{"id":"bgbl1-1999-58-1","kind":"bgbl1","year":1999,"number":58,"date":"1999-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/58#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-58-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_58.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Sanierung des Bundeshaushalts (Haushaltssanierungsgesetz - HSanG -)","law_date":"1999-12-22T00:00:00Z","page":2534,"pdf_page":2,"num_pages":18,"content":["2534            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999\nGesetz\nzur Sanierung des Bundeshaushalts\n(Haushaltssanierungsgesetz – HSanG –)\nVom 22. Dezember 1999\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:           1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\n2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:\nInhaltsübersicht                                        Artikel\n„(2) Die durch die Erfüllung der Aufgaben nach Ab-\nÄnderung des Bundesgrenzschutzgesetzes                        1\nsatz 1 begünstigten Verkehrsunternehmen sind ver-\nGesetz zur Auflösung des Bundesamtes                               pflichtet, dem Bundesgrenzschutz für die erlangten\nfür Zivilschutz                                               2    Vorteile einen angemessenen Ausgleich zu leisten. Das\nÄnderung des Zivilschutzgesetzes                              3    Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch\nÄnderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes              4    Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundes-\nministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen für\nÄnderung des Gesetzes über den Abbau der\nden zu leistenden Ausgleich einen Prozentsatz fest-\nFehlsubventionierung im Wohnungswesen                         5\nzusetzen, der 50 Prozent des Gesamtaufwandes des\nÄnderung des Bundesvertriebenengesetzes                       6    Bundesgrenzschutzes für die Erfüllung der Aufgaben\nÄnderung des Auslandskostengesetzes                           7    nach Absatz 1 nicht überschreiten darf. Dabei sind ins-\nÄnderung der Justizverwaltungskostenordnung                        besondere die erlangten Vorteile und die wirtschaft-\nzum 1. Januar 2000                                            8    liche Leistungsfähigkeit des Verkehrsunternehmens zu\nberücksichtigen. Sind mehrere Verkehrsunternehmen\nÄnderung der Justizverwaltungskostenordnung\nbegünstigt, ist für jedes Unternehmen nach Maßgabe\nzum 1. Januar 2002                                            9\ndes Satzes 3 gesondert ein Prozentsatz festzusetzen,\nÄnderung des Patentgebührengesetzes                          10    die Summe dieser Prozentsätze darf 50 Prozent des\nÄnderung des Zivildienstgesetzes                             11    Gesamtaufwandes nicht überschreiten. Die Aus-\nÄnderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol             12    gleichsbeträge werden durch die Grenzschutzdirektion\nerhoben.“\nÄnderung des Landwirtschafts-\nGasölverwendungsgesetzes                                     13\nArtikel 2\nÄnderung des Absatzfondsgesetzes                             14\nGesetz zur Auflösung\nÄnderung des Gesetzes über die\nAlterssicherung der Landwirte                                15              des Bundesamtes für Zivilschutz\nÄnderung des Zweiten Gesetzes über die                            Das Bundesamt für Zivilschutz wird aufgelöst.\nKrankenversicherung der Landwirte                            16\nÄnderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes             17                           Artikel 3\nÄnderung des Bundesversorgungsgesetzes                       18             Änderung des Zivilschutzgesetzes\nÄnderung des Gesetzes über die Angleichung der                    Das Zivilschutzgesetz vom 25. März 1997 (BGBl. I\nLeistungen zur Rehabilitation                                19 S. 726) wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch                 20\nÄnderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch                 21 1. § 2 Abs. 3 wird aufgehoben.\nÄnderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch                22\n2. § 4 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch                 23\n„§ 4\nÄnderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch                  24\nZuständigkeit des Bundes für\nGesetz zur Bestimmung der Beiträge und Beitrags-\nzuschüsse in der Alterssicherung der Landwirte für 2000                          den Schutz der Zivilbevölkerung\n(Beitragsgesetz-Landwirtschaft 2000 – BLG 2000)              25        (1) Die Verwaltungsaufgaben des Bundes nach\nGesetz zur Bestimmung der Beitragssätze und zur                    diesem Gesetz werden dem Bundesverwaltungsamt\nBestimmung der Umrechnungsfaktoren für den                         zugewiesen. Dem Bundesverwaltungsamt obliegen\nVersorgungsausgleich in der gesetzlichen Renten-                   insbesondere\nversicherung für 2000\n1. die Unterstützung der fachlich zuständigen ober-\n(Beitragssatzgesetz 2000 – BSG 2000)                         26\nsten Bundesbehörden bei einer einheitlichen Zivil-\nInkrafttreten                                                27         verteidigungsplanung,\n2. a) die Unterweisung des mit Fragen der zivilen Ver-\nArtikel 1                                      teidigung befassten Personals sowie die Ausbil-\ndung von Führungskräften und Ausbildern des\nÄnderung des Bundesgrenzschutzgesetzes                              Katastrophenschutzes im Rahmen ihrer Zivil-\n§ 3 des Bundesgrenzschutzgesetzes vom 19. Oktober                       schutzaufgaben,\n1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), das zuletzt durch Artikel 4               b) die Entwicklung von Ausbildungsinhalten des\nAbs. 3 des Gesetzes vom 17. Juni 1999 (BGBl. I S. 1334)                    Zivilschutzes, einschließlich des Selbstschut-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                              zes,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999               2535\nc) die Unterstützung der Gemeinden und Gemein-         den Ausgleichszahlungen jährlich an den Bundeshaus-\ndeverbände bei der Erfüllung der Aufgaben nach     halt abzuführen. Ihm steht eine Kostenerstattung durch\n§ 5 Abs. 1 dieses Gesetzes,                        den Bund für den Verwaltungsaufwand bei der Erhebung\n3. die Mitwirkung bei der Warnung der Bevölkerung,         der Ausgleichszahlungen und für den Modernisierungs-\naufwand bei den geförderten Wohnungen in Höhe von\n4. die Information der Bevölkerung über den Zivil-         25 Prozent der jährlichen Einnahmen aus den Ausgleichs-\nschutz, insbesondere über Schutz- und Hilfeleis-       zahlungen zu; dabei sind 15 Prozent der jährlichen Ein-\ntungsmöglichkeiten,                                    nahmen aus den Ausgleichszahlungen für Modernisie-\n5. die Aufgabenstellung für technisch-wissenschaft-        rungsmaßnahmen zu verwenden.“\nliche Forschung im Benehmen mit den Ländern, die\nAuswertung von Forschungsergebnissen sowie die                                    Artikel 6\nSammlung und Auswertung von Veröffentlichungen\nauf dem Gebiet der zivilen Verteidigung,                     Änderung des Bundesvertriebenengesetzes\n6. die Prüfung von ausschließlich oder überwiegend           Das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der\nfür den Zivilschutz bestimmten Geräten und Mitteln     Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829),\nsowie die Mitwirkung bei der Zulassung, Normung        zuletzt geändert durch Artikel 3 § 10 des Gesetzes vom\nund Qualitätssicherung dieser Gegenstände.             15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618), wird wie folgt geändert:\n(2) Die der Bundesregierung nach Artikel 85 Abs. 4\n1. § 5 wird wie folgt gefasst:\ndes Grundgesetzes auf dem Gebiet des Zivilschutzes\nzustehenden Befugnisse werden auf das Bundesver-              a) In Nummer 1 wird Buchstabe d aufgehoben.\nwaltungsamt übertragen.“                                      b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n„2. a) die Aussiedlungsgebiete wegen einer dro-\nArtikel 4                                        henden strafrechtlichen Verfolgung auf\nGrund eines kriminellen Delikts verlassen\nÄnderung des\noder\nBundesausbildungsförderungsgesetzes\n§ 56 Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes                    b) in den Aussiedlungsgebieten eine Funktion\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983                           ausgeübt hat, die für die Aufrechterhaltung\n(BGBl. I S. 645, 1680), das zuletzt durch Artikel 1 des                      des kommunistischen Herrschaftssystems\nGesetzes vom 7. Mai 1999 (BGBl. I S. 850) geändert                           gewöhnlich als bedeutsam galt oder auf-\nworden ist, wird wie folgt gefasst:                                          grund der Umstände des Einzelfalles war,\noder\n„(1) Die für die Ausführung dieses Gesetzes erforder-\nlichen Mittel, einschließlich der Erstattungsbeträge an die               c) wer für mindestens drei Jahre mit dem In-\nDeutsche Ausgleichsbank nach § 18d Abs. 2, tragen der                        haber einer Funktion im Sinne von Num-\nBund zu 65 vom Hundert, die Länder zu 35 vom Hundert.                        mer 2b in häuslicher Gemeinschaft gelebt\nDie vom Bund anteilig zu tragenden Mittel für die Darlehen                   hat.“\nnach § 17 Abs. 2 können von der Deutschen Ausgleichs-\nbank bereitgestellt werden. In diesen Fällen trägt der Bund    2. In § 27 Abs. 3 Satz 1 werden die Angabe „Durchschnitt\ndie der Deutschen Ausgleichsbank entstehenden Aufwen-             der Jahre 1991 und 1992“ durch die Angabe „Jahre\ndungen für die Bereitstellung der Mittel und das Ausfall-         1998“ und die Angabe „§ 1 Abs. 2 Nr. 3 und des § 1\nrisiko.“                                                          Abs. 3“ durch die Angabe „der §§ 4, 7“ ersetzt.\nArtikel 7\nArtikel 5\nÄnderung des Auslandskostengesetzes\nÄnderung\ndes Gesetzes über den Abbau der                     Das Auslandskostengesetz vom 21. Februar 1978\nFehlsubventionierung im Wohnungswesen                  (BGBl. I S. 301), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes\nvom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), wird wie folgt\nNach § 10 Abs. 3 des Gesetzes über den Abbau der\ngeändert:\nFehlsubventionierung im Wohnungswesen in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I\nS. 2180), das durch Artikel 29 des Gesetzes vom 24. März       1. In § 1 Abs. 2 wird der zweite Teilsatz gestrichen.