{"id":"bgbl1-1999-56-6","kind":"bgbl1","year":1999,"number":56,"date":"1999-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/56#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-56-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_56.pdf#page=30","order":6,"title":"Gesetz zur Änderung des Meliorationsanlagengesetzes (MeAnlÄndG)","law_date":"1999-12-17T00:00:00Z","page":2450,"pdf_page":30,"num_pages":1,"content":["2450            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999\nGesetz\nzur Änderung des Meliorationsanlagengesetzes\n(MeAnlÄndG)\nVom 17. Dezember 1999\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                            arbeiten verpflichtet. Die mit diesen Arbeiten ver-\nbundenen Kosten tragen die jeweiligen Nutzer der\nArtikel 1                                            Anlage. Gegenüber dem die Arbeiten nach Satz 1\nausführenden Nutzer oder Grundstückseigentümer\nÄnderung des Meliorationsanlagengesetzes                                   sind die Nutzer der Anlage zur Leistung ange-\nDas Meliorationsanlagengesetz vom 21. September                               messener Kostenvorschüsse verpflichtet. Absatz 2\n1994 (BGBl. I S. 2538, 2550), geändert durch Artikel 1                          Satz 2 und 3 gilt hinsichtlich der Kosten und Kos-\nAbs. 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I                              tenvorschüsse entsprechend.\nS. 2028), wird wie folgt geändert:                                                  (4) Das Durchleitungsrecht erlischt durch Kün-\ndigung des Grundstückseigentümers oder des zur\n1. In § 3 Abs. 2 wird die Angabe „31. Dezember 1999“                            Durchleitung Berechtigten. Die Kündigung ist schrift-\ndurch die Angabe „31. Dezember 2000“ ersetzt.                                lich bis spätestens zum dritten Werktag des Kalen-\nderjahres zu erklären, mit dessen Ablauf das Durch-\n2. In § 10 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember\nleitungsrecht enden soll. Der zur Durchleitung Be-\n1999“ durch die Angabe „31. Dezember 2000“ ersetzt.\nrechtigte kann der Kündigung widersprechen, wenn\nohne das Durchleitungsrecht die angemessene\n3. § 14 wird wie folgt geändert:\nwirtschaftliche Verwendung seines Grundstücks\na) In der Überschrift wird das Wort „Befristetes“ ge-                        erheblich beeinträchtigt ist und dadurch eine un-\nstrichen.                                                                billige Härte entsteht, die auch unter Abwägung\nb) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                                     mit den berechtigten Belangen des Grundstücks-\neigentümers nicht zu rechtfertigen ist.“\nc) In Absatz 1 werden die Worte „bis zum Ablauf des\n31. Dezember 1999“ gestrichen.                                  4. Dem § 15 wird folgender neuer Absatz 5 angefügt:\nd) Es werden folgende neue Absätze 2 bis 4 angefügt:                       „(5) Die Absätze 1 bis 3 und 4 Satz 1 und 2 finden ent-\n„(2) Die Berechtigten sind gegenüber dem Eigen-                    sprechend Anwendung, wenn Anlagen bis zum 8. Au-\ntümer des Grundstücks, das mit dem Durchleitungs-                    gust 1990 von volkseigenen Betrieben, staatlichen\nrecht belastet ist, ab 1. Januar 2000 zur Entrichtung                Organen oder Einrichtungen im Sinne des § 459 Abs. 1\ndes für Rohrleitungsrechte üblichen Entgeltes ver-                   Satz 1 des Zivilgesetzbuches der Deutschen Demo-\npflichtet. Für das Entgelt haften die Berechtigten als               kratischen Republik auf ehemals nicht volkseigenen\nGesamtschuldner. Im Innenverhältnis haftet jeder                     Grundstücken errichtet worden sind und ein Nutzungs-\nBerechtigte entsprechend seinem Anteil an der                        vertrag nicht abgeschlossen worden ist. In diesen\ninsgesamt durch die Anlage entwässerten Fläche.                      Fällen gilt selbständiges Anlageneigentum als ent-\nDie Verpflichtung zur Entgeltzahlung entfällt, wenn                  standen.“\nauch das vom Durchleitungsrecht betroffene Grund-\nstück an die Entwässerungsanlage angeschlossen\nArtikel 2\nist.\nInkrafttreten\n(3) Der Grundstückseigentümer ist zur Duldung\nder notwendigen Wartungs- und Instandhaltungs-                      Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 1999 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 17. Dezember 1999\nDer Bund esp räsid ent\nJ o hannes Rau\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDer Bund esminist er\nf ü r Er n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Fo r s t e n\nFunk e"]}