{"id":"bgbl1-1999-58-3","kind":"bgbl1","year":1999,"number":58,"date":"1999-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/58#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-58-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_58.pdf#page=29","order":3,"title":"Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2000 (Haushaltsgesetz 2000)","law_date":"1999-12-22T00:00:00Z","page":2561,"pdf_page":29,"num_pages":27,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999               2561\nGesetz\nüber die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2000\n(Haushaltsgesetz 2000)\nVom 22. Dezember 1999\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:            (7) Der Bund wird ermächtigt, die aufgenommenen und\nim Haushaltsjahr 2000 fällig werdenden Kredite\n§1\nDer diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaus-        – des Fonds Deutsche Einheit bis zur Höhe von\nhaltsplan für das Haushaltsjahr 2000 wird in Einnahmen                                   15 705 000 000 Deutsche Mark\nund Ausgaben auf 478 800 000 000 Deutsche Mark fest-\ngestellt.                                                     – des ERP-Sondervermögens bis zur Höhe von\n§2                                                           2 782 000 000 Deutsche Mark\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-        zum Zwecke einer gemeinsamen Kreditaufnahme als\ntigt, zur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr          eigene Schulden in Form eines Schuldbeitritts mit zu über-\n2000 Kredite bis zur Höhe von 49 500 000 000 Deutsche         nehmen. Die Sondervermögen tragen Zins- und Tilgungs-\nMark aufzunehmen.                                             leistungen für diese Schulden. Die vom Bund übernom-\n(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Be-         menen Kredite wachsen dem Kreditrahmen nach Absatz 2\nträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2000 fällig werden-    zu. Der Bund darf den durch die Mitübernahme der Schul-\nden Krediten zu, deren Höhe sich aus der Finanzierungs-       den erhöhten Kreditrahmen nur zur Anschlussfinanzierung\nübersicht (Teil II des Gesamtplans) ergibt. Das Bundes-       der mit übernommenen Kredite in Anspruch nehmen.\nministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Einnahmen       Insoweit wird das jeweilige Sondervermögen Mitschuld-\ndes Bundes bei Kapitel 6004 Titel 133 01 aus Dividenden       ner entsprechend dem Kreditanteil, der zur Anschlussfi-\nund Aktienverkäufen aus den Unternehmen nach § 1 Abs. 1       nanzierung seiner vom Bund mit übernommenen Kredite\ndes Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt          dient. Im Verhältnis zum Bund trägt das jeweilige Sonder-\nfür Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost            vermögen die Zins- und Tilgungsleistungen sowie weitere\nvom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325) zur Tilgung          Kreditkosten für die ihm zuzurechnenden Kreditanteile.\nder Schulden des Bundes zu verwenden, soweit diese            Bei Tilgung der gemeinsam aufgenommenen Kredite darf\nEinnahmen nicht zur Deckung des Bedarfs der Postunter-        der Bund den erhöhten Kreditrahmen, der durch die Betei-\nstützungskassen benötigt werden. Sie vermindern die           ligung von Sondervermögen entsteht, nur für weitere\nErmächtigung nach Satz 1. Für Einnahmen nach Kapi-            gemeinsame Kreditaufnahmen in Anspruch nehmen.\ntel 0910 Titel 111 01 gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.     (8) Der Bund wird ermächtigt, die im folgenden Haus-\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-        haltsjahr fällig werdenden Kredite des Fonds Deutsche\ntigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die      Einheit und des ERP-Sondervermögens zum Zwecke\nKreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite       einer gemeinsamen Kreditaufnahme als eigene Schulden\nbis zur Höhe von vier vom Hundert des in § 1 festgestellten   in Form eines Schuldbeitritts bis zur Höhe der in § 2 Abs. 7\nBetrages aufzunehmen. Diese Kredite sind auf die Kredit-      genannten Beträge mit zu übernehmen, wenn bis zum\nermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.        Beginn des folgenden Haushaltsjahres noch kein neues\n(4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren     Haushaltsgesetz in Kraft getreten ist. Die so in Anspruch\nder Nettobetrag anzurechnen.                                  genommene Kreditermächtigung wird auf die Kredit-\nermächtigung für die gemeinsame Kreditaufnahme des\n(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-        folgenden Haushaltsjahres angerechnet.\ntigt, zum Ankauf von Schuldtiteln des Bundes im Wege\nder Marktpflege Kredite bis zu zehn vom Hundert des               (9) Der Ermächtigungsrahmen nach Absatz 1 ist in Höhe\nBetrages der umlaufenden Bundesanleihen, Bundesobli-          der über 1/2 vom Hundert des in § 1 festgelegten Betrages\ngationen und Bundesschatzanweisungen aufzunehmen,             liegenden Kreditermächtigungen nach § 18 Abs. 3 Satz 1\ndessen Höhe sich aus der jeweils letzten im Bundesanzei-      der Bundeshaushaltsordnung im Haushaltsjahr 2000\nger veröffentlichten Übersicht über den Stand der Schuld      gesperrt. Die Aufhebung der Sperre bedarf der Einwilli-\nder Bundesrepublik Deutschland ergibt.                        gung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundes-\ntages.\n(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,\nim Rahmen der Kreditfinanzierung im laufenden Haushalts-                                   §3\njahr ergänzende Verträge zur Optimierung der Zinsstruktur\nund zur Begrenzung von Zinsänderungsrisiken mit einem            Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,\nVertragsvolumen von höchstens 20 000 000 000 Deutsche         Kassenverstärkungskredite bis zu zehn vom Hundert des\nMark abzuschließen. Auf diese Höchstgrenze werden zu-         in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Auf die Kre-\nsätzliche Verträge nicht angerechnet, die Zinsrisiken aus     ditermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf\nbereits bestehenden Verträgen verringern oder ganz aus-       Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze\nschließen.                                                    aufgenommen sind.","2562            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999\n§4                                   nahmen zur Eingliederung arbeitsloser Arbeitnehmer\nMehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 121 04 fließen             sowie aus Erstattungsleistungen nach dem Altersteil-\ndem Erblastentilgungsfonds (Kap. 3209 Tit. 629 21)                 zeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das\ngemäß § 6 Abs. 1 des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes               zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli 1999\nvom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 984), das zuletzt durch         (BGBl. I S. 1648) geändert worden ist,\nArtikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 1999 (BGBl. I S. 1384)     2. Titel 441 01, 443 01 und 446 01 aus Schadenersatz-\ngeändert worden ist, zu. Sie vermindern die Ermächtigung           leistungen Dritter,\nnach § 2 Abs. 2.\n3. Titel gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2, soweit es sich um Erstat-\n§5\ntungen und Beiträge Dritter handelt,\n(1) Auf die in Teil IV des Gesamtplans aufgeführten Ka-\npitel (Flexibilisierte Ausgaben) des Bundeshaushalts sind      4. Titel 553 04 im Kapitel 1415 und Titel 522 01 im Kapi-\ndie Absätze 2 bis 4 anzuwenden, soweit im Einzelfall keine         tel 1417 aus Schadenersatzleistungen Dritter insoweit,\nandere Regelung getroffen ist.                                     als sie zur Instandsetzung bestimmt sind, sowie aus\nder Abgabe von Kraftstoffen (Betriebsstoffen) an ande-\n(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind jeweils gegen-         re Bedarfsträger,\nseitig deckungsfähig:\n1. Ausgaben der Hauptgruppe 4 ohne Ausgaben der Titel          5. Titel 527 01 aus nachträglich gewährten Preisnachläs-\nder Gruppe 411,                                                sen.\n2. Ausgaben bei den Titeln 511 .1, 513 .1, 514 .1, 515 .1,        (3) Innerhalb eines Kapitels dienen Einnahmen aus\n516 .1, 517 .1, 518 .1, 519 .1, 525 .1, 526 .1, 526 .2,    Sachkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung\n526 .3, 527 .1, 527 .3, 539 .9 und der entsprechenden      Behinderter und Schwerbehinderter zur Verstärkung der\nTitel der Titelgruppen 55 und 56 sowie Titel 532 55,       Ausgaben der Hauptgruppen 5 bis 8.\n532 56 und 546 88,\n(4) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsord-\n3. Ausgaben bei den Titeln der Gruppe 711,                     nung wird zugelassen, dass von Bundesdienststellen im\n4. Ausgaben der Hauptgruppe 8.                                 Bereich der Datenverarbeitung entwickelte Software\nunentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im\n(3) Bei den Ausgaben in der Abgrenzung der Num-\nInland abgegeben wird, soweit Gegenseitigkeit besteht.\nmern 1 bis 4 des Absatzes 2 dürfen zusätzliche Ausgaben\nDas gilt auch für von Bundesdienststellen erworbene Soft-\nbis zur Höhe von jeweils 20 vom Hundert der Summe die-\nware. Für erworbene Lizenzen an Standard-Software ist\nser Ausgaben aus Einsparungen bei anderen in Absatz 2\ndie jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend.\nunter den Nummern 1 bis 4 genannten Ausgaben geleistet\nwerden.                                                           (5) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 5\n(4) Die Ausgaben der Hauptgruppe 4 ohne Ausgaben            Abs. 2 bis 4 keine Anwendung findet, gilt:\nder Titel der Gruppe 411 und die Ausgaben der in Absatz 2      1. Die obersten Bundesbehörden können die Deckungs-\nNr. 2 aufgeführten Titel der Hauptgruppe 5 sind übertrag-          fähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 511 bis\nbar.                                                               525, 527 und 539 innerhalb eines Kapitels anordnen,\n(5) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der               soweit die Mittel nicht übertragbar sind, die Mehraus-\nFinanzen.                                                          gaben des Einzeltitels nicht mehr als 20 vom Hundert\nbetragen und die Maßnahme wirtschaftlich zweck-\n(6) Die für die Universitäten der Bundeswehr und die\nmäßig erscheint.\nBundeswehrkrankenhäuser Berlin und Leipzig vorgesehe-\nnen Ausgaben sind gegenseitig deckungsfähig und über-          2. Soweit eine Deckung nach Nummer 1 nicht möglich ist,\ntragbar. Mit Zustimmung des Bundesministeriums der                 kann das Bundesministerium der Finanzen in beson-\nFinanzen können weitere Dienststellen der Bundeswehr               ders begründeten Ausnahmefällen zulassen, dass\neinbezogen werden. Der Umfang der in die Deckungs-                 Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514 und 517\nfähigkeit und Übertragbarkeit einzubeziehenden Aus-                sowie bei dem Titel 522 01 im Kapitel 1417 bis zur\ngaben für die einzelnen Einrichtungen wird zwischen dem            Höhe von 30 vom Hundert des Ansatzes durch Ein-\nBundesministerium der Finanzen und dem Bundesministe-              sparungen anderer Ausgaben innerhalb der Haupt-\nrium der Verteidigung im Einzelnen einvernehmlich festge-          gruppe 5 desselben Einzelplans gedeckt werden.\nlegt.\n3. Mehrausgaben bei dem Titel 526 01 – einschließlich\n§6\nder entsprechenden Titel in den Titelgruppen – können\n(1) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 425 sind         gegen Einsparungen bei anderen Ausgaben der Ober-\nhinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Vergütungsgrup-        gruppen 51 bis 54 desselben Einzelplans gedeckt\npen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen                  werden.\nbedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der\nFinanzen.                                                         (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\ntigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des\n(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Einnah-     Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die\nmen den Ausgaben bei folgenden Titeln – einschließlich         Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen\nder entsprechenden Titel in Titelgruppen – zu:                 551, 553 bis 559 der Kapitel 1408 und 1411 bis 1420\n1. Titel 422 01, 422 02, 425 01, 426 01 und 427 01 aus         sowie bei Titel 522 01 im Kapitel 1417 anzuordnen, falls\nPersonalkostenzuschüssen für die berufliche Einglie-       dies auf Grund später eingetretener Umstände wirtschaft-\nderung Behinderter und Schwerbehinderter sowie für         lich zweckmäßig erscheint. Diese Regelung gilt auch für\nArbeitsbeschaffungsmaßnahmen und weitere Maß-              übertragbare Ausgaben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999                2563\n(7) Bei Titel 547 02 des Kapitels 6003 fließen Erstattun-     (2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institu-\ngen der obersten Bundesbehörden für die Inanspruchnah-        tionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt\nme des Shuttle-Flugdienstes Köln/Bonn–Berlin den Aus-         werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäf-\ngaben zu. Bei den Titeln 527 01 und 453 01 der obersten       tigten nicht besser stellt als vergleichbare Arbeitnehmer\nBundesbehörden fließen Erstattungen des nachgeordne-          des Bundes; vorbehaltlich einer abweichenden tarifver-\nten Bereichs sowie von Dritten im Zusammenhang mit dem        traglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren\nShuttle-Flugdienst Köln/Bonn–Berlin den Ausgaben zu.          Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Arbeit-\nnehmer des Bundes jeweils vorgesehen sind. Entspre-\n(8) Innerhalb eines Kapitels können mit Einwilligung des\nchendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung,\nBundesministeriums der Finanzen Mehreinnahmen aus\nwenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers\nder Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen zur Verstär-\nüberwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden.\nkung der Ausgaben für die Ersatzbeschaffung von Dienst-\nDas Bundesministerium der Finanzen kann bei Vorliegen\nkraftfahrzeugen herangezogen werden.\nzwingender Gründe Ausnahmen zulassen.\n(9) Die Ausgaben für Aufwandsentschädigungen nach\n(3) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen\n§ 17 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der\nVerwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne\nBekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434)\ndes § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionellen\nsind gesperrt. Das Bundesministerium der Finanzen ent-\nFörderung geleistet werden, für andere als Projektaufga-\nscheidet auf Antrag über die Aufhebung der Sperre.\nben ausgebrachten Stellen für Angestellte sind hinsicht-\nlich der Gesamtzahl und der Zahl der für die einzelnen Ver-\n§7                               gütungsgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Die\n(1) Der Betrag nach § 37 Abs. 1 Satz 4 der Bundes-         Wertigkeit übertariflicher Stellen ist durch Angabe der ent-\nhaushaltsordnung wird auf 10 000 000 Deutsche Mark            sprechenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Das\nfestgesetzt. Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die          Bundesministerium der Finanzen kann Abweichungen in\nim Einzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle     den Wertigkeiten der Stellen des Tarifbereichs und, soweit\nder Erfüllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag von      dies wegen Bewilligung von Altersteilzeit unabweisbar\n100 000 000 Deutsche Mark überschreiten, sind vor Ein-        erforderlich ist, auch hinsichtlich der Zahl der Stellen zu-\nwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dem             lassen. Im letztgenannten Fall kann das Bundesministeri-\nHaushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur              um der Finanzen seine Befugnisse auf die obersten Bun-\nUnterrichtung vorzulegen, soweit nicht aus zwingenden         desbehörden übertragen. Satz 1 gilt nicht für die Max-\nGründen eine Ausnahme geboten ist.                            Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften\ne.V. (MPG), das Deutsche Zentrum für Luft- und Raum-\n(2) Der Betrag nach § 38 Abs. 1 Satz 3 der Bundes-         fahrt e.V. (DLR), das Forschungszentrum Karlsruhe GmbH\nhaushaltsordnung wird auf 20 000 000 Deutsche Mark            (FZK) und das Hahn-Meitner-Institut Berlin GmbH (HMI).\nfestgesetzt. Für überplanmäßige oder außerplanmäßige          Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Wismut GmbH, die\nVerpflichtungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben          Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsge-\nnur in einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Betrag     sellschaft mbH (LMBV), die Gesellschaft zur Verwahrung\nauf 10 000 000 Deutsche Mark festgesetzt. Wenn über-          und Verwertung von stillgelegten Bergwerksbetrieben\nplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben und über-            mbH (GVV) und die Energiewerke Nord GmbH (EWN). Bei\nplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermäch-         der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderauf-\ntigungen zusammentreffen, gilt insgesamt der in Satz 1        gaben und der VK Service Gesellschaft für Vermögenszu-\ngenannte Betrag; Absatz 1 bleibt unberührt. Überplan-         ordnung und Kommunalisierung mbH werden die Stellen\nmäßige und außerplanmäßige Verpflichtungsermächti-            gemäß eigenen Vergütungssystemen ausgewiesen. Die\ngungen, die die in Satz 1 bis 3 festgelegten Beträge über-    auf die einzelnen Vergütungsgruppen entfallenden Stellen\nschreiten, sind vor Einwilligung des Bundesministeriums       sind bezüglich Zahl und Wertigkeit nach Maßgabe des\nder Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen             Haushaltsvermerks zum Stellenplan verbindlich.\nBundestages zur Unterrichtung vorzulegen, soweit nicht\naus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.                                          §9\n(3) Bei über- und außerplanmäßigen Verpflichtungs-            (1) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen ist\nermächtigungen ist § 37 Abs. 4 der Bundeshaushaltsord-        stets beim jeweiligen Einnahmetitel abzusetzen.\nnung entsprechend anzuwenden.\n(2) Bei Unrichtigkeit einer Zahlung, bei Doppelzahlun-\n§8                               gen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, soweit § 5\n(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für          gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden, im Übrigen\nZuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushalts-            nur, wenn die Bücher noch nicht abgeschlossen sind. Die\nordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines          Rückzahlung zu viel geleisteter Personalausgaben ist\nnicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Einrichtung       stets beim jeweiligen Ausgabetitel abzusetzen.\naußerhalb der Bundesverwaltung (institutionelle Förde-           (3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden,\nrung) sind gesperrt, wenn der Haushalts- oder Wirt-           solange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind.\nschaftsplan des Zuwendungsempfängers nicht von dem\nzuständigen Bundesministerium und dem Bundesministe-                                      § 10\nrium der Finanzen gebilligt ist. Das Bundesministerium der\nFinanzen hat vor der Aufhebung der Sperre die Einwilli-          (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\ngung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundes-           tigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleis-\ntages einzuholen, wenn die Zuwendung des Bundes den           tungen zu übernehmen\nBetrag von 2 000 000 Deutsche Mark im Haushaltsjahr           1. a) im Zusammenhang mit förderungswürdigen Aus-\nüberschreitet.                                                        fuhren zugunsten von Ausführern und zugunsten","2564          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999\nvon Kreditgebern für Kredite an ausländische               rium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwick-\nSchuldner, auch in Form von Rückversicherungen             lung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\ngegenüber anderen staatlichen Exportversicherern,          der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft\nsoweit entsprechende Rückversicherungsabkom-               und Technologie und dem Auswärtigen Amt festlegt\nmen bestehen. Die Gewährleistungen werden nach             und der Genehmigung des Haushaltsausschusses des\nRichtlinien übernommen, die das Bundesministe-             Deutschen Bundestages bedürfen.\nrium für Wirtschaft und Technologie im Einverneh-\n(2) Der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach\nmen mit dem Bundesministerium der Finanzen,\nAbsatz 1 Nr. 1 wird auf 220 000 000 000 Deutsche Mark,\ndem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusam-\nder Höchstbetrag der Gewährleistungen nach Absatz 1\nmenarbeit und Entwicklung und dem Auswärtigen\nNr. 2 bis 5 auf insgesamt 55 000 000 000 Deutsche Mark\nAmt festlegt;\nund der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach Ab-\nb) im Zusammenhang mit Ausfuhren, an deren Durch-          satz 1 Nr. 6 auf 2 900 000 000 Deutsche Mark festgesetzt.\nführung ein besonderes staatliches Interesse der         (3) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gelten\nBundesrepublik Deutschland besteht, zugunsten          für Ausführer und Investoren im Inland sowie für Kreditge-\nvon Ausführern und zugunsten von Kreditgebern für      ber, soweit sie deren Geschäfte oder Projekte finanzieren\nKredite an ausländische Schuldner;                     und bei denen keine Zweifel an einer ordnungsgemäßen\nc) zum Zwecke der Umschuldung nach Buchstabe a             Durchführung der betreffenden Kreditverträge bestehen.\noder b gedeckter Forderungen deutscher Gläubiger.\nDabei können die Selbstbeteiligungen nachträglich                                   § 11\nermäßigt sowie in Ausnahmefällen Bürgschaften,           Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,\nGarantien oder sonstige Gewährleistungen für bis-      Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen\nher ungedeckte Forderungen übernommen wer-             für Marktordnungs- und Bevorratungsmaßnahmen auf\nden, wenn andernfalls die Umschuldungsmaßnah-          dem Ernährungsgebiet bis zur Höhe von 13 000 000 000\nmen nicht durchgeführt werden können;                  Deutsche Mark zu übernehmen.\n2. a) für Kredite an ausländische Schuldner, wenn dies\nder Finanzierung förderungswürdiger Vorhaben                                        § 12\ndient oder im besonderen staatlichen Interesse der       Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,\nBundesrepublik Deutschland liegt;                      Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen\nb) zum Zwecke der Umschuldung nach Buchstabe a             bis zur Höhe von 123 000 000 000 Deutsche Mark zu über-\ngedeckter Forderungen deutscher Gläubiger. Da-         nehmen\nbei können die Selbstbeteiligungen nachträglich         1. zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft und der\nermäßigt sowie in Ausnahmefällen Bürgschaften,               freien Berufe, wenn eine anderweitige Finanzierung\nGarantien oder sonstige Gewährleistungen für                 nicht möglich ist und ein allgemeines volkswirtschaft-\nbisher ungedeckte Forderungen übernommen wer-                liches Interesse an der Durchführung der Maßnahmen\nden, wenn andernfalls die Umschuldungsmaßnah-                besteht;\nmen nicht durchgeführt werden können;\n2. zur Förderung des Verkehrswesens;\n3. zur Absicherung des politischen Risikos bei förde-          3. zur Förderung von Investitionen, die der Herstellung\nrungswürdigen Direktinvestitionen im Ausland, wenn               von Produkten zur Vermeidung von Umweltbelastun-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem                  gen dienen, wenn eine anderweitige Finanzierung\nLand, in dem die Direktinvestition vorgenommen wird,             nicht möglich ist;\neine Vereinbarung über die Behandlung von Direktin-\nvestitionen besteht oder, solange dies nicht der Fall ist,  4. a) zur Förderung des Wohnungsbaues, insbesondere\ndurch die Rechtsordnung des betreffenden Landes                       des öffentlich geförderten sozialen Wohnungs-\noder in sonstiger Weise ein ausreichender Schutz der                  baues,\nDirektinvestition gewährleistet erscheint. Die Gewähr-           b) zur Förderung der Modernisierung und Instand-\nleistungen werden nach Richtlinien übernommen, die                    setzung von Wohnungen,\ndas Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium der                    c) zur Förderung des Baues gewerblicher Räume,\nFinanzen, dem Bundesministerium für wirtschaftliche                   wenn der Bau der gewerblichen Räume im Zusam-\nZusammenarbeit und Entwicklung und dem Auswärti-                      menhang mit dem Bau von Wohnungen steht,\ngen Amt festlegt;                                                d) zur Förderung des Erwerbs vorhandener Woh-\nnungen durch kinderreiche Familien und Schwer-\n4. gegenüber der Europäischen Investitionsbank für Kre-\nbehinderte,\ndite dieser Bank an Schuldner außerhalb der Europäi-\nschen Gemeinschaft;                                              e) zur Förderung des Erwerbs vorhandener Wohnun-\ngen zur Eigennutzung in den neuen Ländern;\n5. zur Absicherung des Ausfallrisikos aus einer Beteili-\ngung der Kreditanstalt für Wiederaufbau am gezeich-         5. für die Verbindlichkeiten, die der Deutschen Sied-\nneten Kapital des Europäischen Investitionsfonds;                lungs- und Landesrentenbank aus der Ausgabe von\nSchuldverschreibungen erwachsen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2\n6. für Kredite zur Mitfinanzierung entwicklungspolitisch            des DSL Bank-Gesetzes vom 11. Juli 1989 (BGBl. I\nförderungswürdiger Vorhaben der bilateralen Finanzi-             S. 1421), das durch Artikel 18 des Gesetzes vom\nellen Zusammenarbeit. Die Gewährleistungen werden                21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094) geändert worden\nnach Richtlinien übernommen, die das Bundesministe-              ist);","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999               2565\n6. für Maßnahmen gemäß § 5 des Landwirtschafts-                                           § 13\ngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-       Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,\nrungsnummer 780-1, veröffentlichten bereinigten           im Zusammenhang mit der Beteiligung der Bundesrepu-\nFassung, das durch Artikel 75 des Gesetzes vom            blik Deutschland an der Europäischen Investitionsbank,\n14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341) geändert wor-         der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwick-\nden ist;                                                  lung (Weltbank), der Europäischen Bank für Wiederaufbau\n7. zur Förderung der Fischwirtschaft;                        und Entwicklung, der Afrikanischen, der Asiatischen, der\nInteramerikanischen und der Karibischen Entwicklungs-\n8. im Zusammenhang mit der Freigabe beschlagnahm-            bank, dem Sozialentwicklungsfonds des Europarates, dem\nter deutscher Auslandsvermögen;                           Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe sowie an der Multi-\nlateralen Investitions-Garantie-Agentur Gewährleistungen\n9. für Verbindlichkeiten des Ausgleichsfonds aus der         in der Form von abrufbarem Kapital (Haftungskapital) oder\nEintragung der Schuldbuchforderungen oder der             Garantien bis zur Höhe von 65 000 000 000 Deutsche\nAushändigung von Schuldverschreibungen nach               Mark zu übernehmen.\n§ 252 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993                                            § 14\n(BGBl. I S. 845, 1995 I S. 248), das zuletzt durch Arti-\nkel 2 des Gesetzes vom 20. Oktober 1998 (BGBl. I             Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,\nS. 3180) geändert worden ist;                             Garantien, Bürgschaften und sonstige Gewährleistungen\nfür die Treuhandanstalt-Nachfolgeeinrichtungen bis zu\n10. im Zusammenhang mit der Abdeckung von Haft-               einer Höhe von 3 000 000 000 Deutsche Mark zu über-\npflichtrisiken, die sich insbesondere aus Tätigkeiten     nehmen. Schadensfälle aus der Inanspruchnahme sind\nergeben, die in den Anwendungsbereich des Atomge-         aus Kapitel 0820 zu leisten.\nsetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes ergange-\nnen Rechtsverordnungen fallen, soweit dadurch eine                                     § 15\nFinanzierung aus Haushaltsmitteln vermieden wird;            Gewährleistungen nach den §§ 10 bis 14 können auch\n11. für Kredite, die das vom Bundesministerium für Arbeit     in ausländischer Währung übernommen werden; sie sind\nund Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bun-            auf der Basis des vor Ausfertigung der Urkunden zuletzt\ndesministerium der Finanzen beauftragte Kreditinsti-      ermittelten Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentral-\ntut im Zusammenhang mit der Gewährung von Kapi-           bank auf den Höchstbetrag anzurechnen.\ntalisierungsbeträgen an Versorgungsberechtigte nach\ndem Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV vom 27. April                                     § 16\n1970 (BGBl. I S. 413), das durch Artikel 2 des Geset-        (1) Auf die Höchstbeträge der §§ 10 bis 14 werden\nzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 910) geändert wor-       jeweils die Gewährleistungen auf Grund der entsprechen-\nden ist, aufnimmt;                                        den Ermächtigungen des Haushaltsgesetzes 1999 ange-\nrechnet, soweit der Bund noch in Anspruch genommen\n12. zur Förderung der Anpassung und der Gesundung             werden kann oder soweit er in Anspruch genommen wor-\ndes deutschen Steinkohlenbergbaues und der deut-          den ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz\nschen Steinkohlenbergbaugebiete;                          erlangt hat.