        3     –         3         3      –         3      3      3      3    3       3\nFluorid\nmg/l  50       20      50     –          50       –       50     –      50     30   –       –\nStickstoff aus Nitrit\nmg/l  –          5       5       5       –          5     –      –        5      5  –       –\nKohlenwasserstoffe\nmg/l  10       10      10     10         10       10      10     10     10     10   10      10\nPhosphor\nmg/l    2        2       2       2         2        2       2      2      2      2    2       2\nFischgiftigkeit\nGF     6        4       2       6         6        6       6      6      4      6    6       6\n(2) Die Anforderung an Kohlenwasserstoffe bezieht sich auf die Stichprobe.\n(3) Beim Galvanisieren von Glas gilt nur die Anforderung für die Fischgiftigkeit mit dem Verdünnungsfaktor GF = 2.\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\n(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Herkunftsbereiche werden vor der Vermischung mit ande-\nrem Abwasser vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 folgende Anforderungen gestellt:\nHerkunftsbereiche           1        2       3      4          5        6       7      8      9      10   11      12\nQualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe\nAOX\nmg/l  1        1       1      1          1        1       1      1      1      1    1       1\nArsen\nmg/l 0,1       –       –      –          –        –      0,1    0,1     –       –    –       –\nBarium\nmg/l  –        –       –      –          –        2       –      –      –       –    –       –\nBlei\nmg/l 0,5       –       –      –         0,5       –      0,5    0,5    0,5    0,5    –     0,5\nCadmium\nmg/l 0,2       –       –      –         0,1       –       –     0,2    0,2    0,1    –     0,2\nkg/t 0,3       –       –      –          –        –       –     1,5     –       –    –       –\nFreies Chlor\nmg/l 0,5      0,5      –     0,5         –       0,5      –      –      –     0,5    –       –\nChrom\nmg/l 0,5      0,5     0,5    0,5         –        –      0,5     –     0,5    0,5  0,5     0,5","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999             119\nHerkunftsbereiche             1      2      3          4       5       6        7       8     9     10  11    12\nQualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe\nChrom VI\nmg/l    0,1    0,1    0,1       0,1       –       –      0,1       –    0,1    0,1  –   0,1\nCobalt\nmg/l     –      –      1          –       –       –        –       –     1      –   –    –\nCyanid, leicht freisetzbar\nmg/l    0,2     –      –          –       –       1      0,2       –     –     0,2  –    –\nKupfer\nmg/l    0,5    0,5     –          –       –       –      0,5     0,5    0,5    0,5 0,5  0,5\nNickel\nmg/l    0,5    0,5     –        0,5       –       –      0,5     0,5    0,5    0,5 0,5  0,5\nQuecksilber\nmg/l     –      –      –          –       –       –        –     0,05    –      –   –    –\nkg/t    –      –      –          –       –       –        –     0,03    –      –   –    –\nSelen\nmg/l     –      –      –          –       –       –        –       –     1      –   –    –\nSilber\nmg/l    0,1     –      –          –       –       –      0,1     0,1     –      –   –    –\nSulfid\nmg/l     1      1      –         1        –       –        1      1      1      –   –    –\nZinn\nmg/l     2      –      2          –       2       –        2       –     –      –   –    –\nZink\nmg/l     2      2      2          –       2       –        –      2      2      2   2    2\n(2) Die Anforderungen an AOX, Freies Chlor und LHKW sowie alle Anforderungen bei Chargenanlagen beziehen sich auf\ndie Stichprobe. Bei chemisch-reduktiver Nickelabscheidung gilt für Nickel ein Wert von 1 mg/l.\n(3) Beim Galvanisieren von Glas gelten nur die Anforderungen für Kupfer und Nickel.\n(4) Bei Primärzellenfertigung (Herkunftsbereich 8) gilt für Cadmium ein Wert von 0,1 mg/l.\n(5) Die Anforderung an AOX in den Herkunftsbereichen Galvanik und mechanische Werkstätten gilt auch als eingehalten,\nwenn\n1. die in der Produktion eingesetzten Hydrauliköle, Befettungsmittel und Wasserverdränger keine organischen Halogen-\nverbindungen enthalten,\n2. die in der Produktion und bei der Abwasserbehandlung eingesetzte Salzsäure keine höhere Verunreinigung durch\norganische Halogenverbindungen und Chlor aufweist, als nach DIN 19610 (Ausgabe November 1975) für Salzsäure\nzur Aufbereitung von Betriebswasser zulässig ist,\n3. die bei der Abwasserbehandlung eingesetzten Eisen- und Aluminiumsalze keine höhere Belastung an organischen\nHalogenverbindungen aufweisen als 100 Milligramm, bezogen auf ein Kilogramm Eisen bzw. Aluminium in den ein-\ngesetzten Behandlungsmitteln,\n4. nach Prüfung der Möglichkeit im Einzelfall\na) cyanidische Bäder durch cyanidfreie ersetzt sind,\nb) Cyanide ohne Einsatz von Natriumhypochlorit entgiftet werden und\nc) nur Kühlschmierstoffe eingesetzt werden, in denen organische Halogenverbindungen nicht enthalten sind.\n(6) Die Anforderungen als produktionsspezifische Frachtwerte in der Tabelle von Absatz 1 Spalte 1 für Cadmium und\nSpalte 8 für Cadmium und Quecksilber beziehen sich auf die jeweilige Menge an verwendetem Cadmium oder\nQuecksilber. Sie gelten als eingehalten, wenn die Anforderungen nach Teil B und nach Teil E Abs. 2 oder 4 sowie die\njeweiligen Konzentrationswerte für Cadmium oder Quecksilber der Spalten 1 und 2 der Tabelle in Absatz 1 nicht\nüberschritten werden.","120              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999\nE Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls\n(1) Das Abwasser darf nur diejenigen halogenierten Lösemittel enthalten, die nach der Zweiten Verordnung zur Durch-\nführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694) eingesetzt werden dürfen.\nDiese Anforderung gilt auch als eingehalten, wenn der Nachweis erbracht wird, daß nur zugelassene halogenierte Löse-\nmittel eingesetzt werden. Im übrigen darf für LHKW (Summe aus Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1.1.1-Trichlorethan,\nDichlormethan – gerechnet als Chlor) der Wert von 0,1 mg/l in der Stichprobe nicht überschritten werden.\n(2) Quecksilberhaltiges Abwasser darf einen Wert von 0,05 mg/l Quecksilber in der qualifizierten Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe nicht überschreiten.\n(3) Das Abwasser aus Entfettungsbädern, Entmetallisierungsbädern und Nickelbädern darf kein EDTA enthalten.\n(4) Das Abwasser aus cadmiumhaltigen Bädern einschließlich Spülen darf einen Wert von 0,2 mg/l Cadmium in der\nqualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe nicht überschreiten.\n(5) Ort des Anfalls des Abwassers ist der Ablauf der Vorbehandlungsanlage für den jeweiligen Parameter.\nA n h a n g 41\nH e rst e llung und Ve ra rbe it ung von Gla s und k ünst lic he n M ine ra lfa se rn\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der Herstellung und Verarbeitung von\nGlas und künstlichen Mineralfasern einschließlich Bearbeitung stammt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung sowie\ndem Galvanisieren von Glas und der mechanischen Bearbeitung von optischen Gläsern in Verkaufstellen zum Zwecke\nder Anpassung an Brillengestelle.\nB Allgemeine Anforderungen\nDas Abwasser darf keine Halogenkohlenwasserstoffe enthalten, die aus Hilfs- und Zusatzstoffen wie Kühlschmier-\nstoffen stammen. Der Nachweis, daß Halogenkohlenwasserstoffe im Abwasser nicht enthalten sind, kann dadurch\nerbracht werden, daß von den Herstellern Angaben vorliegen, nach denen die verwendeten Einsatz- oder Hilfsstoffe\nkeine Halogenkohlenwasserstoffe enthalten.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\nAn das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\nStichprobe\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l                              mg/l\nAbfiltrierbare Stoffe                                                    30                                  –\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                         –                                 130\nSulfat                                                                    –                                3000\nFluorid                                                                   –                                   30\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\n(1) An das Abwasser aus der mechanischen Bearbeitung im Bereich Bleiglas, Spezialglas, Optisches Glas, Flachglas\nwerden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:\n1. Abwasser ist im Kreislauf zu führen, soweit es nicht beim Betrieb von Handschleifgeräten anfällt. Abwasser darf nur\neingeleitet werden, soweit es bei geschlossener Kreislaufführung durch Verschleppung und Verspritzung oder bei\nder vollständigen Erneuerung des Kreislaufes anläßlich von längeren Betriebsstillständen (z.B. Betriebsurlaub),\nWartung, Reinigung und Produktionsumstellungen unabdingbar ist oder bei Abspreng- und Schleifmaschinen eine\nKreislaufführung wegen schädlicher Auswirkungen auf die Maschinen nicht möglich ist. Wird Abwasser eingeleitet,\ngelten folgende