{"id":"bgbl1-1999-6-1","kind":"bgbl1","year":1999,"number":6,"date":"1999-02-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/6#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-6-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_6.pdf#page=2","order":1,"title":"Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung","law_date":"1999-02-03T00:00:00Z","page":82,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["82              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999\nVierundzwanzigste Verordnung\nzur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nVom 3. Februar 1999\nAuf Grund                                                  2. In § 19 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a einge-\n– des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der        fügt:\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1,         „(2a) Die Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, die nach\nveröffentlichten bereinigten Fassung, Nummer 2 zuletzt         ihrer Bauart speziell für militärische oder polizeiliche\ngeändert durch Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe a Doppel-            Zwecke sowie für Zwecke des Brandschutzes und des\nbuchstabe dd des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I          Katastrophenschutzes bestimmt sind, bleibt nur so\nS. 747), des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Straßen-         lange wirksam, wie die Fahrzeuge für die Bundeswehr,\nverkehrsgesetzes, die Eingangsworte in Nummer 3 zu-            den Bundesgrenzschutz, die Polizei, die Feuerwehr\nletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe a Dop-         oder den Katastrophenschutz zugelassen oder ein-\npelbuchstabe ee Dreifachbuchstabe aaa des Gesetzes             gesetzt werden. Für Fahrzeuge nach Satz 1 darf eine\nvom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747), des § 6 Abs. 1 Nr. 4      Betriebserlaubnis nach § 21 nur der Bundeswehr, dem\ndes Straßenverkehrsgesetzes, Nummer 4 eingefügt                Bundesgrenzschutz, der Polizei, der Feuerwehr oder\ndurch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 19. März 1969           dem Katastrophenschutz erteilt werden; dies gilt auch,\n(BGBl. I S. 217), und des § 30c Abs. 1 Nr. 1 des Stra-         wenn die für die militärischen oder die polizeilichen\nßenverkehrsgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 19 des            Zwecke sowie die Zwecke des Brandschutzes und des\nGesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747) eingefügt         Katastrophenschutzes vorhandene Ausstattung oder\nworden ist, jeweils in Verbindung mit Artikel 56               Ausrüstung entfernt, verändert oder unwirksam ge-\ndes Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März             macht worden ist. Ausnahmen von Satz 2 für bestimm-\n1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom           te Einsatzzwecke können gemäß § 70 genehmigt\n27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bun-          werden.“\ndesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen,\n– des § 6 Abs. 1 Nr. 5a des Straßenverkehrsgesetzes,          3. Anlage VIIIb wird wie folgt geändert:\nNummer 5a eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 1 des\nGesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721), in Verbin-        a) Nummer 2.1 wird wie folgt gefaßt:\ndung mit § 6 Abs. 2a des Straßenverkehrsgesetzes,\n„2.1 die Organisation ausschließlich von minde-\nAbsatz 2a eingefügt gemäß Artikel 22 Nr. 2 der Verord-\nstens 60 selbständigen und hauptberuflich\nnung vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089) und\ntätigen Kraftfahrzeugsachverständigen gebil-\ngeändert durch Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe c des Geset-\ndet und getragen wird, wobei mindestens so\nzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747) in Verbindung\nviele Sachverständige dieser Organisation im\nmit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes\nAnerkennungsgebiet ihren Sitz haben müs-\nvom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisa-\nsen, daß auf 100 000 dort zugelassene Kraft-\ntionserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) ver-\nfahrzeuge und Anhänger (nach der Statistik\nordnen das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und\ndes Kraftfahrt-Bundesamtes am 1. Juli eines\nWohnungswesen und das Bundesministerium für\njeden Jahres) jeweils ein Sachverständiger\nUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,\nentfällt, jedoch nicht mehr als 30 Sachverstän-\n– des § 38 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes                      dige,“.