{"id":"bgbl1-1999-6-10","kind":"bgbl1","year":1999,"number":6,"date":"1999-02-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/6#page=63","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-6-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_6.pdf#page=63","order":10,"title":"Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 33c Abs. 1 bis 4, § 32 Abs. 3 und 4 sowie § 32 Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes - jeweils nach Maßgabe der Entscheidungsformel)","law_date":"1999-01-29T00:00:00Z","page":143,"pdf_page":63,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999  143\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998\n– 2 BvR 1220/93 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:\n§ 54 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Artikel 1\ndes Gesetzes zur Förderung von Investitionen und Schaffung von Arbeits-\nplätzen im Beitrittsgebiet sowie zur Änderung steuerrechtlicher und anderer\nVorschriften (Steueränderungsgesetz 1991) vom 24. Juni 1991 (Bundesge-\nsetzbl. I Seite 1322) war in seiner Anwendung auf den Veranlagungszeitraum\ndes Jahres 1985 mit Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 des\nGrundgesetzes insoweit unvereinbar, als danach Eltern mit einem Kind nur\neinen Kinderfreibetrag von zusammen 2.432 Deutsche Mark beanspruchen\nkonnten.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes\nüber das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 28. Januar 1999\nDie Bund esminist erin d er Just iz\nDäub ler- Gmelin\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998\n– 2 BvR 1057/91 u.a. – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:\n1. § 33c Absätze 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes ist seit seiner Ein-\nführung durch Artikel 3 Nummer 19 des Steuerbereinigungsgesetzes 1985\nvom 14. Dezember 1984 (Bundesgesetzbl. I Seite 1493) einschließlich aller\nnachfolgenden Fassungen mit Artikel 6 Absatz 1 und Absatz 2 des Grund-\ngesetzes unvereinbar, soweit er die in ehelicher Gemeinschaft lebenden,\nunbeschränkt steuerpflichtigen Eltern vom Abzug der Kinderbetreuungs-\nkosten wegen Erwerbstätigkeit ausschließt.\n2. § 32 Absatz 3 und Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes seit der Fas-\nsung der Bekanntmachung der Neufassung des Einkommensteuerge-\nsetzes vom 24. Januar 1984 (Bundesgesetzbl. I Seite 113) bis zur Ände-\nrung durch Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzes zur leistungsfördernden\nSteuersenkung und zur Entlastung der Familie (Steuersenkungsgesetz\n1986/1988) vom 26. Juni 1985 (Bundesgesetzbl. I Seite 1153) sowie § 32\nAbsatz 7 des Einkommensteuergesetzes seit der Fassung der Bekannt-\nmachung der Neufassung des Einkommensteuergesetzes vom 15. April\n1986 (Bundesgesetzbl. I Seite 441), einschließlich aller nachfolgenden Fas-\nsungen, sind mit Artikel 6 Absatz 1 und Absatz 2 des Grundgesetzes unver-\neinbar, soweit sie die in ehelicher Gemeinschaft lebenden, unbeschränkt\nsteuerpflichtigen Eltern von der Gewährung des Haushaltsfreibetrags aus-\nschließen.\n…","144                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1998 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 13,20 DM (11,20 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten), bei             Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 14,30 DM.\nPostvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7% .\nISSN 0341-1095\n5. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens mit Wirkung zum 1. Januar\n2000 eine Neuregelung hinsichtlich der unter 1. und spätestens mit Wir-\nkung zum 1. Januar 2002 hinsichtlich der unter 2. für verfassungswidrig\nerklärten Vorschriften zu treffen. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben die bis-\nherigen Regelungen weiter anwendbar.\nSoweit mit Wirkung zum 1. Januar 2000 noch keine Neuregelung in Kraft\ngetreten ist, gilt § 33c des Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe\nweiter, daß ab diesem Zeitpunkt Kinderbetreuungskosten in Höhe der in\n§ 33c Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes genannten Beträge – unab-\nhängig von einer Erwerbstätigkeit und von konkreten Aufwendungen – bei\nder Ermittlung des zu versteuernden Einkommens bei allen Eltern, denen\nKinderfreibeträge oder Kindergeld für das Kind zustehen, vom Einkommen\nim Sinne des § 2 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes abgezogen wer-\nden.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes\nüber das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 29. Januar 1999\nDie Bund esminist erin d er Just iz\nDäub ler- Gmelin"]}