\n13. zugunsten von Personen, die vom Bund an deutsche             (2) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr-\nAuslandsvertretungen entsandt oder im Rahmen sei-         leistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden\nner Auslandskulturarbeit ins Ausland entsandt oder        Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund\nvermittelt werden, sowie zugunsten von Personen,          daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und\ndie von der Gesellschaft für Außenhandelsinformatio-      Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur\nnen (GfAI) zur Beschaffung von außenwirtschaftli-         anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder bei\nchem Informationsmaterial ins Ausland entsandt wer-       der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für\nden, für ihre Verpflichtungen gegenüber den Zoll-         Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.\nbehörden des Aufnahmestaates im Zusammenhang                  (3) Soweit in den Fällen der §§ 10 bis 14 der Bund ohne\nmit der Ein- und Ausfuhr von Umzugsgut sowie für          Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz\nihre sonstigen Verpflichtungen gegenüber Behörden         für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernom-\nund Personen des Aufnahmestaates, soweit dies             mene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr\ngesetzlich vorgeschrieben oder nach den örtlichen         anzurechnen.\nUmständen unvermeidbar ist und im dienstlichen\nInteresse des Bundes liegt;                                  (4) Die Ermächtigungsrahmen der §§ 10 bis 14 können\nmit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-\n14. im Zusammenhang mit von institutionellen Zuwen-           schen Bundestages auch für Zwecke der jeweils anderen\ndungsempfängern des Bundes veranstalteten Aus-            Vorschriften verwendet werden.\nstellungen im Bereich von Kunst und Kultur zur\nDeckung des Haftpflichtrisikos gegenüber den Ver-                                      § 17\nleihern;\nDas zuständige Bundesministerium wird ermächtigt, die\n15. zur Förderung von Einrichtungen im Sozial- und            Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland am Kapital\nGesundheitswesen;                                         der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwick-\nlung (Weltbank), der Afrikanischen, der Asiatischen, der\n16. im Falle eines unvorhergesehenen, unabweisbaren           Interamerikanischen und der Karibischen Entwicklungs-\nBedürfnisses, insbesondere für Notmaßnahmen.              bank, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Ent-","2566           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999\nwicklung, des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe und der         trägt „mit Wegfall der Aufgabe“. Satz 1 gilt entsprechend\nMultilateralen Investitions-Garantie-Agentur, die Beteili-    bei Anwendung anderer gesetzlicher Obergrenzen für den\ngung an der Auffüllung der Mittel der Internationalen Ent-    Anteil der Planstellen der Beförderungsämter.\nwicklungsorganisation (IDA), des Internationalen Fonds\n(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\nfür landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD) sowie seines\ntigt, neue Planstellen auszubringen, soweit ein unabweis-\nSonderprogramms für Subsahara-Afrika und des Sonder-\nbares Bedürfnis besteht, einen Dienstposten wiederzube-\nfonds der Afrikanischen, der Asiatischen, der Interameri-\nsetzen, dessen bisherigem Inhaber für einen Zeitraum von\nkanischen und der Karibischen Entwicklungsbank, die\nmindestens sechs Monaten eine Tätigkeit bei der Bundes-\nBeteiligung an der Globalen Umweltfazilität (GEF) und am\nanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben nach\nMultilateralen Fonds des Montrealer Protokolls über die\n§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fas-\nStoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, den Bei-\nsung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I\ntrag zum Multilateralen Investitionsfonds (MIF), den\nS. 654) zugewiesen wird. Über den weiteren Verbleib der\nZuschuss zum multilateralen Sicherheitsfonds für die Ver-\nPlanstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.\nbesserung der Sicherheit von Kernkraftwerken sowjeti-\nscher Bauart einschließlich des Aktionsprogramms                 (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\nTschernobyl sowie der Sanierung des Sarkophags in             tigt, neue Planstellen auszubringen, soweit ein unabweis-\nTschernobyl bei der Europäischen Bank für Wiederaufbau        bares Bedürfnis besteht, einen Dienstposten wiederzube-\nund Entwicklung sowie freiwillige Beiträge zum Gemein-        setzen, dessen bisheriger Inhaber gemäß § 14 des Deut-\nsamen Fonds für Rohstoffe durch Hingabe von unverzins-        schen Richtergesetzes in einem Land als Richter kraft Auf-\nlichen Schuldscheinen zu erbringen.                           trags verwendet werden soll.\n(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\n§ 18                           tigt zuzulassen, dass Planstellen und Stellen, die einen\nkw-Vermerk tragen, nach ihrem Freiwerden mit Schwer-\nDas Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,\nbehinderten wieder besetzt werden, wenn es sich um eine\nmit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-\nNeueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung\nschen Bundestages bei Aktiengesellschaften, an denen\nhandelt und die gesetzliche Pflichtquote gemäß § 5 Abs. 1\nder Bund beteiligt ist, einem genehmigten Kapital im Sinne\ndes Schwerbehindertengesetzes in der Fassung der\ndes § 202 des Aktiengesetzes zuzustimmen und sich zur\nBekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421),\nLeistung des auf den Bundesanteil entfallenden\nzuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom\nErhöhungsbetrages zu verpflichten.\n19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3158), bei den Planstellen\nund Stellen des Einzelplans nicht erreicht ist. Mit Aus-\n§ 19                           scheiden des Schwerbehinderten aus der Planstelle oder\nStelle fällt diese weg, wenn sie nicht wieder mit einem\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\nSchwerbehinderten besetzt wird oder wenn die Pflicht-\ntigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des\nquote zu diesem Zeitpunkt erreicht ist. Sätze 1 und 2\nDeutschen Bundestages Planstellen für Beamte und Stel-\ngelten nicht, wenn die Planstelle oder Stelle den Vermerk\nlen zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisba-\n„kw mit Wegfall der Aufgabe“ trägt, sowie für Ersatzplan-\nres, auf andere Weise nicht zu befriedigendes Bedürfnis\nstellen und Ersatzstellen, die gemäß Absatz 5 oder § 20\nbesteht.\nAbs. 3 oder auf Grund der entsprechenden Regelungen\n(2) Die für den Einzelplan zuständige Stelle übersendet    früherer Haushaltsgesetze ausgebracht wurden.\nihre Anträge auf Ausbringung der zusätzlichen Planstellen        (8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\nund Stellen auch dem Bundesrechnungshof. Er kann dazu         tigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit Datums-\nStellung nehmen.                                              angabe abgewichen wird, wenn die Planstelle oder Stelle\n(3) Die nach Absatz 1 neu ausgebrachten Planstellen        weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzeitig frei wird; in\nund Stellen sind in finanziell gleichwertigem Umfang durch    diesem Fall fällt die nächste frei werdende Planstelle oder\nden Wegfall anderer Planstellen und Stellen einzusparen.      Stelle der betreffenden Besoldungs- oder Vergütungs-\nSoweit Bedienstete von bundesunmittelbaren juristischen       gruppe weg.\nPersonen des öffentlichen Rechts, Unternehmen im Sinne\nvon § 65 der Bundeshaushaltsordnung, Sondervermögen                                       § 20\ndes Bundes oder vom Bund institutionell geförderten              (1) Werden planmäßige Beamte im dienstlichen Interes-\nZuwendungsempfängern übernommen werden, für die               se des Bundes mit Zustimmung der obersten Dienst-\nPlanstellen und Stellen im Bundeshaushalt nicht ausge-        behörde im Dienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen\nbracht sind und bei denen ein Personalüberhang besteht,       oder überstaatlichen Einrichtung oder für eine Tätigkeit\ngilt Satz 1 als erfüllt, wenn die Finanzierung der neu ausge- bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen Bundesta-\nbrachten Planstellen und Stellen auf Dauer sichergestellt     ges oder eines Landtages unter Wegfall der Dienstbezüge\nist und die Übernahme der Bediensteten zu einer Ent-          länger als ein Jahr verwendet und besteht ein unabweis-\nlastung des Bundeshaushalts an anderer Stelle führt.          bares Bedürfnis, ihre Planstelle neu zu besetzen, so kann\ndas Bundesministerium der Finanzen für diese Beamten\n(4) Bei der Ermittlung des Anteils der Planstellen der\neine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe ausbrin-\nBesoldungsgruppe B 3 auf Grund der Fußnoten 12, 18, 19\ngen. Das Gleiche gilt für eine Verwendung beim Bundes-\nund 21 zur Besoldungsgruppe B 3 des Bundesbesol-\nkanzleramt, beim Bundespräsidialamt, bei der Bundes-\ndungsgesetzes sind die Planstellen der Besoldungsgrup-\nakademie für öffentliche Verwaltung und bei juristischen\npe A 16, die mit dem Vermerk „künftig wegfallend“ (kw)\nPersonen des öffentlichen Rechts.\noder „künftig umzuwandeln“ (ku) versehen sind, nicht zu\nberücksichtigen; dies gilt nicht, wenn der kw-Vermerk den        (2) Kehren mehrere Beamte gleichzeitig in den Bundes-\nZeitpunkt des Wegfalls näher bestimmt oder den Zusatz         dienst zurück, kann das Bundesministerium der Finanzen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999               2567\nin besonderen Fällen zulassen, dass nur jede zweite frei         (9) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\nwerdende Planstelle für die zurückkehrenden Beamten in        tigt, seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden\nAnspruch zu nehmen ist.                                       zu übertragen.\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-                                      § 21\ntigt, neue Planstellen auszubringen, soweit ein unabweis-        (1) Für planmäßige Beamte, die\nbares Bedürfnis besteht, einen Dienstposten oder Arbeits-\n1. nach § 72a Abs. 4 Nr. 2, § 72e Abs. 1, § 89a Abs. 2\nplatz wieder zu besetzen, dessen bisheriger Inhaber dem-\nNr. 2 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach § 7 des\nnächst zur Verwendung im Dienst einer öffentlichen zwi-\nDienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996\nschenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung ohne\n(BGBl. I S. 1183) ohne Dienstbezüge mindestens für\nDienstbezüge beurlaubt und der auf diese Verwendung\nein Jahr beurlaubt werden oder\nvorbereitet werden soll. Die Planstellen sind befristet bis\nzum Wegfall der Dienstbezüge des beurlaubten Beamten          2. nach § 1 der Erziehungsurlaubsverordnung in der Fas-\nund in der Wertigkeit der Besoldungsgruppe des Beamten            sung der Bekanntmachung vom 25. April 1997 (BGBl. I\nauszubringen, der als Ersatzkraft den Dienstposten oder           S. 983), die durch Artikel 17 des Gesetzes vom 29. Juni\nArbeitsplatz des im Ausland verwandten Beamten wahr-              1998 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, minde-\nnimmt. Das Gleiche gilt, wenn Ersatz für Beamte gewon-            stens für ein Jahr ohne Unterbrechung Erziehungsur-\nnen werden soll, die ohne Wegfall der Dienstbezüge bei            laub in Anspruch nehmen oder\neiner bestehenden oder erwarteten Einrichtung dieser Art      3. im unmittelbaren Anschluss an einen Erziehungsurlaub\nverwendet werden oder künftig verwendet werden sollen             nach Nummer 2 ohne Dienstbezüge beurlaubt werden\noder die durch Teilnahme an zwischenstaatlichen oder              oder\nüberstaatlichen Konferenzen länger als ein Jahr an der\n4. nach § 24 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst\nErfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben verhindert sind.\nvom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842) unter Wegfall\n(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn              der Besoldung für die Dauer der Tätigkeit des Ehepart-\nplanmäßige Beamte im dienstlichen Interesse des Bundes            ners an einer Auslandsvertretung beurlaubt werden,\nmit Zustimmung der obersten Dienstbehörde zur Verwen-         gilt vom Beginn der Beurlaubung an eine Leerstelle der\ndung im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusam-             entsprechenden Besoldungsgruppe als ausgebracht.\nmenarbeit in einem Entwicklungsland, in Mittel- und Ost-\neuropa oder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten, zur           (2) Absatz 1 gilt sinngemäß für Richter, Soldaten und\nVerwendung für eine Tätigkeit im Rahmen der Hilfe beim        Angestellte.\nAufbau des Rechtssystems der Staaten Mittel- und Ost-                                       § 22\neuropas oder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten\nWerden planmäßige Bundesrichter an einem obersten\noder zur Verwendung bei einer Auslandshandelskammer\nGerichtshof des Bundes zu Richtern des Bundesverfas-\noder als Auslandskorrespondent der Gesellschaft für\nsungsgerichts gewählt, kann das Bundesministerium der\nAußenhandelsinformationen (GfAI) ohne Dienstbezüge\nFinanzen für diese Richter im Einzelplan des abgebenden\nlänger als ein Jahr beurlaubt werden.\nobersten Gerichtshofes des Bundes eine Leerstelle der\n(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-        bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen.\ntigt, Planstellen auszubringen, wenn Beamten Teilzeitbe-\nschäftigung nach § 72b des Bundesbeamtengesetzes in                                         § 23\nder Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999\n(1) Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit\n(BGBl. I S. 675), bewilligt worden ist und ein unabweisba-\nBediensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der\nres Bedürfnis besteht, die Dienstposten dieser Beamten\nBundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder wegen\nneu zu besetzen. Die Planstellen sind in einer um zwei\nAuflösung der Behörde nicht mehr benötigt werden.\nStufen geringeren Wertigkeit als die Wertigkeit der Plan-\nstellen der teilzeitbeschäftigten Beamten auszubringen.          (2) Die Planstelle eines Beamten im Sinne des Absatzes 1\nDie infolge der Bewilligung von Altersteilzeit in Form des    mit einem höheren Beförderungsamt kann mit Zustim-\nBlockmodelles ausgebrachten Planstellen dürfen erst ab        mung des Bundesministeriums der Finanzen in ein ande-\nBeginn der Freistellungsphase in Anspruch genommen            res Kapitel umgesetzt werden, wenn sonst die Weiterver-\nwerden. Soweit zwingende dienstrechtliche Regelungen          wendung des Beamten bei der aufnehmenden Behörde\ndem entgegen stehen, kann das Bundesministerium der           nicht möglich ist. Die umgesetzte Planstelle erhält den\nFinanzen bezüglich der Wertigkeit der auszubringenden         Vermerk „ku“. Gleichzeitig ist eine freie Planstelle einer\nPlanstellen Ausnahmen zulassen.                               niedrigeren Besoldungsgruppe einzusparen. Ist eine sol-\nche Planstelle nicht frei, ist die nächste frei werdende\n(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten sinngemäß für Richter,      Planstelle einer niedrigeren Besoldungsgruppe einzuspa-\nSoldaten und Angestellte.                                     ren. Trägt die umgesetzte Planstelle einen kw-Vermerk, so\n(7) Über den weiteren Verbleib der nach den Absätzen 1     entfällt dieser mit der Umsetzung. Das Nähere regelt das\nbis 6 ausgebrachten Leerstellen, Planstellen und Stellen      Bundesministerium der Finanzen.