\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990\n(BGBl. I S. 880) in Verbindung mit Artikel 56 des Zustän-      b) Nach Nummer 2.1 wird folgende Nummer 2.1a ein-\ndigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975                      gefügt:\n(BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom                    „2.1a sämtliche Sachverständige, die die Organi-\n27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnen das Bun-                      sation nach 2.1 bilden und tragen, die glei-\ndesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen                         chen Rechte und Pflichten besitzen und\nund das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz                          keiner anderen Organisation angehören,“.\nund Reaktorsicherheit nach Anhörung der beteiligten\nKreise:                                                        c) In Nummer 2.6 wird das letzte Wort „und“ durch ein\nKomma ersetzt und folgende Nummer 2.6a einge-\nArtikel 1                                  fügt:\nÄnderung der                                  „2.6a die Organisation mindestens über eine auch\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung                                  zur Fortbildung und zum Erfahrungsaus-\ntausch geeignete Prüfstelle im jeweiligen\nDie Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-                        Anerkennungsgebiet verfügt; mit Zustim-\nsung der Bekanntmachung vom 28. September 1988                               mung der zuständigen Anerkennungsstelle\n(BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Ver-                 kann darauf in ihrem Anerkennungsgebiet\nordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), wird wie                      verzichtet werden, und“.\nfolgt geändert:\nd) In Nummer 3.3 werden nach dem Wort „Klassen“\n1. In § 13b wird Absatz 3 aufgehoben.                                die Wörter „außer Klassen D und D1“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999               83\ne) In Nummer 3.6 wird nach dem Semikolon der fol-                      prüfungen und Abnahmen in den Räumen\ngende Halbsatz eingefügt:                                           des Prüfstützpunktes sowie für die Benut-\nzung von Einrichtungen und Geräten oder\n„die Anmeldung zur Prüfung kann nur durch die\ndie Inanspruchnahme von Personal ist ge-\nOrganisation erfolgen, die sie nach 3.5 ausgebildet\nsondert bekanntzumachen und muß zu-\nhat oder sie mit der Durchführung der Hauptunter-\nsätzlich zu dem Entgelt nach 6.2 vom Fahr-\nsuchungen, Sicherheitsprüfungen und Abnahmen\nzeughalter erhoben werden. Das Entgelt\nnach Bestehen der Prüfungen betrauen will;“.\nnach 6.2 einschließlich Umsatzsteuer ist\nf) Nach Nummer 3.6 wird die folgende Nummer 3.6a                       auf allen Ausfertigungen der Untersu-\neingefügt:                                                          chungs- und Abnahmeberichte sowie der\n„3.6a im Anerkennungsgebiet ein Sachverstän-                        Prüfprotokolle anzugeben.\ndigenbüro unterhalten; mit Zustimmung der                6.4 Über die Gestattung von Hauptunter-\nzuständigen Anerkennungsstelle kann dar-                     suchungen, Sicherheitsprüfungen und Ab-\nauf verzichtet werden,“.                                     nahmen in den Prüfstützpunkten und Prüf-\ng) In Nummer 5 wird am Ende folgender Satz ange-                       plätzen einschließlich der Bekanntgabe\nfügt:                                                               der Entgelte nach 6.3 sowie über die\nBenutzung von deren Einrichtungen und\n„Der Technische Leiter und sein Vertreter dürfen\nGeräten oder über die Inanspruchnahme\nim Rahmen ihrer Bestellung auch Hauptunter-\nvon deren Personal sind von der Organisa-\nsuchungen, Sicherheitsprüfungen und Abnahmen\ntion mit den Inhabern der Prüfstützpunkte\ndurchführen.