{"id":"bgbl1-1999-57-10","kind":"bgbl1","year":1999,"number":57,"date":"1999-12-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/57#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-57-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_57.pdf#page=25","order":10,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (2. GbVÄndV)","law_date":"1999-12-21T00:00:00Z","page":2509,"pdf_page":25,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1999             2509\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung\n(2. GbVÄndV)\nVom 21. Dezember 1999\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9, 13 und 14, Abs. 2    3. Dem § 5 wird folgender neuer Absatz 8 angefügt:\nund § 5 Abs. 2 Nr. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes               „(8) Prüfungen bei Schulungen nach § 2 Abs. 2 Satz 6\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September\nwerden als Prüfungen im Sinne der Absätze 1 und 6\n1998 (BGBl. I S. 3114) in Verbindung mit Artikel 56 des\nfür den Verkehrsträger Luft anerkannt, wenn zusätzlich\nZuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975\nein gültiger Nachweis über die Teilnahme an einem\n(BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Ok-\nallgemeinen Teil eines Grund- oder Fortbildungslehr-\ntober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesminis-\ngangs nach § 3 Abs. 2 oder 4 erbracht wird. Lie-\nterium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:\ngen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, darf die\nIndustrie- und Handelskammer den Schulungsnach-\nArtikel 1                                weis nach Anlage 4 für den Verkehrsträger Luft aus-\nÄnderung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung                   stellen.“\nDie Gefahrgutbeauftragtenverordnung in der Fassung          4. § 7a wird wie folgt geändert:\nder Bekanntmachung vom 26. März 1998 (BGBl. I S. 648),\ngeändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juni               a) In Nummer 3 wird die Angabe „Satz 3“ durch die\n1999 (BGBl. I S. 1435), wird wie folgt geändert:                       Angabe „Satz 2“ ersetzt.\nb) In Nummer 4 wird die Angabe „Satz 4“ durch die\n1. § 1c Abs. 1 Satz 1 und 2 wird durch folgenden Satz                  Angabe „Satz 3“ ersetzt.\nersetzt:\n„Der Gefahrgutbeauftragte hat unter der Verantwor-         5. § 7b Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\ntung des Unternehmers oder Inhabers eines Betriebes\n„(2) Gefahrgutbeauftragten nach Absatz 1 darf der\nim Wesentlichen die Aufgabe, im Rahmen der betroffe-\nSchulungsnachweis nach Anlage 3 ausgehändigt wer-\nnen Tätigkeit des Unternehmens oder Betriebes nach\nden, wenn sie bis zum Ablauf der Geltungsdauer ihrer\nMitteln und Wegen zu suchen und Maßnahmen zu ver-\nSchulungsbescheinigung, spätestens bis zum 31. De-\nanlassen, die die Einhaltung der Vorschriften zur Beför-\nzember 1999,\nderung gefährlicher Güter für den jeweiligen Verkehrs-\nträger erleichtern.“                                           1. an einer Fortbildungsschulung nach § 4 Abs. 2\nteilgenommen und eine Prüfung nach § 5 Abs. 6\n2. Dem § 2 Abs. 2 werden folgende neue Sätze angefügt:                 oder\n„Schulungen für die Personalkategorie 3 nach Teil 6            2. eine Prüfung nach § 5 Abs. 7\nKapitel 1 Abschnitt 1.2.4 der von der International Civil      bestanden haben.“\nAviation Organization bekannt gemachten Technical\nInstructions for the Safe Transport of Dangerous\nGoods by Air (ICAO-TI, DOC 9284-AN/905) für den            6. Folgender neuer § 8 wird angefügt:\nVerkehrsträger Luft werden den Schulungen nach                                           „§ 8\nSatz 1 gleichgestellt, wenn zusätzlich die Lehrgangs-\nSatzungen\nbestätigung über die Teilnahme an einem allgemeinen\nTeil eines Grund- oder Fortbildungslehrgangs nach § 3             Soweit in dieser Verordnung den Industrie- und\nAbs. 2 oder 4 erbracht wird. Die ICAO-TI in deutscher          Handelskammern Aufgaben übertragen worden sind,\nSprache sind in der von den Internationalen Air Trans-         können sie Einzelheiten dazu durch Satzung regeln.“\nport Association (IATA) herausgegebenen IATA-Dan-\ngerous Goods Regulation (DGR) enthalten, die über\nFachverlage*) bezogen werden können.“\nArtikel 2\n*) Dössel & Rademacher        Bartsch Verlag KG\nBrandstwiete 42            Alte Landstraße 8–10                Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\n20457 Hamburg              85521 München                    in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 21. Dezember 1999\nDer Bundesminister\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nReinhard Klimmt"]}