{"id":"bgbl1-1999-56-8","kind":"bgbl1","year":1999,"number":56,"date":"1999-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/56#page=32","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-56-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_56.pdf#page=32","order":8,"title":"Gesetz zur Neuordnung der Statistiken der Schifffahrt und des Güterkraftverkehrs","law_date":"1999-12-17T00:00:00Z","page":2452,"pdf_page":32,"num_pages":11,"content":["2452           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999\nGesetz\nzur Neuordnung der Statistiken\nder Schifffahrt und des Güterkraftverkehrs\nVom 17. Dezember 1999\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates               2. die Unternehmen der Binnenschifffahrt (Unterneh-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                      mensstatistik der Binnenschifffahrt),\n3. den Güterkraftverkehr (Güterkraftverkehrsstatistik),\nArtikel 1                           4. die Unternehmen des Güterkraftverkehrs (Unterneh-\nmensstatistik des Güterkraftverkehrs)\nGesetz über die\nVerkehrsstatistik der See- und                      als Bundesstatistik durchgeführt.\nBinnenschifffahrt sowie des Güterkraftverkehrs\n(Verkehrsstatistikgesetz – VerkStatG)                                             2. A b s c h n i t t\nInhaltsübersicht                                               Statistik der See-\nu n d B i n n e n s c h i f f f a h r t *)\n1. Abschnitt – Allgemeine Vorschriften\n§ 1 Anordnung als Bundesstatistik                                                                  §2\n2. Abschnitt – Statistik der See- und Binnenschifffahrt\nErhebungsbereich\n§ 2 Erhebungsbereich                                                 (1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 1 erfasst, sofern Satz 2\nnichts anderes bestimmt, alle Binnen- oder Seeschiffe zur\n§ 3 Schifffahrtsstatistik\ngewerbsmäßigen Güterbeförderung sowie alle Seeschiffe\n§ 4 Unternehmensstatistik der Binnenschifffahrt                   zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung, die\n§ 5 Anschriftenübermittlung                                       1. in Küsten- und Binnenhäfen innerhalb des Geltungsbe-\n3. Abschnitt – Statistik des Güterkraftverkehrs\nreiches dieses Gesetzes ankommen und abgehen oder\n§ 6 Erhebungsbereich                                              2. Binnenschifffahrtsstraßen im Geltungsbereich dieses\nGesetzes benutzen und keinen Hafen im Geltungsbe-\n§ 7 Güterkraftverkehrsstatistik\nreich dieses Gesetzes anlaufen (Durchgangsverkehr).\n§ 8 Unternehmensstatistik des Güterkraftverkehrs\nAusgenommen sind Schiffe in der Seeschifffahrt mit einer\n§ 9 Kennzeichenübermittlung                                       Bruttoraumzahl von weniger als 100 und Schiffe in der\n§ 10 Vernichtung von Erhebungsunterlagen                          Binnenschifffahrt mit einer Tragfähigkeit von weniger als\n50 Tonnen.\n4. Abschnitt – Durchführungsbestimmungen\n(2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 2 erfasst alle Unterneh-\n§ 11 Hilfsmerkmale\nmen, die Binnenschifffahrt betreiben, mit Ausnahme der-\n§ 12 Auskunftspflicht                                             jenigen Unternehmen, die in der Binnenschifffahrt aus-\n§ 13 Durchführung                                                 schließlich Fähr- und Hafenverkehr betreiben.\n§ 14 Übermittlungsregelung\n§3\n§ 15 Veröffentlichung\nSchifffahrtsstatistik\n§ 16 Verordnungsermächtigung\n§ 17 Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ord-           Die Erhebung nach § 1 Nr. 1 erfasst laufend folgende\nnungswidrigkeiten                                           Erhebungsmerkmale:\n1. für die Schiffe:\n1. A b s c h n i t t                         Art, Flagge und Tragfähigkeit, in der Seeschifffahrt\nzusätzlich Bruttoraumzahl;\nAllge m e ine Vorsc hrift e n\n2. für die Fahrten:\n§1                                   Meldehafen, Ankunfts- und Abgangstag, in der Bin-\nAnordnung als Bundesstatistik                          nenschifffahrt zusätzlich der Fahrtweg;\nZur Beurteilung der Struktur und der Entwicklung des           3. für die eingeladenen oder ausgeladenen sowie im\nSee- und Binnenschiffsverkehrs sowie des Güterkraftver-               Durchgangsverkehr beförderten Güter und Ladungs-\nkehrs werden statistische Erhebungen über                             einheiten:\n1. den Schiffs-, Güter- und Personenverkehr in der See-\n*) Die Regelungen dieses Abschnitts dienen der Umsetzung der Richtlinie\nschifffahrt und den Schiffs- und Güterverkehr in der             95/64/EG des Rates vom 8. Dezember 1995 über die statistische Erfas-\nBinnenschifffahrt (Schifffahrtsstatistik),                       sung des Güter- und Personenseeverkehrs (ABl. EG Nr. L 320, S. 25).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999                             2453\na) Ein- und Ausladehafen,                                     machung vom 4. August 1986 (BGBl. I S. 1270), das\nb) Bruttogewicht nach Güter- und Ladungsart,                  zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezem-\nber 1999 (BGBl. I S. 2452) geändert worden ist, in der\nc) Zahl und Beladungszustand nach Größe der Con-              jeweils geltenden Fassung anzuwenden,\ntainer und Art der RoRo-Einheiten;\n3. die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/\n4. für die in der Seeschifffahrt beförderten Personen:            Schiffseichamt Name und Anschrift der inländischen\nZahl nach Zu- und Ausstiegshafen.                             Eigentümer der geeichten Schiffe,\n4. die Vermieter von Binnenschiffen Name und Anschrift\n§4                                   derjenigen Mieter oder Pächter, die ihren Geschäftssitz\nUnternehmensstatistik der Binnenschifffahrt                 im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben.\n(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 2 erfasst jährlich folgende\nErhebungsmerkmale:                                                                      3. A b s c h n i t t\n1. Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unter-              St a t ist ik de s Güt e rk ra ft ve rk e hrs\nnehmens,\n2. Art der Binnenschifffahrtstätigkeit,                                                         §6\n3. Zahl der in der Binnenschifffahrt Beschäftigten nach                              Erhebungsbereich\nStellung im Beruf und Art der ausgeübten Tätigkeit,          (1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 3 erfasst Verkehrsleistun-\n4. Umsatz aus Binnenschifffahrtstätigkeit nach Arten,         gen des gewerblichen Güterkraftverkehrs und des Werk-\nverkehrs. Sie erstreckt sich auf im Zentralen Fahrzeugregi-\n5. Zahl, Lade- und Platzkapazität sowie Maschinenleis-        ster des Kraftfahrt-Bundesamtes nach § 33 Abs. 1 und 2\ntung der für die Binnenschifffahrt verfügbaren Schiffe    des Straßenverkehrsgesetzes enthaltene Lastkraftfahr-\nnach Art der Schiffe.                                     zeuge (Lastkraftwagen und Sattelzugmaschinen), deren\n(2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4     zulässiges Gesamtgewicht 6 Tonnen oder deren Nutzlast\nwerden für das Berichtsjahr, die Erhebungsmerkmale            3,5 Tonnen übersteigt, sowie die von diesen Lastkraftfahr-\nnach Absatz 1 Nr. 3 und 5 werden für den Juni des Be-         zeugen gezogenen Anhänger und Sattelauflieger. In die\nrichtsjahres erfasst. Berichtsjahr ist das dem Zeitpunkt der  Erhebung einbezogen wird je Berichtszeitraum eine reprä-\nErhebung vorangegangene Kalenderjahr oder das letzte          sentative Auswahl von höchstens fünf Promille der Erhe-\nabgeschlossene Geschäftsjahr.                                 bungseinheiten nach Satz 2.