\n1997 (BGBl. I S. 594) geändert worden ist, wird folgender\nAbsatz 3a eingefügt:                                           2. Dem § 5 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\n„(3a) Bei Wohnungen, die mit Mitteln aus öffentlich-            „Der Antragsteller ist verpflichtet, die zur Feststellung\nrechtlichen Sondervermögen der Bundesrepublik                     des Wertes erforderlichen Angaben zu machen.“\nDeutschland gefördert worden sind, ist Darlehens- oder\nZuschussgeber das jeweilige Sondervermögen. Wird                                          Artikel 8\neines dieser Sondervermögen in eine privatrechtliche\nForm überführt und zieht der Rechtsnachfolger dieses                       Änderung der Justizverwaltungs-\nSondervermögens nach Maßgabe landesrechtlicher Vor-                       kostenordnung zum 1. Januar 2000\nschriften Ausgleichszahlungen ein, so gilt hinsichtlich der      In Nummer 2 Buchstabe d und e der Anlage zur Verord-\nVereinnahmung der Ausgleichszahlungen der Bund als             nung über Kosten im Bereich der Justizverwaltung in der\nDarlehens- und Zuschussgeber im Sinne des Absatzes 3.          im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1,\nDer Rechtsnachfolger ist verpflichtet, die Einnahmen aus       veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch","2536          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999\nArtikel 3 des Gesetzes vom 18. Februar 1998 (BGBl. I                cc) In dem neuen Satz 2 wird der Verweis „Absatz 2\nS. 866) geändert worden ist, wird in der Gebührenspalte                  Satz 3“ durch den Verweis „Absatz 1 Satz 2“\njeweils der Betrag „15 DM“ durch den Betrag „20 DM“                      ersetzt.\nersetzt.                                                        f) In dem neuen Absatz 3 werden die Nummer 1 auf-\ngehoben, die bisherigen Nummern 2 und 3 die\nArtikel 9\nNummern 1 und 2 und die Angabe „31. Dezember\nÄnderung der Justizverwaltungs-                         1995“ durch die Angabe „30. Juni 2000“ sowie die\nkostenordnung zum 1. Januar 2002                         Angabe „1. Januar 1996“ durch die Angabe „1. Juli\nIn Nummer 2 Buchstabe d und e der Anlage zur Verord-              2000“ ersetzt.\nnung über Kosten im Bereich der Justizverwaltung in der\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1,\nArtikel 12\nveröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch\nArtikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird in der                    Änderung des Gesetzes\nGebührenspalte jeweils der Betrag „20 DM“ durch den                        über das Branntweinmonopol\nBetrag „13 EUR“ ersetzt.                                       Das Gesetz über das Branntweinmonopol in der im\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\nArtikel 10\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Mai 1998 (BGBl. I\nÄnderung des Patentgebührengesetzes                 S. 1121), wird wie folgt geändert:\nDie Anlage zu § 1 (Gebührenverzeichnis) des Patentge-\nbührengesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2188),         1. § 1 wird wie folgt geändert:\ndas zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Juli 1998        a) Nummer 3 wird aufgehoben.\n(BGBl. I S. 1827) geändert worden ist, erhält die aus An-\nhang I ersichtliche Fassung.                                      b) Nummer 4 wird Nummer 3 und die Wörter „und\nden Branntweinhandel“ werden gestrichen.\nArtikel 11                          2. § 4 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Zivildienstgesetzes                      a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\nDas Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntma-             b) Absatz 2 wird aufgehoben.\nchung vom 28. September 1994 (BGBl. I S. 2811), zuletzt\ngeändert durch Artikel 29 der Verordnung vom 21. Sep-         3. § 16 wird aufgehoben.\ntember 1997 (BGBl. I S. 2390), wird wie folgt geändert:\n4. In § 24 Nr. 1 wird die Angabe „ , 25a“ gestrichen.\n1. In § 6 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „das Entlas-\nsungsgeld und“ gestrichen und die Zahl „75“ durch die     5. In § 25 Abs. 3 Nr. 3 Satz 5 werden die Wörter „in\nZahl „70“ ersetzt.                                            anderen als Kartoffelgemeinschaftsbrennereien“ ge-\nstrichen.\n2. In § 24 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „drei Monate“\ndurch die Wörter „einen Monat“ ersetzt.                   6. § 25a wird aufgehoben.\n3. § 81 wird wie folgt geändert:                              7. § 29 wird wie folgt gefasst:\na) In der Überschrift wird der Verweis „15. Dezem-                                      „§ 29\nber 1995 (BGBl. I S. 1726)“ durch den Verweis\n„22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534)“ ersetzt.                Branntwein, der unter Abfindung (§ 57) hergestellt\nwurde, darf nur mit Zustimmung der Bundesmono-\nb) Absatz 1 wird aufgehoben.                                  polverwaltung gereinigt werden. Dies gilt nicht für\nc) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 1            den Feinbrand in der Abfindungsbrennerei.“\nbis 3.\nd) Der neue Absatz 1 wird wie folgt geändert:             8. § 32 wird wie folgt gefasst:\naa) In Satz 1 werden die Angabe „31. Dezember                                        „§ 32\n1995“ durch die Angabe „30. Juni 2000“ und               (1) Das Brennrecht einer gewerblichen Brennerei\ndie Zahl „13“ durch das Wort „elf“ ersetzt.           (gewerbliches Brennrecht) kann auf Antrag von der\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.                                Bundesmonopolverwaltung zum 1. Oktober 2000 in\ndas Brennrecht einer landwirtschaftlichen Brennerei\ncc) In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „den             (landwirtschaftliches Brennrecht) mit den in Absatz 2\nSätzen 1 und 2“ durch die Wörter „Satz 1“             genannten Abzügen umgewandelt werden, wenn\nersetzt.                                              die Brennerei nachweislich ab dem Betriebsjahr\ne) Der neue Absatz 2 wird wie folgt geändert:                 1997/98 wie eine landwirtschaftliche Brennerei (§ 25)\nbetrieben wurde oder wenn sie nachweislich ab dem\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 2“ durch           Betriebsjahr 1998/99 wie eine landwirtschaftliche\ndie Wörter „Absatz 1“ und die Zahl „13“ durch         Brennerei betrieben wurde und der Brennereibesit-\ndas Wort „elf“ ersetzt.                               zer dabei sowohl überwiegend selbstgewonnene\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.                                Rohstoffe verarbeitet als auch die anfallende","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999              2537\nSchlempe an das eigene Vieh verfüttert und dessen             b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nDünger auf seinen landwirtschaftlichen Flächen ver-                 „(4) Brennrechte sollen nicht übertragen wer-\nwendet hat. Der Antrag ist bis zum 30. Juni 2000                  den, wenn dies zu höheren Übernahmegeld-\nüber das zuständige Hauptzollamt bei der Bundes-                  zahlungen der Bundesmonopolverwaltung führt.\nmonopolverwaltung zu stellen.                                     Brennrechte von Brennereien, die nach § 58\n(2) Gewerbliche Brennrechte für die Verarbeitung              Satz 2 aus dem Branntweinmonopol ausschei-\nvon Korn und gewerbliche Brennrechte für die Ver-                 den, werden nicht übertragen.“\narbeitung von Kartoffeln und anderem Getreide als\nKorn oder anderem Getreide als ausschließlich Korn       16. Nach § 42 wird folgender neuer § 42a eingefügt:\nwerden unter Abzug von 10 vom Hundert in landwirt-                                    „§ 42a\nschaftliche Brennrechte jeweils gleicher Geltung\numgewandelt. Andere gewerbliche Brennrechte                      (1) Die Bundesmonopolverwaltung kann auf\nwerden unter Abzug von 25 vom Hundert in landwirt-            Antrag der Brennereibesitzer widerruflich zulassen,\nschaftliche Brennrechte zur Verarbeitung von Kartof-          dass ein Brennrecht von einer Brennerei ganz oder\nfeln und anderem Getreide als ausschließlich Korn             teilweise an eine oder mehrere andere Brennereien\numgewandelt.“                                                 gleicher Brennereiklasse für ein oder mehrere Be-\ntriebsjahre zur Nutzung überlassen werden kann.\nVoraussetzung für die Zulassung ist, dass sich die\n9. § 33 wird aufgehoben.\nÜbernahmegeldzahlungen nicht erhöhen.\n10. § 33a wird aufgehoben.                                           (2) Für die Dauer der Nutzung gilt das Jahres-\nbrennrecht der anderen Brennerei als entsprechend\nerhöht.“\n11. § 38 Abs. 2 wird aufgehoben.\n17. § 58 wird wie folgt geändert:\n12. § 39 wird wie folgt gefasst:\na) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„§ 39\n„Sie befreit auf Antrag zum Beginn eines Be-\n(1) Das Brennrecht erlischt ferner, wenn eine Bren-           triebsjahres von der Ablieferungspflicht nach\nnerei mit einem Brennrecht zur Verarbeitung anderer               Satz 1 sowie von der Überlassungs- und Abliefe-\nStoffe als Korn Kornbranntwein (§ 101) herstellt. Bei             rungspflicht nach § 82a.“\nBrennereien mit einem gemischten Brennrecht\nb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:\nsowohl für die Verarbeitung von Korn als auch von\nanderen Stoffen ist eine Überschreitung des Jahres-               „Die Befreiung für einzelne Betriebsjahre ist un-\nbrennrechtsteils für Korn um bis zu 10 vom Hundert                zulässig.“\nunschädlich. Der Verlust des Brennrechts tritt mit\nBeginn des Betriebsjahres ein, in dem der Korn-          18. Nach § 58 wird folgender neuer § 58a eingefügt:\nbranntwein hergestellt wurde.                                                         „§ 58a\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird                  (1) Die Pflicht zur Ablieferung oder Überlassung\nermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Rechtsbe-              entfällt für alle gewerblichen Brennereien ab dem\nreinigung den Wortlaut aller Brennrechte dem der-             Betriebsjahr 2006/07. Dies hat auf die Ermittlung der\nzeitigen Monopolrecht anzupassen. Dabei kann es               Selbstkostenpreise für die Betriebsjahre 2000/01 bis\nvorsehen, dass historische Brennrechtsgeltungen,              2005/06 keine Auswirkungen.\ndie nach dem Betriebsjahr 1985/86 nicht mehr in\nAnspruch genommen worden sind, wegfallen und                     (2) Gewerbliche Brennereien mit Brennrecht, die\nBrennrechte zur Verarbeitung von Kartoffeln und               nach § 58 Satz 2 von der Ablieferungs- oder Überlas-\nanderem Getreide als Korn in solche nach § 175                sungspflicht befreit werden und damit vor dem in\nAbs. 3 Nr. 2 umgewandelt werden.