{"id":"bgbl1-1999-57-1","kind":"bgbl1","year":1999,"number":57,"date":"1999-12-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/57#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-57-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_57.pdf#page=2","order":1,"title":"Sechstes Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes","law_date":"1999-12-17T00:00:00Z","page":2486,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["2486           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1999\nSechstes Gesetz\nzur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes\nVom 17. Dezember 1999\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates            2. § 5a wird wie folgt geändert:\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                 a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Satz 1“ durch\ndie Angabe „Satz 2“ ersetzt.\nArtikel 1                             b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nDas Gemeindefinanzreformgesetz in der Fassung der                 aa) Satz 3 und 4 werden wie folgt gefasst:\nBekanntmachung vom 6. Februar 1995 (BGBl. I S. 189),\n„Der Schlüssel für die in Absatz 1 Satz 1\nzuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juni\ngenannten Länder einschließlich Berlin (West)\n1999 (BGBl. I S. 1382), wird wie folgt geändert:\nbemisst sich nach dem entsprechend § 5b\nAbs. 2 Satz 2 gewichteten Anteil der Summe\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                           der nach § 5b Abs. 2 Satz 3 und 4 zugrunde\na) § 3 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                                  gelegten Gemeindewerte des einzelnen Lan-\ndes sowie des entsprechend gewichteten\n„(1) Der Schlüssel für die Aufteilung des Gemein-\nAnteils von Berlin (West) an der Summe der\ndeanteils an der Einkommensteuer wird wie folgt\nnach § 5b Abs. 2 Satz 3 und 4 zugrunde geleg-\nermittelt. Für jede Gemeinde wird eine Schlüssel-\nten Gemeindewerte aller in Absatz 1 Satz 1\nzahl festgestellt. Sie ist der in einer Dezimalzahl\ngenannten Länder einschließlich Berlin (West).\nausgedrückte Anteil der Gemeinde an dem nach § 1\nDer Schlüssel für die in Absatz 1 Satz 2 genann-\nauf die Gemeinden eines Landes entfallenden Steu-\nten Länder einschließlich Berlin (Ost) bemisst\neraufkommen. Die Schlüsselzahl ergibt sich aus\nsich nach dem entsprechend § 5b Abs. 3 Satz 2\ndem Anteil der Gemeinde an der Summe der durch\ngewichteten Anteil der Summe der nach § 5b\ndie Bundesstatistiken über die veranlagte Einkom-\nAbs. 3 Satz 3 und 4 zugrunde gelegten\nmensteuer und über die Lohnsteuer ermittelten Ein-\nGemeindewerte des einzelnen Landes sowie\nkommensteuerbeträge, die auf die zu versteuern-\ndes entsprechend gewichteten Anteils von\nden Einkommensbeträge bis zu 50 000 Deutsche\nBerlin (Ost) an der Summe der nach § 5b Abs. 3\nMark jährlich, in den Fällen des § 32a Abs. 5 oder 6\nSatz 3 und 4 zugrunde gelegten Gemeinde-\ndes Einkommensteuergesetzes in der Fassung\nwerte aller in Absatz 1 Satz 2 genannten Länder\nder Bekanntmachung vom 7. September 1990\neinschließlich Berlin (Ost).“\n(BGBl. I S. 1898), das zuletzt durch das Gesetz vom\n25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297) geändert worden            bb) Satz 5 wird aufgehoben.\nist, bis zu 100 000 Deutsche Mark jährlich entfallen.\nFür die Zurechnung der Steuerbeträge an die            3. § 5b wird wie folgt geändert:\nGemeinden ist der in der Bundesstatistik zugrunde\ngelegte Wohnsitz der Steuerpflichtigen maßgebend.“        a) In Absatz 1 wird die Angabe „Satz 1 und 2“ durch\ndie Angabe „Satz 1 bis 4“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 wird die Zahl „25 000“ durch die Zahl\n„40 000“, die Zahl „50 000“ durch die Zahl „80 000“       b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nund die Angabe „§ 32a Abs. 5 oder Abs. 6 des Ein-              „(2) Der Anteil an der Umsatzsteuer nach § 5a\nkommensteuergesetzes“ durch die Angabe „§ 32a                Abs. 1 Satz 1 wird auf die einzelnen Gemeinden ver-\nAbs. 5 oder 6 des Einkommensteuergesetzes in der             teilt, indem eine in einer Dezimalzahl ausgedrückte\nFassung der Bekanntmachung vom 7. September                  Schlüsselzahl festgesetzt wird. Die Schlüsselzahl\n1990 (BGBl. I S. 1898), das zuletzt durch das Gesetz         setzt sich zusammen zu 60 vom Hundert aus dem\nvom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297) geändert               Anteil, der sich nach Satz 3 ergibt, und zu 40 vom\nworden ist,“ ersetzt.                                        