\n(2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 4 erfasst den gewerb-\n§5                               lichen Güterkraftverkehr und den Werkverkehr. Sie er-\nAnschriftenübermittlung                     streckt sich auf eine repräsentative Auswahl von höchs-\ntens 15 vom Hundert der Unternehmen, die Güterkraft-\n(1) Für die Durchführung der Erhebung nach § 1 Nr. 1       verkehr als Haupt-, Neben- oder Hilfstätigkeit ausüben\nübermitteln den statistischen Ämtern der Länder und dem       und die Lastkraftfahrzeuge mit mehr als 3,5 Tonnen zuläs-\nStatistischen Bundesamt jeweils für deren Zuständig-          sigem Gesamtgewicht einsetzen. Auswahlgrundlage für\nkeitsbereich auf Anforderung                                  die Erhebung ist:\n1. die juristischen Personen des öffentlichen und privaten    1. für den gewerblichen Güterkraftverkehr die Unterneh-\nRechts, denen die Verwaltung der Häfen obliegt,               mensdatei nach § 15 des Güterkraftverkehrsgesetzes,\n2. die Betreiber der in den Häfen vorhandenen Um-             2. für den Werkverkehr die Werkverkehrsdatei nach § 15a\nschlagseinrichtungen,                                         des Güterkraftverkehrsgesetzes.\n3. die Betreiber der in den Häfen vorhandenen Einrichtun-\ngen zur Personenabfertigung,                                                                §7\n4. die Grenzzollstellen,                                                       Güterkraftverkehrsstatistik*)\n5. die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes             (1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 3 erfasst laufend folgende\nErhebungsmerkmale:\nBezeichnung und Anschrift des Auskunftspflichtigen,\nsofern sie nach § 12 Abs. 3 Satz 1 und 2 zum Angebot der      1. für die Fahrzeuge:\nÜbermittlung der Angaben für die Schifffahrtsstatistik            a) Alter des Kraftfahrzeuges (Lastkraftwagen oder\nverpflichtet sind und der Auskunftspflichtige dieses                  Sattelzugmaschinen) in Jahren (seit der ersten Zu-\nAngebot nicht annimmt.                                                lassung),\n(2) Für die Durchführung der Erhebung nach § 1 Nr. 2           b) zulässiges Gesamtgewicht und Nutzlast in 100 Kilo-\nübermitteln dem Statistischen Bundesamt auf Anforde-                  gramm,\nrung\nc) Motorleistung,\n1. die Binnenschifffahrts-Berufsgenossenschaft Name\nund Anschrift von Binnenschifffahrt betreibenden Un-          d) Radachsenkonfiguration (Zahl der Achsen),\nternehmen,                                                    e) Fahrzeug- und Aufbauart,\n2. die nach § 9 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgaben-            f) Bundesland der Zulassung,\ngesetzes zuständige Stelle Name und Anschrift der-\njenigen Eigentümer von Binnenschiffen, die ihren\n*) Die Regelungen für die Güterkraftverkehrsstatistik berücksichtigen die\nGeschäftssitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes             Verordnung 1172/98 (EG) des Rates vom 25. Mai 1998 über die statisti-\nhaben; dieses Gesetz ist in der Fassung der Bekannt-         sche Erfassung des Güterkraftverkehrs (ABl. EG Nr. L 163, S. 1).","2454            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999\ng) Wirtschaftszweig des Fahrzeughalters,                   1. Zahl und Sitz der Zweigniederlassungen und\nh) Einsetzbarkeit im Kombinierten Verkehr,                 2. wenn der wirtschaftliche Schwerpunkt im gewerb-\nlichen Güterkraftverkehr liegt:\ni) Schadstoffemissionen nach Emissionsklassen;\na) Umsatz,\n2. für sämtliche im Berichtszeitraum beginnenden Fahr-\nten bis zu ihrem Fahrtende:                                    b) Zahl der Beschäftigten nach Stellung im Beruf und\nArt der ausgeübten Tätigkeit,\na) Verkehrsart,\nc) Höhe der Investitionen nach Bauten, Grund-\nb) Stand des Kilometerzählers am Anfang und am                     stücken, Ausrüstungen und Software,\nEnde des Berichtszeitraumes,\nd) Höhe der Aufwendungen für gemietete, gepachtete\nc) Art des beförderten Gutes,                                      und geleaste Sachanlagen nach Bauten, Grund-\nd) bei der Beförderung gefährlicher Güter die Gefahr-              stücken, Ausrüstungen und Software.\nklasse gemäß der Richtlinie 94/55/EG des Rates            (3) Die Erhebung wird nach dem Stand des letzten\nvom 21. November 1994 und zusätzlich die Anga-         Werktages im Oktober eines jeden Jahres (Zeitpunkt der\nbe, ob die Güter dem § 7 der Gefahrgutverordnung       Erhebung) durchgeführt. Dies gilt nicht für die Erhebungs-\nStraße unterliegen,                                    merkmale nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b und Absatz 2\ne) Gewicht des Gutes (Bruttogewicht in 100 Kilo-           Nr. 2 Buchstabe a, c und d. Diese werden jährlich für das\ngramm je Güterart),                                    dem Zeitpunkt der Erhebung vorangegangene Kalender-\njahr oder das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr erho-\nf) bei Leerfahrten Ort und Staat des Fahrtantritts und\nben.\n-endes sowie die zurückgelegte Entfernung,\ng) bei Ladungsfahrten für jede Be- und Entladestelle                                    §9\njeweils Ort und Staat sowie die zwischen den jewei-\nKennzeichenübermittlung\nligen Orten zurückgelegte Entfernung,\n(1) Zur Durchführung der Güterkraftverkehrsstatistik\nh) Stelle (Ort und Staat) der Verladung und Abladung\nnach § 1 Nr. 3\ndes Güterkraftfahrzeugs (Lastkraftwagen, Lastzug,\nSattelkraftfahrzeug) oder seiner Bestandteile (An-     1. übermittelt das Kraftfahrt-Bundesamt aus dem Zentra-\nhänger, Sattelauflieger, Wechselaufbau) oder Lade-         len Fahrzeugregister\neinheit (Container, Wechselbehälter) auf ein ande-         a) für die Güterkraftverkehrsstatistik (Gewerblicher\nres und von einem anderen Transportmittel sowie                Güterkraftverkehr) der zuständigen Stelle im Bun-\ndie Art des Transportmittels,                                  desamt für Güterverkehr und\ni) Frachtart,                                                  b) für die Güterkraftverkehrsstatistik (Werkverkehr)\nj) Auslastungsgrad des Rauminhalts,                                der zuständigen Stelle im Kraftfahrt-Bundesamt\nk) im Transit durchquerte Länder.                              die amtlichen Kennzeichen der im Stichprobenverfah-\nren ermittelten Lastkraftfahrzeuge sowie Name und\n(2) Berichtszeitraum der Erhebung ist die Halbwoche             Anschrift des betreffenden Fahrzeughalters;\nvon Sonntag 22.00 Uhr bis Mittwoch 24.00 Uhr und von\nDonnerstag 0.00 Uhr bis Sonntag 22.00 Uhr.                     2. übermitteln die in Nummer 1 Buchstabe a und b ge-\nnannten Stellen die von den Unternehmen mitgeteilten\namtlichen Kennzeichen der Lastkraftfahrzeuge und der\n§8\nKraftfahrzeuganhänger dem Zentralen Fahrzeugregis-\nUnternehmensstatistik des Güterkraftverkehrs                  ter des Kraftfahrt-Bundesamtes, das diesen Stellen\n(1) Für die Erhebung nach § 1 Nr. 4 werden jährlich             die anhand der Kennzeichen aus dem Zentralen Fahr-\nfolgende Erhebungsmerkmale erfasst:                                zeugregister ermittelten fahrzeugbezogenen Merkmale\nnach § 7 Abs. 1 Nr. 1 mitteilt.\n1. für das Unternehmen\n(2) Zur Durchführung der Unternehmensstatistik des\na) Rechtsform,                                             Güterkraftverkehrs nach § 1 Nr. 4 übermittelt die im Bun-\nb) wirtschaftliche Tätigkeiten und deren Schwerpunkt,      desamt für Güterverkehr zuständige Stelle die von den\nUnternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs und\nc) Beteiligung am Güterkraftverkehr nach Verkehrs-         des Werkverkehrs mitgeteilten amtlichen Kennzeichen der\narten und Hauptverkehrsbeziehungen,                    Lastkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger dem Zen-\nd) Beteiligung am Kombinierten Verkehr,                    tralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes, das\ndieser Stelle die anhand der Kennzeichen aus dem Zen-\ne) Durchführung von Gefahrguttransporten;                  tralen Fahrzeugregister ermittelten fahrzeugbezogenen\n2. Zahl der Fahrzeuge zur Güterbeförderung, ausgenom-          Merkmale nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 mitteilt.\nmen Personenkraftwagen, nach Fahrzeug- und Auf-\nbauarten sowie deren Nutzlast und zulässiges Ge-                                       § 10\nsamtgewicht;\nVernichtung von Erhebungsunterlagen\n3. Zahl der im Güterkraftverkehr Beschäftigten nach Stel-\n(1) Jeweils spätestens drei Monate nach Veröffent-\nlung im Beruf und Art der ausgeübten Tätigkeit.