{"id":"bgbl1-1999-56-3","kind":"bgbl1","year":1999,"number":56,"date":"1999-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/56#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-56-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_56.pdf#page=21","order":3,"title":"Gesetz über die Umwandlung der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank in eine Aktiengesellschaft (DSL Bank-Umwandlungsgesetz - DSLBUmwG)","law_date":"1999-12-16T00:00:00Z","page":2441,"pdf_page":21,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999               2441\nGesetz\nüber die Umwandlung der\nDeutschen Siedlungs- und Landesrentenbank in eine Aktiengesellschaft\n(DSL Bank-Umwandlungsgesetz – DSLBUmwG)\nVom 16. Dezember 1999\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:              (2) Bis zur Eintragung in das Handelsregister gelten für\ndie Vorstandsmitglieder die bisherigen Nachweise der\n§1                               Vertretungsbefugnis.\nErrichtung durch Umwandlung\n§5\n(1) Die Deutsche Siedlungs- und Landesrentenbank,\nbundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts, ist                                Aufsichtsrat\nmit Ablauf des 31. Dezember 1999 in eine Aktiengesell-            (1) Mitglieder des ersten Aufsichtsrats der Aktiengesell-\nschaft umgewandelt. Die Vorschriften des Umwandlungs-          schaft sind die Mitglieder des Verwaltungsrats der Deut-\ngesetzes sind nicht anzuwenden.                                schen Siedlungs- und Landesrentenbank. Ihre Amtszeit\n(2) Die Aktiengesellschaft führt die Firma „DSL Bank         endet mit der Wahl des Aufsichtsrats durch die nach § 6\nAktiengesellschaft”. Die Firma kann durch Satzungsände-        einzuberufende Hauptversammlung.\nrung geändert werden.                                             (2) Die §§ 95 bis 104 mit Ausnahme des § 103 Abs. 3\n(3) Der Vorstand hat unverzüglich die Aktiengesellschaft     Satz 1, 2 und 4 des Aktiengesetzes sowie § 76 des\nund deren Zweigniederlassungen zur Eintragung in das           Betriebsverfassungsgesetzes 1952 finden auf den ersten\nHandelsregister anzumelden. In der Anmeldung ist anzu-         Aufsichtsrat keine Anwendung.\ngeben, welche Vertretungsbefugnisse die Vorstands-\nmitglieder haben. Der Anmeldung sind die Satzung und                                        §6\ndie Urkunden über die Bestellung des Vorstands in be-                           Erste Hauptversammlung\nglaubigter Abschrift beizufügen. Die Vorstandsmitglieder\nhaben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung beim               Der Vorstand beruft die erste Hauptversammlung spä-\nGericht zu zeichnen.                                           testens bis zum 31. März 2000 ein. Diese Hauptversamm-\nlung wählt zehn Mitglieder des Aufsichtsrats. Zehn weitere\n(4) Die Aktiengesellschaft ist unter Bezugnahme auf          Aufsichtsratsmitglieder werden nach den Vorschriften des\ndieses Gesetz in das Handelsregister einzutragen. § 39         Mitbestimmungsgesetzes von den Arbeitnehmern ge-\ndes Aktiengesetzes ist anzuwenden.                             wählt.\n§2                                                            §7\nWirkungen der Umwandlung für die Anteilsinhaber                     Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen\nDie Anteilsinhaber der Deutschen Siedlungs- und                 (1) Die Aktiengesellschaft kann gedeckte Schuldver-\nLandesrentenbank übernehmen das Grundkapital der               schreibungen bis zum Fünfzehnfachen des jeweils haften-\nAktiengesellschaft in Höhe von 113 750 000 Deutsche            den Eigenkapitals nach Maßgabe der folgenden Absätze\nMark, das in 56 875 000 Stückaktien eingeteilt ist. Den        ausgeben.\nAnteilsinhabern steht die folgende Zahl von Aktien zu:\n(2) Der Gesamtbetrag der von der Aktiengesellschaft\n1. Bundesrepublik Deutschland: 56 340 575                      ausgegebenen und im Umlauf befindlichen gedeckten\n2. Land Berlin: 356 283                                        Schuldverschreibungen muss in Höhe des Nennwertes\n3. Freistaat Bayern: 178 141.                                  und der Zinsen jederzeit gedeckt sein. Als Deckung sind\nzulässig ordentliche Deckungswerte nach dem Hypothe-\nFerner steht der Bundesrepublik Deutschland und dem\nkenbankgesetz, Darlehensforderungen, für die sichere\nFreistaat Bayern eine Aktie in Bruchteilsgemeinschaft          Grundpfandrechte bestehen, sowie Pfandbriefe und ver-\njeweils zur Hälfte zu.                                         wandte Schuldverschreibungen nach dem Hypotheken-\n§3                               bankgesetz oder dem Gesetz über die Pfandbriefe und\nverwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher\nSatzung                             Kreditanstalten.