{"id":"bgbl1-1999-57-5","kind":"bgbl1","year":1999,"number":57,"date":"1999-12-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/57#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-57-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_57.pdf#page=10","order":5,"title":"Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit","law_date":"1999-12-20T00:00:00Z","page":2494,"pdf_page":10,"num_pages":3,"content":["2494            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1999\nGesetz\nzur Fortentwicklung der Altersteilzeit\nVom 20. Dezember 1999\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                 auf einem in diesem Zusammenhang\ndurch Umsetzung frei gewordenen\nArbeitsplatz versicherungspflichtig im\nArtikel 1                                                Sinne des Dritten Buches Sozialge-\nÄnderung des Altersteilzeitgesetzes                                       setzbuch beschäftigt; bei Arbeitge-\nbern, die in der Regel nicht mehr als\nDas Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I\n50 Arbeitnehmer beschäftigen, wird\nS. 1078), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes\nunwiderleglich vermutet, dass der\nvom 21. Juli 1999 (BGBl. I S. 1648), wird wie folgt ge-\nArbeitnehmer auf dem freigemachten\nändert:\noder auf einem in diesem Zusammen-\nhang durch Umsetzung frei geworde-\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                                     nen Arbeitsplatz beschäftigt wird,\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                             oder\naa) In Nummer 2 werden die Wörter „tariflichen                           b) einen Auszubildenden versicherungs-\nregelmäßigen“ durch das Wort „bisherigen“                               pflichtig im Sinne des Dritten Buches\nersetzt.                                                                Sozialgesetzbuch beschäftigt, wenn\nbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                                         der Arbeitgeber in der Regel nicht\nmehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt\n„3. innerhalb der letzten fünf Jahre vor Be-\nginn der Altersteilzeitarbeit mindestens                       und“.\n1 080 Kalendertage in einer versiche-            b) Dem Absatz 1a wird folgender Satz angefügt:\nrungspflichtigen Beschäftigung nach dem\nDritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden              „Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 Buch-\nhaben. Zeiten mit Anspruch auf Arbeits-              stabe a sind auch erfüllt, wenn Bestandteile des\nlosengeld oder Arbeitslosenhilfe sowie               Arbeitsentgelts, die für den Zeitraum der verein-\nZeiten, in denen Versicherungspflicht                barten Altersteilzeitarbeit nicht vermindert worden\nnach § 26 Abs. 2 des Dritten Buches                  sind, bei der Aufstockung außer Betracht bleiben.“\nSozialgesetzbuch bestand, stehen der\nversicherungspflichtigen Beschäftigung        3. In § 4 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Vollzeitarbeitsent-\ngleich. § 427 Abs. 3 des Dritten Buches          gelts“ durch die Wörter „bisherigen Arbeitsentgelts“\nSozialgesetzbuch gilt entsprechend.“             ersetzt.\nb) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „tarif-\nlichen regelmäßigen“ durch das Wort „bisherigen“        4. § 6 wird wie folgt geändert:\nersetzt.                                                   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden das Wort „Altersteilzeit“               „(1) Bisheriges Arbeitsentgelt im Sinne dieses\ndurch das Wort „Altersteilzeitarbeit“ und das Wort             Gesetzes ist das Arbeitsentgelt, das der in Alters-\n„tariflichen“ durch das Wort „bisherigen“ ersetzt.             teilzeitarbeit beschäftigte Arbeitnehmer für eine\nArbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                       Arbeitszeit zu beanspruchen hätte, soweit es die\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                               Beitragsbemessungsgrenze des Dritten Buches\nSozialgesetzbuch nicht überschreitet.“\naa) In Nummer 1 Buchstabe a und b wird jeweils\ndas Wort „Vollzeitarbeitsentgelts“ durch die          b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 ein-\nWörter „bisherigen Arbeitsentgelts“ ersetzt.              