\nist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.\n§ 24\n(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\ntigt, Leerstellen, die für zum Bundeskanzleramt oder zum         (1) Abweichend von § 50 Abs. 3 der Bundeshaushalts-\nBundespräsidialamt versetzte Bedienstete ausgebracht          ordnung können\nworden sind, anzupassen, wenn der Bedienstete auf einer       1. mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen\nPlanstelle oder Stelle des Bundeskanzleramtes oder                für Beamte und Angestellte, die zu einer Vertretung der\ndes Bundespräsidialamtes befördert oder höher gruppiert           Bundesrepublik Deutschland im Ausland abgeordnet\nworden ist.                                                       worden sind,","2568            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999\n2. für Beamte des höheren Dienstes, die nach § 8 Abs. 2                                     § 26\nder Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der               Soweit an Soldaten Leistungsprämien und -zulagen\nBekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBl. I S. 449,           gezahlt sowie Leistungsstufen gewährt werden, sind die\n863) zur Ableistung der Probezeit außerhalb einer          darauf entfallenden Ausgaben innerhalb der Gruppe 423\nobersten Dienstbehörde abgeordnet worden sind,             der Kapitel 1401 und 1403 zu finanzieren.\n3. für Beamte der Zollverwaltung, die wegen Aufgaben-\nrückgangs bei den Behörden der Zollverwaltung mit                                       § 27\ndem Ziel der Versetzung zu einer Behörde eines ande-          (1) Im Haushaltsjahr 2000 sind bei der Bundesverwal-\nren Dienstherrn abgeordnet worden sind,                    tung 1,5 vom Hundert der im Bundeshaushaltsplan\n4. für Beamte oder Arbeitnehmer der Bundeswehrverwal-          einschließlich seiner Anlagen ausgebrachten Planstellen\ntung und Berufssoldaten, die wegen Personalabbaues         für Beamte und Stellen für Angestellte und für Arbeiter\nin einen anderen Organisationsbereich innerhalb ihres      kegelgerecht einzusparen.\nRessorts oder zu einer Behörde eines anderen                  (2) Ausgenommen von der Einsparung sind die Organe\nDienstherrn abgeordnet worden sind,                        der Rechtspflege, die Planstellen der Polizeivollzugsbe-\namten im Bundesgrenzschutz und beim Bundeskriminal-\n5. für Beamte, die zur Ausbildung an das Bundesverwal-\namt sowie die Planstellen im Grenzzolldienst, im Zollfahn-\ntungsamt abgeordnet worden sind, sowie mit Einwilli-\ndungsdienst und beim Zollkriminalamt. Die Planstellen\ngung des Bundesministeriums der Finanzen für Beam-\nund Stellen dieser Bereiche sind bei den Berechnungen\nte, die zur Ausbildung an andere Behörden des Bundes\nnach den Absätzen 1 und 4 nicht zu berücksichtigen.\noder der Länder abgeordnet worden sind,\n(3) Im Haushaltsplan erstmals ausgebrachte Planstellen\n6. mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen        und Stellen sowie Planstellen und Stellen mit einem kw-\nfür Soldaten, die vom Bundesministerium der Verteidi-      Vermerk sind bei den Berechnungen nach den Absätzen 1\ngung in den Geschäftsbereich anderer oberster Bun-         und 4 nicht zu berücksichtigen.\ndesbehörden kommandiert worden sind,\n(4) Die auf die Einzelpläne nach Absatz 1 entfallenden\n7. für Beamte oder Arbeitnehmer im Geschäftsbereich            Einsparungen sind auf die einzelnen Laufbahngruppen\ndes Bundesministeriums des Innern, die wegen               und die diesen vergleichbaren Vergütungsgruppen ent-\nAbbaues von Personalüberhang mit dem Ziel der Ver-         sprechend dem Anteil dieser Laufbahngruppen und Ver-\nsetzung zu einer anderen Behörde der Bundesverwal-         gütungsgruppen an der Gesamtzahl der Planstellen und\ntung oder zu einer Behörde eines anderen Dienstherrn       Stellen des Einzelplans aufzuteilen. Das Verhältnis der\nabgeordnet worden sind, sofern die aufnehmende             Wertigkeiten der eingesparten Planstellen und Stellen\nBehörde spätestens drei Monate nach Beginn der             innerhalb der Laufbahngruppen soll sich am Verhältnis der\nAbordnung eine verbindliche Erklärung zur Übernahme        Wertigkeiten der Planstellen und Stellen des Haushalts-\ndes Beamten oder Arbeitnehmers abgibt,                     plans 2000 orientieren. Dabei sind die obersten Bundes-\nbehörden und die nachgeordnete Bundesverwaltung\nvon der abordnenden Verwaltung die Personalausgaben\ninnerhalb des Einzelplans jeweils gesondert zu berück-\nfür die Dauer der Abordnung weitergezahlt werden, im\nsichtigen. Das Bundesministerium der Finanzen wird\nFalle der Nummer 7 höchstens für die Dauer von 24 Mo-\nermächtigt, Ausnahmen von der kegelgerechten Stel-\nnaten.                                                         lenkürzung zuzulassen, soweit ein finanzieller Ausgleich in\n(2) Abweichend von § 50 Abs. 3 der Bundeshaushalts-         gleichwertigem Umfang durch den Wegfall anderer Plan-\nordnung können bei Abordnung von Bediensteten deren            stellen oder Stellen sichergestellt ist.\nPersonalausgaben bis zu drei Jahren von der abordnen-             (5) Soweit auf Grund eigener Einsparkonzepte der Res-\nden Verwaltung weitergezahlt werden, soweit dies erfor-        sorts Planstellen und Stellen im Haushaltsplan 2000 in\nderlich ist, um die Verlagerung des Parlamentssitzes und       Abgang gestellt worden sind oder im Haushaltsvollzug\nvon Regierungsfunktionen nach Berlin einschließlich der        2000 zusätzlich eingespart werden, kann das Bundesmi-\nAusgleichsmaßnahmen durch Behördenverlagerungen                nisterium der Finanzen die gesetzliche Einsparquote für\nnach Bonn gemäß dem Berlin/Bonn-Gesetz vom 26. April           den betroffenen Bereich im Sinne von Absatz 4 Satz 3 her-\n1994 (BGBl. I S. 918) auf der Grundlage der personalwirt-      absetzen. Dabei muss der verbleibende Teil dieser Quote\nschaftlichen Gesamtkonzeption zügig und wirtschaftlich         zusammen mit der eigenen Einsparung die volle gesetz-\numzusetzen.                                                    liche Quote im finanziellen Umfang deutlich übersteigen.\n§ 25                                  (6) Die Einsparungen müssen spätestens bis zum\n31. Dezember 2000 erbracht sein. Die betroffenen Plan-\nEs wird zugelassen, dass aus den Titeln der Gruppen\nstellen und Stellen fallen an diesem Tage weg.\n425 und 426 Umlagen an die Versorgungsanstalt des Bun-\ndes und der Länder auch für solche Arbeitnehmer weiter-           (7) Würde bei Wegfall einer freien oder frei werdenden\ngezahlt werden, die nach Beendigung des zusatzversor-          Planstelle eine Obergrenze für Beförderungsämter über-\ngungspflichtigen Arbeitsverhältnisses in der Bundesrepu-       schritten oder ist die Obergrenze bereits überschritten, ist\nblik Deutschland ohne das in Artikel 3 des Einigungsver-       statt dieser Planstelle eine Planstelle einer höheren Besol-\ntrages genannte Gebiet ein neues Arbeitsverhältnis im          dungsgruppe einzusparen.\nöffentlichen Dienst in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra-      (8) Wenn die auf eine Laufbahngruppe entfallende Ein-\nges genannten Gebiet begründen. Die Erstattungen durch         sparungszahl voraussichtlich nicht erreicht werden kann,\ndie Arbeitgeber im letztgenannten Gebiet fließen den Aus-      weil bis zum Jahresende 2000 nicht genügend Planstellen\ngaben der vorgenannten Titel zu; Gleiches gilt hinsichtlich    in dieser Laufbahngruppe frei werden, ist sicherzustellen,\nder Erstattungen für die Arbeitnehmer, die ohne Fortzah-       dass eine Planstelle der nächst höheren oder der nächst\nlung der Bezüge zu anderen Arbeitgebern in diesem              niedrigeren Laufbahngruppe eingespart wird. Satz 1 gilt\nGebiet beurlaubt werden.                                       für Stellen für Angestellte entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999              2569\n(9) Soweit die Einsparung nach § 27 des Haushaltsge-       einer unentgeltlichen Bahnreise der unentgeltlichen Mit-\nsetzes 1999 im Haushaltsjahr 1999 mangels freier Plan-        flugmöglichkeit gleichsteht.\nstellen oder Stellen nicht möglich war, ist sie im Haus-\nhaltsjahr 2000 nachzuholen.                                                               § 31\n(10) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der            Die Vorschriften des Haushaltsgrundsätzegesetzes, der\nFinanzen.                                                     Bundeshaushaltsordnung sowie die zu ihrer Anwendung\n§ 28                             erlassenen Bestimmungen sind auf die Anlagen E zu den\nKapiteln 1004 und 6006 des Bundeshaushaltsplans ent-\nDas Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,        sprechend anzuwenden. Das Bundesministerium der\nPlanstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in gleich-   Finanzen kann Änderungen der Anlagen E, die auf Grund\nwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür ein unab-       der endgültigen Feststellungen von Haushalts-, Nach-\nweisbares Bedürfnis besteht.                                  trags- oder Berichtigungshaushaltsplänen der Euro-\npäischen Union erforderlich werden, vornehmen und\n§ 29                             bekannt geben. Der Haushaltsausschuss des Deutschen\nDie Begrenzung auf 18 Monate in der Zweckbestim-           Bundestages ist unverzüglich zu unterrichten.\nmung des Titels 427 01 – einschließlich der entsprechen-\nden Titel in den Titelgruppen – gilt nicht für Arbeitsver-                                § 32\nträge, die gemäß dem Beschäftigungsförderungsgesetz              Die Liquiditätshilfen an die Bundesanstalt für Arbeit\nin der Fassung von Artikel 4 des Arbeitsrechtlichen Ge-       nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind auf\nsetzes zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung           8 000 000 000 Deutsche Mark begrenzt. Der Ermächti-\nvom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1476) befristet abge-      gungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen\nschlossen werden.                                             werden.\n§ 30                                                         § 33\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-           Das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgeset-\ntigt,                                                         zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\n1. Regelungen zur Wiederbesetzung freier und frei wer-        mer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das\ndender Planstellen und Stellen zu treffen,                zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1991\n(BGBl. I S. 1318) geändert worden ist, und nach Artikel 3\n2. Leerstellen von einem Kapitel in ein anderes Kapitel\ndes Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972\numzusetzen,\n(BGBl. I S. 201), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes\n3. mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-        vom 26. Juni 1981 (BGBl. I S. 537) geändert worden ist, für\nschen Bundestages für Bedienstete des einfachen und       Zwecke des Straßenwesens gebundene Aufkommen an\nmittleren Dienstes des Deutschen Bundestages, des         Mineralölsteuer ist auch für sonstige verkehrspolitische\nBundesrates, des Bundespräsidialamtes und des Bun-        Zwecke im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr,\ndeskanzleramtes bei konkretem Bedarf Planstellen          Bau- und Wohnungswesen zu verwenden.\nbzw. Stellen mit dem Vermerk „kw mit Ausscheiden des\nPlanstellen-/Stelleninhabers, spätestens 31. Dezem-                                   § 34\nber 2005“ auszubringen,\nErlöse aus Veräußerungen von Vermögenswerten des\n4. mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-        Verwaltungsvermögens, die nach Artikel 21 des Eini-\nschen Bundestages für Bedienstete des einfachen und       gungsvertrages oder auf Grund eines Bundesgesetzes\nmittleren Dienstes des Bundesrechnungshofes, denen        Bundesvermögen geworden sind, dienen der teilweisen\nein Umzug nicht zugemutet werden soll und die daher       Deckung von Ausgaben zur Erfüllung öffentlicher Aufga-\nbei einer anderen Behörde oder Einrichtung verwandt       ben in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nwerden sollen, bei konkretem Bedarf Planstellen bzw.      Gebiet.\nStellen mit dem Vermerk „kw mit Ausscheiden des\nPlanstellen-/Stelleninhabers, spätestens 31. Dezem-                                   § 35\nber 2005“ auszubringen und,                                  § 19 Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes\n5. Planstellen für Beamte, denen ein Umzug nicht zuge-        in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August\nmutet werden soll und die daher bei einer anderen         1994 (BGBl. I S. 2137) findet keine Anwendung.\nBehörde oder Einrichtung verwandt werden sollen,\nunter gleichzeitiger Ausbringung eines Vermerks „ku                                   § 36\nmit Ausscheiden des Planstelleninhabers“ an das bis-         Zur wirtschaftlichen und schnellen Durchführung sowie\nherige Amt anzupassen,                                    Abrechnung von Dienstreisen kann das Bundesministeri-\nsoweit dies erforderlich ist, um die Verlagerung des Parla-   um des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministe-\nmentssitzes und von Regierungsfunktionen nach Berlin          rium der Finanzen unter Beteiligung des Bundesrech-\neinschließlich der Ausgleichsmaßnahmen durch Behörden-        nungshofes eine oder mehrere Behörden bestimmen, die\nverlagerungen nach Bonn gemäß dem Berlin/Bonn-Ge-             bis zum 31. Dezember 2000 in einer Experimentierphase\nsetz vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 918) auf der Grundlage    folgende von den Vorschriften des Bundesreisekosten-\nder personalwirtschaftlichen Gesamtkonzeption zügig und       gesetzes und der Trennungsgeldverordnung abweichende\nwirtschaftlich umzusetzen.                                    Regelungen bei der Abrechnung von Dienstreisen und\n(2) § 2 Abs. 2 Buchstabe b Nr. 4 Satz 1 des Dienstrecht-   Dienstgängen anwenden:\nlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183)    1. Bei der Anwendung der §§ 5, 6, 10 und 14 in Verbin-\nist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Möglichkeit              dung mit § 3 Abs. 1 und 2 des Bundesreisekosten-","2570          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999\ngesetzes wird zur wirtschaftlichen Durchführung und          Abs. 1 Satz 2 des Bundesreisekostengesetzes einheit-\nAbrechnung von Dienstreisen und Dienstgängen auf             lich eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von\ndas Erfordernis der Notwendigkeit oder Unvermeid-            20 Pfennig je Kilometer als Auslagenersatz festgesetzt.\nbarkeit von Aufwendungen verzichtet und stattdessen       4. Reisen im Rahmen der Aus- und Fortbildung können\nauf deren Angemessenheit abgestellt.                         abweichend von § 1 Abs. 2 Nr. 6 der Trennungsgeld-\n2. Bei Auslagen für Fahrkosten nach § 5 des Bundes-             verordnung nach den Vorschriften des Bundesreise-\nreisekostengesetzes und Nebenkosten nach § 14 des            kostengesetzes wie Dienstreisen abgerechnet werden.\nBundesreisekostengesetzes sowie einer Wegstrecken-\nund Mitnahmeentschädigung nach § 6 des Bundes-                                        § 37\nreisekostengesetzes bis zu einem Betrag von 20 Deut-\nschen Mark wird auf eine Überprüfung und einen              § 2 Abs. 5, die §§ 4 bis 7 und § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2\nNachweis verzichtet; dennoch vorgelegte Belege sind       und 3 sowie die §§ 9 bis 34 und 36 gelten bis zum Tage der\nnicht aufzubewahren.                                      Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haus-\nhaltsjahres weiter.\n3. Für Strecken, die der Dienstreisende ohne triftige\nGründe mit einem Privatkraftfahrzeug zurückgelegt                                     § 38\nhat, wird unter Wegfall eines Kostenvergleichs nach § 6     Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 22. Dezember 1999\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999 2571\nGesamtplan\ndes Bundeshaushaltsplans\n2000\nTeil I:        Haushaltsübersicht\nmit Anlage Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen\nTeil II:       Finanzierungsübersicht\nTeil III:      Kreditfinanzierungsplan\nTeil IV:       Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 HG","2572          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999\nGesamtplan                                                       Einnahmen                                                     Teil I: Haushaltsübersicht\nSteuern und steuer-\nähnliche Abgaben\nEpl.                                                  Bezeichnung\n2000\n1 000 DM\n1                                                                2                                                                             3\n01      Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            –\n02      Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               –\n03      Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     –\n04      Bundeskanzler und Bundeskanzleramt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          –\n05      Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           –\n06      Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    –\n07      Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  –\n08      Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      –\n09      Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                –\n10      Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten . . . . . . . . . . . . . . . .                                                       –\n11      Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              –\n12      Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                         –\n14      Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      –\n15      Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      –\n16      Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . .                                                           –\n17      Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                      –\n19      Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  –\n20      Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              –\n23      Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . .                                                              –\n30      Bundesministerium für Bildung und Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               –\n32      Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          –\n33      Versorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      –\n60      Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        387 573 000\nSumme Haushalt 2000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      387 573 000\nSumme Haushalt 1999 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    371 788 000\ngegenüber 1998 – mehr (+)/weniger (–) – . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           + 15 785 000\nZu Spalte 3: Darin Steuereinnahmen in Höhe von 387,46 Milliarden DM. Zu Spalten 4 und 5: Verwaltungseinnahmen sowie übrige Einnahmen\n(ohne Einnahmen aus Krediten = 49 500 Millionen DM) = 41 727 Millionen DM.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999    2573\nTeil I: Haushaltsübersicht                    Einnahmen                                      Gesamtplan\nVerwaltungs-           Übrige                     Summe Einnahmen              gegenüber 1999\neinnahmen           Einnahmen                                                      mehr (+)\nweniger (–)    Epl.\n2000                2000                2000                 1999\n1 000 DM            1 000 DM            1 000 DM             1 000 DM            1 000 DM\n4                   5                    6                   7                  8          9\n51                   –                   51                  51                   –  01\n3 128                   –                3 128               3 206   –              78  02\n46                   –                   46                  74   –              28  03\n5 615                   –                5 615               5 574   +              41  04\n233 300               1 500              234 800             187 100   +         47 700   05\n593 346               2 757              596 103             302 515   +        293 588   06\n506 026                 345              506 371             462 194   +         44 177   07\n1 843 907             174 350           2 018 257            4 404 632   –      2 386 375   08\n1 323 107              15 224           1 338 331            3 112 747   –      1 774 416   09\n93 661             206 998              300 659             331 339   –         30 680   10\n22 421           2 324 795           2 347 216            2 186 210   +        161 006   11\n1 681 751           2 297 487           3 979 238          10 520 451    –      6 541 213   12\n406 012              69 170              475 182             479 852   –          4 670   14\n98 412               1 598              100 010              67 726   +         32 284   15\n255 780               1 428              257 208             271 347   –         14 139   16\n23 357             131 454              154 811             214 773   –         59 962   17\n133                   –                  133                 103   +              30  19\n703                   –                  703                 663   +              40  20\n18 173           1 564 670           1 582 843            1 742 156   –        159 313   23\n90 183             669 850              760 033             760 703   –             670  30\n3 700 011         51 305 891          55 005 902           58 523 942    –      3 518 040   32\n10 414           1 882 686           1 893 100            1 870 400   +         22 700   33\n17 790 600           1 876 660        407 240 260          400 252 242    +      6 988 018   60\n28 700 137         62 526 863         478 800 000          485 700 000    -      6 900 000\n46 815 665         67 096 335\n– 18 115 528         – 4 569 472","2574     Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999\nGesamtplan                                                        Ausgaben                     Teil I: Haushaltsübersicht\nSächliche     Militärische  Schulden-\nPersonal-  Verwaltungs- Beschaffungen,\nausgaben                                   dienst\nEpl.                Bezeichnung                                                 ausgaben     Anlagen usw.\n2000        2000          2000           2000\n1 000 DM    1 000 DM      1 000 DM       1 000 DM\n1                               2                                       3           4              5             6\n01   Bundespräsident und Bundespräsidial-\namt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      18 836      10 937               –              –\n02   Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . .                   666 719     224 089               –              –\n03   Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          21 239      12 495               –              –\n04   Bundeskanzler und Bundeskanzleramt . .                            213 476     894 253               –              –\n05   Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . .             1 190 882     260 312               –              –\n06   Bundesministerium des Innern . . . . . . .                      3 993 804   1 160 750               –              –\n07   Bundesministerium der Justiz . . . . . . . .                      438 098     147 846               –              –\n08   Bundesministerium der Finanzen . . . . .                        3 462 768   1 245 286               –              –\n09   Bundesministerium für Wirtschaft\nund Technologie . . . . . . . . . . . . . . . . . .               804 618     344 169               –              –\n10   Bundesministerium für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten . . . . . . . . . .                    398 945     135 383               –              –\n11   Bundesministerium für Arbeit\nund Sozialordnung . . . . . . . . . . . . . . . . .               253 343     119 361               –              –\n12   Bundesministerium für Verkehr, Bau-\nund Wohnungswesen . . . . . . . . . . . . . .                   2 059 355   2 477 197               –              –\n14   Bundesministerium der Verteidigung . . .                      23 151 108    5 084 298    14 848 429                –\n15   Bundesministerium für Gesundheit . . . .                          318 372     197 791               –              –\n16   Bundesministerium für Umwelt,\nNaturschutz und Reaktorsicherheit . . . .                         268 352     249 911               –              –\n17   Bundesministerium für Familie,\nSenioren, Frauen und Jugend . . . . . . . .                     1 897 225      60 844               –              –\n19   Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . .                       22 609        3 878              –              –\n20   Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . .                  131 627      20 154               –              –\n23   Bundesministerium für wirtschaftliche\nZusammenarbeit und Entwicklung . . . .                             58 731      30 914               –              –\n30   Bundesministerium für Bildung\nund Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               114 766      21 909               –              –\n32   Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               30 629     199 769               –     78 536 191\n33   Versorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      12 170 819             –              –              –\n60   Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . .                        86 100   3 217 160               –              –\nSumme Haushalt 2000 . . . . . . . . . . . . .                 51 772 421   16 118 706    14 848 429       78 536 191\nSumme Haushalt 1999 . . . . . . . . . . . . . .               52 888 187   15 229 727    15 561 012       81 458 099\ngegenüber 1999 – mehr (+)/weniger (–) –                       – 1 115 766   + 888 979     – 712 583      – 2 921 818","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999     2575\nTeil I: Haushaltsübersicht                          Ausgaben                                   Gesamtplan\nZuweisungen         Ausgaben         Besondere                      Summe Ausgaben\nund Zuschüsse            für        Finanzierungs-                                   gegenüber 1999\n(ohne Investitionen) Investitionen       ausgaben                                           mehr (+)    Epl.\n2000               2000              2000             2000            1999          weniger (–)\n1 000 DM           1 000 DM          1 000 DM         1 000 DM        1 000 DM         1 000 DM\n7                  8                 9                10             11               12        13\n6 275              1 053           – 1 153           35 948         40 175    –        4 227  01\n150 021             74 491          – 15 125        1 100 195       1 159 881    –      59 686   02\n350           13 340              – 735           46 689         27 395    +      19 294   03\n1 374 027            346 935          – 12 029        2 816 662       2 929 975    –     113 313   04\n1 876 016            194 760          – 53 271        3 468 699       3 641 414    –     172 715   05\n1 175 942            903 527         – 171 764        7 062 259       7 225 678    –     163 419   06\n22 126            103 314          – 17 792          693 592         731 335    –      37 743   07\n1 846 857            977 560         – 140 687        7 391 784       7 609 129    –     217 345   08\n11 194 616           2 973 717         – 388 590       14 928 530      16 180 349    –   1 251 819   09\n9 371 852          1 130 532          – 21 076       11 015 636      11 546 769    –     531 133   10\n169 307 587             787 725          – 10 508     170 457 508     172 412 196     –   1 954 688   11\n19 257 784         26 105 946          – 176 211       49 724 071      47 955 947    + 1 768 124     12\n1 888 190            410 975          – 50 000       45 333 000      47 048 455    –   1 715 455   14\n218 248          1 110 975            – 8 385       1 837 001       1 607 713    +     229 288   15\n90 828            490 719          – 11 592        1 088 218       1 125 758    –      37 540   16\n8 973 524             40 382            – 5 670      10 966 305      11 848 025    –     881 720   17\n–            1 644             – 806           27 325         27 879    –          554  19\n18          19 947            – 4 236         167 510         159 657    +        7 853  20\n1 533 360          5 481 976            – 2 450       7 102 531       7 763 293    –     660 762   23\n10 141 344           4 539 147         – 224 951       14 592 215      14 930 245    –     338 030   30\n80       5 004 650            – 2 950      83 768 369      85 851 261    –   2 082 892   32\n4 835 918                   –                 –      17 006 737      16 814 391    +     192 346   33\n17 584 656           6 781 300           500 000       28 169 216      27 063 080    + 1 106 136     60\n260 849 619         57 494 615          – 819 981     478 800 000     485 700 000     –   6 900 000\n263 477 439         58 196 384       – 1 110 758\n– 2 627 820          – 701 769        + 290 777","2576         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999\nAnlage zur Haushaltsübersicht\nÜbersicht über die Verpflichtungsermächtigungen im Bundeshaushaltsplan\nund deren Fälligkeiten\nVerpflich-          von dem Gesamtbetrag (Sp. 3) dürfen fällig werden\ntungs-\nermächti-                                                          Für künftige\nEpl.             Bezeichnung                                    gung        2001          2002        2003       Folgejahre     Haushalts-\n2000                                                               Jahre\n1 000 DM    1 000 DM      1 000 DM    1 000 DM       1 000 DM       1 000 DM\n1                          2                                     3           4             5           6             7              8\n02   Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . .              78 942      67 370        11 572           –               –              –\n04   Bundeskanzler\nund Bundeskanzleramt . . . . . . . . . . . .           1 256 938     157 753         96 535      57 250        36 500         908 900\n05   Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . .           367 409    221 909         96 500      15 000               –        34 000\n06   Bundesministerium des Innern . . . . . .                  