{"id":"bgbl1-1999-59-1","kind":"bgbl1","year":1999,"number":59,"date":"1999-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/59#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-59-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_59.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Stärkung der Unabhängigkeit der Richter und Gerichte","law_date":"1999-12-22T00:00:00Z","page":2598,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["2598          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999\nGesetz\nzur Stärkung der Unabhängigkeit der Richter und Gerichte\nVom 22. Dezember 1999\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:            an ein anderes Gericht abgeordnet oder für mehr als\ndrei Monate beurlaubt, wird es an eine Verwaltungs-\nbehörde abgeordnet oder wird es kraft Gesetzes Mit-\nArtikel 1                             glied des Präsidiums, so tritt an seine Stelle der durch\nÄnderung des                              die letzte Wahl Nächstberufene.“\nGerichtsverfassungsgesetzes\nDas Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Be-       4. § 21d wird wie folgt geändert:\nkanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt         a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\ngeändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 25. August\n„(2) Ist die Zahl der Richterplanstellen bei einem\n1998 (BGBl. I S. 2489), wird wie folgt geändert:\nGericht mit einem Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr. 1\nbis 3 unter die jeweils genannte Mindestzahl gefal-\n1. § 21a Abs. 2 erhält folgende Fassung:                            len, so ist bei der nächsten Wahl, die nach § 21b\n„(2) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten oder             Abs. 4 stattfindet, die folgende Zahl von Richtern zu\naufsichtführenden Richter als Vorsitzenden und                   wählen:\n1. bei Gerichten mit mindestens achtzig Richterplan-             1. bei einem Gericht mit einem Präsidium nach\nstellen aus zehn gewählten Richtern,                              § 21a Abs. 2 Nr. 1 vier Richter,\n2. bei Gerichten mit mindestens vierzig Richterplan-             2. bei einem Gericht mit einem Präsidium nach\nstellen aus acht gewählten Richtern,                              § 21a Abs. 2 Nr. 2 drei Richter,\n3. bei Gerichten mit mindestens zwanzig Richterplan-             3. bei einem Gericht mit einem Präsidium nach\nstellen aus sechs gewählten Richtern,                             § 21a Abs. 2 Nr. 3 zwei Richter.\n4. bei Gerichten mit mindestens acht Richterplan-                Neben den nach § 21b Abs. 4 ausscheidenden Mit-\nstellen aus vier gewählten Richtern,                          gliedern scheidet jeweils ein weiteres Mitglied, das\ndurch das Los bestimmt wird, aus.“\n5. bei den anderen Gerichten aus den nach § 21b\nAbs. 1 wählbaren Richtern.“                               b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„(3) Ist die Zahl der Richterplanstellen bei einem\n2. § 21b wird wie folgt geändert:                                   Gericht mit einem Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr. 2\na) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „an ein ande-            bis 4 über die für die bisherige Größe des Präsi-\nres Gericht für mehr als drei Monate“ durch die               diums maßgebende Höchstzahl gestiegen, so ist\nWörter „für mehr als drei Monate an ein anderes               bei der nächsten Wahl, die nach § 21b Abs. 4 statt-\nGericht abgeordnet, für mehr als drei Monate beur-            findet, die folgende Zahl von Richtern zu wählen:\nlaubt“ ersetzt.                                               1. bei einem Gericht mit einem Präsidium nach\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                  § 21a Abs. 2 Nr. 2 sechs Richter,\n„(2) Jeder Wahlberechtigte wählt höchstens die              2. bei einem Gericht mit einem Präsidium nach\nvorgeschriebene Zahl von Richtern.“                               § 21a Abs. 2 Nr. 3 fünf Richter,\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                              3. bei einem Gericht mit einem Präsidium nach\n§ 21a Abs. 2 Nr. 4 vier Richter.\n„(3) Die Wahl ist unmittelbar und geheim. Gewählt\nist, wer die meisten Stimmen auf sich vereint. Durch          Hiervon scheidet jeweils ein Mitglied, das durch das\nLandesgesetz können andere Wahlverfahren für die              Los bestimmt wird, nach zwei Jahren aus.“\nWahl zum Präsidium bestimmt werden; in diesem\nFall erlässt die Landesregierung durch Rechts-         5. § 21e wird wie folgt geändert:\nverordnung die erforderlichen Wahlordnungsvor-            a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nschriften; sie kann die Ermächtigung hierzu auf die\nLandesjustizverwaltung übertragen. Bei Stimmen-                 „(2) Vor der Geschäftsverteilung ist den Richtern,\ngleichheit entscheidet das Los.“                              die nicht Mitglied des Präsidiums sind, Gelegenheit\nzur Äußerung zu geben.“\n3. § 21c Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                         b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Scheidet ein gewähltes Mitglied des Präsidiums               „(7) Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehr-\naus dem Gericht aus, wird es für mehr als drei Monate            heit. § 21i Abs. 2 gilt entsprechend.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999                2599\nc) Es wird folgender neuer Absatz 8 eingefügt:                    bb) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz\nersetzt:\n„(8) Das Präsidium kann beschließen, dass Richter\ndes Gerichts bei den Beratungen und Abstimmun-                      „Nicht aufzuführen sind die Namen der Richter,\ngen des Präsidiums für die gesamte Dauer oder                       die dem Präsidium angehören und deren Amts-\nzeitweise zugegen sein können. § 171b gilt entspre-                 zeit noch nicht abläuft.“\nchend.