{"id":"bgbl1-1999-59-4","kind":"bgbl1","year":1999,"number":59,"date":"1999-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/59#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-59-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_59.pdf#page=30","order":4,"title":"Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000)","law_date":"1999-12-22T00:00:00Z","page":2626,"pdf_page":30,"num_pages":31,"content":["2626           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999\nGesetz\nzur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000\n(GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000)\nVom 22. Dezember 1999\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                   lichen Krankenversicherung in Kraft. Die Ver-\npflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach\nder Beendigung des Versicherungsvertrages,\nArtikel 1                                   wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10\nÄnderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch                        nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Ver-\nsicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Kran-                 Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Ver-\nkenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De-                  pflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate\nzember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert                  nach der Beendigung des privaten Versiche-\ndurch Artikel 21 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999                    rungsvertrages.“\n(BGBl. I S. 2534), wird wie folgt geändert:\n3. In § 6 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a ein-\n1. In § 4 Abs. 4 werden nach dem Wort „verfahren“ der             gefügt:\nPunkt gestrichen und folgender Halbsatz angefügt:\n„(3a) Personen, die nach Vollendung des 55. Le-\n„und dabei ihre Ausgaben so auszurichten, dass Bei-\nbensjahres versicherungspflichtig werden, sind ver-\ntragssatzerhöhungen ausgeschlossen werden, es\nsicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren\nsei denn, die notwendige medizinische Versorgung\nvor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich\nist auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeits-\nversichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass\nreserven ohne Beitragssatzerhöhungen nicht zu ge-\ndiese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit\nwährleisten.“\nversicherungsfrei, von der Versicherungspflicht be-\nfreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig\n2. § 5 wird wie folgt geändert:                                   waren. Der Voraussetzung nach Satz 2 steht die Ehe\na) In Absatz 1 Nr. 10 werden nach dem Wort „Tätig-            mit einer in Satz 2 genannten Person gleich.“\nkeit“ die Wörter „ohne Arbeitsentgelt“ eingefügt.\nb) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-          4. Dem § 8 Abs. 1 Nr. 1a werden folgende Wörter ange-\nfügt:                                                     fügt:\n„(4a) Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte       „wenn er bei einem Krankenversicherungsunter-\nim Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Personen,            nehmen versichert ist und Vertragsleistungen erhält,\ndie als nicht satzungsmäßige Mitglieder geist-            die der Art und dem Umfang nach den Leistungen\nlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser         dieses Buches entsprechen,“.\nGemeinschaften für den Dienst in einer solchen\nGenossenschaft oder ähnlichen religiösen Ge-          5. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nmeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.“            a) In Nummer 2 werden folgende Wörter angefügt:\nc) Folgender Absatz 10 wird angefügt:                             „wenn sie oder der Elternteil, aus dessen Ver-\n„(10) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9              sicherung die Familienversicherung abgeleitet\noder 10 nach Kündigung des Versicherungsver-                  wurde, die in Nummer 1 genannte Vorversiche-\ntrages nicht zu Stande oder endet eine Versiche-              rungszeit erfüllen,“.\nrung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der              b) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch ein\nVorversicherungszeit nach § 9, ist das private                Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-\nKrankenversicherungsunternehmen zum erneu-                    fügt:\nten Abschluss eines Versicherungsvertrages ver-\npflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindes-             „Beschäftigungen vor oder während der beruf-\ntens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununter-                 lichen Ausbildung bleiben unberücksichtigt,“.\nbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt\nohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingun-         6. Dem § 10 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\ngen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden           „Ehegatten sind für die Dauer der Schutzfristen nach\nhaben; die bis zum Ausscheiden erworbenen                 § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes\nAlterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzu-            sowie des Erziehungsurlaubs nicht versichert, wenn\nschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenver-              sie zuletzt vor diesen Zeiträumen nicht gesetzlich\nsicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der          krankenversichert waren.“\nneue Versicherungsvertrag am Tag nach der Be-\nendigung des vorhergehenden Versicherungs-\nvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Kranken-    7. § 11 wird wie folgt geändert:\nversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vor-           a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort\nversicherungszeit, tritt der neue Versicherungs-              „Krankheiten“ die Wörter „und von deren Ver-\nvertrag am Tag nach Beendigung der gesetz-                    schlimmerung“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999              2627\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Zu den               gaben nach Satz 1 sollen insgesamt im Jahr 2000 für\nLeistungen nach Absatz 1 gehören auch“ durch             jeden ihrer Versicherten einen Betrag von einer Deut-\ndie Wörter „Versicherte haben auch Anspruch              schen Mark umfassen; sie sind in den Folgejahren\nauf“ ersetzt.                                            entsprechend der prozentualen Veränderung der\nmonatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vier-\n8. § 20 wird wie folgt gefasst:                                  ten Buches anzupassen.“\n„§ 20\n9. § 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nPrävention und Selbsthilfe\na) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:\n(1) Die Krankenkasse soll in der Satzung Leistun-\ngen zur primären Prävention vorsehen, die die in den             „Sie haben auf flächendeckende Maßnahmen\nSätzen 2 und 3 genannten Anforderungen erfüllen.                 hinzuwirken. In Schulen und Behinderteneinrich-\nLeistungen zur Primärprävention sollen den allge-                tungen, in denen das durchschnittliche Karies-\nmeinen Gesundheitszustand verbessern und insbe-                  risiko der Schüler überproportional hoch ist, wer-\nsondere einen Beitrag zur Verminderung sozial be-                den die Maßnahmen bis zum 16. Lebensjahr\ndingter Ungleichheit von Gesundheitschancen er-                  durchgeführt.“\nbringen. Die Spitzenverbände der Krankenkassen                b) Im bisherigen Satz 2 wird das Wort „Diese“ durch\nbeschließen gemeinsam und einheitlich unter Ein-                 das Wort „Die“ ersetzt.\nbeziehung unabhängigen Sachverstandes prioritäre\nHandlungsfelder und Kriterien für Leistungen nach        10. § 22 Abs. 4 wird aufgehoben.\nSatz 1, insbesondere hinsichtlich Bedarf, Zielgrup-\npen, Zugangswegen, Inhalten und Methodik.                11. § 23 wird wie folgt geändert:\n(2) Die Krankenkassen können den Arbeitsschutz            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nergänzende Maßnahmen der betrieblichen Gesund-\nheitsförderung durchführen; Absatz 1 Satz 3 gilt ent-            aa) In Nummer 2 werden das Wort „oder“ durch\nsprechend. Die Krankenkassen arbeiten bei der Ver-                    ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3\nhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren mit                       eingefügt:\nden Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung zu-                   „3. Krankheiten zu verhüten oder deren Ver-\nsammen und unterrichten diese über die Erkenntnis-                         schlimmerung zu vermeiden oder“.\nse, die sie über Zusammenhänge zwischen Erkran-\nkungen und Arbeitsbedingungen gewonnen haben.                    bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.\nIst anzunehmen, dass bei einem Versicherten eine              b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nberufsbedingte gesundheitliche Gefährdung oder\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Maßnahmen in\neine Berufskrankheit vorliegt, hat die Krankenkasse\nForm einer ambulanten Vorsorgekur“ durch\ndies unverzüglich den für den Arbeitsschutz zustän-\ndie Wörter „ambulante Vorsorgeleistungen in\ndigen Stellen und dem Unfallversicherungsträger\nanerkannten Kurorten“ ersetzt.\nmitzuteilen.\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „der Kur“ durch\n(3) Die Ausgaben der Krankenkasse für die Wahr-\nden Halbsatz „die Versicherten im Zusam-\nnehmung ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2\nmenhang mit dieser Leistung entstehen,“ er-\nsollen insgesamt im Jahr 2000 für jeden ihrer Ver-\nsetzt.\nsicherten einen Betrag von fünf Deutschen Mark\numfassen; sie sind in den Folgejahren entsprechend               cc) Folgender Satz wird angefügt:\nder prozentualen Veränderung der monatlichen                          „Bei ambulanten Vorsorgeleistungen für ver-\nBezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches                       sicherte chronisch kranke Kleinkinder kann\nanzupassen.                                                           der Zuschuss nach Satz 2 auf bis zu 30 Deut-\n(4) Die Krankenkasse soll Selbsthilfegruppen,                     sche Mark erhöht werden.“\n-organisationen und -kontaktstellen fördern, die sich         c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\ndie Prävention oder die Rehabilitation von Versicher-\nten bei einer der im Verzeichnis nach Satz 2 aufge-                „(5) Die Krankenkasse bestimmt nach den medi-\nführten Krankheiten zum Ziel gesetzt haben. Die                  zinischen Erfordernissen des Einzelfalls Art,\nSpitzenverbände der Krankenkassen beschließen                    Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der\ngemeinsam und einheitlich ein Verzeichnis der                    Leistungen nach Absatz 4 sowie die Vorsorgeein-\nKrankheitsbilder, bei deren Prävention oder Rehabi-              richtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Leis-\nlitation eine Förderung zulässig ist; sie haben die              tungen nach den Absätzen 2 und 4 sollen für\nKassenärztliche Bundesvereinigung und Vertreter                  längstens drei Wochen erbracht werden, es sei\nder für die Wahrnehmung der Interessen der Selbst-               denn, eine Verlängerung der Leistung ist aus\nhilfe maßgeblichen Spitzenorganisationen zu beteili-             medizinischen Gründen dringend erforderlich.\ngen. Die Spitzenverbände der Krankenkassen be-                   Satz 2 gilt nicht, soweit die Spitzenverbände der\nschließen gemeinsam und einheitlich Grundsätze zu                Krankenkassen gemeinsam und einheitlich nach\nden Inhalten der Förderung der Selbsthilfe; eine über            Anhörung der für die Wahrnehmung der Interes-\ndie Projektförderung hinausgehende Förderung der                 sen der ambulanten und stationären Vorsorgeein-\ngesundheitsbezogenen Arbeit von Selbsthilfegrup-                 richtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spit-\npen, -organisationen und -kontaktstellen durch Zu-               zenorganisationen in Leitlinien Indikationen fest-\nschüsse ist möglich. Die in Satz 2 genannten Vertre-             gelegt und diesen jeweils eine Regeldauer zuge-\nter der Selbsthilfe sind zu beteiligen. Die Ausgaben             ordnet haben; von dieser Regeldauer kann nur\nder Krankenkasse für die Wahrnehmung ihrer Auf-                  abgewichen werden, wenn dies aus dringenden","2628          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999\nmedizinischen Gründen im Einzelfall erforderlich          1. asylsuchende Ausländer, deren Asylverfahren\nist. Leistungen nach den Absätzen 2 und 4 kön-                 noch nicht unanfechtbar abgeschlossen ist,\nnen nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durch-\n2. Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3\nführung solcher oder ähnlicher Leistungen er-\ndes Bundesvertriebenengesetzes sowie Spät-\nbracht werden, deren Kosten auf Grund öffent-\naussiedler im Sinne des § 4 des Bundesvertriebe-\nlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezu-\nnengesetzes und ihre Ehegatten und Abkömm-\nschusst worden sind, es sei denn, eine vorzeitige\nlinge im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertrie-\nLeistung ist aus medizinischen Gründen dringend\nbenengesetzes haben Anspruch auf Versorgung\nerforderlich.“\nmit Zahnersatz, wenn sie unmittelbar vor Inan-\nd) Folgende Absätze 7 bis 9 werden angefügt:                       spruchnahme mindestens ein Jahr lang Mitglied\n„(7) Medizinisch notwendige stationäre Vorsor-               einer Krankenkasse (§ 4) oder nach § 10 ver-\ngemaßnahmen für versicherte Kinder, die das                    sichert waren oder wenn die Behandlung aus\n14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollen              medizinischen Gründen ausnahmsweise unauf-\nin der Regel für vier bis sechs Wochen erbracht                schiebbar ist.“\nwerden.\n15. § 28 Abs. 2 Satz 9 wird wie folgt gefasst:\n(8) Die jährlichen Ausgaben der Krankenkasse\nje Mitglied für Leistungen nach Absatz 4 zusam-           „Das Gleiche gilt für implantologische Leistungen, es\nmen mit denen nach § 40 Abs. 2 dürfen sich für            sei denn, es liegen seltene vom Bundesausschuss\ndas jeweils folgende Kalenderjahr höchstens um            der Zahnärzte und Krankenkassen in Richtlinien\ndie nach § 71 Abs. 3 und 2 Satz 2 maßgebliche             nach § 92 Abs. 1 festzulegende Ausnahmeindikatio-\nVeränderungsrate verändern; § 71 Abs. 2 Satz 1            nen für besonders schwere Fälle vor, in denen die\nNr. 2 gilt entsprechend. Der Veränderung für das          Krankenkasse diese Leistung einschließlich der\nKalenderjahr 2000 sind die in Satz 1 genannten            Suprakonstruktion als Sachleistung im Rahmen\njährlichen Ausgaben der Krankenkasse im Kalen-            einer medizinischen Gesamtbehandlung erbringt.“\nderjahr 1999 zu Grunde zu legen. Überschreitun-\ngen des in Satz 1 genannten Ausgabenrahmens          16. § 29 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:\nvermindern die für das auf die Überschreitung fol-\ngende Kalenderjahr nach Satz 1 zur Verfügung                „(4) Der Bundesausschuss der Zahnärzte und Kran-\nstehenden Ausgaben entsprechend.                          kenkassen bestimmt in den Richtlinien nach § 92\nAbs. 1 befundbezogen die objektiv überprüfbaren\n(9) Die Krankenkasse kann in der Satzung              Indikationsgruppen, bei denen die in Absatz 1 ge-\nSchutzimpfungen mit Ausnahme von solchen aus              nannten Voraussetzungen vorliegen. Dabei sind\nAnlass eines nicht beruflich bedingten Auslands-          auch einzuhaltende Standards zur kieferorthopä-\naufenthalts vorsehen.“                                    dischen Befunderhebung und Diagnostik vorzuge-\nben.“\n12. § 24 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:               17. Dem § 30 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\n„Medizinische Vorsorge für Mütter“.              „Für Suprakonstruktionen besteht der Anspruch in\nvom Bundesausschuss der Zahnärzte und Kranken-\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nkassen in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 festzulegen-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Maßnahmen in             den Ausnahmefällen.“\nForm einer Vorsorgekur“ durch das Wort\n„Vorsorgeleistungen“ und der Punkt durch       17a. § 31 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz\nangefügt:                                           „Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit\napothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit die Arz-\n„die Leistung kann in Form einer Mutter-            neimittel in der vertragsärztlichen Versorgung ver-\nKind-Maßnahme erbracht werden.“                     ordnungsfähig sind, und auf Versorgung mit Ver-\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Kur“ durch die Wör-          bandmitteln, Harn- und Blutteststreifen.“\nter „Leistungen nach Satz 1“ ersetzt.\nc) In Absatz 2 wird die Angabe „Satz 1 und 2“ ge-        17b. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt:\nstrichen.                                                                          „§ 33a\nVerordnungsfähige Arzneimittel\n13. § 24b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\n(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird\n„2. den operativen Eingriff oder die Gabe einer den\nermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nSchwangerschaftsabbruch herbeiführenden Me-\nmung des Bundesrates auf der Grundlage der Vor-\ndikation,“.\nschlagsliste nach Absatz 6 eine Liste verordnungs-\nfähiger Arzneimittel, aufgeführt als Wirkstoffe und\n14. § 27 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                           Wirkstoffkombinationen jeweils unter Berücksich-\n„(2) Versicherte, die sich nur vorübergehend im              tigung der Indikationen und Darreichungsformen in\nInland aufhalten, zur Ausreise verpflichtete Auslän-          der vertragsärztlichen Versorgung, zu erlassen. Auf\nder, deren Aufenthalt aus völkerrechtlichen, politi-          Grundlage der Rechtsverordnung gibt das Bundes-\nschen oder humanitären Gründen geduldet wird,                 ministerium für Gesundheit unverzüglich eine Fertig-\nsowie                                                         arzneimittelliste bekannt, die in dem datenbankge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999                 2629\nstützten Informationssystem des Deutschen Instituts             (5) Die Kommission ist beschlussfähig, wenn min-\nfür Medizinische Dokumentation und Information zur           destens sieben stimmberechtigte Sitzungsteilneh-\nVerfügung gestellt wird.                                     mer anwesend sind. Die Kommission gibt sich eine\nGeschäftsordnung. An den Sitzungen der Kommis-\n(2) Zur Vorbereitung der Rechtsverordnung nach\nsion können die nicht stimmberechtigten Stellvertre-\nAbsatz 1 wird beim Bundesministerium für Gesund-\nter, die Mitarbeiter der Geschäftsstelle und weitere\nheit ein Institut für die Arzneimittelverordnung in der\nVertreter des Bundesministeriums für Gesundheit\ngesetzlichen Krankenversicherung errichtet, das aus\nteilnehmen. Die Beratungen der Kommission sind\neiner Kommission und einer Geschäftsstelle besteht;\nvertraulich.\nder Leiter der Geschäftsstelle ist der Geschäftsführer\ndes Instituts. Mitglieder der Kommission sind                   (6) Das Institut erstellt auf der Grundlage der Krite-\nrien nach Absatz 7 zur Vorbereitung der Rechtsver-\n1. drei medizinische Sachverständige, davon zwei             ordnung nach Absatz 1 eine Vorschlagsliste von Arz-\naus der ärztlichen Praxis, darunter ein Hausarzt         neimitteln, die in der vertragsärztlichen Versorgung\nnach § 73 Abs. 1a Satz 1, und einer aus der klini-       verordnungsfähig sind (Vorschlagsliste). Die Arznei-\nschen Medizin,                                           mittel der besonderen Therapierichtungen Phyto-\n2. zwei Sachverständige der Pharmakologie und                therapie, Homöopathie und Anthroposophie werden\nder klinischen Pharmakologie,                            in einem Anhang aufgelistet. Arzneimittel der beson-\nderen Therapierichtungen können in den Hauptteil\n3. ein Sachverständiger der medizinischen Statistik.\nder Vorschlagsliste aufgenommen werden, sofern\nWeitere Mitglieder der Kommission sind                       sie den für diesen geltenden Urteilsstandards ent-\nsprechen. Die Vorschlagsliste einschließlich Anhang\n4. ein Sachverständiger der Phytotherapie,\nist nach Anwendungsgebieten und Stoffgruppen zu\n5. ein Sachverständiger der Homöopathie,                     ordnen. Sie kann Anwendungsgebiete von Arznei-\n6. ein Sachverständiger der anthroposophischen               mitteln von der Verordnungsfähigkeit ausnehmen\noder die Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln an\nMedizin\nbestimmte medizinische Bedingungen knüpfen.\nmit einem abgeschlossenen Hochschulstudium der\n(7) In die Vorschlagsliste aufzunehmen sind Arz-\nMedizin oder Pharmazie. Die Sachverständigen und\nneimittel, die für eine zweckmäßige, ausreichende\nein Stellvertreter für jede der in den Sätzen 2 und 3\nund notwendige Behandlung, Prävention oder Dia-\ngenannten Gruppen werden vom Bundesministe-\ngnostik von Krankheiten oder erheblichen Gesund-\nrium für Gesundheit für die Dauer von vier Jahren\nheitsstörungen geeignet sind; Voraussetzung für\nberufen. Die Amtsdauer von Sachverständigen und\ndiese Eignung ist ein mehr als geringfügiger thera-\nStellvertretern, die während einer Amtsperiode beru-\npeutischer Nutzen, gemessen am Ausmaß des er-\nfen werden, endet mit der jeweiligen Amtsperiode.\nzielbaren therapeutischen Effekts. Den indikations-\nDie Mitgliedschaft kann den Sachverständigen und\nbezogenen Bewertungen sind jeweils einheitliche\nStellvertretern vom Bundesministerium für Gesund-            Urteilsstandards zu Grunde zu legen. In die Bewer-\nheit entzogen werden, wenn sie an den Aufgaben               tungen einzubeziehen sind Qualität und Aussage-\ndes Instituts nicht oder nicht im vorgesehenen               kraft der Belege, die therapeutische Relevanz der\nUmfang mitwirken oder begründete Zweifel an ihrer            wissenschaftlichen Erkenntnisse und die Erfolgs-\nUnparteilichkeit bestehen.                                   