{"id":"bgbl1-1999-58-2","kind":"bgbl1","year":1999,"number":58,"date":"1999-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/58#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-58-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_58.pdf#page=20","order":2,"title":"Gesetz zur Familienförderung","law_date":"1999-12-22T00:00:00Z","page":2552,"pdf_page":20,"num_pages":9,"content":["2552            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999\nGesetz\nzur Familienförderung\nVom 22. Dezember 1999\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates             4. § 26a wird wie folgt geändert:\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                   a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „(§§ 33 bis 33c)“\nInhaltsübersicht                                      Artikel          durch die Angabe „(§§ 33 bis 33b)“ ersetzt.\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes                      1        b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Bundeskindergeldgesetzes                     2\naa) Die Angabe „der §§ 10a und 10d“ wird durch\nÄnderung des Bundessozialhilfegesetzes                    3                 die Angabe „des § 10d“ ersetzt.\nÄnderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes          4\nbb) Die Wörter „nicht entnommene Gewinne oder“\nÄnderung des Eigenheimzulagengesetzes                     5                 werden gestrichen.\nÄnderung des Finanzverwaltungsgesetzes                    6\nÄnderung des Finanzausgleichsgesetzes                     7     5. § 26c Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nNeufassung der betroffenen Gesetze                        8        „§ 12 Nr. 2 bleibt unberührt.“\nInkrafttreten                                             9\n6. § 31 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 1                                                          „§ 31\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes                                       Familienleistungsausgleich\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der                       Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbe-\nBekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821),                trags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes\nzuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom                  einschließlich des Betreuungsbedarfs wird durch die\n24. März 1999 (BGBl. I S. 402, 847), wird wie folgt ge-            Freibeträge nach § 32 Abs. 6 oder durch Kindergeld\nändert:                                                            nach dem X. Abschnitt bewirkt. Soweit das Kinder-\ngeld dafür nicht erforderlich ist, dient es der Förde-\n1. § 1a wird wie folgt geändert:                                 rung der Familie. Im laufenden Kalenderjahr wird Kin-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          dergeld als Steuervergütung monatlich gezahlt. Wird\ndie gebotene steuerliche Freistellung durch das Kin-\naa) Im Einleitungssatz wird die Angabe „§ 10\ndergeld nicht in vollem Umfang bewirkt, sind bei der\nAbs. 1 Nr. 1, § 26 Abs. 1 Satz 1, § 32 Abs. 7\nVeranlagung zur Einkommensteuer die Freibeträge\nund § 33c Abs. 1“ durch die Angabe „§ 10\nnach § 32 Abs. 6 abzuziehen. In diesen Fällen sind das\nAbs. 1 Nr. 1, § 26 Abs. 1 Satz 1 und § 32\nKindergeld oder vergleichbare Leistungen nach § 36\nAbs. 7“ ersetzt.\nAbs. 2 zu verrechnen, auch soweit sie dem Steuer-\nbb) In Nummer 3 wird das Wort „Kinderfreibetrag“          pflichtigen im Wege eines zivilrechtlichen Ausgleichs\ndurch die Angabe „Freibetrag nach § 32               zustehen. Wird nach ausländischem Recht ein höhe-\nAbs. 6“ ersetzt.                                     res Kindergeld als nach § 66 gezahlt, so beschränkt\ncc) Nummer 4 wird aufgehoben.                             sich die Verrechnung auf die Höhe des inländischen\nKindergeldes.“\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatzes 1 Nr. 2\nbis 4“ durch die Angabe „Absatzes 1 Nr. 2 und 3“\nersetzt.                                               7. § 32 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\n„Kinder, Freibeträge für\na) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                                          Kinder, Haushaltsfreibetrag“.\naa) In Satz 1 wird die Angabe „den Kinderfreibe-          b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\ntrag nach den §§ 31 und 32“ durch die Angabe\n„die Freibeträge nach § 32 Abs. 6“ ersetzt.              aa) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „um den Kinder-                    „1. noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet\nfreibetrag“ durch die Angabe „um die Freibe-                      hat und arbeitslos im Sinne des Dritten\nträge nach § 32 Abs. 6“ ersetzt.                                  Buches Sozialgesetzbuch ist oder“.\nb) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „den Kinder-              bb) Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d wird wie folgt ge-\nfreibetrag“ durch die Angabe „einen Freibetrag                     fasst:\nnach § 32 Abs. 6“ ersetzt.                                         „d) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des\nGesetzes zur Förderung eines freiwilligen\n3. Im Einleitungssatz des § 12 wird die Angabe „und                           sozialen Jahres, ein freiwilliges ökolo-\n§§ 33 bis 33c“ durch die Angabe „und §§ 33 bis 33b“                        gisches Jahr im Sinne des Gesetzes\nersetzt.                                                                   zur Förderung eines freiwilligen ökolo-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999               2553\ngischen Jahres oder einen Freiwilli-               sche Mark für das sächliche Existenzminimum des\ngendienst im Sinne des Beschlusses                 Kindes (Kinderfreibetrag) sowie für jedes Kind,\nNr. 1686/98/EG des Europäischen Parla-             welches das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet\nments und des Rates vom 20. Juli 1998              hat oder behindert im Sinne des Absatzes 4 Satz 1\nzur Einführung des gemeinschaftlichen              Nr. 3 ist, zusätzlich ein Betreuungsfreibetrag von\nAktionsprogramms „Europäischer Frei-               1 512 Deutsche Mark vom Einkommen abgezo-\nwilligendienst für junge Menschen“ (ABl.           gen. Abweichend von Satz 1 wird für ein körper-\nEG Nr. L 214 S. 1) leistet oder“.                  