“                             Absatz 1 Satz 1 genannten Termin aus dem Brannt-\nweinmonopol ausscheiden, erhalten pro Hektoliter\nregelmäßiges Brennrecht und verbleibendem Be-\n13. § 39a wird aufgehoben.                                        triebsjahr nach Maßgabe von Absatz 3 einen Aus-\ngleichsbetrag. Der Betrag wird von der Bundes-\n14. Dem § 40 werden folgende Absätze 4 und 5 ange-                monopolverwaltung jeweils in den ersten vier Mona-\nfügt:                                                         ten des Betriebsjahres gezahlt.\n„(4) Jahresbrennrechte werden ab dem Betriebs-                 (3) Der Ausgleichsbetrag beträgt für\njahr 2006/07 nur für landwirtschaftliche Brennereien          1. Korn-, Kartoffel- und Getreidebrennereien, aus-\nfestgesetzt.                                                      genommen Kornbrennereien mit einem regel-\n(5) Die Jahresbrennrechte für gewerbliche Bren-               mäßigen Brennrecht von mehr als 7 000 hl A, bei\nnereien werden für die Betriebsjahre 2000/01 bis                  einem Ausscheiden ab dem Betriebsjahr\n2005/06 auf 50 vom Hundert des regelmäßigen                       2001/02       80 Deutsche Mark je hl A,\nBrennrechts festgesetzt.“                                         2002/03       70 Deutsche Mark je hl A,\n2003/04       60 Deutsche Mark je hl A,\n15. § 42 wird wie folgt geändert:                                     2004/05       50 Deutsche Mark je hl A,\na) In Absatz 1 werden die Angabe „ , § 25a Abs. 1“                2005/06       40 Deutsche Mark je hl A,\nund die Angabe „unter Anwendung der Grund-               2. andere Brennereien sowie Kornbrennereien mit\nsätze des § 39“ gestrichen.                                  einem regelmäßigen Brennrecht von mehr als","2538          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999\n7 000 hl A bei einem Ausscheiden ab dem Be-          20. § 66 wird wie folgt gefasst:\ntriebsjahr                                                                          „§ 66\n2001/02       40 Deutsche Mark je hl A,                      (1) Bei Brennereien mit einem Jahresbrennrecht\n2002/03       35 Deutsche Mark je hl A,                   von mehr als 600 hl A werden ab dem Betriebsjahr\n2003/04       30 Deutsche Mark je hl A,                   2000/01 für Branntwein aus Kartoffeln und Getreide\n2004/05       25 Deutsche Mark je hl A,                   wegen geringerer Fertigungskosten Abzüge festge-\n2005/06       20 Deutsche Mark je hl A.                   setzt. Diese betragen für das Jahresbrennrecht\nKorn-, Kartoffel- und Getreidebrennereien im              über 600 bis 1 500 hl A              15 vom Hundert,\nSinne von Nummer 1 sind Brennereien mit Brenn-            über 1 500 bis 3 000 hl A            35 vom Hundert,\nrechten für die Verarbeitung von Korn sowie von\nüber 3 000 bis 7 000 hl A            47 vom Hundert,\nKartoffeln und anderem Getreide als Korn oder\nüber 7 000 hl A                      53 vom Hundert\nvon Kartoffeln und anderem Getreide als aus-\nschließlich Korn. Wurden die Brennrechte der in           der Fertigungskosten im Branntweingrundpreis, in\nNummer 2 genannten Kornbrennereien zum                    den Fällen des § 65 Abs. 2 der umgerechneten Fer-\nBetriebsjahr 1999/2000 oder später nach § 42              tigungskosten. Erzeugen die Brennereien über ihr\nAbs. 3 auf andere Brennereien übertragen, gelten          Jahresbrennrecht hinaus ablieferungsfreien Brannt-\nfür die anderen Brennereien weiterhin die in Num-         wein, kann die Bundesmonopolverwaltung unter\nmer 2 genannten Ausgleichsbeträge. Brenne-                Einschluss der Brennereien mit einem Jahresbrenn-\nreien, die ab dem Betriebsjahr 2000/01 aus                recht bis 600 hl A besondere Abzüge festsetzen.\ndem Branntweinmonopol ausscheiden, werden                    (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird\nso gestellt, als seien sie ab dem Betriebsjahr            ermächtigt, durch Rechtsverordnung\n2001/02 ausgeschieden.\n1. die Abzüge nach Absatz 1 in den Abzugsstufen\n(4) Landwirtschaftliche Brennereien, die nach § 58             so aufzuteilen, dass ein gleitender oder eng ge-\nSatz 2 von der Ablieferungs- oder Überlassungs-                   staffelter Übergang in die nächste Abzugsstufe\npflicht befreit werden, erhalten für fünf Betriebsjahre           ermöglicht wird, und das dafür erforderliche Ver-\npro Hektoliter regelmäßiges Brennrecht und Be-                    fahren zu bestimmen,\ntriebsjahr einen Ausgleichsbetrag von 100 Deutsche\nMark je hl A. Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß.“                2. zu bestimmen, dass für Brennereien mit einem\nJahresbrennrecht über 7 000 hl A nach Einzelprü-\nfungen besondere Übernahmepreise festgesetzt\n19. § 65 wird wie folgt geändert:\nwerden oder den Abzug für diese Brennereien\na) Der bisherige Text erhält die Absatzbezeichnung                unter Berücksichtigung der Einzelprüfungen ab-\n„(1)“, und es werden folgende Sätze angefügt:                 weichend von Absatz 1 festzusetzen,\n„Bei der Berechnung der Rohstoffkosten im                 3. vorzusehen, dass die Bundesmonopolverwaltung\nBranntweingrundpreis wird unterstellt, dass                   in den Fällen des § 42a als Anreiz die Abzüge\nneben selbstgewonnenen Kartoffeln auch selbst-                nach Absatz 1 niedriger festsetzen kann.“\ngewonnenes Triticale zur Branntweinherstellung\neingesetzt wird. Für das Betriebsjahr 2000/01        21. § 69 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nwird ein Branntweinanteil aus Triticale von\n20 vom Hundert, ab dem Betriebsjahr 2001/02               „Anstelle des Betriebszuschlags nach § 68 erhalten\nein solcher von 40 vom Hundert angenommen.“               1. Abfindungsbrennereien (§ 57), Stoffbesitzer (§ 36)\nb) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:                      und Verschlusskleinbrennereien (§ 34) mit einer\nJahreserzeugung von nicht mehr als 4 hl A einen\n„(2) Wird für andere Brennereien als landwirt-              Betriebszuschlag von 100 Hundertteilen,\nschaftliche Kartoffelbrennereien ein abweichen-\ndes Jahresbrennrecht festgesetzt, kann die Bun-           2. die übrigen Verschlusskleinbrennereien einen\ndesmonopolverwaltung die im Branntweingrund-                  Betriebszuschlag von 30 Hundertteilen,\npreis enthaltenen Fertigungskosten für diese              3. Obstgemeinschaftsbrennereien innerhalb der in\nBrennereien entsprechend umrechnen. Zu den                    § 37 Abs. 2 bezeichneten Erzeugungsgrenze\nFertigungskosten gehören auch die Kosten für                  einen Betriebszuschlag von 80 Hundertteilen\ndie Lagerung der Rohstoffe.                               des Branntweingrundpreises.“\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird\nermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einver-        22. § 72 wird wie folgt geändert:\nnehmen mit dem Bundesministerium für Er-\nnährung, Landwirtschaft und Forsten den Triti-            a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\ncaleanteil zu verändern oder anstelle von Triticale             „(1) Sind die Rohstoffkosten bei der Herstellung\nanderes Getreide zu bestimmen. Es kann auch                   eines Hektoliters Alkohol aus Mais, Triticale und\nbestimmen, dass landwirtschaftliche Brenne-                   Korn geringer als die nach § 65 berechneten, wird\nreien, die ausschließlich Kartoffeln verarbeiten              ein entsprechender Abzug festgesetzt, wobei\nund auf 40 Hundertteile ihres Jahresbrennrechts               davon ausgegangen wird, dass die genannten\nverzichten, einen Übernahmepreis erhalten, der                Rohstoffe selbst gewonnen sind. Dabei kann der\nabweichend von Absatz 1 Satz 4 die Kartoffel-                 Rohstoffabzug nach der preisgünstigsten Ge-\nkosten voll berücksichtigt und nach § 66 Abs. 1               treideart festgesetzt werden; dies gilt nicht für die\nauf der Basis eines entsprechend geminderten                  Herstellung von Kornbranntwein (§ 101). Der\nJahresbrennrechts ermittelt wird.“                            Abzug wird nicht festgesetzt für Brennereien, die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999              2539\ninnerhalb ihres Brennrechts zur Verarbeitung von     25. § 76 wird wie folgt geändert:\nKartoffeln und anderem Getreide als Korn oder\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nanderem Getreide als ausschließlich Korn\nBranntwein aus Kartoffeln und außerdem Brannt-                aa) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein\nwein aus Triticale oder anderem Getreide bis zu                    Komma ersetzt.\ndem in § 65 genannten Vomhundertsatz ihres\nbb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:\nJahresbrennrechts herstellen.“\n„5. Branntwein, der nach § 58 Satz 2 oder\nb) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 ein-\n§ 58a Abs. 1 von der Ablieferungs- oder\ngefügt:\nÜberlassungspflicht ausgenommen ist.“\n„(2) Die Bundesmonopolverwaltung kann bei der\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nVerarbeitung von anderen als frischen Stärke-\nkartoffeln oder von Getreide minderer Qualität                  „(2) Ablieferungsfreier Branntwein, ausgenom-\nbesondere Abzüge festsetzen. Dies gilt auch für               men solcher aus Wein, Steinobst, Beeren, En-\nKartoffelbranntwein, den Brennereien innerhalb                zianwurzeln oder aus den in Absatz 1 Nr. 3 und 4\nihres Brennrechts für die Verarbeitung von Korn               genannten Stoffen wird von der Bundesmonopol-\nherstellen. Vorbehaltlich des § 72a kann die Bun-             verwaltung übernommen, wenn er\ndesmonopolverwaltung den Übernahmepreis für\n1. aus einer Abfindungsbrennerei (§ 57) inner-\nBranntwein aus anderen Stoffen als Kartoffeln,\nhalb ihrer monopolbegünstigten Erzeugungs-\nMais, Triticale und Korn nach kaufmännischen\ngrenze,\nGrundsätzen bestimmen.“\n2. aus einer Verschlusskleinbrennerei (§ 34) mit\nc) Der bisherige Absatz 2 erhält die Absatzbezeich-\neiner Jahreserzeugung bis 4 hl A oder\nnung „(3)“.\n3. aus einer Obstgemeinschaftsbrennerei inner-\nhalb der in § 37 Abs. 2 bezeichneten Erzeu-\n23. § 72a wird wie folgt geändert:\ngungsgrenze stammt oder\na) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n4. von einem Stoffbesitzer (§ 36) innerhalb seiner\n„(3) Die Übernahmepreise nach Absatz 1 und 2                    monopolbegünstigten Erzeugungsgrenze her-\ndürfen nicht höher sein als der niedrigste Über-                  gestellt worden ist,\nnahmepreis einer von der Erzeugungsmenge her\n5. als Kornbranntwein (§ 101) innerhalb eines\nvergleichbaren Getreide verarbeitenden Brenne-\nlandwirtschaftlichen Brennrechts für die Ver-\nrei nach den §§ 66 und 72 Abs. 1. Für Zwecke\narbeitung von Korn hergestellt wurde, soweit\ndieses Vergleichs wird jeweils ein gleiches Jah-\ndie Brennerei nicht aus dem Branntwein-\nresbrennrecht unterstellt.