\nDie Satzung der Aktiengesellschaft wird im Anhang zu            (3) Die in Absatz 2 vorgeschriebene ordentliche De-\ndiesem Gesetz festgestellt. Sie kann nach Maßgabe des          ckung kann durch Guthaben bei der Deutschen Bundes-\nAktiengesetzes geändert werden.                                bank und bei geeigneten Kreditinstituten ersetzt werden\n(Ersatzdeckung). Die Ersatzdeckung darf zehn vom Hun-\n§4                               dert des gesamten Umlaufs an gedeckten Schuldver-\nVorstand                            schreibungen der Aktiengesellschaft nicht übersteigen.\n(1) Die Vorstandsmitglieder der Deutschen Siedlungs-            (4) Die zur Deckung der Schuldverschreibungen be-\nund Landesrentenbank gelten bis zum Ablauf der Amts-           stimmten Vermögenswerte einschließlich der Ersatz-\nzeit, für die sie berufen sind, als bestellt im Sinne des § 84 deckung sind von der Aktiengesellschaft einzeln in ein\ndes Aktiengesetzes. Ihre Abberufung nach § 84 Abs. 3 des       Register einzutragen. § 22 des Hypothekenbankgesetzes\nAktiengesetzes ist zulässig.                                   gilt entsprechend.","2442           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999\n(5) Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen be-         als Darlehen an eine inländische Anstalt des öffentlichen\nstellt bis spätestens 31. März 2000 einen Treuhänder und      Rechts und als Gewährleistungen einer solchen Anstalt.\neinen Stellvertreter. Der Treuhänder hat darauf zu achten,      (3) Die bisherigen Deckungsregister der Deutschen\ndass die Ausgabe, Verwaltung und Deckung der Schuld-          Siedlungs- und Landesrentenbank bleiben nach der Um-\nverschreibungen den gesetzlichen und satzungsmäßigen          wandlung als getrennte Deckungsregister neben dem\nBestimmungen und den Anleihebedingungen entspre-              Deckungsregister nach § 7 Abs. 4 bestehen. Die Aufgaben\nchen. § 29 Abs. 2 und 3 und §§ 30 bis 34 des Hypotheken-      des Treuhänders nach § 7 Abs. 5 Satz 5 erstrecken sich\nbankgesetzes gelten entsprechend. Der Treuhänder der          auf diese Deckungsregister.\nDeutschen Siedlungs- und Landesrentenbank nimmt bis\nzum Amtsantritt des neuen Treuhänders dessen Aufgaben           (4) Die bis zur Umwandlung in die Deckungsregister\nwahr. § 22 der Satzung der Deutschen Siedlungs- und           eingetragenen Deckungswerte können weiterhin ohne\nLandesrentenbank in der vor der Umwandlung geltenden          Anrechnung auf die Obergrenze nach § 7 Abs. 1 durch ge-\nFassung ist insoweit weiterhin anzuwenden.                    deckte Schuldverschreibungen refinanziert werden.\n(6) § 248 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs                                  § 11\nfindet auch Anwendung, wenn andere Kreditinstitute\nDarlehen aus dem ihnen zur Verfügung gestellten Erlös               Haftung des Bundes für Altverbindlichkeiten\nder von der Aktiengesellschaft ausgegebenen gedeckten           Der Bund haftet für die Erfüllung der Verbindlichkeiten\nSchuldverschreibungen gewähren.                               der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank, soweit\ndiese vor Eintragung der Aktiengesellschaft in das Han-\n§8                               delsregister begründet worden sind. Die Gläubiger der\nAktiengesellschaft können den Bund nur in Anspruch neh-\nZwangsvollstreckung und Insolvenz\nmen, soweit sie aus dem Vermögen der Aktiengesellschaft\n(1) Auf Arreste und Zwangsvollstreckungen in die in das    nicht befriedigt werden können.\nDeckungsregister nach § 7 Abs. 4 eingetragenen Werte ist\n§ 34a des Hypothekenbankgesetzes entsprechend anzu-                                      § 12\nwenden.\nRegelungen für betriebliche Interessen-\n(2) Im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind        vertretung sowie sonstige Übergangsregelungen\ndie Vorschriften des § 35 Abs. 1 bis 3 des Hypotheken-\n(1) Die Aufgaben des Betriebsrates in den Betrieben und\nbankgesetzes entsprechend anzuwenden.\nBetriebsteilen der Aktiengesellschaft nimmt der bisherige\nPersonalrat übergangsweise wahr. Das Übergangsman-\n§9                               dat endet, sobald ein Betriebsrat gewählt und das Wahl-\nAnlagesicherheit, Deckungsstockfähigkeit              ergebnis bekannt gegeben ist, spätestens jedoch am\n30. Juni 2000. Die vorstehenden Sätze gelten für die\n(1) Soweit Unternehmen nach Gesetz oder Satzung\nJugend- und Auszubildendenvertretungen und die\nGeld in mündelsicheren Werten anzulegen haben, stehen\nSchwerbehindertenvertretung der Deutschen Siedlungs-\ngedeckte Schuldverschreibungen der Aktiengesellschaft,\nund Landesrentenbank entsprechend.