Anforderungen:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nArsen                                                                                0,3\nAntimon                                                                              0,3\nBarium                                                                               3\nBlei                                                                                 0,5","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999              121\n2. Werden Hilfs- oder Zusatzstoffe eingesetzt, die eines oder mehrere der nachfolgend genannten Schwermetalle ent-\nhalten, gelten für das Abwasser folgende Anforderungen:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nKupfer                                                                                 0,5\nNickel                                                                                 0,5\nChrom, gesamt                                                                          0,5\nCadmium                                                                                0,1\n3. Bei Einleitungen von weniger als 8 Kubikmeter Abwasser je Tag gelten die Konzentrationswerte in Nummer 1 für\nArsen, Antimon, Barium und Blei sowie die in Nummer 2 genannten Schwermetalle und die abfiltrierbaren Stoffe\nnach Teil C auch als eingehalten, wenn eine durch eine bauaufsichtliche Zulassung oder nach Landesrecht\nzugelassene Abwasserbehandlungsanlage eingebaut und betrieben, regelmäßig entsprechend der Zulassung\ngewartet sowie vor Inbetriebname und in regelmäßigen Abständen von nicht länger als 5 Jahren nach Landesrecht\nauf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft wird.\n(2) An das Abwasser aus der chemischen Oberflächenbehandlung im Bereich Bleiglas, Spezialglas, optisches Glas\nwerden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:\n1. Für Blei und Arsen gilt jeweils ein Frachtwert von 50 g/t, bezogen auf den Flußsäureeinsatz (HF).\n2. Für Betriebe mit einem Säureverbrauch von weniger als 1 t HF (100 % ) in 4 Wochen gilt für Blei und Arsen jeweils ein\nFrachtwert von 250 g/t eingesetzte HF.\n3. Die Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 beziehen sich auf die Schadstoffkonzentration in der qualifizierten\nStichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe (C) in Gramm je Kubikmeter, einen Abwasseranfall in den 4 Wochen vor\nder Probenahme (Q) in Kubikmeter, einen Flußsäureeinsatz in 4 Wochen vor der Probenahme (HF) in Tonnen, einer\nKonzentration der Säure in % (P). Die spezifische Schadstofffracht (F) errechnet sich nach der Formel:\nF = (C × Q × 100) / (HF × P)\n4. Für Barium gilt ein Konzentrationswert von 3 mg/l in der qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe.\n5. Werden Hilfs- oder Zusatzstoffe eingesetzt, die eines oder mehrere der nachfolgend genannten Schwermetalle\nenthalten, gelten für das Abwasser folgende Anforderungen:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nKupfer                                                                                  0,5\nNickel                                                                                  0,5\nChrom, gesamt                                                                           0,5\nCadmium                                                                                 0,1\n(3) Für das Abwasser aus dem Versilbern und Verkupfern von Flachglas (Spiegelherstellung) gilt ein Wert von 6 mg/m2\nKupfer, 3 mg/m2 Silber und 30 mg/m2 Zink, jeweils bezogen auf die Produktionskapazität an Glasfläche je Stunde. Die\nproduktionsspezifischen Frachtwerte beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produk-\ntionskapazität. Die Schadstofffracht je Stunde wird aus der Schadstoffkonzentration (qualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe) und dem Abwasservolumenstrom je Stunde bestimmt.\nE Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls\n(1) Das Abwasser darf nicht enthalten:\n1. Schleifschlämme aus der mechanischen Bearbeitung in den Bereichen Bleiglas, Spezialglas, Optisches Glas und\nFlachglas sowie Ätzschlämme aus der chemischen Oberflächenbehandlung in den Bereichen Bleiglas, Spezialglas\nund Optisches Glas,\n2. Silber- und kupferhaltige Schlämme aus dem Versilbern und Verkupfern von Flachglas.\n(2) Bei der chemischen Oberflächenbehandlung in den Bereichen Bleiglas, Spezialglas, optisches Glas darf aus der\nAbgaswäsche kein Abwasser anfallen.","122               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999\nA n h a n g 42\nAlk a lic hloride le k t rolyse\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus Alkalichloridelektrolysen stammt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung sowie aus\nSchmelzflußelektrolysen von Natriumchlorid und aus Alkalichloridelektrolysen zur Herstellung von Alkoholaten.\nB Allgemeine Anforderungen\nAbwasser aus der Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse ist so weit wie aus technischen Gründen möglich in den\nProduktionsprozeß zurückzuführen.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\nAn das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                              mg/l                         50\nFischgiftigkeit                                                GF                             2\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\nAn das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser keine Anforderungen gestellt.\nE Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls\n(1) Quecksilber und Asbest aus dem Einsatz als Betriebs- oder Hilfsstoff im Produktionsverfahren dürfen im Abwasser nicht\nenthalten sein. Diese Anforderungen gelten auch als eingehalten, wenn in der Betriebseinheit „Alkalichloridelektrolyse“\nQuecksilber und Asbest nicht als Betriebs- oder Hilfsstoff im Produktionsverfahren eingesetzt werden.\n(2) Das Abwasser darf in der Stichprobe nicht mehr als 2,5 mg/l AOX und 0,2 mg/l Freies Chlor enthalten.\nF Anforderungen für vorhandene Einleitungen\nI. Vorhandene Einleitungen aus Anlagen nach dem Amalgamverfahren\n(1) Abweichend von Teil C werden an das Abwasser aus Anlagen nach dem Amalgamverfahren für die Einleitungsstelle\nin das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                              mg/l                        50\nQuecksilber, gesamt                                            mg/l                         0,05\ng/t                          0,3\nSulfid                                                         mg/l                         1\nFischgiftigkeit                                                GF                           2\n(2) Abweichend von Teil D werden an das Abwasser aus der Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse nach dem\nAmalgamverfahren vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:\nQuecksilber, gesamt                                                 0,04 g/t              Qualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nAOX                                                                 3,5 mg/l                        Stichprobe\n(3) Die Anforderungen für Quecksilber als produktionsspezifische Frachtwerte beziehen sich auf die Chlorproduktions-\nkapazität in 24 Stunden.\n(4) Teil E findet keine Anwendung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999            123\nII. Vorhandene Einleitungen aus Anlagen nach dem Diaphragmaverfahren\n(1) Abweichend von Teil C werden an das Abwasser aus Anlagen nach dem Diaphragmaverfahren für die Einleitungs-\nstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                             mg/l                       130\nFischgiftigkeit                                               GF                            2\n(2) Abweichend von Teil D werden an das Abwasser aus der Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse nach dem\nDiaphragmaverfahren vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:\nAOX                                                                3 mg/l                   (Stichprobe).\n(3) Teil E findet keine Anwendung.\nA n h a n g 43\nH e rst e llung von C he m ie fa se rn, Folie n und Sc hw a m m t uc h\nna c h de m Visk ose ve rfa hre n sow ie von C e llulose a c e t a t fa se rn\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus einem oder mehreren der folgenden\nHerstellungsbereiche einschließlich der zugehörigen Vorstufen stammt:\n1. Viskosefilamentgarn,\n2. Kunstdarm und Schwammtuch auf Viskosebasis,\n3. Zellglas,\n4. Celluloseacetatfaser.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.