“\nmonopol ausgeschieden ist.\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nSatz 1 gilt nicht für Branntwein aus einer Obst-\n„(4) Übernahmepreise nach den Absätzen 1                    gemeinschaftsbrennerei, der aus Rückständen\nbis 3 werden ab dem Betriebsjahr 2006/07 nicht                hergestellt wurde, die bei der Weinerzeugung\nmehr festgesetzt.“                                            oder der Verarbeitung von Obst anfallen. Die\nÜbernahme setzt voraus, dass der Brennerei-\nbesitzer den Branntwein vor der Herstellung dem\n24. § 72b wird wie folgt geändert:\nzuständigen Hauptzollamt anmeldet. §§ 59 bis 61\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                              gelten entsprechend.“\n„(1) Die Bundesmonopolverwaltung kann die\nÜbernahmepreise für Branntwein um bis zu             26. In § 81 werden nach dem Wort „nicht“ die Wörter\n10 vom Hundert, ab dem Betriebsjahr 2006/07               „selbst in trinkfertigem Zustand“ und nach dem Wort\num bis zu 5 vom Hundert kürzen, soweit sie                „Branntweinübernahmepreis“ die Wörter „vorbe-\nden durchschnittlichen Verkaufspreis der Bun-             haltlich des § 58 Satz 2 und des § 58a Abs. 1“ ein-\ndesmonopolverwaltung für Branntwein zu Trink-             gefügt.\nzwecken im vorausgegangenen Betriebsjahr\nüberschreiten und die Kürzung nach Maßgabe           26a. § 82 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\nder zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel\nerforderlich ist. Sie kann dabei nach der Brenne-          „(2) Ebenso kann die Bundesmonopolverwaltung\nreigruppe, dem Jahresbrennrecht und dem Roh-              eine Vereinigung landwirtschaftlicher Kornbrenne-\nstoff im Vomhundertsatz differenzieren.“                  reien zulassen. Absatz 1 gilt sinngemäß. Soweit vor\ndem 1. Januar 2000 eine Vereinigung von Kornbren-\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                          nereien zugelassen war, kann diese bis zum 30. Sep-\n„(3) Die nach den §§ 65 bis 72a festgestellten          tember 2006 in der bisherigen Form bestehen blei-\nÜbernahmepreise für Branntwein, der in Brenne-            ben.“\nreien unter gemeinsamem Einsatz von Personal\noder unter gemeinsamer Nutzung von Betriebs-         27. § 82a Nr. 2 wird wie folgt geändert:\nteilen oder -einrichtungen hergestellt wird, wer-\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „Hersteller“ die\nden um 5 vom Hundert gekürzt.“\nWörter „vorbehaltlich des § 58 Satz 2 und des\nc) Absatz 4 wird aufgehoben.                                     § 58a Abs. 1“ eingefügt.","2540           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999\nb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                       verbraucht worden ist. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2\nbeträgt die Verbilligung höchstens 3 000 Deutsche Mark\n„Dem Überbrandabzug unterliegt dieser Brannt-\nje Betrieb und Kalenderjahr.“\nwein nur, wenn er außerhalb des für Kornbrenne-\nreien geltenden Jahresbrennrechts (§ 40) herge-\nstellt worden ist.“                                                            Artikel 14\nÄnderung des Absatzfondsgesetzes\n28. § 86 wird aufgehoben.\nNach § 13 des Absatzfondsgesetzes in der Fassung der\n29. § 88 wird wie folgt gefasst:                              Bekanntmachung vom 21. Juni 1993 (BGBl. I S. 998), das\nzuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. August 1994\n„§ 88                          (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, wird folgender § 13a\nDie Bundesmonopolverwaltung verwertet den            eingefügt:\nübernommenen Alkohol nach kaufmännischen                                           „§ 13a\nGrundsätzen.“\nKostenerstattung\n30. § 130 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                  Der Absatzförderungsfonds hat die im Zusammenhang\nmit der Erhebung der Beiträge nach § 10 Abs. 3 Nr. 9 von\n„Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik         der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung an\nDeutschland ohne das Gebiet von Büsingen und            Dritte, die an dem Erhebungsverfahren beteiligt sind,\nohne die Insel Helgoland.“                              gezahlten Beträge der Bundesanstalt für Landwirtschaft\nund Ernährung zu erstatten.“\n31. In § 135 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 werden die Wörter „alko-\nholhaltigen Getränken verarbeitet werden dürfen, die\neiner anderen Verbrauchsteuer unterliegen“ durch                                  Artikel 15\ndie Wörter „nicht der Branntweinsteuer unterliegen-                     Änderung des Gesetzes über\nden alkoholhaltigen Getränken verarbeitet werden                     die Alterssicherung der Landwirte\ndürfen“ ersetzt.\nDas Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom\n29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890), zuletzt geändert durch\n32. In § 149 Abs. 1 werden die Wörter „zum Regelsatz“         Artikel 6 des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 388),\ngestrichen.                                             wird wie folgt geändert:\n33. § 150 wird wie folgt geändert:                            1. In § 32 Abs. 1 wird die Zahl „40 000“ durch die Zahl\na) Die Nummer 4 wird aufgehoben.                            „30 000“ ersetzt.\nb) In Nummer 10 wird der Punkt durch ein Komma\nersetzt.                                             2. § 33 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nc) Folgende neue Nummer 11 wird angefügt:                   a) In Satz 1 wird die Zahl „80“ durch die Zahl „60“\nersetzt.\n„11. die auf Grund des § 25a Abs. 3, § 32 Abs. 2,\n§ 33 Abs. 4, § 33a Abs. 4 und § 66 Abs. 4 in      b) In Satz 2 wird die Zahl „3,2“ durch die Zahl „4“\nder bis zum 31. Dezember 1999 geltenden              ersetzt.\nFassung erlassenen Rechtsverordnungen\naufzuheben.“                                  3. § 37 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 13                                   „(3) Der Leistungsberechtigte beteiligt sich ange-\nmessen an den entstehenden Aufwendungen unter\nÄnderung des                                 Berücksichtigung seines Einkommens (Selbstbetei-\nLandwirtschafts-Gasölverwendungsgesetzes                        ligung); die Selbstbeteiligung beträgt höchstens\nDas Landwirtschafts-Gasölverwendungsgesetz vom                     50 vom Hundert der entstehenden Aufwendungen.“\n22. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1339), zuletzt geändert             b) In Absatz 4 wird der erste Halbsatz durch folgenden\ndurch Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 13           Halbsatz ersetzt:\ndes Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbin-\ndung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990               „Betriebs- und Haushaltshilfe wird nicht erbracht,“.\n(BGBl. 1990 II S. 885, 972), wird wie folgt geändert:\n4. In § 68 Satz 1 wird die Zahl „20“ durch die Zahl „10“\n§ 3 wird wie folgt gefasst:                                       ersetzt und nach den Wörtern „vom Hundert“ der\nKlammerzusatz „(Abschlag)“ eingefügt.\n„§ 3\nHöhe der Verbilligung                     5. Dem § 114 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nDie Verbilligung beträgt für 100 Liter Gasöl                    „Für die Jahre 2000 bis 2002 wird der Beitrag nach § 68\nmit der Maßgabe ermittelt, dass für die Ermittlung des\n1. 41,15 Deutsche Mark, wenn es bis zum 31. Dezember\nBeitrags für das Jahr 2000 der Abschlag 17,5 vom\n1999 und\nHundert, für das Jahr 2001 15 vom Hundert und für das\n2. 30 Deutsche Mark, wenn es vom 1. Januar 2000 an                Jahr 2002 12,5 vom Hundert beträgt.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999               2541\nArtikel 16                          2. In § 34 Abs. 1 wird die Zahl „25“ durch die Zahl „20“\nÄnderung des Zweiten Gesetzes                       ersetzt.\nüber die Krankenversicherung der Landwirte\n3. In § 44 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Zweimonatsaus-\nDas Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der             gabe“ durch das Wort „Monatsausgabe“ ersetzt.\nLandwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,\n2557), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom\n24. März 1999 (BGBl. I S. 388), wird wie folgt geändert:                               Artikel 18\nÄnderung des Bundesversorgungsgesetzes\nNach § 63 wird folgender § 64 eingefügt:\nDas Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der\n„§ 64\nBekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),\nBundesmittel im Jahr 2000                    zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom\n(1) Abweichend von § 37 Abs. 2 werden die Leistungs-       15. Juni 1999 (BGBl. I S. 1328), wird wie folgt geändert:\naufwendungen für die dort genannten Personen im Jahr\n2000 gedeckt                                                  1. Dem § 26a Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:\n1. durch Beiträge nach §§ 44 und 45,                              „In der Zeit vom 1. Juli 2000 bis zum 30. Juni 2002\nerfolgt die Erhöhung jeweils um den Vomhundertsatz,\n2. durch die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Versiche-\num den sich die Renten aus der gesetzlichen Renten-\nrungspflichtigen und die in § 6 genannten Versiche-\nversicherung verändert haben.“\nrungsberechtigten in Höhe eines Betrages von 250 Mil-\nlionen Deutsche Mark,\n2. § 30 Abs. 16 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n3. im übrigen durch den Bund.\n„Der Berufsschadensausgleich nach Satz 1 wird jähr-\n(2) Der Bundesverband der landwirtschaftlichen Kran-           lich mit dem in § 56 Abs. 1 Satz 1, soweit die Jahre\nkenkassen teilt den Betrag nach Absatz 1 Nr. 2 bis zum            2000 und 2001 betroffen sind, mit dem in § 56 Abs. 3\n31. Juli 2000 auf die landwirtschaftlichen Krankenkassen          bestimmten Vomhundertsatz angepasst; dabei ist\nin dem Verhältnis auf, das dem Anteil jeder Krankenkasse          § 15 Satz 2 zweiter Halbsatz entsprechend anzuwen-\nan dem Unterschiedsbetrag aller Krankenkassen zwi-                den.“\nschen den Leistungsaufwendungen für die in § 2 Abs. 1\nNr. 4 und 5 genannten Personen und den Beiträgen nach\n3. § 40b Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n§§ 44 und 45 im Jahr 1999 entspricht.