wahrscheinlichkeit der therapeutischen, präventiven\n(3) Die Mitglieder der Kommission nach Absatz 2           oder diagnostischen Maßnahme. Die Sätze 1 bis 3\nSatz 2 und 3 und die Stellvertreter sind unabhängig          gelten auch, soweit nach § 34 Abs. 1 eine Verord-\nund nicht an Weisungen gebunden. Sie üben ihre               nungsfähigkeit besteht. Nicht aufzunehmen sind\nTätigkeit ehrenamtlich aus. Sie können ihr Amt durch         Arzneimittel, die für geringfügige Gesundheitsstö-\nErklärung gegenüber dem Bundesministerium für                rungen bestimmt sind, die für das Therapieziel oder\nGesundheit jederzeit niederlegen. Die Mitglieder und         zur Minderung von Risiken nicht erforderliche Be-\nstellvertretenden Mitglieder dürfen keine finanziellen       standteile enthalten oder deren Wirkung wegen der\noder sonstigen Interessen haben, die ihre Unpartei-          Vielzahl der enthaltenen Wirkstoffe nicht mit aus-\nlichkeit beeinflussen könnten. Sie haben dem Bun-            reichender Sicherheit beurteilbar ist. Die Kriterien für\ndesministerium für Gesundheit vor ihrer Berufung             die Aufnahme von Arzneimitteln der besonderen\nalle Beziehungen zu Interessenverbänden, Auftrags-           Therapierichtungen haben den Besonderheiten der\ninstituten und der pharmazeutischen Industrie                jeweiligen Therapierichtung Rechnung zu tragen.\neinschließlich Art und Höhe von Zuwendungen                     (8) Das Institut kann zu seiner Beratung Sachver-\noffenzulegen. Die Mitglieder und stellvertretenden           ständige heranziehen. Absatz 3 Satz 6 gilt entspre-\nMitglieder der Kommission sind nach dem Verpflich-           chend. Die Behörden des Geschäftsbereichs des\ntungsgesetz besonders zu verpflichten.                       Bundesministeriums für Gesundheit sowie die Ver-\n(4) Die Mitglieder der Kommission wählen aus ihrer        bände der Ärzteschaft, der Apothekerschaft und der\nMitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden         pharmazeutischen Industrie sind verpflichtet, der\nVorsitzenden für eine Amtsdauer von zwei Jahren.             Kommission auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer\nDie Ämter des Vorsitzenden und des stellvertreten-           Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfü-\nden Vorsitzenden enden mit der Mitgliedschaft. Die           gung zu stellen; Betriebs- und Geschäftsgeheim-\nMitglieder der Kommission erhalten Ersatz der Aus-           nisse sind zu wahren.\nlagen und ein Entgelt für den Zeitaufwand. Der Vor-             (9) Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit der\nsitzende und sein Stellvertreter können eine pau-            Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Sie beschließt\nschale Aufwandsentschädigung erhalten.                       die Vorschlagsliste mit mindestens sieben Stimmen.","2630          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999\nSachverständigen der medizinischen Wissenschaft,             spruch zu nehmen, haben Anspruch auf Soziothera-\ninsbesondere den wissenschaftlichen medizinischen            pie, wenn dadurch Krankenhausbehandlung vermie-\nFachgesellschaften, den Vereinigungen zur Förde-             den oder verkürzt wird oder wenn diese geboten,\nrung der Belange der besonderen Therapierichtun-             aber nicht ausführbar ist. Die Soziotherapie umfasst\ngen, den Berufsvertretungen der Ärzte, Zahnärzte             im Rahmen des Absatzes 2 die im Einzelfall erforder-\nund Apotheker, den Verbänden der pharmazeuti-                liche Koordinierung der verordneten Leistungen\nschen Industrie, den Spitzenverbänden der Kranken-           sowie Anleitung und Motivation zu deren Inan-\nkassen sowie den Vereinigungen von Patienten und             spruchnahme. Der Anspruch besteht für höchstens\nBetroffenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu             120 Stunden innerhalb von drei Jahren je Krankheits-\ngeben. Die Vorschlagsliste ist erstmalig bis zum             fall.\n30. Juni 2001 zu beschließen.                                   (2) Der Bundesausschuss der Ärzte und Kranken-\n(10) Die Kommission soll die Vorschlagsliste lau-         kassen bestimmt in den Richtlinien nach § 92 das\nfend an den Stand der wissenschaftlichen Erkennt-            Nähere über Voraussetzungen, Art und Umfang der\nnisse anpassen und neue Arzneimittel berücksich-             Versorgung nach Absatz 1, insbesondere\ntigen. Der pharmazeutische Unternehmer kann nach             1. die Krankheitsbilder, bei deren Behandlung im\nZulassung des Arzneimittels dessen Berücksich-                    Regelfall Soziotherapie erforderlich ist,\ntigung in der beschlossenen Vorschlagsliste bean-\ntragen. Arzneimittel, die den Anforderungen nach             2. die Ziele, den Inhalt, den Umfang, die Dauer und\nAbsatz 7 nicht oder nicht mehr entsprechen, sind                  die Häufigkeit der Soziotherapie,\naus der Vorschlagsliste herauszunehmen. Arznei-              3. die Voraussetzungen, unter denen Ärzte zur Ver-\nmittel, bei denen die Voraussetzungen des § 49 des                ordnung von Soziotherapie berechtigt sind,\nArzneimittelgesetzes vorliegen und die der Zulas-\nsungspflicht nach § 21 Abs. 1 Satz 1 des Arz-                4. die Anforderungen an die Therapiefähigkeit des\nneimittelgesetzes entsprechen und die nicht unter                 Patienten,\nAbsatz 7 Satz 5 fallen, sind nach ihrer Zulassung            5. Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des ver-\noder der Genehmigung für das Inverkehrbringen zu-                 ordnenden Arztes mit dem Leistungserbringer.“\nnächst verordnungsfähig, bis durch Rechtsverord-\nnung nach Absatz 1 über ihre Aufnahme in die Liste      19. § 40 wird wie folgt geändert:\nnach Absatz 1 Satz 1 entschieden ist. Das Bundes-\nministerium für Gesundheit macht diese Arznei-               a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nmittel mit Datum der Zulassung im Bundesanzeiger                    „(1) Reicht bei Versicherten eine ambulante\nbekannt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.                       Krankenbehandlung nicht aus, um die in § 11\n(11) Der Vertragsarzt kann Arzneimittel, die nicht             Abs. 2 beschriebenen Ziele zu erreichen, kann die\nnach Absatz 1 oder Absatz 10 verordnungsfähig                     Krankenkasse aus medizinischen Gründen erfor-\nsind, ausnahmsweise im Einzelfall mit Begründung                  derliche ambulante Rehabilitationsleistungen in\nim Rahmen der Arzneimittel-Richtlinien verordnen,                 Rehabilitationseinrichtungen, für die ein Versor-\nsofern dies dort vorgesehen ist.                                  gungsvertrag nach § 111 besteht, oder, soweit\ndies für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige\n(12) Klagen gegen die Vorschlagsliste sind un-                 und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten\nzulässig. Für Klagen gegen die Liste verordnungs-                 mit medizinischen Leistungen ambulanter Reha-\nfähiger Arzneimittel nach Absatz 1 gelten die Vor-                bilitation erforderlich ist, in wohnortnahen Ein-\nschriften über die Anfechtungsklage entsprechend.                 richtungen erbringen.“\nDie Klagen haben keine aufschiebende Wirkung. Ein\nVorverfahren findet nicht statt. Gesonderte Klagen           b) In Absatz 2 wird das Wort „Behandlung“ durch\ngegen die Gliederungen nach Anwendungsgebieten                    das Wort „Rehabilitation“ ersetzt.\noder Stoffgruppen oder gegen sonstige Teile der              c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nZusammenstellungen sind unzulässig. Für Klagen                      „(3) Die Krankenkasse bestimmt nach den medi-\nauf Aufnahme in die Liste verordnungsfähiger Arz-                 zinischen Erfordernissen des Einzelfalls Art,\nneimittel nach Absatz 1 oder auf Bekanntmachung                   Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der\nals vorläufig verordnungsfähiges Arzneimittel nach                Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 sowie die\nAbsatz 10 gelten die Vorschriften über die Leistungs-             Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem\nklage entsprechend.“                                              Ermessen. Leistungen nach Absatz 1 sollen für\nlängstens 20 Behandlungstage, Leistungen nach\n17c. § 34 wird wie folgt geändert:                                     Absatz 2 für längstens drei Wochen erbracht wer-\na) Die Absätze 2, 3 und 5 werden aufgehoben.                      den, es sei denn, eine Verlängerung der Leistung\nist aus medizinischen Gründen dringend erfor-\nb) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 mit der                   derlich. Satz 2 gilt nicht, soweit die Spitzenver-\nMaßgabe, dass Satz 4 aufgehoben wird.                         bände der Krankenkassen gemeinsam und ein-\nheitlich nach Anhörung der für die Wahrnehmung\n18. Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt:                          der Interessen der ambulanten und stationären\n„§ 37a                                    Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene\nmaßgeblichen Spitzenorganisationen in Leitlinien\nSoziotherapie                                Indikationen festgelegt und diesen jeweils eine\n(1) Versicherte, die wegen schwerer psychischer                Regeldauer zugeordnet haben; von dieser Regel-\nErkrankung nicht in der Lage sind, ärztliche oder                 dauer kann nur abgewichen werden, wenn dies\närztlich verordnete Leistungen selbständig in An-                 aus dringenden medizinischen Gründen im Ein-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999              2631\nzelfall erforderlich ist. Leistungen nach den Ab-   23. In § 63 Abs. 4 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 92\nsätzen 1 und 2 können nicht vor Ablauf von vier          Abs. 1 Satz 2 Nr. 5“ die Wörter „oder der Ausschuss\nJahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher          nach § 137c Abs. 2 im Rahmen der Beschlüsse nach\nLeistungen erbracht werden, deren Kosten auf             § 137c Abs. 1“ eingefügt.\nGrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen\noder bezuschusst worden sind, es sei denn, eine     24. § 64 wird wie folgt geändert:\nvorzeitige Leistung ist aus medizinischen Grün-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nden dringend erforderlich. § 23 Abs. 7 gilt ent-\nsprechend.“                                                    „(1) Die Krankenkassen und ihre Verbände kön-\nnen mit den in der gesetzlichen Krankenversiche-\nd) In Absatz 4 werden die Angabe „Absatz 2“ durch\nrung zugelassenen Leistungserbringern oder\ndie Angabe „den Absätzen 1 und 2“ ersetzt und\nGruppen von Leistungserbringern Vereinbarun-\nder Halbsatz „die nicht anstelle einer sonst erfor-\ngen über die Durchführung von Modellvorhaben\nderlichen Krankenhausbehandlung durchgeführt\nnach § 63 Abs. 1 oder 2 schließen. Soweit die\nwerden,“ gestrichen.\närztliche Behandlung im Rahmen der ver-\ne) In Absatz 5 Satz 1 werden die Angabe „Absatz 2“               tragsärztlichen Versorgung betroffen ist, können\ndurch die Angabe „Absatz 1 oder 2“ und die Zahl              sie nur mit einzelnen Vertragsärzten, mit Gemein-\n„25“ durch die Zahl „17“ ersetzt.                            schaften dieser Leistungserbringer oder mit Kas-\nf) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2“                 senärztlichen Vereinigungen Verträge über die\ndurch die Angabe „Absatz 1 oder 2“ ersetzt.                  Durchführung von Modellvorhaben nach § 63\nAbs. 1 oder 2 schließen.“\n20. § 41 wird wie folgt geändert:                                b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Medizinische Rehabilitation für Mütter“.                    „Die Spitzenverbände der Krankenkassen\nkönnen mit der Kassenärztlichen Bundesver-\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                  einigung in den Bundesmantelverträgen\naa) In Satz 1 werden die Angabe „§ 27 Satz 1“                     Grundsätze zur Durchführung von Modell-\ndurch die Angabe „§ 27 Abs. 1 Satz 1“, die                   vorhaben mit Vertragsärzten vereinbaren.“\nWörter „Maßnahmen in Form einer Rehabili-               bb) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.\ntationskur“ durch die Wörter „Leistungen der\nRehabilitation“ sowie der Punkt durch ein           c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „ent-\nSemikolon ersetzt und folgender Halbsatz                sprechend der Zahl“ die Wörter „und der Risiko-\nangefügt:                                               struktur“ eingefügt.\n„die Leistung kann in Form einer Mutter-\n25. Nach § 65 werden folgende §§ 65a und 65b einge-\nKind-Maßnahme erbracht werden.“\nfügt:\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Kur“ durch die                                        „§ 65a\nWörter „Leistungen nach Satz 1“ ersetzt.\nVersichertenbonus\nc) In Absatz 2 werden die Angabe „Satz 1 und 2“                          in der hausärztlichen Versorgung\nsowie das Wort „Absatz“ gestrichen.\nDie Krankenkasse kann in ihrer Satzung bestim-\nmen, unter welchen Voraussetzungen ein Versicher-\n21. § 43 wird wie folgt geändert:\nter, der sich verpflichtet, vertragsärztliche Leistun-\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:                           gen außerhalb der hausärztlichen Versorgung nur auf\naa) In Nummer 1 wird nach dem Wort „wird“ das            Überweisung des von ihm gewählten Hausarztes in\nKomma durch ein Semikolon ersetzt und               Anspruch zu nehmen, Anspruch auf einen Bonus\nfolgender Halbsatz angefügt:                        hat. In der Satzung kann bestimmt werden, welche\nFacharztgruppen ohne Überweisung in Anspruch\n„dies gilt auch für das Funktionstraining,“.        genommen werden können. Die Höhe des Bonus\nbb) In Nummer 2 wird das Wort „erbringen“                richtet sich nach den erzielten Einsparungen.\ndurch die Wörter „ganz oder teilweise erbrin-\ngen oder fördern“ ersetzt.                                                    § 65b\ncc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3                               Förderung von Einrichtungen\neingefügt:                                                  zur Verbraucher- und Patientenberatung\n„3. wirksame und effiziente Patientenschu-             (1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen för-\nlungsmaßnahmen für chronisch Kranke            dern mit jährlich insgesamt zehn Millionen Deutsche\nerbringen; Angehörige und ständige Be-         Mark je Kalenderjahr im Rahmen von Modellvor-\ntreuungspersonen sind einzubeziehen,           haben gemeinsam und einheitlich Einrichtungen zur\nwenn dies aus medizinischen Gründen            Verbraucher- oder Patientenberatung, die sich die\nerforderlich ist,“.                            gesundheitliche Information, Beratung und Auf-\nklärung von Versicherten zum Ziel gesetzt haben und\nb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.                      die von den Spitzenverbänden als förderungsfähig\nanerkannt wurden. Die Förderung einer Einrichtung\n22. In § 61 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „Abs. 2“ ge-            zur Verbraucher- oder Patientenberatung setzt\nstrichen.                                                    deren Nachweis über ihre Neutralität und Unabhän-","2632          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999\ngigkeit voraus. § 63 Abs. 5 Satz 2 und § 65 gelten               gesamte Bundesgebiet nach Absatz 3 ergebende\nentsprechend.                                                    Veränderung der Vergütung nicht überschreiten.\nAbweichend von Satz 1 ist eine Überschreitung\n(2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen\nzulässig, wenn die damit verbundenen Mehraus-\nhaben die Fördermittel nach Absatz 1 Satz 1 durch\ngaben durch vertraglich abgesicherte oder be-\neine dem Anteil der Mitglieder ihrer Kassenart an der\nreits erfolgte Einsparungen in anderen Leistungs-\nGesamtzahl aller Mitglieder der Krankenkassen ent-\nbereichen ausgeglichen werden. Übersteigt die\nsprechende Umlage aufzubringen. Das Nähere zur\nVeränderungsrate in dem Gebiet der in Artikel 1\nVergabe der Fördermittel vereinbaren die Spitzen-\nAbs. 1 des Einigungsvertrages genannten Länder\nverbände der Krankenkassen gemeinsam und ein-\ndie Veränderungsrate für das übrige Bundes-\nheitlich.“\ngebiet, sind abweichend von Satz 1 jeweils diese\nVeränderungsraten anzuwenden.\n26. § 69 wird wie folgt gefasst:\n(3) Das Bundesministerium für Gesundheit\n„§ 69                                   stellt bis zum 15. September eines jeden Jahres\nAnwendungsbereich                              für die Vereinbarungen der Vergütungen des\njeweils folgenden Kalenderjahres die nach den\nDieses Kapitel sowie die §§ 63 und 64 regeln                  Absätzen 1 und 2 anzuwendenden durchschnitt-\nabschließend die Rechtsbeziehungen der Kranken-                  lichen Veränderungsraten der beitragspflichtigen\nkassen und ihrer Verbände zu Ärzten, Zahnärzten,                 Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen\nPsychotherapeuten, Apotheken sowie sonstigen                     (§ 267 Abs. 1 Nr. 2) je Mitglied getrennt nach dem\nLeistungserbringern und ihren Verbänden, ein-                    gesamten Bundesgebiet, dem Gebiet der in Arti-\nschließlich der Beschlüsse der Bundes- und Landes-               kel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten\nausschüsse nach den §§ 90 bis 94. Die Rechtsbezie-               Länder und dem übrigen Bundesgebiet für den\nhungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu                   gesamten Zeitraum der zweiten Hälfte des Vor-\nden Krankenhäusern und ihren Verbänden werden                    jahres und der ersten Hälfte des laufenden Jahres\nabschließend in diesem Kapitel, in den §§ 63, 64 und             gegenüber dem entsprechenden Zeitraum der\nin dem Krankenhausfinanzierungsgesetz sowie den                  jeweiligen Vorjahre fest. Grundlage sind die vier-\nhiernach erlassenen Rechtsverordnungen geregelt.                 teljährlichen Rechnungsergebnisse der Kranken-\nFür die Rechtsbeziehungen nach den Sätzen 1 und 2                kassen (KV 45). Die Feststellung wird durch Ver-\ngelten im Übrigen die Vorschriften des Bürgerlichen              öffentlichung im Bundesanzeiger bekannt ge-\nGesetzbuches entsprechend, soweit sie mit den Vor-               macht. Die Veränderungsraten für den Zeitraum\ngaben des § 70 und den übrigen Aufgaben und                      des zweiten Halbjahres 1998 und des ersten\nPflichten der Beteiligten nach diesem Kapitel verein-            Halbjahres 1999 gegenüber dem entsprechen-\nbar sind. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, soweit durch            den Vorjahreszeitraum gelten für die Vereinbarun-\ndiese Rechtsbeziehungen Rechte Dritter betroffen                 gen für das Kalenderjahr 2000 und werden am\nsind.“                                                           4. Januar 2000 im Bundesanzeiger veröffent-\nlicht.“\n27. In § 70 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „und            c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.\nmuss“ die Wörter „in der fachlich gebotenen Qualität\nsowie“ eingefügt.\n29. § 73 wird wie folgt geändert:\n28. § 71 wird wie folgt geändert:                                 a) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:\n„(1a) An der hausärztlichen Versorgung nehmen\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n1. Allgemeinärzte,\n„(1) Die Vertragspartner auf Seiten der Kranken-\nkassen und der Leistungserbringer haben die Ver-             2. Kinderärzte,\neinbarungen über die Vergütungen nach diesem                 3. Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung,\nBuch und dem Krankenhausfinanzierungsgesetz                       die die Teilnahme an der hausärztlichen Ver-\nsowie den nach diesen Vorschriften getroffenen                    sorgung gewählt haben,\nRegelungen so zu gestalten, dass Beitragssatz-\nerhöhungen ausgeschlossen werden, es sei denn,               4. Ärzte, die nach § 95a Abs. 4 und 5 Satz 1 in\ndie notwendige medizinische Versorgung ist auch                   das Arztregister eingetragen sind und\nnach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreser-              5. Ärzte, die am 31. Dezember 2000 an der haus-\nven ohne Beitragssatzerhöhungen nicht zu ge-                      ärztlichen Versorgung teilgenommen haben,\nwährleisten (Grundsatz der Beitragssatzstabilität).\nteil (Hausärzte).\nAusgabensteigerungen auf Grund von gesetzlich\nvorgeschriebenen Vorsorge- und Früherkennungs-               Die übrigen Fachärzte nehmen an der fachärzt-\nmaßnahmen verletzen nicht den Grundsatz der                  lichen Versorgung teil. Der Zulassungsausschuss\nBeitragssatzstabilität.“                                     kann für Kinderärzte und Internisten ohne\nSchwerpunktbezeichnung eine von Satz 1 abwei-\nb) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3\nchende befristete Regelung treffen, wenn eine\neingefügt:\nbedarfsgerechte Versorgung nicht gewährleistet\n„(2) Um den Vorgaben nach Absatz 1 Satz 1                  ist. Kinderärzte mit Schwerpunktbezeichnung\nHalbsatz 1 zu entsprechen, darf die vereinbarte              können auch an der fachärztlichen Versorgung\nVeränderung der jeweiligen Vergütung die sich                teilnehmen. Der Zulassungsausschuss kann All-\nbei Anwendung der Veränderungsrate für das                   gemeinärzten und Ärzten ohne Gebietsbezeich-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999             2633\nnung, die im Wesentlichen spezielle Leistungen           Weitere beratende Fachausschüsse können gebildet\nerbringen, auf deren Antrag die Genehmigung zur          werden. Die Mitglieder der beratenden Fachaus-\nausschließlichen Teilnahme an der fachärztlichen         schüsse sind von der Vertreterversammlung aus\nVersorgung erteilen.“                                    dem Kreis der Mitglieder der Kassenärztlichen Ver-\nb) In Absatz 1b werden die Sätze 1 bis 3 durch               einigungen in unmittelbarer und geheimer Wahl zu\nfolgende Sätze ersetzt:                                  wählen. Das Nähere über die beratenden Fachaus-\nschüsse und ihre Zusammensetzung regelt die Sat-\n„Ein Hausarzt darf mit schriftlicher Einwilligung        zung. § 79b Satz 5 bis 8 gilt entsprechend.“\ndes Versicherten, die widerrufen werden kann,\nbei Leistungserbringern, die einen seiner Patien-   33. In § 81 Abs. 3 Nr. 2 wird die Angabe „§ 135 Abs. 3“\nten behandeln, die den Versicherten betreffenden         durch die Angabe „§§ 136a und 136b Abs. 1 und 2“\nBehandlungsdaten und Befunde zum Zwecke der              ersetzt.\nDokumentation und der weiteren Behandlung\nerheben. Die einen Versicherten behandelnden\n34. Dem § 83 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\nLeistungserbringer sind verpflichtet, den Versi-\ncherten nach dem von ihm gewählten Hausarzt              „Gegenstand der Prüfungen nach Satz 1 ist insbe-\nzu fragen und diesem mit schriftlicher Einwilli-         sondere die Überprüfung des Umfangs der je Tag\ngung des Versicherten, die widerrufen werden             abgerechneten Leistungen im Hinblick auf den damit\nkann, die in Satz 1 genannten Daten zum Zwecke           verbundenen Zeitaufwand.