\nB Allgemeine Anforderungen\n(1) Das Abwasser darf nur eingeleitet werden, wenn seine Schadstofffracht nach Prüfung der Möglichkeiten im Einzelfall\ndurch folgende Maßnahmen gering gehalten wird:\n1. Einsatz wassersparender Verfahren bei Wasch- und Reinigungsvorgängen (z.B. Spulenwäsche, Kabelwäsche, Filter-\ntuchwäsche) wie Gegenstromwäsche und Kreislaufführung,\n2. Kondensation von Brüden (z.B. bei der Spinnbadaufbereitung) durch Indirektkühlung oder über Kühlturmkreislauf,\n3. Einsatz abwasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung,\n4. Verminderung von Spinnbadverlusten (z.B. bei der Rinnenspülung),\n5. Wiederaufbereitung und Rückführung von überschüssiger Lauge,\n6. Rückgewinnung und Wiedereinsatz von Essigsäure und Aceton bei der Herstellung von Celluloseacetatfasern,\n7. Einsatz von Zellstoff, der keinen höheren Gehalt an organisch gebundenen Halogenen, gemessen als AOX (gemäß\nDIN 38414, Teil 18 [Ausgabe November 1989]) von 150 g je Tonne Zellstoff enthält,\n8. Einsatz von Bleichbädern, die Chlor oder chlorabspaltende Mittel nicht enthalten,\n9. Verwendung von Präparationen, die einen DOC-Eliminationsgrad nach 7 Tagen von 80 % entsprechend der\nNummer 408 der Anlage „Analysen- und Meßverfahren“ erreichen, oder Rückhaltung, Wiederverwertung, getrennte\nEntsorgung oder Behandlung von unverbrauchten Präparationen aus dem Auftragen auf Fasern oder Folien aus der\nAnsetzstation und aus den Zuleitungen.\n(2) Der Nachweis, daß die Anforderung an Bleichbäder eingehalten ist, kann dadurch erbracht werden, daß die\neingesetzten Bleichbäder in einem Betriebstagebuch aufgeführt werden und deren Verwendung belegt wird sowie\nHerstellerangaben vorliegen, daß in den Bleichbädern Chlor oder chlorabspaltende Mittel nicht enthalten sind.","124              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden für die Einleitungsstelle folgende\nAnforderungen gestellt:\nBereiche                                                             1              2              3          4\nQualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)             kg/t                20              20            50             2\nBiochemischer Sauerstoffbedarf\nin 5 Tagen (BSB5)                             mg/l                25              25            25           25\nStickstoff, gesamt, als Summe\nvon Ammonium-, Nitrit-\nund Nitratstickstoff (Nges)                   mg/l                10              50            10           10\nPhosphor, gesamt                              mg/l                  2              2              2            2\nSulfid                                        mg/l                  0,3            0,3            0,3         –\nFischgiftigkeit                               GF                    2              2              2            2\n(2) Die produktionsspezifischen Frachtwerte für den CSB (kg/t) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung\nzugrunde liegende Produktionskapazität der organischen Zielprodukte. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentra-\ntionswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespon-\ndierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\n(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden vor der Vermischung mit anderem\nAbwasser folgende Anforderungen gestellt:\nHerstellungsbereiche                                                 1              2              3          4\nQualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe\nZink                                          mg/l                   1              –              –          –\nKupfer                                        g/t                    –              –              –          7\nAdsorbierbare organisch gebundene\nHalogene (AOX)                                g/t                   40             30             30         8\n(2) Für AOX gelten die Werte für die Stichprobe.\n(3) Für Abwasser aus der Spulenwäsche, Kabelwäsche, Spinnerei und Spinnbadaufbereitung gilt für die Herstellung\nvon Viskosefilamentgarn eine produktionsspezifische Fracht für Zink von 8 kg/t in der qualifizierten Stichprobe oder der\n2-Stunden-Mischprobe.\n(4) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (g/t; kg/t) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde\nliegende Produktionskapazität der organischen Zielprodukte. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten\nder qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe, bei AOX aus der Stichprobe, und aus dem mit der Probe-\nnahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.\nE Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls\nDas Abwasser aus Wasch- und Spülbädern darf nur organische Komplexbildner enthalten, die einen DOC-Abbaugrad\nnach 28 Tagen von 80 % entsprechend der Nummer 406 der Anlage „Analyse und Meßverfahren“ erreichen.\nF Anforderungen für vorhandene Einleitungen\nFür vorhandene Einleitungen von Abwasser aus der Spulenwäsche, Kabelwäsche, Spinnerei und Spinnbadaufbereitung\nfür die Herstellung von Viskosefilamentgarn gilt abweichend von Teil D für das Herstellungsverfahren mit integrierter\nFadenwäsche in der Spinnmaschine ein produktionsspezifischer Frachtwert von 12 kg/t Zink in der qualifizierten\nStichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe.\nA n h a n g 45\nErdölve ra rbe it ung\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der Verarbeitung von Erdöl (Rohöl) oder\nseinen Produkten in Raffinerien stammt. Hierzu zählen auch Raffinerien mit teilweiser oder ausschließlicher Schmieröl-\nproduktion.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Herstellung von Kohlenwasserstoffen, aus indirekten Kühlsystemen\nund aus der Betriebswasseraufbereitung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999             125\nB Allgemeine Anforderungen\nAn das Abwasser werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                                         80\nBiochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)                                          25\nStickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit-\nund Nitratstickstoff (Nges)                                                               40\nPhosphor, gesamt                                                                           1,5\nKohlenwasserstoffe, gesamt                                                                 2\n(2) Für den CSB kann eine Konzentration von 100 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe\nzugelassen werden, wenn in einer zentralen Abwasserbehandlungsanlage die CSB-Fracht um mindestens 80 %\nvermindert wird. Die Verminderung der CSB-Fracht bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Fracht im Ablauf des\nSchwerkraftölabscheiders zu derjenigen des Ablaufs der biologischen Abwasserbehandlungsanlage in einem\nrepräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll.\n(3) Für Stickstoff, gesamt, ist eine höhere Konzentration zulässig, wenn in einer zentralen Abwasserbehandlungsanlage\ndie Stickstofffracht um mindestens 75 % vermindert wird. Die Verminderung der Stickstofffracht bezieht sich auf das\nVerhältnis der Stickstofffracht im Ablauf des Schwerkraftölabscheiders zu derjenigen des Ablaufs der biologischen\nAbwasserbehandlungsanlage in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll. Für die\nFrachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb) zugrunde zu legen.\n(4) Zusätzlich zu den Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Schadstofffrachten festzulegen, die sich aus\nden dort festgelegten Konzentrationswerten und einem spezifischen Abwasseranfall von 0,5 m3/t Einsatzprodukt\nergeben. Für die Schmierölherstellung ist ein spezifischer Abwasseranfall von 1,3 m3/t Einsatzprodukt zugrunde zu\nlegen.\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\n(1) An das Abwasser werden vor Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nPhenolindex nach Destillation und Farbstoffextraktion                                     0,15\nAdsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)                                          0,1\nSulfid- und Mercaptan-Schwefel                                                            0,6\nCyanid, leicht freisetzbar                                                                0,1\nDie Anforderungen für AOX und Cyanid gelten für die Stichprobe.\n(2) Zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 1 sind Schadstofffrachten festzulegen, die sich aus den dort festge-\nlegten Konzentrationswerten und einem spezifischen Abwasseranfall von 0,5 m3/t Einsatzprodukt ergeben. Für die\nSchmierölherstellung ist ein spezifischer Abwasseranfall von 1,3 m3/t Einsatzprodukt zugrunde zu legen.\nE Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls\nFür Abwasser aus der Entparaffinierung darf ein Wert von 0,5 mg/l für die adsorbierbaren organisch gebundenen\nHalogene (AOX) in der Stichprobe nicht überschritten werden.\nA n h a n g 46\nSt e ink ohle ve rk ok ung\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der Steinkohleverkokung stammt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Verarbeitung von Kohlewertstoffen wie Teer, Phenolatlauge,\nRohphenolöl und Rohbenzol, der Kokslöschung sowie aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasser-\naufbereitung.","126               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999\nB Allgemeine Anforderungen\nAn das Abwasser werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\n(g/t)                           (mg/l)\nBiochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)                           9                               –\nStickstoff als Summe aus Ammonium-, Nitrit- und\nNitratstickstoff (Nges)                                                    9                               –\nGesamter gebundener Stickstoff (TNb)                                      12                               –\nPhosphor, gesamt                                                           –                               2\n(2) Für den Chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) ist ein Ablaufwert in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-\nMischprobe festzusetzen, der einer Verminderung des CSB um mindestens 90 % entspricht. Die Verminderung bezieht\nsich auf das Verhältnis der CSB-Fracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage in einem\nrepräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll.\n(3) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (g/t) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde\nliegende Verkokungskapazität, ausgedrückt in Menge Einsatzkohle mit einem Massenanteil an Wasser von 10 % in\n2 Stunden. Wird Kohle mit einem geringerem Wassergehalt eingesetzt, so ist die Verkokungskapazität auf diesen\nWassergehalt umzurechnen. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder\nder 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\n(1) An das Abwasser werden vor Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nBenzol und Derivate                                            g/t                        0,03\nSulfid                                                         g/t                        0,03\nPolycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)             g/t                        0,015\nPhenolindex nach Destillation und Farbstoffextraktion          g/t                        0,15\nCyanid, leicht freisetzbar                                     g/t                        0,03\nFischgiftigkeit                                                GF                         2\n(2) Die Anforderungen an die Parameter Phenolindex, Cyanid, leicht freisetzbar, und Fischgiftigkeit entfallen, wenn das\nAbwasser vor dem Einleiten in ein Gewässer zusätzlich gemeinsam mit anderem Abwasser in einer biologischen\nKläranlage behandelt wird und nach Behandlung den Anforderungen des Anhangs 1 Teil C für die Größenklasse 4\nentspricht.\n(3) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (g/t) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde\nliegende Verkokungskapazität, ausgedrückt in Menge Einsatzkohle mit einem Massenanteil an Wasser von 10 % in\n2 Stunden. Wird Kohle mit einem geringerem Wassergehalt eingesetzt, so ist die Verkokungskapazität auf diesen\nWassergehalt umzurechnen. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder\nder 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.\nA n h a n g 48\nVe rw e ndung be st im m t e r ge fä hrlic he r St offe\nTeil 1 Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang dient der Umsetzung der Richtlinien des Rates 76/464/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG,\n84/491/EWG, 86/280/EWG, 87/217/EWG, 88/347/EWG und 92/112/EWG sowie der Verpflichtungen der Vertrags-\nstaaten aufgrund der Ergänzung des Anhangs IV vom 10. Juli 1990 des Übereinkommens zum Schutze des Rheins\ngegen Verunreinigungen. Er gilt für Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der Verwendung von Stoffen\nstammt, die in diesem Anhang aufgeführt sind.\n(2) Als Verwendung gilt jedes industrielle Verfahren, bei dem die in diesem Anhang genannten Stoffe oder Verbindungen\nhergestellt oder benutzt werden, oder jedes andere industrielle Verfahren, bei dem diese Stoffe auftreten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999                127\n(3) Dieser Anhang gilt nicht, soweit seine Anwendung ausdrücklich ausgeschlossen ist oder ein anderer Anhang anzu-\nwenden ist und die dort gestellten Anforderungen gleich streng oder strenger als diejenigen dieses Anhangs sind.\nTeil 2 Allgemeine Bestimmungen\n(1) Für Produktionsbereiche, bei denen eine Stofffracht in 24 Stunden festgelegt ist, kann eine Stofffracht auch bezogen\nauf die 2-Stunden-Mischprobe oder qualifizierte Stichprobe und den der Probeentnahme vorausgehenden Abwasser-\nvolumenstrom in 24 Stunden festgelegt werden. In diesem Falle gilt der zweifache Frachtwert sowie die Stoffkonzen-\ntration für die 2-Stunden-Mischprobe oder die qualifizierte Stichprobe, die sich aus dem zweifachen Frachtwert in\n24 Stunden und dem produktionsspezifischen Abwasservolumenstrom in 24 Stunden ergibt.\n(2) Für nicht genannte Produktionsbereiche, bei denen Abwasser mit den genannten Stoffen oder ihren Verbindungen\nanfällt, sind im Einzelfall auf der Grundlage des § 7a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes Anforderungen für die\nKonzentration und die Fracht zu stellen. Sind die Verhältnisse dieser Bereiche mit denen der genannten Bereiche ver-\ngleichbar, sind entsprechende Anforderungen festzulegen.\n(3) Die Anforderungen beziehen sich auf das Abwasser im Ablauf des Betriebes oder der Betriebseinheit, in der die Stoffe\noder deren Verbindungen verwendet werden, vor der Vermischung mit anderem Abwasser. Wird das Abwasser außerhalb\ndes Betriebes oder der Betriebseinheit in einer Abwasserbehandlungsanlage behandelt, die für die Behandlung von mit\nden genannten Stoffen oder ihren Verbindungen belastetem Abwasser bestimmt ist, beziehen sich die Werte auf das\nAbwasser im Ablauf dieser Abwasserbehandlungsanlage.\nTeil 3 Anforderungen für Quecksilber aus anderen Anlagen als der Alkalichloridelektrolyse\n(1) Für Quecksilber (Hg) gilt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 eine Anforderung von 0,05 mg/l in der 2-Stunden-Misch-\nprobe oder qualifizierten Stichprobe.\n(2) Bei der Verwendung quecksilberhaltiger Katalysatoren gilt für die Vinylchloridproduktion eine Anforderung von\n0,1 g/t Produktionskapazität Vinylchlorid, für andere Produktionszweige von 5 g/kg verwendetem Quecksilber.\n(3) Bei der Herstellung von quecksilberhaltigen Katalysatoren zur Verwendung für die Vinylchloridproduktion gilt eine\nAnforderung von 0,7 g/kg verwendetem Quecksilber.\n(4) Bei der Herstellung von Quecksilberverbindungen mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten Erzeugnisse gilt eine\nAnforderung von 0,05 g/kg verwendetem Quecksilber.\n(5) Die Anforderungen der Absätze 2 bis 4 beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende\nKapazität für die Verwendung von Quecksilber in 24 Stunden.\nTeil 4 Anforderungen für Cadmium\n(1) Für Cadmium (Cd) gilt eine Anforderung von 0,2 mg/l in der 2-Stunden-Mischprobe oder qualifizierten Stichprobe.\nSatz 1 gilt nicht für die Herstellung von Phosphorsäure und von Phosphatdüngemitteln aus Phosphormineralien.\n(2) Zusätzlich gelten folgende Anforderungen:\nCadmium\nkg/t\nHerstellung von Cadmiumverbindungen                                                    0,5\nPigmentherstellung                                                                     0,15\nHerstellung von Stabilisatoren                                                         0,5\nDie Anforderungen beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Kapazität für die Verwen-\ndung von Cadmium in 24 Stunden.\nTeil 5 Anforderungen für Hexachlorcyclohexan\n(1) Für Hexachlorcyclohexan (HCH) gelten folgende Anforderungen:\nHCH\ng/t\nHerstellung von HCH                                                                       2\nExtraktion von Lindan                                                                     4\nHerstellung von HCH und Extraktion, gemeinsam                                             5\nDie Anforderungen beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Kapazität für die Ver-\nwendung von HCH in 24 Stunden. Die Anforderungen gelten auch, wenn unmittelbar mit der Herstellung von HCH oder\nder Extraktion von Lindan eine Lindan-Formulierung durchgeführt wird. Wird nur Lindan formuliert, darf kein Abwasser\nanfallen.\n(2) HCH umfaßt die Isomere des 1, 2, 3, 4, 5, 6-Hexachlorcyclohexans.","128               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999\nTeil 6 Anforderungen für DDT, Pentachlorphenol\n(1) Bei der Herstellung, Verwendung und Formulierung von DDT (einschließlich Dicofol), Pentachlorphenol und seiner\nSalze anfallendes Abwasser darf nicht in Gewässer eingeleitet werden.\n(2) Als „DDT“ gelten folgende Verbindungen:\n1. die Summe der Isomere 1,1,1-Trichlor-2,2 bis (p-Chlorphenyl) -ethan,\n2. die chemische Verbindung 1,1,1-Trichlor -2- (o-Chlorphenyl) -2- (p-Chlorphenyl) -ethan,\n3. die chemische Verbindung 1,1-Dichlor-2,2 bis (p-Chlorphenyl) -ethen und 1,1-Dichlor -2,2 bis (p-Chlorphenyl) ethan.\n(3) Dicofol ist die chemische Verbindung 2,2,2-Trichlor-1,1- bis (4-Chlorphenyl) -ethanol.\n(4) Pentachlorphenol (PCP) ist die chemische Verbindung 2, 3, 4, 5, 6-Pentachlor -1- Hydroxybenzol und ihre Salze.\nTeil 7 Anforderungen für Endosulfan\n(1) Für Endosulfan gelten folgende Anforderungen:\nEndosulfan\ng/t                    µg/l\nin der Stichprobe\nHerstellung und Formulierung von Endosulfan im gleichen Betrieb                   0,23                     15\nFormulierung von Endosulfan                                                       0,03                     30\nDie produktionsspezifischen Frachtwerte beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende\nProduktionskapazität für die Verwendung von Endosulfan in 0,5 oder 2 Stunden bezogen auf die Stichprobe und den mit\nder Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom in 24 Stunden.