lich, geistig oder seelisch behindertes volljähriges\ncc) Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:                     Kind, das nur deshalb nicht nach Absatz 4 Satz 1\nNr. 3 berücksichtigt wird, weil sein sächliches\n„3. wegen körperlicher, geistiger oder see-             Existenzminimum bei vollstationärer Unterbrin-\nlischer Behinderung außerstande ist, sich          gung durch Eingliederungshilfe abgedeckt ist, ein\nselbst zu unterhalten; Voraussetzung ist,          Betreuungsfreibetrag von 540 Deutsche Mark ab-\ndass die Behinderung vor Vollendung des            gezogen. Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b\n27. Lebensjahres eingetreten ist.“                 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wer-\ndd) In Satz 2 wird die Zahl „13 020“ durch die Zahl          den, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1\n„13 500“ ersetzt.                                       oder 2, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in\nee) Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben.                     einem Kindschaftsverhältnis steht. Die Beträge\nnach Satz 3 stehen dem Steuerpflichtigen auch\nff)  Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:              dann zu, wenn\n„Währungen, die nicht von der Verordnung\n1. der andere Elternteil verstorben oder nicht un-\n(EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezem-\nbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder\nber 1998 über die Umrechnungskurse zwi-\nschen dem Euro und den Währungen der                    2. der Steuerpflichtige allein das Kind angenom-\nMitgliedstaaten, die den Euro einführen (ABl.               men hat oder das Kind nur zu ihm in einem\nEG Nr. L 359 S. 1) erfasst werden, sind ent-                Pflegekindschaftsverhältnis steht.\nsprechend dem für Ende September des Jah-               Für ein nicht nach § 1 Abs. 1 oder 2 unbeschränkt\nres vor dem Veranlagungszeitraum von der                einkommensteuerpflichtiges Kind können die Be-\nEuropäischen Zentralbank bekannt gegebe-                träge nach den Sätzen 1 bis 4 nur abgezogen wer-\nnen Referenzkurs umzurechnen.“                          den, soweit sie nach den Verhältnissen seines\ngg) Im neuen Satz 7 wird die Angabe „Sätze 2                 Wohnsitzstaates notwendig und angemessen\nund 6“ durch die Angabe „Sätze 2 und 5“ er-             sind. Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraus-\nsetzt.                                                  setzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1\nbis 5 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort ge-\nc) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nnannten Beträge um ein Zwölftel. Abweichend von\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                           Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommen-\n„In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 1 oder         steuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraus-\nNr. 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das              setzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen,\nauf Antrag eines Elternteils der dem anderen\n1. den gesetzlichen Grundwehrdienst oder\nElternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn\nZivildienst geleistet hat, oder\nübertragen, wenn er, nicht jedoch der andere\n2. sich an Stelle des gesetzlichen Grund-               Elternteil seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem\nwehrdienstes freiwillig für die Dauer von           Kind für das Kalenderjahr im wesentlichen nach-\nnicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst           kommt; der dem Elternteil, in dessen Wohnung\nverpflichtet hat, oder                              das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Betreu-\n3. eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst                ungsfreibetrag wird auf Antrag auf den anderen\noder Zivildienst befreiende Tätigkeit als           Elternteil übertragen. Die den Eltern nach den\nEntwicklungshelfer im Sinne des § 1 Abs. 1          Sätzen 1 bis 7 zustehenden Freibeträge können\ndes Entwicklungshelfer-Gesetzes ausge-              auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Groß-\nübt hat,                                            elternteil übertragen werden, wenn dieser das\nKind in seinen Haushalt aufgenommen hat; dies\nfür einen der Dauer dieser Dienste oder der             kann auch mit Zustimmung des berechtigten\nTätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens            Elternteils geschehen, die nur für künftige Kalen-\nfür die Dauer des inländischen gesetzlichen             derjahre widerrufen werden kann.“\nGrundwehrdienstes oder bei anerkannten\nKriegsdienstverweigerern für die Dauer des           e) In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „Kinderfreibe-\ninländischen gesetzlichen Zivildienstes über            trag“ durch die Angabe „Freibetrag nach Absatz 6“\ndas 21. oder 27. Lebensjahr hinaus berück-              ersetzt.\nsichtigt.“\nbb) In Satz 3 wird die Angabe „Absatz 4 Satz 2         8. § 32a wird wie folgt geändert:\nbis 8“ durch die Angabe „Absatz 4 Satz 2             a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nbis 7“ ersetzt.\n„(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich\nd) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:                             nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie\n„(6) Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer               beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c\nwird für jedes zu berücksichtigende Kind des                 jeweils in Deutsche Mark für zu versteuernde Ein-\nSteuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 456 Deut-             kommen","2554           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999\n1.   bis 13 499 Deutsche Mark (Grundfreibetrag):               bb) In Satz 3 wird das Wort „Kinderfreibetrag“\n0;                                                             durch die Angabe „Freibetrag nach § 32\n2.   von 13 500 Deutsche Mark bis 17 495 Deutsche                   Abs. 6“ ersetzt.\nMark:                                                 b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n(262,76 · y + 2 290) · y;                                 aa) In Satz 1 wird das Wort „Kinderfreibetrag“\n3.   von 17 496 Deutsche Mark bis 114 695 Deut-                     durch die Angabe „Freibetrag nach § 32\nsche Mark:                                                     Abs. 6“ ersetzt.\n(133,74 · z + 2 500) · z + 957;                           bb) Die Sätze 5 bis 8 werden durch die folgenden\n4.   von 114 696 Deutsche Mark an:                                  Sätze ersetzt:\n0,51 · x – 20 575.                                             „Jedem Elternteil steht grundsätzlich die Hälfte\n„y“ ist ein Zehntausendstel des 13 446 Deutsche                    des Abzugsbetrags nach den Sätzen 1 bis 3\nMark übersteigenden Teils des abgerundeten                         zu. Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist\nzu versteuernden Einkommens. „z“ ist ein Zehn-                     eine andere Aufteilung möglich.“\ntausendstel des 17 442 Deutsche Mark überstei-            c) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b wird die\ngenden Teils des abgerundeten zu versteuernden                Angabe „§ 32 Abs. 1 oder 6 Satz 6“ durch die An-\nEinkommens. „x“ ist das abgerundete zu versteu-               gabe „§ 32 Abs. 1 oder 6 Satz 8“ ersetzt.\nernde Einkommen.“                                         d) In Absatz 5 wird die Angabe „In den Fällen des Ab-\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                               satzes 1 Satz 1 und der Absätze 2 und 3“ durch die\n„(4) Für zu versteuernde Einkommen bis 114 695              Angabe „In den Fällen der Absätze 1 bis 3“ ersetzt.\nDeutsche Mark ergibt sich die nach den Absät-\nzen 1 bis 3 berechnete tarifliche Einkommensteuer     12. § 33b Abs. 5 wird wie folgt gefasst:\naus der diesem Gesetz beigefügten Anlage 2 (Ein-            „(5) Steht der Behinderten-Pauschbetrag oder der\nkommensteuer-Grundtabelle).“                              Hinterbliebenen-Pauschbetrag einem Kind zu, für das\nc) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                           der Steuerpflichtige einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6\noder Kindergeld erhält, so wird der Pauschbetrag auf\n„(5) Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zu-         Antrag auf den Steuerpflichtigen übertragen, wenn\nsammen zur Einkommensteuer veranlagt werden,              ihn das Kind nicht in Anspruch nimmt. Dabei ist der\nbeträgt die tarifliche Einkommensteuer vorbehalt-         Pauschbetrag grundsätzlich auf beide Elternteile je\nlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c das Zweifache            zur Hälfte aufzuteilen. Auf gemeinsamen Antrag der\ndes Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres          Eltern ist eine andere Aufteilung möglich. In diesen\ngemeinsam zu versteuernden Einkommens nach                Fällen besteht für Aufwendungen, für die der Behin-\nden Absätzen 1 bis 3 ergibt (Splitting-Verfahren).        derten-Pauschbetrag gilt, kein Anspruch auf eine\nFür zu versteuernde Einkommen bis 229 391 Deut-           Steuerermäßigung nach § 33.“\nsche Mark ergibt sich die nach Satz 1 berech-\nnete tarifliche Einkommensteuer aus der diesem        13. § 33c wird aufgehoben.\nGesetz beigefügten Anlage 3 (Einkommensteuer-\nSplittingtabelle).“                                   14. § 34f wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „der §§ 34g\n9. § 32c wird wie folgt geändert:\nund 35“ durch die Angabe „des § 34g“ und die\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                               Angabe „§ 32 Abs. 1 bis 5 oder 6 Satz 6“ durch die\n„(1) Sind in dem zu versteuernden Einkommen                 Angabe „§ 32 Abs. 1 bis 5 oder 6 Satz 8“ ersetzt.\ngewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2             b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „mit Ausnahme\nenthalten, deren Anteil am zu versteuernden Ein-              des § 35“ gestrichen und die Angabe „§ 32 Abs. 1\nkommen mindestens 84 834 Deutsche Mark be-                    bis 5 oder 6 Satz 6“ durch die Angabe „§ 32 Abs. 1\nträgt, ist von der tariflichen Einkommensteuer ein            bis 5 oder 6 Satz 8“ ersetzt.\nEntlastungsbetrag nach Absatz 4 abzuziehen.“\nb) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                15. In § 36 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „den Kinder-\nfreibetrag“ durch die Angabe „einen Freibetrag nach\n„Von diesem Steuerbetrag sind die Einkommen-              § 32 Abs. 6“ ersetzt.\nsteuer, die nach § 32a auf ein zu versteuerndes\nEinkommen in Höhe von 84 780 Deutsche Mark            16. § 37 wird wie folgt geändert:\nentfällt, sowie 43 vom Hundert des abgerundeten\ngewerblichen Anteils, soweit er 84 780 Deutsche           a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nMark übersteigt, abzuziehen.“                                 aa) In Satz 5 wird die Angabe „§§ 10b, 33 und 33c“\ndurch die Angabe „§§ 10b und 33“ ersetzt.\n10. In § 33 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Kinderfreibetrag“            bb) In den Sätzen 9 und 10 wird die Angabe\ndurch die Angabe „Freibetrag nach § 32 Abs. 6“ er-                     „Satz 6“ jeweils durch die Angabe „Satz 7“ er-\nsetzt.                                                                 setzt.\ncc) In Satz 11 wird das Wort „Kinderfreibeträge“\n11. § 33a wird wie folgt geändert:\ndurch die Angabe „Freibeträge nach § 32\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                   Abs. 6“ ersetzt.\naa) In den Sätzen 1 und 4 werden jeweils die Zahl         b) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „Satz 2 bis 4“\n„13 020“ durch die Zahl „13 500“ ersetzt.                durch die Angabe „Satz 2 bis 5“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999               2555\n17. § 38c Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:              20. § 46 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n„Die Jahreslohnsteuerbeträge für die Steuerklassen V         a) In Nummer 4a Buchstabe d wird die Angabe „im\nund VI sind aus einer für diesen Zweck zusätzlich auf-          Fall des § 33a Abs. 2 Satz 8“ durch die Angabe „im\nzustellenden Einkommensteuertabelle abzuleiten; in              Fall des § 33a Abs. 2 Satz 6“ ersetzt.\ndieser Tabelle ist für die nach § 32a Abs. 2 abgerun-        b) Nummer 8 wird wie folgt geändert:\ndeten Beträge des zu versteuernden Einkommens\naa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\njeweils die Einkommensteuer auszuweisen, die sich\naus dem Zweifachen des Unterschiedsbetrags zwi-                       „Wird der Antrag zur Berücksichtigung von\nschen dem Steuerbetrag für das Eineinviertelfache                     Verlustabzügen nach § 10d gestellt, ist er für\nund dem Steuerbetrag für das Dreiviertelfache des                     den unmittelbar vorangegangenen Veranla-\nabgerundeten zu versteuernden Einkommens nach                         gungszeitraum bis zum Ablauf des diesem fol-\n§ 32a Abs. 1 ergibt; die auszuweisende Einkommen-                     genden dritten Kalenderjahrs zu stellen.“\nsteuer beträgt jedoch mindestens 22,9 vom Hundert               bb) Im bisherigen Satz 3 wird die Angabe „von\ndes abgerundeten zu versteuernden Einkommens,                         Verlustabzügen nach § 10d oder“ gestrichen.