“\nder bei diesem durchzuführenden Dokumenta-\ntion und der weiteren Behandlung zu übermitteln;    35. In § 84 Abs. 1 wird in Satz 5 der Punkt durch ein\ndie behandelnden Leistungserbringer sind be-             Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\nrechtigt, mit schriftlicher Einwilligung des Versi-\n„der Ausgleichsbetrag verringert sich um die nach\ncherten, die widerrufen werden kann, die für die\n§ 106 vom Prüfungsausschuss auf Grund von Prü-\nBehandlung erforderlichen Behandlungsdaten\nfungen der Verordnungen von Arznei-, Verband- und\nund Befunde bei dem Hausarzt und anderen Leis-\nHeilmitteln für den Budgetzeitraum festgesetzten\ntungserbringern zu erheben und für die Zwecke\nRegresse.“\nder von ihnen zu erbringenden Leistungen zu ver-\narbeiten und zu nutzen. Der Hausarzt darf die ihm\nnach den Sätzen 1 und 2 übermittelten Daten nur     36. § 85 wird wie folgt geändert:\nzu dem Zweck verarbeiten und nutzen, zu dem              a) Absatz 2 Satz 8 wird wie folgt gefasst:\nsie ihm übermittelt worden sind; er ist berechtigt          „Ausgaben für Kostenerstattungsleistungen nach\nund verpflichtet, die für die Behandlung erforder-          § 13 Abs. 2 und auf Grund der Mehrkostenrege-\nlichen Daten und Befunde an die den Versicher-              lung nach § 28 Abs. 2 Satz 3 sowie für das\nten auch behandelnden Leistungserbringer mit                zahnärztliche Honorar nach § 30 Abs. 3 Satz 1\ndessen schriftlicher Einwilligung, die widerrufen           sind auf das Ausgabenvolumen nach Satz 2\nwerden kann, zu übermitteln. § 276 Abs. 2 Satz 1            anzurechnen.“\nHalbsatz 2 bleibt unberührt.“\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            fügt:\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                           „ (2a) Vertragsärztliche Leistungen bei der\naaa) In Nummer 11 wird der Punkt durch ein             Substitutionsbehandlung der Drogenabhängig-\nKomma ersetzt.                                    keit gemäß den Richtlinien des Bundesausschus-\nses der Ärzte und Krankenkassen werden von\nbbb) Folgende Nummer 12 wird angefügt:\nden Krankenkassen außerhalb der nach Absatz 2\n„12. Verordnung von Soziotherapie.“               vereinbarten Gesamtvergütungen vergütet.“\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „10 und 11“ durch          c) Absatz 3c wird wie folgt gefasst:\ndie Angabe „10 bis 12“ ersetzt.\n„(3c) Weicht die bei der Vereinbarung der\nGesamtvergütung zu Grunde gelegte Zahl der\n30. § 75 Abs. 10 wird aufgehoben.                                   Mitglieder von der tatsächlichen Zahl der Mitglie-\nder im Vereinbarungszeitraum ab, ist die Abwei-\n31. In § 76 Abs. 3 Satz 3 wird der Punkt durch ein Semi-            chung bei der jeweils folgenden Vereinbarung der\nkolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:                  Veränderung der Gesamtvergütung zu berück-\n„eine Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung                sichtigen.“\nhat er auf seinem Praxisschild anzugeben.“                   d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n„(4) Die Kassenärztliche Vereinigung verteilt die\n32. Nach § 79b wird folgender § 79c eingefügt:                      Gesamtvergütungen an die Vertragsärzte; in der\n„§ 79c                                vertragsärztlichen Versorgung verteilt sie die\nGesamtvergütungen getrennt für die Bereiche der\nBeratender Fachausschuss für hausärztliche                hausärztlichen und der fachärztlichen Versor-\nVersorgung; weitere beratende Fachausschüsse                  gung (§ 73). Sie wendet dabei den im Benehmen\nBei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung wird              mit den Verbänden der Krankenkassen fest-\nein beratender Fachausschuss für die hausärztliche              gesetzten Verteilungsmaßstab an. Bei der Ver-\nVersorgung gebildet, der aus Mitgliedern besteht,               teilung der Gesamtvergütungen sind Art und\ndie an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen.                Umfang der Leistungen der Vertragsärzte zu","2634        Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999\nGrunde zu legen. Im Verteilungsmaßstab sind                 Versorgung zu gliedern mit der Maßgabe, dass\nRegelungen zur Vergütung der Leistungen der                 unbeschadet gemeinsam abrechenbarer Leistun-\nPsychotherapeuten und der ausschließlich psy-               gen Leistungen der hausärztlichen Versorgung\nchotherapeutisch tätigen Ärzte zu treffen, die eine         nur von den an der hausärztlichen Versorgung\nangemessene Höhe der Vergütung je Zeiteinheit               teilnehmenden Ärzten und Leistungen der\ngewährleisten. Der Verteilungsmaßstab hat                   fachärztlichen Versorgung nur von den an der\nsicherzustellen, dass die Gesamtvergütungen                 fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten\ngleichmäßig auf das gesamte Jahr verteilt wer-              abgerechnet werden dürfen; innerhalb der Glie-\nden. Der Verteilungsmaßstab soll sicherstellen,             derung der fachärztlichen Leistungen können\ndass eine übermäßige Ausdehnung der Tätigkeit               weitere Untergliederungen nach Fachgruppen\ndes Vertragsarztes verhütet wird. Insbesondere              vorgesehen werden. Die Kassenärztliche Vereini-\nkann vorgesehen werden, dass die von einem                  gung stellt sicher, dass die Abrechnung der in\nVertragsarzt erbrachten Leistungen bis zu einem             Satz 3 genannten Leistungen für einen Versicher-\nbestimmten Umfang (Regelleistungsvolumen)                   ten nur durch einen Arzt im Quartal erfolgt.“\nnach festen Punktwerten vergütet werden; die\nb) Nach Absatz 2b werden folgende Absätze 2c\nWerte für das Regelleistungsvolumen je Vertrags-\nund 2d eingefügt:\narzt sind arztgruppenspezifisch festzulegen.\nÜbersteigt das Leistungsvolumen eines Vertrags-              „(2c) Die Bewertung der Leistungen mit medi-\narztes das Regelleistungsvolumen seiner Arzt-               zinisch-technischen Großgeräten ist bis zum\ngruppe, kann der Punktwert bei der Vergütung                31. Dezember 2000 unter Beachtung der Vor-\nder das Regelleistungsvolumen übersteigenden                gaben nach Absatz 2 Satz 2 durch Einführung\nLeistungen abgestaffelt werden.“                            einer veranlasserbezogenen Vergütungsregelung\nneu zu bestimmen.\ne) Absatz 4a wird wie folgt gefasst:\n(2d) Die im einheitlichen Bewertungsmaßstab\n„(4a) Der Bewertungsausschuss (§ 87 Abs. 1                für zahnärztliche Leistungen aufgeführten Leis-\nSatz 1) bestimmt erstmalig bis zum 28. Februar              tungen können zu Leistungskomplexen zusam-\n2000 Kriterien zur Verteilung der Gesamtvergü-              mengefasst werden. Die Leistungen sind ent-\ntungen nach Absatz 4, insbesondere zur Festle-              sprechend einer ursachengerechten, zahnsub-\ngung der Vergütungsanteile für die hausärztliche            stanzschonenden und präventionsorientierten\nund die fachärztliche Versorgung sowie für deren            Versorgung insbesondere nach dem Kriterium\nAnpassung an solche Veränderungen der ver-                  der erforderlichen Arbeitszeit gleichgewichtig in\ntragsärztlichen Versorgung, die bei der Bestim-             und zwischen den Leistungsbereichen für\nmung der Anteile der hausärztlichen und der                 Zahnerhaltung, Prävention, Zahnersatz und Kie-\nfachärztlichen Versorgung an der Gesamtvergü-               ferorthopädie zu bewerten. Bei der Festlegung\ntung zu beachten sind; er bestimmt ferner den               der Bewertungsrelationen ist wissenschaftlicher\nInhalt der nach Absatz 4 Satz 4 zu treffenden               Sachverstand einzubeziehen. Kommt eine Ver-\nRegelungen. Bei der erstmaligen Bestimmung                  einbarung ganz oder teilweise bis zum 31. De-\nder Vergütungsanteile für die hausärztliche Ver-            zember 2001 nicht zu Stande, hat das Bundes-\nsorgung nach Satz 1 ist der auf die hausärztliche           ministerium für Gesundheit unverzüglich den er-\nVersorgung entfallende Anteil an der Gesamtheit             weiterten Bewertungsausschuss nach Absatz 4\ndes in einer Kassenärztlichen Vereinigung abge-             mit Wirkung für die Vertragsparteien anzurufen.\nrechneten Punktzahlvolumens des Jahres 1996                 Der erweiterte Bewertungsausschuss setzt mit\nzu Grunde zu legen; übersteigt in den Jahren                der Mehrheit seiner Mitglieder innerhalb von\n1997 bis 1999 der in einer Kassenärztlichen Ver-            sechs Monaten die Vereinbarung fest.“\neinigung auf die hausärztliche Versorgung ent-\nfallende Anteil der abgerechneten Punkte am\ngesamten Punktzahlvolumen den entsprechen-          38. Nach § 87 wird folgender § 87a eingefügt:\nden Anteil des Jahres 1996, ist von dem jeweils\n„§ 87a\nhöheren Anteil auszugehen. Veränderungen in\nder Zahl der an der hausärztlichen Versorgung                     Zahlungsanspruch bei Mehrkosten\nteilnehmenden Ärzte in den Jahren nach 1996\nAbrechnungsgrundlage für die Mehrkosten nach\nsind zu berücksichtigen. Kommt eine Entschei-\n§ 28 Abs. 2 Satz 2 und § 30 Abs. 3 Satz 2 ist die\ndung des Bewertungsausschusses nach Satz 1\nGebührenordnung für Zahnärzte. Der Zahlungs-\ninnerhalb der gesetzten Frist nicht zu Stande, ent-\nanspruch des Vertragszahnarztes gegenüber dem\nscheidet der erweiterte Bewertungsausschuss\nVersicherten ist bei den für diese Mehrkosten zu\nnach § 87 Abs. 4 bis zum 30. April 2000.“\nGrunde liegenden Leistungen auf das 2,3fache des\nGebührensatzes der Gebührenordnung für Zahn-\n37. § 87 wird wie folgt geändert:                               ärzte begrenzt. Bei Mehrkosten für lichthärtende\nComposite-Füllungen in Schicht- und Ätztechnik im\na) In Absatz 2a werden die Sätze 4 und 5 wie folgt\nSeitenzahnbereich nach § 28 Abs. 2 Satz 2 ist höchs-\ngefasst:\ntens das 3,5fache des Gebührensatzes der Ge-\n„Die nach Absatz 2 Satz 1 bestimmten Leistun-            bührenordnung für Zahnärzte berechnungsfähig. Die\ngen sind entsprechend der in § 73 Abs. 1 fest-           Begrenzung nach den Sätzen 2 und 3 entfällt, wenn\ngelegten Gliederung der vertragsärztlichen Ver-          der Bundesausschuss der Zahnärzte und Kranken-\nsorgung bis zum 31. März 2000 in Leistungen der          kassen seinen Auftrag gemäß § 92 Abs. 1a und der\nhausärztlichen und Leistungen der fachärztlichen         Bewertungsausschuss seinen Auftrag gemäß § 87","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999                2635\nAbs. 2d Satz 2 erfüllt hat. Maßgebend ist der Tag des    39a. In § 93 Abs. 1 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 34\nInkrafttretens der Richtlinien und der Tag des Be-            Abs. 1“ die Wörter „oder durch Rechtsverordnung\nschlusses des Bewertungsausschusses.“                         auf Grund des § 34 Abs. 2 und 3“ gestrichen.\n39. § 92 wird wie folgt geändert:                            40. In § 95a Abs. 2 und 3 wird jeweils das Wort „dreijähri-\ngen“ durch das Wort „fünfjährigen“ ersetzt.\na) Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:\n„6. Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und       41. § 101 wird wie folgt geändert:\nHilfsmitteln, Krankenhausbehandlung, häus-\nlicher Krankenpflege und Soziotherapie,“.            a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 2 werden das Komma durch das\nb) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a\nWort „oder“ ersetzt und die Nummer 3 ge-\nund 1b eingefügt:\nstrichen.\n„(1a) Die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2\nbb) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.\nsind auf eine ursachengerechte, zahnsubstanz-\nschonende und präventionsorientierte zahnärzt-             b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nliche Behandlung einschließlich der Versorgung                   „(5) Hausärzte (§ 73 Abs. 1a) bilden ab dem\nmit Zahnersatz sowie kieferorthopädischer Be-                  1. Januar 2001 mit Ausnahme der Kinderärzte\nhandlung auszurichten. Der Bundesausschuss                     eine Arztgruppe im Sinne des § 101 Abs. 2;\nder Zahnärzte und Krankenkassen hat die Richt-                 Absatz 4 bleibt unberührt. Der allgemeine\nlinien auf der Grundlage auch von externem,                    bedarfsgerechte Versorgungsgrad ist für diese\numfassendem zahnmedizinisch-wissenschaft-                      Arztgruppe erstmals zum Stand vom 31. Dezem-\nlichem Sachverstand zu beschließen. Das Bun-                   ber 1995 zu ermitteln. Die Verhältniszahlen für die\ndesministerium für Gesundheit kann dem Bun-                    an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden\ndesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen                   Internisten sind zum Stand vom 31. Dezember\nvorgeben, einen Beschluss zu einzelnen dem                     1995 neu zu ermitteln. Der Bundesausschuss der\nBundesausschuss durch Gesetz zugewiesenen                      Ärzte und Krankenkassen hat die neuen Verhält-\nAufgaben zu fassen oder zu überprüfen und hier-                niszahlen bis zum 31. März 2000 zu beschließen.\nzu eine angemessene Frist setzen. Bei Nichtein-                Der Landesausschuss hat die Feststellungen\nhaltung der Frist fasst eine aus den Mitgliedern               nach § 103 Abs. 1 Satz 1 erstmals zum Stand vom\ndes Bundesausschusses zu bildende Schieds-                     31. Dezember 2000 zu treffen. Ein Wechsel für\nstelle innerhalb von 30 Tagen den erforderlichen               Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung in die\nBeschluss. Die Schiedsstelle besteht aus dem                   hausärztliche oder fachärztliche Versorgung ist\nunparteiischen Vorsitzenden, den zwei weiteren                 nur dann zulässig, wenn dafür keine Zulassungs-\nunparteiischen Mitgliedern des Bundesaus-                      beschränkungen nach § 103 Abs. 1 angeordnet\nschusses und je einem der Vertreter der Zahnärz-               sind.“\nte und Krankenkassen. Vor der Entscheidung des\nBundesausschusses über die Richtlinien nach\n42. § 102 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 1 Satz 2 Nr. 2 ist den für die Wahrneh-\nmung der Interessen von Zahntechnikern maß-                a) Der bisherige Text wird Absatz 1 mit der Maß-\ngeblichen Spitzenorganisationen auf Bundes-                    gabe, dass in Satz 1 das Datum „1. Januar 1999“\nebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben;                  durch das Datum „1. Januar 2003“ ersetzt wird.\ndie Stellungnahmen sind in die Entscheidung ein-           b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nzubeziehen.\n„(2) Das Bundesministerium für Gesundheit hat\n(1b) Vor der Entscheidung des Bundesaus-                   bis zum 31. Dezember 2001 durch Beauftragung\nschusses über die Richtlinien nach Absatz 1                    eines geeigneten wissenschaftlichen Instituts die\nSatz 2 Nr. 4 ist den in § 134 Abs. 2 genannten                 erforderliche Datengrundlage für die Bedarfszu-\nOrganisationen der Leistungserbringer auf Bun-                 lassung nach gesetzlich festzulegenden Verhält-\ndesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu                      niszahlen nach Absatz 1 erstellen zu lassen.“\ngeben; die Stellungnahmen sind in die Entschei-\ndung einzubeziehen.“\n43. In § 103 Abs. 4 wird nach Satz 4 folgender Satz ein-\nc) In Absatz 2 werden die Sätze 3, 4 und 5 aufge-             gefügt:\nhoben.\n„Ab dem 1. Januar 2006 sind für ausgeschriebene\nd) Absatz 3 Satz 4 wird aufgehoben.                           Hausarztsitze grundsätzlich nur Allgemeinärzte zu\nberücksichtigen.“\ne) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a einge-\nfügt:\n44. § 106 wird wie folgt geändert:\n„(7a) Vor der Entscheidung des Bundesaus-\nschusses über die Richtlinien zur Verordnung von           a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nHilfsmitteln nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den in                          „Wirtschaftlichkeitsprüfung\n§ 128 Abs. 1 Satz 4 genannten Organisationen                          in der vertragsärztlichen Versorgung“.\nder betroffenen Leistungserbringer und Hilfsmit-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ntelhersteller auf Bundesebene Gelegenheit zur\nStellungnahme zu geben; die Stellungnahmen                     aa) In Satz 1 Nr. 2 wird vor der Angabe „2 vom\nsind in die Entscheidung einzubeziehen.“                            Hundert“ das Wort „mindestens“ eingefügt.","2636         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                 „Der Prüfungsausschuss führt die Prüfungen\n„Die Höhe der Stichprobe nach Satz 1 Nr. 2                    nach Absatz 2 durch; er entscheidet, ob der\nist nach Arztgruppen gesondert zu bestim-                     Vertragsarzt, der ermächtigte Arzt oder die\nmen; der Prüfungsausschuss kann für die                       ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtung\nZwecke der Prüfung Gruppen abweichend                         gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot ver-\nvon den Fachgebieten nach ausgewählten                        stoßen hat und welche Maßnahmen zu tref-\nLeistungsmerkmalen bilden.“                                   fen sind.“\ncc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                           bb) Satz 3 wird aufgehoben.\n„Die Prüfungen nach Satz 1 umfassen auch             g) Absatz 5a wird wie folgt geändert:\ndie Häufigkeit von Überweisungen, Kranken-              aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nhauseinweisungen und Feststellungen der                       „Prüfungen bei Überschreitung der Richt-\nArbeitsunfähigkeit sowie die Häufigkeit und                   größen nach § 84 Abs. 3 werden durchge-\nden Umfang sonstiger veranlasster Leistun-                    führt, wenn die Richtgrößen um mehr als fünf\ngen, insbesondere aufwendiger medizinisch-                    vom Hundert überschritten werden und auf\ntechnischer Leistungen.“                                      Grund der vorliegenden Daten nicht davon\ndd) Satz 5 wird wie folgt gefasst:                                 auszugehen ist, dass die Überschreitung\n„Die Prüfungen nach Durchschnittswerten                       durch Praxisbesonderheiten begründet ist.“\nsind für den Zeitraum eines Quartals, die Prü-          bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nfungen bei Überschreitung der Richtgrößen\n„Bei einer Überschreitung der Richtgrößen\nfür den Zeitraum eines Kalenderjahres durch-\num mehr als 15 vom Hundert hat der Ver-\nzuführen.“\ntragsarzt den sich aus der Überschreitung\nee) Folgender Satz wird angefügt:                                  der Richtgrößen ergebenden Mehraufwand\n„In die Prüfungen sind auch die Leistungen                    zu erstatten, soweit dieser nicht durch Pra-\neinzubeziehen, die im Rahmen der Kosten-                      xisbesonderheiten begründet ist.“\nerstattung vergütet worden sind.“                       cc) Der bisherige Satz 4 wird aufgehoben.\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nfügt:                                                45. § 111a Satz 2 wird wie folgt geändert:\n„(2a) Gegenstand der Beurteilung der Wirt-              a) Nummer 4 wird gestrichen.\nschaftlichkeit in den Prüfungen nach Absatz 2             b) In Nummer 6 wird folgender Halbsatz angefügt:\nSatz 1 Nr. 2 sind, soweit dafür Veranlassung\nbesteht,                                                     „soweit nicht der Anwendungsbereich von § 137d\nbetroffen ist,“.\n1. die medizinische Notwendigkeit der Leistun-\ngen (Indikation),\n46. In § 113 wird die Überschrift wie folgt gefasst:\n2. die Eignung der Leistungen zur Erreichung\n„Qualitäts- und Wirtschaftlich-\ndes therapeutischen oder diagnostischen\nkeitsprüfung der Krankenhausbehandlung“.\nZiels (Effektivität),\n3. die Übereinstimmung der Leistungen mit den        47. § 115b wird wie folgt geändert:\nanerkannten Kriterien für ihre fachgerechte\nErbringung (Qualität), insbesondere mit den in        a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nden Richtlinien der Bundesausschüsse ent-                  „(1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen\nhaltenen Vorgaben,                                       gemeinsam, die Deutsche Krankenhausgesell-\n4. die Angemessenheit der durch die Leistungen               schaft oder die Bundesverbände der Kranken-\nverursachten Kosten im Hinblick auf das                  hausträger gemeinsam und die Kassenärztlichen\nBehandlungsziel,                                         Bundesvereinigungen vereinbaren\n5. bei Leistungen des Zahnersatzes und der                   1. einen Katalog ambulant durchführbarer Ope-\nKieferorthopädie auch die Vereinbarkeit der                  rationen und sonstiger stationsersetzender\nLeistungen mit dem Heil- und Kostenplan.“                    Eingriffe,\nd) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                            2. einheitliche Vergütungen für Krankenhäuser\nund Vertragsärzte und\naa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2 Satz 3“\ndurch die Angabe „Absatz 2 Satz 4“ ersetzt.             3. Maßnahmen zur Sicherung der Qualität und\nder Wirtschaftlichkeit.\nbb) Die Sätze 2, 4 und 5 werden aufgehoben.\nIn der Vereinbarung nach Satz 1 Nr. 1 sind bis\ncc) Satz 3 wird Satz 2 und die Sätze 6 und 7 wer-            zum 31. Dezember 2000 die ambulant durchführ-\nden die Sätze 3 und 4.                                  baren Operationen und stationsersetzenden Ein-\ne) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2                 griffe gesondert zu benennen, die in der Regel\nSatz 3“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 4“                   ambulant durchgeführt werden können, und all-\nersetzt.                                                     gemeine Tatbestände zu bestimmen, bei deren\nVorliegen eine stationäre Durchführung erforder-\nf) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                            lich sein kann. In der Vereinbarung sind die Qua-\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                           litätsvoraussetzungen nach § 135 Abs. 2, die Ver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999              2637\neinbarungen nach § 137 Abs. 1 und die Richt-              Absatz 1 Satz 3 gilt. Für die Qualifikation der Kran-\nlinien nach § 136a und § 136b Abs. 1 und 2 zu             kenhausärzte gilt § 135 Abs. 2 entsprechend.“\nberücksichtigen, sowie Vergütungsabschläge für\nKrankenhäuser und Vertragsärzte zu bestimmen,        49. § 129 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ndie ihre Verpflichtungen zur Qualitätssicherung\nnicht einhalten.