\n(2) Endosulfan ist die chemische Verbindung (C9H6Cl6O3S9) 6, 7, 8, 9, 10, 10-Hexachlor-1, 5, 5a, 6, 9, 9a-hexa-hydro-6,\n9-methano-2, 3, 4-benzo- (e)- Dioxathiepin - 3 - oxid.\nTeil 8 Anforderungen für Aldrin, Dieldrin, Endrin, Isodrin\n(1) Für die Verwendung von Aldrin, Dieldrin, Endrin einschließlich der Formulierung dieser Stoffe gilt ein produktions-\nspezifischer Frachtwert von 3 g/t für die Summe dieser Stoffe. Dieser Wert bezieht sich auf die der wasserrechtlichen\nZulassung zugrunde liegende Gesamtkapazität für die Verwendung von Aldrin, Dieldrin und Endrin in 24 Stunden. Ent-\nhält das Abwasser auch Isodrin, gilt die Anforderung für die Summe der Stoffe Aldrin, Dieldrin, Endrin und Isodrin.\n(2) Aldrin ist die chemische Verbindung (C12H8Cl6), 1, 2, 3, 4, 10, 10-Hexachlor-1, 4, 4a, 5, 8, 8a-hexahydro-1,\n4-endo-5, 8-exo-dimethanonaphthalin.\n(3) Dieldrin ist die chemische Verbindung (C12H8Cl6O), 1, 2, 3, 4, 10, 10-Hexachlor-6, 7 -epoxy-1, 4, 4a, 5, 6, 7, 8, 8a-\noctahydro-1, 4-endo-5, 8-exodimethanonaphthalin.\n(4) Endrin ist die chemische Verbindung (C12H8Cl6O), 1, 2, 3, 4, 10, 10-Hexachlor-6, 7-epoxy-1, 4, 4a, 5, 6, 7, 8, 8a-\noctahydro-1, 4-endo-5, 8-endo-dimethanonaphthalin.\n(5) Isodrin ist die chemische Verbindung (C12H8Cl6O), 1, 2, 3, 4, 10, 10-Hexachlor-1, 4, 4a, 5, 8, 8a-hexahydro-1,\n4-endo-5, 8-exo-dimethanonaphthalin.\nTeil 9 Anforderungen für Asbest\n(1) Bei der Herstellung von Asbestzement sowie von Asbestpapier und -pappe darf Abwasser nicht in ein Gewässer\neingeleitet werden. Anhang IV Nr. 1 der Gefahrstoffverordnung vom 26. Oktober 1993 (BGBl. I 1782, 2049), zuletzt\ngeändert durch Artikel 5 Nr. 3 des Gesetzes vom 9. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1498), bleibt unberührt.\n(2) Als Asbest gelten folgende Silikate mit Faserstruktur:\n1. Krokydolith (blauer Asbest),\n2. Aktinolith,\n3. Anthophyllit,\n4. Chrysotil (weißer Asbest),\n5. Amosit (Grünerit-Asbest),\n6. Tremolit.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999             129\nTeil 10 Anforderungen für halogenorganische Verbindungen\n(1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für folgende Stoffe:\n1. Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff) (CCl4),\n2. Hexachlorbenzol (HCB),\n3. Hexachlorbutadien (HCBD),\n4. Trichlormethan (Chloroform) (CHCl3),\n5. Trichlorethen (TRI),\n6. Tetrachlorethen (Perchlorethen) (PER),\n7. 1,2-Dichlorethan (EDC),\n8. Trichlorbenzol (TCB).\n(2) An das Abwasser werden für die Stoffe nach Absatz 1 folgende Anforderungen gestellt:\nHerstellungsbereich                                CHCl3   CCl4    HCB    HCBD       TRI     PER     EDC    TCB\ng/t    g/t     g/t    g/t       g/t      g/t     g/t    g/t\nHerstellung von Chlormethan\ndurch Methanchlorierung\n(einschließlich Hochdruckchlorolyse-\nVerfahren) und Methanolveresterung                   7,5   10       –      –         –        –       –      –\nHerstellung von Tetrachlorethen\n(Perchlorethen) (PER) und\nTetrachlormethan (CCl4) durch\nPerchlorierung                                       –      2,5     1,5    1,5       –        2,5     –      –\nHerstellung von Hexachlorbenzol und\nWeiterverarbeitung von Hexachlorbenzol               –      –      10      –         –        –       –      –\nHerstellung von Tetrachlorethen\n(Perchlorethen) (PER) und\nTrichlorethen (TRI)                                  –      –       –      –         2,5      2,5     –      –\nHerstellung von 1,2-Dichlorethan (EDC)               –      –       –      –         –        –       2,5    –\nHerstellung von 1,2-Dichlorethan (EDC)\nsowie Weiterverarbeitung und Verwendung,\nausschließlich der Herstellung\nvon Ionenaustauschern                                –      –       –      –         –        –       5      –\nVerarbeitung von 1,2-Dichlorethan (EDC)\nzu anderen Stoffen als Vinylchlorid (VC)             –      –       –      –         –        –       2,5    –\nHerstellung von Trichlorbenzol (TCB)\ndurch Dehydrochlorierung von HCH\nund/oder Verarbeitung von TCB                        –      –       –      –         –        –       –    10\nHerstellung und/oder Verarbeitung\nvon Chlorbenzolen durch Chlorierung\nvon Benzol                                           –      –       –      –         –        –       –      0,5\n(3) Wird in der wasserrechtlichen Zulassung eine Stofffracht bezogen auf die qualifizierte Stichprobe und bezogen auf\nden der Probenahme vorausgehenden Abwasservolumenstrom in 24 Stunden festgesetzt, ist bei der Herstellung von\nChlormethan durch Methanchlorierung und Methanolveresterung der Frachtwert von 10 an Stelle von 7,5 g/t CHCl3\nzugrunde zu legen. Die Anforderungen beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Pro-\nduktionskapazität für die in Absatz 1 genannten Stoffe in 24 Stunden.\nTeil 11 Anforderungen für Titandioxid\n(1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der Herstellung von\nTitandioxidpigmenten stammt.\n(2) Das Abwasser darf nur eingeleitet werden, wenn eine gezielte Schadstoffminderung für die Stoffe Eisen, Titan und\nVanadium durchgeführt worden ist.\n(3) Das Abwasser darf feste Abfälle, stark saure Abfälle und behandelte Abfälle im Sinne von Artikel 2 der Richt-\nlinie 92/112/EWG des Rates vom 15. Dezember 1992 über die Modalitäten zur Vereinheitlichung der Programme zur\nVerringerung und späteren Unterbindung der Verschmutzung durch Abfälle der Titandioxid-Industrie (ABl. EG Nr. L 409\nS. 11) nicht enthalten.","130             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999\n(4) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                              kg/t                            8\nChlorid\n– bei Verwendung von natürlichem Rutil                         kg/t                         130\n– bei Verwendung von synthetischem Rutil                       kg/t                         228\nSulfat                                                         kg/t                         500\nFischgiftigkeit                                                GF                              2\nDie Anforderung für Chlorid gilt nur für das Chloridverfahren im Sinne von Artikel 6 Buchstabe b der in Absatz 3 genann-\nten Richtlinie.\n(5) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nBlei                                                           kg/t                        0,03\nCadmium                                                        kg/t                        0,002\nChrom, gesamt                                                  kg/t                        0,05\nKupfer                                                         kg/t                        0,02\nNickel                                                         kg/t                        0,015\nQuecksilber                                                    g/t                         1,5\nIn der wasserrechtlichen Zulassung kann für Chrom, gesamt, auch eine Konzentration von 0,5 mg/l zugelassen werden.\n(6) Die Schadstofffracht nach Absatz 4 und 5 wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der\n2 Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom ermittelt.\nA n h a n g 50\nZ ahnbehandlung\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus Behandlungsplätzen in Zahnarztpraxen\nund Zahnkliniken, bei denen Amalgam anfällt, stammt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Filmentwicklung sowie für sanitäres Abwasser.\nB Allgemeine Anforderungen\nEs werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\nAn das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\nAn das Abwasser werden vor Vermischung mit anderem Abwasser keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.\nE Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls\n(1) Die Amalgamfracht des Rohabwassers aus den Behandlungsplätzen ist am Ort des Abwasseranfalls um 95 % zu\nverringern.\n(2) Die Anforderung nach Absatz 1 gilt als eingehalten, wenn\n1. in den Abwasserablauf der Behandlungsplätze vor Vermischung mit dem sonstigen Sanitärabwasser ein durch eine\nbauaufsichtliche Zulassung oder sonst nach Landesrecht zugelassener Amalgamabscheider eingebaut und\nbetrieben wird und dieser einen Abscheidewirkungsgrad von mindestens 95 % aufweist,\n2. Abwasser, das beim Umgang mit Amalgam anfällt, über den Amalgamabscheider geleitet wird,\n3. für die Absaugung des Abwassers der Behandlungsplätze Verfahren angewendet werden, die den Einsatz von\nWasser so gering halten, daß der Amalgamabscheider seinen vorgeschriebenen Wirkungsgrad einhalten kann,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999                131\n4. der Amalgamabscheider regelmäßig entsprechend der Zulassung gewartet und entleert wird und hierüber schrift-\nliche Nachweise (Wartungsbericht, Abnahmebescheinigung für Abscheidegut) geführt werden und\n5. der Amalgamabscheider vor Inbetriebnahme und in Abständen von nicht länger als 5 Jahren nach Landesrecht auf\nseinen ordnungsgemäßen Zustand überprüft wird.