\nfür den 17 118 Deutsche Mark übersteigenden Teil\nhöchstens 51 vom Hundert und für den 57 348 Deut-        21. § 50 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nsche Mark übersteigenden Teil jeweils 51 vom Hun-\n„Die übrigen Vorschriften des § 34 und die §§ 9a, 10,\ndert.“\n10c, 16 Abs. 4, § 20 Abs. 4, §§ 24a, 32, 32a Abs. 6,\n§§ 33, 33a und 33b sind nicht anzuwenden.“\n18. § 39 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:                22. § 51a wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„2. die Zahl der Kinderfreibeträge bei den Steuer-\nklassen I bis IV, und zwar für jedes nach § 1           aa) Das Wort „Kinderfreibeträgen“ wird durch die\nAbs. 1 unbeschränkt einkommensteuerpflich-                    Angabe „Freibeträgen nach § 32 Abs. 6“ er-\ntige Kind im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 1 und                  setzt.\nAbs. 3                                                  bb) Folgender Satz wird angefügt:\na) den Zähler 0,5, wenn dem Arbeitnehmer                      „Zur Berechnung der Vorauszahlungen auf\nder Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6                     Zuschlagsteuern sind abweichend von Satz 1\nSatz 1 zusteht, oder                                      nur die Kinderfreibeträge in die Bemessungs-\nb) den Zähler 1, wenn dem Arbeitnehmer der                    grundlage einzubeziehen.“\nKinderfreibetrag zusteht, weil                   b) In Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „§ 32 Abs. 6\nSatz 4“ durch die Angabe „§ 32 Abs. 6 Satz 5“\naa) die Voraussetzungen des § 32 Abs. 6\nersetzt.\nSatz 3 vorliegen,\nbb) der andere Elternteil vor dem Beginn     23. § 52 wird wie folgt geändert:\ndes Kalenderjahrs verstorben ist (§ 32      a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nAbs. 6 Satz 4 Nr. 1) oder\n„(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in\ncc) der Arbeitnehmer allein das Kind an-            den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt\ngenommen hat (§ 32 Abs. 6 Satz 4               ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2000\nNr. 2).“                                       anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn\nb) Absatz 3a wird wie folgt geändert:                           gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung\nerstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwen-\naa) In Satz 1 wird die Angabe „von 288 Deutsche              den ist, der für einen nach dem 31. Dezember 1999\nMark oder 576 Deutsche Mark“ gestrichen.                endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und\nbb) In Satz 3 wird die Angabe „Satz 5“ durch die             auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember\nAngabe „Satz 7“ ersetzt.                                1999 zufließen.“\nb) Absatz 40 wird wie folgt gefasst:\n19. § 39a wird wie folgt geändert:                                    „(40) § 32 Abs. 4 Satz 2 ist ab dem Veranlagungs-\nzeitraum 2002 mit der Maßgabe anzuwenden,\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndass an die Stelle des Betrags von 13 500 Deut-\naa) In Nummer 3 wird die Angabe „§§ 33, 33a, 33b             sche Mark der Betrag von 14 040 Deutsche Mark\nAbs. 6 und § 33c“ durch die Angabe „§§ 33,              tritt.“\n33a und 33b Abs. 6“ ersetzt.                         c) Absatz 41 wird wie folgt gefasst:\nbb) In Nummer 6 werden die Wörter „der Kinder-                 „(41) § 32a Abs. 1 ist ab dem Veranlagungszeit-\nfreibetrag“ durch die Wörter „die Freibeträge“          raum 2002 in der folgenden Fassung anzuwenden:\nersetzt.\n„(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich\nb) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§§ 10b, 33               nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie be-\nund 33c“ durch die Angabe „§§ 10b und 33“ er-                trägt vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c\nsetzt.                                                       jeweils in Deutsche Mark für zu versteuernde Ein-\nc) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§§ 10b, 33               kommen\nund 33c“ durch die Angabe „§§ 10b und 33“ er-                1. bis 14 093 Deutsche Mark (Grundfreibetrag):\nsetzt.                                                            0;","2556          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999\n2. von 14 094 Deutsche Mark bis 18 089 Deutsche                trags von 13 500 Deutsche Mark der Betrag von\nMark:                                                      14 040 Deutsche Mark tritt.“\n(387,89 · y + 1 990) · y;                              i) Absatz 52 wird wie folgt gefasst:\n3. von 18 090 Deutsche Mark bis 107 567 Deut-                    „(52) § 38c Abs.1 Satz 4 ist ab dem Veranla-\nsche Mark:                                                 gungszeitraum 2002 in der folgenden Fassung an-\n(142,49 · z + 2 300) · z + 857;                            zuwenden:\n4. von 107 568 Deutsche Mark an:                               „Die Jahreslohnsteuerbeträge für die Steuerklas-\n0,485 · x – 19 299.                                        sen V und VI sind aus einer für diesen Zweck\n„y“ ist ein Zehntausendstel des 14 040 Deutsche                zusätzlich aufzustellenden Einkommensteuer-\nMark übersteigenden Teils des abgerundeten zu                  tabelle abzuleiten; in dieser Tabelle ist für die nach\nversteuernden Einkommens. „z“ ist ein Zehntau-                 § 32a Abs. 2 abgerundeten Beträge des zu ver-\nsendstel des 18 036 Deutsche Mark übersteigen-                 steuernden Einkommens jeweils die Einkommen-\nden Teils des abgerundeten zu versteuernden Ein-               steuer auszuweisen, die sich aus dem Zweifachen\nkommens. „x“ ist das abgerundete zu versteuern-                des Unterschiedsbetrags zwischen dem Steuer-\nde Einkommen.““                                                betrag für das Eineinviertelfache und dem Steuer-\nd) Absatz 42 wird wie folgt gefasst:                              betrag für das Dreiviertelfache des abgerunde-\nten zu versteuernden Einkommens nach § 32a\n„(42) § 32a Abs. 4 ist ab dem Veranlagungszeit-              Abs. 1 ergibt; die auszuweisende Einkommen-\nraum 2002 in der folgenden Fassung anzuwenden:                 steuer beträgt jedoch mindestens 19,9 vom Hun-\n„(4) Für zu versteuernde Einkommen bis 107 567               dert des abgerundeten zu versteuernden Einkom-\nDeutsche Mark ergibt sich die nach den Absät-                  mens, für den 17 442 Deutsche Mark überstei-\nzen 1 bis 3 berechnete tarifliche Einkommensteuer              genden Teil höchstens 48,5 vom Hundert und für\naus der diesem Gesetz beigefügten Anlage 4 (Ein-               den 53 784 Deutsche Mark übersteigenden Teil je-\nkommensteuer-Grundtabelle).