911 620    300 750       171 170     151 600         69 600         218 500\n07   Bundesministerium der Justiz . . . . . .                   55 600      26 700        27 900       1 000               –              –\n08   Bundesministerium der Finanzen . . . .                    809 719    497 225       222 834       16 660        63 000          10 000\n09   Bundesministerium für Wirtschaft\nund Technologie . . . . . . . . . . . . . . . . .      4 510 173   1 396 425     1 420 138   1 040 010        133 400         520 200\n10   Bundesministerium für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten . . . . . . . .             1 596 208     617 608       414 275     208 450        353 875           2 000\n11   Bundesministerium für Arbeit\nund Sozialordnung . . . . . . . . . . . . . . .        1 974 950   1 386 350       474 350       93 550               –        20 700\n12   Bundesministerium für Verkehr,\nBau- und Wohnungswesen . . . . . . . . .              22 305 958   7 141 815     4 994 972   4 099 368      6 033 803          36 000\n14   Bundesministerium der Verteidigung .                  16 094 838   2 637 538     1 749 800   1 277 600    10 429 900                 –\n15   Bundesministerium für Gesundheit . .                      106 897      52 247        34 925      19 725               –              –\n16   Bundesministerium für Umwelt,\nNaturschutz und Reaktorsicherheit . . .                   438 760    155 490         78 500      41 410               –       163 360\n17   Bundesministerium für Familie,\nSenioren, Frauen und Jugend . . . . . . .                 367 172    194 574       114 880       37 076        20 642                –\n19   Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . .                    770         400           370           –               –              –\n23   Bundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . .      3 813 237     280 513       216 363     156 013         13 926       3 146 422\n30   Bundesministerium für Bildung\nund Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . .      4 871 835   1 343 335     1 436 170   1 460 150        632 180                –\n32   Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         18 838       6 840         4 798       3 840          3 360               –\n60   Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . .                 903 500    349 000       108 500       86 000        60 000         300 000\nSumme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 483 364  16 833 842    11 674 552   8 764 702    17 850 186        5 360 082","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999                                                  2577\nGesamtplan: Teil II\nBetrag für 2000     Betrag für 1999\nFinanzierungsübersicht\n1 000 DM\nErmittlung des Finanzierungssaldos\n1.    Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        478 800 000          485 700 000\n(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rück-\nlagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags)\n2.    Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         429 190 000          432 090 000\n(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Einnahmen aus Rücklagen,\nEinnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und Münzeinnahmen)\n3.    Finanzierungssaldo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             – 49 610 000         – 53 610 000\nZusammensetzung des Finanzierungssaldos\n4.    Nettoneuverschuldung/Nettotilgung am Kreditmarkt\nAb 1999 ist auch der Schuldendienst für die Schulden der Sondervermögen\nErblastentilgungsfonds, Bundeseisenbahnvermögen sowie Ausgleichsfonds\nzur Sicherung des Steinkohleneinsatzes berücksichtigt.\nDie Einnahmen und Ausgaben sinken entsprechend den Tilgungen des Erb-\nlastentilgungsfonds (ELF) mit Mehreinnahmen bei Kap. 6002 Tit. 121 04\n(Mehreinnahmen am Anteil des Bundes am Reingewinn der Deutschen Bundes-\nbank, § 4 HG 2000).\nTilgungen des Erblastentilgungsfonds mit Länderbeiträgen nach dem Gesetz\nzur Regelung der Altschulden für gesellschaftliche Einrichtungen (AKG) sind\nim Wirtschaftsplan des ELF veranschlagt.\n4.1   Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      (295 416 424)\n4.1.1 aus Krediten vom Kapitalmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   295 416 424          301 983 854\n4.1.2 aus Einnahmen bei Kap. 6004 Tit. 133 01 gem. Ermächtigung\nnach § 2 Abs. 2 HG 2000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             O                     –\n4.1.3 aus Einnahmen bei Kap. 0910 Tit. 111 01 gem. Ermächtigung\nnach § 2 Abs. 2 HG 2000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             O                     –\n4.2   Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . .                              (245 916 424)\n4.2.1 durch Kredite vom Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   245 916 424          248 483 854\n4.2.2 durch Einnahmen bei Kap. 6004 Tit. 133 01 gem. Ermächtigung\nnach § 2 Abs. 2 HG 2000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             O                     –\n4.2.3 durch Einnahmen bei Kap. 0910 Tit. 111 01 gem. Ermächtigung\nnach § 2 Abs. 2 HG 2000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             O                     –\n4.3   Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge . . . . . . . . . . . . .                                                –                     –\nSaldo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  – 49 500 000         – 53 500 000\n5.    Marktpflege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     O                     O\n6.    Anteil der Sondervermögen an der gemeinsamen Kreditaufnahme                                                             O                     O\n7.    Nettoneuverschuldung insgesamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          – 49 500 000         – 53 500 000\n8.    Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen . . . . . . . . . . . . . .                                                    –                     –\n9.    Rücklagenbewegung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               –                     –\n9.1   Entnahmen aus Rücklagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               –                     –\n9.2   Zuführungen an Rücklagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              –                     –\n10.   Münzeinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  – 110 000            – 110 000\n11.   Finanzierungssaldo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             – 49 610 000         – 53 610 000","2578     Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999\nGesamtplan: Teil III\nBetrag für 2000     Betrag für 1999\nKreditfinanzierungsplan\n1 000 DM\n1.    Einnahmen\n1.1   aus Krediten vom Kreditmarkt\ndavon voraussichtlich mit folgenden Laufzeiten:\n1.1.1 mehr als vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         198 116 424          186 852 854\n1.1.2 ein bis vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       42 300 000            42 131 000\n1.1.3 weniger als ein Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         55 000 000            73 000 000\n1.1.4 aus Einnahmen bei Kap. 6004 Tit. 133 01 gem. Ermächtigung\nnach § 2 Abs. 2 HG 2000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           O                     –\n1.1.5 aus Einnahmen bei Kap. 0910 Tit. 111 01 gem. Ermächtigung\nnach § 2 Abs. 2 HG 2000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           O                     –\nSumme 1. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      295 416 424          301 983 854\n2.    Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt\nDie Einnahmen und Ausgaben sinken entsprechend den Tilgungen des Erb-\nlastentilgungsfonds (ELF) mit Mehreinnahmen bei Kap. 6002 Tit. 121 04\n(Mehreinnahmen am Anteil des Bundes am Reingewinn der Deutschen Bundes-\nbank, § 4 HG 2000).\nTilgungen des Erblastentilgungsfonds mit Länderbeiträgen nach dem Gesetz\nzur Regelung der Altschulden für gesellschaftliche Einrichtungen (AKG) sind\nim Wirtschaftsplan des ELF veranschlagt.\n2.1   Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von mehr als vier Jahren . . . . .                                    141 717 881          101 092 939\n2.101 Schuldbuchforderungen der Träger der Sozialversicherung . . . . . . .                                                 –                     –\n2.102 Anleihen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   59 000 000            33 000 000\n2.103 Bundesschatzbriefe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           16 010 331            12 985 227\n2.104 Schuldenbuchkredite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          –                    –\n2.105 Schuldscheindarlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             16 488 550            11 967 918\n2.106 Obligationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       47 000 000            40 720 000\n2.107 Ausgleichsforderungen nach dem Umstellungsergänzungsgesetz . .                                                        –                     –\n2.108 Ablösungsschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      –                    –\n2.109 Altsparerentschädigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           –                    –\n2.110 Bereinigte Auslandsschulden (Londoner Schuldenabkommen) . . . . .                                                 3 335                 3 097\n2.111 Auf Grund des Gesetzes zur näheren Regelung der Entschädigungs-\nansprüche für Auslandsbonds (Auslandsbonds-Entschädigungsgesetz)                                                      –                     –\n2.112 Nachkriegsschulden für Verbindlichkeiten der Koka aus Anschluss-\ngebieten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              –                     –\n2.113 Ausgleichsforderungen und Rentenausgleichsforderungen\nzur Aufbesserung von Versicherungsleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        –                     1\n2.114 Wohnungsbauobligationen ehemaliger NVA-Wohnungen . . . . . . . . .                                            288 965               307 296\n2.115 Wohnungsbauobligationen der Westgruppe der GUS-Truppen . . . . .                                                75 800                  9 400\n2.116 Ausgleichsforderungen der Deutschen Bundesbank aus der Währungs-\numstellung 1948 (Tilgungsbeginn im Jahr 2024 gemäß § 30 Haushalts-\ngesetz 1994) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                –                     –\n2.117 Ausgleichsfonds Währungsumstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          2 200 000             2 100 000\n2.118 Medium-Term-Note Programm der Treuhandanstalt . . . . . . . . . . . . .                                       650 000                       –\n2.119 Sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              900                     –\n2.2   Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von einem bis zu vier Jahren . .                                       49 213 576            64 492 062\n2.201 Schatzanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              43 955 830            51 000 000\n2.202 Unverzinsliche Schatzanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   –             409 508\n2.203 Finanzierungsschätze des Bundes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       2 377 746             3 665 924\n2.204 Schuldscheindarlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              2 880 000             9 416 630\n2.3   Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von weniger als einem Jahr . . .                                       54 984 967            82 898 853\n2.4   Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    –                    –\nSumme 2. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      245 916 424          248 483 854\n3.    Marktpflege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   O                     O\n4.    Anteil der Sondervermögen an der gemeinsamen Kreditaufnahme                                                           O                     O\n5.    Zusammen (2.– 4.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           245 916 424          248 483 854\nSaldo aus 1. und 5. (im Haushaltsplan veranschlagte\nNettoneuverschuldung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              49 500 000            53 500 000","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999                           2579\nGesamtplan: Teil IV\nFlexibilisierte Ausgaben nach § 5 HG\nSumme\nEpl.             Bezeichnung                                                     Kapitel                          2000\n1 000 DM\n1                          2                                                       3                               4\n01  Bundespräsident und Bundespräsidialamt . .                01, 03, 04                                          28 531\n02   Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . .         01, 03, 04                                        450 628\n03   Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01                                                  39 065\n04   Bundeskanzler und Bundeskanzleramt .                      01, 02, 03, 05, 06, 07                            317 057\n05   Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     01, 03, 11                                      1 472 494\n06   Bundesministerium des Innern . . . . . . . .              01, 04, 06, 07, 08, 10, 11, 12, 14, 15, 16,\n17, 18, 19, 23, 25, 26, 28, 29, 33, 34, 35      5 403 854\n07   Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . .            01, 03, 04, 05, 06, 07, 10, 11                    540 299\n08   Bundesministerium der Finanzen . . . . . .                01, 03, 04, 05, 06, 08, 11, 12                  4 297 859\n09   Bundesministerium für Wirtschaft\nund Technologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     01, 03, 04, 05, 06, 07, 08, 09, 10              1 072 286\n10   Bundesministerium für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten . . . . . . . . . .            01, 08, 10                                        518 100\n11   Bundesministerium für Arbeit\nund Sozialordnung . . . . . . . . . . . . . . . . .       01, 03, 04, 05, 06, 07                            296 689\n12   Bundesministerium für Verkehr,\nBau- und Wohnungswesen . . . . . . . . . . .              01, 03, 05, 08, 11, 12, 13, 14, 16, 21, 27, 28  1 492 128\n14   Bundesministerium der Verteidigung . . .                  01, 03, 04, 05, 06                             10 351 613\n15   Bundesministerium für Gesundheit . . . . .                01, 04, 05, 06, 10, 11, 12                        458 390\n16   Bundesministerium für Umwelt,\nNaturschutz und Reaktorsicherheit . . . . .               01, 05, 06, 07                                    347 415\n17   Bundesministerium für Familie,\nSenioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . .             01, 03, 04                                        176 645\n19   Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . .            01                                                  26 985\n20   Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . .          01, 03                                            151 471\n23   Bundesministerium für wirtschaftliche\nZusammenarbeit und Entwicklung . . . . .                  