\nlichung eines Beförderungsmonats sind beim Bundesamt\n(2) Bei Unternehmen, die Lastkraftfahrzeuge im gewerb-      für Güterverkehr und beim Kraftfahrt-Bundesamt die\nlichen Güterkraftverkehr einsetzen, werden zusätzlich fol-     Erhebungsunterlagen zur Erhebung nach § 1 Nr. 3 zu ver-\ngende Erhebungsmerkmale erfasst:                               nichten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999                2455\n(2) Jeweils spätestens ein Jahr nach dem Erhebungs-           (3) Die juristischen Personen des öffentlichen und priva-\nstichtag sind beim Bundesamt für Güterverkehr die Erhe-       ten Rechts, denen die Verwaltung der Häfen obliegt,\nbungsunterlagen zur Erhebung nach § 1 Nr. 4 zu vernich-       sowie für den Durchgangsverkehr die Grenzzollstellen und\nten.                                                          die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes sind\nverpflichtet, unter Aushändigung der Erhebungsvordrucke\nauf die Auskunftspflicht für die Erhebung nach § 1 Nr. 1\n4. A b s c h n i t t                   hinzuweisen und dem Auskunftspflichtigen anzubieten,\nDurchführungsbestimmungen                           die erteilten Angaben für ihn an die statistischen Ämter der\nLänder und an das Statistische Bundesamt jeweils für\nderen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln. Sind die Aus-\n§ 11\nkunftspflichtigen für die juristischen Personen des öffent-\nHilfsmerkmale                          lichen und privaten Rechts, die für die Verwaltung der\nHilfsmerkmale der Erhebungen nach § 1 Nr. 1 bis 4 sind:    Häfen zuständig sind, nicht oder nur mit einem unverhält-\nnismäßig großen Aufwand erreichbar, so können die zu-\n1. Name und Telekommunikationsanschlussnummern                ständigen statistischen Ämter der Länder und das Statis-\nder für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person         tische Bundesamt die Betreiber der in den Häfen vorhan-\nfür die Erhebungen nach § 1 Nr. 1 bis 4,                  denen Umschlagseinrichtungen oder der Einrichtung zur\n2. Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen für die        Personenabfertigung zu den in Satz 1 genannten Aufga-\nErhebungen nach § 1 Nr. 1, 3 und 4 sowie die Angaben      ben verpflichten. Die genannten Stellen können von den\nnach § 12 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2,                            oben genannten Pflichten entbunden werden, falls die sta-\ntistischen Ämter der Länder oder das Statistische Bun-\n3. Schiffsname und Unterscheidungssignal oder amtliche\ndesamt mit dem Auskunftspflichtigen eine Sonderrege-\nSchiffsnummer sowie Name und Anschrift der in § 12\nlung über die Datenübermittlung vereinbart hat.\nAbs. 3 genannten Stellen für die Erhebung nach § 1\nNr. 1,                                                       (4) Die Datenübermittlung erfolgt in maschinenlesbarer\nForm, soweit dies für die beteiligte Stelle zumutbar ist.\n4. Name und Anschrift des Unternehmens für die Erhe-\nbung nach § 1 Nr. 2,\n§ 13\n5. Name und Anschrift des mittelbaren Fahrzeugbesit-\nzers im Sinne von § 868 des Bürgerlichen Gesetzbuchs                              Durchführung\nfür die Erhebung nach § 1 Nr. 3,                             (1) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2\n6. Name des Unternehmens und Anschrift des Unter-             Abs. 1 Nr. 2 (Durchgangsverkehr) und die Statistik nach\nnehmenssitzes für die Erhebung nach § 1 Nr. 4,            § 1 Nr. 2 werden vom Statistischen Bundesamt durch-\ngeführt.\n7. Datum des Fahrtantritts für die Erhebung nach § 1\n(2) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2\nNr. 3,\nAbs. 1 Nr. 1 wird von den statistischen Ämtern der Länder\n8. Postleitzahl des Ortes der Be- und Entladestelle für die   durchgeführt.\nErhebung nach § 1 Nr. 3,\n(3) Die Stichprobenziehung zur Statistik nach § 1 Nr. 3\n9. amtliche Kennzeichen der Fahrzeuge zur Güterbeför-         wird vom Kraftfahrt-Bundesamt durchgeführt. Die Erhe-\nderung, ausgenommen Personenkraftwagen, für die           bung und Aufbereitung von Daten der Statistik nach § 1\nErhebungen nach § 1 Nr. 3 und 4.                          Nr. 3 obliegt für Fahrten im gewerblichen Güterkraftver-\nkehr dem Bundesamt für Güterverkehr, im Werkverkehr\n§ 12                             dem Kraftfahrt-Bundesamt.\nAuskunftspflicht                           (4) Die Erhebung und Aufbereitung von Daten der\nStatistik nach § 1 Nr. 4 wird vom Bundesamt für Güter-\n(1) Für die Erhebungen nach § 1 besteht hinsichtlich der   verkehr durchgeführt.\nErhebungs- und Hilfsmerkmale nach den §§ 3, 4, 7, 8\nund 11 Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 11 Nr. 1 sind          (5) Die Erhebungen nach § 1 Nr. 3 und 4 werden hin-\nfreiwillig.                                                   sichtlich der methodischen Fragen im Benehmen mit dem\nStatistischen Bundesamt durchgeführt.\n(2) Auskunftspflichtig sind:\n(6) Die Erhebungen nach § 1 Nr. 3 und 4 werden im Bun-\n1. für die Erhebung nach § 1 Nr. 1 die Frachtführer, Ver-     desamt für Güterverkehr und im Kraftfahrt-Bundesamt in\nfrachter, Schiffsführer, für die Angaben zu § 3 Nr. 3     Organisationseinheiten durchgeführt, die räumlich, orga-\nauch die Absender und Empfänger oder jeweils deren        nisatorisch und personell von anderen Aufgabenberei-\nörtlich bevollmächtigter Vertreter,                       chen der Bundesämter getrennt sind. Die in diesen Orga-\n2. für die Erhebungen nach § 1 Nr. 2 und 4 der/die Inhaber    nisationseinheiten tätigen Personen müssen Amtsträger\noder die Leiter beziehungsweise die für die Geschäfts-    oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete\nführung verantwortliche Person der Unternehmen,           sein. Sie dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Er-\nkenntnisse über Auskunftspflichtige nicht für andere Auf-\n3. für die Erhebung nach § 1 Nr. 3 der Fahrzeughalter\ngaben verwenden.\noder unmittelbare Fahrzeugbesitzer im Sinne des § 868\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs. Der Fahrzeughalter                                       § 14\nund mittelbare Fahrzeugbesitzer im Sinne des § 868\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs sind verpflichtet, Na-                          Übermittlungsregelung\nmen, Anschrift, Telekommunikationsanschlussnum-              (1) An oberste Bundes- oder Landesbehörden dürfen für\nmern des unmittelbaren Fahrzeugbesitzers anzuge-          die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körper-\nben.                                                      schaften und für Zwecke der Planung, nicht jedoch zur","2456          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999\nRegelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt,                                  Artikel 2\nden statistischen Ämtern der Länder, dem Kraftfahrt-Bun-\ndesamt und dem Bundesamt für Güterverkehr Tabellen\nÄnderung des Gesetzes über eine Statistik\nmit statistischen Ergebnissen aus den Erhebungen nach            des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs\n§ 1 übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur          § 8 des Gesetzes über eine Statistik des grenzüber-\neinen einzigen Fall ausweisen. Zur Vorbereitung von Pla-     schreitenden Güterkraftverkehrs vom 21. Dezember 1973\nnungs- und Gesetzgebungsverfahren können die in Satz 1       (BGBl. I S. 1987), das zuletzt durch Artikel 271 des Geset-\ngenannten Tabellen an die von den obersten Bundes- und       zes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) geändert worden ist,\nLandesbehörden beauftragten Gutachter übermittelt wer-       wird wie folgt gefasst:\nden. Die Gutachter müssen Amtsträger oder für den                                          „§ 8\nöffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sein. Sie dür-\nfen die in Satz 1 genannten Tabellen nur für die Zwecke         Die Vorschriften über die statistische Erhebung der\nverwenden, für die sie übermittelt worden sind. Sie sind,    Beförderungsleistungen im gewerblichen Güterkraftver-\nsoweit es sich nicht um offenkundige Tatsachen handelt,      kehr und im Werkverkehr nach § 1 Nr. 3 des Verkehrssta-\nvon den Gutachtern geheimzuhalten. Die Übermittlungen        tistikgesetzes vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2452)\nsind vom Statistischen Bundesamt, vom Kraftfahrt-Bun-        bleiben durch dieses Gesetz unberührt.