{"id":"bgbl1-1999-59-2","kind":"bgbl1","year":1999,"number":59,"date":"1999-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/59#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-59-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_59.pdf#page=5","order":2,"title":"Gesetz zur Bereinigung von steuerlichen Vorschriften (Steuerbereinigungsgesetz 1999 - StBereinG 1999)","law_date":"1999-12-22T00:00:00Z","page":2601,"pdf_page":5,"num_pages":23,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999                  2601\nGesetz\nzur Bereinigung von steuerlichen Vorschriften\n(Steuerbereinigungsgesetz 1999 – StBereinG 1999)\nVom 22. Dezember 1999\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                  b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                        aa) Nummer 6 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:\nInhaltsübersicht                                          Artikel            „b) aus der entgeltlichen Überlassung von\nSchiffen, sofern der Überlassende nicht\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes                            1\nnachweist, dass diese ausschließlich oder\nÄnderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung            2                 fast ausschließlich im Inland eingesetzt\nÄnderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung                 3                 worden sind, es sei denn, es handelt sich\nÄnderung des Körperschaftsteuergesetzes                         4                 um Handelsschiffe, die\nÄnderung des Umwandlungssteuergesetzes                          5                 aa) von einem Vercharterer ausgerüstet\nÄnderung des Gewerbesteuergesetzes                              6                     überlassen, oder\nÄnderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung              7                 bb) an im Inland ansässige Ausrüster, die\nÄnderung des Investitionszulagengesetzes 1999                   8                     die Voraussetzungen des § 510\nÄnderung des Umsatzsteuergesetzes                               9                     Abs. 1 HGB erfüllen, überlassen, oder\nÄnderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung              10                 cc) insgesamt nur vorübergehend an im\nÄnderung des Grundsteuergesetzes                               11                     Ausland ansässige Ausrüster, die die\nÄnderung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften         12\nVoraussetzungen des § 510 Abs. 1\nHGB erfüllen, überlassen\nÄnderung des Auslandinvestment-Gesetzes                        13\nAufhebung bundesrechtlicher Rechtsvorschriften                 14\nworden sind, oder“.\nÄnderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen                bb) Nach den Wörtern „dürfen nur mit positiven\nAltersversorgung                                               15            Einkünften der jeweils selben Art“ werden die\nÄnderung des Fördergebietsgesetzes                             16            Wörter „und – mit Ausnahme der Fälle der\nÄnderung der Abgabenordnung                                    17\nNummer 6 Buchstabe b – “ eingefügt.\nÄnderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung            18\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\nÄnderung der Verordnung über die gesonderte Feststellung\nvon Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Ab-                 a) Nummer 26 wird wie folgt gefasst:\ngabenordnung                                                   19\n„26. Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten\nÄnderung der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit                       als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Be-\nfür die Umsatzsteuer im Ausland ansässiger Unternehmer         20\ntreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen\nÄnderung des Gesetzes zur Durchführung der EG-Richtlinie                      Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstle-\nüber die gegenseitige Amtshilfe im Bereich der direkten und\nrischen Tätigkeiten oder der nebenberuf-\nindirekten Steuern                                             21\nlichen Pflege alter, kranker oder behinderter\nÄnderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes                       22\nMenschen im Dienst oder im Auftrag einer\nÄnderung des Finanzverwaltungsgesetzes                         23             inländischen juristischen Person des öffent-\nÄnderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch                   24             lichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9\nÄnderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes               25             des Körperschaftsteuergesetzes fallenden\nNeufassung der betroffenen Gesetze und Rechtsverord-\nEinrichtung zur Förderung gemeinnütziger,\nnungen                                                         26             mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52\nbis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang                     27\nvon insgesamt 3 600 Deutsche Mark im Jahr.\nInkrafttreten                                                  28\nÜberschreiten die Einnahmen für die in Satz 1\nbezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien\nArtikel 1                                          Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes                                  Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen\nZusammenhang stehenden Ausgaben ab-\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-                           weichend von § 3c nur insoweit als Betriebs-\nkanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), zuletzt                     ausgaben oder Werbungskosten abgezogen\ngeändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember                        werden, als sie den Betrag der steuerfreien\n1999 (BGBl. I S. 2552), wird wie folgt geändert:                              Einnahmen übersteigen;“.\nb) In Nummer 32 wird das Wort „Kraftfahrzeug“\n1. § 2a wird wie folgt geändert:                                      durch das Wort „Beförderungsmittel“ ersetzt.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                     c) In Nummer 58 werden die Wörter „deren Nut-\n„Negative Einkünfte mit Auslandsbezug\".                   zungswert nicht zu besteuern ist,“ gestrichen.","2602           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999\nd) Nummer 65 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze            sind Verbindlichkeiten oder Rückstellungen erst anzu-\nersetzt:                                                  setzen, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefal-\n„Das Gleiche gilt für Leistungen eines Arbeitgebers       len sind.“\noder einer Unterstützungskasse zur Übernahme\nvon Versorgungsleistungen oder unverfallbaren          5. § 5a wird wie folgt geändert:\nVersorgungsanwartschaften durch eine Pensions-            a) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nkasse oder ein Unternehmen der Lebensversiche-\nrung in den in § 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Ver-               „Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist dem Ge-\nbesserung der betrieblichen Altersversorgung be-              winn hinzuzurechnen:\nzeichneten Fällen. Die Leistungen der Pensions-               1. in den dem letzten Jahr der Anwendung des\nkasse oder des Unternehmens der Lebensver-                        Absatzes 1 folgenden fünf Wirtschaftsjahren\nsicherung auf Grund der Beiträge nach Satz 1 oder                 jeweils in Höhe von mindestens einem Fünftel,\nin den Fällen des Satzes 2 gehören zu den Einkünf-            2. in dem Jahr, in dem das Wirtschaftsgut aus\nten, zu denen die Versorgungsleistungen gehören                   dem Betriebsvermögen ausscheidet oder in\nwürden, die ohne Eintritt des Sicherungsfalls oder                dem es nicht mehr unmittelbar dem Betrieb von\nÜbernahmefalls zu erbringen wären.“                               Handelsschiffen im internationalen Verkehr\ndient,\n3. § 4 wird wie folgt geändert:\n3. in dem Jahr des Ausscheidens eines Gesell-\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                   schafters hinsichtlich des auf ihn entfallenden\n„(2) Der Steuerpflichtige darf die Vermögensüber-               Anteils.“\nsicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim           b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:\nFinanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen\nordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung                   „Für die Anwendung des § 15a ist der nach § 4\nder Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht.            Abs. 1 oder § 5 ermittelte Gewinn zugrunde zu\nDarüber hinaus ist eine Änderung der Vermö-                   legen.“\ngensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in\neinem engen zeitlichen und sachlichen Zusam-           6. Dem § 7g wird folgender Absatz 8 angefügt:\nmenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht                „(8) Absatz 7 ist nur anzuwenden, soweit in sensiblen\nund soweit die Auswirkung der Änderung nach               Sektoren die Förderfähigkeit nicht ausgeschlossen\nSatz 1 auf den Gewinn reicht.“                            ist. Sensible Sektoren sind:\nb) Absatz 4a wird wie folgt gefasst:                          1. Eisen- und Stahlindustrie (Entscheidung Nr. 2496/\n„(4a) Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sät-               96/EGKS der Kommission vom 18. Dezember\nze 2 bis 5 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen                1996 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschrif-\ngetätigt worden sind. Eine Überentnahme ist der               ten über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie,\nBetrag, um den die Entnahmen die Summe des                    ABl. EG Nr. L 338 S. 42, und Rahmenregelung für\nGewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres                bestimmte, nicht unter den EGKS-Vertrag fallende\nübersteigen. Entnahmen und Einlagen, die in den               Stahlbereiche vom 1. Dezember 1988, ABl. EG\nletzten drei Monaten eines Wirtschaftsjahres ge-              Nr. C 320 S. 3),\ntätigt werden, sind nicht zu berücksichtigen, so-         2. Schiffbau (Richtlinie 90/684/EWG des Rates vom\nweit sie in der Summe in den nächsten drei Mona-              21. Dezember 1990 über Beihilfen für den Schiff-\nten des Folgejahres wieder rückgängig gemacht                 bau, ABl. EG Nr. L 380 S. 27, und Verordnung (EG)\nwerden. Die nicht abziehbaren Schuldzinsen wer-               Nr. 1540/98 des Rates vom 29. Juni 1998 zur Neu-\nden typisiert mit sechs vom Hundert der Überent-              regelung der Beihilfen für den Schiffbau, ABl. EG\nnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Über-               Nr. L 202 S. 1),\nentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und\nabzüglich der Beträge, um die in den vorangegan-          3. Kraftfahrzeug-Industrie (Gemeinschaftsrahmen für\ngenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einla-             staatliche Beihilfen in der Kfz-Industrie, ABl. EG\ngen die Entnahmen überstiegen haben (Unterent-                Nr. C 279 S. 1 vom 15. September 1997),\nnahmen), ermittelt. Der sich dabei ergebende Be-          4. Kunstfaserindustrie (Beihilfekodex für die Kunst-\ntrag, höchstens jedoch der um 4 000 Deutsche                  faserindustrie, ABl. EG Nr. C 94 S.11 vom 30. März\nMark verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr                1996 und ABl. EG Nr. C 24 S. 18 vom 29. Januar\nangefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzu-              1999),\nzurechnen. Der Abzug von Schuldzinsen für Dar-\n5. Landwirtschaftssektor (Verarbeitung und Ver-\nlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder\nmarktung landwirtschaftlicher Produkte) (Gemein-\nHerstellungskosten von Wirtschaftsgütern des An-\nschaftsrahmen betreffend die Beurteilung staat-\nlagevermögens bleibt unberührt. Die Sätze 1 bis 6\nlicher Investitionsbeihilfen für die Verarbeitung und\nsind bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 sinn-\nVermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse,\ngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und\nABl. EG Nr. C 29 S. 4 vom 2. Februar 1996, Ent-\nEinlagen gesondert aufzuzeichnen.“\nscheidung 94/173/EWG der Kommission vom\n22. März 1994 zur Festlegung der Auswahlkriterien\n4. In § 5 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a einge-              für Investitionen zur Verbesserung der Verarbei-\nfügt:                                                             tungs- und Vermarktungsbedingungen für land-\n„(2a) Für Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind,            und forstwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Auf-\nsoweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen,                   hebung der Entscheidung 90/342/EWG, ABl. EG","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999               2603\nNr. L 79 S. 29, und Verordnung (EG) Nr. 950/97 des               Gemischten Wertpapier- und Grundstücks-\nRates vom 20. Mai 1997 zur Verbesserung der Effi-                Sondervermögen nach dem Gesetz über\nzienz der Agrarstruktur, ABl. EG Nr. L 142 S. 1),                Kapitalanlagegesellschaften sowie von In-\n6. Fischerei- und Aquakultursektor (Leitlinie für die                vestmentanteilen, die nach dem Auslandin-\nPrüfung der einzelstaatlichen Beihilfen im Fische-               vestment-Gesetz vertrieben werden dürfen,\nrei- und Aquakultursektor, ABl. EG Nr. C 100 S. 12               wenn nach dem Rechenschaftsbericht für das\nvom 27. März 1997),                                              vorletzte Geschäftsjahr vor dem Jahr des\nErhalts des Anteilscheins der Wert der Aktien\n7. Verkehrssektor (Verordnung (EWG) Nr. 1107/70                      und stillen Beteiligungen in diesem Sonder-\ndes Rates vom 4. Juni 1970 über Beihilfen im                     vermögen 60 vom Hundert des Werts dieses\nEisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr,                   Sondervermögens nicht unterschreitet; für\nABl. EG Nr. L 130 S. 1, in der Fassung der Verord-               neu aufgelegte Sondervermögen ist für das\nnung (EG) Nr. 543/97 des Rates vom 17. März                      erste und zweite Geschäftsjahr der erste\n1997, ABl. EG Nr. L 84 S. 6, Leitlinien der Gemein-              Rechenschaftsbericht oder der erste Halbjah-\nschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr, ABl.              resbericht nach Auflegung des Sondervermö-\nEG Nr. C 205 S. 5 vom 5. Juli 1997, und Anwen-                   gens maßgebend,“.\ndung der Artikel 92 und 93 des EG-Vertrages\nsowie des Artikels 61 des EWR-Abkommens auf              b) Die Nummern 5 und 6 werden aufgehoben.\nstaatliche Beihilfen im Luftverkehr, ABl. EG Nr. C\n350 S. 5 vom 10. Dezember 1994) und                  13. § 21 Abs. 2 Satz 1 wird aufgehoben.\n8. Steinkohlenbergbau (Entscheidung Nr. 3632/93          14. § 21a wird aufgehoben.\nEGKS der Kommission vom 28. Dezember 1993\nüber die Gemeinschaftsregelung für staatliche        15. In § 22 Nr. 4 Buchstabe c wird die Angabe „§ 34\nBeihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus,             Abs. 3“ durch die Angabe „§ 34 Abs. 1“ ersetzt.\nABl. EG Nr. L 329 S. 12).\nDer Umfang der Förderfähigkeit ergibt sich aus den in    16. § 23 wird wie folgt geändert:\nSatz 2 genannten Rechtsakten.“\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n7. In § 8 Abs. 2 Satz 7 werden die Wörter „,wenn sie für           aa) Satz 1 Nr. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nderen Sachbezüge nicht offensichtlich unzutreffend                   „Gebäude und Außenanlagen sind einzube-\nsind“ gestrichen.                                                    ziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums\nerrichtet, ausgebaut oder erweitert werden;\n8. § 9 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:                                   dies gilt entsprechend für Gebäudeteile, die\nselbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter\n„(5) § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 5, 6b bis 8a, 10 und\nsind, sowie für Eigentumswohnungen und im\nAbs. 6 gilt sinngemäß.“\nTeileigentum stehende Räume.“\n9. In § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 werden die Wörter „ ,Obst-          bb) Folgender Satz wird angefügt:\nbau, Gemüsebau, Baumschulen“ gestrichen.                             „Als Veräußerung im Sinne des Satzes 1 Nr. 1\ngilt auch\n10. § 13a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                                 1. die Einlage eines Wirtschaftsguts in das\n„(2) Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist für einen                    Betriebsvermögen, wenn die Veräußerung\nBetrieb im Sinne des Absatzes 1 der Gewinn für vier                      aus dem Betriebsvermögen innerhalb\naufeinander folgende Wirtschaftsjahre nicht nach den                     eines Zeitraums von zehn Jahren seit\nAbsätzen 3 bis 6 zu ermitteln. Wird der Gewinn eines                     Anschaffung des Wirtschaftsguts erfolgt,\ndieser Wirtschaftsjahre durch den Steuerpflichtigen                      und\nnicht durch Betriebsvermögensvergleich oder durch                    2. die verdeckte Einlage in eine Kapitalgesell-\nVergleich der Betriebseinnahmen mit den Betriebs-                        schaft.“\nausgaben ermittelt, ist der Gewinn für den gesamten\nZeitraum von vier Wirtschaftsjahren nach den Absät-          b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nzen 3 bis 6 zu ermitteln. Der Antrag ist bis zur Abgabe         aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nder Steuererklärung, jedoch spätestens zwölf Monate\n„In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nr. 1 tritt\nnach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahrs, auf das er\nan die Stelle des Veräußerungspreises der für\nsich bezieht, schriftlich zu stellen. Er kann innerhalb\nden Zeitpunkt der Einlage nach § 6 Abs. 1\ndieser Frist zurückgenommen werden.“\nNr. 5 angesetzte Wert, in den Fällen des Ab-\nsatzes 1 Satz 5 Nr. 2 der gemeine Wert.“\n11. In § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „62. Le-            bb) Im neuen Satz 3 wird das Wort „anzusetzen-\nbensjahr“ durch die Angabe „63. Lebensjahr“ ersetzt.                 de“ durch das Wort „angesetzte“ ersetzt.\ncc) Nach dem neuen Satz 6 wird folgender Satz\n12. § 19a Abs. 3 wird wie folgt geändert:                                eingefügt:\na) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                                  „In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nr. 1 sind\n„4. Anteilscheine an einem Wertpapier-Sonder-                    Gewinne oder Verluste für das Kalenderjahr, in\nvermögen, Beteiligungs-Sondervermögen, In-                  dem der Preis für die Veräußerung aus dem\nvestmentfondsanteil-Sondervermögen oder                     Betriebsvermögen zugeflossen ist, in den Fäl-","2604           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999\nlen des Absatzes 1 Satz 5 Nr. 2 für das Kalen-           enthalten, deren Anteil am zu versteuernden Ein-\nderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen.“              kommen mindestens 84 834 Deutsche Mark be-\nträgt, ist von der tariflichen Einkommensteuer ein\n17. § 26a Abs. 3 wird wie folgt gefasst:                              Entlastungsbetrag nach Absatz 4 abzuziehen.“\n„(3) Die Anwendung des § 10d für den Fall des Über-          b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ngangs von der getrennten Veranlagung zur Zusam-                   „Von diesem Steuerbetrag sind die Einkommen-\nmenveranlagung und von der Zusammenveranlagung                    steuer, die nach § 32a auf ein zu versteuerndes\nzur getrennten Veranlagung, wenn bei beiden Ehe-                  Einkommen in Höhe von 84 780 Deutsche Mark\ngatten nicht ausgeglichene Verluste vorliegen, wird               entfällt, sowie 43 vom Hundert des abgerundeten\ndurch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit                    gewerblichen Anteils, soweit er 84 780 Deutsche\nZustimmung des Bundesrates geregelt.“                             Mark übersteigt, abzuziehen.“\n18. § 32a wird wie folgt geändert:                            20. § 34b Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                             „(3) Die Einkommensteuer bemisst sich bei Einkünf-\nten aus Kalamitätsnutzungen,\n„(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich\nnach dem zu versteuernden Einkommen. Sie be-               1. soweit sie den Nutzungssatz (Absatz 4 Nr. 1) über-\nträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c je-            steigen, nach der Hälfte des durchschnittlichen\nweils in Deutsche Mark für zu versteuernde Ein-                Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche\nkommen                                                         Einkommensteuer nach dem gesamten zu ver-\nsteuernden Einkommen zuzüglich der dem Pro-\n1. bis 13 499 Deutsche Mark (Grundfreibetrag):                 gressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu\n0;                                                         bemessen wäre;\n2. von 13 500 Deutsche Mark bis 17 495 Deutsche            2. soweit sie den doppelten Nutzungssatz überstei-\nMark:                                                      gen, nach dem halben Steuersatz der Nummer 1.\n(262,76 · y + 2 290) · y;\nTreffen verschiedene Holznutzungsarten innerhalb\n3. von 17 496 Deutsche Mark bis 114 695 Deut-              eines Wirtschaftsjahrs zusammen, sind diese auf die\nsche Mark:                                             Kalamitätsnutzungen und auf die übrigen Holznutzun-\n(133,74 · z + 2 500) · z + 957;                        gen aufzuteilen. Sind die übrigen Holznutzungen nicht\n4. von 114 696 Deutsche Mark an:                           geringer als der Nutzungssatz, sind die ermäßigten\n0,51 · u – 20 575.                                     Steuersätze des Satzes 1 Nr. 1 und 2 auf die gesam-\nten Kalamitätsnutzungen anzuwenden. Sind die übri-\n„y“ ist ein Zehntausendstel des 13 446 Deutsche\ngen Holznutzungen geringer als der Nutzungssatz,\nMark übersteigenden Teils des abgerundeten zu\nergibt sich ein Restbetrag, um den die Kalamitätsnut-\nversteuernden Einkommens. „z“ ist ein Zehntau-\nzungen zu mindern sind. Die ermäßigten Steuersätze\nsendstel des 17 442 Deutsche Mark übersteigen-\ndes Satzes 1 Nr. 1 und 2 finden in diesem Fall nur\nden Teils des abgerundeten zu versteuernden Ein-\nAnwendung auf die Einkünfte aus den geminderten\nkommens. „x“ ist das abgerundete zu versteuern-\nKalamitätsnutzungen.“\nde Einkommen.“\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                       21. Dem § 34c Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:\n„(4) Für zu versteuernde Einkommen bis 114 695           „Absatz 3 ist anzuwenden, wenn der Staat, mit dem\nDeutsche Mark ergibt sich die nach den Absät-              ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteue-\nzen 1 bis 3 berechnete tarifliche Einkommensteuer          rung besteht, Einkünfte besteuert, die nicht aus die-\naus der diesem Gesetz beigefügten Anlage 2 (Ein-           sem Staat stammen, es sei denn, die Besteuerung hat\nkommensteuer-Grundtabelle).“                               ihre Ursache in einer Gestaltung, für die wirtschaft-\nc) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                           liche oder sonst beachtliche Gründe fehlen, oder das\nAbkommen gestattet dem Staat die Besteuerung die-\n„(5) Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zu-\nser Einkünfte.“\nsammen zur Einkommensteuer veranlagt werden,\nbeträgt die tarifliche Einkommensteuer vorbehalt-\nlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c das Zweifache         22. In § 38a Abs. 4 wird das Wort „Freibeträgen“ durch\ndes Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres           die Wörter „Freibeträgen und Hinzurechnungsbeträ-\ngemeinsam zu versteuernden Einkommens nach                 gen“ ersetzt.\nden Absätzen 1 bis 3 ergibt (Splitting-Verfahren).\nFür zu versteuernde Einkommen bis 229 391 Deut-        23. § 38c Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nsche Mark ergibt sich die nach Satz 1 berechnete           „Die Jahreslohnsteuerbeträge für die Steuerklassen V\ntarifliche Einkommensteuer aus der diesem Ge-              und VI sind aus einer für diesen Zweck zusätzlich auf-\nsetz beigefügten Anlage 3 (Einkommensteuer-                zustellenden Einkommensteuertabelle abzuleiten; in\nSplittingtabelle).“                                        dieser Tabelle ist für die nach § 32a Abs. 2 abgerun-\ndeten Beträge des zu versteuernden Einkommens\n19. § 32c wird wie folgt geändert:                                jeweils die Einkommensteuer auszuweisen, die sich\naus dem Zweifachen des Unterschiedsbetrags zwi-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                           schen dem Steuerbetrag für das Eineinviertelfache\n„(1) Sind in dem zu versteuernden Einkommen              und dem Steuerbetrag für das Dreiviertelfache des\ngewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2              abgerundeten zu versteuernden Einkommens nach","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999                2605\n§ 32a Abs. 1 ergibt; die auszuweisende Einkommen-                aus der für den Lohnzahlungszeitraum geltenden\nsteuer beträgt jedoch mindestens 22,9 vom Hundert                allgemeinen Lohnsteuertabelle (§ 38c Abs. 1) oder\ndes abgerundeten zu versteuernden Einkommens, für                aus der besonderen Lohnsteuertabelle (§ 38c\nden 17 118 Deutsche Mark übersteigenden Teil höchs-              Abs. 2) oder nach der diesen Lohnsteuertabellen\ntens 51 vom Hundert und für den 57 348 Deutsche                  angefügten Anleitung zu ermitteln;“.\nMark übersteigenden Teil jeweils 51 vom Hundert.“            b) Absatz 3 Satz 2 und 3 erster Halbsatz werden wie\nfolgt gefasst:\n24. § 39a wird wie folgt geändert:\n„Von dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                       sind der Versorgungs-Freibetrag (§ 19 Abs. 2) und\n„Freibetrag, Hinzurechnungsbetrag                    der Altersentlastungsbetrag (§ 24a), wenn die Vor-\nund Freistellung beim Lohnsteuerabzug“.                 aussetzungen für den Abzug dieser Beträge je-\nweils erfüllt sind, sowie nach Maßgabe der Ein-\nb) In Absatz 1 werden am Ende der Nummer 6 der\ntragungen auf der Lohnsteuerkarte ein etwaiger\nPunkt durch ein Komma ersetzt und folgende\nJahresfreibetrag abzuziehen und ein etwaiger Jah-\nNummer 7 angefügt:\nreshinzurechnungsbetrag zuzurechnen. Für den\n„7. ein Betrag auf der Lohnsteuerkarte für ein                so ermittelten Jahresarbeitslohn (maßgebender\nzweites oder weiteres Dienstverhältnis insge-            Jahresarbeitslohn) ist die Lohnsteuer aus der all-\nsamt bis zur Höhe des auf volle Deutsche                 gemeinen Jahreslohnsteuertabelle (§ 38c Abs. 1)\nMark abgerundeten Eingangsbetrags der Jah-               oder aus der besonderen Jahreslohnsteuertabelle\nreslohnsteuertabelle, bis zu dem nach der                (§ 38c Abs. 2) oder nach der diesen Jahreslohn-\nSteuerklasse des Arbeitnehmers, die für den              steuertabellen angefügten Anleitung zu ermitteln;“.\nLohnsteuerabzug vom Arbeitslohn aus dem\nersten Dienstverhältnis anzuwenden ist, Lohn-    26. § 39c wird wie folgt geändert:\nsteuer nicht zu erheben ist. Voraussetzung ist,\ndass der Jahresarbeitslohn aus dem ersten            a) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nDienstverhältnis den nach Satz 1 maßgeben-               „Auf Antrag des Arbeitnehmers erteilt das Be-\nden Eingangsbetrag unterschreitet und dass               triebsstättenfinanzamt (§ 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)\nin Höhe des Betrags zugleich auf der Lohn-               über die maßgebende Steuerklasse, die Zahl der\nsteuerkarte für das erste Dienstverhältnis ein           Kinderfreibeträge und einen etwa in Betracht kom-\ndem Arbeitslohn hinzuzurechnender Betrag                 menden Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag\n(Hinzurechnungsbetrag) eingetragen wird. Soll            (§ 39a) eine Bescheinigung, für die die Vorschriften\nauf der Lohnsteuerkarte für das erste Dienst-            über die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte sinn-\nverhältnis auch ein Freibetrag nach den Num-             gemäß anzuwenden sind.“\nmern 1 bis 6 eingetragen werden, so ist nur\nder diesen Freibetrag übersteigende Betrag           b) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nals Hinzurechnungsbetrag einzutragen; ist der            „In die Bescheinigung, für die die Vorschriften über\nFreibetrag höher als der Hinzurechnungs-                 die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte sinngemäß\nbetrag, so ist nur der den Hinzurechnungsbe-             anzuwenden sind, trägt das Finanzamt die maßge-\ntrag übersteigende Freibetrag einzutragen.“              bende Steuerklasse, die Zahl der Kinderfreibe-\nc) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                    träge und einen etwa in Betracht kommenden Frei-\nbetrag oder Hinzurechnungsbetrag (§ 39a) ein.“\n„Die Sätze 5 bis 7 gelten für den Hinzurechnungs-\nbetrag nach Absatz 1 Nr. 7 entsprechend.“\n27. § 39d Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nd) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\na) In Satz 1 Nr. 2 werden der Punkt durch ein Komma\n„Die Eintragung eines Freibetrags oder eines Hin-             ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:\nzurechnungsbetrags auf der Lohnsteuerkarte ist\n„3. den Freibetrag oder den Hinzurechnungs-\ndie gesonderte Feststellung einer Besteuerungs-\nbetrag nach § 39a Abs. 1 Nr. 7.“\ngrundlage im Sinne des § 179 Abs. 1 der Abgaben-\nordnung, die unter dem Vorbehalt der Nachprü-             b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nfung steht.“                                                  „Das Finanzamt hat die Summe der eingetragenen\ne) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                       Beträge durch Aufteilung in Monatsbeträge, erfor-\nderlichenfalls Wochen- und Tagesbeträge, jeweils\n„Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem\nauf die voraussichtliche Dauer des Dienstverhält-\nVordruck abzugeben; die Absätze 4 und 5 gelten\nnisses im Kalenderjahr gleichmäßig zu verteilen.“\nsinngemäß.“\n28. In § 41a Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „nach § 41 ein\n25. § 39b wird wie folgt geändert:                               Lohnkonto zu führen ist“ durch die Wörter „er Lohn-\na) Absatz 2 Satz 3 und 4 erster Halbsatz werden wie          steuer einzubehalten oder zu übernehmen hat“ er-\nfolgt gefasst:                                            setzt.\n„Außerdem hat der Arbeitgeber nach Maßgabe der\nEintragungen auf der Lohnsteuerkarte des Arbeit-      29. In § 42b Abs.1 Satz 4 wird nach Nummer 3 folgende\nnehmers einen etwaigen Freibetrag vom Arbeits-            Nummer 3a eingefügt:\nlohn abzuziehen oder einen etwaigen Hinzurech-            „3a. auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers ein\nnungsbetrag dem Arbeitslohn zuzurechnen. Für                     Hinzurechnungsbetrag (§ 39a Abs. 1 Nr. 7) ein-\nden so ermittelten Arbeitslohn ist die Lohnsteuer                getragen ist oder“.","2606           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999\n30. § 42e wird wie folgt gefasst:                                                pflichtet, dem Gläubiger der Kapitaler-\n„§ 42e                                           träge auf Verlangen die folgenden An-\ngaben nach amtlich vorgeschriebenem\nAnrufungsauskunft                                       Muster zu bescheinigen:“.\nDas Betriebsstättenfinanzamt hat auf Anfrage eines                  bbb) Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt\nBeteiligten darüber Auskunft zu geben, ob und inwie-                         gefasst:\nweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohn-\nsteuer anzuwenden sind. Sind für einen Arbeitgeber                           „a) Kapitalertragsteuer im Sinne des\nmehrere Betriebsstättenfinanzämter zuständig, so                                  § 43a Abs. 1 Nr. 1 und 3 und“.\nerteilt das Finanzamt die Auskunft, in dessen Bezirk              bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nsich die Geschäftsleitung (§ 10 der Abgabenordnung)\n„Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1\ndes Arbeitgebers im Inland befindet. Ist dieses Finanz-\nSatz 1 Nr. 2 bis 4, 7 und 8 sowie Satz 2 ist\namt kein Betriebsstättenfinanzamt, so ist das Finanz-\naußerdem die Zeit anzugeben, für welche die\namt zuständig, in dessen Bezirk sich die Betriebs-\nKapitalerträge gezahlt worden sind.