\ndie nicht auf ausländische Zahlungsmittel lauten, diesen\nWerten gleich.                                                  (2) Auf die vor der Umwandlung der Deutschen Sied-\nlungs- und Landesrentenbank eingeleiteten Beteiligungs-\n(2) Die gedeckten Schuldverschreibungen der Aktien-\nverfahren finden bis zu ihrem Abschluss die Bestimmun-\ngesellschaft sind deckungsstockfähig, soweit Unterneh-\ngen des Bundespersonalvertretungsgesetzes entspre-\nmen nach Gesetz oder Satzung eine Deckungsmasse in\nchende Anwendung. Dies gilt auch für Verfahren vor der\nPfandbriefen oder verwandten Schuldverschreibungen\nEinigungsstelle und den Verwaltungsgerichten. In den\nnach dem Hypothekenbankgesetz oder dem Gesetz über\nFällen der Sätze 1 und 2 tritt in diesem Verfahren an die\ndie Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen\nStelle der Personalvertretung die nach dem Betriebsver-\nöffentlich-rechtlicher Kreditanstalten bilden können.\nfassungsgesetz zuständige Arbeitnehmervertretung.\n§ 10                                (3) Die in der Deutschen Siedlungs- und Landesrenten-\nbank zum Zeitpunkt der Umwandlung bestehenden\nÜbergangsregelung für                       Dienstvereinbarungen gelten in der Aktiengesellschaft als\nSchuldverschreibungen und Geschäfte                 Betriebsvereinbarungen weiter.\nder Deutschen Siedlungs- und Landes-\nrentenbank sowie ihr gewährte Darlehen                 (4) Vor der Umwandlung der Deutschen Siedlungs- und\nLandesrentenbank eingeleitete Vollstreckungsmaßnah-\n(1) Die von der Deutschen Siedlungs- und Landes-           men im Verwaltungszwangsverfahren sind nach dem vor\nrentenbank begebenen Pfandbriefe, Kommunalobligatio-          der Umwandlung anzuwendenden Recht abzuwickeln.\nnen, Genussscheine, nachrangigen Verbindlichkeiten und\nsonstigen Schuldverschreibungen gelten nach der Um-             (5) Auf den Jahresabschluss und den Konzernabschluss\nwandlung als von der Aktiengesellschaft begeben. Die          für das Geschäftsjahr 1999 sind die für die Deutsche Sied-\nAktiengesellschaft unterliegt hinsichtlich der von der        lungs- und Landesrentenbank vor der Umwandlung gel-\nDeutschen Siedlungs- und Landesrentenbank abge-               tenden Vorschriften anzuwenden.\nschlossenen Geschäfte auch nach der Umwandlung den\nfür öffentlich-rechtliche Kreditanstalten geltenden bank-                                § 13\nrechtlichen Vorschriften.                                                 Weiterführung des Förderauftrags\n(2) Die der Deutschen Siedlungs- und Landesrenten-                  und Verwaltung des Zweckvermögens\nbank gewährten Darlehen sowie die von ihr übernomme-            (1) Die Aktiengesellschaft hat anstelle der Deutschen\nnen Gewährleistungen gelten auch nach der Umwandlung          Siedlungs- und Landesrentenbank im öffentlichen Auftrag","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999                          2443\ngegen angemessenes Entgelt Maßnahmen zur Struktur-                     der Landwirtschaftlichen Rentenbank Aufgaben nach Ab-\nverbesserung des ländlichen Raums einschließlich der                   satz 1 oder 2 übertragen, soweit es sich um Aufgaben des\nländlichen Siedlung zur Verbesserung der Infrastruktur                 Bundes handelt.\nund des Umweltschutzes sowie zur Eingliederung der aus\nder Landwirtschaft stammenden Vertriebenen, Flüchtlinge                                                  § 14\nund Spätaussiedler zu fördern.                                                     Verschmelzung der Aktiengesellschaft\n(2) Die Aktiengesellschaft hat ferner das bei der Deut-                 (1) Für den Fall der Verschmelzung der Aktiengesell-\nschen Siedlungs- und Landesrentenbank bestehende                       schaft gilt für die Anwendung des § 67 des Umwandlungs-\nSondervermögen des Bundes, das aufgrund des § 3 des                    gesetzes die Aktiengesellschaft als seit dem 14. Septem-\nDritten Abschnitts der Verordnung des Reichspräsidenten                ber 1989 in das Register eingetragener Rechtsträger.\nzur Behebung finanzieller, wirtschaftlicher und sozialer                   (2) Ist die Aktiengesellschaft im Fall der Verschmelzung\nNotstände vom 26. Juli 1930 sowie aufgrund des § 5 des                 nicht übernehmender Rechtsträger, sind die Vorschriften\nVierten Teils Kapitel II der Dritten Verordnung des Reichs-            der §§ 7 bis 9 über die Ausgabe gedeckter Schuldver-\npräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen                  schreibungen sowie die §§ 10 und 13 auf den überneh-\nund zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen vom                     menden Rechtsträger entsprechend anzuwenden.