“\ndesamt und vom Bundesamt für Güterverkehr nach Maß-\ngabe des § 16 Abs. 9 des Bundesstatistikgesetzes aufzu-\nzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre                                  Artikel 3\naufzubewahren.                                                                        Änderung des\n(2) Das Bundesamt für Güterverkehr und das Kraftfahrt-               Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes\nBundesamt übermitteln dem Statistischen Bundesamt auf           Das Binnenschifffahrtsaufgabengesetz in der Fassung\nErsuchen aus den Erhebungen nach § 1 Nr. 3 und 4 Einzel-     der Bekanntmachung vom 4. August 1986 (BGBl. I\nangaben in der angeforderten sachlichen und regionalen       S. 1270), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes\nGliederungstiefe, soweit dies für die methodische Weiter-    vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), wird wie folgt\nentwicklung der Statistiken, verkehrsträgerübergreifender    geändert:\nErgebnisdarstellungen und für die Erfüllung von Aufgaben\nim supra- und internationalen Bereich erforderlich ist.      1. In § 2 Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe „in der im Bundes-\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-18, ver-\nöffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\n§ 15                                 durch das Gesetz vom 4. Juli 1980 (BGBl. I S. 833),“\nVeröffentlichung                            gestrichen.\n(1) Das Bundesamt für Güterverkehr und das Kraftfahrt-\nBundesamt veröffentlichen die Ergebnisse der Bundes-         2. § 3 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:\nstatistiken nach § 1 Nr. 3 und 4.                                  „(6) In den Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1\nund 4 kann auch\n(2) Das Statistische Bundesamt veröffentlicht Ergeb-\nnisse nach Absatz 1 für verkehrsträgerübergreifende Dar-         1. geregelt werden,\nstellungen.                                                          a) wie die Erfüllung der Anforderungen und Voraus-\nsetzungen nachzuweisen ist,\n§ 16                                     b) auf Grund welcher Untersuchungs- oder Prü-\nVerordnungsermächtigung                                    fungsergebnisse und wie eine Erlaubnis erteilt\nund eine Urkunde hierüber ausgestellt werden,\nDas Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-\nnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung                   c) auf welche Weise und unter welchen Voraus-\nmit Zustimmung des Bundesrates für Zwecke der Beob-                       setzungen wegen\nachtung des internationalen Schiffsverkehrs, der Vorbe-                   aa) mangelnder Befähigung, Tauglichkeit oder\nreitung von Gesetzgebungsvorhaben sowie für Zwecke                             Zuverlässigkeit des Inhabers,\nder Verkehrsplanung eine Statistik über den Vor- und\nbb) technischer Mängel eines Wasserfahrzeugs,\nNachlauf mit Seeschiffen (Feederverkehr), mit Erhebungs-\neiner Anlage, eines Instrumentes, eines\nund Hilfsmerkmalen entsprechend den §§ 3 und 11 Nr. 1\nGerätes oder eines sonstigen Ausrüstungs-\nbis 3, mit Auskunftspflichten entsprechend § 12 und einer\ngegenstandes\nÜbermittlungsregelung entsprechend § 14 anzuordnen.\neine Erlaubnis entzogen und eine Urkunde hier-\nüber vorläufig sichergestellt oder eingezogen\n§ 17                                          werden kann,\nZuständigkeit für die Verfolgung                    2. die Befugnis zur Übermittlung von personenbezo-\nund Ahndung von Ordnungswidrigkeiten                        genen Daten durch die Dienststellen der Wasser-\nVerwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des             und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder der\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist für die Verfol-               Wasserschutzpolizeien der Länder oder durch\ngung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23                  andere mit Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6\nAbs. 1 des Bundesstatistikgesetzes das Bundesamt für                 betraute Stellen eingeräumt werden, soweit dies\nGüterverkehr, soweit Auskunftspflichten nach § 12                    erforderlich ist\nAbs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 2 und 3 für die Statistiken             a) zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Nr. 1\nnach § 1 Nr. 3 und 4 betroffen sind.                                      bis 6,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999               2457\nb) für die ordnungsgemäße Durchführung von Prü-          2. Heimatort, Art, Name und Identifikationsnummer\nfungen und Untersuchungen,                                des Wasserfahrzeuges,\nc) für Entscheidungen über die Entziehung oder die       3. Bau- und Verwendungsmerkmale mit den dazu\nAnordnung über das Ruhen einer Erlaubnis,                 erforderlichen Eintragungen aus den Schiffspapie-\nd) für die Durchsetzung der Entziehung oder der              ren, insbesondere den Fahrtauglichkeits- und Eich-\nAnordnung über das Ruhen einer Erlaubnis.“                bescheinigungen sowie aus den Schiffsregistern\neinschließlich der Angaben über Eigentumsverhält-\n3. § 7 wird wie folgt geändert:                                     nisse.\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            (3) Der Eigentümer oder, falls ein Ausrüsterverhältnis\nbesteht, der Ausrüster oder der bestellte Vertreter hat\naa) In Nummer 1 wird am Ende der Vorschrift das\nder nach Absatz 1 zuständigen Stelle die nach Ab-\nWort „oder“ durch ein Komma ersetzt.\nsatz 2 zu speichernden Daten sowie jede Änderung\nbb) In Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort            dieser Daten auch ohne Aufforderung unverzüglich,\n„oder“ ersetzt und nach Nummer 2 wird folgen-       vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen und auf\nde Nummer 3 angefügt:                               Verlangen nachzuweisen.\n„3. entgegen § 9 Abs. 3, auch in Verbindung            (4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und\nmit einer Rechtsverordnung nach Abs. 4,         Wohnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsver-\neine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht     ordnung das Nähere über Art und Umfang der zu spei-\nvollständig oder nicht rechtzeitig macht        chernden Daten nach Absatz 2 zu bestimmen.\noder einen Nachweis nicht, nicht richtig\noder nicht rechtzeitig führt.“                     (5) Die dateiführende Stelle nach Absatz 1 übermit-\nb) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2 Nr. 2“       telt in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch\ndurch die Angabe „Absatz 2 Nr. 2 und 3“ ersetzt.         alle drei Monate, die nach Absatz 2 gespeicherten\nDaten an den Germanischen Lloyd zur Durchführung\nder ihm durch Gesetz oder Verordnung übertragenen\n4. § 9 wird wie folgt gefasst:\nAufgaben.