““                                  weils 48,5 vom Hundert.““\ne) Absatz 43 wird wie folgt gefasst:                          j) Nach Absatz 57 wird folgender Absatz 57a einge-\n„(43) § 32a Abs. 5 ist ab dem Veranlagungszeit-              fügt:\nraum 2002 in der folgenden Fassung anzuwenden:                   „(57a) § 50 Abs. 1 Satz 4 in der Fassung des\n„(5) Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zu-              Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2552)\nsammen zur Einkommensteuer veranlagt werden,                   ist, soweit § 16 Abs. 4 betroffen ist, erstmals für\nbeträgt die tarifliche Einkommensteuer vorbehalt-              den Veranlagungszeitraum 1999 anzuwenden.“\nlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c das Zweifache\ndes Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres       24. Nach § 52 wird folgender § 53 eingefügt:\ngemeinsam zu versteuernden Einkommens nach                                            „§ 53\nden Absätzen 1 bis 3 ergibt (Splitting-Verfahren).\nFür zu versteuernde Einkommen bis 215 135 Deut-                     Sondervorschrift zur Steuerfreistellung\nsche Mark ergibt sich die nach Satz 1 berechnete                    des Existenzminimums eines Kindes in\ntarifliche Einkommensteuer aus der diesem Ge-                    den Veranlagungszeiträumen 1983 bis 1995\nsetz beigefügten Anlage 4a (Einkommensteuer-                  In den Veranlagungszeiträumen 1983 bis 1995 sind\nSplittingtabelle).““                                       in Fällen, in denen die Einkommensteuer noch nicht\nf) Absatz 44 wird wie folgt gefasst:                          formell bestandskräftig oder hinsichtlich der Höhe der\nKinderfreibeträge vorläufig festgesetzt ist, für jedes\n„(44) § 32c Abs. 1 ist ab dem Veranlagungszeit-          bei der Festsetzung berücksichtigte Kind folgende\nraum 2002 in der folgenden Fassung anzuwenden:             Beträge als Existenzminimum des Kindes steuerfrei\n„(1) Sind in dem zu versteuernden Einkommen              zu belassen:\ngewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2                 1983                            3 732 Deutsche Mark,\nenthalten, deren Anteil am zu versteuernden Ein-              1984                            3 864 Deutsche Mark,\nkommen mindestens 88 290 Deutsche Mark be-                    1985                            3 924 Deutsche Mark,\nträgt, ist von der tariflichen Einkommensteuer ein            1986                            4 296 Deutsche Mark,\nEntlastungsbetrag nach Absatz 4 abzuziehen.““                 1987                            4 416 Deutsche Mark,\ng) Absatz 45 wird wie folgt gefasst:                             1988                            4 572 Deutsche Mark,\n„(45) § 32c Abs. 4 Satz 2 ist ab dem Veranla-               1989                            4 752 Deutsche Mark,\ngungszeitraum 2002 in der folgenden Fassung an-               1990                            5 076 Deutsche Mark,\nzuwenden:                                                     1991                            5 388 Deutsche Mark,\n1992                            5 676 Deutsche Mark,\n„Von diesem Steuerbetrag sind die Einkommen-                  1993                            5 940 Deutsche Mark,\nsteuer, die nach § 32a auf ein zu versteuerndes               1994                            6 096 Deutsche Mark,\nEinkommen in Höhe von 88 236 Deutsche Mark                    1995                            6 168 Deutsche Mark.\nentfällt, sowie 43 vom Hundert des abgerundeten\ngewerblichen Anteils, soweit er 88 236 Deutsche            Im übrigen ist § 32 in der für den jeweiligen Veranla-\nMark übersteigt, abzuziehen.““                             gungszeitraum geltenden Fassung anzuwenden. Für\ndie Prüfung, ob die nach Satz 1 und 2 gebotene\nh) Absatz 46 wird wie folgt gefasst:                          Steuerfreistellung bereits erfolgt ist, ist das dem\n„(46) § 33a Abs. 1 Satz 1 und 4 ist ab dem Ver-          Steuerpflichtigen im jeweiligen Veranlagungszeitraum\nanlagungszeitraum 2002 mit der Maßgabe an-                 zustehende Kindergeld mit dem auf das bisherige\nzuwenden, dass jeweils an die Stelle des Be-               zu versteuernde Einkommen des Steuerpflichtigen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999                2557\nin demselben Veranlagungszeitraum anzuwendenden            31. § 74 wird wie folgt geändert:\nGrenzsteuersatz in einen Freibetrag umzurechnen;\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\ndies gilt auch dann, soweit das Kindergeld dem\nSteuerpflichtigen im Wege eines zivilrechtlichen Aus-               „(1) Das für ein Kind festgesetzte Kindergeld\ngleichs zusteht. Die Umrechnung des zustehenden                   nach § 66 Abs. 1 Satz 1 kann an das Kind ausge-\nKindergeldes ist entsprechend dem Umfang der                      zahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte ihm\nbisher abgezogenen Kinderfreibeträge vorzunehmen.                 gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht\nBei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen                 nicht nachkommt. Kindergeld kann an Kinder, die\nElternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26                  bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksich-\nAbs. 1 Satz 1 nicht vorliegen, ist eine Änderung der              tigt werden, bis zur Höhe des Betrages, der sich\nbisherigen Inanspruchnahme des Kinderfreibetrags                  bei entsprechender Anwendung des § 76 ergibt,\nunzulässig. Erreicht die Summe aus dem bei der bis-               ausgezahlt werden. Dies gilt auch, wenn der\nherigen Einkommensteuerfestsetzung abgezogenen                    Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit\nKinderfreibetrag und dem nach Satz 3 und 4 berech-                nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in\nneten Freibetrag nicht den nach Satz 1 und 2 für den              Höhe eines Betrages zu leisten braucht, der gerin-\njeweiligen Veranlagungszeitraum maßgeblichen Be-                  ger ist als das für die Auszahlung in Betracht kom-\ntrag, ist der Unterschiedsbetrag vom bisherigen zu                mende Kindergeld. Die Auszahlung kann auch an\nversteuernden Einkommen abzuziehen und die Ein-                   die Person oder Stelle erfolgen, die dem Kind\nkommensteuer neu festzusetzen. Im Zweifel hat der                 Unterhalt gewährt.“\nSteuerpflichtige die Voraussetzungen durch Vorlage             b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.\nentsprechender Unterlagen nachzuweisen.“\nc) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3.