\nF Anforderungen für vorhandene Einleitungen\nFür vorhandene Einleitungen werden keine abweichenden Anforderungen gestellt.\nG Abfallrechtliche Anforderungen\nDas abgeschiedene Amalgam ist in einem dazu geeigneten Behälter aufzufangen und über die Anforderungen des Teils\nE hinaus gemäß den geltenden Hygienebestimmungen und, soweit es sich bei dem Abscheidegut um Abfälle im Sinne\ndes Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, nach den abfallrechtlichen Vorschriften einer Verwertung zuzu-\nführen.\nA n h a n g 51\nObe rirdisc he Abla ge rung von Abfä lle n\nA Anwendungsbereich\nDieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der oberirdischen Ablagerung von Abfällen\nstammt.\nB Allgemeine Anforderungen\nDer Volumenstrom und die Schadstofffracht des Sickerwassers sind durch geeignete Maßnahmen bei der Errichtung\nund dem Betrieb von Deponien so gering zu halten, wie dies nach dem Stand der Technik möglich ist.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                              mg/l                     200\nBiochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)               mg/l                       20\nStickstoff, gesamt, als Summe aus Ammonium-, Nitrit-\nund Nitratstickstoff (Nges)                                    mg/l                       70\nPhosphor, gesamt                                               mg/l                        3\nKohlenwasserstoffe, gesamt                                     mg/l                       10\nStickstoff aus Nitrit (NO2-N)                                  mg/l                        2\nFischgiftigkeit                                                GF                          2\n(2) Für Abwasser, bei dem davon auszugehen ist, daß sein Gehalt an chemischem Sauerstoffbedarf (CSB) vor der\nBehandlung mehr als 4000 mg/l beträgt, gilt abweichend von Absatz 1 für den CSB ein Ablaufwert in der qualifizierten\nStichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe, der einer Verminderung des CSB um mindestens 95 % entspricht. Die Ver-\nminderung des CSB bezieht sich auf das Verhältnis der Schmutzfracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf der Abwasser-\nbehandlungsanlage in 24 Stunden. Für die Schmutzfracht des Zulaufs ist die der Erlaubnis zugrunde zu legende\nBelastung der Anlage maßgebend. Der Umfang der Verminderung ist auf der Grundlage von Bemessung und Funktions-\nweise der Abwasserbehandlungsanlage zu beurteilen.\n(3) Die Anforderung an Kohlenwasserstoffe, gesamt, bezieht sich auf die Stichprobe. Sie gilt nicht für Abwasser aus der\nAblagerung von Siedlungsabfällen.\n(4) Die Anforderung für Stickstoff, gesamt, gilt bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und größer im Ablauf des\nbiologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage. Ein für den Stickstoff, gesamt, festgesetzter Wert gilt auch als\neingehalten, wenn er, bestimmt als „gesamter gebundener Stickstoff (TNb)“, eingehalten wird. In der wasserrechtlichen\nZulassung kann für Stickstoff, gesamt, eine höhere Konzentration bis zu 100 mg/l zugelassen werden, wenn die Ver-\nminderung der Stickstofffracht mindestens 75 % beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis der Stick-\nstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll.\nFür die Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb) zugrunde zu legen.","132             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\n(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nAdsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)                                          0,5\nQuecksilber                                                                               0,05\nCadmium                                                                                   0,1\nChrom                                                                                     0,5\nChrom VI                                                                                  0,1\nNickel                                                                                    1\nBlei                                                                                      0,5\nKupfer                                                                                    0,5\nZink                                                                                      2\nArsen                                                                                     0,1\nCyanid, leicht freisetzbar                                                                0,2\nSulfid                                                                                    1\nFür AOX, Chrom VI, Cyanid, leicht freisetzbar, und Sulfid gelten die Werte für die Stichprobe.\n(2) Abwasser darf mit anderem Abwasser zum Zweck der gemeinsamen biologischen Behandlung nur vermischt\nwerden, wenn zu erwarten ist, daß mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt wird:\n1. Bei der Fisch-, Leuchtbakterien- oder Daphnientoxizität einer repräsentativen Abwasserprobe werden nach Durch-\nführung eines Eliminationstestes mit Hilfe einer biologischen Labor-Durchlaufkläranlage (Anlage z.B. entsprechend\nDIN 38412 L26) folgende Anforderungen nicht überschritten:\nFischgiftigkeit           GF = 2\nDaphniengiftigkeit        GD = 4\nLeuchtbakteriengiftigkeit GL = 4\nDurch Maßnahmen wie Nitrifikation in der biologischen Laborkläranlage oder pH-Wert-Konstanthaltung ist sicherzu-\nstellen, daß eine Überschreitung des GF-Wertes nicht durch Ammoniak (NH3) verursacht wird. Das Abwasser darf\nzum Einfahren der biologischen Laborkläranlage beliebig verdünnt werden. Bei Nährstoffmangel können Nährstoffe\nzudosiert werden. Während der Testphase darf kein Verdünnungswasser zugegeben werden.\n2. Es wird ein DOC-Eliminationsgrad von 75 % entsprechend der Nummer 406 der Anlage „Analysen- und Meß-\nverfahren“ erreicht.\n3. Das Abwasser weist vor der gemeinsamen biologischen Behandlung mit anderem Abwasser bereits eine\nCSB-Konzentration von weniger als 400 mg/l auf.\nA n h a n g 52\nChemischreinigung\nA Anwendungsbereich\nDieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der Chemischreinigung von Textilien und\nTeppichen sowie von Waren aus Pelzen und Leder unter Verwendung von Lösemitteln mit Halogenkohlenwasserstoffen\ngemäß der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 10. Dezember 1990\n(BGBl. I S. 2694) stammt.\nB Allgemeine Anforderungen\nAn das Abwasser werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\nAn das Abwasser werden für die Einleitungsstelle keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999                133\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\n(1) Das Abwasser darf vor Vermischung mit anderem Abwasser folgende Werte für adsorbierbare organisch gebundene\nHalogene (AOX) nicht überschreiten:\nFüllmengenkapazität der                                                                  1-Stunden-Fracht\nChemischreinigungsmaschine                           Konzentration              bezogen auf die Füllmengenkapazität\nin der Stichprobe           an Behandlungsgut aus der Stichprobe\nund der 1-Stunden-Wassermenge\nmg/l                                 mg/kg\nbis zu 50 kg Behandlungsgut                                0,5                                   –\nmehr als 50 kg Behandlungsgut                              0,5                                 0,25\n(2) Werden mehrere Chemischreinigungsmaschinen im selben Betrieb betrieben, ist die Größenklasse maßgebend, die\nsich aus der Summe der Füllmengenkapazität an Behandlungsgut der Einzelanlagen ergibt.\n(3) Ein in Absatz 1 für den AOX bestimmter Wert gilt auch als eingehalten, wenn der Gehalt an Halogenkohlenwasser-\nstoffen im Abwasser über die eingesetzten Einzelstoffe bestimmt wird und in der Summe, gerechnet als Chlor, die Werte\nnach Absatz 1 nicht übersteigt.\n(4) Ein in Absatz 1 bestimmter Wert gilt auch als eingehalten, wenn eine durch baurechtliche Zulassung oder sonst\nnach Landesrecht zugelassene Abwasserbehandlungsanlage entsprechend der Zulassung eingebaut, betrieben und\ngewartet sowie vor Inbetriebnahme und in regelmäßigen Abständen von nicht länger als 5 Jahren nach Landesrecht auf\nihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft wird.\nE Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls\nDas Abwasser darf nur diejenigen halogenierten Lösemittel enthalten, die nach der Zweiten Verordnung zur Durch-\nführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694) in Chemischreinigungen ein-\ngesetzt werden dürfen. Diese Anforderung gilt als eingehalten, wenn der Nachweis erbracht wird, daß nur zugelassene\nHalogenkohlenwasserstoffe eingesetzt werden.\nA n h a n g 53\nFot ogra fisc he Proz e sse (Silbe rha loge nid- Fot ogra fie )\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus fotografischen Prozessen der Silber-\nhalogenid-Fotografie oder der Behandlung von flüssigen Rückständen aus diesen Prozessen stammt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus\n1. indirekten Kühlsystemen und der Betriebswasseraufbereitung,\n2. anderen fotochemischen Prozessen, die nicht Absatz 1 zuzuordnen sind,\n3. Betrieben mit einem Film- und Papierdurchsatz von nicht mehr als 200 m2 je Jahr, wenn kein Abwasser aus der\nBehandlung von Bädern anfällt.