{"id":"bgbl1-1999-58-4","kind":"bgbl1","year":1999,"number":58,"date":"1999-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/58#page=56","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-58-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_58.pdf#page=56","order":4,"title":"Verordnung über die Gewährung von Prämien für männliche Rinder, Mutterkühe und Mutterschafe (Rinder- und Schafprämien-Verordnung)","law_date":"1999-12-22T00:00:00Z","page":2588,"pdf_page":56,"num_pages":8,"content":["2588          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999\nVerordnung\nüber die Gewährung von\nPrämien für männliche Rinder, Mutterkühe und Mutterschafe\n(Rinder- und Schafprämien-Verordnung)\nVom 22. Dezember 1999\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6, 7 und 19 und Abs. 5, der     (2) Hat der Erzeuger nur eine Betriebsstätte, kann die\n§§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1,   Landesstelle, in deren Bezirk die Betriebsstätte liegt, im\nsowie des § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durch-          Einvernehmen mit der nach Absatz 1 örtlich zuständigen\nführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der           Landesstelle und mit Zustimmung des Erzeugers die\nFassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995            Zuständigkeit im Anwendungsbereich dieser Verordnung\n(BGBl. I S. 1146) in Verbindung mit Artikel 56 des           und der Flächenzahlungs-Verordnung insgesamt über-\nZuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975          nehmen; Betriebssitz ist dann der Ort der Betriebsstätte.\n(BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom\n27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundes-                                 §4\nministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im\nAnträge, Muster, Erklärung\nEinvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen\nund für Wirtschaft und Technologie:                             (1) Anträge auf Gewährung von Prämien nach § 1 sind\nbei der zuständigen Landesstelle einzureichen. Für die\nAnträge und die Erklärung über die Teilnahme an der\n1. Abschnitt                          Extensivierungsprämie sind die von den Landesstellen\nAllgemeines                           hierfür vorgesehenen Vordrucke zu verwenden.\n(2) Die Erzeuger können Anträge auf die\n§1\n1. Sonderprämie und die Schlachtprämie während des\nAnwendungsbereich                             ganzen Kalenderjahres,\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-  2. Mutterkuhprämie jährlich in der Zeit vom 1. April bis\nführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission              zum 15. Mai und\nder Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der ge-\n3. Mutterschafprämie jährlich in der Zeit vom 1. bis zum\nmeinsamen Marktorganisationen für Rindfleisch und für\n31. Januar\nSchaffleisch sowie im Rahmen der Einführung eines integ-\nrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte       stellen. Die Erklärung über die Teilnahme an der Extensi-\ngemeinschaftliche Beihilferegelungen, insbesondere hin-      vierungsprämie ist in dem Antrag auf Flächenzahlungen\nsichtlich der Gewährung                                      nach § 4 der Flächenzahlungs-Verordnung abzugeben.\n1. einer Sonderprämie für männliche Rinder (Sonder-\nprämie),                                                                        2. Abschnitt\n2. einer Prämie für die Erhaltung des Mutterkuhbestan-\nGemeinsame Vorschriften für die Sonderprämie,\ndes (Mutterkuhprämie),\ndie Schlachtprämie, die Mutterkuhprämie, die\n3. einer Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger            Extensivierungsprämie und die Mutterschafprämie\n(Mutterschafprämie),\n4. einer Extensivierungsprämie,                                                          §5\n5. einer Schlachtprämie,                                                      Kennzeichnung, Anzeige\n6. von Ergänzungsbeträgen.                                      Die Sonderprämie, die Schlachtprämie, die Mutterkuh-\nprämie oder die Extensivierungsprämie kann ein Erzeuger\n§2                              nur für Rinder erhalten, wenn\nZuständigkeit                         1. sie nach § 24d der Viehverkehrsverordnung in Ver-\nbindung mit den dort genannten Rechtsakten der\nZuständig für die Durchführung dieser Verordnung und\nEuropäischen Gemeinschaft gekennzeichnet sind und\nder in § 1 genannten Rechtsakte sind die nach Landes-\nrecht zuständigen Stellen (Landesstellen).                   2. deren Kennzeichnung nach § 24e der Viehverkehrs-\nverordnung und deren Bestandsveränderung nach\n§3                                  § 24g der Viehverkehrsverordnung der dafür zustän-\ndigen Landesstelle angezeigt wurden.\nBetriebssitz\n(1) Der für die Bestimmung der zuständigen Landes-                                    §6\nstelle maßgebliche Betriebssitz ist der Ort, an dem der\nErzeuger zu den Steuern vom Einkommen veranlagt wird.                             