“\nstätte mit den meisten Arbeitnehmern befindet. In den\nFällen der Sätze 2 und 3 hat der Arbeitgeber sämtliche\nBetriebsstättenfinanzämter, das Finanzamt der Ge-          35. § 45b wird aufgehoben.\nschäftsleitung und erforderlichenfalls die Betriebs-\nstätte mit den meisten Arbeitnehmern anzugeben             36. § 49 Abs. 1 Nr. 8 wird wie folgt gefasst:\nsowie zu erklären, für welche Betriebsstätten die Aus-            „8. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 2,\nkunft von Bedeutung ist.“                                              soweit es sich um private Veräußerungsge-\nschäfte mit inländischen Grundstücken, mit\n31. § 43 Abs. 1 Nr. 5 wird aufgehoben.                                     inländischen Rechten, die den Vorschriften\ndes bürgerlichen Rechts über Grundstücke\n32. § 43a Abs. 1 Nr. 2 wird aufgehoben.                                    unterliegen, oder mit Anteilen an Kapitalge-\nsellschaften mit Geschäftsleitung oder Sitz im\n33. § 44 wird wie folgt geändert:                                          Inland bei wesentlicher Beteiligung im Sinne\ndes § 17 Abs. 1 Satz 4 handelt; § 23 Abs. 1\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                             Satz 2 bis 4 und Abs. 2 ist anzuwenden;“.\n„Entrichtung der Kapitalertragsteuer\nin den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1          37. § 50 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nNr. 1 bis 4, 7 und 8 sowie Satz 2“.\n„Die übrigen Vorschriften des § 34 und die §§ 9a, 10,\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           10c, 16 Abs. 4, § 20 Abs. 4, §§ 24a, 32, 32a Abs. 6,\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                          §§ 33, 33a, 33b und 33c sind nicht anzuwenden.“\n„Schuldner der Kapitalertragsteuer ist in den\nFällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7      38. § 50a wird wie folgt geändert:\nund 8 sowie Satz 2 der Gläubiger der                  a) Absatz 7 wird aufgehoben.\nKapitalerträge.“                                      b) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7 und wie folgt\nbb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                             geändert:\n„In diesem Zeitpunkt haben in den Fällen des             aa) In Satz 1 wird das Wort „Vergütungsschuld-\n§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 der Schuldner                  ners“ durch das Wort „Vergütungsgläubigers“\nder Kapitalerträge und in den Fällen des § 43                 ersetzt.\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Satz 2 die die\nbb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nKapitalerträge auszahlende Stelle den Steuer-\nabzug für Rechnung des Gläubigers der Kapi-                   „Absatz 5 gilt entsprechend.“\ntalerträge vorzunehmen.“\n39. § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe f wird aufgehoben.\n34. § 45a wird wie folgt geändert:\n40. § 52 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Anmeldung und Bescheinigung\nder Kapitalertragsteuer in den Fällen des § 43               „(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 sowie Satz 2“.           den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt\nist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2000\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                              anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                            gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung\naaa) Der Einleitungssatz wird wie folgt ge-              erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwen-\nfasst:                                            den ist, der für einen nach dem 31. Dezember 1999\nendenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird,\n„In den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1             und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. De-\nNr. 1 bis 4 sind der Schuldner der Kapi-          zember 1999 zufließen.“\ntalerträge und in den Fällen des § 43\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Satz 2 die     b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\ndie Kapitalerträge auszahlende Stelle               „(3) § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe b in der\nvorbehaltlich der Absätze 3 und 4 ver-            Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezem-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999                2607\nber 1999 (BGBl. I S. 2601) ist erstmals auf negative      g) Nach Absatz 12 wird folgender Absatz 12a einge-\nEinkünfte eines Steuerpflichtigen anzuwenden, die            fügt:\ner aus einer entgeltlichen Überlassung von Schif-              „(12a) § 5 Abs. 2a ist erstmals für das Wirtschafts-\nfen auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1999               jahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember\nrechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen                1998 beginnt. Sind in Wirtschaftsjahren, die vor\nVertrags oder gleichstehenden Rechtsakts erzielt.            dem 1. Januar 1999 begonnen haben, in den Fäl-\n§ 2a Abs. 3 und 4 in der Fassung der Bekannt-                len des § 5 Abs. 2a Verbindlichkeiten oder Rück-\nmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821) ist              stellungen angesetzt worden, sind diese zum\nletztmals für den Veranlagungszeitraum 1998                  Schluss des ersten nach dem 31. Dezember 1998\nanzuwenden. § 2a Abs. 3 Satz 3, 5 und 6 in der               beginnenden Wirtschaftsjahrs gewinnerhöhend\nFassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997                aufzulösen.“\n(BGBl. I S. 821) ist für die Veranlagungszeiträume\nh) Absatz 15 wird wie folgt geändert:\n1999 bis 2008 weiter anzuwenden, soweit sich ein\npositiver Betrag im Sinne des § 2a Abs. 3 Satz 3             aa) In Satz 3 werden die Wörter „das nach Inkraft-\nergibt oder soweit eine in einem ausländischen                    treten des Artikels 6 des Gesetzes vom\nStaat belegene Betriebsstätte im Sinne des § 2a                   9. September 1998 (BGBl. I S. 2860) beginnt“\nAbs. 4 in der Fassung des Satzes 5 in eine Kapital-               durch die Wörter „das nach dem 31. Dezem-\ngesellschaft umgewandelt, übertragen oder auf-                    ber 1998 endet“ ersetzt.\ngegeben wird. Insoweit ist in § 2a Abs. 3 Satz 5             bb) Folgender Satz wird angefügt:\nletzter Halbsatz die Bezeichnung „§ 10d Abs. 3“                   „§ 5a Abs. 4 und 5 in der Fassung des Geset-\ndurch „§ 10d Abs. 4“ zu ersetzen. § 2a Abs. 4 ist für             zes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601)\ndie Veranlagungszeiträume 1999 bis 2008 in der                    ist erstmals in dem Wirtschaftsjahr anzuwen-\nfolgenden Fassung anzuwenden:                                     den, das nach dem 31. Dezember 1999\n„(4) Wird eine in einem ausländischen Staat bele-               endet.“\ngene Betriebsstätte                                       i) Absatz 16 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\n1. in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt oder              „Scheidet ein der Regelung nach den Sätzen 1\nbis 3 unterliegendes Wirtschaftsgut im Auflösungs-\n2. entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder            zeitraum ganz oder teilweise aus, ist im Wirt-\n3. aufgegeben, jedoch die ursprünglich von der               schaftsjahr des Ausscheidens der für das Wirt-\nBetriebsstätte ausgeübte Geschäftstätigkeit              schaftsgut verbleibende Teil der Rücklage nach\nganz oder teilweise von einer Gesellschaft, an           Satz 3 in vollem Umfang oder teilweise gewinner-\nder der inländische Steuerpflichtige zu mindes-          höhend aufzulösen.“\ntens zehn vom Hundert unmittelbar oder mit-           j) Dem Absatz 23 wird folgender Satz angefügt:\ntelbar beteiligt ist, oder von einer ihm nahe-           „§ 7g Abs. 8 ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzu-\nstehenden Person im Sinne des § 1 Abs. 2                 wenden, die nach dem 31. Dezember 1996 begin-\ndes Außensteuergesetzes in der Fassung der               nen.“\nBekanntmachung vom 20. Dezember 1996\nk) Nach Absatz 23 wird folgender Absatz 23a einge-\n(BGBl. I S. 2049) fortgeführt,\nfügt:\nso ist ein nach Absatz 3 Satz 1 und 2 abgezogener              „(23a) § 9 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes\nVerlust, soweit er nach Absatz 3 Satz 3 nicht wie-           vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist erst-\nder hinzugerechnet worden ist oder nicht noch                mals ab dem Veranlagungszeitraum 1999 anzu-\nhinzuzurechnen ist, im Veranlagungszeitraum der              wenden.“\nUmwandlung, Übertragung oder Aufgabe in ent-\nl) Dem Absatz 31 wird folgender Satz angefügt:\nsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 3\ndem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurech-                  „§ 13a Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes vom\nnen.““                                                       22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist erstmals\nfür das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach\nc) Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.                       dem 30. Dezember 2000 endet.“\nd) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:                          m) Absatz 38 wird aufgehoben.\n„(7) § 3 Nr. 65 Satz 2 und 3 gilt für nach dem          n) Absatz 39 wird wie folgt geändert:\n31. Dezember 1998 erbrachte Leistungen.“                     aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ne) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:                                „§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in der Fassung des\nGesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I\n„(9) § 4 Abs. 2 Satz 2 in der Fassung des Geset-\nS. 2601) und § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 ist\nzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist\nauf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei\nauch für Veranlagungszeiträume vor 1999 anzu-\ndenen die Veräußerung auf einem nach\nwenden.“\ndem 31. Dezember 1998 rechtswirksam ab-\nf) Absatz 11 wird wie folgt gefasst:                               geschlossenen obligatorischen Vertrag oder\ngleichstehenden Rechtsakt beruht.“\n„(11) § 4 Abs. 4a in der Fassung des Gesetzes\nvom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist erst-            bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\nmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach                 „§ 23 Abs. 1 Satz 5 ist erstmals für Einlagen\ndem 31. Dezember 1998 endet. Die Aufzeich-                        und verdeckte Einlagen anzuwenden, die\nnungspflichten im Sinne des § 4 Abs. 4a Satz 7                    nach dem 31. Dezember 1999 vorgenommen\nsind erstmals ab dem 1. Januar 2000 zu erfüllen.“                 werden.“","2608          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999\ncc) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:                   enthalten, deren Anteil am zu versteuernden Ein-\n„§ 23 Abs. 3 Satz 4 ist auf Veräußerungs-               kommen mindestens 88 290 Deutsche Mark be-\ngeschäfte anzuwenden, bei denen der Steuer-             trägt, ist von der tariflichen Einkommensteuer ein\npflichtige das Wirtschaftsgut nach dem                  Entlastungsbetrag nach Absatz 4 abzuziehen.““\n31. Juli 1995 anschafft und veräußert oder           s) Absatz 45 wird wie folgt gefasst:\nnach dem 31. Dezember 1998 fertig stellt und              „(45) § 32c Abs. 4 Satz 2 ist ab dem Veranla-\nveräußert.“                                             gungszeitraum 2002 in der folgenden Fassung\no) Absatz 41 wird wie folgt gefasst:                             anzuwenden:\n„(41) § 32a Abs. 1 ist ab dem Veranlagungszeit-             „Von diesem Steuerbetrag sind die Einkommen-\nraum 2002 in der folgenden Fassung anzuwenden:                steuer, die nach § 32a auf ein zu versteuerndes\nEinkommen in Höhe von 88 236 Deutsche Mark\n„(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich\nentfällt, sowie 43 vom Hundert des abgerundeten\nnach dem zu versteuernden Einkommen. Sie be-\ngewerblichen Anteils, soweit er 88 236 Deutsche\nträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c\nMark übersteigt, abzuziehen.““\njeweils in Deutsche Mark für zu versteuernde Ein-\nkommen                                                     t) Absatz 47 Satz 1 wird aufgehoben.\n1. bis 14 093 Deutsche Mark (Grundfreibetrag):             u) Nach Absatz 47 wird folgender Absatz 47a einge-\n0;                                                        fügt:\n2. von 14 094 Deutsche Mark bis 18 089 Deutsche                 „(47a) § 34b Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes\nMark:                                                     vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist erst-\n(387,89 · y + 1 990) · y;                                 mals für den Veranlagungszeitraum 1999 anzu-\nwenden.“\n3. von 18 090 Deutsche Mark bis 107 567 Deut-\nsche Mark:                                             v) Absatz 52 wird wie folgt gefasst:\n(142,49 · z + 2 300) · z + 857;                             „(52) § 38c Abs. 1 Satz 4 ist ab dem Veranla-\ngungszeitraum 2002 in der folgenden Fassung\n4. von 107 568 Deutsche Mark an:\nanzuwenden:\n0,485 · x – 19 299.\n„Die Jahreslohnsteuerbeträge für die Steuerklas-\n„y“ ist ein Zehntausendstel des 14 040 Deutsche\nsen V und VI sind aus einer für diesen Zweck\nMark übersteigenden Teils des abgerundeten zu\nzusätzlich aufzustellenden Einkommensteuerta-\nversteuernden Einkommens. „z“ ist ein Zehntau-\nbelle abzuleiten; in dieser Tabelle ist für die nach\nsendstel des 18 036 Deutsche Mark übersteigen-\n§ 32a Abs. 2 abgerundeten Beträge des zu ver-\nden Teils des abgerundeten zu versteuernden Ein-\nsteuernden Einkommens jeweils die Einkommen-\nkommens. „x“ ist das abgerundete zu versteuern-\nsteuer auszuweisen, die sich aus dem Zweifachen\nde Einkommen.““\ndes Unterschiedsbetrags zwischen dem Steuer-\np) Absatz 42 wird wie folgt gefasst:                             betrag für das Eineinviertelfache und dem Steuer-\n„(42) § 32a Abs. 4 ist ab dem Veranlagungszeit-             betrag für das Dreiviertelfache des abgerundeten\nraum 2002 in der folgenden Fassung anzuwen-                   zu versteuernden Einkommens nach § 32a Abs. 1\nden:                                                          ergibt; die auszuweisende Einkommensteuer be-\nträgt jedoch mindestens 19,9 vom Hundert des\n„(4) Für zu versteuernde Einkommen bis 107 567              abgerundeten zu versteuernden Einkommens, für\nDeutsche Mark ergibt sich die nach den Absät-                 den 17 442 Deutsche Mark übersteigenden Teil\nzen 1 bis 3 berechnete tarifliche Einkommensteuer             höchstens 48,5 vom Hundert und für den 53 784\naus der diesem Gesetz beigefügten Anlage 4 (Ein-              Deutsche Mark übersteigenden Teil jeweils 48,5\nkommensteuer-Grundtabelle).““                                 vom Hundert.““\nq) Absatz 43 wird wie folgt gefasst:                          w) Absatz 53 wird wie folgt gefasst:\n„(43) § 32a Abs. 5 ist ab dem Veranlagungszeit-               „(53) § 43 Abs. 1 Nr. 5, § 43a Abs. 1 Nr. 2 und\nraum 2002 in der folgenden Fassung anzuwenden:                § 45b sind letztmals auf Kapitalerträge anzuwen-\n„(5) Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zu-             den, die vor dem 1. Januar 1999 zufließen. § 44\nsammen zur Einkommensteuer veranlagt werden,                  Abs. 1 und § 45a Abs. 2 in der Fassung des Geset-\nbeträgt die tarifliche Einkommensteuer vorbehalt-             zes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) sind\nlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c das Zweifache                erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach\ndes Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres              dem 31. Dezember 1998 zufließen.“\ngemeinsam zu versteuernden Einkommens nach                 x) Nach Absatz 57 wird folgender Absatz 57a einge-\nden Absätzen 1 bis 3 ergibt (Splitting-Verfahren).            fügt:\nFür zu versteuernde Einkommen bis 215 135 Deut-\n„(57a) § 50 Abs. 1 Satz 4 in der Fassung des\nsche Mark ergibt sich die nach Satz 1 berechnete\nGesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601)\ntarifliche Einkommensteuer aus der diesem Ge-\nist, soweit § 16 Abs. 4 betroffen ist, erstmals für\nsetz beigefügten Anlage 4a (Einkommensteuer-\nden Veranlagungszeitraum 1999 anzuwenden.“\nSplittingtabelle).