“                                         a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-\nfügt:\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ope-\n„2. Abgabe von preisgünstigen importierten Arz-\nrationen“ die Wörter „und stationsersetzenden\nneimitteln nach Maßgabe des Rahmenvertra-\nEingriffe“ eingefügt.\nges nach Absatz 2,“.\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden Num-\n„(3) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1                  mern 3 und 4.\nganz oder teilweise nicht zu Stande, wird ihr\nInhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch das     50. Nach § 132a wird folgender § 132b eingefügt:\nBundesschiedsamt nach § 89 Abs. 4 festgesetzt.\nDieses wird hierzu um Vertreter der Deutschen                                     „§ 132b\nKrankenhausgesellschaft in der gleichen Zahl                           Versorgung mit Soziotherapie\nerweitert, wie sie jeweils für die Vertreter der\n(1) Die Krankenkassen oder die Landesverbände\nKrankenkassen und der Kassenärztlichen Bun-\nder Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkas-\ndesvereinigungen vorgesehen ist (erweitertes\nsen können unter Berücksichtigung der Richtlinien\nBundesschiedsamt). Das erweiterte Bundes-\nnach § 37a Abs. 2 mit geeigneten Personen oder Ein-\nschiedsamt beschließt mit einer Mehrheit von\nrichtungen Verträge über die Versorgung mit Sozio-\nzwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder. § 112\ntherapie schließen, soweit dies für eine bedarfsge-\nAbs. 4 gilt entsprechend.“\nrechte Versorgung notwendig ist.\n(2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen legen\n48. § 118 wird wie folgt gefasst:\ngemeinsam und einheitlich in Empfehlungen die\n„§ 118                               Anforderungen an die Leistungserbringer für Sozio-\nPsychiatrische Institutsambulanzen                  therapie fest.“\n(1) Psychiatrische Krankenhäuser sind vom Zulas-      51. § 133 Abs. 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze\nsungsausschuss zur ambulanten psychiatrischen                 ersetzt:\nund psychotherapeutischen Versorgung der Versi-\ncherten zu ermächtigen. Die Behandlung ist auf                „Soweit die Entgelte für die Inanspruchnahme von\ndiejenigen Versicherten auszurichten, die wegen Art,          Leistungen des Rettungsdienstes und anderer Kran-\nSchwere oder Dauer ihrer Erkrankung oder wegen zu             kentransporte nicht durch landesrechtliche oder\ngroßer Entfernung zu geeigneten Ärzten auf die                kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt wer-\nBehandlung durch diese Krankenhäuser angewiesen               den, schließen die Krankenkassen oder ihre Verbän-\nsind. Der Krankenhausträger stellt sicher, dass die           de Verträge über die Vergütung dieser Leistun-\nfür die ambulante psychiatrische und psychothera-             gen unter Beachtung des § 71 Abs. 1 bis 3 mit da-\npeutische Behandlung erforderlichen Ärzte und                 für geeigneten Einrichtungen oder Unternehmen.\nnichtärztlichen Fachkräfte sowie die notwendigen              Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht zu\nEinrichtungen bei Bedarf zur Verfügung stehen.                Stande und sieht das Landesrecht für diesen Fall\neine Festlegung der Vergütungen vor, ist auch bei\n(2) Allgemeinkrankenhäuser mit selbständigen,              dieser Festlegung § 71 Abs. 1 bis 3 zu beachten.“\nfachärztlich geleiteten psychiatrischen Abteilungen\nmit regionaler Versorgungsverpflichtung sind zur\n51a. § 135 wird wie folgt geändert:\npsychiatrischen und psychotherapeutischen Be-\nhandlung der im Vertrag nach Satz 2 vereinbarten              a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nGruppe von Kranken ermächtigt. Die Spitzenver-                                      „Bewertung von\nbände der Krankenkassen gemeinsam und einheit-                      Untersuchungs- und Behandlungsmethoden“.\nlich mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft und\nder Kassenärztlichen Bundesvereinigung legen in               b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\neinem Vertrag die Gruppe psychisch Kranker fest,                  „Die Bundesausschüsse der Ärzte und Kranken-\ndie wegen ihrer Art, Schwere oder Dauer ihrer                     kassen stimmen ihren Arbeitsplan und die Bewer-\nErkrankung der ambulanten Behandlung durch die                    tungsergebnisse nach Satz 2 mit dem Ausschuss\nEinrichtungen nach Satz 1 bedürfen. Kommt der Ver-                Krankenhaus (§ 137c) ab.“\ntrag ganz oder teilweise nicht zu Stande, wird sein\nc) Die Absätze 3 bis 6 werden aufgehoben.\nInhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch das Bun-\ndesschiedsamt nach § 89 Abs. 4 festgelegt. Dieses\nwird hierzu um Vertreter der Deutschen Kranken-          52. § 135a wird wie folgt gefasst:\nhausgesellschaft in der gleichen Zahl erweitert, wie                                  „§ 135a\nsie jeweils für die Vertreter der Krankenkassen und\nder Kassenärztlichen Bundesvereinigung vorgese-                         Verpflichtung zur Qualitätssicherung\nhen ist (erweitertes Bundesschiedsamt). Das erwei-               (1) Die Leistungserbringer sind zur Sicherung und\nterte Bundesschiedsamt beschließt mit einer Mehr-             Weiterentwicklung der Qualität der von ihnen er-\nheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder.            brachten Leistungen verpflichtet. Die Leistungen","2638           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999\nmüssen dem jeweiligen Stand der wissenschaftli-                Zeitraum vom Zahnarzt kostenfrei vorzunehmen.\nchen Erkenntnisse entsprechen und in der fachlich              Ausnahmen hiervon bestimmen die Kassenzahnärzt-\ngebotenen Qualität erbracht werden.                            liche Bundesvereinigung und die Spitzenverbände\nder Krankenkassen gemeinsam und einheitlich.\n(2) Vertragsärzte, zugelassene Krankenhäuser\n§ 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt un-\nsowie Erbringer von Vorsorgeleistungen oder Reha-\nberührt. Längere Gewährleistungsfristen können\nbilitationsmaßnahmen sind nach Maßgabe der\nzwischen den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen\n§§ 136a, 136b, 137 und 137d verpflichtet, sich an\nund den Landesverbänden der Krankenkassen und\neinrichtungsübergreifenden Maßnahmen der Qua-\nden Verbänden der Ersatzkassen sowie in Einzel-\nlitätssicherung zu beteiligen, die insbesondere zum\noder Gruppenverträgen zwischen Zahnärzten und\nZiel haben, die Ergebnisqualität zu verbessern.\nKrankenkassen vereinbart werden. Die Krankenkas-\nZugelassene Krankenhäuser, stationäre Vorsorge-\nsen können hierfür Vergütungszuschläge gewähren;\neinrichtungen und stationäre Rehabilitationseinrich-\nder Eigenanteil der Versicherten bei Zahnersatz\ntungen sind nach Maßgabe der §§ 137 und 137d ver-\nbleibt unberührt. Die Zahnärzte, die ihren Patienten\npflichtet, einrichtungsintern ein Qualitätsmanage-\neine längere Gewährleistungsfrist einräumen, kön-\nment einzuführen und weiterzuentwickeln.“\nnen dies ihren Patienten bekannt machen.“\n53. Nach § 136 werden folgende §§ 136a und 136b ein-\n54. § 137 wird wie folgt gefasst:\ngefügt:\n„§ 137\n„§ 136a\nQualitätssicherung\nQualitätssicherung                                    bei zugelassenen Krankenhäusern\nin der vertragsärztlichen Versorgung\n(1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen und\nDer Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkas-              der Verband der privaten Krankenversicherung ver-\nsen bestimmt für die vertragsärztliche Versorgung              einbaren mit der Deutschen Krankenhausgesell-\ndurch Richtlinien nach § 92                                    schaft unter Beteiligung der Bundesärztekammer\n1. die verpflichtenden Maßnahmen der Qualitäts-                sowie der Berufsorganisationen der Krankenpflege-\nsicherung nach § 135a Abs. 2 und                          berufe Maßnahmen der Qualitätssicherung für nach\n§ 108 zugelassene Krankenhäuser. Dabei sind die\n2. Kriterien für die indikationsbezogene Notwendig-\nErfordernisse einer sektor- und berufsgruppenüber-\nkeit und Qualität der durchgeführten diagnosti-\ngreifenden Versorgung angemessen zu berücksich-\nschen und therapeutischen Leistungen, insbe-\ntigen; dazu ist der Kassenärztlichen Bundesvereini-\nsondere aufwendiger medizintechnischer Leis-\ngung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die\ntungen.\nVereinbarungen nach Satz 1 regeln insbesondere\nVor der Entscheidung des Bundesausschusses über\n1. die verpflichtenden Maßnahmen der Qualitäts-\ndie Richtlinien ist der Bundesärztekammer und der\nsicherung nach § 135a Abs. 2 sowie die grund-\nDeutschen Krankenhausgesellschaft Gelegenheit\nsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungs-\nzur Stellungnahme zu geben.\ninternes Qualitätsmanagement,\n§ 136b                               2. Kriterien für die indikationsbezogene Notwendig-\nQualitätssicherung                             keit und Qualität der im Rahmen der Kranken-\nin der vertragszahnärztlichen Versorgung                   hausbehandlung durchgeführten diagnostischen\nund therapeutischen Leistungen, insbesondere\n(1) Der Bundesausschuss der Zahnärzte und                      aufwendiger medizintechnischer Leistungen,\nKrankenkassen bestimmt für die vertragszahnärzt-\n3. Grundsätze zur Einholung von Zweitmeinungen\nliche Versorgung durch Richtlinien nach § 92\nvor Eingriffen und\n1. die verpflichtenden Maßnahmen der Qualitäts-\n4. Vergütungsabschläge für zugelassene Kranken-\nsicherung nach § 135a Abs. 2 und\nhäuser, die ihre Verpflichtungen zur Qualitäts-\n2. Kriterien für die indikationsbezogene Notwendig-                sicherung nicht einhalten.\nkeit und Qualität aufwendiger diagnostischer und\n(2) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 sind für\ntherapeutischer Leistungen.\nzugelassene Krankenhäuser unmittelbar verbindlich.\nVor der Entscheidung des Bundesausschusses über                Sie haben Vorrang vor Verträgen nach § 112 Abs. 1,\ndie Richtlinien ist der Bundeszahnärztekammer                  soweit diese keine ergänzenden Regelungen zur\nGelegenheit zur Stellungnahme zu geben.                        Qualitätssicherung enthalten. Verträge zur Qualitäts-\n(2) Der Bundesausschuss hat auch Qualitätskrite-           sicherung nach § 112 Abs. 1 gelten bis zum Ab-\nrien für die Versorgung mit Füllungen und Zahnersatz           schluss von Vereinbarungen nach Absatz 1 fort.\nzu beschließen. Bei der Festlegung von Qualitäts-                 (3) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 kommen\nkriterien für Zahnersatz ist der Verband Deutscher             durch Mehrheitsentscheidung der Vereinbarungs-\nZahntechniker-Innungen zu beteiligen; die Stellung-            partner zu Stande. Die Ortskrankenkassen ein-\nnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. Der             schließlich der See-Krankenkasse sind an dem Ver-\nZahnarzt übernimmt für Füllungen und die Ver-                  tragsschluss mit drei Vertretern, die Ersatzkassen\nsorgung mit Zahnersatz eine zweijährige Gewähr.                mit zwei Vertretern, die Betriebskrankenkassen, die\nIdentische und Teilwiederholungen von Füllungen                Innungskrankenkassen, die landwirtschaftlichen\nsowie die Erneuerung und Wiederherstellung von                 Krankenkassen sowie die Bundesknappschaft mit je\nZahnersatz einschließlich Zahnkronen sind in diesem            einem Vertreter, der Verband der privaten Kranken-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999               2639\nversicherung mit einem Vertreter, die Krankenhäuser          wandt werden sollen, darauf hin, ob sie für eine aus-\nmit zehn Vertretern beteiligt. Kommt in einem Verein-        reichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versor-\nbarungsverfahren eine Mehrheitsentscheidung nicht            gung der Versicherten unter Berücksichtigung des\nzu Stande, wird auf Verlangen von mindestens drei            allgemein anerkannten Standes der medizinischen\nBeteiligten nach Satz 2 ein weiterer stimmberechtig-         Erkenntnisse erforderlich sind. Ergibt die Über-\nter unparteiischer Beteiligter hinzugezogen. Die Ver-        prüfung, dass die Methode nicht den Kriterien nach\ntreter der Krankenkassen und des Verbandes der               Satz 1 entspricht, darf sie im Rahmen einer Kranken-\nprivaten Krankenversicherung gemeinsam sowie die             hausbehandlung zu Lasten der Krankenkassen nicht\nVertreter der Krankenhäuser gemeinsam haben                  erbracht werden; die Durchführung klinischer Stu-\njeweils das Vorschlagsrecht für den unparteiischen           dien bleibt unberührt. Die Beteiligten nach Satz 1\nBeteiligten. Kommt eine Einigung über den unpartei-          stimmen Arbeitsplan und Bewertungsergebnisse mit\nischen Beteiligten nicht zu Stande, wird er durch Los        den für die Erstellung der Richtlinien nach § 92 Abs. 1\nbestimmt.“                                                   Satz 2 Nr. 5 und die Überprüfung der vertragsärzt-\nlichen und -zahnärztlichen Leistungen nach § 135\n55. § 137a wird aufgehoben.                                      Abs. 1 Satz 2 zuständigen Bundesausschüssen ab.\n(2) Die Beteiligten nach Absatz 1 Satz 1 bilden\n56. § 137b wird wie folgt gefasst:                               einen Ausschuss Krankenhaus. Der Ausschuss\nbesteht aus drei Vertretern der Ortskrankenkassen,\n„§ 137b                             zwei Vertretern der Ersatzkassen, je einem Vertreter\nArbeitsgemeinschaft zur                      der Betriebskrankenkassen, der Innungskranken-\nFörderung der Qualitätssicherung in der Medizin           kassen, der landwirtschaftlichen Krankenkassen und\nder knappschaftlichen Krankenversicherung, fünf\nDie Bundesärztekammer, die Kassenärztliche\nVertretern der Krankenhäuser, vier Vertretern der\nBundesvereinigung, die Deutsche Krankenhausge-\nBundesärztekammer sowie dem unparteiischen Vor-\nsellschaft, die Spitzenverbände der Krankenkassen,\nsitzenden des Bundesausschusses der Ärzte und\nder Verband der privaten Krankenversicherung und\nKrankenkassen. Über den Vorsitzenden und seinen\ndie Berufsorganisationen der Krankenpflegeberufe\nStellvertreter sollen sich die Beteiligten nach Ab-\ntreffen insbesondere zur Sicherung der Einheitlich-\nsatz 1 Satz 1 einigen. Kommt eine Einigung nicht zu\nkeit der Qualifikations- und Qualitätssicherungsanfor-\nStande, werden sie durch das Bundesministerium\nderungen Vorkehrungen zur gegenseitigen Abstim-\nfür Gesundheit im Benehmen mit den Beteiligten\nmung durch Bildung einer Arbeitsgemeinschaft.\nnach Absatz 1 Satz 1 berufen. § 90 Abs. 3 Satz 1\nDiese hat hierzu den Stand der Qualitätssicherung\nund 2 gilt entsprechend. Die Beteiligten nach Ab-\nim Gesundheitswesen festzustellen, sich daraus\nsatz 1 vereinbaren das Nähere über die Bestellung,\nergebenden Weiterentwicklungsbedarf zu benen-\ndie Amtsdauer, die Amtsführung, die Erstattung der\nnen, eingeführte Qualitätssicherungsmaßnahmen\nbaren Auslagen und die Entschädigung für den Zeit-\nauf ihre Wirksamkeit hin zu bewerten und Empfeh-\naufwand der Ausschussmitglieder sowie über die\nlungen für eine an einheitlichen Grundsätzen ausge-\nVerteilung der Kosten; kommt eine Vereinbarung bis\nrichtete sowie sektoren- und berufsgruppenüber-\nzum 31. August 2000 nicht zu Stande, bestimmt das\ngreifende Qualitätssicherung im Gesundheitswesen\nBundesministerium für Gesundheit ihren Inhalt durch\neinschließlich ihrer Umsetzung zu erarbeiten. Sie\nRechtsverordnung. Die Aufsicht über die Geschäfts-\nerstellt in regelmäßigen Abständen einen Bericht\nführung des Ausschusses führt das Bundesministe-\nüber den Stand der Qualitätssicherung. Der Arbeits-\nrium für Gesundheit.\ngemeinschaft sind von ihren Mitgliedern vertragliche\nVereinbarungen über die Qualität und die Qualitäts-                                   § 137d\nsicherung auf Bundes- oder Landesebene vorzule-\ngen. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Arbeits-                   Qualitätssicherung bei der ambulanten\ngemeinschaft weitere Organisationen, soweit deren                  und stationären Vorsorge oder Rehabilitation\nBelange berührt sind, sowie Vertreter der Patienten              (1) Für stationäre Vorsorge- oder Rehabilitations-\nhinzuziehen.“                                                einrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 111\nbesteht, vereinbaren die Spitzenverbände der Kran-\n57. Nach § 137b werden folgende §§ 137c bis 137e ein-            kenkassen gemeinsam und einheitlich mit den für die\ngefügt:                                                      Wahrnehmung der Interessen der stationären Vor-\nsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen auf Bun-\n„§ 137c\ndesebene maßgeblichen Spitzenorganisationen die\nBewertung von Untersuchungs-                     Maßnahmen der Qualitätssicherung nach § 135a\nund Behandlungsmethoden im Krankenhaus                  Abs. 2 sowie die grundsätzlichen Anforderungen an\nein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement.\n(1) Die Bundesärztekammer, die Bundesverbände\nder Krankenkassen, die Bundesknappschaft, die                    (2) Für Leistungserbringer, die ambulante Vorsor-\nVerbände der Ersatzkassen und die Deutsche Kran-             geleistungen oder Rehabilitationsmaßnahmen nach\nkenhausgesellschaft überprüfen auf Antrag eines              § 23 Abs. 2 oder § 40 Abs. 1 erbringen, vereinbaren\nSpitzenverbandes der Krankenkassen, der Deut-                die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam\nschen Krankenhausgesellschaft oder eines Bundes-             und einheitlich, die Kassenärztliche Bundesvereini-\nverbandes der Krankenhausträger Untersuchungs-               gung und die Bundesverbände der Leistungserbrin-\nund Behandlungsmethoden, die zu Lasten der                   ger, die ambulante Vorsorgeleistungen oder Rehabi-\ngesetzlichen Krankenkassen im Rahmen einer Kran-             litationsmaßnahmen durchführen, Maßnahmen der\nkenhausbehandlung angewandt werden oder ange-                Qualitätssicherung nach § 135a Abs. 2.","2640         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999\n(3) Die Vertragspartner haben durch geeignete             Die Beschlüsse nach Satz 1 Nr. 1 sind für die Kran-\nMaßnahmen sicherzustellen, dass die Anforderun-              kenkassen, die zugelassenen Krankenhäuser und\ngen an die Qualitätssicherung für die ambulante und          die Vertragsärzte, mit Ausnahme der Vertrags-\nstationäre Vorsorge und Rehabilitation einheitlichen         zahnärzte, unmittelbar verbindlich; § 94 gilt entspre-\nGrundsätzen genügen, und die Erfordernisse einer             chend. Der Koordinierungsausschuss gibt Empfeh-\nsektor- und berufsgruppenübergreifenden Versor-              lungen für die Grundsätze zur Vergütung der Doku-\ngung angemessen berücksichtigt sind. Bei Vereinba-           mentation. Zur Vorbereitung seiner Entscheidungen\nrungen nach Absatz 1 ist der Bundesärztekammer               wird bei dem Koordinierungsausschuss eine sach-\nund der Deutschen Krankenhausgesellschaft Gele-              verständige Stabsstelle eingerichtet, die sich exter-\ngenheit zur Stellungnahme zu geben.                          nen wissenschaftlichen Sachverstands bedienen\nkann.\n§ 137e                                  (4) Der Koordinierungsausschuss gibt Empfehlun-\nKoordinierungsausschuss                       gen in sonstigen sektorenübergreifenden Angele-\ngenheiten der Bundesausschüsse und des Aus-\n(1) Die Spitzenorganisationen, die die Bundesaus-          schusses Krankenhaus.\nschüsse der Ärzte und Krankenkassen nach § 91\n(5) Vor der Entscheidung des Koordinierungsaus-\nAbs. 1 und den Ausschuss Krankenhaus nach\nschusses über die Beschlüsse und Empfehlungen\n§ 137c Abs. 2 bilden, errichten als Arbeitsgemein-\nnach Absatz 3 Satz 1 ist den für die Wahrnehmung\nschaft einen Koordinierungsausschuss.\nder Interessen der ambulanten und stationären Vor-\n(2) Der Koordinierungsausschuss setzt sich aus             sorge- oder Rehabilitationseinrichtungen auf Bun-\nden Vorsitzenden der Bundesausschüsse und dem                desebene maßgeblichen Spitzenorganisationen\nVorsitzenden des Ausschusses Krankenhaus, drei               sowie den Berufsorganisationen der Krankenpflege-\nVertretern der Kassenärztlichen Bundesvereinigung,           berufe, soweit deren Belange berührt sind, Gelegen-\nzwei Vertretern der Kassenzahnärztlichen Bundes-             heit zur Stellungnahme zu geben; die Stellung-\nvereinigung, drei Vertretern der Deutschen Kranken-          nahmen sind in die Entscheidungen einzubeziehen.\nhausgesellschaft, einem Vertreter der Bundesärzte-              (6) Die Aufsicht über den Koordinierungsaus-\nkammer, drei Vertretern der Ortskrankenkassen,               schuss führt das Bundesministerium für Gesundheit.\nzwei Vertretern der Ersatzkassen, je einem Vertreter         § 94 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Zehnten Buches\nder Betriebskrankenkassen, der Innungskranken-               gilt entsprechend.“\nkassen, der landwirtschaftlichen Krankenkassen\nsowie der knappschaftlichen Krankenversicherung\nzusammen. Bei den Beschlüssen nach Absatz 3 wir-        58. Im Vierten Kapitel wird nach dem Zehnten Abschnitt\nken an Stelle der drei Vertreter der Kassenärztlichen        folgender Elfter Abschnitt eingefügt:\nBundesvereinigung und der zwei Vertreter der Kas-                                „Elfter Abschnitt\nsenzahnärztlichen Bundesvereinigung fünf Vertreter\nder Kassenärztlichen Bundesvereinigung mit. Bei                            Beziehungen zu Leistungs-\nden Beschlüssen über die Empfehlungen nach                          erbringern in der integrierten Versorgung\nAbsatz 4 wirken nur die Vertreter der betroffenen                                     § 140a\nOrganisationen mit; das Nähere über die Zusam-\nIntegrierte Versorgung\nmensetzung des Koordinierungsausschusses in die-\nsen Fällen ist in der Geschäftsordnung zu regeln. Der           (1) Integrierte Versorgungsformen auf Grund der\nKoordinierungsausschuss gibt sich eine Geschäfts-            Verträge nach den §§ 140b und 140d ermöglichen\nordnung und führt die Geschäfte der Bundesaus-               eine verschiedene Leistungssektoren übergreifende\nschüsse und des Ausschusses Krankenhaus. Er                  Versorgung der Versicherten. Das Versorgungsan-\nstellt das für die Geschäftsführung notwendige Per-          gebot und die Voraussetzungen seiner Inan-\nsonal ein. Über die Verteilung der Kosten haben die          spruchnahme ergeben sich aus dem Vertrag nach\nSpitzenorganisationen nach Absatz 1 eine Verein-             § 140b und, soweit es die vertragsärztliche Versor-\nbarung zu treffen. § 90 Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt ent-        gung einschließt, aus den Rahmenvereinbarungen\nsprechend.                                                   