Bestandsregister\nBei Körperschaften, Personenvereinigungen und Ver-              (1) Ein Erzeuger, der die Sonderprämie, die Schlacht-\nmögensmassen ist die Landesstelle zuständig, in deren        prämie, die Mutterkuhprämie oder die Extensivierungs-\nBezirk sich die Geschäftsleitung befindet.                   prämie erhalten will, hat ein Bestandsregister nach Arti-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999               2589\nkel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates         EG Nr. L 160 S. 21) in der jeweils geltenden Fassung gilt\nvom 21. April 1997 zur Einführung eines Systems zur           Grünland, das als Mähweide, Weide oder Hutung genutzt\nKennzeichnung und Registrierung von Rindern und über          und in einem Kalenderjahr während der Vegetationsperi-\ndie Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeug-      ode von Rindern oder Schafen zumindest zeitweise\nnissen (ABl. EG Nr. L 117 S. 1) in der jeweils geltenden      beweidet wird.\nFassung, der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechts-\nakte der Europäischen Gemeinschaft, sowie nach § 24i                                        §9\nder Viehverkehrsverordnung zu führen. Das Bestands-\nregister für Rinder kann nach Prämienarten getrennt                                  Datenabgleich\ngeführt werden. Ein Erzeuger, der die Mutterschafprämie\nHinsichtlich des Prämienstatus der einzelnen Rinder, für\nbeantragen will, hat ein Bestandsregister nach § 24c der\ndie die Prämie beantragt wurde, erfolgt ein Datenabgleich\nViehverkehrsverordnung zu führen.\ndurch eine von der zuständigen obersten Landesbehörde\n(2) Das Bestandsregister muss für die Mutterschaf-          beauftragte Stelle.\nprämie zusätzlich folgende Angaben enthalten:\n§ 10\n1. die Anzahl der am 1. Januar eines jeden Jahres im\nBestand vorhandenen weiblichen Schafe, die mindes-                            Prämienausschluss\ntens einmal abgelammt haben oder mindestens ein\nJahr alt sind (prämienfähige Mutterschafe), und             (1) Wird festgestellt, dass bei Tieren aus dem Rinder-\nbestand eines Erzeugers gegen das Verbot der Verwen-\n2. die jeweils aktuelle Anzahl der im Betrieb gehaltenen      dung oder im Betrieb eines Erzeugers gegen das Verbot\nprämienfähigen Mutterschafe.                              der Aufbewahrung nicht zugelassener Stoffe oder Erzeug-\nnisse nach Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG)\nEine Kopie des Bestandsregisters ist mit jedem Antrag auf     Nr. 1254/1999 wiederholt verstoßen wird, so ist der Erzeu-\nMutterschafprämie vorzulegen.                                 ger von der Prämiengewährung von dem Jahr an gerech-\nnet, in dem die Wiederholung festgestellt wird, wie folgt\n§7                              auszuschließen:\n1. Bei Wiederholung des Verstoßes gegen das Verbot der\nGeburtsdatum\nVerwendung der in Satz 1 genannten Stoffe oder\nWird im Bestandsregister oder in sonstigen Nachwei-             Erzeugnisse wird der Erzeuger für einen Zeitraum von\nsen, Erklärungen oder Unterlagen als Geburtsdatum eines           drei Kalenderjahren von der Prämiengewährung aus-\nTieres die Woche angegeben, so gilt das Tier als am letz-         geschlossen.\nten Tag der Woche, wird der Geburtsmonat angegeben,           2. Bei Wiederholung des Verstoßes gegen das Verbot der\nso gilt das Tier als am letzten Tag des Monats geboren.           Aufbewahrung der in Satz 1 genannten Stoffe oder\nErzeugnisse wird der Erzeuger für einen Zeitraum von\n§8                                  zwei Kalenderjahren von der Prämiengewährung aus-\ngeschlossen.\nFutterfläche\n3. Bei mehr als einmaliger Wiederholung des Verstoßes\n(1) Der Erzeuger, der nach den in § 1 genannten Rechts-         gegen das Verbot der Verwendung oder Aufbewah-\nakten Angaben zur Futterfläche machen muss, um die                rung der in Satz 1 genannten Stoffe oder Erzeugnisse\nSonderprämie, Mutterkuhprämie, Extensivierungsprämie              kann der Erzeuger über die in den Nummern 1 und 2\noder Sonderbeihilfe zur Mutterschafprämie erhalten zu             genannten Zeiträume hinaus je nach Schwere des\nkönnen, hat diese Angaben innerhalb der Frist zu machen,          Falles für einen Zeitraum von bis zu fünf Kalender-\ndie in der Flächenzahlungs-Verordnung für den Antrag auf          jahren von der Prämiengewährung ausgeschlossen\nFlächenzahlungen festgelegt ist. Für die Angaben zur Fut-         werden.\nterfläche können die Länder Muster bekannt geben oder           (2) Wird festgestellt, dass der Eigentümer oder Halter\nVordrucke bereithalten. Soweit die Länder Muster be-          von Rindern die Durchführung von Maßnahmen nach Arti-\nkannt machen oder Vordrucke bereithalten, sind diese zu       kel 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 wieder-\nverwenden.                                                    holt behindert, so ist er entsprechend Absatz 1 Nr. 1 und 3\n(2) Die Futterfläche muss als zusammenhängende              von der Prämiengewährung auszuschließen.\nFläche mindestens 0,3 Hektar groß sein oder mindestens\naus einem oder mehreren ganzen Flurstücken bestehen.                                       § 11\nAbweichend von Satz 1 können die Landesregierungen\ndurch Rechtsverordnung für Realteilungsgebiete auch                           Kontrolle der Besatzdichte\neine Mindestgröße der zusammenhängenden Fläche von              Bei der Kontrolle der Besatzdichte für die Gewährung\n0,1 Hektar zulassen.                                          der Extensivierungsprämie werden zur Ermittlung der\n(3) Der Zeitraum, während dessen die Futterfläche für       Anzahl der Rinder alle Tage des Jahres nach dem Ver-\ndie Rinder-, Schaf- oder Ziegenhaltung mindestens zur         fahren nach Artikel 32 Abs. 3 Unterabs. 5 der Verordnung\nVerfügung stehen muss, beginnt am 1. Januar und endet         (EG) Nr. 2342/1999 der Kommission vom 28. Oktober\nam 31. Juli des gleichen Kalenderjahres.                      1999 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung\n(EG) Nr. 1254/1999 des Rates über die gemeinsame\n(4) Als „Weideland“ nach Artikel 13 Abs. 3c der Verord-     Marktorganisation für Rindfleisch hinsichtlich der Prä-\nnung (EG) Nr. 1254/99 des Rates vom 17. Mai 1999 über         mienregelung (ABl. EG Nr. L 281 S. 30) in der jeweils\ndie gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl.        geltenden Fassung herangezogen.","2590            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999\n3. Abschnitt                              desstelle. Diese Landesstelle erteilt dem übertragen-\nden Erzeuger einen Zuteilungsbescheid und übermit-\nGemeinsame Vorschriften für                        telt eine Kopie dieses Bescheides und des gemein-\ndie Mutterkuhprämie und die Mutterschafprämie                    samen Antrages der für den übernehmenden Erzeuger\nzuständigen Landesstelle. Der übernehmende Erzeu-\n§ 12                                  ger erhält dann von der für ihn zuständigen Landes-\nZuteilung von Prämienansprüchen                       stelle einen Zuteilungsbescheid.\n(1) Die Anzahl der Prämienansprüche eines Erzeugers            (5) Ohne die gleichzeitige Übertragung des Betriebes\nwird von der Landesstelle durch Bescheid festgesetzt           müssen bei der Mutterkuhprämie mindestens drei Prä-\n(Zuteilungsbescheid).                                          mienansprüche auf einen anderen Erzeuger übertragen\nwerden. Abweichend von Satz 1 können weniger als drei\n(2) Im Zuteilungsbescheid sind weiterhin zu regeln:\nPrämienansprüche übertragen werden, wenn dies die Ge-\n1. die vollständige oder teilweise Übertragung von Prä-        samtzahl der zugeteilten Prämienansprüche ist, über die\nmienansprüchen von einem Erzeuger auf den anderen,         der übertragende Erzeuger verfügt.\n2. der Abzug von Prämienansprüchen, die der nationalen\nReserve zugeführt werden,                                                              § 14\n3. die Übertragung aus der nationalen Reserve oder aus                              Nationale Reserve\nder zusätzlichen Reserve an einen Erzeuger und\n(1) Der Teil, um den die übertragenen Prämien-\n4. die beschränkte Nutzbarkeit von Prämienansprüchen           ansprüche für die Mutterkuhprämie oder die Mutterschaf-\nin empfindlichen Zonen.                                    prämie bei ihrer dauerhaften Übertragung ohne gleichzei-\ntige Übertragung des Betriebes zugunsten der nationalen\n§ 13                              Reserve beim übertragenden Erzeuger zu kürzen sind,\nÜbertragung von Prämienansprüchen                   beträgt 15 vom Hundert.\n(1) Prämienansprüche können auf Antrag von einem               (2) Die Länder sind für die Verwaltung der bei ihnen\nErzeuger auf einen anderen auf Dauer oder zur befristeten      gebildeten oder ihnen durch oder auf Grund einer Rechts-\nNutzung übertragen werden. Die Übertragung auf den             vorschrift zugewiesenen Anteile an der nationalen Reserve\nübernehmenden Erzeuger geschieht unter dem Vorbehalt           zuständig.\ndes Widerrufs für den Fall, dass der Zuteilungsbescheid           (3) Einem Erzeuger können Prämienansprüche aus der\ndes übertragenden Erzeugers nichtig ist oder zurück-           nationalen Reserve nur auf Antrag zugeteilt werden. Die\ngenommen oder widerrufen wird.                                 Anträge können in den in § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten\n(2) Ein Antrag auf Übertragung kann jährlich                Zeiträumen\n1. bei der Mutterkuhprämie bis zum 15. Mai und                 1. bei der Mutterkuhprämie für das jeweils folgende\nKalenderjahr,\n2. bei der Mutterschafprämie bis zum 31. Januar\ngestellt werden. Der Antrag auf Übertragung ist jedoch         2. bei der Mutterschafprämie für das jeweils folgende\nspätestens zu dem Zeitpunkt zu stellen, an dem der                 Wirtschaftsjahr\nErzeuger, der die Ansprüche erhält, seinen Prämienantrag       gestellt werden.\neinreicht.\n(4) Aus der nationalen Reserve können den Erzeugern\n(3) Ist für den übertragenden und den übernehmenden         Prämienansprüche zugeteilt werden, die in den in § 1\nErzeuger dieselbe Landesstelle zuständig, so ist der An-       genannten Rechtsakten als anspruchsberechtigt bezeich-\ntrag von beiden Erzeugern gemeinsam zu stellen. Beide          net worden sind. Es können auch Erzeugern Prämien-\nErzeuger erhalten einen neuen Zuteilungsbescheid.              