““\ny) Dem Absatz 58 wird folgender Satz angefügt:\nr) Absatz 44 wird wie folgt gefasst:\n„§ 50a Abs. 7 in der Fassung des Gesetzes vom\n„(44) § 32c Abs. 1 ist ab dem Veranlagungszeit-             24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist ab 1. April 1999\nraum 2002 in der folgenden Fassung anzuwenden:                nicht anzuwenden.“\n„(1) Sind in dem zu versteuernden Einkommen\ngewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2          41. § 56 Nr. 2 wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999                 2609\n42. Die Anlagen 2 (zu § 32a Abs. 4) und 3 (zu § 32a Abs. 5)  2. § 4 wird wie folgt geändert:\nwerden aufgehoben.\na) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\n43. Die bisherige Anlage 4 (zu § 52 Abs. 42) wird Anlage 2           „2. den Jahresfreibetrag oder den Jahreshinzu-\n(zu § 32a Abs. 4).                                                    rechnungsbetrag sowie den Monatsbetrag,\nWochenbetrag oder Tagesbetrag, der auf der\n44. Die bisherige Anlage 4a (zu § 52 Abs. 43) wird An-                    Lohnsteuerkarte oder in einer entsprechenden\nlage 3 (zu § 32a Abs. 5).                                             Bescheinigung eingetragen ist, und den Zeit-\nraum, für den die Eintragung gilt;“.\n45. Die bisherige Anlage 5 (zu § 52 Abs. 42) wird Anlage 4      b) Absatz 4 wird aufgehoben.\n(zu § 52 Abs. 42).\n46. Die bisherige Anlage 5a (zu § 52 Abs. 43) wird An-                                  Artikel 4\nlage 4a (zu § 52 Abs. 43).\nÄnderung des Körperschaftsteuergesetzes\nDas Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der\nArtikel 2                           Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817) wird\nÄnderung der                          wie folgt geändert:\nEinkommensteuer-Durchführungsverordnung\nDie Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der          1. In § 1 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „,bergrechtliche\nFassung der Bekanntmachung vom 18. Juni 1997 (BGBl. I             Gewerkschaften“ gestrichen.\nS. 1558), zuletzt geändert durch die Verordnung vom\n10. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2413), wird wie folgt ge-       2. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nändert:                                                           a) In Nummer 1 werden die Wörter „die Deutsche\nPost AG, die Deutsche Postbank AG, die Deutsche\n1. In § 8c Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „ , Obstbaube-             Telekom AG,“ gestrichen.\ntriebe, Baumschulbetriebe“ gestrichen.\nb) In Nummer 2 werden die Wörter „Landeskredit-\nbank Baden-Württemberg – Förderungsanstalt“\n2. Dem § 11c Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\ndurch die Wörter „Landeskreditbank Baden-Würt-\n„Im Falle der Zuschreibung nach § 7 Abs. 4 Satz 3 des              temberg – Förderbank“ ersetzt und die Wörter „die\nGesetzes oder der Wertaufholung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1              Finanzierungs-Aktiengesellschaft Rheinland-Pfalz,“\nSatz 4 des Gesetzes erhöht sich die Bemessungs-                    und „die Sächsische Aufbaubank,“ gestrichen.\ngrundlage für die Absetzungen für Abnutzung von dem\nfolgenden Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr an um              c) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:\nden Betrag der Zuschreibung oder Wertaufholung.“                   „7. politische Parteien im Sinne des § 2 des Par-\nteiengesetzes und ihre Gebietsverbände so-\n3. § 52 wird aufgehoben.                                                   wie kommunale Wählervereinigungen und ihre\nDachverbände. Wird ein wirtschaftlicher Ge-\n4. § 73e wird wie folgt geändert:                                          schäftsbetrieb unterhalten, so ist die Steuer-\na) In der Überschrift wird die Angabe „§ 50a Abs. 4“                    befreiung insoweit ausgeschlossen;“.\ndurch die Angabe „§ 50a Abs. 4 und 7“ ersetzt.\n3. § 8b Abs. 7 wird wie folgt gefasst:\nb) Folgender Satz wird angefügt:\n„(7) Von den Dividenden aus Anteilen an einer aus-\n„Die Sätze 1, 2 und 4 gelten entsprechend für die\nländischen Gesellschaft, die nach einem Abkommen\nSteuer nach § 50a Abs. 7 des Gesetzes.“\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder nach\nden Absätzen 4 oder 5 von der Körperschaftsteuer\n5. § 84 wird wie folgt geändert:\nbefreit sind, gelten fünf vom Hundert als Betriebs-\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:           ausgaben, die mit den Einnahmen in unmittelbarem\n„(2a) § 11c Abs. 2 Satz 3 ist erstmals für das nach       wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.“\ndem 31. Dezember 1998 endende Wirtschaftsjahr\nanzuwenden.“                                           4. § 15 wird wie folgt geändert:\nb) Der bisherige Absatz 2a wird Absatz 2b.                     a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n„2. Die Vorschriften eines Abkommens zur Ver-\nArtikel 3                                         meidung der Doppelbesteuerung, nach denen\nGewinnanteile aus der Beteiligung an einer\nÄnderung der\nausländischen Gesellschaft außer Ansatz blei-\nLohnsteuer-Durchführungsverordnung\nben, sind nur anzuwenden, wenn der Organ-\nDie Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der Fas-                       träger zu den durch diese Vorschriften oder\nsung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1989 (BGBl. I                      durch § 8b Abs. 4 begünstigten Steuerpflichti-\nS. 1848), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes                    gen gehört. Ist der Organträger eine Perso-\nvom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402), wird wie folgt geändert:               nengesellschaft, sind die Vorschriften insoweit\nanzuwenden, als das zuzurechnende Einkom-\n1. § 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz wird aufge-                    men auf einen Gesellschafter entfällt, der zu\nhoben.                                                                  den begünstigten Steuerpflichtigen gehört.“","2610          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999\nb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                            f) Nach Absatz 8b wird folgender Absatz 8c einge-\n„3. § 8b Abs. 1 ist nur anzuwenden, wenn der                   fügt:\nOrganträger zu den durch diese Vorschrift                   „(8c) § 15 Nr. 2 und 3 in der Fassung des Geset-\nbegünstigten Steuerpflichtigen gehört. § 8b               zes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist\nAbs. 2 ist nur anzuwenden, wenn der Steuer-               auch für Veranlagungszeiträume vor 2000 anzu-\npflichtige zu den durch diese Vorschrift oder             wenden.“\ndurch § 8b Abs. 4 begünstigten Steuerpflich-\ntigen gehört. Ist der Organträger eine Per-            g) Die bisherigen Absätze 8c bis 8f werden die Ab-\nsonengesellschaft, sind die in den Sätzen 1               sätze 8d bis 8g.\nund 2 genannten Vorschriften insoweit anzu-            h) Dem Absatz 9 wird folgender Satz vorangestellt:\nwenden, als das zuzurechnende Einkommen\n„§ 23 Abs. 2 Satz 5 in der Fassung des Gesetzes\nauf einen Gesellschafter entfällt, der zu den\nvom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist erst-\nbegünstigten Steuerpflichtigen gehört.“\nmals für den Veranlagungszeitraum 1999 anzu-\nwenden.“\n5. § 21 Abs. 2 Satz 4 wird aufgehoben.\n6. Dem § 23 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:                                        Artikel 5\n„Satz 1 ist entsprechend auf den Anteil am Übernah-             Änderung des Umwandlungssteuergesetzes\nmegewinn im Sinne des Umwandlungssteuergeset-                Das Umwandlungssteuergesetz vom 28. Oktober 1994\nzes anzuwenden, soweit dieser auf Gewinnrücklagen         (BGBl. I S. 3267), zuletzt geändert durch Artikel 6 des\nder übertragenden Körperschaft (Teilbetrag im Sinne       Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402), wird wie\ndes § 54 Abs. 11 Satz 1) zuzüglich der darauf lasten-     folgt geändert:\nden Körperschaftsteuer entfällt.“\n7. § 47 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:                 1. § 1 wird wie folgt geändert:\na) Buchstabe c wird gestrichen.                                a) In Absatz 3 wird die Angabe „§§ 14, 17 und 18“\ndurch die Angabe „§§ 14 und 18“ ersetzt.\nb) Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe c.\nb) In Absatz 4 wird die Angabe „§§ 15, 17 und 19“\n8. In § 48 Nr. 3 wird die Angabe „Buchstabe a oder b“                durch die Angabe „§§ 15 und 19“ ersetzt.\ndurch die Angabe „Nummer 1 oder 2“ ersetzt.\n2. § 2 Abs. 3 wird aufgehoben.\n9. § 50 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort               3. § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:\n„oder“ ersetzt.                                             „Die übernehmende Personengesellschaft tritt in die\nb) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch einen                steuerliche Rechtsstellung der übertragenden Kör-\nPunkt ersetzt.                                              perschaft ein, insbesondere bezüglich der Bewertung\nc) Nummer 3 wird aufgehoben.                                   der übernommenen Wirtschaftsgüter, der Absetzun-\ngen für Abnutzung und der den steuerlichen Gewinn\n10. § 54 wird wie folgt geändert:                                  mindernden Rücklagen. Ein verbleibender Verlustab-\nzug im Sinne der §§ 2a, 10d, 15 Abs. 4 oder § 15a des\na) In Absatz 1 wird die Jahreszahl „1999“ durch die\nEinkommensteuergesetzes geht nicht über.“\nJahreszahl „2000“ ersetzt.\nb) Absatz 1b wird aufgehoben.\n4. § 6 wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n„(2) § 5 Abs. 1 Nr. 2 ist für das Landesförderinsti-\ntut Mecklenburg-Vorpommern – Geschäftsbereich                  „Die Rücklage ist in den auf ihre Bildung folgenden\nder Norddeutschen Landesbank Girozentrale –                    drei Wirtschaftsjahren mit mindestens je einem\nerstmals für den Veranlagungszeitraum 1995, für                Drittel gewinnerhöhend aufzulösen.“\ndie Sächsische Aufbaubank GmbH erstmals für                 b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nden Veranlagungszeitraum 1996 und für die Lan-                   „(2) Vereinigt sich infolge des Vermögensüber-\ndeskreditbank Baden-Württemberg – Förderbank                   gangs eine Darlehensforderung im Sinne des § 17\nerstmals für den Veranlagungszeitraum 1998                     des Berlinförderungsgesetzes 1990 mit der Darle-\nanzuwenden.“                                                   hensschuld, so ist Absatz 3 Satz 4 der genannten\nd) Absatz 2c wird wie folgt gefasst:                              Vorschrift mit der Maßgabe anzuwenden, dass die\n„(2c) § 5 Abs. 1 Nr. 7 in der Fassung des Gesetzes           Steuerermäßigung mit soviel Zehnteln unberührt\nvom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist auch               bleibt, als seit der Hingabe des Darlehens bis zum\nfür Veranlagungszeiträume vor 2000 anzuwen-                    steuerlichen Übertragungsstichtag volle Jahre ver-\nden.“                                                          strichen sind. Satz 1 gilt entsprechend für Darle-\nhensforderungen im Sinne des § 16 des Berlinför-\ne) Nach Absatz 6c wird folgender Absatz 6d einge-                 derungsgesetzes 1990 mit der Maßgabe, dass bei\nfügt:                                                          Darlehen, die vor dem 1. Januar 1970 gegeben\n„(6d) § 8b Abs. 7 in der Fassung des Gesetzes                worden sind, an die Stelle von einem Zehntel ein\nvom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist erst-              Sechstel, bei Darlehen, die nach dem 31. Dezem-\nmals für den Veranlagungszeitraum 1999 anzu-                   ber 1969 gegeben worden sind, an die Stelle von\nwenden.“                                                       einem Zehntel ein Achtel tritt.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999               2611\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                       11. § 22 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:\n„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,             „(5) § 6 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.“\nwenn sich der Gewinn eines Gesellschafters der\n12. § 27 wird wie folgt geändert:\nübernehmenden Personengesellschaft dadurch\nerhöht, dass eine Forderung oder Verbindlichkeit           a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:\nder übertragenden Körperschaft auf die Personen-                „(2a) § 2 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes vom\ngesellschaft übergeht oder dass infolge des Ver-              28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3267) ist letztmals auf\nmögensübergangs eine Rückstellung aufzulösen                  Vorgänge anzuwenden, bei denen der steuerliche\nist. Satz 1 gilt nur für Gesellschafter, die im Zeit-         Übertragungsstichtag vor dem 1. Januar 1997\npunkt der Eintragung des Umwandlungsbeschlus-                 liegt.“\nses in das Handelsregister an der Personengesell-\nb) In Absatz 3 wird das Wort „Handelsregister“ durch\nschaft beteiligt sind.“\ndas Wort „Register“ ersetzt.\nd) Die Absätze 4 bis 6 werden aufgehoben.\nc) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:\n„(4) § 17 in der Fassung des Gesetzes vom\n5. In § 9 Abs. 1 wird die Angabe „§§ 4 bis 6 Abs. 5“ durch\n28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3267) ist letztmals auf\ndie Angabe „§§ 4 bis 6 Abs. 2“ ersetzt.\nAbfindungen anzuwenden, die auf Rechtsakten\nberuhen, bei denen der steuerliche Übertragungs-\n6. § 12 wird wie folgt geändert:                                     stichtag (§ 2 Abs. 1) vor dem 1. Januar 1999 liegt.“\na) Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.                            d) Die bisherigen Absätze 4 und 4a werden die Ab-\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                              sätze 4a und 4b.\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                         e) Nach Absatz 4b werden die folgenden Absätze 4c\nund 4d eingefügt:\n„Die übernehmende Körperschaft tritt in die\nsteuerliche Rechtsstellung der übertragenden               „(4c) § 21 Abs. 2 Satz 6 in der Fassung des\nKörperschaft ein, insbesondere bezüglich der             Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I\nS. 2601) ist erstmals auf Vorgänge anzuwenden,\nBewertung der übernommenen Wirtschafts-\ndie nach dem 31. Dezember 1999 erfolgen.\ngüter, der Absetzungen für Abnutzung und der\nden steuerlichen Gewinn mindernden Rück-                   (4d) § 21 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes vom\nlagen.“                                                  28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3267) ist letztmals auf\nVorgänge anzuwenden, bei denen der steuerliche\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 10d Abs. 4\nÜbertragungsstichtag vor dem 1. Januar 1998\nSatz 2“ durch die Angabe „§ 10d“ ersetzt.\nliegt.“\nc) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1\nbis 5“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 1 und 2“ ersetzt.\nArtikel 6\nd) In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „§ 10d Abs. 3\nSatz 2 des Einkommensteuergesetzes“ durch die                  Änderung des Gewerbesteuergesetzes\nAngabe „§ 10d des Einkommensteuergesetzes“              Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekannt-\nersetzt.                                              machung vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1010, 1491) wird\nwie folgt geändert:\n7. § 17 wird aufgehoben.\n1. In § 2 Abs. 2 Satz 1 werden in dem Klammerzusatz die\nWörter „ , bergrechtliche Gewerkschaften“ gestrichen.\n8. § 18 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 3 bis 9, 14,    2. § 3 wird wie folgt geändert:\n16 und 17“ durch die Angabe „§§ 3 bis 9, 14\na) In Nummer 1 werden die Wörter „die Deutsche Post\nund 16“ ersetzt.\nAG, die Deutsche Postbank AG, die Deutsche Tele-\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.                                     kom AG,“ gestrichen.\nb) In Nummer 2 werden die Wörter „Landeskreditbank\n9. § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                             Baden-Württemberg – Förderungsanstalt“ durch die\na) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 11 bis 13, 15 und 17“           Wörter „Landeskreditbank Baden-Württemberg –\ndurch die Angabe „§§ 11 bis 13 und 15“ ersetzt.              