nach § 140d.\n(3) Der Koordinierungsausschuss                               (2) Die Teilnahme der Versicherten an den integ-\nrierten Versorgungsformen ist freiwillig. Ein behan-\n1. soll insbesondere auf der Grundlage evidenz-              delnder Leistungserbringer darf aus der gemein-\nbasierter Leitlinien die Kriterien für eine im Hin-       samen Dokumentation nach § 140b Abs. 3 die den\nblick auf das diagnostische und therapeutische            Versicherten betreffenden Behandlungsdaten und\nZiel ausgerichtete zweckmäßige und wirtschaft-            Befunde nur dann abrufen, wenn der Versicherte ihm\nliche Leistungserbringung für mindestens zehn             gegenüber seine Einwilligung erteilt hat, die Informa-\nKrankheiten je Jahr beschließen, bei denen Hin-           tion für den konkret anstehenden Behandlungsfall\nweise auf unzureichende, fehlerhafte oder über-           genutzt werden soll und der Leistungserbringer zu\nmäßige Versorgung bestehen und deren Beseiti-             dem Personenkreis gehört, der nach § 203 des Straf-\ngung die Morbidität und Mortalität der Bevölke-           gesetzbuches zur Geheimhaltung verpflichtet ist.\nrung nachhaltig beeinflussen kann, und\n(3) Die Versicherten haben das Recht, von ihrer\n2. gibt Empfehlungen zu den zur Umsetzung und                Krankenkasse umfassend über die Verträge zur in-\nEvaluierung der Kriterien nach Nummer 1 not-              tegrierten Versorgung, die teilnehmenden Leistungs-\nwendigen Verfahren, insbesondere bezüglich der            erbringer, besondere Leistungen und vereinbarte\nDokumentation der Leistungserbringer.                     Qualitätsstandards informiert zu werden. Dieses","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999              2641\nRecht besteht auch gegenüber den teilnehmenden               Leistungen sein, über deren Eignung als Leistung der\nLeistungserbringern und ihren Zusammenschlüssen.             Krankenversicherung die Bundesausschüsse nach\n§ 91 im Rahmen der Beschlüsse nach § 92 Abs. 1\n§ 140b                             Satz 2 Nr. 5 und der Ausschuss nach § 137c Abs. 2\nVerträge zu integrierten Versorgungsformen             im Rahmen der Beschlüsse nach § 137c Abs. 1 keine\nablehnende Entscheidung getroffen haben.\n(1) Die Krankenkassen können mit den in Absatz 2\n(4) Die Verträge können Abweichendes von den\ngenannten Vertragspartnern Verträge über integrier-\nVorschriften dieses Kapitels, des Krankenhausfinan-\nte Versorgungsformen abschließen. Die Vertrags-\nzierungsgesetzes sowie den nach diesen Vorschrif-\npartner haben die Integrationsversorgung nach\nten getroffenen Regelungen insoweit regeln, als die\nMaßgabe des Absatzes 4 und, soweit sie die ver-\nabweichende Regelung dem Sinn und der Eigenart\ntragsärztliche Versorgung einschließt, der auf Grund\nder integrierten Versorgung entspricht, die Qualität,\nvon § 140d getroffenen Rahmenvereinbarungen zu\ndie Wirksamkeit und die Wirtschaftlichkeit der in-\nregeln. In den Verhandlungen über den Abschluss\ntegrierten Versorgung verbessert oder aus sonstigen\neines Vertrages nach Satz 1 können sich Ver-\nGründen zu ihrer Durchführung erforderlich ist. Wird\ntragsärzte von ihrer Kassenärztlichen Vereinigung\ninfolge einer Vereinbarung nach Satz 1 für das\nberaten lassen. Gemeinschaften zur vertragsärzt-\nKrankenhaus ein Budget nach § 12 der Bundes-\nlichen Versorgung zugelassener Ärzte und Zahn-\npflegesatzverordnung nicht vereinbart, sind die von\närzte, die Vertragspartner nach Satz 1 sind, können\nden Krankenkassen gemeinsam mit dem Kranken-\nmit der Verteilung der auf die Gemeinschaft ent-\nhausträger in einem Vertrag nach Absatz 1 verein-\nfallenden Vergütungen oder Vergütungsanteile ihre\nbarten Entgelte für alle Benutzer des Krankenhauses\nKassenärztliche Vereinigung beauftragen.\neinheitlich zu berechnen.\n(2) Die Verträge nach Absatz 1 können nur mit\n§ 140c\n– Gemeinschaften zur vertragsärztlichen Versor-\ngung zugelassener Ärzte und Zahnärzte sowie ein-                                 Vergütung\nzelnen sonstigen an der Versorgung der Versicher-            (1) Die Verträge zur integrierten Versorgung legen\nten teilnehmenden Leistungserbringern oder                die Vergütung fest. Aus der Vergütung für die integ-\nderen Gemeinschaften,                                     rierten Versorgungsformen sind sämtliche Leistun-\n– Kassenärztlichen Vereinigungen,                            gen, die von teilnehmenden Versicherten im Rahmen\nder einbezogenen Leistungen in Anspruch genom-\n– Trägern zugelassener Krankenhäuser, Trägern                men werden, zu vergüten. Dies gilt auch für die In-\nvon stationären Vorsorge- und Rehabilitationsein-         anspruchnahme von Leistungen von nicht an der\nrichtungen, soweit mit ihnen ein Versorgungsver-          integrierten Versorgung teilnehmenden Leistungs-\ntrag nach § 111 besteht, Trägern von ambulanten           erbringern.\nRehabilitationseinrichtungen oder deren Gemein-\nschaften,                                                    (2) Die Verträge zur integrierten Versorgung kön-\nnen die Übernahme der Budgetverantwortung insge-\n– Gemeinschaften der vorgenannten Leistungs-                 samt oder für definierte Teilbereiche (kombiniertes\nerbringer,                                                Budget) vorsehen. Die Zahl der teilnehmenden Versi-\nabgeschlossen werden.                                        cherten und deren Risikostruktur sind zu berücksich-\ntigen. Ergänzende Morbiditätskriterien sollen in den\n(3) In den Verträgen nach Absatz 1 müssen sich            Vereinbarungen berücksichtigt werden.\ndie Vertragspartner der Krankenkassen zu einer\nqualitätsgesicherten, wirksamen, ausreichenden,                                       § 140d\nzweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung der                             Rahmenvereinbarungen\nVersicherten verpflichten. Die Vertragspartner haben                       zur integrierten Versorgung\ndie Erfüllung der Leistungsansprüche der Versicher-\nten nach den §§ 2 und 11 bis 62 in dem Maße zu                  (1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen ge-\ngewährleisten, zu dem die Leistungserbringer nach            meinsam und einheitlich schließen mit den Kas-\ndiesem Kapitel verpflichtet sind. Insbesondere               senärztlichen Bundesvereinigungen im Rahmen der\nmüssen die Vertragspartner die Gewähr dafür über-            Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung\nnehmen, dass sie die organisatorischen, betriebs-            nach § 75 als Bestandteil der Bundesmantelverträge\nwirtschaftlichen sowie die medizinischen und medi-           Rahmenvereinbarungen über die integrierte Versor-\nzinisch-technischen Voraussetzungen für die ver-             gung nach § 140a ab. Zu vereinbaren sind insbeson-\neinbarte integrierte Versorgung entsprechend dem             dere:\nallgemein anerkannten Stand der medizinischen                1. Regelungen zum Inhalt und zu den Mindeststan-\nErkenntnisse und des medizinischen Fortschritts                  dards des Versorgungsauftrags der integrierten\nerfüllen und eine an dem Versorgungsbedarf der Ver-              Versorgung,\nsicherten orientierte Zusammenarbeit zwischen allen\nan der Versorgung Beteiligten einschließlich der             2. Regelungen zu den Mindestanforderungen an die\nKoordination zwischen den verschiedenen Versor-                  Qualitätssicherung bei der Übernahme eines Ver-\ngungsbereichen und einer ausreichenden Dokumen-                  sorgungsauftrags auf der Basis der nach §§ 135a,\ntation, die allen an der integrierten Versorgung Betei-          136a, 136b und 137e Abs. 3 bestimmten Richt-\nligten im jeweils erforderlichen Umfang zugänglich               linien,\nsein muss, sicherstellen. Gegenstand des Versor-             3. Regelungen über die inhaltlichen Voraussetzun-\ngungsauftrags an die Vertragspartner der Kranken-                gen zur Teilnahme der Vertragsärzte an der integ-\nkassen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur solche               rierten Versorgung einschließlich der Festlegung","2642         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999\nvon einer Mindest- oder Höchstzahl der teilneh-          schreitung entsprechend des auf die integrierte Ver-\nmenden Vertragsärzte sowie Regelungen zur Ein-           sorgung entfallenden Anteils an der Summe der von\nbeziehung der hausärztlichen Versorgung nach             den Krankenkassen nach § 85 gezahlten Gesamtver-\n§ 73 Abs. 1 Satz 2, wenn die integrierte Versor-         gütungen zu beteiligen.\ngung nach § 140b Abs. 1 eine oder mehrere der in\n§ 73 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bis 12 genannten Leistun-                                  § 140g\ngen einschließt,                                                   Bonus in der integrierten Versorgung\n4. Regelungen zur Finanzierung der integrierten                 Versicherten kann nach Maßgabe der Satzung der\nVersorgung und ihrer Vergütung sowie Regelun-            Krankenkasse ein Bonus gewährt werden, wenn sie\ngen zur rechnerischen Bereinigung der Gesamt-            die Teilnahmebedingungen mindestens ein Jahr ein-\nvergütungen, die sicherstellen, dass Gesamt-             gehalten haben und die Versorgungsform zu Ein-\nvergütungen entsprechend einem in den Rah-               sparungen geführt hat. Aus den erzielten Einsparun-\nmenvereinbarungen festzulegenden Maßstab                 gen kann die Krankenkasse auch einen mit den Ver-\nbereinigt werden, soweit die budgetzugehörigen           tragspartnern festzulegenden Anteil für die an der\nLeistungsbereiche Bestandteil der integrierten           Versorgungsform beteiligten Leistungserbringer und\nVersorgung geworden sind. Die Regelungen zur             zur Förderung der Versorgungsform verwenden. Das\nVergütung und zur Bereinigung haben die Zahl             Nähere zu dem Anspruch der Vertragspartner auf\nund die Risikostruktur der Versicherten zu be-           den Anteil ist in den Vereinbarungen nach den\nrücksichtigen. Ergänzende Morbiditätskriterien           §§ 140b und 140d zu regeln.\nsollen berücksichtigt werden.\n§ 140h\n(2) Die Vertragspartner haben die Rahmenver-\neinbarungen nach Absatz 1 bis zum 30. Juni 2000                      Auswertung der integrierten Versorgung\nzu treffen. Kommt bis zu diesem Zeitpunkt eine                  Die Krankenkassen oder ihre Verbände können\nRahmenvereinbarung ganz oder teilweise nicht zu              eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung\nStande, setzt das Bundesschiedsamt mit der Mehr-             der integrierten Versorgung im Hinblick auf die Er-\nheit seiner Mitglieder den Vertragsinhalt innerhalb          reichung der Ziele der integrierten Versorgung nach\nvon drei Monaten fest.                                       allgemein anerkannten wissenschaftlichen Stan-\ndards veranlassen.“\n§ 140e\nRahmenvereinbarungen                    59. § 141 wird wie folgt geändert:\nmit den Spitzenorganisationen\na) In Absatz 2 Satz 3 werden das Wort „vermieden“\nDie Spitzenverbände der Krankenkassen können                  durch das Wort „ausgeschlossen“ und das Wort\ngemeinsam und einheitlich mit der Deutschen Kran-                „unter“ durch das Wort „nach“ ersetzt sowie der\nkenhausgesellschaft eine Rahmenvereinbarung über                 Klammerzusatz „(Grundsatz der Beitragssatz-\nden Inhalt und die Durchführung der integrierten Ver-            stabilität)“ gestrichen.\nsorgung nach § 140a schließen, soweit sie Leistun-\ngen der stationären Versorgung einschließt. Die Spit-        b) Absatz 4 wird aufgehoben.\nzenverbände der Krankenkassen können gemein-\nsam und einheitlich mit den für die Wahrnehmung         60. § 142 wird wie folgt geändert:\nder wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeb-           a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nlichen Spitzenorganisationen von Leistungserbrin-\n„Unterstützung der\ngern Rahmenvereinbarungen über den Inhalt und die\nKonzertierten Aktion; Sachverständigenrat“.\nDurchführung der integrierten Versorgung schließen.\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n§ 140f\n„(2) Das Bundesministerium für Gesundheit be-\nBereinigung, Ausgleiche                          ruft einen Sachverständigenrat, der die Konzer-\n(1) Die Vertragspartner der Gesamtverträge nach               tierte Aktion im Gesundheitswesen bei der Erfül-\n§ 85 haben die Gesamtvergütung unter Berücksich-                 lung ihrer Aufgaben unterstützt. Der Sachverstän-\ntigung der Rahmenvereinbarung nach § 140d Abs. 1                 digenrat hat zudem die Aufgabe, Gutachten zur\nNr. 4 rechnerisch zu bereinigen.                                 Entwicklung der Versorgung in der gesetzlichen\nKrankenversicherung zu erstellen; er hat dabei im\n(2) Die Vertragspartner der Vereinbarungen nach               Hinblick auf eine bedarfsgerechte Versorgung\n§ 84 Abs. 1 haben das Arznei- und Heilmittelbudget               Bereiche mit Über-, Unter- und Fehlversorgungen\nrechnerisch zu bereinigen, soweit die integrierte Ver-           und Möglichkeiten zur Ausschöpfung von Wirt-\nsorgung die Versorgung mit Arznei- und Heilmitteln               schaftlichkeitsreserven aufzuzeigen und zu\neinschließt. Die Budgets sind entsprechend der Zahl              bewerten. Das Bundesministerium für Gesund-\nund der Risikostruktur der an der integrierten Versor-           heit kann den Gegenstand des Gutachtens näher\ngung teilnehmenden Versicherten zu verringern.                   bestimmen. Der Sachverständigenrat erstellt das\nErgänzende Morbiditätskriterien sollen berücksich-               Gutachten im Abstand von zwei Jahren und leitet\ntigt werden.                                                     es dem Bundesministerium für Gesundheit je-\n(3) Schließt die integrierte Versorgung die Versor-           weils zum 15. April, erstmals im Jahr 2001, zu.\ngung mit Arznei- und Heilmitteln nicht ein, sind die             Das Bundesministerium für Gesundheit legt das\nVertragspartner der Krankenkassen nach § 140b                    Gutachten den gesetzgebenden Körperschaften\nAbs. 2 im Falle einer Überschreitung des Budgets                 des Bundes unverzüglich vor und nimmt in ange-\nnach § 84 Abs. 1 am Ausgleich der Budgetüber-                    messener Frist zu dem Gutachten Stellung.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999              2643\n61. Dem § 175 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:               3. die Betriebs- und Rechnungsführung jährlich zu\n„Das Wahlrecht kann nach Vollendung des 15. Le-                   prüfen und die Jahresrechnung abzunehmen,\nbensjahres ausgeübt werden.“                                 4. den Finanzierungsanteil als Umlage nach § 219d\nzu beschließen,\n62. Dem § 193 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:               5. den Geschäftsführer und seinen Stellvertreter zu\nbestellen und zu entlasten.\n„Die versicherungspflichtige Mitgliedschaft gilt als\nfortbestehend, wenn die Versicherungspflicht am                  (2) Die Spitzenverbände der in § 35a Abs. 1 Satz 1\nTag vor dem Beginn des Wehrdienstes endet oder               des Vierten Buches genannten Krankenkassen ent-\nwenn zwischen dem letzten Tag der Mitgliedschaft             senden je ein Vorstandsmitglied, die übrigen Spit-\nund dem Beginn des Wehrdienstes ein Samstag,                 zenverbände je ein Mitglied der Geschäftsführung in\nSonntag oder gesetzlicher Feiertag liegt.“                   den Verwaltungsrat.\n(3) Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit\neinfacher Mehrheit der Mitglieder gefasst. Beschlüsse\n63. In § 210 Abs. 2 wird die Angabe „135 Abs. 3“ durch\nüber Haushaltsangelegenheiten und über die Auf-\ndie Angabe „136a Satz 1 Nr. 1, § 136b Abs. 1 Satz 1\nstellung und Änderung der Satzung bedürfen einer\nNr. 1“ ersetzt.\nMehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder.\n64. Nach § 219 werden folgende §§ 219a bis 219d ein-                                      § 219c\ngefügt:                                                                              Ständiger\n„§ 219a                                      Arbeitsausschuss der Verbindungsstelle\nDeutsche Verbindungsstelle                         Die Verbindungsstelle hat einen Ständigen\nKrankenversicherung-Ausland                     Arbeitsausschuss, in den jeder Spitzenverband\neinen Vertreter entsenden kann. Dieser berät und\n(1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen bil-            unterstützt den Geschäftsführer. Das Nähere be-\nden die Deutsche Verbindungsstelle Krankenver-               stimmt die Satzung.\nsicherung-Ausland (Verbindungsstelle). Die Verbin-\ndungsstelle nimmt die ihr durch über- und zwi-                                        § 219d\nschenstaatliches sowie durch innerstaatliches Recht\nFinanzierung und\nübertragenen Aufgaben wahr. Sie nimmt insoweit\nAufsicht über die Verbindungsstelle\nauch Aufgaben wahr, die nach über- und zwi-\nschenstaatlichem sowie nach innerstaatlichem                     (1) Die zur Finanzierung der Verbindungsstelle\nRecht bis zum 1. Januar 2000 dem AOK-Bundes-                 erforderlichen Mittel werden durch die von den Mit-\nverband in seiner Eigenschaft als Verbindungsstelle          gliedern im Voraus zu tragenden Umlagen und die\nübertragen waren. Insbesondere gehören hierzu:               sonstigen Einnahmen der Verbindungsstelle aufge-\nbracht. Berechnungsgrundlage für die Umlagen sind\n1. Vereinbarungen mit ausländischen Verbindungs-             die Mitgliederzahlen. Das Nähere bestimmt die Sat-\nstellen,                                                 zung.\n2. Kostenabrechnungen mit in- und ausländischen                  (2) Für das Haushalts- und Rechnungswesen\nStellen,                                                 einschließlich der Statistiken gelten die Regelungen\n3. Festlegung des anzuwendenden Versicherungs-               in den §§ 67 bis 70 Abs. 1 und 5 und § 72 Abs. 1\nrechts,                                                  und 2 Satz 1 Halbsatz 1, §§ 73 bis 76 Abs. 1 und 2,\n§ 77 Abs. 1, § 79 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit\n4. Koordinierung der Verwaltungshilfe in grenzüber-\nAbs. 3a des Vierten Buches sowie die auf Grund des\nschreitenden Fällen sowie\n§ 78 des Vierten Buches erlassenen Rechtsverord-\n5. Information, Beratung und Aufklärung.                     nungen entsprechend. Für das Vermögen gelten die\n(2) Die Verbindungsstelle ist eine Körperschaft des       §§ 80 und 85 des Vierten Buches und § 263 entspre-\nöffentlichen Rechts.                                         chend.\n(3) Organe der Verbindungsstelle sind der Verwal-             (3) Die Verbindungsstelle untersteht der Aufsicht\ntungsrat und der Geschäftsführer.                            des Bundesministeriums für Gesundheit; die Auf-\nsicht wird im Einvernehmen mit dem Bundesministe-\n(4) Der Geschäftsführer führt die Geschäfte der           rium für Arbeit und Sozialordnung ausgeübt. Die Auf-\nVerbindungsstelle. Er vertritt die Verbindungsstelle         sicht erstreckt sich auf die Beachtung von Gesetz\ngerichtlich und außergerichtlich. § 31 Abs. 3 des            und sonstigem Recht. Die §§ 88 und 89 des Vierten\nVierten Buches gilt entsprechend. Das Nähere                 Buches sowie § 274 gelten entsprechend.“\nbestimmt die Satzung.\n(5) Die §§ 34, 37 und 38 des Vierten Buches sowie    65. Dem § 232 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n§ 194 Abs. 1 Nr. 10 gelten entsprechend.                       „(3) Unständig ist die Beschäftigung, die auf weni-\nger als eine Woche entweder nach der Natur der\n§ 219b\nSache befristet zu sein pflegt oder im Voraus durch\nVerwaltungsrat der Verbindungsstelle                den Arbeitsvertrag befristet ist.“\n(1) Der Verwaltungsrat hat\n66. In § 235 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „um“\n1. die Satzung zu beschließen,                               die Wörter „den Zahlbetrag der Rente wegen vermin-\n2. den Haushaltsplan festzustellen,                          derter Erwerbsfähigkeit sowie um“ eingefügt.","2644         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999\n67. § 240 wird wie folgt geändert:                                              gatten insgesamt 150 vom Hundert\ndes durchschnittlichen Höchstbei-\na) Dem Absatz 3a wird folgender Satz angefügt:\ntrages der gesetzlichen Kranken-\n„Satz 1 gilt auch für hinterbliebene Ehegatten der                      versicherung nicht übersteigt, so-\ndort genannten Versicherten, wenn ihre Versiche-                        fern das jährliche Gesamteinkom-\nrung nach § 10 erlischt und sie der Versicherung                        men der Ehegatten die Jahres-\nbeigetreten sind.“                                                      arbeitsentgeltgrenze nicht über-\nb) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:                               steigt,“.\n„Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die         bbb) Nach Nummer 2 werden folgende Num-\nVoraussetzungen für den Anspruch auf eine                           mern 2a bis 2c eingefügt:\nRente aus der gesetzlichen Rentenversicherung                       „2a. sich verpflichtet, den bran-\nerfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn                            cheneinheitlichen    Standardtarif\nsie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbs-                          unter den in Nummer 2 genannten\ntätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags min-                         Voraussetzungen auch Personen,\ndestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses                            die das 55. Lebensjahr nicht voll-\nZeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert                              endet haben, anzubieten, die die\nwaren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.“                              Voraussetzungen für den An-\nspruch auf eine Rente der gesetz-\nc) In Absatz 4a werden die Wörter „beruflich be-                              lichen Rentenversicherung erfül-\ndingten Auslandsaufenthalts“ durch die Wörter                             len und diese Rente beantragt\n„Auslandsaufenthalts, der durch die Berufstätig-                          haben oder die ein Ruhegehalt\nkeit des Mitglieds, seines Ehegatten oder eines                           nach beamtenrechtlichen oder\nseiner Elternteile bedingt ist,“ ersetzt.                                 