ansprüche zugeteilt werden, die einen höheren Bestand\n(4) Sind für die beiden Erzeuger verschiedene Landes-       an Mutterkühen oder Mutterschafen als an Prämien-\nstellen zuständig, können die Erzeuger zwischen folgen-        ansprüchen haben oder die ihren Bestand an Mutterkühen\nden Antragsverfahren wählen:                                   oder Mutterschafen über die Zahl ihrer Prämienansprüche\nerhöhen wollen. Erzeugern nach Satz 2 oder Erzeugern,\n1. Der übertragende Erzeuger stellt bei der für ihn zustän-\ndie erstmals einen Antrag auf Mutterkuhprämie oder\ndigen Landesstelle einen Antrag. Er erhält einen neuen\nMutterschafprämie stellen wollen, können nur dann Prä-\nZuteilungsbescheid in doppelter Ausfertigung. Um die\nmienansprüche zugeteilt werden, wenn sie zum Zeitpunkt\nübertragenen Prämienansprüche nutzen zu können,\nder Antragstellung auf Zuteilung\nbeantragt der übernehmende Erzeuger bei der für ihn\nzuständigen Landesstelle einen neuen Zuteilungsbe-         1. die Prämienansprüche für bereits vorhandene Mutter-\nscheid. Seinem Antrag hat er eine Ausfertigung des             kühe oder Mutterschafe benötigen,\nneuen Zuteilungsbescheides des übertragenden Er-           2. die Prämienansprüche im Rahmen eines aufgestellten\nzeugers im Original zum Verbleib bei der Landesstelle          Betriebsentwicklungsplanes benötigen werden oder\nbeizufügen. Seinem Antrag wird nur stattgegeben,\nwenn im Zuteilungsbescheid des übertragenden Er-           3. glaubhaft machen können, dass sie die Prämien-\nzeugers er als Empfänger und die Anzahl der auf ihn            ansprüche im nächstmöglichen Zeitraum für die Bean-\ntatsächlich übergehenden Prämienansprüche sowie                tragung der Mutterkuhprämie oder Mutterschafprämie\nim Falle der befristeten Übertragung der Zeitraum der          nach ihrer Zuteilung nutzen werden.\nÜbertragung angegeben sind.                                Über die in der nationalen Reserve vorhandenen Prämien-\n2. Beide Erzeuger stellen einen gemeinsamen Antrag bei         ansprüche hinaus können den Erzeugern keine Prämien-\nder für den übertragenden Erzeuger zuständigen Lan-        ansprüche zugeteilt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999              2591\n(5) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-                           2. U n t e r a b s c h n i t t\nschaft und Forsten kann Prämienansprüche aus einer\nSonderprämie\nnoch nicht von den Ländern nach Absatz 2 verwalteten\nReserve den Ländern nach ihrem Bedarf zur Verwaltung\nübertragen. Der Bedarf eines einzelnen Landes ergibt sich                                 § 17\naus den von ihm als begründet angesehenen Anträgen der\nErzeuger auf Zuteilung aus der nationalen Reserve. Die                    Gewährung als Schlachtprämie\nLänder haben ihren Bedarf dem Bundesministerium für             Die Sonderprämie wird für männliche Rinder als\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten spätestens zwei        Schlachtprämie nach Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EG)\nMonate nach Ablauf des Antragszeitraumes auf Zutei-          Nr. 2342/1999 gewährt.\nlung zu melden. Übersteigt der Gesamtbedarf aller Länder\ndie zur Verfügung stehende Gesamtzahl der Prämien-\nansprüche, werden die den Ländern zur Verwaltung nach                                     § 18\nSatz 1 zu übertragenden Prämienansprüche anteilmäßig\nEinzelbetriebliche Höchstgrenze\ngekürzt.\n(6) Die Prämienansprüche, die nach Artikel 8 Abs. 4 der       Der in Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1254/\nVerordnung (EG) Nr. 2467/98 des Rates vom 3. November        1999 bestimmte Grenzwert von 90 Tieren je Betrieb wird\n1998 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf-        aufgehoben.\nund Ziegenfleisch (ABl. EG Nr. L 312 S. 1) der nationalen\nReserve für Deutschland zugewiesen werden, werden                                         § 19\ndurch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-                                   Anträge,\nschaft und Forsten den Ländern wie folgt zur Verwaltung               Antragstellung und Ausfuhranmeldung\nzugewiesen:\n(1) Der Antrag auf Sonderprämie enthält zusätzlich zu\n1. Für die in § 19 Abs. 1 der Rinder- und Schafprämien-\nden in der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 und der Verord-\nVerordnung in der am 31. Dezember 1999 geltenden          nung (EG) Nr. 2342/1999 genannten Angaben folgende\nFassung genannten Gebiete erhalten die Länder Prä-        weitere Angaben:\nmienansprüche in Höhe von drei vom Hundert der den\nErzeugern in diesen Gebieten zugeteilten erzeuger-        1. Name, Anschrift und Betriebsnummer des Erzeugers\nspezifischen Obergrenzen.                                     