Förderbank“ ersetzt und die Wörter „die Finanzie-\nrungs-Aktiengesellschaft Rheinland-Pfalz,“ und „die\nb) Satz 2 wird aufgehoben.                                       Sächsische Aufbaubank,“ gestrichen.\nc) Nummer 14a wird aufgehoben.\n10. § 21 wird wie folgt geändert:\nd) In Nummer 24 werden die Wörter „Mittelständische\na) In Absatz 2 wird der Punkt am Ende des Satzes 6               Beteiligungs- und Wagnisfinanzierungsgesellschaft\ngestrichen und folgender Satzteil angefügt:                  Rheinland-Pfalz mbH,“ durch die Wörter „MBG Mit-\n„oder wenn eine Umwandlung im Sinne des zwei-                telständische Beteiligungsgesellschaft Rheinland-\nten oder des vierten Teils des Gesetzes erfolgt ist.“        Pfalz mbH, Wagnisfinanzierungsgesellschaft für\nTechnologieförderung in Rheinland-Pfalz mbH\nb) In Absatz 3 Nr. 2 wird das Wort „persönlich“ ge-              (WFT),“ ersetzt.\nstrichen.\nc) Absatz 5 wird aufgehoben.                              3. § 9 Nr. 6 wird aufgehoben.","2612             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999\n4. In § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 wird die Angabe „und 21“                                    Artikel 8\ndurch die Angabe „ , 21, 26, 27, 28 und 29“ ersetzt.           Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999\nDas Investitionszulagengesetz 1999 vom 18. August\n5. Dem § 19 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\n1997 (BGBl. I S. 2070) wird wie folgt geändert:\n„Satz 2 gilt nur, wenn der Gewerbebetrieb nach dem\n31. Dezember 1985 gegründet worden oder infolge             1. § 2 wird wie folgt geändert:\nWegfalls eines Befreiungsgrunds in die Steuerpflicht\neingetreten ist oder das Wirtschaftsjahr nach diesem           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nZeitpunkt auf einen vom Kalenderjahr abweichenden                 aa) In Satz 1 wird das Wort „drei“ durch das Wort\nZeitraum umgestellt worden ist.“                                        „fünf“ und das Wort „Dreijahreszeitraum“ durch\ndas Wort „Fünfjahreszeitraum“ ersetzt.\n6. In § 31 Abs. 3 wird die Angabe „und 21“ durch die An-              bb) Folgender Satz wird angefügt:\ngabe „ , 21, 26, 27, 28 und 29“ ersetzt.\n„Beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungs-\ndauer des begünstigten beweglichen Wirt-\n7. § 35c wird wie folgt geändert:                                           schaftsguts weniger als fünf Jahre, tritt diese\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                                Nutzungsdauer an die Stelle des Zeitraums von\nfünf Jahren.“\nb) Im neuen Absatz 1 wird Nummer 2 Buchstabe f ge-\nstrichen.                                                 b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nc) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:                aa) In den Nummern 1 bis 3 werden jeweils das\nWort „Dreijahreszeitraums“ durch das Wort\n„(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\n„Fünfjahreszeitraums“ ersetzt.\nmächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu\ndiesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen in               bb) Folgender Satz wird angefügt:\nder jeweils geltenden Fassung satzweise numme-                     „Die Nummern 1 bis 3 gelten nur, soweit in den\nriert mit neuem Datum und in neuer Paragraphen-                    sensiblen Sektoren, die in der Anlage zu die-\nfolge bekannt zu machen und dabei Unstimmig-                       sem Gesetz aufgeführt sind, die Förderfähigkeit\nkeiten im Wortlaut zu beseitigen.“                                 nicht ausgeschlossen ist.“\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n8.    § 36 wird wie folgt gefasst:\n„(3) Begünstigte Investitionen sind die Anschaf-\n„§ 36\nfung neuer Gebäude, Eigentumswohnungen, im\nZeitlicher Anwendungsbereich                      Teileigentum stehender Räume und anderer Ge-\n(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,            bäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirt-\nsoweit in den folgenden Absätzen nichts anderes                 schaftsgüter sind (Gebäude), bis zum Ende des\nbestimmt ist, erstmals für den Erhebungszeitraum                Jahres der Fertigstellung sowie die Herstellung\n2000 anzuwenden.                                                neuer Gebäude, soweit die Gebäude mindestens\nfünf Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung\n(2) § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und § 31 Abs. 3 sind für\ndie in § 3 Nr. 26 bis 29 bezeichneten Körperschaften,           1. in einem Betrieb des verarbeitenden Gewerbes\nPersonenvereinigungen und Vermögensmassen auch                       oder in einem Betrieb der produktionsnahen\nfür Erhebungszeiträume vor 2000 anzuwenden.                          Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1,\n(3) § 3 Nr. 2 ist für die Landeskreditbank Baden-           2. in einem kleinen und mittleren Betrieb des Hand-\nWürttemberg – Förderbank erstmals ab dem Erhe-                       werks im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 oder\nbungszeitraum 1998 anzuwenden.“                                 3. in einem kleinen und mittleren Betrieb des Groß-\noder Einzelhandels und in einer Betriebsstätte\n9. § 37 wird aufgehoben.                                                   des Groß- oder Einzelhandels in der Innenstadt\nim Sinne des Absatzes 2 Nr. 3\nverwendet werden und soweit es sich um Erstinves-\nArtikel 7                                titionen handelt. Im Fall der Anschaffung kann\nSatz 1 nur angewendet werden, wenn für das Ge-\nÄnderung der                               bäude keine Investitionszulage in Anspruch genom-\nGewerbesteuer-Durchführungsverordnung                         men worden ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.“\n§ 25 Abs. 1 der Gewerbesteuer-Durchführungsverord-              d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März\n1991 (BGBl. I S. 831), die zuletzt durch Artikel 9 Nr. 6 des            „(4) Die Investitionen sind begünstigt, wenn sie der\nGesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836) ge-                  Anspruchsberechtigte nach dem 31. Dezember\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                           1998 und\n1. bei Investitionen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1\na) In Nummer 2 werden in dem Klammerzusatz die Wörter                      und des Absatzes 3 Nr. 1 vor dem 1. Januar\n„ , bergrechtliche Gewerkschaften“ gestrichen.                         2005,\n2. bei Investitionen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2\nb) In Nummer 5 wird die Angabe „und 26“ durch die An-                      und 3 und des Absatzes 3 Nr. 2 und 3 vor dem\ngabe „ , 21, 26, 27, 28 und 29“ ersetzt.                               1. Januar 2002","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999                2613\nabschließt. Satz 1 gilt nur bei Investitionen, die nach            (8) Erstinvestitionen sind die Anschaffung oder\ndem 24. August 1997 begonnen worden sind. Inves-               Herstellung von Wirtschaftsgütern, die einem der\ntitionen sind in dem Zeitpunkt begonnen, in dem die            folgenden Vorgänge dienen:\nWirtschaftsgüter bestellt oder herzustellen begon-             1. Errichtung einer neuen Betriebsstätte,\nnen worden sind. Investitionen sind in dem Zeit-\npunkt abgeschlossen, in dem die Wirtschaftsgüter               2. Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte,\nangeschafft oder hergestellt worden sind.“                     3. grundlegende Änderung eines Produkts oder\neines Produktionsverfahrens eines bestehenden\ne) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nBetriebs oder einer bestehenden Betriebsstätte\n„(5) Bemessungsgrundlage für die Investitionszu-                  oder\nlage ist die Summe der Anschaffungs- und Herstel-\n4. Übernahme eines Betriebs, der geschlossen\nlungskosten der im Wirtschaftsjahr oder Kalender-\nworden ist oder geschlossen worden wäre,\njahr abgeschlossenen begünstigten Investitionen,\nwenn der Betrieb nicht übernommen worden\nsoweit sie die vor dem 1. Januar 1999 geleisteten                   wäre.“\nAnzahlungen auf Anschaffungskosten und entstan-\ndenen Teilherstellungskosten übersteigen. In die\n2. In § 3 Abs. 1 werden die Sätze 2 und 3 durch die fol-\nBemessungsgrundlage können die im Wirtschafts-\ngenden Sätze ersetzt:\njahr oder Kalenderjahr geleisteten Anzahlungen auf\nAnschaffungskosten und entstandenen Teilherstel-           „Satz 1 Nr. 1 und 2 kann nur angewendet werden,\nlungskosten einbezogen werden. In den Fällen des           wenn der Anspruchsberechtigte keine erhöhten Abset-\nSatzes 2 dürfen im Wirtschaftsjahr oder Kalender-          zungen in Anspruch nimmt. Im Fall der Anschaffung\njahr der Anschaffung oder Herstellung der Wirt-            kann Satz 1 nur angewendet werden, wenn kein ande-\nschaftsgüter die Anschaffungs- oder Herstellungs-          rer Anspruchsberechtigter für das Gebäude Investi-\nkosten bei der Bemessung der Investitionszulage            tionszulage in Anspruch nimmt. Im Fall nachträglicher\nnur berücksichtigt werden, soweit sie die Anzahlun-        Herstellungsarbeiten im Sinne von Satz 1 Nr. 1 und 2\ngen oder Teilherstellungskosten übersteigen. § 7a          sowie im Fall der Herstellung im Sinne von Satz 1 Nr. 4\nAbs. 2 Satz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes            kann Satz 1 nur angewendet werden, soweit im Ver-\ngilt entsprechend.“                                        äußerungsfall der Erwerber für das Gebäude keine\nSonderabschreibungen in Anspruch nimmt.“\nf) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\n„(6) Die Investitionszulage beträgt                   3. § 5 wird wie folgt geändert:\n1. 10 vom Hundert der Bemessungsgrundlage für              a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nErstinvestitionen, die der Anspruchsberechtigte             „(1) Ehegatten, die gemeinsam Eigentümer einer\nvor dem 1. Januar 2000 begonnen hat,                      Wohnung sind, können die Investitionszulage nach\n2. 12,5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage                    § 4 gemeinsam beantragen, wenn in dem Jahr, für\nfür Erstinvestitionen, die der Anspruchsberech-           das der Antrag gestellt wird, die Voraussetzungen\ntigte nach dem 31. Dezember 1999 begonnen                 des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes\nhat,                                                      vorgelegen haben.“\n3. 5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage für               b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nandere Investitionen, wenn sie der Anspruchs-               „(3) Der Antrag ist nach amtlichem Vordruck zu\nberechtigte vor dem 1. Januar 2002 abschließt.“           stellen und vom Anspruchsberechtigten eigenhän-\ndig zu unterschreiben. In dem Antrag sind die Inves-\ng) Nach Absatz 6 werden die folgenden Absätze 7\ntitionen, für die eine Investitionszulage beansprucht\nund 8 angefügt:\nwird, so genau zu bezeichnen, dass ihre Feststel-\n„(7) Die Investitionszulage erhöht sich für den Teil         lung bei einer Nachprüfung möglich ist.“\nder Bemessungsgrundlage, der auf Investitionen im\nSinne des Absatzes 2 Nr. 1 entfällt, wenn die Wirt-     4. § 6 wird wie folgt geändert:\nschaftsgüter während des Fünfjahreszeitraums in            a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nBetrieben verbleiben, die nicht mehr als 250 Arbeit-\nnehmer in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis                   „(2) Die Investitionszulage ist nach Ablauf des\nbeschäftigen, die Arbeitslohn oder Kurzarbeitergeld            Wirtschaftsjahrs oder Kalenderjahrs festzusetzen.\nbeziehen, auf                                                  Beantragen Ehegatten die Investitionszulage nach\n§ 5 Abs. 1 gemeinsam, ist die Festsetzung der In-\n1. 20 vom Hundert für Erstinvestitionen, die der An-           vestitionszulage zusammen durchzuführen. Die In-\nspruchsberechtigte vor dem 1. Januar 2000 be-             vestitionszulage für Investitionen, die zu einem\ngonnen hat,                                               Investitionsvorhaben gehören, das die Anmel-\n2. 25 vom Hundert für Erstinvestitionen, die der An-           dungsvoraussetzungen gemäß dem multisekto-\nspruchsberechtigte nach dem 31. Dezember                  ralen Regionalbeihilferahmen für größere Investi-\n1999 begonnen hat,                                        tionsvorhaben (ABl. EG 1998 Nr. C 107 S. 7) erfüllt,\nist erst festzusetzen, wenn die Europäische Kom-\n3. 10 vom Hundert für andere Investitionen, wenn               mission die höchstzulässige Beihilfeintensität fest-\nsie der Anspruchsberechtigte vor dem 1. Januar            gelegt hat.“\n2002 abschließt. Schließt der Anspruchsberech-\ntigte diese Investitionen nach dem 31. Dezem-         b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nber 2001 und vor dem 1. Januar 2005 ab, beträgt             „(3) Die Investitionszulage ist innerhalb eines\ndie Investitionszulage 5 vom Hundert.                     Monats nach Bekanntgabe des Bescheids aus den","2614           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999\nEinnahmen an Einkommensteuer oder Körper-                    EG Nr. C 29 S. 4 vom 2. Februar 1996, Entschei-\nschaftsteuer auszuzahlen.“                                   dung 94/173/EWG der Kommission vom 22. März\n1994 zur Festlegung der Auswahlkriterien für Inves-\n5. In § 8 wird die Angabe „§ 264 des Strafgesetzbuches“             titionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und\ndurch die Angabe „§§ 263 und 264 des Strafgesetz-                Vermarktungsbedingungen für land- und forstwirt-\nbuches“ ersetzt.                                                 schaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Ent-\nscheidung 90/342/EWG, ABl. EG Nr. L 79 S. 29, und\n6. Nach § 9 wird folgender § 10 eingefügt:                          Verordnung (EG) Nr. 950/97 des Rates vom 20. Mai\n1997 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruk-\n„§ 10                                tur, ABl. EG Nr. L 142 S. 1),\nAnwendungsbereich                         6. Fischerei- und Aquakultursektor (Leitlinie für die\n(1) Die Förderung von nach dem 31. Dezember 2003              Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen im Fischerei-\nabgeschlossenen Investitionen nach § 2 steht unter               und Aquakultursektor, ABl. EG Nr. C 100 S. 12 vom\ndem Vorbehalt der Genehmigung des nationalen För-                27. März 1997) und\nderrahmens durch die Europäische Kommission.                  7. Verkehrssektor (Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 des\n(2) § 2 ist in dem Teil des Landes Berlin, in dem das         Rates vom 4. Juni 1970 über Beihilfen im Eisen-\nGrundgesetz schon vor dem 3. Oktober 1990 gegolten               bahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr, ABl. EG\nhat (Berlin-West), nur anzuwenden, wenn es sich um               Nr. L 130 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG)\nErstinvestitionen handelt.                                       Nr. 543/97 des Rates vom 17. März 1997, ABl. EG\nNr. L 84 S. 6, Leitlinien der Gemeinschaft für staat-\n(3) § 2 ist in dem Teil des Landes Berlin, in dem das\nliche Beihilfen im Seeverkehr, ABl. EG Nr. C 205 S. 5\nGrundgesetz nicht vor dem 3. Oktober 1990 gegolten\nvom 5. Juli 1997, und Anwendung der Artikel 92\nhat (Berlin-Ost), nur anzuwenden,\nund 93 des EG-Vertrages sowie des Artikels 61 des\n1. wenn es sich um Erstinvestitionen handelt oder                EWR-Abkommens auf staatliche Beihilfen im Luft-\n2. wenn es sich um andere Investitionen handelt, die             verkehr, ABl. EG Nr. C 350 S. 5 vom 10. Dezember\nder Anspruchsberechtigte vor dem 1. Januar 2000              1994).“\nabschließt.\nArtikel 9\n(4) Die Förderung von nach dem 31. Dezember 1999\nabgeschlossenen Erstinvestitionen nach § 2 in Be-                    Änderung des Umsatzsteuergesetzes\ntriebsstätten im Land Berlin steht unter dem Vorbehalt       Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekannt-\nder Genehmigung des nationalen Förderrahmens               machung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270) wird wie folgt\ndurch die Europäische Kommission.“                         geändert:\n7. Der bisherige § 10 wird § 11.                               