gefügt:\nbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                             „(2) Als bisherige wöchentliche Arbeitszeit ist die\nwöchentliche Arbeitszeit zugrunde zu legen, die\n„2. der Arbeitgeber aus Anlass des Über-                  mit dem Arbeitnehmer vor dem Übergang in die\ngangs des Arbeitnehmers in die Alters-               Altersteilzeitarbeit vereinbart war. Zugrunde zu\nteilzeitarbeit                                       legen ist höchstens die Arbeitszeit, die im Durch-\na) einen beim Arbeitsamt arbeitslos ge-              schnitt der letzten sechs Monate vor dem Über-\nmeldeten Arbeitnehmer oder einen Ar-             gang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war,\nbeitnehmer nach Abschluss der Aus-               höchstens jedoch die Arbeitszeit der in § 2 Abs. 1\nbildung auf dem freigemachten oder               Nr. 3 bezeichneten Beschäftigung, soweit diese","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1999                2495\nfür mindestens 1 080 Kalendertage vereinbart war.          b) In Absatz 5 werden jeweils das Wort „Vollzeitar-\nBei der Ermittlung der durchschnittlichen Ar-                  beitsentgelts“ durch die Wörter „bisherigen Ar-\nbeitszeit nach Satz 2 bleiben Arbeitszeiten, die die           beitsentgelts“ und nach dem Wort „Kranken-“ das\ntarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit                Komma durch das Wort „und“ ersetzt.\nüberschritten haben, außer Betracht. Die ermittelte\ndurchschnittliche Arbeitszeit kann auf die nächste      8. § 12 wird wie folgt geändert:\nvolle Stunde gerundet werden.“\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\naa) In Satz 5 werden die Wörter „Der Antrag ist bei\ndem Arbeitsamt zu stellen“ durch die Wörter\n5. § 7 wird wie folgt gefasst:                                              „Zuständig ist das Arbeitsamt“ ersetzt.\n„§ 7                                     bb) Folgender Satz wird angefügt:\nBerechnungsvorschriften                                 „Die Bundesanstalt erklärt ein anderes Ar-\n(1) Ein Arbeitgeber beschäftigt in der Regel nicht                     beitsamt für zuständig, wenn der Arbeitgeber\nmehr als 50 Arbeitnehmer, wenn er in dem Kalender-                       dafür ein berechtigtes Interesse glaubhaft\njahr, das demjenigen, für das die Feststellung zu tref-                  macht.“\nfen ist, vorausgegangen ist, für einen Zeitraum von             b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nmindestens acht Kalendermonaten nicht mehr als\n„Endet die Altersteilzeitarbeit in den Fällen des § 3\n50 Arbeitnehmer beschäftigt hat. Hat das Unterneh-\nAbs. 3 vorzeitig, erbringt das Arbeitsamt dem Ar-\nmen nicht während des ganzen nach Satz 1 maßge-\nbeitgeber die Leistungen für zurückliegende Zeit-\nbenden Kalenderjahrs bestanden, so beschäftigt der\nräume nach Satz 3, solange die Voraussetzungen\nArbeitgeber in der Regel nicht mehr als 50 Ar-\ndes § 3 Abs. 1 Nr. 2 erfüllt sind und soweit dem\nbeitnehmer, wenn er während des Zeitraums des Be-\nArbeitgeber entsprechende Aufwendungen für\nstehens des Unternehmens in der überwiegenden\nAufstockungsleistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und\nZahl der Kalendermonate nicht mehr als 50 Arbeit-\n§ 4 Abs. 2 verblieben sind.“\nnehmer beschäftigt hat. Ist das Unternehmen im\nLaufe des Kalenderjahrs errichtet worden, in dem die\n9. § 15 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nFeststellung nach Satz 1 zu treffen ist, so beschäftigt\nder Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 50 Arbeit-          „§ 132 Abs. 3 und § 136 des Dritten Buches Sozialge-\nnehmer, wenn nach der Art des Unternehmens anzu-                setzbuch gelten entsprechend.“\nnehmen ist, dass die Zahl der beschäftigten Arbeit-\nnehmer während der überwiegenden Kalendermona-              10. In § 15b werden die Wörter „der Förderanspruch“\nte dieses Kalenderjahrs 50 nicht überschreiten wird.            durch die Wörter „der Anspruch auf die Leistungen\n(2) Für die Berechnung der Zahl der Arbeitnehmer            nach § 4“ ersetzt.\nnach § 3 Abs. 1 Nr. 3 ist der Durchschnitt der letzten\nzwölf Kalendermonate vor dem Beginn der Altersteil-         11. Nach § 15b wird folgender § 15c eingefügt:\nzeitarbeit des Arbeitnehmers maßgebend. Hat ein                                           „§ 15c\nBetrieb noch nicht zwölf Monate bestanden, ist der\nÜbergangsregelung nach\nDurchschnitt der Kalendermonate während des Zeit-\ndem Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit\nraums des Bestehens des Betriebes maßgebend.