\n25. § 64 Abs. 3 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:\n„Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder          32. § 75 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\nzahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so            „(2) Absatz 1 gilt für die Aufrechnung eines An-\nbestimmen die Berechtigten untereinander, wer das              spruchs auf Erstattung von Kindergeld gegen einen\nKindergeld erhalten soll. Wird eine Bestimmung nicht           späteren Kindergeldanspruch eines mit dem Erstat-\ngetroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entspre-              tungspflichtigen in Haushaltsgemeinschaft lebenden\nchend.“                                                        Berechtigten entsprechend, soweit es sich um laufen-\ndes Kindergeld für ein Kind handelt, das bei beiden\n26. § 66 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                            berücksichtigt werden kann oder konnte.“\n„(1) Das Kindergeld beträgt für das erste und zweite\nKind jeweils 270 Deutsche Mark, für das dritte Kind\n300 Deutsche Mark und für das vierte und jedes             33. § 76 wird wie folgt gefasst:\nweitere Kind jeweils 350 Deutsche Mark monatlich.                                        „§ 76\nAbweichend von Satz 1 beträgt das Kindergeld für\nPfändung\nein Kind im Sinne des § 32 Abs. 6 Satz 2 monatlich\n30 Deutsche Mark.“                                                Der Anspruch auf Kindergeld nach § 66 Abs. 1\nSatz 1 kann nur wegen gesetzlicher Unterhaltsan-\n27. § 67 wird wie folgt geändert:                                  sprüche eines Kindes, das bei der Festsetzung des\nKindergeldes berücksichtigt wird, gepfändet werden.\na) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ ge-\nKindergeld nach § 66 Abs. 1 Satz 2 ist nicht pfändbar.\nstrichen.\nFür die Höhe des pfändbaren Betrages gilt:\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\n1. Gehört das unterhaltsberechtigte Kind zum Kreis\nder Kinder, für die dem Leistungsberechtigten\n28. In § 68 Abs. 3 wird das Wort „im“ durch die Wörter „für\nKindergeld nach § 66 Abs. 1 Satz 1 gezahlt wird,\ndas“ ersetzt.\nso ist eine Pfändung bis zu dem Betrag möglich,\nder bei gleichmäßiger Verteilung des Kindergeldes\n29. § 70 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nnach § 66 Abs. 1 Satz 1 auf jedes dieser Kinder\n„Von der Erteilung eines schriftlichen Bescheides                 entfällt. Ist das Kindergeld nach § 66 Abs. 1 Satz 1\nkann abgesehen werden, wenn                                       durch die Berücksichtigung eines weiteren Kindes\n1. dem Antrag entsprochen wird, oder                              erhöht, für das einer dritten Person Kindergeld\nnach § 66 Abs. 1 Satz 1 oder dieser oder dem\n2. der Berechtigte anzeigt, dass die Voraussetzun-                Leistungsberechtigten eine andere Geldleistung\ngen für die Berücksichtigung eines Kindes nicht               für Kinder zusteht, so bleibt der Erhöhungsbetrag\nmehr erfüllt sind, oder                                       bei der Bestimmung des pfändbaren Betrages des\n3. ein Kind das 18. Lebensjahr vollendet, ohne dass               Kindergeldes nach Satz 1 außer Betracht.\nder Berechtigte die Voraussetzungen für eine wei-          2. Der Erhöhungsbetrag (Nummer 1 Satz 2) ist zu-\ntere Berücksichtigung des Kindes nachgewiesen                 gunsten jedes bei der Festsetzung des Kinder-\nhat.“                                                         geldes berücksichtigten unterhaltsberechtigten\nKindes zu dem Anteil pfändbar, der sich bei gleich-\n30. § 72 Abs. 7 wird wie folgt gefasst:                               mäßiger Verteilung auf alle Kinder, die bei der\n„(7) Der nach § 67 erforderliche Antrag auf Kinder-             Festsetzung des Kindergeldes zugunsten des\ngeld ist an die Stelle zu richten, die für die Festsetzung        Leistungsberechtigten berücksichtigt werden, er-\nder Bezüge oder des Arbeitsentgelts zuständig ist.“               gibt.“","2558            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999\n34. Die Anlagen 2 (zu § 32a Abs. 4) und 3 (zu § 32a Abs. 5)       für Einkünfte, soweit sie für solche Zwecke verwendet\nwerden aufgehoben.                                           werden. Währungen, die nicht von der Verordnung\n(EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998\n35. Die bisherige Anlage 4 (zu § 52 Abs. 42) wird Anlage 2        über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und\n(zu § 32a Abs. 4).                                           den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro ein-\nführen (ABl. EG Nr. L 359 S. 1) erfasst werden, sind ent-\n36. Die bisherige Anlage 4a (zu § 52 Abs. 43) wird An-            sprechend dem für Ende September des Jahres vor\nlage 3 (zu § 32a Abs. 5).                                    dem Veranlagungszeitraum von der Europäischen\nZentralbank bekannt gegebenen Referenzkurs um-\n37. Die bisherige Anlage 5 (zu § 52 Abs. 42) wird Anlage 4        zurechnen. Für jeden Kalendermonat, in dem die Vor-\n(zu § 52 Abs. 42).                                           aussetzungen für eine Berücksichtigung nach Satz 1\nNr. 1 oder 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag\n38. Die bisherige Anlage 5a (zu § 52 Abs. 43) wird An-            nach Satz 2 um ein Zwölftel. Einkünfte und Bezüge des\nlage 4a (zu § 52 Abs. 43).                                   Kindes, die auf diese Kalendermonate entfallen, blei-\nben außer Ansatz. Ein Verzicht auf Teile der zustehen-\nden Einkünfte und Bezüge steht der Anwendung der\nArtikel 2                              Sätze 2 und 5 nicht entgegen.\nÄnderung des Bundeskindergeldgesetzes                         (3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 oder\nDas Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Be-               Nr. 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das\nkanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 770, 1062)            1. den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst\nwird wie folgt geändert:                                              geleistet hat, oder\n1. In § 1 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „Nr. 6“ durch die         2. sich an Stelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes\nAngabe „Nr. 3“ ersetzt.                                            freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren\nzum Wehrdienst verpflichtet hat, oder\n2. § 2 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefasst:                       3. eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivil-\n„(2) Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat,             dienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer\nwird berücksichtigt, wenn es                                       im Sinne des § 1 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-\nGesetzes ausgeübt hat,\n1. noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat und\narbeitslos im Sinne des Dritten Buches Sozialge-           für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit\nsetzbuch ist oder                                          entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer\ndes inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes, bei\n2. noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat und             anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer\na) für einen Beruf ausgebildet wird oder                   des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das\nb) sich in einer Übergangszeit zwischen zwei Aus-          21. oder 27. Lebensjahr hinaus berücksichtigt. Wird\nbildungsabschnitten von höchstens vier Mona-           der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in\nten befindet oder                                      einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder\neinem Staat, auf den das Abkommen über den Euro-\nc) eine Berufsausbildung mangels Ausbildungs-\npäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleis-\nplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann\ntet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend. Ab-\noder\nsatz 2 Satz 2 bis 7 gilt entsprechend.“\nd) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Ge-\nsetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen\nJahres, ein freiwilliges ökologisches Jahr im       3. § 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:\nSinne des Gesetzes zur Förderung eines frei-           „Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder\nwilligen ökologischen Jahres oder einen Frei-          zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so\nwilligendienst im Sinne des Beschlusses Nr.            bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das\n1686/98/EG des Europäischen Parlaments und             Kindergeld erhalten soll. Wird eine Bestimmung nicht\ndes Rates vom 20. Juli 1998 zur Einführung des         getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.“\ngemeinschaftlichen Aktionsprogramms „Euro-\npäischer Freiwilligendienst für junge Menschen“     4. § 6 wird wie folgt geändert:\n(ABl. EG Nr. L 214 S. 1) leistet oder\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n3. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Be-\nhinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhal-              „(1) Das Kindergeld beträgt für das erste und\nten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor               zweite Kind jeweils 270 Deutsche Mark, für das\nVollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist.               dritte Kind 300 Deutsche Mark und für das vierte\nund jedes weitere Kind jeweils 350 Deutsche Mark\nNach Satz 1 Nr. 1 und 2 wird ein Kind nur berücksich-\nmonatlich. Abweichend von Satz 1 beträgt das\ntigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung\nKindergeld für ein nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 zu\ndes Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt\nberücksichtigendes Kind, das ohne Kostenbe-\noder geeignet sind, von nicht mehr als 13 500 Deut-\nteiligung der Eltern in einem Heim oder einer Ein-\nsche Mark im Kalenderjahr hat; dieser Betrag ist zu\nrichtung untergebracht ist, monatlich 30 Deutsche\nkürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitz-\nMark.“\nstaat des Kindes notwendig und angemessen ist. Be-\nzüge, die für besondere Ausbildungszwecke bestimmt             b) In Absatz 2 wird die Zahl „250“ durch die Zahl „270“\nsind, bleiben hierbei außer Ansatz; Entsprechendes gilt            ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999               2559\n5. § 12 wird wie folgt gefasst:                                                         Artikel 3\n„§ 12                                   Änderung des Bundessozialhilfegesetzes\nAufrechnung                            In § 76 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I\n§ 51 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt für       S. 646, 2975), das zuletzt durch durch Artikel 2 des Geset-\ndie Aufrechnung eines Anspruchs auf Erstattung von         zes vom 21. Juli 1999 (BGBl. I S. 1656) geändert worden\nKindergeld gegen einen späteren Kindergeldanspruch         ist, wird nach Nummer 4 der Punkt durch ein Komma\neines mit dem Erstattungspflichtigen in Haushalts-         ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:\ngemeinschaft lebenden Berechtigten entsprechend,\n„5. bis zum 30. Juni 2002 für minderjährige, unverheira-\nsoweit es sich um laufendes Kindergeld für ein Kind\ntete Kinder ein Betrag in Höhe von monatlich 20 Deut-\nhandelt, das bei beiden berücksichtigt werden kann\nsche Mark bei einem Kind und von monatlich 40 Deut-\noder konnte.“\nsche Mark bei zwei oder mehr Kindern in einem Haus-\nhalt.“\n6. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nArtikel 4\na) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 60 Abs. 1 Nr. 1\noder 3“ durch die Angabe „§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1                           Änderung des\noder 3“ ersetzt.                                               Bundesausbildungsförderungsgesetzes\nDas Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fas-\nb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 60 Abs. 1 Nr. 2“\nsung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I\ndurch die Angabe „§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2“ ersetzt.\nS. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Geset-\nzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534), wird wie\n7. § 19 wird wie folgt geändert:                              folgt geändert:\na) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.                  1. § 18a Abs. 1 Satz 6 wird wie folgt gefasst:\nb) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-               „Auf besonderen Antrag erhöht sich der in Satz 1\nsätze 1 und 2.                                            bezeichnete Betrag\n1. bei Behinderten um den Betrag der behinderungs-\n8. § 20 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                               bedingten Aufwendungen entsprechend § 33b des\nEinkommensteuergesetzes,\n„(1) § 2 Abs. 2 Satz 2 ist mit der Maßgabe anzuwen-\nden, dass an die Stelle des Betrags von 13 500 Deut-           2. bei Alleinstehenden um den Betrag der notwen-\nsche Mark ab dem 1. Januar 2002 der Betrag von                    digen Aufwendungen für die Dienstleistungen zur\n14 040 Deutsche Mark tritt.