1. § 3a wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n8. Dem Investitionszulagengesetz 1999 wird folgende\nAnlage zu § 2 Abs. 2 Satz 2 angefügt:                              „Eine sonstige Leistung wird vorbehaltlich der\n§§ 3b und 3f an dem Ort ausgeführt, von dem aus\n„Sensible Sektoren sind:\nder Unternehmer sein Unternehmen betreibt.“\n1. Eisen- und Stahlindustrie (Entscheidung Nr. 2496/\nb) Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:\n96/EGKS der Kommission vom 18. Dezember 1996\nzur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über            „a) kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche,\nBeihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie, ABl. EG                 unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder\nNr. L 338 S. 42, und Rahmenregelung für bestimmte,                  ähnliche Leistungen einschließlich der Leis-\nnicht unter den EGKS-Vertrag fallende Stahlberei-                   tungen der jeweiligen Veranstalter sowie die\nche vom 1. Dezember 1988, ABl. EG Nr. C 320 S. 3),                  damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die\nfür die Ausübung der Leistungen unerlässlich\n2. Schiffbau (Richtlinie 90/684/EWG des Rates vom\nsind,“.\n21. Dezember 1990 über Beihilfen für den Schiff-\nbau, ABl. EG Nr. L 380 S. 27, und Verordnung (EG)\nNr. L 1540/98 des Rates vom 29. Juni 1998 zur Neu-      2. § 3c Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nregelung der Beihilfen für den Schiffbau, ABl. EG          „Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn bei dem Liefe-\nNr. L 202 S. 1),                                           rer der Gesamtbetrag der Entgelte, der den Lieferun-\n3. Kraftfahrzeug-Industrie (Gemeinschaftsrahmen für            gen in einen Mitgliedstaat zuzurechnen ist, die maß-\nstaatliche Beihilfen in der Kfz-Industrie, ABl. EG         gebliche Lieferschwelle im laufenden Kalenderjahr\nNr. C 279 S. 1 vom 15. September 1997),                    nicht überschreitet und im vorangegangenen Kalen-\nderjahr nicht überschritten hat.“\n4. Kunstfaserindustrie (Beihilfekodex für die Kunst-\nfaserindustrie, ABl. EG Nr. C 94 S. 11 vom 30. März     3. § 4 wird wie folgt geändert:\n1996 und ABl. EG Nr. C 24 S. 18 vom 29. Januar\n1999),                                                     a) In Nummer 8 Buchstabe j wird das Komma durch\nein Semikolon ersetzt.\n5. Landwirtschaftssektor (Verarbeitung und Vermark-\ntung landwirtschaftlicher Produkte) (Gemein-               b) Nummer 8 Buchstabe k wird aufgehoben.\nschaftsrahmen betreffend die Beurteilung staat-            c) In Nummer 14 Satz 1 wird das Wort „Krankengym-\nlicher Investitionsbeihilfen für die Verarbeitung und          nast“ durch die Wörter „Physiotherapeut (Kran-\nVermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, ABl.             kengymnast)“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999                2615\nd) In Nummer 19 Buchstabe a Satz 4 wird das Wort                 (2) Anlagegold im Sinne dieses Gesetzes sind:\n„Branntweinabgaben“ durch das Wort „Brannt-              1. Gold in Barren- oder Plättchenform mit einem von\nweinsteuer“ ersetzt.                                          den Goldmärkten akzeptierten Gewicht und einem\nFeingehalt von mindestens 995 Tausendstel;\n4. In § 4b Nr. 1 und § 5 Abs. 1 Nr. 1 werden jeweils die\nAngabe „§ 4 Nr. 8 Buchstabe e und k“ durch die An-           2. Goldmünzen, die einen Feingehalt von mindestens\n900 Tausendstel aufweisen, nach dem Jahr 1800\ngabe „§ 4 Nr. 8 Buchstabe e“ ersetzt.\ngeprägt wurden, in ihrem Ursprungsland gesetzli-\nches Zahlungsmittel sind oder waren und üblicher-\n5. In § 7 Abs. 5 wird die Angabe „im Sinne des § 3                   weise zu einem Preis verkauft werden, der den\nAbs. 9a Nr. 2“ durch die Angabe „im Sinne des § 3                 Offenmarktwert ihres Goldgehaltes um nicht mehr\nAbs. 9a Satz 1 Nr. 2“ ersetzt.                                    als 80 vom Hundert übersteigt.\n(3) Der Unternehmer, der Anlagegold herstellt oder\n6. In § 9 Abs. 1 wird die Angabe „§ 4 Nr. 8 Buchstabe a         Gold in Anlagegold umwandelt, kann eine Lieferung,\nbis g und k“ durch die Angabe „§ 4 Nr. 8 Buchstabe a         die nach Absatz 1 Satz 1 steuerfrei ist, als steuer-\nbis g“ ersetzt.                                              pflichtig behandeln, wenn sie an einen anderen Unter-\nnehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird. Der\n7. § 10 Abs. 4 wird wie folgt geändert:                         Unternehmer, der üblicherweise Gold zu gewerbli-\na) In Nummer 2 wird die Angabe „im Sinne des § 3             chen Zwecken liefert, kann eine Lieferung von Anlage-\nAbs. 9a Nr. 1“ durch die Angabe „im Sinne des § 3        gold im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1, die nach Absatz 1\nAbs. 9a Satz 1 Nr. 1“ ersetzt.                           Satz 1 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln,\nwenn sie an einen anderen Unternehmer für dessen\nb) In Nummer 3 wird die Angabe „im Sinne des § 3             Unternehmen ausgeführt wird. Ist eine Lieferung nach\nAbs. 9a Nr. 2“ durch die Angabe „im Sinne des § 3        den Sätzen 1 oder 2 als steuerpflichtig behandelt\nAbs. 9a Satz 1 Nr. 2“ ersetzt.                           worden, kann der Unternehmer, der diesen Umsatz\nvermittelt hat, die Vermittlungsleistung ebenfalls als\n8. In § 11 Abs. 3 Nr. 2 werden die Wörter „Zoll ein-            steuerpflichtig behandeln.\nschließlich der Abschöpfung“ durch die Wörter „Ein-\n(4) Bei einem Unternehmer, der steuerfreie Um-\nfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 der Ver-\nsätze nach Absatz 1 ausführt, ist die Steuer für folgen-\nordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung\nde an ihn ausgeführte Umsätze abweichend von § 15\ndes Zollkodex der Gemeinschaften vom 12. Oktober\nAbs. 2 nicht vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen:\n1992 (ABl. EG Nr. L 302 S. 1) in der jeweils geltenden\nFassung“ ersetzt.                                            1. die Lieferungen von Anlagegold durch einen ande-\nren Unternehmer, der diese Lieferungen nach Ab-\n9. In § 14a Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „sechs“ durch                satz 3 Satz 1 oder 2 als steuerpflichtig behandelt;\ndas Wort „zehn“ ersetzt.                                     2. die Lieferungen, die Einfuhr und der innergemein-\nschaftliche Erwerb von Gold, das anschließend\n10. § 21 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.                               von ihm oder für ihn in Anlagegold umgewandelt\nwird;\n11. In § 22 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe „im Sinne des § 3       3. die sonstigen Leistungen, die in der Veränderung\nAbs. 9a Nr. 1“ durch die Angabe „im Sinne des § 3                 der Form, des Gewichts oder des Feingehalts von\nAbs. 9a Satz 1 Nr. 1“ ersetzt.                                    Gold, einschließlich Anlagegold, bestehen.\n(5) Bei einem Unternehmer, der Anlagegold her-\n12. Die Überschrift des sechsten Abschnitts wird wie folgt       stellt oder Gold in Anlagegold umwandelt und an-\ngefasst:                                                     schließend nach Absatz 1 Satz 1 steuerfrei liefert, ist\n„Sonderregelungen“.                        die Steuer für an ihn ausgeführte Umsätze, die in\nunmittelbarem Zusammenhang mit der Herstellung\noder Umwandlung des Goldes stehen, abweichend\n13. Nach § 25b wird folgender § 25c eingefügt:\nvon § 15 Abs. 2 nicht vom Vorsteuerabzug ausge-\n„§ 25c                              schlossen.\nBesteuerung von Umsätzen mit Anlagegold                    (6) Bei Umsätzen mit Anlagegold gelten zusätzlich\n(1) Die Lieferung, die Einfuhr und der innergemein-       zu den Aufzeichnungspflichten nach § 22 die Iden-\nschaftliche Erwerb von Anlagegold, einschließlich            tifizierungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungs-\nAnlagegold in Form von Zertifikaten über sammel-             pflichten des Geldwäschegesetzes mit Ausnahme der\noder einzelverwahrtes Gold und über Goldkonten               Identifizierungspflicht in Verdachtsfällen nach § 6 die-\ngehandeltes Gold, insbesondere auch Golddarlehen             ses Gesetzes entsprechend.“\nund Goldswaps, durch die ein Eigentumsrecht an\nAnlagegold oder ein schuldrechtlicher Anspruch auf       14. In § 27 Abs. 1a Satz 1 werden die Wörter „nach dem\nAnlagegold begründet wird, sowie Terminkontrakte             31. Dezember 1994 und“ gestrichen.\nund im Freiverkehr getätigte Terminabschlüsse mit\nAnlagegold, die zur Übertragung eines Eigentums-\n15. § 28 Abs. 3 wird aufgehoben.\nrechts an Anlagegold oder eines schuldrechtlichen\nAnspruchs auf Anlagegold führen, sind steuerfrei.\nSatz 1 gilt entsprechend für die Vermittlung der Liefe-  16. Die Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 wird wie folgt\nrung von Anlagegold.                                         geändert:","2616           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999\na) Nummer 10 wird wie folgt geändert:                     2. § 23 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:\naa) In Buchstabe c wird in der Warenbezeichnung           „4. Deutsches Rotes Kreuz e.V.;“.\ndas Wort „Porree“ durch die Wörter „Porree/\nLauch“ ersetzt.                                  3. § 44 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:\nbb) In Buchstabe d wird in der Warenbezeichnung             „(4) Übersteigt der Betrag, um den der Vorsteuerab-\ndas Wort „Blumenkohl“ durch die Wörter „Blu-         zug bei einem Wirtschaftsgut für das Kalenderjahr zu\nmenkohl/Karfiol“ ersetzt.                            berichtigen ist, nicht 12 000 Deutsche Mark, so ist die\nBerichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a des Ge-\ncc) In Buchstabe m wird in der Warenbezeich-\nsetzes abweichend von § 18 Abs. 1 und 2 des Geset-\nnung das Wort „trockene“ durch das Wort\nzes erst im Rahmen der Steuerfestsetzung für den\n„getrocknete“ ersetzt.\nBesteuerungszeitraum durchzuführen, in dem sich die\nb) In Nummer 11 wird die Warenbezeichnung wie                 für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse\nfolgt gefasst:                                            gegenüber den Verhältnissen im Kalenderjahr der erst-\nmaligen Verwendung geändert haben. Absatz 3 bleibt\n„Genießbare Früchte und Nüsse“.\nunberührt. Wird das Wirtschaftsgut während des maß-\nc) In Nummer 15 wird die Warenbezeichnung wie                 geblichen Berichtigungszeitraums veräußert oder nach\nfolgt gefasst:                                            § 3 Abs. 1b des Gesetzes geliefert, so ist die Berichti-\ngung des Vorsteuerabzugs für das Kalenderjahr der\n„Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets\nLieferung und die folgenden Kalenderjahre des Berich-\nvon Kartoffeln“.\ntigungszeitraums abweichend von den Sätzen 1 und 2\nd) In Nummer 16 wird die Warenbezeichnung wie                 bereits bei der Berechnung der Steuer für den Voran-\nfolgt gefasst:                                            meldungszeitraum (§ 18 Abs. 1 und 2 des Gesetzes)\n„Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsen-          durchzuführen, in dem die Lieferung stattgefunden hat.“\nfrüchten sowie Mehl, Grieß und Pulver von genieß-\nbaren Früchten“.                                      4. § 52 Abs. 3 wird aufgehoben.\ne) In Nummer 18 wird in der Warenbezeichnung das          5. Dem § 53 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nWort „Ölsaaten“ durch das Wort „Ölsamen“ er-\nsetzt.                                                    „In den Fällen des § 25a des Gesetzes hat der Leis-\ntungsempfänger die einzubehaltende und abzufüh-\nf) In Nummer 32 wird die Warenbezeichnung wie                 rende Steuer nach der Bemessungsgrundlage des\nfolgt gefasst:                                            § 25a Abs. 3 des Gesetzes und mit dem allgemeinen\n„Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen               Steuersatz nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes zu berech-\noder anderen Pflanzenteilen, ausgenommen                  nen.“\nFrucht- und Gemüsesäfte“.\n6. § 57 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\ng) Nummer 38 wird aufgehoben.\n„(3) Bei der Berechnung der Steuer sind nicht zu\nh) In Nummer 41 wird die Verweisung auf den Zolltarif         berücksichtigen:\nwie folgt gefasst:\n1. die Umsätze, bei denen § 52 Abs. 2 nachweislich\n„Unterpositionen 2905.44 und 3824.60“.                        angewendet worden ist;\n2. die Vorsteuerbeträge, die in dem besonderen Ver-\nfahren nach den §§ 59 bis 61 vergütet worden sind.\nArtikel 10                               Die abziehbaren Vorsteuerbeträge sind in den Fällen\nÄnderung der                               des Absatzes 2 durch Vorlage der Rechnungen und\nUmsatzsteuer-Durchführungsverordnung                       Einfuhrbelege im Original nachzuweisen.“\nDie Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der             7. § 65 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\nFassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I\nS. 1308) wird wie folgt geändert:                                 „2. die sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a\nSatz 1 Nr. 2 des Gesetzes. Für ihre Bemessung gilt\nNummer 1 entsprechend.“\n1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Vermietet ein Unternehmer, der sein Unterneh-                                   Artikel 11\nmen vom Inland aus betreibt, ein Schienenfahrzeug,\neinen Kraftomnibus oder ein ausschließlich zur Beför-                  Änderung des Grundsteuergesetzes\nderung von Gegenständen bestimmtes Straßenfahr-               Das Grundsteuergesetz vom 7. August 1973 (BGBl. I\nzeug, ist diese Leistung abweichend von § 3a Abs. 1        S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 9 Nr. 5 des Geset-\ndes Gesetzes als im Drittlandsgebiet ausgeführt zu         zes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836), wird wie\nbehandeln, wenn die Leistung an einen im Drittlands-       folgt geändert:\ngebiet ansässigen Unternehmer erbracht wird, das\nFahrzeug für dessen Unternehmen bestimmt ist und im        1. § 3 wird wie folgt geändert:\nDrittlandsgebiet genutzt wird. Wird die Vermietung des\nFahrzeugs von einer Betriebsstätte eines Unterneh-             a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1a wird aufgehoben.\nmers ausgeführt, gilt Satz 1 entsprechend, wenn die            b) In Absatz 3 wird das Wort „Körperschaften“ durch\nBetriebsstätte im Inland liegt.“                                   die Wörter „juristische Personen“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999              2617\n2. § 4 Nr. 3 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:             4. § 45 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n„b) auf Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätzen           „Die vereinnahmten nicht zur Kostendeckung oder\nalle Flächen, die unmittelbar zur Gewährleistung        Ausschüttung verwendeten Erträge und Gewinne gel-\neines ordnungsgemäßen Flugbetriebes notwendig           ten mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem sie verein-\nsind und von Hochbauten und sonstigen Luftfahrt-        nahmt worden sind, als zugeflossen.“\nhindernissen freigehalten werden müssen, die\nGrundflächen mit den Bauwerken und Einrichtun-       5. Dem § 50 wird folgender Absatz 6 angefügt:\ngen, die unmittelbar diesem Betrieb dienen, sowie        „(6) Für die Anwendung des § 45 Abs.1 Satz 3 in der\ndie Grundflächen ortsfester Flugsicherungsan-           Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 22. De-\nlagen einschließlich der Flächen, die für einen ein-    zember 1999 (BGBl. I S. 2601) gilt § 43 Abs. 13 sinn-\nwandfreien Betrieb dieser Anlagen erforderlich          gemäß.“\nsind;“.\nArtikel 13\n3. § 35 wird aufgehoben.\nÄnderung des Auslandinvestment-Gesetzes\n4. § 36 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                  Das Auslandinvestment-Gesetz in der Fassung der Be-\n„Der Veranlagung der Steuermessbeträge für Grund-         kanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2820),\nbesitz solcher Kriegsbeschädigten, die zum Erwerb         geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 24. März 1999\noder zur wirtschaftlichen Stärkung ihres Grundbesitzes    (BGBl. I S. 402), wird wie folgt geändert:\neine Kapitalabfindung auf Grund des Bundesversor-\ngungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung           1. § 17 wird wie folgt geändert:\nvom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert        a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ndurch die Verordnung vom 15. Juni 1999 (BGBl. I\n„Die Ausschüttungen auf ausländische Investment-\nS. 1328), erhalten haben, ist der um die Kapitalabfin-\nanteile sowie die von einem Vermögen im Sinne des\ndung verminderte Einheitswert zugrunde zu legen.