{"id":"bgbl1-1999-59-3","kind":"bgbl1","year":1999,"number":59,"date":"1999-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/59#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-59-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_59.pdf#page=28","order":3,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (Drittes SGB III-Änderungsgesetz - 3. SGB III-ÄndG)","law_date":"1999-12-22T00:00:00Z","page":2624,"pdf_page":28,"num_pages":2,"content":["2624            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch\n(Drittes SGB III-Änderungsgesetz – 3. SGB III-ÄndG)\nVom 22. Dezember 1999\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:            8. § 190 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:\n„4. in der Vorfrist Arbeitslosengeld bezogen haben,\nArtikel 1                                   ohne dass der Anspruch wegen des Eintritts\nvon Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt\nÄnderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch                        24 Wochen erloschen ist und“.\nDas Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –\n(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594,      9. § 191 wird aufgehoben.\n595), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom\n22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534), wird wie folgt ge-        10. § 192 Satz 4 wird aufgehoben.\nändert:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:              11. Die Überschrift vor § 196 wird wie folgt gefasst:\na) Die Angabe „§ 191 Besondere Anspruchsvoraus-                                     „Dritter Titel\nsetzungen“ wird durch die Angabe „§ 191 (wegge-                         Erlöschen des Anspruchs“.\nfallen)“ ersetzt.\nb) Im Vierten Kapitel Achter Abschnitt Siebter Unter-     12. § 196 wird wie folgt geändert:\nabschnitt wird die Angabe zum Dritten Titel „Dritter\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\nTitel. Erlöschen des Anspruchs und Anspruchs-\ndauer“ durch die Angabe                                   b) Absatz 2 wird aufgehoben.\n„Dritter Titel\n13. § 197 wird aufgehoben.\nErlöschen des Anspruchs“\nersetzt.                                              14. § 198 Satz 5 wird aufgehoben.\nc) Die Angabe „§ 197 Anspruchsdauer“ wird durch\ndie Angabe „§ 197 (weggefallen)“ ersetzt.             15. § 200 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.\nd) Nach der Angabe „§ 434a Haushaltssanierungs-\ngesetz“ wird die Angabe „§ 434b Drittes Gesetz        16. § 201 Satz 5 wird aufgehoben.\nzur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetz-\nbuch“ angefügt.                                       17. Nach § 434a wird folgender § 434b angefügt:\n2. § 80 wird wie folgt geändert:                                                          „§ 434b\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.                            Drittes Gesetz zur Änderung\ndes Dritten Buches Sozialgesetzbuch\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\n(1) Haben die Voraussetzungen eines Anspruchs\n3. § 153 Satz 2 wird aufgehoben.                                  auf Arbeitslosenhilfe nach § 191 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 3\noder 4 für einen Zeitraum vom 1. Oktober 1999 bis\n4. § 154 Satz 2 wird aufgehoben.                                  zum 31. Dezember 1999 vorgelegen, sind bis zum\n31. März 2000 § 190 Abs. 1 Nr. 4, §§ 191, 192 Satz 4,\n5. § 158 wird wie folgt geändert:                                 § 196 Abs. 2, §§ 197, 198 Satz 5, § 200 Abs. 1 Satz 2,\n§ 201 Satz 5 in der bis zum 31. Dezember 1999 gel-\na) Absatz 3 wird aufgehoben.                                  tenden Fassung weiter anzuwenden. In den Fällen\nb) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.                      des Satzes 1 sind für Bezieher von Arbeitslosenhilfe,\ndie in der Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 31. März\nc) Der bisherige Absatz 4a wird Absatz 4 mit der\n2000 eine geförderte Maßnahme der beruflichen Wei-\nMaßgabe, dass Satz 2 aufgehoben wird.\nterbildung oder zur beruflichen Eingliederung Behin-\nderter begonnen haben, bis zum Ende der Maßnahme\n6. § 162 Satz 3 wird aufgehoben.                                  die §§ 80, 153, 154, 158, 162 und 163 in der bis zum\n31. Dezember 1999 geltenden Fassung weiter anzu-\n7. § 163 wird wie folgt geändert:                                 wenden.\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.                  (2) Für Arbeitslose, die vor dem 1. Januar 2000\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                  eine Beschäftigung im Ausland aufgenommen haben,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999               2625\nsind § 190 Abs. 1 Nr. 4, § 191 Abs. 4, § 192 Satz 4,                                Artikel 2\n§ 196 Abs. 2, §§ 197, 198 Satz 5, § 200 Abs. 1 Satz 2,\nInkrafttreten\n§ 201 Satz 5 in der bis zum 31. Dezember 1999 gel-\ntenden Fassung weiterhin anzuwenden.“                        Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 22. Dezember 1999\nDer Bund esp räsid ent\nJ o hannes Rau\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDer B und esm inist er d er Finanzen\nH a n s Ei c h e l\nDer Bund esminist er\nfür Arb eit und Sozialord nung\nWalt er Riest er"]}