\nB Allgemeine Anforderungen\n(1) Abwasser darf nur eingeleitet werden, wenn seine Schadstofffracht durch folgende Maßnahmen gering gehalten\nwird:\n1. Getrennte Erfassung von Fixier-, Entwickler-, Bleich- und Bleichfixierbädern sowie deren Badüberläufe zur\nBadbehandlung,\n2. Verminderung von Badverschleppungen durch geeignete Verfahren wie Spritzschutz, verschleppungsarmer Film-\nund Papiertransport,\n3. Einsparung von Spülwasser durch geeignete Verfahren wie Kaskadenspülung, Wassersparschaltung und\nKreislaufführung,\n4. Rückführung von Fixierbädern mit Ausnahme des Röntgen- und Mikrofilmbereichs in einen Recyclingprozeß bei\neinem Papier- und Filmdurchsatz von mehr als 3 000 m2 je Jahr.\n5. Rückführung von Fixierbädern, Bleichfixierbädern, Bleichbädern und Farbentwicklern in einen Recyclingprozeß bei\neinem Papier- und Filmdurchsatz von mehr als 30 000 m2 je Jahr.\n(2) Das Abwasser aus der Behandlung von Bleich- und Bleichfixierbädern darf nur organische Komplexbildner\nenthalten, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von 80 % entsprechend der Nummer 406 der Anlage\n„Analysen- und Meßverfahren“ erreichen.\n(3) Bei der Behandlung von Bädern darf Chlor oder Hypochlorit nicht angewendet werden.","134              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999\n(4) Der Nachweis, daß die Anforderungen nach Absatz 2 und 3 eingehalten sind, kann dadurch erbracht werden, daß die\neingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt werden und deren Verwendung belegt wird\nsowie Herstellerangaben vorliegen, nach denen die Stoffe, die im Abwasser nicht enthalten sein dürfen, in den einge-\nsetzten Betriebs- und Hilfsstoffen nicht vorkommen.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\nAn das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\n(1) An das Abwasser werden vor Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:\n1. Abwasser aus der Behandlung von Bädern\nQualifizierte Stichprobe oder\nStichprobe\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l                          mg/l\nSilber                                                                  0,7                           –\nAdsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)                        –                             0,5\nChrom, gesamt                                                           0,5                           –\nChrom VI                                                                –                             0,1\nZinn                                                                    0,5                           –\nQuecksilber                                                             0,05                          –\nCadmium                                                                 0,05                          –\nCyanid, gesamt                                                          2                             –\n2. Spülwasser\nIn Betrieben mit einem Film- und Papierdurchsatz von über 3 000 m2 je Jahr dürfen bei der Einleitung von Spülwasser\nin Abhängigkeit von der Betriebsgröße folgende Frachtwerte für Silber nicht überschritten werden:\nFilm- und Papierdurchsatz in m2 je Jahr                                             Silber-Fracht\nmg/m2\nmehr als 3 000 bis 30 000\n– Schwarz/Weiß- und Röntgenfotografie                                                    50\n– Farbfotografie                                                                         70\nmehr als 30 000                                                                          30\n(2) Eine in Absatz 1 für einen Film- und Papierdurchsatz von mehr als 3 000 bis 30 000 m2 je Jahr bestimmte Anforderung\nfür Silber gilt auch als eingehalten, wenn eine durch bauaufsichtliche Zulassung oder sonst nach Landesrecht zugelas-\nsene Abwasserbehandlungsanlage oder eine andere gleichwertige Einrichtung zur Minderung der Silberfracht einge-\nbaut und betrieben, regelmäßig entsprechend der Zulassung gewartet sowie vor Inbetriebnahme und in regelmäßigen\nAbständen von nicht länger als fünf Jahren nach Landesrecht auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft wird.\nA n h a n g 54\nH e rst e llung von H a lble it e rba ue le m e nt e n\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der Herstellung von Halbleiter-\nbauelementen und Solarzellen einschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlung stammt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung\neinschließlich Retentaten aus der Reinstwasseraufbereitung durch Membranverfahren.\nB Allgemeine Anforderungen\nAbwasser darf nur eingeleitet werden, wenn die Schadstofffracht so gering gehalten wird, wie dies nach Prüfung der\nMöglichkeiten im Einzelfall durch folgende Maßnahmen möglich ist:\n1. Einsatz wassersparender Spültechnik (z.B. getaktete Spülung, Tauchspritzspültechnik, Leitfähigkeitsweiche),\n2. Mehrfachnutzung geeigneter Spülwässer nach Aufbereitung mittels Verfahren wie Kreislaufführung über lonen-\naustauscher, Membrantechnik,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999            135\n3. Mehrfachnutzung geeigneter Spülwässer durch Weiterverwendung auch in anderen Bereichen, z.B. als Kühl- oder\nBrauchwasser zur Dampferzeugung, in Rückkühlwerken, in Galvaniken, Leiterplattenfertigung,\n4. Kreislaufführung von Abluftwaschwasser,\n5. Weiterverwenden oder Abgabe von Prozeßbädern (z.B. Säuren, organische Lösungsmittel) zur Verwertung.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\nAn das Abwasser wird für die Einleitungsstelle eine Anforderung für die Fischgiftigkeit von GF = 2 gestellt.\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\nAn das Abwasser werden vor Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\nStichprobe\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l                        mg/l\nAdsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)                           –                            0,5\nArsen                                                                      0,2                           –\nBenzol und Derivate                                                        0,05                          –\nE Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls\n(1) Das Abwasser aus Reinigungsprozessen darf am Ort des Anfalls nur diejenigen halogenierten Lösemittel enthalten,\ndie nach der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 10. Dezember 1990\n(BGBl. I S. 2694) eingesetzt werden dürfen. Diese Anforderung gilt auch als eingehalten, wenn der Nachweis erbracht\nwird, daß nur zugelassene halogenierte Lösemittel eingesetzt werden. Im übrigen darf für LHKW (Summe aus Trichlor-\nethen, Tetrachlorethen, 1,1,1-Trichlorethan, Dichlormethan – gerechnet als Chlor) der Wert von 0,1 mg/l in der Stich-\nprobe nicht überschritten werden.\n(2) Unbeschadet der Anforderungen nach Absatz 1 dürfen im Abwasser aus galvanischen Prozessen folgende Werte\nnicht überschritten werden:\nStichprobe\nmg/l\nBlei                                                                                        0,5\nChrom, gesamt                                                                               0,5\nChrom VI                                                                                    0,1\nKupfer                                                                                      0,5\nNickel                                                                                      0,5\nSilber                                                                                      0,1\nZinn                                                                                        2\nSulfid                                                                                      1\nCyanid, leicht freisetzbar                                                                  0,2\nfreies Chlor                                                                                0,5\nEthylendiamintetraessigsäure (EDTA) und ihre Salze dürfen im Abwasser nicht enthalten sein.\n(3) Arsenhaltiges Abwasser aus der Herstellung von Galliumarsenid-Halbleiterbauelementen darf einen Wert von\n0,3 mg/l Arsen aus der Stichprobe nicht überschreiten.\n(4) Cadmium- und selenhaltiges Abwasser darf einen Wert von 0,2 mg/l Cadmium und 1 mg/l Selen aus der Stichprobe\nnicht überschreiten.\nA n h a n g 55\nWäschereien\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus dem Waschen von verunreinigten\nTextilien, Teppichen, Matten und Vliesen in Betrieben und öffentlichen Einrichtungen stammt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus\n1. Wollwäschereien,\n2. der Textilreinigung in nichtwäßrigen Flotten,\n3. der Textilherstellung und -veredlung,","136               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999\n4. der Aufbereitung und Verarbeitung von textilen Fasern und Naturhaar,\n5. dem Waschen von Filtertextilien und -vliesen,\n6. der Wäsche von Haushaltstextilien in Münz-Waschsalons mit Selbstbedienungs-Waschautomaten,\n7. der Wäsche von Haushaltstextilien, Gaststätten- und Hoteltextilien oder anderen vergleichbaren Textilien, wenn keine\nchlororganischen oder chlorabspaltenden Wasch- und Waschhilfsmittel oder Elementarchlor eingesetzt werden,\n8. indirekten Kühlsystemen.