\n6. Oktober 1931, des § 4 des Gesetzes zur Förderung der\nlandwirtschaftlichen Siedlung vom 15. Mai 1953 und des                                                   § 15\n§ 46 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes gebildet\nworden ist, nach § 44 Abs. 2 der Bundeshaushaltsord-                                    Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nnung als Zweckvermögen zu verwalten und nach Maß-                          (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\ngabe der vorgenannten Gesetze und Verordnungen zu                      in Kraft.\nverwenden.\n(2) Das Gesetz über die Deutsche Siedlungs- und Landes-\n(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-                  rentenbank vom 11. Juli 1989 (BGBl. I S. 1421), geändert\nschaft und Forsten kann im Einvernehmen mit dem Bun-                   durch Artikel 18 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992\ndesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung                     (BGBl. I S. 2094), tritt am 31. Dezember 1999 außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 16. Dezember 1999\nDer Bund esp räsid ent\nJ o hannes Rau\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDer B und esm inist er d er Finanzen\nH a n s Ei c h e l\nDer Bund esminist er\nf ü r Er n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Fo r s t e n\nFunk e","2444            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999\nAnha ng\nSatzung der DSL Bank AG\nI. Allgemeine Bestimmungen                                                             §7\nGeschäftsführung\n§1\n(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft nach\nFirma, Sitz und Geschäftsjahr                       Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der Geschäftsordnung\n(1) Die Aktiengesellschaft – nachfolgend „Gesellschaft\" ge-         des Vorstands.\nnannt – führt die Firma DSL Bank Aktiengesellschaft.                      (2) Der Vorstand gibt sich durch einstimmigen Beschluss aller\n(2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Bonn.                        Vorstandsmitglieder eine Geschäftsordnung, die der Zustim-\nmung des Aufsichtsrats bedarf.\n(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.\n§2                                                                   §8\nGegenstand des Unternehmens                                           Zustimmungspflichtige Geschäfte\n(1) Die Gesellschaft ist ein Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1    (1) In der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats ist bestimmt,\nSatz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen mit dem Recht zur             welche Geschäfte der Vorstand nur mit vorheriger Zustimmung\nAusgabe gedeckter Schuldverschreibungen. Gegenstand des                des Aufsichtsrats vornehmen darf.\nUnternehmens ist der Betrieb von Bankgeschäften aller Art sowie           (2) Der Aufsichtsrat kann jederzeit weitere Geschäfte von seiner\ndamit in Zusammenhang stehende Tätigkeiten.                            Zustimmung abhängig machen. Er kann widerruflich die Zustim-\n(2) Die Gesellschaft ist zu allen sonstigen Geschäften und Maß-     mung zu einem bestimmten Kreis von Geschäften allgemein oder\nnahmen berechtigt, die geeignet erscheinen, dem Gegenstand             für den Fall, dass das einzelne Geschäft bestimmten Bedingun-\ndes Unternehmens zu dienen. Sie kann auch andere Unter-                gen genügt, im Voraus erteilen.\nnehmen gründen, erwerben und sich an ihnen beteiligen sowie\nsolche Unternehmen leiten oder sich auf die Verwaltung der\nBeteiligung beschränken.                                                                        IV. Aufsichtsrat\n§3                                                                   §9\nBekanntmachungen                                      Zusammensetzung, Amtsdauer, Amtsniederlegung\nDie Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundes-              (1) Der Aufsichtsrat besteht aus zwanzig Mitgliedern. Davon\nanzeiger.                                                              werden zehn Mitglieder von den Arbeitnehmern nach den Bestim-\nmungen des Mitbestimmungsgesetzes, die übrigen zehn Auf-\nsichtsratsmitglieder von der Hauptversammlung gewählt.