und die Registriernummern nach der Viehverkehrs-\nverordnung für gegebenenfalls vorhandene Betriebs-\n2. Die danach verbleibenden Prämienansprüche werden\nstätten,\nauf alle Länder nach der jeweiligen Zahl der Tiere, für\ndie im Wirtschaftjahr 1999 Mutterschafprämien ge-         2. Ohrmarkennummern der Tiere,\nwährt werden, im Verhältnis zur Gesamtzahl dieser\n3. „Bulle“ oder „Ochse“ oder Kategorie der Tiere im Falle\nTiere aller Länder verteilt.\nder Ausfuhr oder Versendung,\n§ 15                            4. Altersklassen im Falle von Ochsen.\nZusätzliche Reserven                      Erzeuger, die in ihrem Betrieb Tiere schlachten oder\nfür Erzeuger in benachteiligten Gebieten             schlachten lassen und deren Fleisch für den Eigenver-\nbrauch vorgesehen ist, haben dem Antrag einen Nachweis\n(1) Die Länder sind für die Verwaltung der bei ihnen\nüber das Schlacht- oder Lebendgewicht und eine Kopie\nrechnerisch nach den in § 1 genannten Rechtsakten ent-\neiner Bescheinigung über die amtliche Fleischunter-\nstandenen Anteile an den zusätzlichen Reserven zuständig.\nsuchung beizufügen.\n(2) Einem Erzeuger können Prämienansprüche aus der\nzusätzlichen Reserve nur auf Antrag zugeteilt werden. Für       (2) Der Antrag auf Sonderprämie ist spätestens sechs\ndie Anträge gilt § 14 Abs. 3 Satz 2 entsprechend.            Monate nach dem Tag der Schlachtung des Tieres oder,\nim Falle der Ausfuhr, nach dem Tag, an dem das Tier das\n(3) Aus der zusätzlichen Reserve können Prämien-           Zollgebiet der Gemeinschaft verlässt, einzureichen. Für in\nansprüche ausschließlich den Erzeugern zugeteilt werden,     einem Kalenderjahr geschlachtete oder ausgeführte Tiere\ndie nach § 14 Abs. 4 für die Verteilung der nationalen       ist der Antrag jedoch spätestens am letzten Tag des\nReserve in Betracht kommen.                                  Monats Februar des folgenden Kalenderjahres zu stellen.\n(3) Der Antrag auf Sonderprämie ist bei der Versendung\n4. Abschnitt                          in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-\nschaften spätestens drei Werktage vor dem Tag zu\nSonderprämie                           stellen, an dem das männliche Rind den Bestand des\nund Schlachtprämie                        Erzeugers verlassen wird.\n(4) Bei der Ausfuhr männlicher Rinder in ein Drittland\n1. U n t e r a b s c h n i t t\nhat der Handelsbeteiligte von den bei ihm verbleibenden,\nAllgemeines                            vollzogenen Exemplaren der Ausfuhranmeldungen dem\nAntragsteller Kopien zur Vorlage bei der Landesstelle aus-\n§ 16                            zuhändigen. Die bei ihm verbleibenden Exemplare der\nAusfuhrnachweise sind vom Handelsbeteiligten bis zum\nAntragsverfahren\nAblauf des vierten Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr\nDie Beantragung der Sonderprämie und der Schlacht-         der Ausfuhr folgt, aufzubewahren. Andere Vorschriften,\nprämie erfolgt nach dem Verfahren gemäß Artikel 35           nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht,\nAbs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999.                    bleiben unberührt.","2592          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999\n§ 20                            ger dem Antrag für Kälber einen Nachweis über das\nLebendgewicht von Kälbern bei einem Schlachtalter von\nRegionale Höchstgrenze                      fünf bis sechs Monaten beizufügen.\nWird die regionale Höchstgrenze in einem Kalenderjahr         (2) Der Antrag auf Schlachtprämie ist spätestens sechs\nüberschritten, macht das Bundesministerium für Ernäh-        Monate nach dem Tag der Schlachtung des Tieres oder,\nrung, Landwirtschaft und Forsten den für das betroffene      im Falle der Ausfuhr, nach dem Tag, an dem das Tier das\nKalenderjahr geltenden Kürzungssatz der Sonderprämie         Zollgebiet der Gemeinschaft verlässt, einzureichen. Für in\nim Bundesanzeiger bekannt.                                   einem Kalenderjahr geschlachtete oder ausgeführte Tiere\nist der Antrag jedoch spätestens am letzten Tag des\n§ 21                            Monats Februar des folgenden Kalenderjahres zu stellen.\nBegleitdokumente                            (3) Bei der Ausfuhr von Tieren in ein Drittland hat der\nHandelsbeteiligte von den bei ihm verbleibenden, vollzo-\n(1) Im Falle der Versendung von Tieren in einen anderen    genen Exemplaren der Ausfuhranmeldungen dem Antrag-\nMitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften sind dem       steller Kopien zur Vorlage bei der Landesstelle auszuhän-\nAntrag auf Sonderprämie die Rinderpässe nach Artikel 6       digen. Die bei ihm verbleibenden Exemplare der Ausfuhr-\nder Verordnung (EG) Nr. 820/97 zur Eintragung des Prä-       nachweise sind vom Handelsbeteiligten bis zum Ablauf\nmienstatus durch die Landesstelle beizufügen. Wird das       des vierten Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr der\nfür eine Versendung vorgesehene Tier nicht von einem         Ausfuhr folgt, aufzubewahren. Andere Vorschriften, nach\nRinderpass begleitet, ist die Ausstellung eines Handels-     denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben\nverwaltungspapiers erforderlich, das dem Muster nach         unberührt.