01                                                  79 982\n30   Bundesministerium für Bildung und\nForschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 11, 12, 13                                    138 112\n32   Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    03                                                  52 997\nSumme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                27 712 600","2580          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999\nGesamtplan                                                       Einnahmen                                                     Teil I: Haushaltsübersicht\nSteuern und steuer-\nähnliche Abgaben\nEpl.                                                  Bezeichnung\n2000\n1 000 EUR\n1                                                                2                                                                            3\n01      Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            –\n02      Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               –\n03      Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     –\n04      Bundeskanzler und Bundeskanzleramt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          –\n05      Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           –\n06      Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    –\n07      Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  –\n08      Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      –\n09      Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                –\n10      Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten . . . . . . . . . . . . . . . .                                                       –\n11      Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              –\n12      Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                         –\n14      Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      –\n15      Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      –\n16      Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . .                                                           –\n17      Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                      –\n19      Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  –\n20      Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              –\n23      Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . .                                                              –\n30      Bundesministerium für Bildung und Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               –\n32      Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          –\n33      Versorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      –\n60      Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       198 162 928\nSumme Haushalt 2000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     198 162 928\nSumme Haushalt 1999 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   190 092 186\ngegenüber 1999 – mehr (+)/weniger (–) – . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            + 8 070 742\nZu Spalte 3: Darin Steuereinnahmen in Höhe von 198,11 Milliarden Euro. Zu Spalten 4 und 5: Verwaltungseinnahmen sowie übrige Einnahmen\n(ohne Einnahmen aus Krediten = 25 309 Millionen Euro) = 21 335 Millionen Euro.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999    2581\nTeil I: Haushaltsübersicht                    Einnahmen                                      Gesamtplan\nVerwaltungs-           Übrige                     Summe Einnahmen              gegenüber 1999\neinnahmen           Einnahmen                                                     mehr (+)\nweniger (–)    Epl.\n2000               2000                 2000                 1999\n1 000 EUR          1 000 EUR           1 000 EUR             1 000 EUR          1 000 EUR\n4                   5                    6                   7                  8          9\n26                   –                    26                 26                   –  01\n1 599                   –                 1 599              1 639   –              40  02\n24                   –                    24                 38   –              14  03\n2 871                   –                 2 871              2 850   +              21  04\n119 284                 767              120 051              95 663   +         24 389   05\n303 373               1 410              304 783             154 673   +        150 109   06\n258 727                 176              258 903             236 316   +         22 587   07\n942 775              89 144           1 031 918            2 252 053   –      1 220 134   08\n676 494               7 784              684 278           1 591 522   –        907 244   09\n47 888             105 836              153 725             169 411   –         15 686   10\n11 464          1 188 649            1 200 112            1 117 791   +         82 321   11\n859 866          1 174 686            2 034 552            5 379 021   –      3 344 469   12\n207 591              35 366              242 957             245 344   –          2 388   14\n50 317                 817                51 134             34 628   +         16 507   15\n130 778                 730              131 508             138 738   –          7 229   16\n11 942              67 211                79 154            109 812   –         30 658   17\n68                   –                    68                 53   +              15  19\n359                   –                   359                339   +              20  20\n9 292             800 003              809 295             890 750   –         81 455   23\n46 110             342 489              388 599             388 941   –            343   30\n1 891 786         26 232 286          28 124 071            29 922 816   –      1 798 745   32\n5 325             962 602              967 927             956 320   +         11 606   33\n9 096 189             959 521        208 218 639          204 645 722    +      3 572 917   60\n14 674 147         31 969 477         244 806 553          248 334 467    -      3 527 914\n23 936 469         34 305 811\n– 9 262 322        – 2 336 334","2582     Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999\nGesamtplan                                                        Ausgaben                     Teil I: Haushaltsübersicht\nSächliche     Militärische  Schulden-\nPersonal-   Verwaltungs- Beschaffungen,\nausgaben                                   dienst\nEpl.                Bezeichnung                                                 ausgaben     Anlagen usw.\n2000         2000          2000          2000\n1 000 EUR    1 000 EUR     1 000 EUR     1 000 EUR\n1                               2                                      3            4              5            6\n01   Bundespräsident und Bundespräsidial-\namt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       9 631        5 592              –              –\n02   Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . .                  340 888      114 575               –              –\n03   Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         10 859         6 389              –              –\n04   Bundeskanzler und Bundeskanzleramt . .                           109 149      457 224               –              –\n05   Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . .              608 888      133 095               –              –\n06   Bundesministerium des Innern . . . . . . .                     2 042 000      593 482               –              –\n07   Bundesministerium der Justiz . . . . . . . .                     223 996       75 592               –              –\n08   Bundesministerium der Finanzen . . . . .                       1 770 485      636 705               –              –\n09   Bundesministerium für Wirtschaft\nund Technologie . . . . . . . . . . . . . . . . . .              411 395      175 971               –              –\n10   Bundesministerium für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten . . . . . . . . . .                   203 977       69 220               –              –\n11   Bundesministerium für Arbeit\nund Sozialordnung . . . . . . . . . . . . . . . . .              129 532       61 028               –              –\n12   Bundesministerium für Verkehr, Bau-\nund Wohnungswesen . . . . . . . . . . . . . .                  1 052 931    1 266 571               –              –\n14   Bundesministerium der Verteidigung . . .                      11 836 974    2 599 560     7 591 881                –\n15   Bundesministerium für Gesundheit . . . .                         162 781      101 129               –              –\n16   Bundesministerium für Umwelt,\nNaturschutz und Reaktorsicherheit . . . .                        137 206      127 777               –              –\n17   Bundesministerium für Familie,\nSenioren, Frauen und Jugend . . . . . . . .                      970 036       31 109               –              –\n19   Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . .                      11 560         1 983              –              –\n20   Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . .                  67 300       10 305               –              –\n23   Bundesministerium für wirtschaftliche\nZusammenarbeit und Entwicklung . . . .                            30 029       15 806               –              –\n30   Bundesministerium für Bildung\nund Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               58 679       11 202               –              –\n32   Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              15 660      102 140               –    40 154 917\n33   Versorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       6 222 841             –              –              –\n60   Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . .                       44 022    1 644 908               –              –\nSumme Haushalt 2000 . . . . . . . . . . . . .                 26 470 819    8 241 364     7 591 881      40 154 917\nSumme Haushalt 1999 . . . . . . . . . . . . . .               27 041 301    7 786 836     7 956 219      41 648 819\ngegenüber 1999 – mehr (+)/weniger (–) –                        – 570 482    + 454 528     – 364 338      – 1 493 902","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999     2583\nTeil I: Haushaltsübersicht                         Ausgaben                                    Gesamtplan\nZuweisungen         Ausgaben         Besondere                      Summe Ausgaben\nund Zuschüsse           für         Finanzierungs-                                   gegenüber 1999\n(ohne Investitionen) Investitionen       ausgaben                                           mehr (+)    Epl.\n2000              2000              2000              2000            1999          weniger (–)\n1 000 EUR          1 000 EUR         1 000 EUR         1 000 EUR       1 000 EUR        1 000 EUR\n7                 8                 9                 10             11               12        13\n3 208                538            – 590            18 380         20 541    –        2 161  01\n76 705            38 087            – 7 733          562 521         593 038    –      30 517   02\n179             6 821            – 376            23 872         14 007    +        9 865  03\n702 529           177 385            – 6 150        1 440 136       1 498 072    –      57 936   04\n959 192            99 579           – 27 237        1 773 518       1 861 825    –      88 308   05\n601 250           461 966           – 87 822        3 610 876       3 694 430    –      83 555   06\n11 313            52 824            – 9 097          354 628         373 926    –      19 298   07\n944 283           499 818           – 71 932        3 779 359       3 890 486    –     111 127   08\n5 723 716         1 520 437         – 198 683         7 632 836       8 272 881    –     640 045   09\n4 791 752           578 032           – 10 776        5 632 205       5 903 769    –     271 564   10\n86 565 595            402 757            – 5 373       87 153 540      88 152 956    –     999 416   11\n9 846 349        13 347 758           – 90 095       25 423 514      24 519 486    +     904 027   12\n965 416           210 128           – 25 565       23 178 395      24 055 493    –     877 098   14\n111 588           568 032            – 4 287          939 244         822 011    +     117 233   15\n46 440           250 901            – 5 927          556 397         575 591    –      19 194   16\n4 588 090            20 647            – 2 899        5 606 983       6 057 799    –     450 816   17\n–              841            – 412            13 971         14 254    –          283  19\n9         10 199            – 2 166            85 647         81 631    +        4 015  20\n783 995         2 802 890            – 1 253        3 631 466       3 969 309    –     337 842   23\n5 185 187         2 320 829         – 115 016         7 460 881       7 633 713    –     172 832   30\n41      2 558 837            – 1 508       42 830 087      43 895 053    –   1 064 966   32\n2 472 566                   –                –        8 695 407       8 597 062    +      98 345   33\n8 990 892         3 467 224           255 646        14 402 691      13 837 133    +     565 558   60\n133 370 292         29 396 530         – 419 250      244 806 553     248 334 467     –   3 527 914\n134 713 875         29 755 339         – 567 922\n– 1 343 583         – 358 809         + 148 672","2584         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999\nAnlage zur Haushaltsübersicht\nÜbersicht über die Verpflichtungsermächtigungen im Bundeshaushaltsplan\nund deren Fälligkeiten\nVerpflich-         von dem Gesamtbetrag (Sp. 3) dürfen fällig werden\ntungs-\nermächti-                                                         Für künftige\nEpl.             Bezeichnung                                    gung       2001         2002        2003        Folgejahre     Haushalts-\n2000                                                               Jahre\n1 000 EUR  1 000 EUR    1 000 EUR   1 000 EUR      1 000 EUR       1 000 EUR\n1                          2                                     3          4            5           6              7               8\n02   Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . .              40 362     34 446        5 917            –               –              –\n04   Bundeskanzler\nund Bundeskanzleramt . . . . . . . . . . . .              642 662     80 658       49 358      29 271         18 662          464 713\n05   Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . .           187 853    113 460       49 340        7 669               –         17 384\n06   Bundesministerium des Innern . . . . . .                  466 104    153 771       87 518      77 512         35 586          111 717\n07   Bundesministerium der Justiz . . . . . .                   28 428     13 651       14 265          511               –              –\n08   Bundesministerium der Finanzen . . . .                    414 003    254 227      113 933        8 518        32 211            5 113\n09   Bundesministerium für Wirtschaft\nund Technologie . . . . . . . . . . . . . . . . .       