\n„§ 9\n(6) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezo-\nBinnenschiffsbestandsdatei                    genen Daten dürfen, soweit dies erforderlich ist, zum\n(1) Die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau-           Zwecke der\nund Wohnungswesen zu bestimmende zuständige                  1. Durchführung von Verwaltungsaufgaben\nStelle führt eine zentrale Binnenschiffsbestandsdatei\nüber Wasserfahrzeuge einschließlich Schwimmkörper                a) nach diesem Gesetz, der Gefahrgutverordnung\nund schwimmender Anlagen sowie über deren Eigen-                    Binnenschifffahrt vom 21. Dezember 1994\ntümer und Ausrüster                                                 (BGBl. I S. 3971), zuletzt geändert durch die Ver-\nordnung vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I\n1. zur Feststellung des Bestandes der Binnenflotte\nS. 4049) oder der Verordnung zur Inkraftsetzung\nund deren Zustandes,\nder Verordnung über die Beförderung gefähr-\n2. für die Erteilung von Auskünften, um                             licher Güter auf dem Rhein und der Verordnung\na) Personen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer                 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der\noder Ausrüster von Wasserfahrzeugen oder                     Mosel vom 21. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II\nS. 3830), zuletzt geändert durch die Verordnung\nb) Daten eines Wasserfahrzeuges\nvom 22. Dezember 1998 (BGBl. 1998 II S. 3000)\nfestzustellen oder zu bestimmen.                                in ihrer jeweils geltenden Fassung oder\n(2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken können               b) auf Grund dieses Gesetzes oder des Seeauf-\nfolgende Daten gespeichert werden:                                  gabengesetzes erlassener Rechtsvorschriften\n1. Eigentümerdaten,                                                 oder\na) bei natürlichen Personen:                                 c) auf Grund der Landeswassergesetze oder auf\nGrund dieser Gesetze erlassener Rechtsverord-\nFamiliennamen, Geburtsnamen, Vornamen,\nnungen in der am 31. Dezember 1999 geltenden\nTage und Orte der Geburt, Anschriften, Telefon-\nFassung\nund Telefaxnummern,\nb) bei juristischen Personen und Behörden:                   an die Dienststellen der Wasser- und Schifffahrts-\nverwaltung des Bundes oder der Wasserschutz-\nNamen oder Bezeichnungen und Anschriften                  polizeien der Länder, an die obersten Dienststellen\ndes Geschäftssitzes sowie ein benannter Ver-              der Wasser- und Schifffahrtsverwaltungen der\ntreter mit Familiennamen, Geburtsnamen, Vor-              Länder, an die Binnenschifffahrts-Berufsgenossen-\nnamen, Tag und Ort der Geburt, Telefon- und               schaft, an die See-Berufsgenossenschaft und an\nTelefaxnummer und                                         den Germanischen Lloyd,\nc) bei Vereinigungen:                                    2. Überprüfung von Angaben, die im Zusammenhang\nein benannter Vertreter mit den Angaben nach              mit der Beantragung und Ausstellung der in Artikel 2\nBuchstabe a und gegebenenfalls Name der Ver-              Abs. 3 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte ge-\neinigung, und, falls ein Ausrüsterverhältnis be-          nannten Urkunde gemacht werden, an die vom\nsteht, des Ausrüsters oder des bestellten Ver-            Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-\ntreters mit den Angaben nach Buchstabe a,                 nungswesen zu bestimmende Stelle,","2458          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999\n3. Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang            1. Bearbeitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren,\nmit dem Schiffsverkehr oder sonst im Zusammen-           2. Vorgangsverwaltung.\nhang mit Wasserfahrzeugen oder Dokumenten, die\ndas Schiff, seine Ladung oder Besatzung betreffen,          (2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken können\nstehen, oder Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet         folgende Daten gespeichert werden:\nder Schifffahrt an Gerichte, Staatsanwaltschaften,       1. Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen, Tage\ndas Bundeskriminalamt als Strafverfolgungsbehör-             und Orte der Geburt, Anschriften der Betroffenen\nde, die Dienststellen der Wasser- und Schifffahrts-          und gegebenenfalls Name und Anschrift des ge-\nverwaltung des Bundes und der Wasserschutz-                  setzlichen Vertreters, Name und Anschrift des\npolizeien der Länder                                         Unternehmens sowie des Zustellungsbevollmäch-\nübermittelt werden.                                              tigten,\n(7) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezo-         2. die zuständige Bußgeldstelle und das Aktenzei-\ngenen Daten dürfen übermittelt werden an die hierfür             chen,\nzuständigen Stellen anderer Staaten, soweit dies             3. die Tatzeiten und Tatorte sowie Identitätsmerkmale\n1. für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet der                   von beteiligten Wasserfahrzeugen,\nSchifffahrt,                                             4. die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen\n2. zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen                    Vorschriften und die nähere Bezeichnung der Ord-\nVorschriften auf dem Gebiet der Schifffahrt oder             nungswidrigkeiten,\n3. zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammen-           5. die Einleitung des Verfahrens sowie die Verfah-\nhang mit dem Schiffsverkehr oder sonst mit                   renserledigungen durch die Bußgeldstelle, die\nWasserfahrzeugen oder Dokumenten, die das                    Staatsanwaltschaft und das Gericht unter Angabe\nSchiff, seine Ladung oder Besatzung betreffen,               der gesetzlichen Vorschriften,\nstehen,                                                  6. die für die ordnungsgemäße Vorgangsverwaltung\nerforderlichen Daten.\nerforderlich ist. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen,\ndass die Daten nur zu dem Zweck verarbeitet und                 (3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und\ngenutzt werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden         Wohnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsver-\nsind. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten           ordnung\nist auch dann, wenn beim Empfänger ein angemesse-            1. das Nähere über Art und Umfang der zu speichern-\nner Datenschutzstandard nicht gewährleistet ist, zuläs-          den Daten nach Absatz 2 Nr. 3 bis 6,\nsig, soweit sie zur Abwehr von erheblichen Gefahren\nfür die Sicherheit des Schiffsverkehrs oder bei begrün-      2. Verfahren von besonderer Bedeutung nach Ab-\ndetem Verdacht für die Verhinderung oder Verfolgung              satz 7 und die dabei einzuhaltenden Löschungs-\nvon Straftaten nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz               fristen\noder dem Betäubungsmittelgesetz, die jeweils mit Frei-       zu bestimmen.\nheitsstrafe nicht unter einem Jahr bedroht sind, erfor-         (4) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezo-\nderlich ist.                                                 genen Daten dürfen, soweit dies erforderlich ist, zum\n(8) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezo-         Zwecke der\ngenen Daten sind zu löschen, soweit sie für die Auf-         1. Durchführung von Verwaltungsaufgaben\ngaben nach Absatz 1 nicht mehr erforderlich sind,\nspätestens jedoch fünf Jahre, nachdem das Schiff ent-            a) nach diesem Gesetz, der Gefahrgutverordnung\nweder untergegangen und als endgültig verloren anzu-                 Binnenschifffahrt oder der Verordnung zur In-\nsehen oder nachdem es ausbesserungsunfähig ge-                       kraftsetzung der Verordnung über die Beförde-\nworden ist.“                                                         rung gefährlicher Güter auf dem Rhein und der\nVerordnung über die Beförderung gefährlicher\nGüter auf der Mosel oder\n5. Nach § 9 werden folgende §§ 10 bis 14 eingefügt:\nb) auf Grund dieses Gesetzes oder des Seeauf-\n„§ 10\ngabengesetzes erlassener Rechtsvorschriften\nAmtliche Mitteilung                      an Dienststellen der Wasser- und Schifffahrtsver-\nDie Amtsgerichte, bei denen ein Binnenschiffsregis-           waltung des Bundes und der Wasserschutzpolizei-\nter geführt wird, teilen Tatsachen, die                          en der Länder sowie an die Bundeskasse,\n1. nach den §§ 12 und 17 Abs. 1 und 4 der Schiffsregis-      2. Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang\nterordnung zum Binnenschiffsregister angemeldet              mit dem Schiffsverkehr oder sonst im Zusammen-\nwerden,                                                      hang mit Wasserfahrzeugen oder Dokumenten, die\n2. nach § 4 Abs. 3 der Schiffsregisterordnung angege-            das Schiff, seine Ladung oder Besatzung betreffen,\nben werden,                                                  stehen, oder von Ordnungswidrigkeiten auf dem\nGebiet der Schifffahrt an Gerichte, Staatsanwalt-\nder dateiführenden Stelle nach § 9 Abs. 1 mit.                   schaften, Dienststellen der Wasser- und Schiff-\nfahrtsverwaltung des Bundes und Wasserschutz-\n§ 11\npolizeien der Länder,\nOrdnungswidrigkeitendatei                     3. Vollstreckung von Bußgeldbescheiden oder von\n(1) Jede Wasser- und Schifffahrtsdirektion führt eine         Anordnungen des Verfalls im Sinne des § 29 des\nDatei über die in ihrer Zuständigkeit verfolgten Ord-            Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten an Gerichte,\nnungswidrigkeiten in der Schifffahrt zur                         Staatsanwaltschaften und Hauptzollämter oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999             2459\n4. Auswertung von Schiffsunfällen an Dienststellen               (7) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezo-\nder Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bun-           genen Daten sind zu löschen, soweit sie für die Aufga-\ndes                                                       ben nach Absatz 1 nicht mehr erforderlich sind, späte-\nstens jedoch nach dem Ende der Vollstreckungsver-\nübermittelt werden.\njährung, soweit nicht bei Verfahren von besonderer\n(5) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezo-          Bedeutung eine längere Frist erforderlich ist.\ngenen Daten dürfen an die hierfür zuständigen Stellen\nanderer Staaten übermittelt werden, soweit dies                                          § 12\nVerzeichnis über Kleinfahrzeuge\n1. zur Erfüllung des Artikels 1 Abs. 5 des Zusatzproto-\nkolls zur Revidierten Rheinschifffahrtsakte,                 (1) Jedes Wasser- und Schifffahrtsamt führt ein Ver-\nzeichnis über Wasserfahrzeuge mit einer Länge von\n2. zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Vor-\nweniger als 20 Meter (Kleinfahrzeuge), für die von ihm\nschriften auf dem Gebiet der Schifffahrt,\nein Kennzeichen zugeteilt wurde, zur\n3. für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet der                1. Zuteilung von Kennzeichen,\nSchifffahrt oder\n2. Erteilung von Auskünften, um\n4. zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammen-\nhang mit dem Schiffsverkehr oder sonst im Zusam-              a) Personen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer\nmenhang mit Wasserfahrzeugen oder Dokumenten,                     von Kleinfahrzeugen oder\ndie das Schiff, seine Ladung oder Besatzung betref-           b) Identitätsmerkmale von Kleinfahrzeugen\nfen, stehen,\nfestzustellen oder zu bestimmen.\nerforderlich ist. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen,          (2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken können\ndass die Daten nur zu dem Zweck verarbeitet und               folgende Daten gespeichert werden:\ngenutzt werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden\nsind. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten            1. das zugeteilte Kennzeichen,\nist auch dann, wenn beim Empfänger ein angemesse-             2. Eigentümerdaten,\nner Datenschutzstandard nicht gewährleistet ist, zuläs-\nsig, soweit sie zur Abwehr von erheblichen Gefahren               a) bei natürlichen Personen:\nfür die Sicherheit des Schiffsverkehrs oder bei begrün-               Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen,\ndetem Verdacht für die Verhinderung oder Verfolgung                   Tage und Orte der Geburt, Anschriften,\nvon Straftaten nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz in\nb) bei juristischen Personen und Behörden:\nder Fassung der Bekanntmachung vom 22. November\n1980 (BGBl. I S. 2506), zuletzt geändert durch Arti-                  Namen oder Bezeichnungen und Anschriften\nkel 10 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I                     des Geschäftssitzes sowie ein benannter Ver-\nS. 3186), in der jeweils geltenden Fassung, oder dem                  treter mit Familiennamen, Geburtsnamen, Vor-\nBetäubungsmittelgesetz, die jeweils mit Freiheitsstrafe               namen, Tag und Ort der Geburt und\nnicht unter einem Jahr bedroht sind oder für die Ent-             c) bei Vereinigungen:\nscheidung über die Entziehung einer Erlaubnis nach\ndiesem Gesetz erforderlich ist.                                       ein benannter Vertreter mit den Angaben nach\nBuchstabe a und Name der Vereinigung,\n(6) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezo-\n3. Beschaffenheit und Identitätsmerkmale des Klein-\ngenen Daten dürfen auch übermittelt werden, wenn der\nfahrzeugs (Fahrzeugdaten) und bei vermieteten\nEmpfänger unter Angabe der Personalien des Betroffe-\nKleinfahrzeugen, soweit erforderlich, zusätzliche\nnen schriftlich glaubhaft darlegt, dass\nMerkmale.\n1. er die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder               (3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und\nVollstreckung oder zur Befriedigung oder Abwehr           Wohnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsver-\nvon Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der              ordnung das Nähere über Art und Umfang der zu spei-\nTeilnahme am Schiffsverkehr oder zur Erhebung             chernden Daten nach Absatz 2 zu bestimmen.\neiner Privatklage wegen im Schiffsverkehr began-\ngener Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten be-               (4) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezo-\nnötigt,                                                   genen Daten dürfen, soweit dies erforderlich ist, zum\nZwecke der\n2. ihm ohne Kenntnis der Daten die Geltendmachung,\nSicherung oder Vollstreckung oder die Befriedigung        1. Durchführung von Verwaltungsaufgaben nach die-\noder Abwehr des Rechtsanspruchs oder die Erhe-                sem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes oder\nbung der Privatklage nicht möglich ist und                    des Seeaufgabengesetzes erlassener Rechtsvor-\nschriften an Dienststellen der Wasser- und Schiff-\n3. er die Daten auf andere Weise nicht oder nur mit               fahrtsverwaltung des Bundes oder an andere mit\nunverhältnismäßigem Aufwand erlangen kann.                    Aufgaben der Kennzeichnung betraute Stellen,\nDie Übermittlung ist nur zulässig, wenn der Betroffene        2. Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang\nkein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an dem                mit dem Schiffsverkehr stehen, der Vollstreckung\nAusschluss der Übermittlung hat. Der Empfänger ist                oder des Vollzuges von Maßnahmen im Sinne des\ndarauf hinzuweisen, dass die Daten nur zu dem Zweck               § 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuches an Ge-\nverarbeitet und genutzt werden dürfen, zu dem sie                 richte, Staatsanwaltschaften und das Bundeskrimi-\nübermittelt worden sind.                                          nalamt als Strafverfolgungsbehörde oder","2460          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999\n3. Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auf dem                                           § 13\nGebiet der Schifffahrt an Gerichte und Staats-                       Register über Befähigungszeugnisse\nanwaltschaften\n(1) Jede Wasser- und Schifffahrtsdirektion führt ein\nübermittelt werden.                                           