“\nund Prüfplätze Verträge abzuschließen.\nh) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 einge-                         Aus diesen Verträgen muß sich ergeben,\nfügt:                                                               ob für die Gestattung von Hauptunter-\nsuchungen, Sicherheitsprüfungen und Ab-\n„6. Weitere Anforderungen an die Organisation\nnahmen in den Räumen des Prüfstütz-\n6.1 Die Hauptuntersuchungen und Sicher-                        punktes sowie für die Benutzung von Ein-\nheitsprüfungen sowie die Ein- und Anbau-                   richtungen und Geräten oder für die Inan-\nabnahmen sind im Namen und für Rech-                       spruchnahme von Personal vom Inhaber\nnung der Organisation durchzuführen. Der                   eine Vergütung und gegebenenfalls in wel-\nPrüfingenieur darf von Zahl und Ergebnis                   cher Höhe erhoben wird; für Prüfplätze gilt\nder durchgeführten Hauptuntersuchungen                     6.3 Satz 2 hinsichtlich der Vereinbarung\nund Sicherheitsprüfungen sowie Abnah-                      einer solchen Vergütung entsprechend.\nmen nicht wirtschaftlich abhängig sein. Der                Diese Verträge sind der Aufsichtsbehörde\nNachweis über das Abrechnungs- und das                     auf Verlangen vorzulegen.\nVergütungssystem der Organisation ist der\nAufsichtsbehörde auf Verlangen mitzutei-               6.5 Im Rahmen der Innenrevision hat die Orga-\nlen.                                                       nisation insbesondere sicherzustellen, daß\ndie Qualität von Hauptuntersuchungen,\n6.2 Die vom Fahrzeughalter zu entrichtenden                    Sicherheitsprüfungen und Abnahmen\nEntgelte für die Hauptuntersuchungen,                      durch eine zu hohe Zahl von Einzelprüfun-\nSicherheitsprüfungen und Abnahmen sind                     gen nicht beeinträchtigt wird.\nvon der Organisation in eigener Verantwor-\ntung für den Bereich der jeweils örtlich               6.6 Zur Vermeidung von Interessenkollisionen\nzuständigen Technischen Prüfstelle (§ 10                   dürfen die die Organisation bildenden und\nAbs. 1 Satz 2 KfSachvG) einheitlich festzu-                tragenden selbständigen und hauptberuf-\nlegen. Sie dürfen nicht unter den Mindest-                 lichen Kraftfahrzeugsachverständigen, die\nsätzen liegen, die nach der Gebührenord-                   nach Gesetz, Vertrag oder Satzung zur\nnung für Maßnahmen im Straßenverkehr                       Vertretung der Organisation berufenen\nfür die Hauptuntersuchungen und Sicher-                    Personen sowie die mit der Durchführung\nheitsprüfungen nach § 29 und für die                       von Hauptuntersuchungen, Sicherheits-\nAbnahme nach § 19 Abs. 3 vorgeschrieben                    prüfungen oder Abnahmen betrauten Per-\nsind. Sie sind der zuständigen Aufsichts-                  sonen (Prüfingenieure) weder direkt noch\nbehörde rechtzeitig vor ihrer Einführung                   indirekt mit Herstellung, Handel, Leasing,\nmitzuteilen.                                               Wartung und Reparatur von Fahrzeugen\n6.3 Die vom Fahrzeughalter nach 6.2 zu ent-                    und Fahrzeugteilen befaßt sein.“\nrichtenden Entgelte sind nach der Preis-\ni) Die bisherigen Nummern 6 bis 8 werden die Num-\nangabenverordnung vom 14. März 1985\nmern 7 bis 9.\n(BGBl. I S. 580) von der Organisation in\nihren Prüfstellen und – soweit die Haupt-       j) Nummer 7.1 wird wie folgt gefaßt:\nuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen\nsowie die Abnahmen in einem Prüfstütz-             „7.1 Soweit Organisationen am 1. März 1999 zur\npunkt vorgenommen werden – in diesem                    Durchführung von Hauptuntersuchungen und\nbekanntzumachen. Eine eventuell nach 6.4                Abnahmen nach § 19 Abs. 3 Nr. 3 und 4\nvereinbarte Vergütung für die Gestattung                bereits anerkannt sind, bleiben diese Aner-\nvon Hauptuntersuchungen, Sicherheits-                   kennungen bestehen.