{"id":"bgbl1-1999-56-2","kind":"bgbl1","year":1999,"number":56,"date":"1999-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/56#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-56-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_56.pdf#page=12","order":2,"title":"Gesetz zur Fortführung der ökologischen Steuerreform","law_date":"1999-12-16T00:00:00Z","page":2432,"pdf_page":12,"num_pages":9,"content":["2432          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999\nGesetz\nzur Fortführung der ökologischen Steuerreform\nVom 16. Dezember 1999\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:               2. für 1 000 l Benzin der Unterpositionen\n2710 0026, 2710 0034 und 2710 0036 der\nKombinierten Nomenklatur\nArtikel 1\nvom 1. Januar 2000 bis zum\nÄnderung des Mineralölsteuergesetzes                           31. Dezember 2000              1 200,00 DM,\nDas Mineralölsteuergesetz vom 21. Dezember 1992                     vom 1. Januar 2001 bis zum\n(BGBl. I S. 2150, 2185; 1993 I S. 169), zuletzt geändert               31. Oktober 2001               1 260,00 DM,\ndurch Artikel 2 der Verordnung von 18. Juli 1999 (BGBl. I\nS. 1631), wird wie folgt geändert:                                     vom 1. November 2001 bis zum\n31. Dezember 2001              1 290,00 DM,\n1.  § 2 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                         vom 1. Januar 2002 bis zum\n31. Dezember 2002                690,30 EUR,\na) Die Nummern 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:\nab 1. Januar 2003                721,00 EUR,\n„1. für 1 000 l Benzin der Unterpositionen\n2710 0027, 2710 0029 und 2710 0032 der                  3. für 1 000 l mittelschwere Öle der Unterposi-\nKombinierten Nomenklatur                                   tionen 2710 0051 und 2710 0055 der Kombi-\nnierten Nomenklatur\na) mit einem Schwefelgehalt von mehr als\n50 mg/kg                                                vom 1. Januar 2000 bis zum\n31. Dezember 2000              1 100,00 DM,\nvom 1. Januar 2000 bis zum\n31. Dezember 2000          1 100,00 DM,                 vom 1. Januar 2001 bis zum\n31. Dezember 2001              1 160,00 DM,\nvom 1. Januar 2001 bis zum\n31. Oktober 2001           1 160,00 DM,                 vom 1. Januar 2002 bis zum\n31. Dezember 2002                623,80 EUR,\nvom 1. November 2001 bis zum\n31. Dezember 2001          1 190,00 DM,                 ab 1. Januar 2003                654,50 EUR,\nvom 1. Januar 2002 bis zum                           4. für 1 000 l Gasöle der Unterposition 2710 0069\n31. Dezember 2002            639,10 EUR,                der Kombinierten Nomenklatur\nb) mit einem Schwefelgehalt von höchstens                  a) mit einem Schwefelgehalt von mehr als\n50 mg/kg                                                    50 mg/kg\nvom 1. Januar 2000 bis zum                                  vom 1. Januar 2000 bis zum\n31. Dezember 2000          1 100,00 DM,                     31. Dezember 2000            740,00 DM,\nvom 1. Januar 2001 bis zum                                  vom 1. Januar 2001 bis zum\n31. Dezember 2001          1 160,00 DM,                     31. Oktober 2001             800,00 DM,\nvom 1. Januar 2002 bis zum                                  vom 1. November 2001 bis zum\n31. Dezember 2002            623,80 EUR,                    31. Dezember 2001            830,00 DM,\nc) mit einem Schwefelgehalt von mehr als                       vom 1. Januar 2002 bis zum\n10 mg/kg                                                    31. Dezember 2002            455,00 EUR,\nab 1. Januar 2003            669,80 EUR,                b) mit einem Schwefelgehalt von höchstens\nd) mit einem Schwefelgehalt von höchstens                      50 mg/kg\n10 mg/kg                                                    vom 1. Januar 2000 bis zum\nab 1. Januar 2003            654,50 EUR,                    31. Dezember 2000            740,00 DM,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999              2433\nvom 1. Januar 2001 bis zum                                 vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember\n31. Dezember 2001           800,00 DM,                     2002 zum ermäßigten Steuersatz\nvon 389,90 Euro für 1 000 kg,\nvom 1. Januar 2002 bis zum\n31. Dezember 2002           439,70 EUR,                    ab 1. Januar 2003 zum ermäßigten Steuer-\nsatz von 409,00 Euro für 1 000 kg,\nc) mit einem Schwefelgehalt von mehr als\n10 mg/kg                                            2. Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasser-\nstoffe nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 zum Antrieb von\nab 1. Januar 2003           485,70 EUR,                Verbrennungsmotoren in Fahrzeugen bis zum\nd) mit einem Schwefelgehalt von höchstens                  31. Dezember 2009\n10 mg/kg                                               vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2000\nab 1. Januar 2003           470,40 EUR,“.              zum ermäßigten Steuersatz\nvon 20,90 Deutsche Mark für 1 MWh,\nb) Die Nummern 6 und 7 werden wie folgt gefasst:\nvom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2001\n„6. für 1 MWh Erdgas und andere gasförmige                      zum ermäßigten Steuersatz\nKohlenwasserstoffe nach § 1 Abs. 3 Nr. 3                   von 22,00 Deutsche Mark für 1 MWh,\nvom 1. Januar 2000 bis zum                                 vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002\n31. Dezember 2000                 53,40 DM,                zum ermäßigten Steuersatz\nvom 1. Januar 2001 bis zum                                 von 11,80 Euro für 1 MWh,\n31. Dezember 2001                 56,30 DM,                vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2009\nvom 1. Januar 2002 bis zum                                 zum ermäßigten Steuersatz\n31. Dezember 2002                 30,30 EUR,               von 12,40 Euro für 1 MWh.“\nab 1. Januar 2003                 31,80 EUR,         b) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\n7. für 1 000 kg Flüssiggase nach § 1 Abs. 3 Nr. 3           „2. andere als die in Nummer 1 genannten\nSchweröle zum ermäßigten Steuersatz von\nvom 1. Januar 2000 bis zum\n35,00 Deutsche Mark für 1000 kg, auch für\n31. Dezember 2000             2 070,00 DM,\nbegünstigte Zwecke nach § 4 Abs. 1 Nr. 1\nvom 1. Januar 2001 bis zum                                   und 2;“.\n31. Dezember 2001             2 173,40 DM,\nvom 1. Januar 2002 bis zum                       3.  § 25 wird wie folgt geändert:\n31. Dezember 2002             1 164,10 EUR,          a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nab 1. Januar 2003             1 217,00 EUR,“.           aa) In dem einleitenden Satzteil wird die Angabe\n„vorbehaltlich der Absätze 3 und 4“ durch die\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                         Angabe „vorbehaltlich der Absätze 3 bis 4“\nersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nbb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a\n„(1) Als Kraftstoff dürfen vorbehaltlich des § 12\neingefügt:\nverwendet werden\n„4a. für Gasöle nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4\n1. Flüssiggase nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 unvermischt\nsowie für Flüssiggase, Erdgase und\nmit anderen Mineralölen\nandere gasförmige Kohlenwasserstoffe\na) zum Antrieb von Verbrennungsmotoren in                          nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2, die nach-\nFahrzeugen bis zum 31. Dezember 2009                            weislich nach den jeweils am 1. Januar\nvom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember                         2000, 1. Januar 2001, 1. November\n2000 zum ermäßigten Steuersatz                                  2001, 1. Januar 2002 oder 1. Januar\nvon 270,50 Deutsche Mark für 1 000 kg,                          2003 geltenden Steuersätzen des § 2\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 4 oder des § 3 Abs. 1\nvom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember                         Nr. 1 oder 2 versteuert worden sind oder\n2001 zum ermäßigten Steuersatz                                  für die jeweils am 1. Januar 2000, 1. Ja-\nvon 285,30 Deutsche Mark für 1 000 