“\n§ 1 Abs. 1 (ausländisches Investmentvermögen) ver-\neinnahmten nicht zur Kostendeckung oder Aus-\n5. § 37 wird wie folgt geändert:\nschüttung verwendeten Zinsen, Dividenden, Erträge\na) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.                              aus der Vermietung und Verpachtung von Grund-\nb) Absatz 4 wird aufgehoben.                                     stücken und grundstücksgleichen Rechten, Gewin-\nne aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne\n6. § 38 wird wie folgt gefasst:                                     des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4, Abs. 2 und 3\ndes Einkommensteuergesetzes sowie sonstigen\n„§ 38\nErträge (ausschüttungsgleiche Erträge) gehören zu\nAnwendung des Gesetzes                            den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des\nDiese Fassung des Gesetzes gilt erstmals für die             § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes,\nGrundsteuer des Kalenderjahrs 2000.“                             wenn sie nicht Betriebseinnahmen des Steuerpflich-\ntigen sind.“\n7. § 39 wird aufgehoben.                                        b) Absatz 2a Satz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:\n„4. Einnahmen des ausländischen Investmentver-\nArtikel 12                                      mögens aus ausländischen Investmentanteilen\naußer steuerfreien Veräußerungsgewinnen im\nÄnderung des                                      Sinne des Absatzes 2;“.\nGesetzes über Kapitalanlagegesellschaften\nDas Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in der         2. Dem § 19a wird folgender Absatz 7 angefügt:\nFassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998                 „(7) § 17 Abs. 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 13\n(BGBl. I S. 2726), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes       des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I\nvom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402), wird wie folgt geän-        S. 2601) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, in\ndert:                                                           denen Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften\nim Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 Ein-\n1. § 37o Nr. 3 wird wie folgt gefasst:                          kommensteuergesetz enthalten sind, die nach dem\n„3. Für die Anwendung der §§ 37n und 38 bis 42 gilt          31. Dezember 1999 getätigt werden. § 17 Abs. 2a Satz 2\n§ 43 Abs. 11 bis 13 entsprechend.“                      Nr. 4 in der Fassung des Artikels 13 des Gesetzes vom\n22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist erstmals\n2. § 39 Abs. 1a Nr. 4 wird wie folgt gefasst:                   auf Zwischengewinne anzuwenden, die nach dem\n31. Dezember 1999 zufließen.“\n„4. Einnahmen des Wertpapier-Sondervermögens aus\nausländischen Investmentanteilen außer steuer-\nfreien Veräußerungsgewinnen im Sinne des § 17                                 Artikel 14\nAbs. 2 des Auslandinvestment-Gesetzes;“.               Aufhebung bundesrechtlicher Rechtsvorschriften\n3. Dem § 43 wird folgender Absatz 13 angefügt:                 Folgende Rechtsvorschriften werden aufgehoben:\n„(13) § 39 Abs. 1a Nr. 4 in der Fassung des Artikels 12 1. das Spar-Prämiengesetz 1982 in der Fassung der Be-\ndes Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I                  kanntmachung vom 10. Februar 1982 (BGBl. I S. 125),\nS. 2601) ist erstmals auf Zwischengewinne anzu-              zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom\nwenden, die nach dem 31. Dezember 1999 zufließen.“           26. Juni 1985 (BGBl. I S. 1153);","2618          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999\n2. die Verordnung zur Durchführung des Spar-Prämien-          4. Dem § 122 werden die folgenden Absätze 6 und 7 an-\ngesetzes 1982 in der Fassung der Bekanntmachung               gefügt:\nvom 30. November 1982 (BGBl. I S. 1589).\n„(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes an\neinen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen\nArtikel 15                             andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten\neinverstanden sind; diese Beteiligten können nach-\nÄnderung des Gesetzes zur                         träglich eine Abschrift des Verwaltungsaktes verlan-\nVerbesserung der betrieblichen Altersversorgung               gen.\n§ 4 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen\n(7) Betreffen Verwaltungsakte Ehegatten oder Ehe-\nAltersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I\ngatten mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren\nS. 3610), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom\nKindern, so reicht es für die Bekanntgabe an alle Be-\n16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) geändert worden ist,\nteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer\nwird wie folgt geändert:\ngemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwal-\ntungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu\na) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\ngeben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit\n„(3) Wird die Betriebstätigkeit eingestellt und das         der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen\nUnternehmen liquidiert, kann eine Versorgungsleistung         ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.“\nauf Grund einer Zusage oder einer unverfallbaren An-\nwartschaft nach § 1 Abs. 1 oder eine Versorgungs-\nleistung, die gemäß § 1 Abs. 4 von einer Unterstüt-        5. § 149 Abs. 3 wird aufgehoben.\nzungskasse erbracht wird oder zu erbringen ist, von\neiner Pensionskasse oder von einem Unternehmen der         6. § 152 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nLebensversicherung ohne Zustimmung des Versor-\ngungsempfängers oder Arbeitnehmers übernommen                 „Der Verspätungszuschlag darf zehn vom Hundert\nwerden, wenn sichergestellt ist, dass die Überschuss-         der festgesetzten Steuer oder des festgesetzten\nanteile ab Rentenbeginn entsprechend § 16 Abs. 3              Messbetrages nicht übersteigen und höchstens fünf-\nNr. 2 verwendet werden. § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 gilt          zigtausend Deutsche Mark betragen.“\nentsprechend.“\n7. § 155 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 4 wird aufgehoben.\na) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.\nArtikel 16                             b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 4.\nÄnderung des Fördergebietsgesetzes\n§ 7a Abs. 2 Nr. 1 des Fördergebietsgesetzes in der Fas-     8. § 170 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nsung der Bekanntmachung vom 23. September 1993                   „Dies gilt nicht für Zölle und Verbrauchsteuern, ausge-\n(BGBl. I S. 1654), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes      nommen die Stromsteuer.“\nvom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3779) geändert wor-\nden ist, wird wie folgt gefasst:\n9. § 171 wird wie folgt geändert:\n„1. die Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau oder\nder Deutschen Ausgleichsbank (Kapitalsammelstel-            a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nlen) nach dem 31. Dezember 1995 und vor dem                       „(3) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist außer-\n1. Januar 1999 gewährt werden,“.                                 halb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ein\nAntrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung\noder Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer\nArtikel 17\nBerichtigung nach § 129 gestellt, so läuft die Fest-\nÄnderung der Abgabenordnung                              setzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den\nDie Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I                       Antrag unanfechtbar entschieden worden ist.“\nS. 613, 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 9         b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:\nNr. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I\nS. 3836), wird wie folgt geändert:                                     „(3a) Wird ein Steuerbescheid mit einem Ein-\nspruch oder einer Klage angefochten, so läuft die\n1. In § 31a Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „Erlaubnis                 Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechts-\nnach § 19 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes“                  behelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt\ndurch die Angabe „Genehmigung nach § 284 Abs. 1                  auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der\nSatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.             Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der\nFestsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten\n2. In § 55 Abs. 3 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 Ziff. 4 Sät-           Steueranspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit\nze 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes“ durch die                der Rechtsbehelf unzulässig ist. In den Fällen des\nAngabe „§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 und 5 des Einkom-                § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1,\nmensteuergesetzes“ ersetzt.                                      § 101 der Finanzgerichtsordnung ist über den\nRechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden,\n3. In § 68 Nr. 3 wird das Wort „Arbeitsförderungsge-                 wenn ein auf Grund der genannten Vorschriften\nsetzes“ durch die Wörter „Dritten Buches Sozialge-               erlassener Steuerbescheid unanfechtbar gewor-\nsetzbuch“ ersetzt.                                               den ist.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999                 2619\n10. § 172 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                         ten nach den §§ 3, 4 und 6 des Anfechtungsgesetzes\na) Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:           steht der Erlass eines Duldungsbescheids der ge-\nrichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7\n„a) soweit der Steuerpflichtige zustimmt oder sei-        Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich.“\nnem Antrag der Sache nach entsprochen wird;\ndies gilt jedoch zugunsten des Steuerpflichti-\ngen nur, soweit er vor Ablauf der Einspruchs-    15. § 231 wird wie folgt geändert:\nfrist zugestimmt oder den Antrag gestellt hat        a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\noder soweit die Finanzbehörde einem Ein-\n„Die Verjährung wird unterbrochen durch schrift-\nspruch oder einer Klage abhilft,“.\nliche Geltendmachung des Anspruches, durch\nb) Folgender Satz wird angefügt:                                  Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Aus-\n„In den Fällen des Satzes 2 ist Satz 1 Nr. 2 Buch-            setzung der Vollziehung, durch Sicherheitsleis-\nstabe a ebenfalls anzuwenden, wenn der Steuer-                tung, durch Vollstreckungsaufschub, durch eine\npflichtige vor Ablauf der Klagefrist zugestimmt               Vollstreckungsmaßnahme, durch Anmeldung im\noder den Antrag gestellt hat; Erklärungen und                 Insolvenzverfahren, durch Aufnahme in einen In-\nBeweismittel, die nach § 364b Abs. 2 in der Ein-              solvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbe-\nspruchsentscheidung nicht berücksichtigt wur-                 reinigungsplan, durch Einbeziehung in ein Verfah-\nden, dürfen hierbei nicht berücksichtigt werden.“             ren, das die Restschuldbefreiung für den Schuld-\nner zum Ziel hat, und durch Ermittlungen der\n11. § 180 wird wie folgt geändert:                                    Finanzbehörde nach dem Wohnsitz oder dem Auf-\nenthaltsort des Zahlungspflichtigen.“\na) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Durch Rechtsverordnung kann das Bundesminis-\nterium der Finanzen mit Zustimmung des Bundes-                „Die Unterbrechung der Verjährung durch Zah-\nrates bestimmen, dass Besteuerungsgrundlagen,                 lungsaufschub, durch Stundung, durch Ausset-\ndie sich erst später auswirken, zur Sicherung der             zung der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung,\nspäteren zutreffenden Besteuerung gesondert und               durch Vollstreckungsaufschub, durch eine Voll-\nfür mehrere Personen einheitlich festgestellt wer-            streckungsmaßnahme, die zu einem Pfändungs-\nden; Satz 2 gilt entsprechend.“                               pfandrecht, einer Zwangshypothek oder einem\nsonstigen Vorzugsrecht auf Befriedigung führt,\nb) Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:           durch Anmeldung im Insolvenzverfahren, durch\n„Dies gilt sinngemäß auch für die Fälle des Ab-               Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen ge-\nsatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3.“                        richtlichen Schuldenbereinigungsplan oder durch\nEinbeziehung in ein Verfahren, das die Restschuld-\n12. § 182 wird wie folgt geändert:                                    befreiung für den Schuldner zum Ziel hat, dauert\nfort, bis der Zahlungsaufschub, die Stundung, die\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                     Aussetzung der Vollziehung oder der Voll-\n„Satz 1 gilt entsprechend bei Feststellungen nach             streckungsaufschub abgelaufen, die Sicherheit,\n§ 180 Abs. 5 Nr. 2 für Verwaltungsakte, die die Ver-          das Pfändungspfandrecht, die Zwangshypothek\nwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuld-               oder ein sonstiges Vorzugsrecht auf Befriedigung\nverhältnis betreffen; wird ein Feststellungsbe-               erloschen, das Insolvenzverfahren beendet ist, der\nscheid nach § 180 Abs. 5 Nr. 2 erlassen, aufgeho-             Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbe-\nben oder geändert, ist ein Verwaltungsakt, für den            reinigungsplan erfüllt oder hinfällig wird, die Rest-\ndieser Feststellungsbescheid Bindungswirkung                  schuldbefreiung wirksam wird oder das Verfahren,\nentfaltet, in entsprechender Anwendung des § 175              das die Restschuldbefreiung zum Ziel hat, vorzei-\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 zu korrigieren.“                          tig beendet wird.“\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n„Die Sätze 1 und 2 gelten für gesonderte sowie        16. § 233a wird wie folgt geändert:\ngesonderte und einheitliche Feststellungen von            a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nBesteuerungsgrundlagen, die sich erst später aus-\n„Er endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steu-\nwirken, nach der Verordnung über die gesonderte\nerfestsetzung wirksam wird.“\nFeststellung von Besteuerungsgrundlagen nach\n§ 180 Abs. 2 der Abgabenordnung vom 19. De-               b) In Absatz 7 Satz 3 wird das Wort „zugunsten“\nzember 1986 (BGBl. I S. 2663), entsprechend.“                 durch das Wort „zuungunsten“ ersetzt.\n13. In § 183 Abs. 4 wird die Angabe „§ 155 Abs. 5“ durch      17. Dem § 238 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\ndie Angabe „§ 122 Abs. 7“ ersetzt.\n„Erlischt der zu verzinsende Anspruch durch Aufrech-\nnung, gilt der Tag, an dem die Schuld des Aufrech-\n14. In § 191 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-\nnenden fällig wird, als Tag der Zahlung.“\nfügt:\n„Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuer-\nschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens        18. Dem § 240 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nerfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im           „Erlischt der Anspruch durch Aufrechnung, bleiben\nWege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes             Säumniszuschläge unberührt, die bis zur Fälligkeit der\ngeltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fris-           Schuld des Aufrechnenden entstanden sind.“","2620           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999\n19. § 251 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                       Gesetzes noch nicht abgelaufenen Festsetzungs-\n„Die Finanzbehörde ist berechtigt, in den Fällen des             fristen.