“                                      Betreuung eines zum Haushalt gehörenden Kindes,\ndas das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bis\nzur Höhe von monatlich 335 Deutsche Mark für das\n9. Nach § 20 wird folgender § 21 angefügt:                           erste und je 165 Deutsche Mark für jedes weitere\nKind.“\n„§ 21\nSondervorschrift zur Steuerfreistellung          2. In § 25 Abs. 6 Satz 2 wird die Angabe „den §§ 33\ndes Existenzminimums eines Kindes                   bis 33c“ durch die Angabe „den §§ 33 bis 33b“ ersetzt.\nin den Veranlagungszeiträumen\n1983 bis 1995 durch Kindergeld                                          Artikel 5\nIn Fällen, in denen die Entscheidung über die Höhe            Änderung des Eigenheimzulagengesetzes\ndes Kindergeldanspruchs für Monate in dem Zeitraum\nIn § 9 Abs. 5 Satz 1 des Eigenheimzulagengesetzes in\nzwischen dem 1. Januar 1983 und dem 31. Dezember\nder Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 1997\n1995 noch nicht bestandskräftig geworden ist, kommt\n(BGBl. I S. 734), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes\neine von den §§ 10 und 11 in der jeweils geltenden\nvom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) geändert worden ist,\nFassung abweichende Bewilligung von Kindergeld nur\nwird das Wort „Kinderfreibetrag“ durch die Angabe „Frei-\nin Betracht, wenn die Einkommensteuer formell be-\nbetrag für Kinder nach § 32 Abs. 6 des Einkommensteuer-\nstandskräftig und hinsichtlich der Höhe der Kinderfrei-\ngesetzes“ ersetzt.\nbeträge nicht vorläufig festgesetzt sowie das Existenz-\nminimum des Kindes nicht unter der Maßgabe des § 53\ndes Einkommensteuergesetzes steuerfrei belassen                                      Artikel 6\nworden ist. Dies ist vom Kindergeldberechtigten durch             Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes\neine Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes\nnachzuweisen. Nach Vorlage dieser Bescheinigung hat           § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 4 des Finanzverwaltungsgesetzes\ndie Familienkasse den vom Finanzamt ermittelten            vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch\nUnterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Ein-         durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Mai 1998 (BGBl. I\nkommensteuer und der Einkommensteuer, die nach             S. 845) geändert worden ist, wird durch die folgenden\n§ 53 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes festzu-            Sätze ersetzt:\nsetzen gewesen wäre, wenn die Voraussetzungen              „Der Präsident der Bundesanstalt für Arbeit kann inner-\nnach § 53 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes         halb seines Zuständigkeitsbereichs abweichend von den\nvorgelegen hätten, als zusätzliches Kindergeld zu          Vorschriften der Abgabenordnung über die örtliche\nzahlen.“                                                   Zuständigkeit von Finanzbehörden die Entscheidung über","2560          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999\nden Anspruch auf Kindergeld für bestimmte Bezirke oder               Anteil wird ab 1. Januar 2000 um 0,25 vom Hundert-\nGruppen von Berechtigten einer anderen Familienkasse                 Punkte erhöht. Bei einer Steuersatzerhöhung oder\nübertragen. Das Bundesministerium der Finanzen wird                  Steuersatzsenkung wird im Jahr ihres Wirksamwer-\nermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-                dens der in den Sätzen 6 und 7 genannte vom Hundert-\nstimmung des Bundesrates bedarf, Bundesfamilienkas-                  Punkte-Satz in dem der Erhöhung oder Senkung ent-\nsen zur Wahrnehmung der Aufgaben der Familienkassen                  sprechenden Umfang verringert oder erhöht.“\nnach § 72 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ein-\nzurichten. Diese können auch Aufgaben im Auftrag der\n2. In § 2 Abs. 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 3“ durch\nmittelbaren Verwaltung wahrnehmen. Die Landesregie-\ndie Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 3 und 6“ ersetzt.\nrungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Lan-\ndesfamilienkassen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach\n§ 72 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes einzurichten.\nDiese können auch Aufgaben der mittelbaren Verwaltung                                      Artikel 8\nwahrnehmen. Die Ermächtigung kann durch Rechtsver-                         Neufassung der betroffenen Gesetze\nordnung auf die für die Finanzverwaltung zuständigen\nobersten Landesbehörden übertragen werden. Die Fami-                (1) Das Bundesministerium der Finanzen kann den\nlienkassen gelten als Bundesfinanzbehörden, soweit sie           Wortlaut der durch die Artikel 1, 5 und 6 dieses Gesetzes\nden Familienleistungsausgleich durchführen, und unter-           geänderten Gesetze in der vom Inkrafttreten der Rechts-\nliegen insoweit der Fachaufsicht des Bundesamtes für             vorschriften an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\nFinanzen;“.                                                      bekannt machen.\n(2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen\nArtikel 7                              und Jugend kann den Wortlaut des durch Artikel 2 dieses\nGesetzes geänderten Bundeskindergeldgesetzes in der\nÄnderung des Finanzausgleichsgesetzes\nvom Inkrafttreten der Rechtsvorschriften an geltenden\nDas Finanzausgleichsgesetz vom 23. Juni 1993 (BGBl. I         Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nS. 944, 977), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes\n(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung\nvom 17. Juni 1999 (BGBl. I S. 1382), wird wie folgt ge-\nkann den Wortlaut des durch Artikel 4 dieses Gesetzes\nändert:\ngeänderten Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der\nvom Inkrafttreten der Rechtsvorschriften an geltenden\n1. In § 1 Abs. 1 werden nach Satz 5 folgende Sätze ein-          Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\ngefügt:\n„Zum Ausgleich der Kindergelderhöhung zum 1. Januar\n2000 verringert sich ab 1. Januar 2000 der Anteil des                                  Artikel 9\nBundes nach Satz 3 um 0,25 vom Hundert-Punkte und\nInkrafttreten\nerhöht sich der Anteil der Länder nach Satz 3 um\n0,25 vom Hundert-Punkte. Der in Satz 4 genannte                 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 22. Dezember 1999\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Riester\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nChristine Bergmann\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nE. B u l m a h n"]}