“\n„Der Pflegeausgleich nach Satz 1 und 2 wird jährlich\nmit dem in § 56 Abs. 1 Satz 1, soweit die Jahre 2000\nArtikel 17                              und 2001 betroffen sind, mit dem in § 56 Abs. 3\nÄnderung des                               bestimmten Vomhundertsatz angepasst; dabei ist\nKünstlersozialversicherungsgesetzes                    § 15 Satz 2 zweiter Halbsatz entsprechend anzuwen-\nden.“\nDas Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli 1981\n(BGBl. I S. 705), zuletzt geändert durch Artikel 23 des\n4. Dem § 56 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nGesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970), wird\nwie folgt geändert:                                                 „(3) Die Leistungen für Blinde (§ 14), der Pausch-\nbetrag als Ersatz für Kleider- und Wäscheverschleiß\n1. § 26 wird wie folgt geändert:                                  (§ 15), die Grundrenten und die Schwerstbeschädig-\ntenzulage (§ 31 Abs. 1 und 5, §§ 40 und 46), die Aus-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                           gleichs- und Elternrenten (§§ 32, 41, 47 und 51), der\n„(1) Der Vomhundertsatz der Künstlersozialab-            Ehegattenzuschlag (§ 33a), die Pflegezulage (§ 35), das\ngabe ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes           Bestattungsgeld (§§ 36, 53) und das Versorgungskran-\ndes § 14 so festzusetzen, dass das Aufkommen              kengeld werden abweichend von Absatz 1 Satz 1 und\n(Umlagesoll) zusammen mit den Beitragsanteilen            von § 16c in den Jahren 2000 und 2001 jeweils zum\nder Versicherten und dem Bundeszuschuss aus-              1. Juli entsprechend dem Vomhundertsatz angepasst,\nreicht, um den Bedarf der Künstlersozialkasse für         um den sich die Renten der gesetzlichen Rentenver-\nein Kalenderjahr zu decken.“                              sicherung verändern.“\nb) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.\nc) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                                                Artikel 19\n„(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-                 Änderung des Gesetzes über die\nordnung bestimmt im Einvernehmen mit dem Bun-               Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation\ndesministerium der Finanzen durch Rechtsverord-          In § 15 des Gesetzes über die Angleichung der Leistun-\nnung den Vomhundertsatz für das folgende Kalen-       gen zur Rehabilitation vom 7. August 1974 (BGBl. I\nderjahr aufgrund von Schätzungen des Bedarfs          S. 1881), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom\nnach Absatz 2. Die Bestimmung soll bis zum            6. April 1998 (BGBl. I S. 688) geändert worden ist, wird\n30. September erfolgen.“                              folgender Absatz 1a eingefügt:\nd) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:              „(1a) In der Zeit vom 1. Juli 2000 bis zum 30. Juni 2002\n„Der Vomhundertsatz der Künstlersozialabgabe für      wird das Krankengeld, das Versorgungskrankengeld, das\ndas Jahr 2000 beträgt 4,0 vom Hundert.“               Verletztengeld und das Übergangsgeld jeweils nach","2542           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999\nAblauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungszeit-                                    Artikel 22\nraums um den Vomhundertsatz erhöht, um den sich die              Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\nRenten zuletzt vor dem Anpassungszeitpunkt verändert\nhaben.“                                                          Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nRentenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\nArtikel 20                          18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261; 1990 I S. 1337),\nzuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom\nÄnderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch               20. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2494), wird wie folgt ge-\nDas Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –        ändert:\n(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594,\n595), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom        1. Die Inhaltsübersicht des Sechsten Buches wird wie\n23. November 1999 (BGBl. I S. 2230), wird wie folgt ge-           folgt geändert:\nändert:                                                           a) Nach der Angabe zu § 235a wird eingefügt:\n„§ 235b Anpassung des Übergangsgeldes in der\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nZeit vom 1. Juli 2000 bis zum 30. Juni 2002“.\nNach der Angabe „§ 434 Rentenreformgesetz 1999“\nb) Nach der Angabe zu § 255b wird eingefügt:\nwird die Angabe „§ 434a Haushaltssanierungsgesetz“\nangefügt.                                                         „§ 255c Aktueller Rentenwert in den Jahren 2000\nund 2001“.\n2. § 415 Abs. 3 Satz 8 wird wie folgt gefasst:                    c) Nach der Angabe zu § 276 wird eingefügt:\n„Der Zuschuss beträgt höchstens 70 Prozent des                    „§ 276a Zahlung von Beiträgen bei Bezug von\nBetrages nach § 275 Abs. 1 Satz 1 und wird höchs-                 Arbeitslosenhilfe“.\ntens bis zur Höhe des monatlich ausgezahlten Arbeits-\nd) Die Angabe zu § 287 wird wie folgt gefasst:\nentgelts gezahlt.“\n„§ 287 Beitragssatz für die Jahre 2000 bis 2003“.\n3. Dem § 421 Abs. 1 Nr. 1 wird folgender Satz angefügt:           e) Die Angabe zu § 287a wird wie folgt gefasst:\n„Die Vorschriften über die Anpassung des Bemes-                   „§ 287a Verordnungsermächtigung“.\nsungsentgelts sind nicht anzuwenden.“\n2. § 166 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n4. Nach § 434 wird folgender § 434a angefügt:                     a) In Nummer 1 wird die Zahl „80“ durch die Zahl „60“\n„§ 434a                                 ersetzt.\nHaushaltssanierungsgesetz                     b) Nummer 2a wird wie folgt gefasst:\n§ 138 ist in der Zeit vom 1. Juli 2000 bis zum 30. Juni        „2a. bei Personen, die Arbeitslosenhilfe beziehen,\n2002 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die                           die gezahlte Arbeitslosenhilfe,“.\nAnpassung des Bemessungsentgelts das Verhältnis\nmaßgeblich ist, in dem der Preisindex für die Lebens-      3. § 213 wird wie folgt geändert:\nhaltung aller privaten Haushalte im Bundesgebiet des          a) In Absatz 2 Satz 3 werden nach der Textstelle\njeweils vergangenen Kalenderjahres von dem Preis-                 „Absatz 3“ die Wörter „und des Erhöhungsbetrages\nindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte im           nach Absatz 4“ eingefügt.\nBundesgebiet im jeweils vorvergangenen Kalenderjahr\nabweicht. Für die Errechnung des Anpassungsfaktors            b) In Absatz 3 wird nach Satz 3 eingefügt: „Der sich\ngilt § 255c Abs. 2 des Sechsten Buches entsprechend.              nach Satz 3 ergebende Betrag des zusätzlichen\nIn der Zeit vom 1. Juli 2000 bis zum 30. Juni 2002 wird           Bundeszuschusses wird für das Jahr 2000 um\ndas Übergangsgeld jeweils nach Ablauf eines Jahres                1,1 Milliarden Deutsche Mark, für das Jahr 2001 um\nseit dem Ende des Bemessungszeitraums um den                      1,1 Milliarden Deutsche Mark, für das Jahr 2002 um\nVomhundertsatz erhöht, um den sich die Renten                     1,3 Milliarden Deutsche Mark und für das Jahr 2003\nzuletzt vor dem Anpassungszeitpunkt verändert                     um 200 Millionen Deutsche Mark gekürzt.“\nhaben.“                                                       c) Folgender Absatz wird angefügt:\n„(4) Der zusätzliche Bundeszuschuss nach Ab-\nArtikel 21                                 satz 3 wird um die Einnahmen des Bundes aus dem\nÄnderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch                       Gesetz zur Fortführung der ökologischen Steuer-\nreform abzüglich eines Betrages von 2,5 Milliarden\nDem § 47 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nDeutsche Mark im Jahr 2000 sowie eines Betrages\n– Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Geset-\nvon 1,9 Milliarden Deutsche Mark ab dem Jahr 2001\nzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), das zuletzt\nerhöht (Erhöhungsbetrag). Als Abschlagszahlung\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 1999 (BGBl. I\nwerden für das Jahr 2000 2,6 Milliarden Deutsche\nS. 1648) geändert worden ist, wird folgender Satz ange-\nMark, für das Jahr 2001 8,6 Milliarden Deutsche\nfügt:\nMark, für das Jahr 2002 7,10696 Milliarden Euro\n„Abweichend von Satz 1 erhöht sich das Krankengeld in                 und für das Jahr 2003 9,86793 Milliarden Euro\nder Zeit vom 1. Juli 2000 bis zum 30. Juni 2002 jeweils               festgesetzt. Die Erhöhungsbeträge verändern sich\nnach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemes-                     ab dem Jahr 2004 mit der Veränderungsrate der\nsungszeitraums um den Vomhundertsatz, um den sich                     Einnahmen des Bundes aus dem Gesetz zur Fort-\ndie Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung ver-               führung der ökologischen Steuerreform. Die Er-\nändern.“                                                              höhungsbeträge werden bis zum 30. Juni des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999                2543\nübernächsten auf das Jahr der Abschlagszahlung               (2) Die Beiträge werden vom Bund getragen, soweit\nfolgenden Jahres abgerechnet. Für die Zahlung,            Beitragsbemessungsgrundlage die gezahlte Arbeits-\nAufteilung und Abrechnung des Erhöhungsbetra-             losenhilfe ist, im übrigen vom Versicherten. Die bei-\nges sind die Vorschriften über den Bundeszu-              tragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 sind auf\nschuss anzuwenden. Das Nähere wird durch                  Antrag des Versicherten durch das Arbeitsamt zu\nRechtsverordnung des Bundesministeriums der               benennen, hierbei ist in der Regel auf den Jahresbetrag\nFinanzen mit Zustimmung des Bundesministeriums            abzustellen.\nfür Arbeit und Sozialordnung geregelt.“\n(3) Maßgebend für die Bestimmung des Beitrags-\nsatzes ist der Beitragssatz des Jahres, für das die\n4. Nach § 235a wird eingefügt:                                   Beiträge gezahlt werden.