2 306 015    713 981      726 105     531 749         68 206          265 974\n10   Bundesministerium für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten . . . . . . . .                816 128    315 778      211 815     106 579        180 933            1 023\n11   Bundesministerium für Arbeit\nund Sozialordnung . . . . . . . . . . . . . . .         1 009 776    708 829      242 531      47 831                –         10 584\n12   Bundesministerium für Verkehr,\nBau- und Wohnungswesen . . . . . . . . .              11 404 855   3 651 552    2 553 889   2 095 974      3 085 034           18 407\n14   Bundesministerium der Verteidigung .                    8 229 160  1 348 552      894 659     653 227      5 332 723                –\n15   Bundesministerium für Gesundheit . .                       54 656     26 713       17 857      10 085                –              –\n16   Bundesministerium für Umwelt,\nNaturschutz und Reaktorsicherheit . . .                   224 334     79 501       40 136      21 173                –         83 525\n17   Bundesministerium für Familie,\nSenioren, Frauen und Jugend . . . . . . .                 187 732     99 484       58 737      18 957         10 554                –\n19   Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . .                    394        205          189            –               –              –\n23   Bundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . .       1 949 677    143 424      110 625      79 768           7 120      1 608 740\n30   Bundesministerium für Bildung\nund Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . .       2 490 930    686 836      734 302     746 563        323 229                –\n32   Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          9 632      3 497        2 453        1 963          1 718               –\n60   Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . .                 461 952    178 441       55 475      43 971         30 678          153 388\nSumme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 924 653   8 607 007    5 969 104   4 481 321      9 126 655       2 740 566","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999                                                  2585\nGesamtplan: Teil II\nBetrag für 2000     Betrag für 1999\nFinanzierungsübersicht\n1 000 EUR\nErmittlung des Finanzierungssaldos\n1.    Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        244 806 553          248 334 467\n(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rück-\nlagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags)\n2.    Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         219 441 362          220 924 109\n(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Einnahmen aus Rücklagen,\nEinnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und Münzeinnahmen)\n3.    Finanzierungssaldo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             – 25 365 190          – 27 410 358\nZusammensetzung des Finanzierungssaldos\n4.    Nettoneuverschuldung/Nettotilgung am Kreditmarkt\nAb 1999 ist auch der Schuldendienst für die Schulden der Sondervermögen\nErblastentilgungsfonds, Bundeseisenbahnvermögen sowie Ausgleichsfonds\nzur Sicherung des Steinkohleneinsatzes berücksichtigt.\nDie Einnahmen und Ausgaben sinken entsprechend den Tilgungen des Erb-\nlastentilgungsfonds (ELF) mit Mehreinnahmen bei Kap. 6002 Tit. 121 04\n(Mehreinnahmen am Anteil des Bundes am Reingewinn der Deutschen Bundes-\nbank, § 4 HG 2000).\nTilgungen des Erblastentilgungsfonds mit Länderbeiträgen nach dem Gesetz\nzur Regelung der Altschulden für gesellschaftliche Einrichtungen (AKG) sind\nim Wirtschaftsplan des ELF veranschlagt.\n4.1   Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      (152 002 047)                      –\n4.1.1 aus Krediten vom Kapitalmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   151 044 019          154 401 893\n4.1.2 aus Einnahmen bei Kap. 6004 Tit. 133 01 gem. Ermächtigung\nnach § 2 Abs. 2 HG 2000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             O                     –\n4.1.3 aus Einnahmen bei Kap. 0910 Tit. 111 01 gem. Ermächtigung\nnach § 2 Abs. 2 HG 2000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             O                     –\n4.2   Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . .                              (126 693 099)                      –\n4.2.1 durch Kredite vom Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   126 693 099          127 047 777\n4.2.2 durch Einnahmen bei Kap. 6004 Tit. 133 01 gem. Ermächtigung\nnach § 2 Abs. 2 HG 2000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             O                     –\n4.2.3 durch Einnahmen bei Kap. 0910 Tit. 111 01 gem. Ermächtigung\nnach § 2 Abs. 2 HG 2000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             O                     –\n4.3   Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge . . . . . . . . . . . . .                                                 –                    –\nSaldo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  – 25 308 948          – 27 354 116\n5.    Marktpflege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     O                     O\n6.    Anteil der Sondervermögen an der gemeinsamen Kreditaufnahme                                                             O                     O\n7.    Nettoneuverschuldung insgesamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         – 25 308 948          – 27 354 116\n8.    Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen . . . . . . . . . . . . . .                                                    –                     –\n9.    Rücklagenbewegung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                –                    –\n9.1   Entnahmen aus Rücklagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                –                    –\n9.2   Zuführungen an Rücklagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               –                    –\n10.   Münzeinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   – 46 016              – 56 242\n11.   Finanzierungssaldo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             – 25 354 964          – 27 410 358","2586     Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999\nGesamtplan: Teil III\nBetrag für 2000     Betrag für 1999\nKreditfinanzierungsplan\n1 000 EUR\n1.    Einnahmen\n1.1   aus Krediten vom Kreditmarkt\ndavon voraussichtlich mit folgenden Laufzeiten:\n1.1.1 mehr als vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         101 295 319            95 536 347\n1.1.2 ein bis vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       21 627 647            21 541 238\n1.1.3 weniger als ein Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         28 121 053            37 324 307\n1.1.4 aus Einnahmen bei Kap. 6004 Tit. 133 01 gem. Ermächtigung\nnach § 2 Abs. 2 HG 2000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           O                     –\n1.1.5 aus Einnahmen bei Kap. 0910 Tit. 111 01 gem. Ermächtigung\nnach § 2 Abs. 2 HG 2000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           O                     –\nSumme 1. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      151 044 019           154 401 893\n2.    Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt\nDie Einnahmen und Ausgaben sinken entsprechend den Tilgungen des Erb-\nlastentilgungsfonds (ELF) mit Mehreinnahmen bei Kap. 6002 Tit. 121 04\n(Mehreinnahmen am Anteil des Bundes am Reingewinn der Deutschen Bundes-\nbank, § 4 HG 2000).\nTilgungen des Erblastentilgungsfonds mit Länderbeiträgen nach dem Gesetz\nzur Regelung der Altschulden für gesellschaftliche Einrichtungen (AKG) sind\nim Wirtschaftsplan des ELF veranschlagt.\n2.1   Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von mehr als vier Jahren . . . . .                                     72 459 202            51 687 999\n2.101 Schuldbuchforderungen der Träger der Sozialversicherung . . . . . . .                                                  –                    –\n2.102 Anleihen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   30 166 221            16 872 632\n2.103 Bundesschatzbriefe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            8 185 952             6 639 241\n2.104 Schuldenbuchkredite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          –                    –\n2.105 Schuldscheindarlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              8 430 462             6 119 099\n2.106 Obligationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       24 030 718            20 819 805\n2.107 Ausgleichsforderungen nach dem Umstellungsergänzungsgesetz . .                                                         –                    –\n2.108 Ablösungsschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      –                    –\n2.109 Altsparerentschädigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           –                    –\n2.110 Bereinigte Auslandsschulden (Londoner Schuldenabkommen) . . . . .                                                 1 705                 1 583\n2.111 Auf Grund des Gesetzes zur näheren Regelung der Entschädigungs-\nansprüche für Auslandsbonds (Auslandsbonds-Entschädigungsgesetz)                                                      –                     –\n2.112 Nachkriegsschulden für Verbindlichkeiten der Koka aus Anschluss-\ngebieten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              –                     –\n2.113 Ausgleichsforderungen und Rentenausgleichsforderungen\nzur Aufbesserung von Versicherungsleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         –                    1\n2.114 Wohnungsbauobligationen ehemaliger NVA-Wohnungen . . . . . . . . .                                            147 745               157 118\n2.115 Wohnungsbauobligationen der Westgruppe der GUS-Truppen . . . . .                                                38 756                  4 806\n2.116 Ausgleichsforderungen der Deutschen Bundesbank aus der Währungs-\numstellung 1948 (Tilgungsbeginn im Jahr 2024 gemäß § 30 Haushalts-\ngesetz 1994) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                –                     –\n2.117 Ausgleichsfonds Währungsumstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          1 124 842             1 073 713\n2.118 Medium-Term-Note Programm der Treuhandanstalt . . . . . . . . . . . . .                                                –                    –\n2.119 Sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 –                    –\n2.2   Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von einem bis zu vier Jahren . .                                       25 162 502            32 974 268\n2.201 Schatzanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              22 474 259            26 075 886\n2.202 Unverzinsliche Schatzanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   –             209 378\n2.203 Finanzierungsschätze des Bundes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       1 215 722             1 874 357\n2.204 Schuldscheindarlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              1 472 521             4 814 646\n2.3   Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von weniger als einem Jahr . . .                                       28 113 367            42 385 510\n2.4   Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    –                    –\nSumme 2. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      125 735 071           127 047 777\n3.    Marktpflege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   O                     O\n4.    Anteil von Sondervermögen an der gemeinsamen Kreditaufnahme                                                           O                     O\n5.    Zusammen (2.– 4.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           125 735 071           127 047 777\nSaldo aus 1. und 5. (im Haushaltsplan veranschlagte\nNettoneuverschuldung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              25 308 948            27 354 116","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999                           2587\nGesamtplan: Teil IV\nFlexibilisierte Ausgaben nach § 5 HG\nSumme\nEpl.             Bezeichnung                                                     Kapitel                          2000\n1 000 EUR\n1                          2                                                       3                               4\n01  Bundespräsident und Bundespräsidialamt . .                01, 03, 04                                          14 588\n02   Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . .         01, 03, 04                                         230 402\n03   Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01                                                  19 974\n04   Bundeskanzler und Bundeskanzleramt .                      01, 02, 03, 05, 06, 07                             162 109\n05   Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     01, 03, 11                                         752 874\n06   Bundesministerium des Innern . . . . . . . .              01, 04, 06, 07, 08, 10, 11, 12, 14, 15, 16,\n17, 18, 19, 23, 25, 26, 28, 29, 33, 34, 35      2 762 947\n07   Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . .            01, 03, 04, 05, 06, 07, 10, 11, 12                 276 250\n08   Bundesministerium der Finanzen . . . . . .                01, 03, 04, 05, 06, 08, 11, 12                  2 197 460\n09   Bundesministerium für Wirtschaft\nund Technologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     01, 03, 04, 05, 06, 07, 08, 09, 10                 548 251\n10   Bundesministerium für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten . . . . . . . . . .            01, 08, 10                                         264 900\n11   Bundesministerium für Arbeit\nund Sozialordnung . . . . . . . . . . . . . . . . .       01, 03, 04, 05, 06, 07                             151 695\n12   Bundesministerium für Verkehr,\nBau- und Wohnungswesen . . . . . . . . . . .              01, 03, 05, 08, 11, 12, 13, 14, 16, 21, 27, 28     762 913\n14   Bundesministerium der Verteidigung . . .                  01, 03, 04, 05, 06, 21                          5 292 696\n15   Bundesministerium für Gesundheit . . . . .                01, 04, 05, 06, 10, 11, 12                         234 371\n16   Bundesministerium für Umwelt,\nNaturschutz und Reaktorsicherheit . . . . .               01, 05, 06, 07                                     177 630\n17   Bundesministerium für Familie,\nSenioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . .             01, 03, 04                                          90 317\n19   Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . .            01                                                  13 797\n20   Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . .          01, 03                                              77 446\n23   Bundesministerium für wirtschaftliche\nZusammenarbeit und Entwicklung . . . . .                  01                                                  40 894\n30   Bundesministerium für Bildung und\nForschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 11, 12, 13                                      70 616\n32   Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    03                                                  27 097\nSumme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                14 169 227"]}