\nAnlage 1 entspricht. Für die Ausstellung eines Handelsver-\nwaltungspapiers nach Satz 2 ist dem Antrag auf Sonder-          (4) Die Inhaber von Betrieben, die Rinder, für die die\nprämie das Begleitpapier nach § 24d der Viehverkehrs-        Schlachtprämie in einem anderen Mitgliedstaat beantragt\nverordnung in der am 30. Juni 1998 geltenden Fassung für     werden soll, schlachten oder schlachten lassen, haben\ndas betreffende Tier beizufügen.                             dafür zu sorgen, dass die an diesen Rindern nach § 5\nangebrachten Kennzeichnungen abgelesen, erfasst und\n(2) Bei Tieren aus einem anderen Mitgliedstaat, die von    in der von ihnen erstellten Abrechnung oder Schlacht-\neinem in dem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Rinder-     bescheinigung ausgewiesen werden. Die Abrechnung\npass nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 beglei-   oder die Schlachtbescheinigung für Tiere nach Satz 1\ntet werden, hat der Antragsteller eine Kopie des von der     muss zusätzlich zu den in § 1 genannten Rechtsakten\nzuständigen Landesstelle ausgestellten Rinderpasses          geforderten Angaben folgendes enthalten:\ndem Antrag auf Sonderprämie beizufügen. Wird ein Tier\nvon einem amtlichen Verwaltungspapier eines anderen          1. die Kategorie der Tiere,\nMitgliedstaates, in dem der Prämienstatus für das Tier       2. für Kälber das Schlachtgewicht oder, wenn dies nicht\nangegeben ist, begleitet, ist dieses Verwaltungspapier           feststellbar ist, das Lebendgewicht.\ndem Antrag auf Sonderprämie beizufügen.\nDie Inhaber von Betrieben nach Satz 1 haben die Unter-\nlagen, in denen die Kennzeichnung nach § 5 erfasst wird,\nbis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr\n3. U n t e r a b s c h n i t t             der Erfassung folgt, aufzubewahren. Andere Vorschriften,\nSchlachtprämie                            nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht,\nbleiben unberührt.\n§ 22\n§ 23\nAnträge,                                            Regionale Höchstgrenzen\nAntragstellung und Ausfuhranmeldung\nWerden die regionalen Höchstgrenzen in einem Kalen-\n(1) Der Antrag auf Schlachtprämie enthält zusätzlich zu    derjahr überschritten, macht das Bundesministerium für\nden in der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 und der Verord-      Ernährung, Landwirtschaft und Forsten den für das betrof-\nnung (EG) Nr. 2342/1999 genannten Angaben folgende           fene Kalenderjahr geltenden Kürzungssatz der Schlacht-\nweitere Angaben:                                             prämie im Bundesanzeiger bekannt.\n1. Name, Anschrift und Betriebsnummer des Erzeugers\nund die Registriernummern nach der Viehverkehrs-                                      § 24\nverordnung für gegebenenfalls vorhandene Betriebs-\nstätten,                                                             Höchstschlachtgewicht für Kälber\n2. Zahl und Ohrmarkennummern der Tiere,                         (1) Für in Deutschland geschlachtete Kälber kann\ndie Schlachtprämie nur gewährt werden, wenn deren\n3. Kategorie der Tiere im Falle der Ausfuhr.                 Schlachtkörper entsprechend § 3 Abs. 5 Nr. 2 der Vierten\nVieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung als\nErzeuger, die in ihrem Betrieb Tiere schlachten oder         Kälber zugeschnitten sind und ein Warmgewicht haben,\nschlachten lassen und deren Fleisch für den Eigenver-        das niedriger als 159,6 Kilogramm ist.\nbrauch vorgesehen ist, haben dem Antrag einen Nachweis\nüber das Schlacht- oder Lebendgewicht und eine Kopie            (2) Bei Kälbern, die zum Zeitpunkt der Schlachtung oder\neiner Bescheinigung über die amtliche Fleischunter-          der Ausfuhr weniger als fünf Monate alt sind, gilt das in\nsuchung beizufügen. Im Falle der Ausfuhr hat der Erzeu-      Absatz 1 angegebene Gewicht als eingehalten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999                 2593\n5. Abschnitt                             (2) Die Höhe des zusätzlichen Betrags zur Schlacht-\nprämie wird vom Bundesministerium für Ernährung, Land-\nMutterkuhprämie                         wirtschaft und Forsten im Bundesanzeiger jährlich be-\nkannt gegeben.\n§ 25\nMilcherzeuger                                                  7. Abschnitt\nFür Erzeuger, die Milch oder Milcherzeugnisse abge-                           Mutterschafprämie\nben, wird die in Artikel 6 Abs. 2 Buchstabe b der Verord-\nnung (EG) Nr. 1254/1999 genannte Mengenbegrenzung                                        § 30\nvon 120 000 Kilogramm einzelbetriebliche Referenzmen-\nge aufgehoben.                                                                   Empfindliche Zonen\n(1) Die empfindlichen Zonen bei der Mutterschafprämie\n§ 26                             sind\nMindesttierzahl je Antrag                   1. die Flächen der Deiche und Dämme, die den Hoch-\nwasserabfluss beeinflussen oder dem Schutz gegen\nDie Mutterkuhprämie kann nur für mindestens drei Tiere        Hochwasser oder Sturmfluten dienen, einschließlich\nbeantragt werden.                                                