\nB Allgemeine Anforderungen\n(1) Das Abwasser darf nicht enthalten\n1. organische Komplexbildner (ausgenommen Phosphonate), die einen DOC-Eliminierungsgrad nach 28 Tagen von\nweniger als 80 % entsprechend der Nummer 406 der Anlage „Analysen- und Meßverfahren“ erreichen,\n2. Rückstände von Filtern und Siebeinrichtungen sowie bei der Entleerung von Verpackungen, Gebinden und\nVorlagebehältern anfallende Reste von Wasch-, Waschhilfsmitteln und sonstigen Hilfsstoffen,\n3. Biozide aus der Ausrüstung von Waschgut in Standbädern,\n4. organisch gebundene Halogene, die aus dem Einsatz als Lösemittel aus der Vorreinigung des Waschgutes stammen,\n5. chlororganische sowie chlorabspaltende Verbindungen oder Chlor aus dem Einsatz von Wasch-und Wasch-\nhilfsmitteln, soweit sie nicht in der Klarspülzone oder dem Klarspülbad bei der Wäsche von Krankenhaus- und Heim-\nwäsche sowie Berufskleidung des fleisch- und fischverarbeitenden Gewerbes eingesetzt werden.\n(2) Werden zur Aufbereitung des Betriebswassers Chlorungschemikalien eingesetzt, sind diese so zu dosieren, daß im\nZulauf zur Waschmaschine keine höhere Konzentration als 1 mg/l freies Chlor zu erwarten ist.\n(3) Der Nachweis, daß die Anforderungen nach Absatz 1 eingehalten sind, kann dadurch erbracht werden, daß die ein-\ngesetzten Wasch- und Hilfsmittel in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind und diese nach Angaben des Herstellers\nkeine der in Absatz 1 genannten Stoffe und Stoffgruppen enthalten.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\nAn das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                                           100\nBiochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)                                             25\nStickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-,\nNitrit- und Nitratstickstoff (Nges)                                                          20\nPhosphor, gesamt                                                                               2\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\n(1) An das Abwasser aus folgenden Bereichen werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende\nAnforderungen gestellt:\nAOX\ng/t\nKrankenhaus- und Heimwäsche                                                                 18\nBerufskleidung des fleisch- und fisch-\nverarbeitenden Gewerbes                                                                     40\nDie Anforderungen gelten nicht, wenn der Anteil dieses Waschgutes 10 % und weniger der Waschkapazität des\nBetriebes beträgt.\n(2) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten auch als eingehalten, wenn der Einleiter nachweist, daß durch Verwendung\ngeeigneter Waschverfahren die Einhaltung der AOX-Fracht im Abwasserstrom zu erwarten ist.\n(3) Die spezifischen Frachtwerte in Absatz 1 beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende\nWaschkapazität (Trockengewicht des Waschgutes). Die Schadstofffracht wird bestimmt\n– bei kontinuierlich arbeitenden Waschstraßen aus dem Konzentrationswert der Stichprobe und dem mit der Probe-\nnahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom,\n– bei diskontinuierlich arbeitenden Waschschleudermaschinen aus dem Konzentrationswert der Stichprobe des\nzusammengefaßten Abwassers des Waschvorganges und des hierbei anfallenden Abwasservolumenstroms.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999                    137\n(4) Die Anforderung nach Absatz 1 an AOX für das Abwasser aus Krankenhaus- und Heimwäsche gilt nicht im\nSeuchenfall bei meldepflichtigen Infektionskrankheiten.\n(5) An das Abwasser aus dem Waschen von Putztüchern, Berufsbekleidung*), Teppichen und Matten werden folgende\nAnforderungen vor der Vermischung mit anderem Abwasser gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nKohlenwasserstoffe, gesamt                                                                           20\nAOX                                                                                                   2\nKupfer                                                                                                0,5\nChrom, gesamt                                                                                         0,5\nNickel                                                                                                0,5\nBlei                                                                                                  0,5\nCadmium                                                                                               0,1\nQuecksilber                                                                                           0,05\nZink                                                                                                  2\nArsen                                                                                                 0,1\nDie Anforderungen an Kohlenwasserstoffe, gesamt, und AOX beziehen sich auf die Stichprobe.\n*) Aus den Bereichen Metallbearbeitung, Maschinenbau, Kraftfahrzeug-Betriebe und Chemische Betriebe.\nA n h a n g 57\nWollw äschereien\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus dem Waschen und der Karbonisierung\nvon Rohwolle sowie der Filzfreiausrüstung von Kammzug stammt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Betriebswasseraufbereitung, aus indirekten Kühlsystemen sowie für\nNiederschlagswasser.\nB Allgemeine Anforderungen\n(1) Abwasser aus dem Waschen von Rohwolle darf mit Ausnahme von Spülwasser nicht in Gewässer eingeleitet werden.\n(2) Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:\n1. abwasserfreies Vorreinigen von Fässern und Gebinden,\n2. Verwendung von organischen Komplexbildnern, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von 80 % entsprechend\nder Nummer 406 der Anlage „Analysen- und Meßverfahren“ erreichen.\n(3) Das Abwasser darf nicht enthalten:\n1. Alkylphenolethoxilate (APEO) aus Wasch- und Reinigungsmitteln,\n2. Tenside oder andere grenzflächenaktive Stoffe, die die Anforderungen an die biologische Abbaubarkeit nach § 3 des\nWasch- und Reinigungsmittelgesetzes in Verbindung mit der Verordnung über die Abbaubarkeit anionischer und\nnichtionischer grenzflächenaktiver Stoffe in Wasch- und Reinigungsmitteln vom 30. Januar 1977 (BGBl. I S. 244),\nzuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Juni 1986 (BGBl. I S. 851), nicht erfüllen.\n(4) Der Nachweis, daß die Anforderungen nach Absatz 3 eingehalten sind, kann dadurch erbracht werden, daß die\neingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind und nach Angaben des Herstellers\nkeine der in Absatz 3 genannten Stoffe oder Stoffgruppen enthalten.","138              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l               kg/t\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                    150                1,5\nBiochemischer Sauerstoffbedarf in fünf Tagen (BSB5)                   10                0,1\nStickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-,\nNitrit- und Nitratstickstoff (Nges)                                   30                0,3\nGesamter gebundener Stickstoff (TNb)                                  40                0,4\nPhosphor, gesamt                                                       2                0,02\nFischgiftigkeit GF                                                                                            2\nDaphniengiftigkeit GD                                                                                         2\n(2) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (kg/t) in Absatz 1 beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung\nzugrunde liegende Verarbeitungskapazität von Rohwolle.\n(3) Die Anforderungen für Stickstoff, gesamt, und den gesamten gebundenen Stickstoff (TNb) gelten bei einer\nAbwassertemperatur von 12 °C und größer im Ablauf d es biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage.\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\nIm Abwasser darf vor der Vermischung mit anderem Abwasser in der Giftigkeit gegenüber Daphnien ein Verdünnungs-\nfaktor von GD = 2 nicht überschritten werden. Die Anforderung entfällt, wenn zu erwarten ist, daß in einer repräsentativen\nAbwasserprobe – original oder nach Durchführung eines Eliminationstestes mit Hilfe einer biologischen Labor-Durch-\nlaufkläranlage (z.B. entsprechend DIN 38 412-L26) – für die Daphniengiftigkeit ein Wert von GD = 2 nicht überschritten\nwird.\nE Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls\nDas Abwasser aus der Filzfreiausrüstung von Wollkammzug darf Chlor oder chlorabspaltende Verbindungen aus der\nVorbehandlung des Kammzuges nicht enthalten. Die Anforderung gilt als eingehalten, wenn der Nachweis erbracht\nwird, daß Chlor oder chlorabspaltende Verbindungen nicht eingesetzt werden."]}