{"id":"bgbl1-1999-56-5","kind":"bgbl1","year":1999,"number":56,"date":"1999-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/56#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-56-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_56.pdf#page=28","order":5,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte","law_date":"1999-12-17T00:00:00Z","page":2448,"pdf_page":28,"num_pages":2,"content":["2448           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes zur Neuordnung\ndes Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte\nVom 17. Dezember 1999\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                     digen Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5,\n10 mit Ausnahme der Verfahren nach § 1600e\nAbs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie\nArtikel 1                                      Nr. 11 nur vor den Gerichten des höheren\nDas Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der                         Rechtszuges,\nRechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September                 3. die Beteiligten in selbständigen Familiensachen\n1994 (BGBl. I S. 2278) wird wie folgt geändert:                          des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 10 in Verfahren\nnach § 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetz-\n1. Artikel 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:                               buchs sowie Nr. 12 nur für die weitere Be-\n‚1. § 78 wird wie folgt gefasst:                                      schwerde nach § 621e Abs. 2 vor dem Bundes-\ngerichtshof.\n„§ 78\nDas Jugendamt, die Träger der gesetzlichen Ren-\n(1) Vor den Landgerichten müssen sich die Par-\ntenversicherungen sowie sonstige Körperschaften,\nteien durch einen bei einem Amts- oder Landge-\nAnstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts\nricht zugelassenen Rechtsanwalt und vor allen Ge-\nund deren Verbände einschließlich der Spitzenver-\nrichten des höheren Rechtszuges durch einen bei\nbände und ihrer Arbeitsgemeinschaften brauchen\ndem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt\nsich in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 nicht\nals Bevollmächtigten vertreten lassen (Anwaltspro-\ndurch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen.\nzess).\n(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor\n(2) In Familiensachen müssen sich die Parteien\neinem beauftragten oder ersuchten Richter sowie\nund Beteiligten vor den Familiengerichten durch\nauf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbe-\neinen bei einem Amts- oder Landgericht zuge-\namten der Geschäftsstelle vorgenommen werden\nlassenen Rechtsanwalt und vor allen Gerichten des\nkönnen, nicht anzuwenden.\nhöheren Rechtszuges durch einen bei dem Pro-\nzessgericht zugelassenen Rechtsanwalt nach Maß-                  (4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Ab-\ngabe der folgenden Vorschriften vertreten lassen:             sätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann\n1. die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen in              sich selbst vertreten.“‘\nallen Rechtszügen, am Verfahren über Folge-\nsachen beteiligte Dritte nur für die weitere Be-   2. Artikel 14 wird wie folgt gefasst:\nschwerde nach § 621e Abs. 2 vor dem Bundes-\n‚Artikel 14\ngerichtshof,\nÄnderung des Markengesetzes\n2. die Parteien und am Verfahren beteiligte Dritte\nin selbständigen Familiensachen des § 621               § 140 Abs. 3 des Markengesetzes vom 25. Oktober\nAbs. 1 Nr. 8 in allen Rechtszügen, in selbstän-       1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156), das zuletzt durch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999              2449\nArtikel 5 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I        3. Artikel 22 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\nS. 1827) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:        „(2) Artikel 1 Nr. 5, 11 und 38 sowie Artikel 3 und 10\n„(3) Wird gegen eine Entscheidung des Gerichts für         bis 20 treten am 1. Januar 2000 in Kraft.“\nKennzeichenstreitsachen Berufung eingelegt, so kön-\nnen sich die Parteien vor dem Berufungsgericht auch\nvon Rechtsanwälten vertreten lassen, die bei dem\nOberlandesgericht zugelassen sind, vor das die Beru-                               Artikel 2\nfung ohne eine Regelung nach Absatz 2 gehören              Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nwürde.“‘                                                 Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 17. Dezember 1999\nDer Bund esp räsid ent\nJ o hannes Rau\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDie Bund esminist erin d er Just iz\nDäub ler- Gmelin"]}