“\n„§ 235b\nAnpassung des Übergangsgeldes in der Zeit           7. § 287 wird wie folgt gefasst:\nvom 1. Juli 2000 bis zum 30. Juni 2002                                          „§ 287\nIn der Zeit vom 1. Juli 2000 bis zum 30. Juni 2002                  Beitragssatz für die Jahre 2000 bis 2003\nwird das Übergangsgeld jeweils nach Ablauf eines\nJahres seit dem Ende des Bemessungszeitraums um                  (1) Der Beitragssatz in der Rentenversicherung der\nden Vomhundertsatz erhöht, um den sich die Ren-               Arbeiter und der Angestellten für die Jahre 2000, 2001,\nten zuletzt vor dem Anpassungszeitpunkt verändert             2002 und 2003 ist so festzusetzen, dass die voraus-\nhaben.“                                                       sichtlichen Beitragseinnahmen unter Berücksichtigung\nder voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolohn- und\n-gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigtem\n5. Nach § 255b wird eingefügt:\nArbeitnehmer und der Zahl der Pflichtversicherten\n„§ 255c                            zusammen mit den Zuschüssen des Bundes und den\nAktueller Rentenwert in den Jahren 2000 und 2001           sonstigen Einnahmen unter Berücksichtigung von Ent-\nnahmen aus der Schwankungsreserve ausreichen, um\n(1) Abweichend von § 68 und § 255a Abs. 2 ändern           die voraussichtlichen Ausgaben des auf die Festset-\nsich der aktuelle Rentenwert und der aktuelle Renten-         zung folgenden Kalenderjahres zu decken und sicher-\nwert (Ost) zum 1. Juli der Jahre 2000 und 2001 jeweils        zustellen, dass die Mittel der Schwankungsreserve am\nin dem Verhältnis, in dem der Preisindex für die              Ende dieses Kalenderjahres dem Betrag der durch-\nLebenshaltung aller privaten Haushalte im Bundes-             schnittlichen Ausgaben für einen Kalendermonat zu\ngebiet des jeweils vergangenen Kalenderjahres von             eigenen Lasten der Träger der Rentenversicherung der\ndem Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten           Arbeiter und der Angestellten entsprechen; der Beitrags-\nHaushalte im Bundesgebiet im jeweils vorvergangenen           satz ist auf eine Dezimalstelle aufzurunden. Ausgaben zu\nKalenderjahr abweicht.                                        eigenen Lasten sind alle Ausgaben nach Abzug des\n(2) Bei der Bestimmung der Veränderungsrate des            Bundeszuschusses nach § 213 Abs. 2, der Erstattun-\nPreisindexes für die Lebenshaltung aller privaten             gen und der empfangenen Ausgleichszahlungen.\nHaushalte im Bundesgebiet für das Jahr 1999 sind die             (2) Die Beitragssätze des Jahres 2003 gelten so\ndem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Jahres              lange, bis sie nach der Regelung über die Festsetzung\n2000 und für das Jahr 2000 die zu Beginn des Jahres           der Beitragssätze nach dem Vierten Kapitel neu festzu-\n2001 vorliegenden Daten zugrunde zu legen.“                   setzen sind.“\n6. Nach § 276 wird eingefügt:\n8. § 287a wird wie folgt gefasst:\n„§ 276a\n„§ 287a\nZahlung von Beiträgen\nVerordnungsermächtigung\nbei Bezug von Arbeitslosenhilfe\nFür die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezem-\n(1) Für Versicherte, die Arbeitslosenhilfe beziehen\nber 2003 hat die Bundesregierung die Beitragssätze in\nund\nder Rentenversicherung jeweils für die Zeit vom 1. Ja-\n1. vor dem 1. Januar 1945 geboren sind,                       nuar des Kalenderjahres an durch Rechtsverordnung\n2. vor dem 1. Januar 2000 arbeitslos geworden sind            mit Zustimmung des Bundesrates festzusetzen.“\nund\n3. sich vor dem 1. Januar 2000 arbeitslos gemeldet                                   Artikel 23\nhaben,\nÄnderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch\nist beitragspflichtige Einnahme 80 vom Hundert des\nDas Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfall-\nder Arbeitslosenhilfe zugrunde liegenden Arbeitsent-\nversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996,\ngelts, vervielfältigt mit dem Wert, der sich ergibt, wenn\nBGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 3 des\ndie zu zahlende Arbeitslosenhilfe durch die ohne Be-\nGesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), wird wie\nrücksichtigung von Einkommen zu zahlende Arbeits-\nfolgt geändert:\nlosenhilfe geteilt wird, höchstens jedoch die sich bei\nentsprechender Anwendung von § 166 Abs. 1 Nr. 2\nergebenden Einnahmen, wenn die Beiträge insgesamt         1. In § 95 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-\nbis zum 30. Juni des Kalenderjahres gezahlt werden,           fügt:\ndas dem Kalenderjahr folgt, in dem der Anspruch auf           „Abweichend von Satz 1 ist bei den Anpassungen zum\nArbeitslosenhilfe bestanden hat.                              1. Juli der Jahre 2000 und 2001 der Vomhundertsatz","2544            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999\nmaßgebend, um den sich die Renten aus der gesetz-           (2) In Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssicherung\nlichen Rentenversicherung verändern.“                     der Landwirte wird der monatliche Zuschussbetrag für\ndas Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr 2000 wie folgt\n2. In § 215 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:               festgesetzt:\n„Abweichend von Satz 1 ist bei den Anpassungen zum        Einkommensklasse          monatlicher Zuschussbetrag\n1. Juli der Jahre 2000 und 2001 der Vomhundertsatz                                  (Ost)\nmaßgebend, um den sich die Renten aus der gesetz-              bis 16 000 DM        169 DM\nlichen Rentenversicherung verändern.“                     16 001–17 000 DM          158 DM\n17 001–18 000 DM          147 DM\n18 001–19 000 DM          135 DM\nArtikel 24                          19 001–20 000 DM          124 DM\nÄnderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch             20 001–21 000 DM          113 DM\n21 001–22 000 DM          102 DM\nIn § 57 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch\n22 001–23 000 DM           90 DM\n– Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes\n23 001–24 000 DM           79 DM\nvom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014), das zuletzt durch Arti-\n24 001–25 000 DM           68 DM\nkel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 1999 (BGBl. I S. 1656)\n25 001–26 000 DM           56 DM\ngeändert worden ist, werden nach den Wörtern „des\n26 001–27 000 DM           45 DM\nVierten Buches“ die Wörter „mit der Maßgabe, dass bei\nPersonen, die Arbeitslosenhilfe beziehen, als beitrags-        27 001–28 000 DM           34 DM\npflichtige Einnahme die gezahlte Arbeitslosenhilfe gilt“       28 001–29 000 DM           23 DM\nangefügt.                                                      29 001–30 000 DM           11 DM.\nArtikel 25\nArtikel 26\nGesetz\nGesetz\nzur Bestimmung der Beiträge und\nzur Bestimmung der Beitragssätze\nBeitragszuschüsse in der Alters-\nund zur Bestimmung der Umrechnungs-\nsicherung der Landwirte für 2000\nfaktoren für den Versorgungsausgleich in\n(Beitragsgesetz-Landwirtschaft 2000 – BLG 2000)\nder gesetzlichen Rentenversicherung für 2000\n(Beitragssatzgesetz 2000 – BSG 2000)\n§1\nBeitrag in der Alterssicherung der Landwirte                                        §1\n(1) Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte                 Beitragssätze in der Rentenversicherung\nbeträgt für das Kalenderjahr 2000 monatlich 342 Deutsche         Der Beitragssatz für das Jahr 2000 beträgt in der\nMark.                                                          Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten\n(2) Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte         19,3 vom Hundert und in der knappschaftlichen Renten-\nbeträgt für das Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr 2000      versicherung 25,6 vom Hundert.\nmonatlich 282 Deutsche Mark.\n§2\n§2                                     Umrechnungsfaktoren für den Versorgungs-\nBeitragszuschuss                                    ausgleich in der Rentenversicherung\nin der Alterssicherung der Landwirte                 (1) Die auf Grund des vorläufigen Durchschnittsentgelts\n(1) In der Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssiche-       und des Beitragssatzes für das Jahr 2000 berechneten\nrung der Landwirte wird der monatliche Zuschussbetrag          Faktoren betragen im Jahre 2000\nfür das Kalenderjahr 2000 wie folgt festgesetzt:               1. in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Ange-\nEinkommensklasse            monatlicher Zuschussbetrag            stellten für die Umrechnung\nbis 16 000 DM        205 DM                                a) von Entgeltpunkten in Beiträge\n16 001–17 000 DM            192 DM                                                                           10 521,0090,\n17 001–18 000 DM            178 DM                                    von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge\n18 001–19 000 DM            164 DM                                                                            8 652,1456,\n19 001–20 000 DM            150 DM                                b) von Beiträgen, Barwerten, Deckungs-\n20 001–21 000 DM            137 DM                                    kapitalien und vergleichbaren\n21 001–22 000 DM            123 DM                                    Deckungsrücklagen in Entgeltpunkte\n22 001–23 000 DM            109 DM                                                                         0,0000950479,\n23 001–24 000 DM             96 DM\nvon Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost)\n24 001–25 000 DM             82 DM\n0,0001155783,\n25 001–26 000 DM             68 DM\n26 001–27 000 DM             55 DM                             2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung für die\n27 001–28 000 DM             41 DM                                Umrechnung\n28 001–29 000 DM             27 DM                                a) von Entgeltpunkten in Beiträge\n29 001–30 000 DM             14 DM                                                                           13 955,3280,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999                   2545\nvon Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge                 Versicherungsfall als eingetreten gilt. Die Umrechnung\n11 476,4211,  kann auch durch eine Division der Barwerte, Deckungs-\nkapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen durch\nb) von Beiträgen in Entgeltpunkte\nden Wert des Faktors erfolgen, der für die Umrechnung\n0,0000716572,\nvon Entgeltpunkten in Beiträge maßgebend wäre.\nvon Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost)\n0,0000871352.\nArtikel 27\n(2) Entgeltpunkte werden in Beiträge umgerechnet,\nindem sie mit dem im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung                                Inkrafttreten\nmaßgebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden.          (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 7\n(3) Beiträge werden in Entgeltpunkte umgerechnet,         am 1. Januar 2000 in Kraft.\nindem sie mit dem im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung        (2) Artikel 5 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft.\nmaßgebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden.\nDie Umrechnung kann auch durch eine Division der              (3) Artikel 22 Nr. 1 Buchstabe d und e, Nr. 7 und 8 tritt\nBeiträge durch den Wert des Faktors erfolgen, der für die   mit Wirkung vom 1. Oktober 1999 in Kraft.\nUmrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge maßgebend           (4) Artikel 11 Nr. 2 und 3 tritt am 1. Juli 2000 in Kraft.\nwäre.\n(5) Artikel 12 Nr. 4 bis 6, 11 bis 13, 15 Buchstabe a und\n(4) Barwerte, Deckungskapitalien und vergleichbare        Nr. 21 bis 24 tritt am 1. Oktober 2000 in Kraft.\nDeckungsrücklagen werden in Entgeltpunkte umgerech-\n(6) Artikel 2 und 3 treten am 1. Januar 2001 in Kraft.\nnet, indem sie mit dem Umrechnungsfaktor vervielfältigt\nwerden, der für den Zeitpunkt maßgebend ist, in dem der       (7) Artikel 9 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 22. Dezember 1999\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel","2546     Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999\nAnhang I\nGebührenverzeichnis\nNummer                               Gebührentatbestand                                 Gebühr in\nDeutsche Mark\nA. Gebühren des Patentamts\nI. Patentsachen\n1. Erteilungsverfahren\n111 100 Für die Anmeldung (§ 34 Abs. 6 PatG)                                                100\n111 201 Für den Antrag auf Ermittlung der in Betracht zu ziehenden Druckschriften\n(§ 43 Abs. 2 PatG), wenn ein Antrag nach § 43 Abs. 1 Satz 1 PatG gestellt\nworden ist                                                                          300\nFür den Antrag auf Prüfung der Anmeldung (§ 44 Abs. 3 PatG),\n111 301 wenn ein Antrag nach § 43 PatG bereits gestellt worden ist                          290\n111 302 wenn ein Antrag nach § 43 PatG nicht gestellt worden ist                            460\n111 500 Für die Erteilung des Patents (§ 57 PatG)                                           175\n111 600 Für die Anmeldung eines ergänzenden Schutzzertifikats\n(§ 49a Abs. 4 PatG)                                                                 575\n2. Verwaltung eines Patents oder einer Anmeldung\nPatentjahresgebühr\n112 103 für das 3. Patentjahr (§ 17 Abs. 1 PatG)                                            115\n112 104 für das 4. Patentjahr (§ 17 Abs. 1 PatG)                                            115\n112 105 für das 5. Patentjahr (§ 17 Abs. 1 PatG)                                            175\n112 106 für das 6. Patentjahr (§ 17 Abs. 1 PatG)                                            260\n112 107 für das 7. Patentjahr (§ 17 Abs. 1 PatG)                                            345\n112 108 für das 8. Patentjahr (§ 17 Abs. 1 PatG)                                            460\n112 109 für das 9. Patentjahr (§ 17 Abs. 1 PatG)                                            575\n112 110 für das 10. Patentjahr (§ 17 Abs. 1 PatG)                                           690\n112 111 für das 11. Patentjahr (§ 17 Abs. 1 PatG)                                           920\n112 112 für das 12. Patentjahr (§ 17 Abs. 1 PatG)                                         1 210\n112 113 für das 13. Patentjahr (§ 17 Abs. 1 PatG)                                         1 495\n112 114 für das 14. Patentjahr (§ 17 Abs. 1 PatG)                                         1 785\n112 115 für das 15. Patentjahr (§ 17 Abs. 1 PatG)                                         2 070\n112 116 für das 16. Patentjahr (§ 17 Abs. 1 PatG)                                         2 415\n112 117 für das 17. Patentjahr (§ 17 Abs. 1 PatG)                                         2 760\n112 118 für das 18. Patentjahr (§ 17 Abs. 1 PatG)                                         3 105\n112 119 für das 19. Patentjahr (§ 17 Abs. 1 PatG)                                         3 450\n112 120 für das 20. Patentjahr (§ 17 Abs. 1 PatG)                                         3 795\n112 121 für das 1. Jahr des ergänzenden Schutzes (§ 16a PatG)                             5 175\n112 122 für das 2. Jahr des ergänzenden Schutzes (§ 16a PatG)                             5 750\n112 123 für das 3. Jahr des ergänzenden Schutzes (§ 16a PatG)                             6 440\n112 124 für das 4. Jahr des ergänzenden Schutzes (§ 16a PatG)                             7 130\n112 125 für das 5. Jahr des ergänzenden Schutzes (§ 16a PatG)                             8 050\n112 200 Zuschlag für die Verspätung der Zahlung einer Gebühr der Nummern\n111 500 und 112 103 bis 112 125 (§ 57 Abs. 1 Satz 3, § 17 Abs. 3 Satz 2,\nauch in Verbindung mit § 16a Abs. 1 Satz 2 PatG)                            10% der Gebühren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999       2547\nNummer                                Gebührentatbestand                                 Gebühr in\nDeutsche Mark\n3. Sonstige Anträge\n113 100 Für den Antrag auf Festsetzung der angemessenen Vergütung für die\nBenutzung der Erfindung (§ 23 Abs. 4 PatG)                                          115\n113 200 Für den Antrag auf Änderung der festgesetzten Vergütung für die Benut-\nzung der Erfindung (§ 23 Abs. 5 PatG)                                               230\n113 300 Für den Antrag auf Eintragung einer Änderung in der Person des Anmel-\nders oder Patentinhabers (§ 30 Abs. 3 PatG)                                          70\n113 400 Für den Antrag auf Eintragung der Einräumung eines Rechts zur aus-\nschließlichen Benutzung der Erfindung oder auf Löschung dieser Eintra-\ngung (§ 30 Abs. 5 PatG)                                                              45\n113 500 Für den Antrag auf Beschränkung des Patents (§ 64 Abs. 2 PatG)                      230\n113 800 Für die Veröffentlichung von Übersetzungen oder berichtigten Überset-\nzungen der Patentansprüche Europäischer Patentanmeldungen (Artikel II\n§ 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über internationale Patentübereinkom-\nmen)                                                                                115\n113 815 Für die Veröffentlichung von Übersetzungen oder berichtigten Überset-\nzungen der Patentansprüche Europäischer Patentanmeldungen, in\ndenen die Vertragsstaaten der Vereinbarung über Gemeinschaftspatente\nbenannt sind (Artikel 4 Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Gesetzes über das\nGemeinschaftspatent)                                                                115\n113 820 Für die Veröffentlichung von Übersetzungen oder berichtigten Überset-\nzungen europäischer Patentschriften (Artikel II § 3 Abs. 1, Abs. 4 Satz 3\ndes Gesetzes über internationale Patentübereinkommen)                               290\n113 900 Für die Behandlung der internationalen Anmeldung beim Deutschen\nPatent- und Markenamt als Anmeldeamt (Artikel III § 1 Abs. 3 des Geset-\nzes über internationale Patentübereinkommen)                                        175\n4. Anträge im Zusammenhang mit der Erstreckung gewerblicher Schutzrechte\n114 100 Für die Veröffentlichung von Übersetzungen oder berichtigten Überset-\nzungen von erstreckten Patenten (§ 8 Abs. 1 und 3 ErstrG)                           290\n114 200 Für den Antrag auf Ermittlung der in Betracht zu ziehenden Druckschriften\nfür ein erstrecktes Patent (§ 11 ErstrG)                                            230\nII. Gebrauchsmustersachen\n1. Erteilungsverfahren\n121 100 Für die Anmeldung (§ 4 Abs. 5 GebrMG)                                                60\n121 200 Für den Antrag auf Ermittlung der in Betracht zu ziehenden Druckschriften\n(§ 7 Abs. 2 GebrMG)                                                                 520\n2. Aufrechterhaltung eines Gebrauchsmusters\nVerlängerungsgebühr\n122 101 für die erste Verlängerung der Schutzdauer (§ 23 Abs. 2 GebrMG)                     405\n122 102 für die zweite Verlängerung der Schutzdauer (§ 23 Abs. 2 GebrMG)                    690\n122 103 für die dritte Verlängerung der Schutzdauer (§ 23 Abs. 2 GebrMG)                  1 035\n122 200 Zuschlag für die Verspätung der Zahlung einer Gebühr der Nummern\n122 101 bis 122 103 (§ 23 Abs. 2 Satz 4 und 6 GebrMG)                       10% der Gebühren\n3. Sonstige Anträge\n123 300 Für den Antrag auf Eintragung einer Änderung in der Person des Rechts-\ninhabers (§ 8 Abs. 4 GebrMG)                                                         70\n123 600 Für den Antrag auf Löschung (§ 16 GebrMG)                                           345","2548     Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999\nNummer                               Gebührentatbestand                                 Gebühr in\nDeutsche Mark\nIII. Marken; geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen\n1. Eintragungsverfahren\n131 100 Anmeldegebühr bei Marken einschließlich der Klassengebühr bis zu drei\nKlassen (§ 32 Abs. 4 MarkenG)                                                       575\n131 150 Klassengebühr bei Anmeldung einer Marke für jede Klasse ab der vierten\nKlasse (§ 32 Abs. 4 MarkenG)                                                        175\n131 200 Anmeldegebühr bei Kollektivmarken einschließlich der Klassengebühr bis\nzu drei Klassen (§ 97 Abs. 2, § 32 Abs. 4 MarkenG)                                1 725\n131 250 Klassengebühr bei Anmeldung einer Kollektivmarke für jede Klasse ab\nder vierten Klasse (§ 97 Abs. 2, § 32 Abs. 4 MarkenG)                               290\n131 300 Zuschlag für die verspätete Zahlung einer Gebühr der Nummern 131 100\nbis 131 250 (§ 36 Abs. 3 MarkenG)                                                   115\n131 400 Für die Erhebung des Widerspruchs (§ 42 Abs. 3 MarkenG)                             230\n131 600 Für den Antrag auf beschleunigte Prüfung (§ 38 Abs. 2 MarkenG)                      485\n131 700 Für den Antrag auf Teilung oder Teilübertragung einer Anmeldung (§ 40\nAbs. 2, §§ 31, 27 Abs. 4 MarkenG)                                                   575\n2. Verlängerung der Schutzdauer\n132 100 Verlängerungsgebühr bei Marken einschließlich der Klassengebühr bis zu\ndrei Klassen (§ 47 Abs. 3 MarkenG)                                                1 150\n132 150 Klassengebühr bei Verlängerung der Schutzdauer einer Marke für jede\nKlasse ab der vierten Klasse (§ 47 Abs. 3 MarkenG)                                  520\n132 200 Verlängerungsgebühr bei Kollektivmarken einschließlich der Klassen-\ngebühr bis zu drei Klassen (§ 97 Abs. 2, § 47 Abs. 3 MarkenG)                     3 450\n132 250 