{"id":"bgbl1-1999-59-5","kind":"bgbl1","year":1999,"number":59,"date":"1999-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/59#page=61","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-59-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_59.pdf#page=61","order":5,"title":"Gesetz zur Rechtsangleichung in der gesetzlichen Krankenversicherung","law_date":"1999-12-22T00:00:00Z","page":2657,"pdf_page":61,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999                2657\nGesetz\nzur Rechtsangleichung\nin der gesetzlichen Krankenversicherung\nVom 22. Dezember 1999\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates            3. In § 311 wird nach Absatz 7 folgender Absatz 8 einge-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                 fügt:\n„(8) Die Absätze 5 und 7 gelten nicht in dem in Artikel 3\ndes Einigungsvertrages genannten Teil des Landes\nArtikel 1\nBerlin.“\nÄnderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Kran-        4. § 313a wird wie folgt geändert:\nkenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De-            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nzember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999                   aa) Die Zahl „1999“ wird durch die Zahl „2001“\n(BGBl. I S. 2626), wird wie folgt geändert:                               ersetzt.\nbb) Folgende Nummern 3 bis 7 werden angefügt:\n1. Folgende Vorschriften des Zwölften Kapitels werden\n„3. Die Verhältniswerte und die standardisier-\naufgehoben:\nten Leistungsausgaben (§ 266 Abs. 2 Satz 3)\n„§§ 308, 309 Abs. 2 bis 4 und 6, § 310 Abs. 1, 2, 3 Satz 1                 sowie der Beitragsbedarf (§ 266 Abs. 2\nund 3, Abs. 4 bis 11, § 311 Abs. 2a, 3, 4 Buchstabe d,                     Satz 2) sind für die Versicherten im Gebiet\nAbs. 6 und 9 bis 11, §§ 311a bis 312, § 313 Abs. 1 bis 9                   der Bundesrepublik Deutschland nach dem\nund 10 Buchstabe b Satz 2 sowie § 314.“                                    Stand vom 2. Oktober 1990 einschließlich\ndes in Artikel 3 des Einigungsvertrages\n2. § 309 wird wie folgt geändert:                                             genannten Teils des Landes Berlin ge-\ntrennt zu ermitteln und zu Grunde zu legen.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n4. Die Werte nach Nummer 3 sind zusätzlich\n„(1) Soweit Vorschriften dieses Buches                               für die Versicherten aller Krankenkassen im\n1. an die Bezugsgröße anknüpfen, gilt vom 1. Ja-                       gesamten Bundesgebiet zu ermitteln.\nnuar 2001 an die Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1                   5. Für die Feststellung der Ausgleichsan-\ndes Vierten Buches auch in dem in Artikel 3 des                    sprüche und -verpflichtungen (§ 266 Abs. 2)\nEinigungsvertrages genannten Gebiet,                               der Krankenkassen in dem in Nummer 1\n2. an die Beitragsbemessungsgrenze in der Ren-                         genannten Gebiet sind die nach Nummer 1\ntenversicherung der Arbeiter und Angestellten                      ermittelten standardisierten Leistungsaus-\nanknüpfen, gilt von dem nach Nummer 1 maß-                         gaben um den Unterschiedsbetrag zwi-\ngeblichen Zeitpunkt an die Beitragsbemes-                          schen den Werten nach Nummer 4 und\nsungsgrenze nach § 159 des Sechsten Buches                         nach Nummer 1, gewichtet mit dem Faktor\nauch in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages                    nach Nummer 7 zu erhöhen.\ngenannten Gebiet.“\n6. Für die Feststellung der Ausgleichsan-\nb) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                 sprüche und -verpflichtungen (§ 266 Abs. 2)\nder Krankenkassen in dem in Nummer 3\n„Für die Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 11 gilt Satz 1\ngenannten Gebiet sind die nach Nummer 3\nvom 1. Januar 1991 an entsprechend für Personen,\nermittelten standardisierten Leistungsaus-\ndie ihren Wohnsitz und ihre Versicherung im Gebiet\ngaben um den Unterschiedsbetrag zwi-\nder Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand\nschen den Werten nach Nummer 3 und\nvom 2. Oktober 1990 hatten und in dem in Artikel 3\nnach Nummer 4, gewichtet mit dem Faktor\ndes Einigungsvertrages genannten Gebiet beschäf-\nnach Nummer 7 zu verringern.