Hundert aus dem Anteil, der sich nach Satz 4 ergibt;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1999                2487\ndie Anteile sind jeweils in einer Dezimalzahl auszu-           weiligen Jahres ermittelt wurde; dabei bleiben\ndrücken. Die erste Komponente der Schlüsselzahl                die Beschäftigten der Gebietskörperschaften und\nerrechnet sich                                                 Sozialversicherungen sowie deren Einrichtungen\nunberücksichtigt.“\n1. zu 70 vom Hundert aus dem Anteil der einzelnen\nGemeinde an dem Gewerbesteueraufkommen                 d) Absatz 4 wird aufgehoben.\nim jeweiligen Land, das als Summe der Jahre            e) Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:\n1990 bis 1997 auf der Grundlage der Erhebung\nnach § 4 Nr. 2 des Finanz- und Personal-                   aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nstatistikgesetzes, für Berlin (West) als Summe                  „Zur Überprüfung der Verteilungsschlüssel\nder monatlichen Nachweisungen des Steuerauf-                    nach Absatz 2 und 3 und zur Verteilung der\nkommens, ermittelt wurde;                                       20 vom Hundert des Gemeindeanteils an der\n2. zu 30 vom Hundert aus dem Anteil der einzelnen                   Umsatzsteuer nach Absatz 2 Satz 5 sowie des\nGemeinde an der Anzahl der sozialversiche-                      Verteilungsschlüssels nach § 5a Abs. 2, jedoch\nrungspflichtig Beschäftigten im jeweiligen Land,                nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen\ndie als Durchschnitt für die Jahre 1990 bis 1998                Tabellen mit Ergebnissen der hierzu vom Sta-\nin der Beschäftigten- und Entgeltstatistik mit                  tistischen Bundesamt durchgeführten Berech-\nStand 30. Juni des jeweiligen Jahres ermittelt                  nungen, auch soweit Tabellenfelder nur einen\nwurde; dabei bleiben die Beschäftigten der Ge-                  einzigen Fall ausweisen, vom Statistischen\nbietskörperschaften und Sozialversicherungen                    Bundesamt den Gemeinden und ihren Spitzen-\nsowie deren Einrichtungen unberücksichtigt.                     verbänden auf Landes- und Bundesebene\nübermittelt werden.“\nDie zweite Komponente der Schlüsselzahl er-\nbb) In Satz 6 werden die Wörter „Absatz 4“ durch\nrechnet sich aus dem Anteil der einzelnen Gemein-\ndie Wörter „Absatz 2 und 3 sowie § 5a Abs. 2\nde an der Summe der für jede einzelne Gemeinde\nund der Verteilung der 20 vom Hundert des\nermittelten und mit dem durchschnittlichen ört-\nGemeindeanteils an der Umsatzsteuer nach\nlichen Hebesatz der Jahre 1995 bis 1998 multi-\nAbsatz 2 Satz 5“ ersetzt.\nplizierten Gewerbesteuer-Messbeträge nach dem\nGewerbekapital im jeweiligen Land; Grundlage für\ndie Gewerbesteuer-Messbeträge nach dem Ge-              4. Dem § 5d wird folgender Absatz 6 angefügt:\nwerbekapital ist das Ergebnis der Gewerbesteuer-\n„(6) Zur Vorbereitung der Umstellung auf einen fort-\nstatistik für das Veranlagungsjahr 1995, Grund-\nschreibungsfähigen Schlüssel nach den Absätzen 1\nlage für die örtlichen Hebesätze ist die Erhebung\nbis 4, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen,\nnach § 4 Nr. 2 des Finanz- und Personalstatistik-\ndürfen Tabellen mit Ergebnissen der nach Absatz 5\ngesetzes. Abweichend von den Sätzen 1 bis 4 kön-\ndurchgeführten Berechnungen vom Statistischen Bun-\nnen bis zu 20 vom Hundert des Anteils an der\ndesamt den Gemeinden und ihren Spitzenverbänden\nUmsatzsteuer nach § 5a Abs. 1 Satz 1 gemäß Lan-\nauf Landes- und Bundesebene übermittelt werden,\ndesrecht an Gemeinden verteilt werden, die als\nauch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall\nFolge der Regelungen der Absätze 1 und 2 Satz 1\nausweisen. Die in Satz 1 genannten Tabellen dürfen\nbis 4 und der Regelungen in den Artikeln 1 bis 4\nnur für die Zwecke verwendet werden, für die sie über-\ndes Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmens-\nmittelt worden sind. Sie sind von den Gemeinden und\nsteuerreform vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I\nihren Spitzenverbänden geheim zu halten. Die Über-\nS. 2590) besondere finanzielle Nachteile haben.