\nII. Grundkapital und Aktien\n(2) Die Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt für die Zeit\nbis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlas-\n§4                                  tung des Aufsichtsrats für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn\nHöhe und Einteilung des Grundkapitals                    der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit\nbeginnt, wird nicht mitgerechnet. Die Hauptversammlung kann\n(1)    Das      Grundkapital       der     Gesellschaft     beträgt\nfür die Mitglieder der Aktionäre bei der Wahl eine kürzere Amtszeit\n113 750 000,00 Deutsche Mark. Es ist eingeteilt in 56 875 000\nbestimmen. Die Bestellung eines Nachfolgers eines vor Ablauf\nStückaktien. Die Aktien lauten auf den Inhaber.\nseiner Amtszeit ausgeschiedenen Mitglieds der Aktionäre erfolgt,\n(2) Der Anspruch auf Verbriefung der Aktien ist ausgeschlos-        soweit die Hauptversammlung die Amtszeit des Nachfolgers\nsen.                                                                   nicht abweichend bestimmt, für den Rest der Amtszeit des aus-\n(3) Die Gesellschaft ist berechtigt, Aktienurkunden auszustel-      geschiedenen Mitglieds.\nlen. Über mehrere Aktien eines Aktionärs kann eine Urkunde aus-           (3) Gleichzeitig mit der Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds\ngestellt werden. Die Form der Aktienurkunden und der Gewinn-           kann ein Ersatzmitglied bestellt werden. Das Ersatzmitglied wird\nanteil- und Erneuerungsscheine bestimmt der Vorstand. Das Glei-        Mitglied des Aufsichtsrats, wenn das jeweilige Aufsichtsratsmit-\nche gilt für sonst von der Gesellschaft ausgegebene Wertpapiere.       glied als dessen Ersatzmitglied es gewählt ist, vor Ablauf seiner\nAmtszeit ausscheidet, ohne dass ein Nachfolger bestellt ist. Das\nAmt eines in den Aufsichtsrat nachgerückten Ersatzmitglieds der\nIII. Der Vorstand                            Aktionäre erlischt, sobald ein Nachfolger für das ausgeschiedene\nAufsichtsratsmitglied bestellt ist, spätestens mit Ablauf der Amts-\n§5                                  zeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds.\nZusammensetzung                                  (4) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Aufsichtsrats\n(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die       können ihr Amt unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen nie-\nZahl der Vorstandsmitglieder bestimmt im übrigen der Aufsichts-        derlegen. Die Niederlegung muss durch schriftliche Erklärung\nrat.                                                                   gegenüber dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder dem Vor-\nstand erfolgen. Die Möglichkeit zur Amtsniederlegung mit sofor-\n(2) Der Aufsichtsrat ernennt ein Mitglied des Vorstands zum         tiger Wirkung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes bleibt un-\nVorsitzenden des Vorstands. Er kann einen oder mehrere Stell-          berührt.\nvertreter ernennen.\n(5) Die von der Hauptversammlung gewählten Aufsichtsrats-\n(3) Der Aufsichtsrat kann stellvertretende Vorstandsmitglieder      mitglieder können durch einen mit einfacher Mehrheit zu fassen-\nbestellen.                                                             den Hauptversammlungsbeschluss abberufen werden.\n§6\n§ 10\nVertretung der Gesellschaft\nVorsitzender und Stellvertreter\nDie Gesellschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder\ndurch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen               (1) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden\ngesetzlich vertreten. Stellvertretende Vorstandsmitglieder ver-        und einen Stellvertreter. Die Wahl erfolgt im Anschluss an die\ntreten die Gesellschaft nach außen wie ordentliche Vorstands-          Hauptversammlung, in der die von der Hauptversammlung zu\nmitglieder.                                                            wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre bestellt worden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999                          2445\nsind, in einer ohne besondere Einberufung stattfindenden Sit-         gemäß Absatz 2 schriftlich abgegeben werden. Der Aufsichts-\nzung.                                                                 ratsvorsitzende übt sein Zweitstimmrecht erst nach einer im\nAnschluss an die erste Abstimmung erfolgten Beratung durch\n(2) Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vor Ablauf\nden für die Sachfrage zuständigen Ausschuss aus. Die erneute\nder Amtszeit aus seinem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat eine\nAbstimmung ist nicht vor Ablauf einer Frist von zwei Wochen\nNeuwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen vorzu-\ndurchzuführen. Die Frist kann einvernehmlich gekürzt werden.\nnehmen.