“\n§ 201 Abs. 2, §§ 257 und 308 Abs. 1 der Insolvenzord-\n4. § 11a Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nnung gegen den Schuldner im Verwaltungswege zu\nvollstrecken.“                                              „In einem Insolvenzverfahren, das nach dem 31. De-\nzember 1998 beantragt wird, gelten § 75 Abs. 2, § 171\n20. § 284 Abs. 8 Satz 5 wird wie folgt gefasst:                  Abs. 12 und 13, § 231 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1,\n„Nach der Verhaftung des Vollstreckungsschuldners           § 251 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, §§ 266, 282 Abs. 2 und\nkann die eidesstattliche Versicherung von dem nach          § 284 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung in der Fas-\n§ 902 der Zivilprozessordnung zuständigen Gerichts-         sung des Artikels 9 des Gesetzes vom 19. Dezember\nvollzieher abgenommen werden, wenn sich der Sitz            1998 (BGBl. I S. 3836) sowie § 251 Abs. 2 Satz 2 der\nder in Absatz 5 bezeichneten Vollstreckungsbehörde          Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 17 des\nnicht im Bezirk des für den Gerichtsvollzieher zustän-      Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601)\ndigen Amtsgerichts befindet oder wenn die Abnahme           auch für Rechtsverhältnisse und Rechte, die vor dem\nder eidesstattlichen Versicherung durch die Voll-           1. Januar 1999 begründet worden sind.“\nstreckungsbehörde nicht möglich ist.“\n5. Nach § 11a wird folgender § 11b eingefügt:\n21. § 312 Satz 2 wird aufgehoben.                                                          „§ 11b\n22. In § 329 wird das Wort „fünftausend“ durch das Wort                Anfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens\n„fünfzigtausend“ ersetzt.                                       § 191 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fas-\nsung des Artikels 17 des Gesetzes vom 22. Dezember\n23. In § 339 Abs. 1 Nr. 1 werden vor den Wörtern „von            1999 (BGBl. I S. 2601) ist mit Wirkung vom 1. Januar\nForderungen aus Wechseln“ das Wort „und“ einge-             1999 anzuwenden. § 20 Abs. 2 Satz 2 des Anfech-\nfügt und die Wörter „und von Postspareinlagen,“ ge-         tungsgesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911)\nstrichen.                                                   ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Erlass\neines Duldungsbescheides vor dem 1. Januar 1999 der\n24. In § 340 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 315 Abs. 2         gerichtlichen Geltendmachung vor dem 1. Januar 1999\nSatz 2“ durch die Angabe „§ 315 Abs. 2 Satz 5“ er-          gleichsteht.“\nsetzt.\n6. Dem § 14 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nArtikel 18\n„(4) § 231 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 der Ab-\nÄnderung des                              gabenordnung in der Fassung des Artikels 17 des\nEinführungsgesetzes zur Abgabenordnung                    Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) gilt\nArtikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-             für alle bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht\nnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I              abgelaufenen Verjährungsfristen.“\nS. 667), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom\n24. März 1999 (BGBl. I S. 385) geändert worden ist, wird      7. § 15 wird wie folgt geändert:\nwie folgt geändert:                                              a) Absatz 7 wird aufgehoben.\n1. Dem § 1 wird folgender Absatz 7 angefügt:                     b) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:\n„(7) Die durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22. De-                 „(9) § 233a Abs. 2 Satz 3 der Abgabenordnung in\nzember 1999 (BGBl. I S. 2601) geänderten Vorschriften              der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom\nsind auf alle bei Inkrafttreten des Gesetzes anhängigen            22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) gilt für alle\nVerfahren anzuwenden, soweit nichts anderes be-                    Steuern, die nach dem 31. Dezember 1993 ent-\nstimmt ist.“                                                       stehen.“\n2. § 8 wird wie folgt geändert:                               8. Nach § 17c wird folgender § 17d eingefügt:\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                                                „§ 17d\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:                                    Zwangsgeld\n„(2) § 152 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung in             § 329 der Abgabenordnung in der Fassung des Arti-\nder Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom              kels 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I\n22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist erstmals          S. 2601) gilt in allen Fällen, in denen ein Zwangsgeld\nauf Steuererklärungen anzuwenden, die nach dem            nach dem 31. Dezember 1999 angedroht wird.“\n31. Dezember 1999 einzureichen sind; eine Ver-\nlängerung der Steuererklärungsfrist ist hierbei nicht\nzu berücksichtigen.“                                                             Artikel 19\nÄnderung der Verordnung\n3. § 10 wird wie folgt geändert:\nüber die gesonderte Feststellung von Besteuerungs-\na) Absatz 6 wird aufgehoben.                                 grundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung\nb) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:           Die Verordnung über die gesonderte Feststellung von\n„(9) § 170 Abs. 2 Satz 2 und § 171 Abs. 3 und 3a     Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgaben-\nder Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 17      ordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2663), zuletzt\ndes Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I            geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember\nS. 2601) gelten für alle bei Inkrafttreten dieses      1995 (BGBl. I S. 1783), wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999             2621\n1. § 1 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                        16. das Finanzamt Berlin-Neukölln-Nord für in der\n„Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend bei Wohneigentum, das               Republik Mazedonien ansässige Unternehmer,\nnicht der Einkunftserzielung dient, und der Anschaf-            24. das Finanzamt Hamburg-Mitte-Altstadt für im\nfung von Genossenschaftsanteilen im Sinne des § 17                  Königreich Schweden ansässige Unternehmer,“.\ndes Eigenheimzulagengesetzes, wenn die Feststellung        b) In Nummer 33 werden der Punkt durch ein Komma\nfür die Besteuerung oder für die Festsetzung der               ersetzt und folgende Nummer 34 angefügt:\nEigenheimzulage von Bedeutung ist.“\n„34. das Finanzamt Bonn-Innenstadt für in den Ver-\neinigten Staaten von Amerika ansässige Unter-\n2. § 10 wird wie folgt gefasst:                                         nehmer.“\n„§ 10\nFeststellungsverfahren bei steuerverstrickten                                  Artikel 21\nAnteilen an Kapitalgesellschaften\nÄnderung des Gesetzes\n(1) Es kann gesondert und bei mehreren Beteiligten              zur Durchführung der EG-Richtlinie über\neinheitlich festgestellt werden,                                          die gegenseitige Amtshilfe im\na) ob und in welchem Umfang im Rahmen der Grün-                  Bereich der direkten und indirekten Steuern\ndung einer Kapitalgesellschaft oder einer Kapital-        § 3 Abs. 3 des EG-Amtshilfe-Gesetzes vom 19. De-\nerhöhung stille Reserven in Gesellschaftsanteilen,     zember 1985 (BGBl. I S. 2436, 2441), das zuletzt durch\ndie der Besteuerung nach § 21 des Umwandlungs-         Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I\nsteuergesetzes oder § 17 des Einkommensteuerge-        S. 2049) geändert worden ist, wird aufgehoben.\nsetzes unterliegen (steuerverstrickte Anteile), auf\nandere Gesellschaftsanteile übergehen (mitver-\nstrickte Anteile),                                                               Artikel 22\nb) in welchem Umfang die Anschaffungskosten der                  Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes\nsteuerverstrickten Anteile den mitverstrickten An-        § 3 Nr. 2 Satz 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der\nteilen zuzurechnen sind,                               Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1994 (BGBl. I\nc) wie hoch die Anschaffungskosten der steuerver-          S. 1102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom\nstrickten Anteile nach dem Übergang stiller Reser-     1. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2382) geändert worden ist,\nven sowie der mitverstrickten Anteile im Übrigen       wird aufgehoben.\nsind.\nSatz 1 gilt sinngemäß für die Feststellung, ob und                                   Artikel 23\ninwieweit Anteile an Kapitalgesellschaften unentgelt-\nÄnderung des Finanzverwaltungsgesetzes\nlich auf andere Steuerpflichtige übertragen werden.\nDas Finanzverwaltungsgesetz vom 30. August 1971\n(2) Feststellungen nach Absatz 1 erfolgen durch das\n(BGBl. I S. 1426, 1427), zuletzt geändert durch Artikel 6\nFinanzamt, das für die Besteuerung der Kapitalgesell-\ndes Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2552),\nschaft nach § 20 der Abgabenordnung zuständig ist.\nwird wie folgt geändert:\nDie Inhaber der von Feststellungen nach Absatz 1 be-\ntroffenen Anteile haben eine Erklärung zur gesonderten\nFeststellung der Besteuerungsgrundlagen abzugeben,         1. § 12a wird wie folgt geändert:\nwenn sie durch die Finanzbehörde dazu aufgefordert             a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nwerden. § 3 Abs. 2 bis 4, §§ 4, 6 Abs. 1, 3 und 4 und § 7\nsind sinngemäß anzuwenden.“                                       aa) In Satz 3 werden die Wörter „in entsprechender\nAnwendung“ gestrichen.\n3. Der bisherige § 10 wird § 11.                                      bb) Folgender Satz wird angefügt:\n„Im Bereich der Grenzen zu anderen Mitglied-\nstaaten der Europäischen Union findet § 10\nArtikel 20                                      Abs. 1 des Zollverwaltungsgesetzes entspre-\nÄnderung der Verordnung                                   chende Anwendung.“\nüber die örtliche Zuständigkeit für die Umsatzsteuer              b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nim Ausland ansässiger Unternehmer\naa) In Satz 1 wird das Wort „zweiten“ durch das\n§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die örtliche Zuständig-                   Wort „dritten“ ersetzt.\nkeit für die Umsatzsteuer im Ausland ansässiger Unter-\nbb) In Satz 2 wird das Wort „zweite“ durch das\nnehmer vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 225), die durch\nWort „dritte“ ersetzt.\ndie Verordnung vom 22. Mai 1996 (BGBl. I S. 700) geän-\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                          c) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n„Die Übermittlung personenbezogener Daten an\na) Die Nummern 8, 9, 16 und 24 werden wie folgt gefasst:              andere Finanzbehörden ist zulässig, soweit ihre\nKenntnis zur Durchführung eines Verwaltungsver-\n„8. das Finanzamt Berlin-Neukölln-Nord für in der               fahrens in Steuersachen oder eines Strafverfahrens\nGriechischen Republik ansässige Unternehmer,               wegen einer Steuerstraftat oder eines Bußgeldver-\n9. das Finanzamt Hamburg-Mitte-Altstadt für in der             fahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit von\nRepublik Irland ansässige Unternehmer,                     Bedeutung sein kann.“","2622            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999\nd) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:         vom Inkrafttreten der Rechtsvorschriften an geltenden\n„(5) Für Streitigkeiten wegen Maßnahmen nach         Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nden Absätzen 2 und 3 Satz 1 ist der Finanzrechts-         (2) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung\nweg gegeben.“                                          kann den Wortlaut des durch Artikel 25 dieses Gesetzes\ngeänderten Bundesausbildungsförderungsgesetzes in\n2. Dem § 12c wird folgender Absatz 5 angefügt:                 der vom Inkrafttreten der Rechtsvorschriften an geltenden\nFassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\n„(5) Die Hauptzollämter und ihre Beamten haben\nbei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 dieselben\nRechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten                                      Artikel 27\ndes Polizeidienstes nach der Strafprozessordnung; die\nBeamten sind insoweit Hilfsbeamte der Staatsanwalt-             Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nschaft.“                                                      Die auf den Artikeln 2, 3, 7, 10, 19 und 20 beruhenden\nTeile der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung,\nArtikel 24\nder Lohnsteuer-Durchführungsverordnung, der Gewer-\nÄnderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch               besteuer-Durchführungsverordnung, der Umsatzsteuer-\nIn § 14 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetz-      Durchführungsverordnung, der Verordnung über die ge-\nbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversiche-         sonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach\nrung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1976,          § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung und der Verordnung\nBGBl. I S. 3845), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes     über die örtliche Zuständigkeit für die Umsatzsteuer im\nvom 24. März 1999 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist,        Ausland ansässiger Unternehmer können auf Grund der\nwerden nach dem Wort „Aufwandsentschädigungen“ die             einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen durch Rechts-\nWörter „und die in § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergeset-        verordnung geändert werden.\nzes genannten steuerfreien Einnahmen“ eingefügt.\nArtikel 28\nArtikel 25                                                    Inkrafttreten\nÄnderung des                              (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5\nBundesausbildungsförderungsgesetzes                   am 1. Januar 2000 in Kraft.\nIn § 28 Abs. 1 Satz 2 des Bundesausbildungsförde-\n(2) Die Artikel 17 bis 20 treten am Tag nach der Verkün-\nrungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\ndung in Kraft.\n6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), das zuletzt durch Arti-\nkel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I                 (3) Artikel 10 Nr. 1 (§ 1 Abs. 2) tritt mit Wirkung vom\nS. 2552) geändert worden ist, wird die Angabe                  1. Januar 1998 in Kraft.\n„31. Dezember 1999“ durch die Angabe „31. Dezember                (4) Artikel 1 Nr. 40 Buchstabe t (§ 52 Abs. 47 Satz 1),\n2000“ ersetzt.                                                 Artikel 1 Nr. 41 (§ 56 Nr. 2) und Artikel 8 Nr. 2 bis 5 (§§ 3, 5,\n6 und 8) treten mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft.\nArtikel 26\n(5) Artikel 8 Nr. 1 (§ 2) und Nr. 6 bis 8 (§§ 10, 11 und An-\nNeufassung der                          lage zu § 2 Abs. 2 Satz 2) treten vorbehaltlich der Geneh-\nbetroffenen Gesetze und Rechtsverordnungen                migung der Kommission der Europäischen Gemeinschaf-\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann den             ten mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft. Die Ge-\nWortlaut der durch die Artikel 1 bis 13 und 16 bis 23 dieses   nehmigung wird im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht\nGesetzes geänderten Gesetze und Verordnungen in der            werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999 2623\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 22. Dezember 1999\nDer Bund esp räsid ent\nJ o hannes Rau\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDer B und esm inist er d er Finanzen\nH a n s Ei c h e l\nDie Bund esminist erin d er Just iz\nDäub ler- Gmelin\nDer Bund esminist er\nf ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie\nM üller\nDer Bund esminist er\nfür Arb eit und Sozialord nung\nWalt er Riest er\nDie Bund esminist erin\nf ür B ild ung und Fo rsc hung\nE. B u l m a h n"]}