der zweiten Deichlinie,\n2. Vorlandflächen, die dem Schutz von Deichen, Dünen\n§ 27\noder Hochufern dienen,\nBestandswechsel, Ersetzung                    3. die Flächen der Dämme von Hochwasserrückhalte-\n(1) Für jede Mutterkuh kann in jedem Kalenderjahr die         becken.\nMutterkuhprämie nur einmal beantragt werden. Dies gilt          (2) Die Landesstelle kann Prämienansprüche zuteilen,\nauch, wenn das Tier den Erzeuger wechselt.                   die ausschließlich zur Beweidung dieser Flächen genutzt\n(2) Ein Erzeuger, der eine im Prämienantrag angege-       werden dürfen. Die Nutzungsbeschränkung ist von der\nbene Mutterkuh oder Färse nach Artikel 10 Abs. 9 Satz 2      Landesstelle aufzuheben, wenn diese zu einer offenbar\nder Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom          nicht beabsichtigten Härte für den betroffenen Erzeuger\n23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen              führen würde.\nzum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für\nbestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. EG\nNr. L 391 S. 36) in der jeweils geltenden Fassung durch                              8. Abschnitt\neine andere Mutterkuh oder Färse innerhalb des Haltungs-                             Mitteilungs-,\nzeitraumes ersetzt, hat dies innerhalb von zehn Werktagen              Duldungs- und Mitwirkungspflichten\nnach der Ersetzung der zuständigen Landesstelle schrift-\nlich zu melden unter Angabe\n§ 31\n1. seines Namens, seiner Anschrift und der im Prämien-\nMitteilungspflichten\nantrag aufgeführten Nummer seines Betriebes,\n(1) Der Erzeuger ist verpflichtet, jede Veränderung, die\n2. der Ohrmarkennummer und des Abgangsdatums des             dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Ver-\nersetzten Tieres,                                        hältnisse nicht mehr mit seinen Angaben oder Erklärungen\n3. des Datums der Ersetzung,                                 im Antrag übereinstimmen, der zuständigen Landesstelle\nanzuzeigen. Die Veränderungen sind unverzüglich schrift-\n4. der Ohrmarkennummer, der Rasse und des Geburts-\nlich anzuzeigen, wenn nicht nach anderen Rechtsvor-\ndatums des Ersatztieres.\nschriften für die Anzeige eine andere Form oder eine\nandere Frist vorgeschrieben ist.\n§ 28\n(2) Inhaber von Betrieben, die Rinder, für die die Sonder-\nNutzung von Prämienansprüchen                   prämie oder Schlachtprämie nach den in § 1 genannten\nDer Umfang der mindestens zu nutzenden Prämien-           Rechtsakten beantragt werden kann, schlachten oder\nansprüche wird nach Artikel 23 Abs. 4 der Verordnung         schlachten lassen, haben im Zusammenhang mit der\n(EG) Nr. 2342/1999 auf 90 vom Hundert festgelegt.            Anzeige von Bestandsveränderungen nach § 24g Abs. 1\nder Viehverkehrsverordnung der Landesstelle bezogen\nauf das einzelne Rind zusätzlich folgendes anzuzeigen:\n6. Abschnitt                          1. Schlachtnummer,\nErgänzungsbeträge                         2. Schlachtgewicht oder, wenn dies nicht feststellbar ist,\ndas Lebendgewicht,\n§ 29                             3. Kategorie.\nGewährung\n§ 32\n(1) Es werden tierbezogene Ergänzungsbeträge in Form\neines einheitlichen zusätzlichen Betrags zur Schlacht-                  Duldungs- und Mitwirkungspflichten\nprämie nach Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe a der Verord-           (1) Wer eine Prämie nach § 1 beantragt hat, hat die bei\nnung (EG) Nr. 1254/1999 für Bullen, Ochsen, Mutterkühe,      ihm verbleibenden Antrags- und Bewilligungsunterlagen,\nMilchkühe und Färsen gewährt.                                das Bestandsregister nach § 6 Abs. 1 sowie alle für die","2594          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999\nPrämiengewährung erheblichen sonstigen Belege bis zum        § 5 angebrachten Kennzeichnungen abgelesen, erfasst\nAblauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der          und in der von ihnen erstellten Abrechnung oder Schlacht-\nGewährung folgt, aufzubewahren. Andere Vorschriften,         bescheinigung ausgewiesen werden. Die Abrechnung\nnach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht,          oder die Schlachtbescheinigung für Tiere nach Satz 1\nbleiben unberührt.                                           muss zusätzlich zu den in § 1 genannten Rechtsakten\n(2) Die Inhaber von Betrieben nach § 31 Abs. 2 haben       geforderten Angaben Folgendes enthalten:\ndie Unterlagen, in denen die Angaben nach § 31 Abs. 2        1. das Schlachtgewicht oder, wenn dies nicht feststellbar\nerfasst sind, bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem         ist, das Lebendgewicht,\nKalenderjahr der Erfassung folgt, aufzubewahren. Andere\n2. „Bulle“ oder „Ochse“ oder die Kategorie.\nVorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist\nbesteht, bleiben unberührt.                                  