\n(5) Der Vorsitzende und – bei Verhinderung des Vorsitzenden –\n§ 11                                 der Stellvertreter sind ermächtigt, im Namen des Aufsichtsrats\nGeschäftsordnung                              die zur Durchführung der Beschlüsse des Aufsichtsrats und sei-\nner Ausschüsse erforderlichen Willenserklärungen abzugeben\nIm Rahmen der zwingenden gesetzlichen Vorschriften und den         sowie Erklärungen für den Aufsichtsrat entgegenzunehmen.\nBestimmungen dieser Satzung gibt sich der Aufsichtsrat seine\nGeschäftsordnung.                                                        (6) Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats\nsind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden – auch\n§ 12                                 bei Abstimmungen außerhalb von Sitzungen – zu unterzeichnen\nsind.\nEinberufung\n(7) Der Vorsitzende kann die Beschlussfassung über einzelne\n(1) Der Aufsichtsrat soll einmal im Kalendervierteljahr, er muss   oder sämtliche Gegenstände der Tagesordnung auf Antrag von\neinmal im Kalenderhalbjahr einberufen werden.                         zwei Mitgliedern des Aufsichtsrats um höchstens vier Wochen\n(2) Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden vom Vorsitzenden        vertagen, wenn an der Beschlussfassung nicht die gleiche Anzahl\noder im Fall seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter unter      von Mitgliedern der Aktionäre und der Arbeitnehmer teilnehmen\nEinhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen. Bei der Be-        würde oder sonst ein erheblicher Grund für die Vertagung vor-\nrechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung         liegt. Zu einer erneuten Vertagung ist der Vorsitzende nicht\nund der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen      befugt.\nkann der Einberufende die Einberufungsfrist abkürzen und münd-\nlich, fernmündlich, fernschriftlich, telegrafisch oder durch Telefax                                  § 14\neinberufen.                                                                                       Ausschüsse\n(3) Mit der Einberufung sind Ort und Zeit der Sitzung sowie die       (1) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden\neinzelnen Punkte der Tagesordnung anzugeben. Ergänzungen              und deren Aufgaben und Befugnisse festlegen. Soweit gesetzlich\nder Tagesordnung müssen vor Ablauf der Einberufungsfrist mit-         zulässig, können den Ausschüssen auch Entscheidungsbefug-\ngeteilt werden.                                                       nisse übertragen werden.\n(4) Der Vorsitzende kann eine einberufene Sitzung aus wich-           (2) Ein Ausschuss kann aus seiner Mitte einen Vorsitzenden\ntigem Grund aufheben oder verlegen. Er ist berechtigt, eine be-       wählen, wenn nicht der Aufsichtsrat einen Vorsitzenden be-\ngonnene Sitzung kurzfristig zu unterbrechen. Über längerfristige      stimmt. Für das Verfahren der Ausschüsse gelten die Regelungen\nUnterbrechungen entscheidet der Vorsitzende vorbehaltlich einer       in den §§ 12 Abs. 2 bis 4 und 13 – mit Ausnahme des Zweitstimm-\nabweichenden Mehrheitsentscheidung des Aufsichtsrats.                 rechts – entsprechend.\n§ 13                                                                 § 15\nBeschlussfassung                                                       Schweigepflicht\n(1) Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel in Sitzun-       Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben – auch nach dem Aus-\ngen gefasst. Außerhalb von Sitzungen sind Beschlussfassungen          scheiden aus dem Amt – über vertrauliche Angaben und Geheim-\ndurch schriftliche, telegrafische, fernschriftliche oder fernkopierte nisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- und Geschäftsge-\nStimmabgaben zulässig, wenn sich alle Mitglieder mit der vom          heimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt\nVorsitzenden vorgeschlagenen Art der Abstimmung einverstan-           werden, Stillschweigen zu bewahren.\nden erklären oder sich an ihr beteiligen. Solche Beschlüsse wer-\nden vom Vorsitzenden schriftlich festgehalten und allen Mitglie-                                      § 16\ndern zugeleitet.\nVergütungen\n(2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die\nHälfte der Mitglieder, aus denen er insgesamt zu bestehen hat,           (1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben dem Ersatz\npersönlich oder durch schriftliche Stimmabgabe (§ 108 Abs. 3          ihrer Auslagen eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahl-\ndes Aktiengesetzes) an der Beschlussfassung teilnimmt. Ein Mit-       bare jährliche Vergütung, deren Höhe die Hauptversammlung\nglied nimmt auch dann an der Beschlussfassung teil, wenn es           festsetzt. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Doppelte,\nsich in der Abstimmung der Stimme enthält.                            ein stellvertretender Vorsitzender das Eineinhalbfache dieses\nBetrages. Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils\n(3) Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge, in der die Punkte\ndes Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehört haben, erhalten\nder Tagesordnung verhandelt werden, sowie die Art und die Rei-\neine im Verhältnis der Zeit geringere Vergütung.\nhenfolge der Abstimmungen. Zu Gegenständen der Tagesord-\nnung, die nicht rechtzeitig mitgeteilt worden sind, kann nur             (2) Die auf die Vergütung und Auslagen zu zahlende Umsatz-\nBeschluss gefasst werden, wenn kein Mitglied dem Verfahren            steuer wird von der Gesellschaft erstattet.\nwiderspricht. Abwesenden Mitgliedern ist in einem solchen Fall\ninnerhalb einer vom Vorsitzenden bestimmten angemessenen\nFrist Gelegenheit zu geben, der Beschlussfassung zu widerspre-                             V. Hauptversammlung\nchen oder nachträglich ihre Stimme abzugeben. Der Beschluss\nwird erst wirksam, wenn kein abwesendes Mitglied innerhalb der                                        § 17\nFrist widersprochen hat.\nOrt der Einberufung\n(4) Beschlüsse des Aufsichtsrats bedürfen der Mehrheit der\n(1) Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft oder\nabgegebenen Stimmen, soweit nicht gesetzlich eine andere\nin einer anderen Stadt der Bundesrepublik Deutschland statt,\nMehrheit zwingend vorgeschrieben ist. Ergibt eine Abstimmung\nderen Einwohnerzahl 100 000 übersteigt.\nStimmengleichheit, so ist auf Antrag von mindestens zwei anwe-\nsenden Mitgliedern des Aufsichtsrats der Beschlussgegenstand             (2) Die Einberufung muss mindestens einen Monat vor dem\nerneut zu beraten. Bei einer erneuten Abstimmung über den sel-        letzten Hinterlegungstag (§ 18 Abs. 2) im Bundesanzeiger be-\nben Gegenstand hat, wenn auch sie Stimmengleichheit ergibt,           kannt gemacht werden. Dabei werden der Tag der Bekanntma-\nder Vorsitzende zwei Stimmen. Auch die zweite Stimme kann             chung und der letzte Hinterlegungstag nicht mitgerechnet.","2446             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999\n§ 18                                  (2) Jedes Beiratsmitglied hat in den Beiratssitzungen eine Stim-\nme. Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit sei-\nTeilnahmerecht und Stimmrecht\nner Mitglieder. Der Beirat tritt mindestens zweimal im Jahr zu\n(1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung       einer Sitzung zusammen.\ndes Stimmrechts in der Hauptversammlung sind diejenigen\nAktionäre berechtigt, die ihre Aktien bei der Gesellschaftskasse,      (3) Jedes Mitglied des Beirats erhält für seine Tätigkeit eine\nbei einem deutschen Notar, bei einer Wertpapiersammelbank           feste jährliche Vergütung. Weiterhin werden den Mitgliedern des\noder bei den sonst in der Einberufung bezeichneten Stellen          Beirats die im Zusammenhang mit der Beiratstätigkeit anfallende\nwährend der Geschäftsstunden hinterlegen und bis zur Beendi-        Umsatzsteuer und die baren Auslagen erstattet.\ngung der Hauptversammlung dort belassen. Die Hinterlegung gilt         (4) Scheidet ein Beiratsmitglied im Laufe eines Geschäftsjahres\nauch dann als bei einer der benannten Stellen bewirkt, wenn Ak-     aus, so erhält es die Vergütung zeitanteilig gewährt.\ntien mit Zustimmung einer Hinterlegungsstelle für diese bei einem\n(5) Die Vergütung wird fällig einen Tag nach der Hauptver-\nKreditinstitut bis zur Beendigung der Hauptversammlung im\nsammlung für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr.\nSperrdepot gehalten werden.\n(2) Die Hinterlegung muss spätestens am siebten Tage vor der\nVersammlung erfolgen. Fällt der letzte Tag der Hinterlegungsfrist          VII. Jahresabschluss und Gewinnverwendung\nauf einen Sonntag, einen Sonnabend oder einen am Hinterle-\ngungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, so hat die\nHinterlegung spätestens am vorherigen Werktag zu erfolgen.                                          § 23\n(3) Im Falle der Hinterlegung bei einem deutschen Notar oder          Jahresabschluss und ordentliche Hauptversammlung\nbei einer Wertpapiersammelbank ist die hierüber auszustellende         (1) Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäfts-\nBescheinigung spätestens am ersten Werktag – ausgenommen            jahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss\nder Sonnabend – nach Ablauf der Hinterlegungsfrist bei der          (Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang) und\nGesellschaft einzureichen.                                          