{"id":"bgbl1-1999-57-3","kind":"bgbl1","year":1999,"number":57,"date":"1999-12-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/57#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-57-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_57.pdf#page=7","order":3,"title":"Gesetz zur strafverfahrensrechtlichen Verankerung des Täter-Opfer-Ausgleichs und zur Änderung des Gesetzes über Fernmeldeanlagen","law_date":"1999-12-20T00:00:00Z","page":2491,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1999                 2491\nGesetz\nzur strafverfahrensrechtlichen Verankerung des Täter-Opfer-Ausgleichs\nund zur Änderung des Gesetzes über Fernmeldeanlagen\nVom 20. Dezember 1999\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:            b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird die Angabe „Satz 1“ durch die\nArtikel 1                                      Angabe „Satz 1 und 2“ ersetzt.\nÄnderung der Strafprozessordnung                          bb) In Satz 2 wird die Angabe „Satz 2 bis 5“ durch\ndie Angabe „Satz 3 bis 6“ ersetzt.\nDie Strafprozessordnung in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt\n2. Nach § 155 werden die folgenden §§ 155a und 155b\ngeändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. September\neingefügt:\n1998 (BGBl. I S. 2646), wird wie folgt geändert:\n„§ 155a\n1. § 153a wird wie folgt geändert:                                 Die Staatsanwaltschaft und das Gericht sollen in\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         jedem Stadium des Verfahrens die Möglichkeiten prü-\nfen, einen Ausgleich zwischen Beschuldigtem und Ver-\naa) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:             letztem zu erreichen. In geeigneten Fällen sollen sie\n„Mit Zustimmung des für die Eröffnung des             darauf hinwirken. Gegen den ausdrücklichen Willen\nHauptverfahrens zuständigen Gerichts und des          des Verletzten darf die Eignung nicht angenommen\nBeschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei         werden.\neinem Vergehen vorläufig von der Erhebung\nder öffentlichen Klage absehen und zugleich                                    § 155b\ndem Beschuldigten Auflagen und Weisungen\nerteilen, wenn diese geeignet sind, das öffent-          (1) Die Staatsanwaltschaft und das Gericht können\nliche Interesse an der Strafverfolgung zu be-         zum Zweck des Täter-Opfer-Ausgleichs oder der\nseitigen, und die Schwere der Schuld nicht ent-       Schadenswiedergutmachung einer von ihnen mit der\ngegensteht. Als Auflagen oder Weisungen               Durchführung beauftragten Stelle von Amts wegen\nkommen insbesondere in Betracht,                      oder auf deren Antrag die hierfür erforderlichen per-\nsonenbezogenen Informationen übermitteln. Die Akten\n1. zur Wiedergutmachung des durch die Tat             können der beauftragten Stelle zur Einsichtnahme\nverursachten Schadens eine bestimmte              auch übersandt werden, soweit die Erteilung von Aus-\nLeistung zu erbringen,                            künften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern\n2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemein-           würde. Eine nicht-öffentliche Stelle ist darauf hinzuwei-\nnützigen Einrichtung oder der Staatskasse         sen, dass sie die übermittelten Informationen nur für\nzu zahlen,                                        Zwecke des Täter-Opfer-Ausgleichs oder der Scha-\ndenswiedergutmachung verwenden darf.\n3. sonst gemeinnützige Leistungen zu erbrin-\ngen,                                                 (2) Die beauftragte Stelle darf die nach Absatz 1\n4. Unterhaltspflichten in einer bestimmten            übermittelten personenbezogenen Informationen nur\nHöhe nachzukommen,                                verarbeiten und nutzen, soweit dies für die Durch-\nführung des Täter-Opfer-Ausgleichs oder der Scha-\n5. sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich         denswiedergutmachung erforderlich ist und schutz-\nmit dem Verletzten zu erreichen (Täter-           würdige Interessen des Betroffenen nicht entgegen-\nOpfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz         stehen. Sie darf personenbezogene Informationen nur\noder zum überwiegenden Teil wieder gut zu         erheben sowie die erhobenen Informationen verar-\nmachen oder deren Wiedergutmachung zu             beiten und nutzen, soweit der Betroffene eingewilligt\nerstreben, oder                                   hat und dies für die Durchführung des Täter-Opfer-\n6. an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2            Ausgleichs oder der Schadenswiedergutmachung er-\nSatz 2 oder § 4 Abs. 8 Satz 4 des Straßen-        forderlich ist. Nach Abschluss ihrer Tätigkeit berichtet\nverkehrsgesetzes teilzunehmen.