\nIst eine Vereinbarung über Altersteilzeitarbeit vor\n(3) Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten\ndem 1. Januar 2000 abgeschlossen worden, erbringt\nArbeitnehmer nach Absatz 1 und 2 bleiben Schwerbe-\ndie Bundesanstalt die Leistungen nach § 4 auch dann,\nhinderte und Gleichgestellte im Sinne des Schwer-\nwenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3\nbehindertengesetzes sowie Auszubildende außer\nin der bis zum 1. Januar 2000 geltenden Fassung vor-\nAnsatz. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer\nliegen.“\nregelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht\nmehr als 20 Stunden sind mit 0,5 und mit einer regel-\nmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als                                   Artikel 2\n30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.“\nÄnderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\n6. In § 8 Abs. 1 wird der Punkt durch ein Semikolon er-          Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nsetzt und folgender Halbsatz angefügt:                      Rentenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. De-\nzember 1989, BGBl. I S. 2261; 1990 I S. 1337), zuletzt\n„sie kann auch nicht bei der sozialen Auswahl nach          geändert durch Artikel 4 und 5 des Gesetzes vom 24. März\n§ 1 Abs. 3 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes zum          1999 (BGBl. I S. 388), wird wie folgt geändert:\nNachteil des Arbeitnehmers berücksichtigt werden.“\n1. § 163 Abs. 5 wird wie folgt geändert:\n7. § 10 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 wird das Wort „Vollzeitarbeitsentgelts“\na) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „zugrunde“                 durch die Wörter „bisherigen Arbeitsentgelts“\ndas Komma gestrichen und folgender Halbsatz                    ersetzt.\neingefügt:\nb) In Satz 2 werden das Wort „Vollzeitarbeitsentgelt“\n„oder bezieht der Arbeitnehmer Krankentagegeld                 durch die Wörter „bisherigen Arbeitsentgelt“ und\nvon einem privaten Krankenversicherungsunter-                  das Wort „Vollzeitarbeit“ durch die Wörter „bishe-\nnehmen“.                                                       riger Arbeitszeit“ ersetzt.","2496           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1999\nc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                             grund einer vorausgehenden versicherungspflichtigen\n„Für Personen, die nach § 3 Satz 1 Nr. 3 für die Zeit    Beschäftigung, wenn die Versicherungspflicht bis zum\ndes Bezugs von Krankengeld, Versorgungs-                 30. Juni 2000 beantragt wird.”\nkrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld\nversichert sind, und für Personen, die für die Zeit   3. § 237 Abs.1 wird wie folgt geändert:\nder Arbeitsunfähigkeit oder Rehabilitation, in der       a) Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:\nsie Krankentagegeld von einem privaten Kranken-\nversicherungsunternehmen erhalten, nach § 4                  „b) die Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeitarbeit\nAbs. 3 Satz 1 Nr. 2 versichert sind, gilt Satz 1 ent-             im Sinne von § 2 und § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Alters-\nsprechend.“                                                       teilzeitgesetzes für mindestens 24 Kalender-\nmonate vermindert haben,“.\n2. Dem § 229 wird folgender Absatz angefügt:                      b) Satz 2 wird gestrichen.\n„(5) Für Personen, die bereits vor dem 1. Januar 2000\n1. Altersteilzeitarbeit im Sinne von § 2 und § 3 Abs. 1\nNr. 1 des Altersteilzeitgesetzes ausgeübt haben                                    Artikel 3\nund\nInkrafttreten\n2. für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder Rehabilita-\ntion berechtigt waren, die Versicherungspflicht           (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am\nnach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 zu beantragen,             ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalender-\nmonats in Kraft.\nbeginnt die Versicherungspflicht mit Beginn der Ar-\nbeitsunfähigkeit oder der Rehabilitation, frühestens          (2) Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe a und Artikel 2 Nr. 1 Buch-\njedoch mit dem Ende der Versicherungspflicht auf-           stabe c treten mit Wirkung vom 1. August 1996 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 20. Dezember 1999\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Riester"]}