regionales Register über\n(5) Die Wasser- und Schifffahrtsämter übermitteln in       1. die von ihr oder ihren nachgeordneten Behörden\nregelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle drei               erteilten Fahrerlaubnisse sowie die entsprechenden\nMonate, die nach Absatz 2 gespeicherten Daten an das              Befähigungszeugnisse in der Binnenschifffahrt,\nbeim Präsidium der Wasserschutzpolizei Nordrhein-\n2. Entscheidungen, die Bestand, Art und Umfang von\nWestfalen zu führende Verzeichnis zur Durchführung\nFahrerlaubnissen und sonstige Berechtigungen, ein\nschifffahrts- oder hafenpolizeilicher Vollzugsaufgaben.           Wasserfahrzeug zu führen, betreffen.\n(6) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezo-             (2) Die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau-\ngenen Daten dürfen an die hierfür zuständigen Stellen         und Wohnungswesen zu bestimmende zuständige\nanderer Staaten übermittelt werden, soweit dies               Stelle führt ein Zentrales Register über die von den\n1. zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Vor-            Wasser- und Schifffahrtsdirektionen und deren nach-\nschriften auf dem Gebiet der Schifffahrt,                 geordneten Behörden erteilten Fahrerlaubnisse.\n(3) Die Register werden zur Feststellung geführt,\n2. für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet der\nwelche Fahrerlaubnisse und welche Befähigungszeug-\nSchifffahrt oder\nnisse eine Person besitzt. Die regionalen Register wer-\n3. zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammen-            den außerdem zur Beurteilung der Tauglichkeit, Zuver-\nhang mit dem Schiffsverkehr stehen,                       lässigkeit und Befähigung von Personen zum Führen\nvon Wasserfahrzeugen geführt.\nerforderlich ist. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen,\ndass die Daten nur zu dem Zweck verarbeitet und                  (4) Zu den in Absatz 3 genannten Zwecken können in\ngenutzt werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden          den Registern folgende Daten gespeichert werden:\nsind. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten            1. Familienname, Geburtsname, Vornamen, Tag und\nist auch dann, wenn beim Empfänger ein angemesse-                 Ort der Geburt, Anschrift,\nner Datenschutzstandard nicht gewährleistet ist, zuläs-\n2. Erteilung und Registrierung (einschließlich des Um-\nsig, soweit sie zur Abwehr von erheblichen Gefahren\ntauschs), Bestand, Art, Umfang, Gültigkeitsdauer,\nfür die Sicherheit des Schiffsverkehrs oder bei begrün-\nVerlängerung, Änderung und Erweiterung der Fahr-\ndetem Verdacht für die Verhinderung oder Verfolgung\nerlaubnis, Nebenbestimmungen zur Fahrerlaubnis,\nvon Straftaten nach dem Strafgesetzbuch oder nach\ndem Kriegswaffenkontrollgesetz oder dem Betäu-                3. Befähigungszeugnisse und deren Geltung sowie\nbungsmittelgesetz, die jeweils mit Freiheitsstrafe nicht          sonstige Berechtigungen, ein Wasserfahrzeug zu\nunter einem Jahr bedroht sind, erforderlich ist.                  führen.\n(7) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezo-          In den regionalen Registern können außerdem gespei-\ngenen Daten dürfen auch übermittelt werden, wenn der          chert werden:\nEmpfänger unter Angabe der Personalien des Betroffe-          1. Versagung der Erteilung der Fahrerlaubnis,\nnen schriftlich glaubhaft darlegt, dass                       2. bestandskräftige Entscheidungen über Entziehung,\n1. er die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder                Widerruf, Rücknahme und Anordnungen über das\nVollstreckung oder zur Befriedigung oder Abwehr               Ruhen der Fahrerlaubnis,\nvon Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der              3. Sicherstellung und Verwahrung von Befähigungs-\nTeilnahme am Schiffsverkehr oder zur Erhebung                 zeugnissen,\neiner Privatklage wegen im Schiffsverkehr began-\n4. Verbote oder Beschränkungen, ein Wasserfahrzeug\ngener Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten be-\nzu führen.\nnötigt,\n(5) Die nachgeordneten Stellen einer Wasser- und\n2. ihm ohne Kenntnis der Daten die Geltendmachung,            Schifffahrtsdirektion teilen ihr die Daten nach Absatz 4\nSicherung oder Vollstreckung oder die Befriedigung        über von ihnen erteilte Fahrerlaubnisse unverzüglich\noder Abwehr des Rechtsanspruchs oder die Erhe-            mit. Die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen teilen der\nbung der Privatklage nicht möglich ist und                das Zentrale Register führenden Stelle die Daten nach\n3. er die Daten auf andere Weise nicht oder nur mit           Absatz 4 Satz 1 über von ihnen oder ihren nachgeord-\nunverhältnismäßigem Aufwand erlangen kann.                neten Behörden erteilte Fahrerlaubnisse unverzüglich\nmit.\nDie Übermittlung ist nur zulässig, wenn der Betroffene\nkein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an dem               (6) Bei einer zentralen Herstellung der Befähigungs-\nAusschluss der Übermittlung hat. Der Empfänger ist            zeugnisse übermittelt die Wasser- und Schifffahrts-\ndarauf hinzuweisen, dass die Daten nur zu dem Zweck           direktion dem Hersteller die hierfür notwendigen Daten.\nverarbeitet und genutzt werden dürfen, zu dem sie             Der Hersteller darf ausschließlich zum Nachweis des\nübermittelt worden sind.                                      Verbleibs der Befähigungszeugnisse alle Seriennum-\nmern der hergestellten Befähigungszeugnisse spei-\n(8) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezo-          chern. Die Speicherung der übrigen im Befähigungs-\ngenen Daten sind zu löschen, soweit sie für die Aufga-        zeugnis enthaltenen Angaben ist unzulässig, soweit sie\nben nach Absatz 1 nicht mehr erforderlich sind, späte-        nicht ausschließlich und vorübergehend der Herstel-\nstens jedoch zwei Jahre, nachdem das Kleinfahrzeug            lung des Befähigungszeugnisses dient; die Angaben\nabgemeldet worden ist.                                        sind anschließend zu löschen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999                2461\n(7) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und           bungsmittelgesetz, die jeweils mit Freiheitsstrafe nicht\nWohnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsver-              unter einem Jahr bedroht sind, oder für die Entschei-\nordnung das Nähere über Art und Umfang der zu spei-          dung über die Entziehung einer Fahrerlaubnis erforder-\nchernden Daten nach Absatz 4 zu bestimmen.                   lich ist.\n(8) Die nach Absatz 4 gespeicherten personenbezo-            (10) Die nach Absatz 4 gespeicherten personen-\ngenen Daten dürfen, soweit dies erforderlich ist, zum        bezogenen Daten sind zu löschen, soweit sie für die\nZwecke der                                                   Aufgaben nach Absatz 3 nicht mehr erforderlich sind,\nspätestens jedoch, wenn die zugrunde liegende Fahr-\n1. Durchführung von Verwaltungsaufgaben\nerlaubnis nicht mehr besteht.\na) nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses\nGesetzes oder des Seeaufgabengesetzes er-                                      § 14\nlassener Rechtsvorschriften oder                                Register über Schifferdienstbücher\nb) auf Grund der Landeswassergesetze oder auf               (1) Die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau-\nGrund dieser Gesetze erlassener Rechtsverord-        und Wohnungswesen zu bestimmende zuständige\nnungen in der am 31. Dezember 1999 geltenden         Stelle führt ein Zentrales Register über die von den\nFassung                                              Wasser- und Schifffahrtsämtern befristet ausgestellten\n(einschließlich der Feststellung der Tauglichkeit,       Schifferdienstbücher zur Erteilung von Auskünften für\nZuverlässigkeit und Befähigung einer Person) an          die Prüfung, ob Besatzungsmitgliedern von Binnen-\nDienststellen der Wasser- und Schifffahrtsverwal-        schiffen ein Schifferdienstbuch befristet ausgestellt\ntung des Bundes und der Wasserschutzpolizeien            wurde und über welche Befähigung sie verfügen.