“\nmittlungen sind vom Statistischen Bundesamt nach\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                           Maßgabe des § 16 Abs. 9 des Bundesstatistikgesetzes\naufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens\n„(3) Der Anteil an der Umsatzsteuer nach § 5a            fünf Jahre aufzubewahren. Es ist durch organisatori-\nAbs. 1 Satz 2 wird auf die einzelnen Gemeinden ver-        sche, personelle und technische Maßnahmen sicher-\nteilt, indem eine in einer Dezimalzahl ausgedrückte        zustellen, dass nur Amtsträger, für den öffentlichen\nSchlüsselzahl festgesetzt wird. Die Schlüsselzahl          Dienst besonders Verpflichtete oder Personen, die\nsetzt sich zusammen zu 70 vom Hundert aus dem              zur Geheimhaltung besonders verpflichtet wurden,\nAnteil, der sich nach Satz 3 ergibt und zu 30 vom          Einzelangaben empfangen und dass eine Trennung von\nHundert aus dem Anteil, der sich nach Satz 4 ergibt;       anderen kommunalen Verwaltungsstellen, die nicht mit\ndie Anteile sind jeweils in einer Dezimalzahl auszu-       der Überprüfung der Verteilungsschlüssel nach den\ndrücken. Die erste Komponente der Schlüsselzahl            Absätzen 1 bis 4 befasst sind, sichergestellt ist.“\nerrechnet sich aus dem Anteil der einzelnen\nGemeinde an dem Gewerbesteueraufkommen im\njeweiligen Land, das als Summe der Jahre 1992           5. § 5e wird wie folgt geändert:\nbis 1997 auf der Grundlage der Erhebung nach § 4           a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.\nNr. 2 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes, für\nBerlin (Ost) als Summe der monatlichen Nachwei-            b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nsungen des Steueraufkommens, ermittelt wurde.                    „(3) Für die Berichtigung von Fehlern gilt § 4\nDie zweite Komponente der Schlüsselzahl errech-                entsprechend.“\nnet sich aus dem Anteil der einzelnen Gemeinde\nan der Anzahl der sozialversicherungspflichtig Be-\n6. § 6 wird wie folgt geändert:\nschäftigten im jeweiligen Land, die als Durchschnitt\nfür die Jahre 1996 bis 1998 in der Beschäftigten-          a) In Absatz 2 wird die Angabe „den Absätzen 3\nund Entgeltstatistik mit Stand 30. Juni des je-                und 3a Satz 3“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.","2488         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1999\nb) Absatz 3a wird aufgehoben.                               Rechtsverordnung auf die oberste Finanzbehörde des\nc) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.                         Landes übertragen.“\nd) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „Die Bundes-\nregierung“ durch die Angabe „Das Bundesministe-                                Artikel 2\nrium der Finanzen“ ersetzt.\nDas Bundesministerium der Finanzen kann den Wort-\nlaut des Gemeindefinanzreformgesetzes in der vom\n7. Nach § 7 wird folgender § 8 angefügt:                    Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im\n„§ 8                            Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nSubdelegation\nSoweit dieses Gesetz die Landesregierungen zum\nErlass von Rechtsverordnungen ermächtigt, können                                  Artikel 3\ndie Landesregierungen die Ermächtigung durch               Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 17. Dezember 1999\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel\nDer Bundesminister des Innern\nSchily"]}