vergleichbaren Vorschriften bezie-\nhen; dies gilt auch für Familien-\n68. In § 251 wird nach Absatz 4a folgender Absatz 4b                              angehörige, die bei Versiche-\neingefügt:                                                                    rungspflicht des Versicherungs-\n„(4b) Für Personen, die als nicht satzungsmäßige                            nehmers nach § 10 familienversi-\nMitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähn-                             chert wären,\nlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in                       2b. sich verpflichtet, auch versicher-\neiner solchen Genossenschaft oder ähnlichen reli-                             ten Personen, die nach beamten-\ngiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet                                rechtlichen Vorschriften oder\nwerden, trägt die geistliche Genossenschaft oder                              Grundsätzen bei Krankheit An-\nähnliche religiöse Gemeinschaft die Beiträge.“                                spruch auf Beihilfe haben, sowie\nderen berücksichtigungsfähigen\n69. § 257 wird wie folgt geändert:                                                Angehörigen unter den in Num-\nmer 2 genannten Voraussetzun-\na) In Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe „(§ 6                            gen einen brancheneinheitlichen\nAbs. 1 Nr. 1)“ die Wörter „oder auf Grund von § 6                         Standardtarif anzubieten, dessen\nAbs. 3a“ eingefügt.                                                       die Beihilfe ergänzende Vertrags-\nb) Absatz 2a wird wie folgt geändert:                                         leistungen den Leistungen dieses\nBuches bei Krankheit jeweils ver-\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\ngleichbar sind und dessen Beitrag\naaa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                                sich aus der Anwendung des\n„2. sich verpflichtet, für versicherte                         durch den Beihilfesatz nicht ge-\nPersonen, die das 65. Lebensjahr                           deckten Vom-Hundert-Anteils auf\nvollendet haben und die über eine                          den in Nummer 2 genannten\nVorversicherungszeit von mindes-                           Höchstbeitrag ergibt,\ntens zehn Jahren in einem substitu-                   2c. sich verpflichtet, den bran-\ntiven Versicherungsschutz (§ 12                            cheneinheitlichen    Standardtarif\nAbs. 1 des Versicherungsaufsichts-                         unter den in Nummer 2b genann-\ngesetzes) verfügen oder die das                            ten Voraussetzungen ohne Be-\n55. Lebensjahr vollendet haben,                            rücksichtigung der Vorversiche-\nderen jährliches Gesamteinkom-                             rungszeit, der Altersgrenze und\nmen (§ 16 des Vierten Buches) die                          des Gesamteinkommens ohne\nJahresarbeitsentgeltgrenze (§ 6                            Risikozuschlag auch Personen\nAbs. 1 Nr. 1) nicht übersteigt und                         anzubieten, die nach allgemeinen\nüber diese Vorversicherungszeit                            Aufnahmeregeln aus Risikogrün-\nverfügen, einen brancheneinheit-                           den nicht oder nur zu ungünstigen\nlichen Standardtarif anzubieten,                           Konditionen versichert werden\ndessen Vertragsleistungen den                              könnten, wenn sie das Angebot\nLeistungen dieses Buches bei                               innerhalb der ersten sechs Mo-\nKrankheit jeweils vergleichbar sind                        nate nach der Feststellung der\nund dessen Beitrag für Einzelper-                          Behinderung oder der Berufung in\nsonen      den     durchschnittlichen                      das Beamtenverhältnis oder bis\nHöchstbeitrag der gesetzlichen                             zum 31. Dezember 2000 anneh-\nKrankenversicherung und für Ehe-                           men.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999             2645\nccc) In Nummer 5 werden nach dem Wort               sorgung teilnehmenden Ärzte und Zahnärzte. Das\n„betreibt“ der Punkt gestrichen und fol-      Verzeichnis enthält den Namen, die Anschrift und ein\ngender Halbsatz angefügt:                     bundeseinheitliches Kennzeichen (Arzt- und Zahn-\n„oder, wenn das Versicherungsunter-           arztnummer); es ist in monatlichen oder kürzeren\nnehmen seinen Sitz in einem anderen           Abständen zu aktualisieren. Die Arztnummer ist so\nMitgliedstaat der Europäischen Union          zu gestalten, dass sie ohne zusätzliche Daten über\nhat, den Teil der Prämien, für den            den Arzt oder Zahnarzt nicht einem bestimmten Arzt\nBeschäftigte einen Zuschuss nach              oder Zahnarzt zugeordnet werden kann; dabei ist zu\nAbsatz 2 erhalten, nur für die Kranken-       gewährleisten, dass die Nummer eine Identifikation\nversicherung verwendet.“                      des Arztes oder Zahnarztes auch für die Kranken-\nkassen und ihre Verbände für die gesamte Dauer der\nbb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Arbeit-              vertragsärztlichen Tätigkeit ermöglicht. Die Kas-\ngeber“ die Wörter „jeweils nach Ablauf von          senärztliche und die Kassenzahnärztliche Bundes-\ndrei Jahren“ eingefügt.                             vereinigung stellen den Spitzenverbänden der Kran-\nc) In Absatz 2b werden nach der Angabe „Nr. 2“ die           kenkassen das Verzeichnis bis zum 31. März 2000\nAngabe „und 2a bis 2c“, nach dem Wort „ist“ die          auf maschinell verwertbaren Datenträgern unent-\nWörter „und der eine gleichmäßige Belastung              geltlich zur Verfügung; Änderungen des Verzeichnis-\ndieser Unternehmen bewirkt“ eingefügt und fol-           ses sind den Spitzenverbänden in monatlichen oder\ngender Satz angefügt:                                    kürzeren Abständen unentgeltlich zu übermitteln.\nDie Spitzenverbände stellen ihren Mitgliedsverbän-\n„Für in Absatz 2a Satz 1 Nr. 2c genannte Perso-\nden und den Krankenkassen das Verzeichnis zur\nnen, bei denen eine Behinderung nach § 4 Abs. 1\nErfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere im Bereich\ndes Gesetzes zur Eingliederung Schwerbehinder-\nder Gewährleistung der Qualität und der Wirtschaft-\nter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft festgestellt\nlichkeit der Versorgung sowie der Aufbereitung der\nworden ist, wird ein fiktiver Zuschlag von 100 vom\ndafür erforderlichen Datengrundlagen, zur Verfü-\nHundert auf die Bruttoprämie angerechnet, der in\ngung; für andere Zwecke dürfen die Spitzenverbän-\nden Ausgleich nach Satz 1 einbezogen wird.“\nde das Verzeichnis nicht verwenden.\n(5) Die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen\n70. § 258 wird wie folgt geändert:\nInteressen gebildete maßgebliche Spitzenorganisa-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                   tion der Apotheker führt ein bundeseinheitliches\n„Beitragszuschüsse für andere Personen“.             Verzeichnis über die Apotheken und stellt dieses\nden Spitzenverbänden der Krankenkassen bis zum\nb) In Satz 1 werden dem Wort „Bezieher“ folgende             31. März 2000 auf maschinell verwertbaren Daten-\nWörter vorangestellt:                                    trägern unentgeltlich zur Verfügung. Änderungen\n„In § 5 Abs. 1 Nr. 6, 7 oder 8 genannte Personen,        des Verzeichnisses sind den Spitzenverbänden der\ndie nach § 6 Abs. 3a versicherungsfrei sind,             Krankenkassen in monatlichen oder kürzeren Ab-\nsowie“.                                                  ständen unentgeltlich zu übermitteln. Das Verzeich-\nnis enthält den Namen des Apothekers, die Anschrift\n71. In § 267 Abs. 5 werden in Satz 1 die Wörter „dem              und das Kennzeichen der Apotheke; es ist in monat-\nKrankenschein“ durch die Wörter „der Krankenver-             lichen oder kürzeren Abständen zu aktualisieren. Die\nsichertenkarte“ und in Satz 2 die Wörter „der Kran-          Spitzenverbände stellen ihren Mitgliedsverbänden\nkenschein“ durch die Wörter „die Krankenversicher-           und den Krankenkassen das Verzeichnis zur Erfül-\ntenkarte“ ersetzt.                                           lung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der\nAbrechnung der Apotheken, der in den §§ 129 und\n300 getroffenen Regelungen sowie der damit ver-\n72. Im Achten Kapitel Vierter Abschnitt wird der Zweite           bundenen Datenaufbereitungen zur Verfügung; für\nTitel aufgehoben.                                            andere Zwecke dürfen die Spitzenverbände das Ver-\nzeichnis nicht verwenden. Apotheken nach Satz 1\n72a. In § 275 Abs. 1b Satz 2 wird die Angabe „Satz 3“             sind verpflichtet, die für das Verzeichnis erforder-\ndurch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.                           lichen Auskünfte zu erteilen. Weitere Anbieter von\nArzneimitteln sind gegenüber den Spitzenverbänden\n73. In § 285 Abs. 4 werden das Wort „Psychotherapeu-              der Krankenkassen entsprechend auskunftspflich-\nten“ gestrichen und nach dem Wort „für“ das Wort             tig.“\n„Psychotherapeuten,“ eingefügt.\n76. § 295 wird wie folgt geändert:\n74. § 292 wird wie folgt geändert:                                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.                  aa) In Satz 2 werden die Wörter „dem vierstelli-\nb) Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben.                             gen Schlüssel“ gestrichen.\nbb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n75. Dem § 293 werden folgende Absätze 4 und 5 ange-                        „Das Bundesministerium für Gesundheit\nfügt:                                                                 kann das Deutsche Institut für medizinische\n„(4) Die Kassenärztliche und die Kassenzahnärzt-                    Dokumentation und Information beauftragen,\nliche Bundesvereinigung führen jeweils ein bundes-                    den in Satz 2 genannten Schlüssel um Zu-\nweites Verzeichnis der an der vertragsärztlichen Ver-                 satzkennzeichen zur Gewährleistung der für","2646         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999\ndie Erfüllung der Aufgaben der Krankenkas-                       bei Entlassung oder Verlegung die für die\nsen notwendigen Aussagefähigkeit des                             Krankenhausbehandlung maßgebliche\nSchlüssels zu ergänzen.“                                         Hauptdiagnose und die Nebendiagno-\ncc) Folgende Sätze werden angefügt:                                   sen,“.\n„Von Vertragsärzten durchgeführte Operatio-             dd) In Nummer 8 werden nach dem Wort „sowie“\nnen und sonstige Prozeduren sind nach dem                   die Wörter „Aussagen zur Arbeitsfähigkeit\nvom Deutschen Institut für medizinische                     und“ eingefügt.\nDokumentation und Information im Auftrag             b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndes Bundesministeriums für Gesundheit her-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „dem vierstelli-\nausgegebenen Schlüssel zu verschlüsseln.\ngen Schlüssel“ gestrichen.\nDas Bundesministerium für Gesundheit gibt\nden Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweili-           bb) Die Sätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:\ngen Fassung des Diagnosenschlüssels nach                    „Die Operationen und sonstigen Prozeduren\nSatz 2 sowie des Prozedurenschlüssels nach                  nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 sind nach dem\nSatz 4 im Bundesanzeiger bekannt.“                          vom Deutschen Institut für medizinische\nb) In Absatz 2a wird die Angabe „§ 292 Abs. 1“                      Dokumentation und Information im Auftrag\ndurch die Angabe „§ 292“ ersetzt.                                des Bundesministeriums für Gesundheit her-\nausgegebenen Schlüssel zu verschlüsseln;\nc) In Absatz 3 Nr. 5 wird die Angabe „§§ 296, 297\nder Schlüssel hat die sonstigen Prozeduren\nund 299“ durch die Angabe „§§ 296 und 297“\nzu umfassen, die nach § 17b des Kranken-\nersetzt.\nhausfinanzierungsgesetzes abgerechnet\nd) Absatz 4 wird aufgehoben.                                        werden können. Das Bundesministerium für\ne) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.                            Gesundheit gibt den Zeitpunkt der Inkraft-\nsetzung der jeweiligen Fassung des Diagno-\nsenschlüssels nach Satz 1 sowie des Pro-\n77. § 299 wird aufgehoben.                                              zedurenschlüssels nach Satz 2 im Bundes-\nanzeiger bekannt; es kann das Deutsche\n78. § 300 wird wie folgt geändert:                                      Institut für medizinische Dokumentation und\nInformation beauftragen, den in Satz 1 ge-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Apo-\nnannten Schlüssel um Zusatzkennzeichen\ntheken“ die Wörter „und weitere Anbieter von\nzur Gewährleistung der für die Erfüllung der\nArzneimitteln“ eingefügt.\nAufgaben der Krankenkassen notwendigen\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                 Aussagefähigkeit des Schlüssels zu ergän-\n„(2) Die Apotheken und weitere Anbieter von                    zen. Die Fachabteilungen nach Absatz 1\nArzneimitteln können zur Erfüllung ihrer Verpflich-              Satz 1 Nr. 5 sind nach der Gliederung in\ntungen nach Absatz 1 Rechenzentren in An-                        Anhang 1 der Leistungs- und Kalkulations-\nspruch nehmen. Die Rechenzentren dürfen die                      aufstellung nach § 17 Abs. 4 der Bundes-\nDaten für im Sozialgesetzbuch bestimmte                          pflegesatzverordnung anzugeben.“\nZwecke verarbeiten und nutzen, soweit sie dazu\nvon einer berechtigten Stelle beauftragt worden      80. § 302 wird wie folgt geändert:\nsind; anonymisierte Daten dürfen auch für andere          a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „die Arzt-\nZwecke verarbeitet und genutzt werden.“                      nummer des verordnenden Arztes“ ein Komma\nc) In Absatz 3 werden nach Nummer 2 der Punkt                   und die Wörter „die Verordnung des Arztes mit\ndurch ein Komma ersetzt und folgende Num-                    der Diagnose und den erforderlichen Angaben\nmer 3 angefügt:                                              über den Befund“ eingefügt.\n„3. die Übermittlung des Apothekenverzeichnis-            b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:\nses nach § 293 Abs. 5.“                                 „Die Leistungserbringer nach Absatz 1 können\nzur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Rechenzen-\n79. § 301 wird wie folgt geändert:                                  tren in Anspruch nehmen. Die Rechenzentren\ndürfen die Daten für im Sozialgesetzbuch\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nbestimmte Zwecke verarbeiten und nutzen,\naa) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Be-                    soweit sie dazu von einer berechtigten Stelle\ngründung,“ die Wörter „bei Neugeborenen                 beauftragt worden sind; anonymisierte Daten\nunter einem Aufnahmealter von 29 Tagen das              dürfen auch für andere Zwecke verarbeitet und\nGeburtsgewicht,“ angefügt.                              genutzt werden.“\nbb) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Opera-\ntionen“ die Wörter „und sonstigen Prozedu-      80a. § 304 wird wie folgt geändert:\nren“ angefügt.                                       a) In Nummer 1 wird die Angabe „Abs. 1“ gestri-\ncc) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:                         chen.\n„7. den Tag, die Uhrzeit und den Grund der           b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 292 Abs. 2“\nEntlassung oder der Verlegung, bei                  durch die Angabe „§ 292“ und die Angabe „den\nexterner Verlegung das Institutionskenn-            §§ 297 und 299“ durch die Angabe „ § 297“\nzeichen der aufnehmenden Institution,               ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999               2647\n81. Nach § 305 wird folgender § 305a eingefügt:                            senschaft oder ähnlichen religiösen Gemein-\n„§ 305a                                      schaft bestand, das Entgelt, das der Beitrags-\nberechnung zu Grunde zu legen war.“\nInformation der Vertragsärzte\n(1) Zur Sicherung der wirtschaftlichen Verord-        3. § 207a Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\nnungsweise können die Kassenärztlichen Vereini-              „1. nach § 6 Abs. 3a des Fünften Buches in der\ngungen und die Kassenärztlichen Bundesvereini-                   gesetzlichen Krankenversicherung versicherungs-\ngungen sowie die Krankenkassen und ihre Verbände                 frei oder nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a des Fünften Buches\ndie Vertragsärzte über verordnungsfähige Leistun-                von der Versicherungspflicht befreit sind,“.\ngen und deren Preise oder Entgelte informieren\nsowie nach dem allgemein anerkannten Stand der\n4. § 345 wird wie folgt geändert:\nmedizinischen Erkenntnisse Hinweise zu Indikation\nund therapeutischem Nutzen geben.                            a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 einge-\nfügt:\n(2) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die\nKrankenkassen können die Vertragsärzte auf der                  „4. die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geist-\nGrundlage von Übersichten über die von ihnen im                      licher Genossenschaften oder ähnlicher religiö-\nZeitraum eines Jahres oder in einem kürzeren Zeit-                   ser Gemeinschaften für den Dienst in einer sol-\nraum erbrachten, verordneten oder veranlassten                       chen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen\nLeistungen über Fragen der Wirtschaftlichkeit ge-                    Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet wer-\nmäß § 106 Abs. 2a beraten.“                                          den, ein Entgelt in Höhe der gewährten Geld-\nund Sachbezüge,“.\n82. § 309 Abs. 3 wird aufgehoben.                                  b) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden Num-\nmern 5 und 6.\n83. § 310 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Bei der Anwendung des § 39 Abs. 4 und des          5. § 347 wird wie folgt geändert:\n§ 40 Abs. 5 und 6 sind kalendertäglich 14 Deutsche           a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 einge-\nMark zu zahlen.“                                                fügt:\n„4. für nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher\n84. § 311 Abs. 1 wird aufgehoben.                                          Genossenschaften oder ähnlicher religiöser\nGemeinschaften während der Zeit der außer-\n85. In § 312 werden die Absätze 7a und 7b aufgehoben.                      schulischen Ausbildung für den Dienst in einer\nsolchen Genossenschaft oder ähnlichen reli-\n86. § 313 Abs. 10 Buchstabe c wird aufgehoben.                             giösen Gemeinschaft von der geistlichen Ge-\nnossenschaft oder ähnlichen religiösen Ge-\nmeinschaft,“.\nArtikel 2\nb) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden Num-\nÄnderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch                      mern 5 und 6.\nDas Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –\n(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594,\n595), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. Dezem-                                     Artikel 3\nber 1999 (BGBl. I S. 2624), wird wie folgt geändert:                Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch\nDas Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegever-\n1. In § 26 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 wird der Punkt durch ein        sicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994,\nKomma ersetzt und folgende Nummer angefügt:                BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Artikel 24\n„5. Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder      des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534),\ngeistlicher Genossenschaften oder ähnlicher reli-     wird wie folgt geändert:\ngiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer sol-\nchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen         1. § 20 wird wie folgt geändert:\nGemeinschaft außerschulisch ausgebildet wer-              a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 10 werden nach dem Wort\nden.“                                                        „Tätigkeit“ die Wörter „ohne Arbeitsentgelt“ einge-\nfügt.\n2. § 135 wird wie folgt geändert:\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:\na) In Nummer 4 wird das Wort „und“ gestrichen.\n„(2a) Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im\nb) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma                     Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 gelten Personen,\nersetzt und nach dem Komma das Wort „und“ ein-                 die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher\ngefügt.                                                        Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Ge-\nc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt:                 meinschaften für den Dienst in einer solchen\nGenossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemein-\n„6. für Zeiten, in denen Versicherungspflicht wegen\nschaft außerschulisch ausgebildet werden.“\nder außerschulischen Ausbildung von nicht sat-\nzungsmäßigen Mitgliedern geistlicher Genos-\nsenschaften oder ähnlicher religiöser Gemein-      2. § 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nschaften für den Dienst in einer solchen Genos-        a) In Satz 1 wird die Nummer 5 wie folgt gefasst:","2648          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999\n„5. kein Gesamteinkommen haben, das regel-                   bb) Folgender Satz wird angefügt:\nmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen\n„Bis zum 31. Dezember 2002 sind die Instand-\nBezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches,\nhaltungsmittel nach Satz 3 zweckgebunden\nmindestens jedoch 630 Deutsche Mark, über-\nund noch nicht verwendete Mittel auf einem\nschreitet; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne\ngesonderten Konto zu buchen.“\nden auf Entgeltpunkte für Kindererziehungs-\nzeiten entfallenden Teil berücksichtigt.“\n2. Nach § 17a wird folgender § 17b eingefügt:\nb) In Satz 2 wird das Wort „gilt“ durch die Wörter\n„sowie § 10 Abs. 1 Satz 3 des Fünften Buches                                       „§ 17b\ngelten“ ersetzt.                                           Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems\n(1) Für die Vergütung der allgemeinen Krankenhaus-\n3. Dem § 27 wird folgender Satz angefügt:                       leistungen ist für alle Krankenhäuser, für die die Bun-\n„§ 5 Abs. 10 des Fünften Buches gilt entsprechend.“          despflegesatzverordnung gilt, ein durchgängiges, leis-\ntungsorientiertes und pauschalierendes Vergütungs-\nsystem einzuführen; dies gilt nicht für die Leistungen\n4. In § 41 Abs. 2, § 42 Abs. 2 und § 43 Abs. 2, 3 und 5 wird\nder in § 1 Abs. 2 der Psychiatrie-Personalverordnung\njeweils die Angabe „31. Dezember 1999“ durch die\ngenannten Einrichtungen, soweit in der Verordnung\nAngabe „31. Dezember 2001“ ersetzt.