“                   sie in dem erforderlichen Umfang der Staatsanwalt-\nschaft oder dem Gericht.\nbb) In dem bisherigen Satz 2 werden die Angabe\n„Satzes 1 Nr. 1 bis 3 und 5“ durch die Angabe            (3) Ist die beauftragte Stelle eine nicht-öffentliche\n„Satzes 2 Nr. 1 bis 3, 5 und 6“ und die Angabe        Stelle, finden die Vorschriften des Dritten Abschnitts\n„Satzes 1 Nr. 4“ durch die Angabe „Satzes 2           des Bundesdatenschutzgesetzes auch Anwendung,\nNr. 4“ ersetzt.                                       wenn die Informationen nicht in oder aus Dateien ver-\ncc) In dem bisherigen Satz 6 werden die Wörter „in        arbeitet werden.\nden Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bis 4“ durch die           (4) Die Unterlagen mit den in Absatz 2 Satz 1 und 2\nWörter „in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 bis 5“       bezeichneten personenbezogenen Informationen sind\nersetzt.                                              von der beauftragten Stelle nach Ablauf eines Jahres","2492         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1999\nseit Abschluss des Strafverfahrens zu vernichten. Die      schnitt I Nr. 3 des Einigungsvertrags vom 31. August 1990\nStaatsanwaltschaft oder das Gericht teilt der beauf-       in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Sep-\ntragten Stelle unverzüglich von Amts wegen den Zeit-       tember 1990 (BGBl. II S. 885, 1153) fortgilt, werden aufge-\npunkt des Verfahrensabschlusses mit.“                      hoben.\n3. In § 172 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 153a Abs. 1                                Artikel 4\nSatz 1, 6“ durch die Angabe „§ 153a Abs. 1 Satz 1, 7“                              Änderung des\nersetzt.                                                                Gesetzes über Fernmeldeanlagen\nArtikel 2                              Das Gesetz über Fernmeldeanlagen in der Fassung der\nBekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBl. I S. 1455),\nÄnderung der                            zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 35 des Gesetzes vom\nBundesgebührenordnung für Rechtsanwälte                  17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108), wird wie folgt ge-\n§ 87 Satz 2 der Bundesgebührenordnung für Rechtsan-         ändert:\nwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die       1. § 12 wird wie folgt gefasst:\nzuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember\n1999 (BGBl. I S. 2400) geändert worden ist, wird wie folgt        a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\ngefasst:                                                          b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:\n„Hierzu gehören auch Tätigkeiten im Rahmen des Täter-                  „(2) § 100b Abs. 6 und § 101 Abs. 1 Satz 1 der\nOpfer-Ausgleichs, soweit der Gegenstand nicht vermö-                 Strafprozessordnung gelten entsprechend.“\ngensrechtlich ist, und die Einlegung von Rechtsmitteln bei\ndem Gericht desselben Rechtszuges.“\n2. In § 28 Satz 2 wird die Angabe „1999“ durch die An-\ngabe „2001“ ersetzt.\nArtikel 3\nÄnderung des Gesetzes\nArtikel 5\nüber die Schiedsstellen in den Gemeinden\nInkrafttreten\nDie §§ 40 bis 45 des Gesetzes über die Schiedsstellen in\nden Gemeinden vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61              Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in\nS. 1527), das nach Anlage II Kapitel III Sachgebiet A Ab-     Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 20. Dezember 1999\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin der Justiz\nDäubler-Gmelin"]}