\nder Länder und an die obersten Dienststellen der            (2) Zu dem in Absatz 1 genannten Zweck können\nWasser- und Schifffahrtsverwaltungen der Länder,         folgende Daten gespeichert werden:\n2. Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang            1. Familienname, Geburtsname, Vornamen, Tag und\nmit dem Schiffsverkehr stehen, an Gerichte, Staats-          Ort der Geburt,\nanwaltschaften und das Bundeskriminalamt als\nStrafverfolgungsbehörde,                                 2. Angaben über das Schifferdienstbuch: ausstellen-\ndes Wasser- und Schifffahrtsamt, Ausstellungs-\n3. Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auf dem                   datum und Nummer des Schifferdienstbuches,\nGebiet der Schifffahrt an Gerichte, Staatsanwalt-            Beginn und Ende der Befristung, Befähigung des\nschaften, Dienststellen der Wasser- und Schiff-              Inhabers.\nfahrtsverwaltung des Bundes und der Wasser-\nschutzpolizeien der Länder oder                             (3) Die Wasser- und Schifffahrtsämter übermitteln\nmonatlich die Daten nach Absatz 2 an das nach Ab-\n4. Vollstreckung einer Anordnung über das Ruhen der          satz 1 geführte Zentrale Register.\nFahrerlaubnis, deren Entziehung, Rücknahme oder\nWiderruf an Dienststellen der Wasser- und Schiff-           (4) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezo-\nfahrtsverwaltung des Bundes und der Wasser-              genen Daten dürfen, soweit dies zum Zwecke der\nschutzpolizei der Länder                                 Durchführung von Verwaltungsaufgaben nach diesem\nGesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener\nübermittelt werden.                                          Rechtsvorschriften erforderlich ist, an Dienststellen der\n(9) Die nach Absatz 4 gespeicherten personenbezo-         Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes über-\ngenen Daten dürfen an die hierfür zuständigen Stellen        mittelt werden.\nanderer Staaten oder an über- oder zwischenstaatliche           (5) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezo-\nStellen übermittelt werden, soweit dies                      genen Daten sind zu löschen, soweit sie für die Aufga-\n1. für Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der                ben nach Absatz 1 nicht mehr erforderlich sind, spä-\nSchifffahrt (einschließlich der ordnungsgemäßen          testens aber zwei Jahre, nachdem die letzte Befristung\nDurchführung von Prüfungsverfahren oder Entzie-          abgelaufen ist.“\nhung von Fahrerlaubnissen),\n2. zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen             6. Der bisherige § 10 wird § 15.\nRechtsvorschriften auf dem Gebiet der Schifffahrt\noder                                                  7. In § 2 Abs. 3 Satz 1 und 4, § 3 Abs. 1, 4 und 5, § 3a\n3. zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammen-           Satz 1 und 3, § 3b Abs. 1, den §§ 3d, 3e Abs. 1 Satz 2,\nhang mit der Schifffahrt oder sonst mit Wasserfahr-      § 4 Abs. 2 Satz 1, § 6a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4, § 7\nzeugen, Schiffspapieren, Fahrerlaubnissen oder           Abs. 6 Satz 2 sowie in § 8 werden jeweils ersetzt:\nBefähigungszeugnissen stehen,                            a) die Wörter „der Bundesminister für Verkehr“ durch\nerforderlich ist. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen,          die Wörter „das Bundesministerium für Verkehr,\ndass die Daten nur zu dem Zweck verarbeitet und                  Bau- und Wohnungswesen“,\ngenutzt werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden         b) die Wörter „des Bundesministers für Verkehr“ durch\nsind. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten               die Wörter „des Bundesministeriums für Verkehr,\nist auch dann, wenn beim Empfänger ein angemesse-                Bau- und Wohnungswesen“,\nner Datenschutzstandard nicht gewährleistet ist, zuläs-\nsig, soweit sie zur Abwehr von erheblichen Gefahren          c) die Wörter „beim Bundesminister für Verkehr“\nfür die Sicherheit des Schiffsverkehrs oder bei begrün-          durch die Wörter „beim Bundesministerium für Ver-\ndetem Verdacht für die Verhinderung oder Verfolgung              kehr, Bau- und Wohnungswesen“,\nvon Straftaten nach dem Strafgesetzbuch oder nach            d) die Wörter „dem Bundesminister“ durch die Wörter\ndem Kriegswaffenkontrollgesetz oder dem Betäu-                   „dem Bundesministerium“,","2462         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999\ne) das Wort „Bundesministern“ durch das Wort „Bun-                                        Artikel 5\ndesministerien“,\nNeufassung des\nf) das Wort „er“ durch das Wort „es“.                                    Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes\nDas Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-\nArtikel 4                                 nungswesen kann den Wortlaut des Binnenschifffahrts-\naufgabengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Geset-\nÄnderung des Gesetzes                              zes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt\nüber die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes                 machen.\nDas Gesetz über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bun-\ndesamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-                                       Artikel 6\nrungsnummer 9230-1, veröffentlichten bereinigten Fas-\nsung, zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nvom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747) wird wie folgt geän-            Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Gleich-\ndert:                                                             zeitig treten außer Kraft:\n1. das Gesetz über die Statistik der Seeschifffahrt in der\n1. In § 1 Abs. 3 werden die Wörter „Bundesministerium                 im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\nfür Verkehr“ durch die Wörter „Bundesministerium für               9510-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das\nVerkehr, Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt.                          zuletzt durch § 27 Abs. 3 des Gesetzes vom 6. Dezem-\nber 1985 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist,\n2. Im ersten Klammerzusatz des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buch-             2. das Gesetz über die Statistik der Binnenschifffahrt in\nstabe b werden die Wörter „§ 58 des Güterkraftver-                 der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\nkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                    9500-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt\nvom 3. November 1993 (BGBl. I S. 1839), zuletzt geän-              geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 14. März\ndert durch Gesetz vom 23. November 1994 (BGBl. I                   1980 (BGBl. I S. 294),\nS. 3491)“ durch die Wörter „§§ 6, 7 und 9 bis 15 des\nVerkehrsstatistikgesetzes vom 17. Dezember 1999                3. die Verordnung über die Meldestellen für die Seever-\n(BGBl. I S. 2452)“ sowie die Wörter „das durch Arti-               kehrsstatistik vom 24. April 1958 (BAnz. Nr. 80 vom\nkel 271 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469)             26. April 1958), zuletzt geändert durch Verordnung\ngeändert worden ist“ durch die Wörter „das durch Arti-             vom 5. November 1992 (BAnz. S. 8761),\nkel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I              4. die Verordnung über Statistiken des Straßengüterver-\nS. 2452) geändert worden ist“ ersetzt.                             kehrs vom 30. März 1994 (BGBl. I S. 677).\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 17. Dezember 1999\nDer Bund esp räsid ent\nJ o hannes Rau\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDer Bund esminist er\nf ü r Ve r k e h r , B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nReinhard Klim m t"]}