Klassengebühr bei Verlängerung der Schutzdauer einer Kollektivmarke\nfür jede Klasse ab der vierten Klasse (§ 97 Abs. 2, § 47 Abs. 3 MarkenG)            520\n132 300 Zuschlag für die verspätete Zahlung einer Gebühr der Nummern 132 100\nbis 132 250 (§ 36 Abs. 3 MarkenG)                                           10% der Gebühren\n3. Sonstige Anträge\n133 400 Für den Antrag auf Teilung oder Teilübertragung einer Eintragung (§ 46\nAbs. 3, § 27 Abs. 4 MarkenG)\n690\n133 600 Für den Antrag auf Löschung (§ 54 Abs. 2 MarkenG)                                   690\n4. Internationale Registrierung\n134 100 Nationale Gebühr für den Antrag auf internationale Registrierung nach\ndem Madrider Markenabkommen (§ 109 Abs. 1 MarkenG) oder                             345\n134 200 Nationale Gebühr für den Antrag auf internationale Registrierung nach\ndem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (§ 121 Abs. 1 MarkenG)                    345\n134 300 Gemeinsame nationale Gebühr für den Antrag auf internationale Regi-\nstrierung sowohl nach dem Madrider Markenabkommen als auch nach\ndem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (§ 121 Abs. 2 MarkenG)                    345\n134 400 Nationale Gebühr für den Antrag auf nachträgliche Schutzerstreckung\nnach dem Madrider Markenabkommen (§ 111 Abs. 1 MarkenG)                             230\n134 500 Nationale Gebühr für den Antrag auf nachträgliche Schutzerstreckung\nnach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (§ 123 Abs. 1 Satz 2\nMarkenG)                                                                            230\n134 600 Gemeinsame nationale Gebühr für den Antrag auf nachträgliche\nSchutzerstreckung sowohl nach dem Madrider Markenabkommen als\nauch nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (§ 123 Abs. 2\nSatz 2 MarkenG)                                                                     230","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999          2549\nNummer                               Gebührentatbestand                                     Gebühr in\nDeutsche Mark\n5. Umwandlung einer international registrierten Marke oder einer Gemeinschaftsmarke\n135 100 Für den Antrag auf Umwandlung einer Marke einschließlich der Klassen-\ngebühr bis zu drei Klassen (§ 125 Abs. 2, § 125d Abs. 1, § 32 Abs. 4 Mar-\nkenG)                                                                                   575\n135 150 Klassengebühr bei Umwandlung einer Marke für jede Klasse ab der vier-\nten Klasse (§ 125 Abs. 2, § 125d Abs. 1, § 32 Abs. 4 MarkenG)                           175\n135 200 Für den Antrag auf Umwandlung einer Kollektivmarke einschließlich der\nKlassengebühr bis zu drei Klassen (§ 125 Abs. 2, § 125d Abs. 1, § 97\nAbs. 2, § 32 Abs. 4 MarkenG)                                                          1 725\n135 250 Klassengebühr bei Umwandlung einer Kollektivmarke für jede Klasse ab\nder vierten Klasse (§ 125 Abs. 2, § 125d Abs. 1, § 97 Abs. 2, § 32 Abs. 4\nMarkenG)                                                                                290\n135 300 Zuschlag für die verspätete Zahlung einer Gebühr der Nummern 135 100\nbis 135 250 (§ 125 Abs. 2, § 125d Abs. 1, § 36 Abs. 3 MarkenG)                          115\n6. Geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen\n136 100 Für den Antrag auf Eintragung einer geographischen Angabe oder Ur-\nsprungsbezeichnung (§ 130 Abs. 2 MarkenG)                                             1 725\n136 200 Für den Einspruch gegen die Eintragung einer geographischen Angabe\noder Ursprungsbezeichnung (§ 132 Abs. 2 MarkenG)                                        230\nIV. Musterregistersachen\n1. Anmeldeverfahren\nAnmeldegebühr (§ 8c GeschmMG)\n141 110 (1) bei Anmeldung eines Musters oder Modells für die Schutzdauer nach\n§ 9 Abs. 1 GeschmMG                                                                     115\n141 120 (2) bei Sammelanmeldung (§ 7 Abs. 9 GeschmMG) für die Schutzdauer\nnach § 9 Abs. 1 GeschmMG für jedes Muster oder Modell,                                   11,50\n141 121 mindestens jedoch                                                                       115\n(3) bei Aufschiebung der Bekanntmachung einer Abbildung der Darstel-\nlung des Musters oder Modells\n141 131 – bei Anmeldung eines Musters oder Modells                                               45\n141 132 – bei Sammelanmeldung für jedes Muster oder Modell,                                       4,50\n141 133 – mindestens jedoch                                                                      45\n141 134 – zusätzlich zu den Gebühren der Nummern 141 131 bis 141 133 für den\nAntrag auf Aufschiebung (§ 8c Abs. 1 Satz 2 GeschmMG)                                 17\n141 140 (4) bei Darstellung durch das Erzeugnis selbst oder eines Teils davon (§ 7\nAbs. 6 GeschmMG) zusätzlich zu den Gebühren der Nummern 141 110\nbis 141 134                                                                             460\nFür die Erstreckung des Schutzes bei Aufschiebung der Bildbekannt-\nmachung (§ 8b Abs. 2 GeschmMG)\n(1) bei Zahlung innerhalb der ersten zwölf Monate der Aufschiebungs-\nfrist\n141 211 – für ein angemeldetes Einzelmuster                                                     115\n141 212 – für jedes Muster einer Sammelanmeldung, für das der Schutz nach\n§ 8b Abs. 2 GeschmMG erstreckt werden soll,                                           11,50\n141 213 – mindestens jedoch                                                                     115\n141 220 (2) Zuschlag zu den Gebühren der Nummern 141 211 bis 141 213 bei Zah-\nlung nach den ersten zwölf Monaten der Aufschiebungsfrist (§ 8b Abs. 2\nGeschmMG)                                                                      20% der Gebühren","2550     Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999\nNummer                               Gebührentatbestand                                 Gebühr in\nDeutsche Mark\n2. Verlängerung der Schutzdauer (§ 9 Abs. 2 und 3 GeschmMG)\nFür die Verlängerung der Schutzdauer um fünf Jahre für jedes\nMuster oder Modell, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Abs. 9\nGeschmMG),\n142 110 vom 6. bis 10. Schutzjahr                                                          175\n142 120 vom 11. bis 15. Schutzjahr                                                         230\n142 130 vom 16. bis 20. Schutzjahr                                                         345\n142 140 vom 21. bis 25. Schutzjahr (Artikel 2 Abs. 1 Nr. 4 des Schriftzeichen-\ngesetzes)                                                                          575\n142 150 Für die Verlängerung der Schutzdauer eines Modells, das durch das Er-\nzeugnis selbst oder einen Teil davon dargestellt wird (§ 7 Abs. 6\nGeschmMG), zusätzlich zu den Gebühren der Nummern 142 110 bis\n142 130 jeweils                                                                    460\n142 200 Zuschlag zu den Gebühren der Nummern 142 110 bis 142 150 für die\nverspätete Zahlung der Verlängerungsgebühren (§ 9 Abs. 3 Satz 2\nGeschmMG) je Muster oder Modell                                             10% der Gebühren\n3. Sonstige Gebühren\n143 100 Für den Antrag auf Eintragung einer Änderung in der Person des Anmel-\nders oder Inhabers des Musters oder Modells                                         70\nV. Topographieschutzsachen\n1. Anmeldeverfahren\n151 100 Anmeldegebühr (§ 3 Abs. 5 HalblSchG)                                               575\n2. Sonstige Anträge\n153 300 Für den Antrag auf Eintragung einer Änderung in der Person des Rechts-\ninhabers (§ 4 Abs. 2 HalblSchG in Verbindung mit § 8 Abs. 4 GebrMG)                 70\n153 600 Für den Antrag auf Löschung (§ 8 Abs. 4 HalblSchG)                                 345\nB. Gebühren des Patentgerichts\nI. Patentsachen\n1. Beschwerdeverfahren\n214 100 Für die Einlegung der Beschwerde (§ 73 Abs. 3 PatG)                                345\n2. Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren\n215 110 Für die Klage auf Erklärung der Nichtigkeit oder auf Erteilung oder Zu-\nrücknahme einer Zwangslizenz oder wegen der Anpassung der durch\nUrteil festgesetzten Vergütung für eine Zwangslizenz (§ 81 Abs. 6 PatG)            865\n215 210 Für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (§ 85 Abs. 2 PatG)         690\nII. Gebrauchsmustersachen\n1. Beschwerdeverfahren\nFür die Einlegung der Beschwerde (§ 18 Abs. 2 GebrMG)\n224 110 gegen den Beschluss der Gebrauchsmusterstelle                                      345\n224 120 gegen den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung                                   600","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1999      2551\nNummer                               Gebührentatbestand                                 Gebühr in\nDeutsche Mark\n2. Zwangslizenzverfahren\n225 110 Für die Klage auf Erteilung oder Zurücknahme einer Zwangslizenz oder\nwegen der Anpassung der durch Urteil festgesetzten Vergütung für eine\nZwangslizenz (§ 20 GebrMG in Verbindung mit § 81 Abs. 6 PatG)                      600\n225 210 Für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (§ 20 GebrMG in\nVerbindung mit § 85 Abs. 2 PatG)                                                   470\nIII. Marken; geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen\n234 100 Für die Einlegung der Beschwerde außer dem Fall der Nummer 234 600\n(§ 66 Abs. 5 MarkenG)                                                              345\n234 600 Beschwerdegebühr in Löschungssachen (§ 66 Abs. 5, §§ 53 und 54\nMarkenG)                                                                           600\nIV. Musterregistersachen\nFür die Einlegung der Beschwerde (§ 10a GeschmMG)\n244 110 gegen die Entscheidung des Patentamts, die ein einzelnes Muster oder\nModell betrifft                                                                    345\n244 120 gegen die Entscheidung des Patentamts, die eine Sammelanmeldung\n(§ 7 Abs. 9 GeschmMG) betrifft                                                     600\nV. Topographieschutzsachen\nFür die Einlegung der Beschwerde\n254 110 gegen den Beschluss der Topographiestelle (§ 4 Abs. 4 Satz 3 HalblSchG\nin Verbindung mit § 18 Abs. 2 GebrMG)                                              345\n254 120 gegen den Beschluss der Topographieabteilung (§ 4 Abs. 4 Satz 3\nHalblSchG in Verbindung mit § 18 Abs. 2 GebrMG)                                    600\nVI. Sortenschutzsachen\n264 100 Für die Einlegung der Beschwerde gegen Beschlüsse der Widerspruchs-\nausschüsse beim Bundessortenamt (§ 34 Abs. 2 des Sortenschutzgeset-\nzes)                                                                               345"]}