\nnach § 16 Satz 1 Nr. 1 nichts Abweichendes bestimmt\nwird. Das Vergütungssystem hat Komplexitäten und\n5. § 61 wird wie folgt geändert:                                Comorbiditäten abzubilden; sein Differenzierungsgrad\na) In Absatz 5 werden die Wörter „Teilnehmer an              soll praktikabel sein. Mit den Entgelten nach Satz 1\nberufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation            werden die allgemeinen vollstationären und teilsta-\nsowie an Berufsfindung oder Arbeitserprobung“            tionären Krankenhausleistungen für einen Behand-\ndurch die Wörter „Die in § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, 7     lungsfall vergütet. Soweit allgemeine Krankenhausleis-\noder 8 genannten Personen“ ersetzt.                      tungen nicht in die Entgelte nach Satz 1 einbezogen\nwerden können, weil der Finanzierungstatbestand\nb) In Absatz 6 Nr. 3 werden nach dem Wort „betreibt“         nicht in allen Krankenhäusern vorliegt, sind bundesein-\nfolgende Wörter eingefügt:                               heitlich Regelungen für Zu- oder Abschläge zu verein-\n„oder, wenn das Versicherungsunternehmen sei-            baren, insbesondere für die Notfallversorgung und eine\nnen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der              zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung\nEuropäischen Union hat, den Teil der Prämien, für        notwendige Vorhaltung von Leistungen, die auf Grund\nden Berechtigte den Zuschuss erhalten, nur für die       des geringen Versorgungsbedarfs mit den Entgelten\nKranken- und Pflegeversicherung verwendet.“              nach Satz 1 nicht kostendeckend finanzierbar ist,\nsowie für die nach Maßgabe dieses Gesetzes und der\nc) In Absatz 7 werden nach dem Wort „Verpflichteten“\nVerordnung nach § 16 Satz 1 Nr. 1 zu finanzierenden\ndie Wörter „jeweils nach Ablauf von drei Jahren“\nAusbildungsstätten und Ausbildungsvergütungen; für\neingefügt.\ndie Aufnahme von Begleitpersonen nach § 2 Abs. 2\nSatz 2 Nr. 3 der Bundespflegesatzverordnung ist ein\n6. In § 110 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe g werden die Wörter          Zuschlag zu vereinbaren. Die Fallgruppen und ihre\n„regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen             Bewertungsrelationen sind bundeseinheitlich festzu-\nBezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches“ durch die          legen; die Punktwerte können nach Regionen differen-\nWörter „die in § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 genannten Ein-       ziert festgelegt werden. Die Bewertungsrelationen sind\nkommensgrenzen“ ersetzt.                                     als Relativgewichte auf eine Bezugsleistung zu definie-\nren.\n(2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen und der\nArtikel 4                             Verband der privaten Krankenversicherung gemein-\nÄnderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes                 sam vereinbaren entsprechend den Vorgaben der\nAbsätze 1 und 3 mit der Deutschen Krankenhausge-\nDas Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung\nsellschaft ein Vergütungssystem, das sich an einem\nder Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886),\ninternational bereits eingesetzten Vergütungssystem\nzuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Juni\nauf der Grundlage der Diagnosis Related Groups\n1998 (BGBl. I S. 1311), wird wie folgt geändert:\n(DRG) orientiert, einschließlich der Punktwerte sowie\nseine Weiterentwicklung und Anpassung an die medi-\n1. § 17 wird wie folgt geändert:                                zinische Entwicklung und an Kostenentwicklungen. Sie\na) In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 141 Abs. 2“         orientieren sich dabei unter Wahrung der Qualität der\ndurch die Angabe „§ 71 Abs. 1“ ersetzt.                  Leistungserbringung an wirtschaftlichen Versorgungs-\nstrukturen und Verfahrensweisen. Der Bundesärzte-\nb) Absatz 1a wird gestrichen.                                kammer ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben,\nc) In Absatz 2a Satz 3 werden nach der Angabe                soweit medizinische Fragen der Entgelte und der zu\n„1998“ die Wörter „und bis zur Einführung des Ver-       Grunde liegenden Leistungsabgrenzung betroffen\ngütungssystems nach § 17b“ eingefügt.                    sind; dies gilt entsprechend für einen Vertreter der\nBerufsorganisationen der Krankenpflegeberufe. Für\nd) Absatz 4b wird wie folgt geändert:                        die gemeinsamen Beschlüsse der Vertreter der\naa) In Satz 3 werden die Wörter „in den Jahren           Krankenversicherungen gilt § 213 Abs. 2 des Fünften\n1997 bis 1999“ gestrichen.                           Buches Sozialgesetzbuch entsprechend mit der Maß-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999              2649\ngabe, dass das Beschlussgremium um einen Vertreter                aller Mitglieder der Krankenkassen je Mitglied\ndes Verbandes der privaten Krankenversicherung                    nach § 71 Abs. 3 Satz 1 und 4 in Verbindung mit\nerweitert wird und die Beschlüsse der Mehrheit von                Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.\nmindestens sieben Stimmen bedürfen. Das Bundes-                   Der Gesamtbetrag darf den um die maßgebliche\nministerium für Gesundheit kann an den Sitzungen der              Rate veränderten Gesamtbetrag des Vorjahres nur\nVertragsparteien teilnehmen und erhält deren fachliche            überschreiten, soweit die folgenden Tatbestände\nUnterlagen.                                                       dies erforderlich machen:\n(3) Die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 verein-          1. in der Pflegesatzvereinbarung zwischen den\nbaren bis zum 30. Juni 2000 die Grundstrukturen des                   Vertragsparteien vereinbarte Veränderungen\nVergütungssystems und des Verfahrens zur Ermittlung                   der medizinischen Leistungsstruktur oder der\nder Bewertungsrelationen auf Bundesebene (Bewer-                      Fallzahlen,\ntungsverfahren), insbesondere der zu Grunde zu legen-\n2. zusätzliche Kapazitäten für medizinische Leis-\nden Fallgruppen, sowie die Grundzüge ihres Verfah-\ntungen auf Grund der Krankenhausplanung\nrens zur laufenden Pflege des Systems auf Bundes-\noder des Investitionsprogramms des Landes,\nebene. Die Vertragsparteien vereinbaren bis zum\n31. Dezember 2001 Bewertungsrelationen und die                    3. die Finanzierung von Rationalisierungsinvesti-\nBewertung der Zu- und Abschläge nach Absatz 1                         tionen nach § 18b des Krankenhausfinanzie-\nSatz 4. Die Bewertungsrelationen können auf der                       rungsgesetzes,\nGrundlage der Fallkosten einer Stichprobe von Kran-               4. die Vorgaben der Psychiatrie-Personalverord-\nkenhäusern kalkuliert, aus international bereits einge-               nung zur Zahl der Personalstellen, wobei\nsetzten Bewertungsrelationen übernommen oder auf                      sicherzustellen ist, dass das Personal nicht\nderen Grundlage weiterentwickelt werden. Zum 1. Ja-                   anderweitig eingesetzt wird, oder\nnuar 2003 ersetzt das neue Vergütungssystem die bis-\nher abgerechneten Entgelte nach § 17 Abs. 2a. Es wird             5. in den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrags\nfür das Jahr 2003 budgetneutral umgesetzt.                            genannten Ländern die Auswirkungen einer\nAngleichung der Höhe der Vergütung nach\n(4) Soweit bis zum 30. Juni 2000 eine Vereinbarung                 dem Bundes-Angestelltentarifvertrag an die im\nder Vertragsparteien über die Grundstrukturen des                     übrigen Bundesgebiet geltende Höhe; vorge-\nVergütungssystems und des Bewertungsverfahrens                        schriebene Ausgleiche und Berichtigungen für\nsowie über Zu- und Abschläge nicht zu Stande kommt,                   Vorjahre sind unabhängig von der Verände-\nbestimmt die Bundesregierung unverzüglich den Inhalt                  rungsrate gesondert durchzuführen. Satz 4\ndurch Rechtsverordnung. Im Übrigen entscheidet auf                    Nr. 2 gilt entsprechend für Hochschulkliniken,\nAntrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach                    wenn die nach Landesrecht zuständigen Stel-\n§ 18a Abs. 6.“                                                        len zusätzliche Kapazitäten für medizinische\nLeistungen beschlossen oder genehmigt\nArtikel 5                                      haben, und für Krankenhäuser mit Versor-\nÄnderung der Bundespflegesatzverordnung                            gungsvertrag nach § 109 in Verbindung mit\n§ 108 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetz-\nDie Bundespflegesatzverordnung vom 26. September                       buch, wenn die zusätzlichen Kapazitäten für\n1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert durch Artikel 6 des             medizinische Leistungen den Festlegungen\nGesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3853), wird                   des Versorgungsvertrages entsprechen.“\nwie folgt geändert:\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n1. § 6 wird wie folgt geändert:                                     aa) Die Sätze 1 und 2 werden aufgehoben.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                             bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:\n„(1) Ab dem Jahr 2000 ist nach den Vorgaben des                  aaa) Im ersten Halbsatz werden die Angabe\n§ 3 ein Gesamtbetrag für die Erlöse eines Kranken-                      „Absatz 1“ durch die Angabe „§ 71\nhauses aus Fallpauschalen, Sonderentgelten und                          Abs. 3 Satz 1 und 4 in Verbindung mit\ndem Budget nach § 12 sowie auf Grund von Modell-                        Absatz 2 des Fünften Buches Sozial-\nvorhaben nach § 26 zu vereinbaren. Bei der Ver-                         gesetzbuch“ und die Angabe „Budget“\neinbarung sind insbesondere zu berücksichtigen:                         durch die Angabe „Budget nach § 12“\n1. Verkürzungen der Verweildauern,                                      ersetzt sowie nach dem Wort „berichtigt“\n2. die Ergebnisse von Fehlbelegungsprüfungen,                           ein Komma und die Wörter „soweit dies\nerforderlich ist, um den Versorgungsver-\n3. Leistungsverlagerungen, zum Beispiel in die                          trag zu erfüllen“ eingefügt.\nambulante Versorgung,\nbbb) Im zweiten Halbsatz wird die Angabe\n4. Leistungen, die im Rahmen von Integrations-                          „Absatz 1 Satz 1“ durch die Angabe\nverträgen nach § 140b oder Modellvorhaben                           „§ 15 Abs. 1“ ersetzt.\nnach § 63 des Fünften Buches Sozialgesetz-\nbuch vergütet werden und                                 cc) Die Sätze 5 und 6 werden aufgehoben.\n5. die Ergebnisse von Krankenhausvergleichen              c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nnach § 5.                                                  „(4) Grundlage der Budgetbegrenzung nach\nDer Grundsatz der Beitragssatzstabilität ist zu              Absatz 1 Satz 4 für das Jahr 2000 ist der Gesamt-\nbeachten; Maßstab für die Beachtung ist die Ver-             betrag nach Artikel 7 § 1 Abs. 1 des GKV-Solida-\nänderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen              ritätsstärkungsgesetzes für das Jahr 1999; außer-","2650          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999\nordentliche Beträge, deren Finanzierungsgrund im       4. § 12 wird wie folgt geändert:\nJahr 2000 ganz oder teilweise nicht mehr vorliegt,        a) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.\nsind abzuziehen und enthaltene Ausgleiche und\nBerichtigungen herauszurechnen. Die Grundlage             b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nnach Satz 1 ist                                              aa) Die Wörter „Mindererlöse zu 50 vom Hundert“\n1. zu erhöhen nach Artikel 7 des GKV-Solida-                      werden durch die Wörter „Mindererlöse zu\nritätsstärkungsgesetzes um                                    40 vom Hundert“ ersetzt.\na) die Auswirkungen der Tarifvereinbarungen              bb) Der Punkt wird durch einen Strichpunkt\nzum Bundes-Angestelltentarifvertrag für                   ersetzt und es wird folgender Halbsatz ange-\ndas Jahr 1999 nach § 1 Abs. 1 Satz 3 und                  fügt:\nAbs. 2 Satz 1, soweit in dem Gesamtbetrag                 „Mindererlöse werden nicht ausgeglichen,\nfür 1999 nicht berücksichtigt,                            soweit diese darauf zurückzuführen sind, dass\nb) die Auswirkungen der Tarifvereinbarungen                   Leistungen im Rahmen von Modellvorhaben\nzum Bundes-Angestelltentarifvertrag für                   nach § 63 oder auf Grund vertraglicher Verein-\ndas Jahr 1998 nach § 1 Abs. 3 Satz 1, soweit              barungen über integrierte Versorgung nach\nin dem Gesamtbetrag für 1999 nicht                        § 140b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nberücksichtigt,                                           vergütet wurden.“\nc) die Folgekosten von Kapazitätsveränderun-       5. § 14 wird wie folgt geändert:\ngen nach § 1 Abs. 3 Satz 2 und 3, soweit\ndiese nicht ganzjährig enthalten sind, und        a) In Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz werden nach\ndem Wort „Verlegungstag“ ein Komma und der\n2. zu verändern um die Auswirkungen einer Ver-               Halbsatz „der nicht zugleich Aufnahmetag ist,“\neinbarung für das Jahr 1998 nach § 6 Abs. 1              eingefügt.\nSatz 3 der Bundespflegesatzverordnung in der\ndurch die Fünfte Verordnung zur Änderung der          b) In Absatz 7 Satz 4 werden die Angabe „Satz 5“\nBundespflegesatzverordnung vom 9. Dezem-                 durch die Angabe „Satz 4“ und die Angabe\nber 1997 (BGBl. I S. 2874) geänderten Fassung,           „Satz 6“ durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.\nsoweit von den Vertragsparteien nichts Abwei-             c) In Absatz 10 werden die Wörter „In den Jahren\nchendes vereinbart wurde. In den in Artikel 1 Abs. 1         1997 bis 1999 wird“ gestrichen und nach der\ndes Einigungsvertrags genannten Ländern ist die              Angabe „§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4“ das Wort „wird“\nGrundlage nach Satz 1 zusätzlich um 0,48 vom                 eingefügt.\nHundert zu erhöhen, soweit nicht bereits bei der          d) Folgender Absatz 13 wird angefügt:\nVereinbarung oder Festsetzung des Gesamtbe-\n„(13) Hält das Krankenhaus seine Verpflichtun-\ntrags für das Jahr 1999 anstelle der Veränderungs-\ngen zur Qualitätssicherung nicht ein, sind von den\nrate nach Artikel 18 Satz 3 des GKV-Solidaritäts-\nPflegesätzen nach § 10 Abschläge nach § 137\nstärkungsgesetzes eine Veränderungsrate in Höhe\nAbs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Fünften Buches Sozial-\nvon Null vom Hundert zu Grunde gelegt wurde.“\ngesetzbuch vorzunehmen.“\n2. § 7 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:                6. § 15 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 2 werden das Komma durch einen                  a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nStrichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz ange-\naa) In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort\nfügt:\n„und“ ersetzt.\n„hierzu gehören bei Lebendspenden auch die                   bb) Nummer 2 wird gestrichen.\nKosten der gutachterlichen Stellungnahme nach\n§ 8 Abs. 3 Satz 2 des Transplantationsgesetzes,“.            cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2 mit\nder Maßgabe, dass die Angabe „§ 6 Abs. 3\nb) In Nummer 4 werden die Wörter „für die Jahre                      Satz 3“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 3 Satz 1“\n1997 bis 1999“ und die Wörter „in diesem Zeit-                    ersetzt wird.\nraum“ gestrichen.\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Ent-\ngeltkataloge“ die Wörter „nach § 17 Abs. 2a des\n3. § 11 Abs. 8 Satz 1 wird wie folgt geändert:                     Krankenhausfinanzierungsgesetzes“ eingefügt.\na) Die Wörter „Mindererlöse zu 50 vom Hundert“               c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nwerden durch die Wörter „Mindererlöse zu 40 vom\naa) In Satz 1 wird die Angabe „Nr. 1 und 3“ durch\nHundert“ ersetzt.\ndie Angabe „Nr. 1 und 2“ ersetzt.\nb) Der Punkt wird durch einen Strichpunkt ersetzt\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.\nund folgender Halbsatz angefügt:\n„Mindererlöse werden nicht ausgeglichen, soweit        7. § 17 Abs. 4 wird wie folgt geändert:\ndiese darauf zurückzuführen sind, dass Leistun-\ngen im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63                a) In Satz 2 wird die Angabe „Anlagen 3 und 4“ durch\noder auf Grund vertraglicher Vereinbarungen über             die Angabe „Anlagen 1 und 2“ ersetzt.\nintegrierte Versorgung nach § 140b des Fünften            b) In Satz 4 Nr. 1 wird das Wort „vierstelligen“ ge-\nBuches Sozialgesetzbuch vergütet wurden.“                    strichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999                 2651\n8. In § 19 Abs. 3 wird nach der Angabe „§ 3 Abs. 2               der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die\nSatz 4,“ die Angabe „§ 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1,“ eingefügt.    Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der\nBeendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine\n9. § 28 wird gestrichen.                                         Versicherung nach den §§ 2, 6 oder 7 nicht begründet\nwurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den\n10. Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.                        §§ 2 oder 7 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten\nnach § 6 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens\n11. Die Anlage 3 „Leistungs- und Kalkulationsaufstellung“         zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Ver-\nwird Anlage 1 und wie folgt geändert:                        sicherungsvertrages.“\na) In Abschnitt L 4 wird in der Kopfzeile der Tabelle in\n2. In § 3a Nr. 1 werden im ersten Halbsatz nach der An-\nder ersten Spalte das Wort „vierstellig“ gestrichen.\ngabe „8“ die Wörter „oder § 6 Abs. 3a“ eingefügt.\nb) In Abschnitt K 5 wird die laufende Nummer 19\ngestrichen.                                            3. In § 6 Abs. 1 Nr. 2 werden der Punkt durch ein Komma\nersetzt sowie folgende Wörter angefügt:\n12. Die Anlage 4 wird Anlage 2.\n„wenn sie oder der Elternteil, aus dessen Versicherung\ndie Familienversicherung abgeleitet wurde, die in Num-\nArtikel 6                               mer 1 genannte Vorversicherungszeit erfüllen.“\nÄnderung des\n4. Dem § 7 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\nKünstlersozialversicherungsgesetzes\n„§ 309 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nDas Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli\ngilt.“\n1981 (BGBl. I S. 705), zuletzt geändert durch Artikel 17 des\nGesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534), wird\n5. § 23 wird wie folgt geändert:\nwie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Wörter „genannten Leistun-\n1. In § 10 Abs. 2 Satz 1 werden vor der Angabe „den §§ 6              gen“ durch die Wörter „genannten Renten“, das\noder 7“ die Wörter „§ 6 Abs. 3a des Fünften Buches                 Wort „Leistungen“ durch das Wort „Rente“ und das\nSozialgesetzbuch in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 4                Wort „Leistung“ durch das Wort „Rente“ ersetzt.\nversicherungsfrei oder nach“ eingefügt.                        b) In Absatz 2 werden das Wort „Leistung“ durch das\nWort „Rente“ und das Wort „Leistungsantrag“\n2. In § 10a Abs. 2 Satz 1 werden vor der Angabe „§ 6“ die             durch das Wort „Rentenantrag“ ersetzt.\nWörter „§ 6 Abs. 3a des Fünften Buches Sozialgesetz-\nbuch in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 4 versicherungs-      6. In § 37 Abs. 2 werden nach der Angabe „§§ 44 und 45“\nfrei oder nach“ eingefügt.                                     die Wörter „sowie durch für die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5\ngenannten Personen nach § 249b des Fünften Buches\nArtikel 7                               Sozialgesetzbuch gezahlte Beiträge“ eingefügt.\nÄnderung des Zweiten Gesetzes                     7. § 59 Abs. 2 wird aufgehoben.\nüber die Krankenversicherung der Landwirte\nDas Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der\nArtikel 8\nLandwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,\n2557), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom                Änderung des Sozialgerichtsgesetzes\n22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534), wird wie folgt ge-          Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-\nändert:                                                        machung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535),\nzuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom\n1. Dem § 2 wird folgender Absatz 8 angefügt:                   31. August 1998 (BGBl. I S. 2600), wird wie folgt geändert:\n„(8) Kommt eine Versicherung nach den §§ 2, 6 oder 7\nnach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu          1. § 51 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nStande oder endet eine Versicherung nach den §§ 2              a) Satz 1 wird wie folgt geändert:\noder 7 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 6,\nist das private Krankenversicherungsunternehmen                    aa) In Nummer 2 werden die Wörter „sowie des\nzum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages                    Großgeräteausschusses“ gestrichen.\nverpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens            bb) Im zweiten Halbsatz werden die Wörter „, oder\nfünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen                         in Angelegenheiten nach § 122 des Fünften\nbestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprü-                   Buches Sozialgesetzbuch auf Grund einer\nfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt                   Zuordnung von medizinisch-technischen\nder Kündigung bestanden haben; die bis zum Aus-                        Großgeräten zu Hochschulkliniken oder Plan-\nscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind                       krankenhäusern entstehen“ gestrichen.\ndem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche\nKrankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt         b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nder neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Been-                „§§ 87 und 96 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-\ndigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in                beschränkungen finden keine Anwendung.