den Lagebericht aufzustellen. Nach der Aufstellung sind der\nJahresabschluss, der Lagebericht und der Vorschlag für die Ver-\n§ 19                               wendung des Bilanzgewinns unverzüglich dem Aufsichtsrat zur\nBeschlussfassung                           Prüfung vorzulegen.\n(1) Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine            (2) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht\nStimme.                                                             und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns zu prü-\nfen und über das Ergebnis seiner Prüfung schriftlich an die Haupt-\n(2) Die Beschlüsse werden, soweit nicht zwingende gesetzliche    versammlung zu berichten. Er hat seinen Bericht innerhalb eines\nVorschriften entgegen stehen, mit einfacher Mehrheit der abge-      Monats, nachdem ihm die Vorlagen zugegangen sind, dem Vor-\ngebenen Stimmen und, soweit das Gesetz außer der Stimmen-           stand zuzuleiten. Billigt der Aufsichtsrat nach Prüfung den Jah-\nmehrheit eine Kapitalmehrheit vorschreibt, mit der einfachen        resabschluss, ist dieser festgestellt; billigt er ihn nicht, muss der\nMehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapi-        Jahresabschluss durch die Hauptversammlung festgestellt wer-\ntals gefasst.                                                       den. Der Jahresabschluss ist unverzüglich festzustellen.\n§ 20                                  (3) Der Vorstand hat nach Eingang des Berichts des Aufsichts-\nrats unverzüglich die ordentliche Hauptversammlung einzuberu-\nVorsitz in der Hauptversammlung\nfen, die innerhalb der ersten acht Monate eines jeden Geschäfts-\n(1) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende    jahres stattzufinden hat. Sie beschließt über die Entlastung des\ndes Aufsichtsrats oder ein von ihm bestimmtes anderes Auf-          Vorstands und des Aufsichtsrats, über die Wahl des Abschluss-\nsichtsratsmitglied aus dem Kreis der von den Aktionären gewähl-     prüfers und über die Verwendung des Bilanzgewinns.\nten Mitglieder. In dem Fall, dass weder der Vorsitzende des Auf-\nsichtsrats noch ein von ihm bestimmtes Mitglied des Aufsichts-\n§ 24\nrats den Vorsitz übernimmt, wird der Vorsitzende durch die von\ndem an Jahren ältesten, teilnehmenden Aufsichtsratsmitglied                                 Gewinnverwendung\neröffnete Hauptversammlung gewählt.                                    (1) Vorstand und Aufsichtsrat sind ermächtigt, bei der Feststel-\n(2) Der Vorsitzende leitet die Verhandlung. Er bestimmt die Rei- lung des Jahresabschlusses Beträge bis zur Hälfte des Jahres-\nhenfolge, in der die Gegenstände der Tagesordnung verhandelt        überschusses in andere Gewinnrücklagen einzustellen. Sie sind\nwerden, sowie die Art und Reihenfolge der Abstimmungen.             darüber hinaus ermächtigt, weitere Beträge bis zu einem Viertel\ndes Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen einzustel-\nlen, solange die anderen Gewinnrücklagen die Hälfte des Grund-\nVI. Beirat                            kapitals nicht übersteigen oder insoweit sie nach der Einstellung\ndie Hälfte des Grundkapitals nicht übersteigen würden.\n§ 21\n(2) Stellt die Hauptversammlung den Jahresabschluss fest, so\nEinrichtung, Zusammensetzung, Amtsperiode                  ist ein Viertel des Jahresüberschusses in andere Gewinnrück-\n(1) Auf Beschluss des Vorstands kann ein Beirat gebildet wer-    lagen einzustellen.\nden.                                                                   (3) Bei der Errechnung des gemäß Absatz 1 oder 2 in andere\n(2) Der Beirat besteht aus höchstens fünfzehn Mitgliedern, die   Gewinnrücklagen einzustellenden Teils des Jahresüberschusses\ndurch Beschluss des Vorstands ernannt und abberufen werden.         sind vorweg Zuweisungen zu gesetzlichen Rücklagen und Ver-\nDie Mitglieder des Beirats wählen einen Vorsitzenden für die        lustvorträge abzuziehen.\nDauer seiner Zugehörigkeit zum Beirat.                              Der Bilanzgewinn wird an die Aktionäre verteilt, soweit die Haupt-\n(3) Die Ernennung zum Mitglied des Beirats erfolgt für jeweils   versammlung nicht eine andere Verwendung beschließt.\ndrei Jahre. Wiederholte Ernennungen sind möglich.\n§ 25\n§ 22                                                     Bundesrechnungshof\nAufgabe, Stimmrechte, Vergütung\nDer Bundesrechnungshof hat die Befugnisse nach § 54 des\n(1) Aufgabe des Beirats ist die Beratung des Vorstands.          Haushaltsgrundsätzegesetzes."]}