“                                                   b) In Absatz 3 werden die Wörter „Vorsitzender Rich-\nd) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9.                          ter und Richter“ durch die Wörter „von Richtern“ er-\nsetzt.\n6. § 21g wird wie folgt gefasst:                             4. In § 7 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „die vorge-\n„§ 21g                             schriebene Zahl von Namen Vorsitzender Richter und\nRichter“ durch die Wörter „einen oder mehrere Namen\n(1) Innerhalb des mit mehreren Richtern besetzten          von Richtern“ ersetzt.\nSpruchkörpers werden die Geschäfte durch Beschluss\naller dem Spruchkörper angehörenden Berufsrichter         5. § 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nauf die Mitglieder verteilt. Bei Stimmengleichheit ent-\nscheidet das Präsidium.                                       a) In Nummer 4 wird das Komma durch einen Punkt\nersetzt.\n(2) Der Beschluss bestimmt vor Beginn des Ge-\nb) Nummer 5 wird gestrichen.\nschäftsjahres für dessen Dauer, nach welchen Grund-\nsätzen die Mitglieder an den Verfahren mitwirken; er\nkann nur geändert werden, wenn es wegen Überlas-          6. In § 9 Abs. 1 Nr. 5 und 6 werden jeweils die Wörter\ntung, ungenügender Auslastung, Wechsels oder dau-             „Vorsitzenden Richter und“ gestrichen.\nernder Verhinderung einzelner Mitglieder des Spruch-\nkörpers nötig wird.                                                                   Artikel 3\n(3) Absatz 2 gilt entsprechend, soweit nach den Vor-                            Änderung des\nschriften der Prozessordnungen die Verfahren durch                     Rechtspflege-Anpassungsgesetzes\nden Spruchkörper einem seiner Mitglieder zur Ent-\nscheidung als Einzelrichter übertragen werden können.        Das Rechtspflege-Anpassungsgesetz vom 26. Juni 1992\n(BGBl. I S. 1147), zuletzt geändert durch Artikel 2b des\n(4) Ist ein Berufsrichter an der Beschlussfassung      Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2030), wird wie\nverhindert, tritt der durch den Geschäftsverteilungs-     folgt geändert:\nplan bestimmte Vertreter an seine Stelle.\n(5) § 21i Abs. 2 findet mit der Maßgabe entsprechen-   1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\nde Anwendung, dass die Bestimmung durch den Vor-                „(1) In den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages\nsitzenden getroffen wird.                                     genannten Ländern dürfen bei den Oberlandesgerich-\nten und bei den Landessozialgerichten bis zum Ablauf\n(6) Vor der Beschlussfassung ist den Berufsrichtern,\ndes 31. Dezember 2004 abweichend von § 29 Satz 1\ndie von dem Beschluss betroffen werden, Gelegenheit\ndes Deutschen Richtergesetzes zwei abgeordnete\nzur Äußerung zu geben.\nRichter an einer gerichtlichen Entscheidung mitwirken.“\n(7) § 21e Abs. 9 findet entsprechende Anwendung.“\n2. § 10 wird wie folgt geändert:\n7. In § 22a wird die Zahl „3“ durch die Zahl „5“ ersetzt.        a) In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Satz 1 Nr. 1\nund 2“ durch die Angabe „Nr. 1 bis 4“ ersetzt.\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.\nArtikel 2\nc) Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.\nÄnderung der Wahlordnung\nfür die Präsidien der Gerichte\n3. § 30 wird wie folgt geändert:\nDie Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte vom             In den Absätzen 1 und 2 werden die Angaben „Satz 1\n19. September 1972 (BGBl. I S. 1821) wird wie folgt ge-          Nr. 1 oder Nr. 2“ durch die Angaben „Nr. 1 bis 4“ er-\nändert:                                                          setzt.\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\nArtikel 4\na) In Absatz 1 wird Satz 2 aufgehoben.                                    Änderung des Patentgesetzes\nb) In Absatz 3 wird Satz 2 aufgehoben.                       § 68 Nr. 1 des Patentgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. I 1981\n2. In § 4 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „Vorsitzenden       S. 1), das zuletzt durch Artikel 2f des Gesetzes vom\nRichter und“ gestrichen.                                  6. August 1998 (BGBl. I S. 2030) geändert worden ist, wird\nwie folgt gefasst:\n3. § 5 wird wie folgt geändert:                              „1. In den Fällen, in denen auf Grund des Wahlergeb-\nnisses ein rechtskundiger Richter dem Präsidium\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nnicht angehören würde, gilt der rechtskundige Richter\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Vorsitzenden              als gewählt, der von den rechtskundigen Mitgliedern\nRichter und“ gestrichen.                              die höchste Stimmenzahl erreicht hat.“","2600         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999\nArtikel 5                            § 21b Abs. 4 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes\nfrühestens drei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Ge-\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nsetzes neu gewählt werden. Bei dieser Wahl sind ab-\nDie auf Artikel 2 beruhenden Teile der Wahlordnung für      weichend von § 21b Abs. 4 Satz 1 und 2 des Gerichtsver-\ndie Präsidien der Gerichte können auf Grund des § 21b         fassungsgesetzes alle Mitglieder des Präsidiums neu zu\nAbs. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes durch Rechts-          wählen. § 21b Abs. 4 Satz 3 des Gerichtsverfassungs-\nverordnung geändert werden.                                   gesetzes gilt entsprechend.\nArtikel 5a                                                         Artikel 6\nÜbergangsvorschrift                                                   Inkrafttreten\nDie Vorschriften des Artikels 1 Nr. 1, 2 und 4 finden erst-    Artikel 3 Nr. 1 tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Im Übrigen\nmalig Anwendung auf Präsidien, deren Mitglieder gemäß         tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 22. Dezember 1999\nDer Bund esp räsid ent\nJ o hannes Rau\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDie Bund esminist erin d er Just iz\nDäub ler- Gmelin"]}