Die Inhaber von Betrieben nach Satz 1 haben die Unter-\nlagen, in denen die Kennzeichnung nach § 5 erfasst wird,\n(3) Zum Zwecke der Überwachung haben\nbis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr\n1. der Antragsteller und                                     der Erfassung folgt, aufzubewahren. Andere Vorschriften,\n2. die Personen, die Rinder erzeugen, verbringen, ein-       nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht,\noder ausführen, besitzen oder besessen haben oder         bleiben unberührt.\ndie unmittelbar oder mittelbar am Geschäftsverkehr           (4) Für im Jahr 1999 in Deutschland geschlachtete\nmit Rindern teilnehmen oder teilgenommen haben,           männliche Rinder, für die die Sonderprämie beantragt\nder Landesstelle und dem jeweiligen Landesrechnungs-         werden soll, gilt Folgendes:\nhof das Betreten der Betriebsräume und Betriebsstätten       1. Die Sonderprämie ist nach dem Verfahren des Arti-\nwährend der Betriebs- oder Geschäftszeit zu gestatten            kels 8 Abs. 3 und Artikel 35 Abs. 1 der Verordnung (EG)\nund auf Verlangen die in Betracht kommenden besonde-             Nr. 2342/1999 zu beantragen.\nren Aufzeichnungen, Belege und sonstige Schriftstücke\n2. Abweichend von § 5 Nr. 2 kann die Sonderprämie auch\nzur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erfor-\nfür Rinder gewährt werden, deren Kennzeichnung\nderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatisiert\nnach § 24e der Viehverkehrsverordnung und deren\ngeführten Aufzeichnungen sind die in Satz 1 genannten\nBestandsveränderung nach § 24g der Viehverkehrs-\nPersonen verpflichtet, auf ihre Kosten die erforderlichen\nverordnung der dafür zuständigen Landesstelle nicht\nAusdrucke zu erstellen, soweit die Landesstellen oder\nangezeigt wurde.\nLandesrechnungshöfe dies verlangen.\n(4) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 gel-     3. Der Antrag auf Sonderprämie ist innerhalb von sechs\nMonaten nach dem Tag der Schlachtung, jedoch\nten im Falle des vollständigen oder teilweisen Überganges\nspätestens am 29. Februar 2000, einzureichen. Dem\ndes Betriebs auch für den Rechtsnachfolger, soweit diese\nAntrag auf Gewährung der Sonderprämie ist eine\nVerpflichtungen von dem Rechtsvorgänger nicht mehr\nKopie des aktuellen Bestandsregisters beizufügen.\nerfüllt werden können.\nDas aktuelle Bestandsregister kann mit Zustimmung\nder Landesstelle auch auf elektronischen Datenträgern\n9. Abschnitt                             vorgelegt werden.\nÜbergangs- und Schlussvorschriften                 4. Die Anwendung der Vorschriften über das Verwal-\ntungspapier gemäß Artikel 8 Abs. 4 der Verordnung\n(EG) Nr. 2342/1999 wird ausgesetzt.\n§ 33\nÜbergangsvorschriften                                                  § 34\n(1) Ein Erzeuger kann die Sonderprämie für Rinder                          Meldepflichten der Länder\nbeantragen, die abweichend von § 5 nach § 19a Abs. 1\nbis 3 der Viehverkehrsverordnung in der am 27. April 1995       Die Länder melden dem Bundesministerium für Er-\ngeltenden Fassung gekennzeichnet sind, sofern deren          nährung, Landwirtschaft und Forsten die der Bundesrepu-\nSchlachtung bis zum 25. September 1999 erfolgt ist.          blik Deutschland zur Erfüllung ihrer gegenüber der Kom-\nAbweichend von Satz 1 kann die Schlachtung bei den Rin-      mission der Europäischen Gemeinschaften nach den in\ndern zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, sofern eine       § 1 genannten Rechtsakten bestehenden Meldepflichten\nAusnahme nach § 24d Abs. 2 Satz 3 der Viehverkehrs-          erforderlichen Angaben.\nverordnung zugelassen worden ist.\n§ 35\n(2) Ein Erzeuger kann die Sonderprämie oder die Mut-\nterkuhprämie für Rinder beantragen, die abweichend                         Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nvon § 5 nach § 19b der Viehverkehrsverordnung in der am         Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Die\n28. April 1995 geltenden Fassung gekennzeichnet sind.        Rinder- und Schafprämien-Verordnung in der Fassung der\n(3) Die Inhaber von Betrieben, die männliche Rinder, für   Bekanntmachung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 730),\ndie die Sonderprämie beantragt werden soll, im Kalender-     zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 der Verordnung vom\njahr 1999 schlachten oder schlachten lassen, haben dafür     27. September 1999 (BGBl. I S. 1936), tritt am 31. Dezem-\nzu sorgen, dass die an diesen männlichen Rindern nach        ber 1999 außer Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999         2595\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 22. Dezember 1999\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nFunke\nAnlage\n(zu § 21 Abs. 1)\nMuster\nHandelsverwaltungspapier\nNr. des Dokuments:\n1. Männliches Rind, geboren am:\n2. Identifizierung\nOhrmarkennummer:\n3. Prämienstatus\nAntrag/Gewährung 1. Altersklasse/Einmalprämie                                                           ja/nein\nAntrag/Gewährung 2. Altersklasse                                                                        ja/nein\n4. Antragsteller:\nAnschrift:\n5. Ausstellende Behörde:                                                          Stempel\nDatum:"]}