{"id":"bgbl1-1999-57-2","kind":"bgbl1","year":1999,"number":57,"date":"1999-12-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/57#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-57-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_57.pdf#page=5","order":2,"title":"Gesetz über die Verarbeitung und Nutzung der zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates erhobenen Daten und zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes (Verordnung (EG) Nr. 820/97 - Durchführungsgesetz)","law_date":"1999-12-17T00:00:00Z","page":2489,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1999              2489\nGesetz\nüber die Verarbeitung und Nutzung der zur\nDurchführung der Verordnung (EG) Nr. 820/97\ndes Rates erhobenen Daten und zur\nÄnderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes\n(Verordnung (EG) Nr. 820/97 – Durchführungsgesetz)\nVom 17. Dezember 1999\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates           gemeinschaftsrechtlichen Beihilferegelungen zugunsten\ndas folgende Gesetz beschlossen:                              der Landwirtschaft erforderlich ist. Die Übermittlung der\nDaten nach Satz 1 kann durch Abruf im automatisierten\nVerfahren erfolgen.\nArtikel 1\n(2) Die zuständigen Behörden oder die von diesen be-\nGesetz                              auftragten Stellen können die übermittelten Daten im Rah-\nüber die Verarbeitung und Nutzung                  men ihrer Aufgabenerfüllung zu den in Absatz 1 genannten\nder zur Durchführung der Verordnung                 Zwecken verarbeiten und nutzen.\n(EG) Nr. 820/97 des Rates erhobenen Daten                  (3) Bei der Übermittlung von Daten an die Kommission\nder Europäischen Gemeinschaft und an die zuständigen\n§1                               Behörden anderer Mitgliedstaaten nach § 81 Abs. 3 und\n§ 82 des Tierseuchengesetzes ist darauf hinzuweisen,\nZweck und Anwendungsbereich\ndass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verar-\n(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verord-       beitet oder genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie\nnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 zur         übermittelt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn\nEinführung eines Systems zur Kennzeichnung und Regis-         durch sie schutzwürdige Interessen des Betroffenen\ntrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rind-     beeinträchtigt werden, insbesondere wenn bei dem Emp-\nfleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. EG Nr. L 117        fänger ein angemessener Datenschutz nicht gewährleistet\nS. 1) sowie der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechts-      ist.\nakte der Europäischen Gemeinschaft in der jeweils gel-\ntenden Fassung, soweit danach eine Verarbeitung und                                        §3\nNutzung elektronisch gespeicherter Daten (Daten) über                          Auskunft an den Tierhalter\nRinder und Rinderhalter zu Zwecken der Tierseuchen-\nbekämpfung oder der Durchführung und der Kontrolle der           (1) Ein Tierhalter kann Auskunft verlangen über die Da-\nEinhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Beihilferegelun-      ten, die er nach den §§ 24e bis 24g der Viehverkehrsver-\ngen zugunsten der Landwirtschaft erforderlich ist.            ordnung und den Vorschriften der Rinder- und Schafprä-\nmien-Verordnung über die Schlachtnummer, das Schlacht-\n(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit eine      oder Lebendgewicht und die Kategorie angezeigt hat.\nVerarbeitung und Nutzung von Daten durch die Vorschrif-\nten des Rindfleischetikettierungsgesetzes sowie der auf          (2) Einem Tierhalter, der eine Veränderung seines Rin-\nGrund des Rindfleischetikettierungsgesetzes erlassenen        derbestandes nach § 24g der Viehverkehrsverordnung\nRechtsverordnungen geregelt ist.                              angezeigt hat, wird auf Anfrage zusätzlich Auskunft erteilt\nüber\n§2                               1. das Geburtsdatum des Rindes, das in seinen Bestand\nübernommen worden ist,\nVerarbeitung und Nutzung von Daten\n2. das Geschlecht dieses Rindes,\n(1) Die zuständigen Behörden oder die von diesen be-\nauftragten Stellen übermitteln Daten, die                     3. die Rasse dieses Rindes nach dem Schlüssel der An-\nlage 3 der Viehverkehrsverordnung,\n1. nach den §§ 24e bis 24g der Viehverkehrsverordnung,\n4. die Ohrmarkennummer des Muttertieres dieses Rin-\n2. nach den Vorschriften der Rinder- und Schafprämien-             des,\nVerordnung über die Schlachtnummer, das Schlacht-\noder Lebendgewicht und die Kategorie                      5. die Registriernummer des Geburtsbetriebes dieses\nRindes,\nerhoben worden sind, an die zuständigen Behörden oder\ndie von diesen beauftragten Stellen anderer Länder, so-       6. das Land, den Mitgliedstaat oder das Drittland, in dem\nweit diese die Daten anfordern und die Übermittlung der            dieses Rind geboren worden ist,\nDaten zu Zwecken der Tierseuchenbekämpfung oder der           7. die Länder, die Mitgliedstaaten oder die Drittländer, in\nDurchführung und der Kontrolle der Einhaltung der                  denen dieses Rind vor der Übernahme in den Bestand","2490           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1999\ngehalten worden ist, und zwar unter Angabe der je-                                     §6\nweiligen Haltungszeiträume,                                                     Ermächtigung\n8. den Namen, die Anschrift des Tierhalters und die Regis-              zum Erlass von Rechtsverordnungen\ntriernummer des Betriebes, von dem dieses Rind über-        Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\nnommen worden ist, oder, im Falle des Abgangs eines       und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit\nRindes, den Namen, die Anschrift des Tierhalters und      Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Daten-\ndie Registriernummer des Betriebes, an den dieses         verarbeitung und Datennutzung zu regeln, soweit dies für\nRind abgegeben worden ist,                                die Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist.\n9. das Schlachtgewicht oder das Lebendgewicht eines\ngeschlachteten Rindes, falls das Gemeinschaftsrecht\ndiese Gewichtsangabe für eine Beihilfe vorsieht,                                   Artikel 2\nsoweit diese Daten gespeichert sind.                            Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes\n(3) Die Auskunftserteilung kann durch Abruf im automa-       § 3a des Rindfleischetikettierungsgesetzes vom 26. Fe-\ntisierten Verfahren erfolgen.                                 bruar 1998 (BGBl. I S. 380), das durch Artikel 1 des Geset-\nzes vom 9. Juli 1998 (BGBl. I S. 1803) geändert worden ist,\n§4                               wird wie folgt geändert:\nAufbewahrung und Löschung von Daten\n1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nDie in § 2 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten und bei der zu-\nständigen Behörde oder der von dieser beauftragten               a) In Nummer 4 wird das Wort „sowie“ durch ein\nStelle gespeicherten Daten sind für die Dauer von drei               Komma ersetzt.\nJahren aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des           b) In Nummer 5 wird das Wort „sowie“ angefügt.\n31. Dezember desjenigen Jahres, in das der Tod des Rin-\nc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer angefügt:\ndes fällt. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die\nDaten zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der in § 2 Abs. 1           „6. nach der Rinder- und Schafprämien-Verord-\nSatz 1 genannten Zwecke nicht mehr benötigt werden.                      nung“.\nAndere Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewah-\nrungsfrist besteht, bleiben unberührt.                        2. In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte „zur Durch-\nführung der Rinderkennzeichnung“ gestrichen.\n§5\nTechnische\nArtikel 3\nund organisatorische Maßnahmen\nHinsichtlich der technischen und organisatorischen Maß-                           Inkrafttreten\nnahmen finden die §§ 9 und 10 Abs. 4 Satz 3 des Bundes-         Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\ndatenschutzgesetzes Anwendung.                                Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 17. Dezember 1999\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nFunke"]}