{"id":"bgbl1-1999-57-8","kind":"bgbl1","year":1999,"number":57,"date":"1999-12-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/57#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-57-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_57.pdf#page=15","order":8,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung","law_date":"1999-12-20T00:00:00Z","page":2499,"pdf_page":15,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1999 2499\nErste Verordnung\nzur Änderung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung\nVom 20. Dezember 1999\nAuf Grund des § 88 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 3161) verordnet das Bundes-\nministerium des Innern:\nArtikel 1\nDie Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung vom 4. Dezember 1997\n(BGBl. I S. 2852) wird wie folgt geändert:\n1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten „und in diesem eine mit grenz-\npolizeilichen Aufgaben betraute Behörde für die Entscheidung über das Ersu-\nchen oder den Rückübernahmeantrag zuständig ist“ die Worte „oder, wenn in\ndiesem die Zuständigkeit einer mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten\nBehörde nicht besteht, eine sonstige Behörde für die Entscheidung zuständig\nist“ eingefügt.\n2. In § 3 Nr. 1 werden nach den Worten „erfolgt ist“ das Komma durch ein Semi-\nkolon ersetzt und der Halbsatz „die Frist verlängert sich auf 96 Stunden, wenn\nin dem angrenzenden Mitgliedstaat die Zuständigkeit einer mit grenzpolizei-\nlichen Aufgaben betrauten Behörde nicht besteht, sondern eine sonstige\nBehörde für die Entscheidung zuständig ist,“ angefügt.\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 20. Dezember 1999\nDer Bundesminister des Innern\nSchily"]}