“\nKraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach\nSatz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der    2. In § 87 Abs. 2 wird das Wort „Zustellung“ durch das\nneue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung               Wort „Bekanntgabe“ ersetzt.","2652           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999\nArtikel 9                                                    Artikel 12\nÄnderung des                                                  Änderung des\nGesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen                       Agrarsozialreformgesetzes 1995 – ASRG 1995\nDas Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der             Artikel 11 Nr. 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und\nFassung der Bekanntmachung vom 26. August 1998                Nummer 18 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa bis cc und\n(BGBl. I S. 2546) wird wie folgt geändert:                    Buchstabe c sowie Artikel 48 Abs. 5 des Agrarsozial-\nreformgesetzes 1995 vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890),\ndas durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl. I\n1. Dem § 87 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:              S. 1520) geändert worden ist, werden aufgehoben.\n„Satz 1 gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten aus den in\n§ 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten                                  Artikel 13\nRechtsbeziehungen, auch soweit hierdurch Rechte\nDritter betroffen sind.“                                         Änderung des 2. GKV-Neuordnungsgesetzes\nArtikel 5 des 2. GKV-Neuordnungsgesetzes vom\n23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1520; 1998 I S. 38), das zuletzt\n2. Dem § 96 wird folgender Satz angefügt:\ndurch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998\n„Satz 1 gilt auch für Rechtsstreitigkeiten aus den in     (BGBl. I S. 3853) geändert worden ist, wird aufgehoben.\n§ 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten\nRechtsbeziehungen, auch soweit hierdurch Rechte\nDritter betroffen sind.“                                                            Artikel 14\nÄnderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes\nDas Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der\nArtikel 10                          Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I\nS. 2), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom\nÄnderung des                          19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836), wird wie folgt ge-\nGKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes                 ändert:\nDas GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz vom 19. Dezem-\nber 1998 (BGBl. I S. 3853), geändert durch Artikel 4 des      1. In § 10a wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einge-\nGesetzes vom 21. Juli 1999 (BGBl. I S. 1648), wird wie            fügt:\nfolgt geändert:                                                     „(1a) Vor Abschluss eines privaten Krankenversiche-\nrungsvertrages ist von dem Interessenten der Empfang\n1. Artikel 8 wird wie folgt geändert:                             eines amtlichen Informationsblattes des Bundesauf-\nsichtsamtes für das Versicherungswesen zu bestäti-\na) In Absatz 1 Satz 2 wird jeweils nach den Wörtern           gen, welches über die verschiedenen Prinzipien der\n„2 000 Deutsche Mark“ das Wort „monatlich“ ange-          gesetzlichen sowie der privaten Krankenversicherung\nfügt.                                                     aufklärt.“\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n2. In § 12 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4a einge-\n„(4) Die Höhe der finanziellen Beteiligung der Kran-     fügt:\nkenkassen an den Kosten der Förderung der allge-\nmeinmedizinischen Weiterbildung und die Anzahl              „(4a) In der substitutiven Krankheitskostenversiche-\nder zu fördernden Weiterbildungsstellen ab dem            rung ist spätestens mit Beginn des Kalenderjahres, das\n1. Januar 2001 wird in den Verträgen nach Absatz 2        auf die Vollendung des 21. Lebensjahres des Ver-\ngeregelt.“                                                sicherten folgt und endend in dem Kalenderjahr, in\ndem die versicherte Person das 60. Lebensjahr voll-\nendet, für die Versicherten ein Zuschlag von zehn vom\n2. In Artikel 14 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-      Hundert der jährlichen gezillmerten Bruttoprämie zu\ngefügt:                                                       erheben, der Alterungsrückstellung nach § 341f Abs. 3\n„Der Ausgangsbetrag für die Vereinbarung der Ge-              des Handelsgesetzbuchs jährlich direkt zuzuführen\nsamtvergütungen ist um den Betrag zu verringern, der          und zur Prämienermäßigung im Alter nach § 12a\nim Jahr 1997 für die Leistungen nach Absatz 4 vergütet        Abs. 2a zu verwenden. Für Ausbildungs-, Auslands-\nwurde.“                                                       und Reisekrankenversicherungen mit vereinbarten\nVertragslaufzeiten und bei Tarifen, die regelmäßig spä-\ntestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres enden,\nArtikel 11                              gilt Satz 1 nicht.“\nÄnderung der Reichsversicherungsordnung\n3. § 12a wird wie folgt gefasst:\nIn § 200 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung in der\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1,                                     „§ 12a\nveröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch               (1) Das Versicherungsunternehmen hat den Ver-\nArtikel 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Dezember               sicherten in der nach Art der Lebensversicherung\n1998 (BGBl. I S. 3853) geändert worden ist, werden das            betriebenen Krankheitskosten- und freiwilligen Pflege-\nKomma hinter dem Wort „Mutterschaftsgeld“ durch einen             krankenversicherung (Pflegekosten- und Pflegetage-\nPunkt ersetzt und der danach folgende Satzteil gestri-            geldversicherung) jährlich Zinserträge, die auf die\nchen.                                                             Summe der jeweiligen zum Ende des vorherigen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999              2653\nGeschäftsjahres vorhandenen positiven Alterungs-                  den Versicherungsbedingungen bestimmten Vor-\nrückstellung der betroffenen Versicherungen entfallen,            aussetzungen erfüllt und die Belange der Versicher-\ngutzuschreiben. Diese Gutschrift beträgt 90 vom Hun-              ten ausreichend gewahrt sind. Bei der Verwendung\ndert der durchschnittlichen, über die rechnungsmäßige             der Mittel zur Begrenzung von Prämienerhöhungen\nVerzinsung hinausgehenden Kapitalerträge (Überzins).              hat er insbesondere auf die Angemessenheit der\n(2) Den Versicherten, die den Beitragszuschlag nach            Verteilung auf die Versichertenbestände mit einem\n§ 12 Abs. 4a geleistet haben, ist bis zum Ende des                Prämienzuschlag nach § 12 Abs. 4a und ohne einen\nGeschäftsjahres, in dem sie das 65. Lebensjahr voll-              solchen zu achten sowie dem Gesichtspunkt der\nenden, von dem nach Absatz 1 ermittelten Betrag der               Zumutbarkeit der prozentualen und absoluten Prä-\nAnteil, der auf den Teil der Alterungsrückstellung ent-           miensteigerungen für die älteren Versicherten aus-\nfällt, der aus diesem Beitragszuschlag entstanden ist,            reichend Rechnung zu tragen.“\njährlich in voller Höhe direkt gutzuschreiben. Der Alte-      b) In Absatz 2 wird nach Satz 3 folgender Satz einge-\nrungsrückstellung aller Versicherten ist von dem ver-             fügt:\nbleibenden Betrag jährlich 50 vom Hundert direkt gut-\n„Eine Anpassung erfolgt insoweit nicht, als die Ver-\nzuschreiben. Der Vomhundertsatz nach Satz 2 erhöht\nsicherungsleistungen zum Zeitpunkt der Erst- oder\nsich ab dem Geschäftsjahr des Versicherungsunter-                 einer Neukalkulation unzureichend kalkuliert waren\nnehmens, das im Jahre 2001 beginnt, jährlich um                   und ein ordentlicher und gewissenhafter Aktuar\nzwei vom Hundert, bis er 100 vom Hundert erreicht                 dies hätte erkennen müssen.“\nhat.\n(2a) Die Beträge nach Absatz 2 sind ab Vollendung       5. Nach § 12d wird folgender § 12e eingefügt:\ndes 65. Lebensjahres des Versicherten zur zeitlich\nunbefristeten Finanzierung der Mehrprämien aus Prä-                                     „§ 12e\nmienerhöhungen oder eines Teils der Mehrprämien zu               Ist der Versicherungsvertrag vor dem 1. Januar\nverwenden, soweit die vorhandenen Mittel für eine voll-       2000 geschlossen, gilt § 12 Abs. 4a mit der Maßgabe,\nständige Finanzierung der Mehrprämien nicht ausrei-           dass\nchen. Nicht verbrauchte Beträge sind mit Vollendung           1. der Zuschlag erstmalig am ersten Januar des\ndes 80. Lebensjahres des Versicherten zur Prämien-                Kalenderjahres, das dem 1. Januar 2000 folgt, zu\nsenkung einzusetzen. Zuschreibungen nach diesem                   erheben ist,\nZeitpunkt sind zur sofortigen Prämiensenkung einzu-\nsetzen. In der freiwilligen Pflegetagegeldversicherung        2. der Zuschlag im ersten Jahr zwei vom Hundert der\nkönnen die Versicherungsbedingungen vorsehen,                     Bruttoprämie beträgt und an jedem ersten Januar\ndass an Stelle einer Prämienermäßigung eine entspre-              der darauffolgenden Jahre um zwei vom Hundert,\nchende Leistungserhöhung vorgenommen wird.                        jedoch auf nicht mehr als zehn vom Hundert der\nBruttoprämie, steigt, soweit er nicht wegen Voll-\n(3) Der Teil der nach Absatz 1 ermittelten Zins-               endung des 60. Lebensjahres entfällt,\nerträge, der nach Abzug der nach Absatz 2 verwende-\nten Beträge verbleibt, ist für die Versicherten, die am       3. das Versicherungsunternehmen verpflichtet ist,\nBilanzstichtag das 65. Lebensjahr vollendet haben, für            dem Versicherungsnehmer rechtzeitig vor der erst-\neine erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung fest-              maligen Erhebung des Zuschlages dessen Höhe\nzulegen und innerhalb von drei Jahren zur Vermeidung              und die jährlichen Steigerungen mitzuteilen,\noder Begrenzung von Prämienerhöhungen oder zur                4. der Zuschlag nur zu erheben ist, wenn der Versiche-\nPrämienermäßigung zu verwenden. Bis zum Bilanz-                   rungsnehmer nicht innerhalb von drei Monaten\nstichtag, der auf den 1. Januar 2010 folgt, dürfen                nach dem Zugang der Mitteilung nach Nummer 3\nabweichend von Satz 1 25 vom Hundert auch für                     schriftlich widerspricht.“\nVersicherte verwendet werden, die das 55. Lebensjahr,\njedoch noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet haben.      6. § 110a Abs. 4 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\nDie Prämienermäßigung gemäß Satz 1 kann insoweit\nbeschränkt werden, dass die Prämie des Versicherten           „2. von den Vorschriften über die Erlaubnis zum\nnicht unter die des ursprünglichen Eintrittsalters sinkt;          Geschäftsbetrieb (II.) §§ 10 und 10a mit der Maß-\ngabe, dass in der Verbraucherinformation nach\nder nicht verbrauchte Teil der Gutschrift ist dann\nAnlage Teil D Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe h auch\nzusätzlich gemäß Absatz 2 gutzuschreiben.“\ndie Anschrift einer sonstigen Stelle anzugeben ist,\nan die sich der Versicherungsnehmer bei Be-\n4. § 12b wird wie folgt geändert:                                     schwerden über den Versicherer nach dem aus-\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:               ländischen Recht wenden kann, §§ 11b, 11c, 12\nAbs. 1, 4 bis 5, §§ 12a, 12b Abs. 1 bis 3, §§ 12c\n„(1a) Der Zustimmung des Treuhänders bedürfen                bis 12e und 13d Nr. 7,“.\n1. Zeitpunkt und Höhe der Entnahme sowie die\nVerwendung von Mitteln aus der Rückstellung        7. In der Anlage Teil D Abschnitt I wird Nummer 3 wie folgt\nfür erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung,        gefaßt:\nsoweit sie nach § 12a Abs. 3 zu verwenden sind;\n„3. Bei Krankenversicherungen nach § 12a zusätzlich\n2. die Verwendung der Mittel aus der Rückstellung              notwendige Verbraucherinformation\nfür erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung.\na) Angaben über die Auswirkungen steigender\nDer Treuhänder hat in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1                Krankheitskosten auf die zukünftige Beitrags-\nund 2 darauf zu achten, dass die in der Satzung und                entwicklung;","2654           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999\nb) Hinweise auf Möglichkeiten zur Beitragsbe-                                     „§ 5b\ngrenzung im Alter;                                                        Bemessung der\nc) Hinweis darauf, daß eine Versicherung in der               Gebühren bei Versicherten des Standard-\ngesetzlichen Krankenversicherung in fortge-                 tarifes der privaten Krankenversicherung\nschrittenem Alter in der Regel ausgeschlossen        Für Leistungen, die in einem brancheneinheitlichen\nist.“                                             Standardtarif nach § 257 Abs. 2a des Fünften Buches\nSozialgesetzbuch versichert sind, dürfen Gebühren nur\n8. In der Anlage Teil D Abschnitt II werden in Nummer 3       bis zum 1,7fachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 1\nam Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und         Satz 2 berechnet werden. Bei Gebühren für die in den\nnach Nummer 3 folgende Nummer 4 angefügt:                 Abschnitten A, E und O des Gebührenverzeichnisses\ngenannten Leistungen gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass\n„4. in der Krankenversicherung nach § 12 Abs. 1 bei\nan die Stelle des 1,7fachen des Gebührensatzes das\njeder Prämienerhöhung Hinweis auf das Bestehen\n1,3fache des Gebührensatzes tritt. Bei Gebühren für die in\ndes Umstufungsrechts unter Beifügung des Textes       Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses genannten\nder gesetzlichen Regelung. Bei Versicherten, die      Leistungen gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle\ndas 60. Lebensjahr vollendet haben, ist der Versi-    des 1,7fachen des Gebührensatzes das 1,1fache des\ncherungsnehmer auf Tarife, die gleiche Leistungs-     Gebührensatzes tritt.“\nbereiche enthalten wie die bisher vereinbarten\nTarife und bei denen eine Umstufung zu einer Prä-\nmienreduzierung führen würde, hinzuweisen. Die-                                  Artikel 18\nser Hinweis muß Tarife enthalten, die bei verstän-\nÄnderung der Gebührenordnung für Zahnärzte\ndiger Würdigung der Interessen des Versiche-\nrungsnehmers für eine Umstufung besonders in             Nach § 5 der Gebührenordnung für Zahnärzte vom\nBetracht kommen; jedoch dürfen nicht mehr als         22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316), die zuletzt durch\nzehn Tarife genannt werden. Dabei ist jeweils         Artikel 7 der Verordnung vom 27. September 1994 (BGBl. I\nanzugeben, welche Prämien für die versicherten        S. 2750) und Artikel 22 des Gesetzes vom 19. Dezember\nPersonen zu zahlen wären, wenn sie in diese Tarife    1998 (BGBl. I S. 3853) geändert worden ist, wird folgender\nwechseln würden. Darüber hinaus ist ein Hinweis       § 5a eingefügt:\nauf die Möglichkeit des Wechsels in den Stan-                                      „§ 5a\ndardtarif anzugeben. Es sind die Voraussetzungen\nBemessung der\ndes Wechsels und die Prämie, die im Standardtarif\nGebühren bei Versicherten des Standard-\nzu zahlen wäre, mitzuteilen.“\ntarifes der privaten Krankenversicherung\nFür Leistungen, die in einem brancheneinheitlichen\nStandardtarif nach § 257 Abs. 2a des Fünften Buches\nArtikel 15\nSozialgesetzbuch versichert sind, dürfen Gebühren nur\nÄnderung der                           bis zum 1,7fachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 1\nZulassungsverordnung für Vertragsärzte                Satz 2 berechnet werden.“\nIn § 3 Abs. 3 und 4 der Zulassungsverordnung für Ver-\ntragsärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nArtikel 19\nrungsnummer 8230-25, veröffentlichten bereinigten Fas-\nsung, die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom                                       Gesetz\n19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3853) geändert worden                           über ein Informationssystem\nist, wird jeweils das Wort „dreijährigen“ durch das Wort             zur Bewertung medizinischer Technologien\n„fünfjährigen“ ersetzt.                                          (1) Das Deutsche Institut für Medizinische Dokumenta-\ntion und Information (DIMDI) errichtet und betreibt ein\ndatenbankgestütztes Informationssystem für die Bewer-\nArtikel 16                           tung der Wirksamkeit oder der Effektivität sowie der\nKosten medizinischer Verfahren und Technologien. Das\nÄnderung der                           Informationssystem erschließt den Zugang zu den rele-\nZulassungsverordnung für Vertragszahnärzte              vanten Datenbanken und erfasst Studien und sonstige\nIn § 32b Abs. 1 Satz 2 der Zulassungsverordnung für        Materialien zum Stand der nationalen und internationalen\nVertragszahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III,       wissenschaftlichen Erkenntnisse im Bereich der Techno-\nGliederungsnummer 8230-26, veröffentlichten bereinig-         logiebewertung in der Medizin. Ferner erteilt das DIMDI\nten Fassung, die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes        Forschungsaufträge zur Bewertung medizinischer Verfah-\nvom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3853) geändert wor-         ren und Technologien und wertet die Ergebnisse dieser\nden ist, wird die Angabe „§ 3 Abs. 2 und 3“ durch die         Forschungsvorhaben für die Aufnahme in das Informa-\nAngabe „§ 3 Abs. 2 bis 4“ ersetzt.                            tionssystem aus.\n(2) Für den Aufgabenbereich nach Absatz 1 wird beim\nDIMDI ein Kuratorium sowie ein wissenschaftlicher Beirat\nArtikel 17                           gebildet. In das Kuratorium werden vom Bundesministe-\nrium für Gesundheit Vertreter von Institutionen des\nÄnderung der Gebührenordnung für Ärzte\nGesundheitswesens berufen, die mit Fragen der Techno-\nNach § 5a der Gebührenordnung für Ärzte in der Fas-        logiebewertung in der Medizin befasst sind. Zur Unterstüt-\nsung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1996 (BGBl. I          zung bei der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 beruft\nS. 210) wird folgender § 5b eingefügt:                        das DIMDI einen wissenschaftlichen Beirat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999                 2655\nArtikel 20                         Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Einrichtun-\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang              gen bleiben bis zum 31. Dezember 2001 bestehen.\nDie auf den Artikeln 5, 15, 16, 17 und 18 beruhenden                                     §5\nTeile der dort geänderten Rechtsverordnungen können\nauf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch                              Personalübergang\nRechtsverordnung geändert werden.                                        zu der Deutschen Verbindungsstelle\nKrankenversicherung-Ausland\nDie Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-\nArtikel 21\nAusland übernimmt die beim AOK-Bundesverband über-\nÜberleitungsvorschriften                    wiegend mit der Durchführung der Aufgaben der Verbin-\ndungsstelle im AOK-Bundesverband beschäftigten Per-\n§1                             sonen (dienstordnungsmäßige Angestellte, tarifliche\nGesamtvergütung                          Angestellte); sie tritt insoweit in die Rechte und Pflichten\naus den Beschäftigungsverhältnissen ein. Für die dienst-\nDie Veränderungen der Gesamtvergütungen der Kas-          ordnungsmäßigen Angestellten gilt bei der Übernahme\nsenärztlichen Vereinigungen im Beitrittsgebiet im Jahr       zunächst die zum Zeitpunkt der Verselbständigung gültige\n2000 sind auf die um den Ausgleich nach Artikel 14           Dienstordnung des AOK-Bundesverbandes. § 414b der\nAbs. 1a des GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes erhöhte        Reichsversicherungsordnung gilt entsprechend. Für die\nVergütungssumme im Jahr 1999 zu beziehen. Die Ver-           tariflichen Angestellten sind bis zum Abschluss neuer\nänderungen der Gesamtvergütungen der Kassenärzt-             Tarifverträge die für den AOK-Bundesverband geltenden\nlichen Vereinigungen im Gebiet außerhalb des Beitritts-      Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung maßge-\ngebiets im Jahr 2000 sind auf die um den Ausgleich nach      bend. Das Nähere regeln die Spitzenverbände.\nArtikel 14 Abs. 1a des GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz\nabgesenkte Vergütungssumme im Jahr 1999 zu beziehen.\nArtikel 22\n§2\nInkraftkreten\nRückkehr in die private Krankenversicherung\n(1) Artikel 1 Nr. 3 und 69 sowie Artikel 3 Nr. 5 Buchstabe\nArtikel 1 Nr. 2 und Artikel 7 Nr. 1 gelten nicht für Ver- b und c treten am 1. Juli 2000 in Kraft.\nsicherte, deren privater Krankenversicherungsvertrag vor\n(2) Artikel 1 Nr. 45 Buchstabe a und Nr. 86 treten am\ndem 1. Januar 2000 geendet hat.\n1. Januar 2001 in Kraft. Artikel 1 Nr. 72 tritt am 1. Januar\n2001 insoweit in Kraft, als die §§ 268, 269, 271, 272, 273\n§3\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgehoben wer-\nAusschluss der Familienversicherung                den.\nArtikel 1 Nr. 6 gilt nicht für Personen, die bei Inkraft-    (3) Artikel 1 Nr. 40 sowie Artikel 15 treten am 1. Januar\ntreten dieses Gesetzes bereits familienversichert sind.      2006 in Kraft.\n(4) Am Tage des Inkrafttretens der auf Grund der\n§4                             Ermächtigung nach Artikel 1 Nr. 17b erlassenen Rechts-\nPsychiatrische                        verordnung treten Artikel 1 Nr. 17a, 17c und 39 Buch-\nAbteilungen an Allgemeinkrankenhäusern               stabe c und d und Nr. 39a in Kraft.\nDie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes         (5) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2000\nbestehenden Ermächtigungen der in § 118 Abs. 2 des           in Kraft.","2656 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 22. Dezember 1999\nDer Bund esp räsid ent\nJ o hannes Rau\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDie Bund esminist erin für Gesund heit\nAnd rea Fisc her\nDer B und esm inist er d er Finanzen\nH a n s Ei c h e l\nDer Bund esminist er\nfür Arb eit und Sozialord nung\nWalt er Riest er"]}