“","84              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999\nk) In Nummer 7.2 wird der zweite Halbsatz von Satz 1                     Sicherheitsprüfungen die Durchführung von Unter-\nwie folgt gefaßt:                                                     suchungen im Sinne von 4.2 der Anlage VIII in der\nvor dem 1. Juni 1998 geltenden Fassung tritt. Bis\n„die Vorschriften in 2.2 bis 2.7, 3 (ausgenommen\nzum 1. Dezember 1999 erteilte Anerkennungen zur\n3.8), 4, 5 und 6 sind entsprechend anzuwenden.“\nDurchführung von Hauptuntersuchungen (§ 29)\nl) Nach Nummer 9.2 wird folgende Nummer 9.3 an-                          sowie von Ein- und Anbauabnahmen (§ 19 Abs. 3\ngefügt:                                                               Nr. 3 oder 4) gelten auch für die Durchführung von\n„9.3 Die Organisation hat auf Verlangen der Auf-                      Sicherheitsprüfungen. Die Organisation darf die von\nsichtsbehörde für das betreffende Anerken-                      ihr mit der Durchführung der Hauptuntersuchungen\nnungsgebiet einen Beauftragten zu bestellen.                    betrauten Personen nur mit der Durchführung der\nDieser ist Ansprechpartner der Anerken-                         Sicherheitsprüfungen betrauen, wenn diese Perso-\nnungsstelle und Aufsichtsbehörde. Er muß                        nen hierfür besonders ausgebildet worden sind; die\nErklärungen mit Wirkung für und gegen die                       Betrauung ist der nach 1. zuständigen Anerken-\nOrganisation abgeben und entgegennehmen                         nungsstelle mitzuteilen. Abweichend von Satz 1\nkönnen. Er muß weiter die Möglichkeit haben,                    1. sind die Nummern 2.1 sowie 2.1a hinsichtlich\nAngaben, Aufzeichnungen und Nachweise                               der gleichen Rechte und Pflichten nicht auf\nüber die von der Organisation im Anerken-                           Überwachungsorganisationen anzuwenden, die\nnungsgebiet durchgeführten Hauptuntersu-                            vor dem 1. März 1999 amtlich anerkannt worden\nchungen, Sicherheitsprüfungen und Abnah-                            sind; für sie gilt Nummer 7.2.1 der Anlage VIII in\nmen zu machen und der Aufsichtsbehörde auf                          der vor dem 1. Juni 1998 geltenden Fassung und\nVerlangen vorzulegen. Mit Zustimmung der                            tritt Nummer 2.1a hinsichtlich der Vorschrift, daß\nzuständigen Anerkennungsstelle kann der Be-                         die Sachverständigen keiner anderen Organisa-\nauftragte auch für den Bereich mehrerer Aner-                       tion angehören dürfen, am 1. Januar 2000 in\nkennungsgebiete ganz oder teilweise bestellt                        Kraft. Eine mittelbare Trägerschaft bei einer\nwerden.“                                                            anderen Organisation ist zulässig, so lange der\nSachverständige und seine Angestellten nicht\n4. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                                         von dieser Organisation mit der Durchführung\nvon Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfun-\na) In der Übergangsvorschrift zu Anlage VIII (Unter-                         gen und Abnahmen betraut sind,\nsuchung der Fahrzeuge) werden in Satz 2 nach den\nWörtern „Anlage VIII“ die Wörter „(ausgenommen                        2. tritt Nummer 6.4 am 1. August 1999 in Kraft.\nNummer 7.)“ eingefügt.                                                Nummer 6.2 Satz 2 tritt am 1. März 2001 außer\nb) Die Übergangsvorschrift zu Anlage VIIIb (Anerken-                     Kraft.“\nnung von Überwachungsorganisationen) wird wie\nfolgt gefaßt:                                                                              Artikel 2\n„Anlage VIIIb (Anerkennung von Überwachungs-                                            Inkrafttreten\norganisationen) tritt in Kraft am 1. März 1999 mit der           Artikel 1 Nr. 1 tritt am Tage nach der Verkündung in\nMaßgabe, daß bis zum 1. Dezember 1999 anstelle                 Kraft. Im übrigen tritt die Verordnung am ersten Tage des\nder Durchführung von Hauptuntersuchungen und                   auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 3. Februar 1999\nDer Bund esminist er\nf ü r Ve r k e h r , B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nFranz M ünt ef ering\nDer Bund esminist er\nf ür Um w elt , Nat ursc hut z und Reak t o rsic herheit\nJ ürg en Trit t in"]}