{"id":"bgbl1-1999-56-9","kind":"bgbl1","year":1999,"number":56,"date":"1999-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/56#page=43","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-56-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_56.pdf#page=43","order":9,"title":"Verordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2000, 2001 und 2002","law_date":"1999-12-13T00:00:00Z","page":2463,"pdf_page":43,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999                 2463\nVerordnung\nüber die Ermittlung der Schlüssel-\nzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils\nan der Einkommensteuer für die Jahre 2000, 2001 und 2002\nVom 13. Dezember 1999\nAuf Grund des § 3 Abs. 3 des Gemeindefinanzreformge-       geben wird, gilt als Wohnsitzgemeinde die Gemeinde, die\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Fe-           die Lohnsteuerkarte für das Jahr 1995 des Arbeitnehmers\nbruar 1995 (BGBl. I S. 189), der durch Artikel 1 des Geset-   ausgestellt hat.\nzes vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 790) geändert worden\nist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:                                         §3\nDie Schlüsselzahlen sind auf acht Stellen hinter dem\n§1                                Komma zu berechnen und auf sieben Stellen zu runden.\nDie Bundesstatistik über die Lohn- und Einkommen-\nsteuer für das Jahr 1995 ist für die Ermittlung der Schlüs-                                §4\nselzahlen zur Aufteilung des Gemeindeanteils an der Ein-          In den Fällen der kommunalen Neugliederung sind die\nkommensteuer für die Jahre 2000, 2001 und 2002 maßge-         Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden von dem auf\nbend.                                                         die Neugliederung folgenden Jahr ab neu festzusetzen.\nTritt die Neugliederung mit Beginn des Jahres in Kraft, ist\n§2                                die Schlüsselzahl zu diesem Zeitpunkt neu festzusetzen.\nBei der Neufestsetzung sind die Schlüsselzahlen der be-\nFür die Zurechnung der Steuerbeträge an die Gemein-\ntroffenen Gemeinden den neu- oder umgebildeten Ge-\nden ist die Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Haupt-\nmeinden im Verhältnis der in sie aufgenommenen Einwoh-\nwohnung oder in Ermangelung einer Wohnung der ge-\nner zuzurechnen.\nwöhnliche Aufenthalt maßgebend, den ein Lohn-/Einkom-\nmensteuerpflichtiger bei Abgabe der Einkommensteuer-\nerklärung 1995 oder am 31. Dezember 1995 innehat. In                                       §5\nFällen, in denen keine Einkommensteuererklärung abge-             Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 13. Dezember 1999\nDer B und esm inist er d er Finanzen\nH a n s Ei c h e l"]}