\ntigt waren, wenn sie nur wegen Überschreitung der\nin diesem Gebiet geltenden Jahresarbeitsentgelt-                    7. Der Gewichtungsfaktor beträgt im Jahr\ngrenze versicherungsfrei waren und die Jahres-                         2001 25 vom Hundert und erhöht sich bis\narbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 nicht                       zum Jahr 2007 jährlich um 12,5 Prozent-\nüberschritten wurde.“                                                  punkte.“","2658           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                                     Artikel 3\n„(3) Veränderungen der Ausgleichsansprüche und          Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung\n-verpflichtungen der Krankenkassen in dem in Ab-\n§ 4 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Ja-\nsatz 1 Nr. 1 genannten Gebiet, die auf die Rechts-\nnuar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch Artikel 16 des\nangleichung im Risikostrukturausgleich ab dem\nGesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 388) geändert\n1. Januar 2000 zurückzuführen sind (Absatz 1), dür-\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nfen nicht zu einer Veränderung der Vereinbarungen\nüber Vergütungen oder Preise nach den Vorschrif-\nten des Vierten Kapitels, der §§ 63 und 64 und des      1. In Absatz 1 Nr. 9 werden der Punkt durch ein Komma\nKrankenhausfinanzierungsgesetzes sowie den nach              ersetzt und folgende Nummer 10 angefügt:\ndiesen Vorschriften getroffenen Regelungen über               „10. Krankenhausinvestitionen nach Artikel 14 Abs. 2\ndie für dieses Gebiet maßgebliche Rate nach § 71                    und 3 des Gesundheitsstrukturgesetzes.“\nAbs. 2 hinaus führen. § 71 Abs. 2 Nr. 2 gilt.“\nc) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                       2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„(5) Im Jahr 2002 werden die Auswirkungen der              a) Nummer 6 wird aufgehoben.\nRegelung in Absatz 1 auf die Höhe der Beitragssät-\nze in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages         b) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 6.\ngenannten Gebiet und im übrigen Bundesgebiet\nüberprüft. In der Rechtsverordnung nach § 266\nAbs. 7 kann der Gewichtungsfaktor für die Jahre                                      Artikel 4\n2003 bis 2007 (Absatz 1 Nr. 7) mit Zustimmung des             Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nBundesrates abweichend geregelt werden, wenn\ndie Ausgleichsleistungen zu ungerechtfertigten Be-         Die auf Artikel 3 beruhenden Teile der Risikostruktur-\nlastungsunterschieden der Beitragszahler in dem in      Ausgleichsverordnung können auf Grund der Ermächti-\nArtikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten       gung des § 266 Abs. 7 des Fünften Buches Sozialgesetz-\nGebiet und im übrigen Bundesgebiet führen.“             buch durch Rechtsverordnung geändert werden.\nArtikel 5\nArtikel 2\nInkrafttreten\nÄnderung des Gesundheitsstrukturgesetzes\n(1) Artikel 1 Nr. 1 bis 3 und Nummer 4 Buchstabe a und c\nArtikel 14 Abs. 4 des Gesundheitsstrukturgesetzes vom\ntritt am 1. Januar 2001 in Kraft.\n21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266), das zuletzt durch\nArtikel 9 des Gesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1520)        (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2000 in\ngeändert worden ist, wird aufgehoben.                          Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 22. Dezember 1999\nDer Bund esp räsid ent\nJ o hannes Rau\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDie Bund esminist erin für Gesund heit\nAnd rea Fisc her"]}