kg,                          nuar 2001, 1. November 2001, 1. Januar\nvom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember                         2002 oder 1. Januar 2003 eine Nach-\n2002 zum ermäßigten Steuersatz                                  steuer nach § 35 entstanden ist, und die\nvon 153,40 Euro für 1 000 kg,                                   a) in zur allgemein zugänglichen Beför-\nvom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember                             derung von Personen bestimmten\n2009 zum ermäßigten Steuersatz                                      Schienenbahnen mit Ausnahme von\nvon 161,00 Euro für 1 000 kg,                                       Bergbahnen oder\nb) in anderen Fällen                                               b) in Kraftfahrzeugen im genehmigten\nLinienverkehr nach den §§ 42 und 43\nvom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember                             des Personenbeförderungsgesetzes\n2000 zum ermäßigten Steuersatz                                      in der Fassung der Bekanntmachung\nvon 687,50 Deutsche Mark für 1 000 kg,                              vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690),\nvom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember                             zuletzt geändert durch Artikel 2 des\n2001 zum ermäßigten Steuersatz                                      Gesetzes vom 26. August 1998\nvon 725,00 Deutsche Mark für 1 000 kg,                              (BGBl. I S. 2521, 2544),","2434         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999\nverwendet worden sind, wenn in der                     vom 1. Januar 2001 bis zum\nMehrzahl der Beförderungsfälle eines                   31. Dezember 2001                   60,00 DM,\nVerkehrsmittels die gesamte Reiseweite\nvom 1. Januar 2002 bis zum\n50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit\n31. Dezember 2002                   46,05 EUR,\neine Stunde nicht übersteigt,“.\ncc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:                         3. für 1 000 l Gasöle nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4\nBuchstabe c\n„5. für Schweröle nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1\nsowie für Erdgase, Flüssiggase und ande-                ab 1. Januar 2003                   69,05 EUR,\nre gasförmige Kohlenwasserstoffe, die               4. für 1 000 l Gasöle nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4\nnachweislich nach den ab dem 1. April                   Buchstabe d\n1999 geltenden Steuersätzen des § 3\nversteuert worden sind oder für die am                  ab 1. Januar 2003                  61,40 EUR,\n1. April 1999 eine Nachsteuer nach § 35 in          5. für 1 000 kg Flüssiggase nach § 3 Abs. 1 Nr. 1\nder Fassung des Gesetzes vom 24. März                   Buchstabe a\n1999 (BGBl. I S. 378) entstanden ist,\nsowie für Schweröle nach § 3 Abs. 2                     vom 1. Januar 2000 bis zum\nSatz 1 Nr. 2, die nachweislich nach dem                 31. Dezember 2000                    7,40 DM,\nab dem 1. Januar 2000 geltenden Steuer-                 vom 1. Januar 2001 bis zum\nsatz des § 3 versteuert worden sind, und                31. Dezember 2001                   14,80 DM,\ndie\nvom 1. Januar 2002 bis zum\na) von Unternehmen des Produzierenden\n31. Dezember 2002                   11,40 EUR,\nGewerbes (§ 2 Nr. 3 des Stromsteuer-\ngesetzes vom 24. März 1999, BGBl. I                 vom 1. Januar 2003 bis zum\nS. 378, in der jeweils geltenden Fas-               31. Dezember 2009                   15,20 EUR,\nsung), von Unternehmen der Land-\n6. für 1 MWh Erdgas und andere gasförmige\nund Forstwirtschaft (§ 2 Nr. 5 des\nKohlenwasserstoffe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2\nStromsteuergesetzes) und von Ver-\nsorgern (§ 2 Nr. 1 des Stromsteuer-                 vom 1. Januar 2000 bis zum\ngesetzes), die nicht Unternehmen des                31. Dezember 2000                    0,55 DM,\nProduzierenden Gewerbes sind, zu\nvom 1. Januar 2001 bis zum\nden nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3\n31. Dezember 2001                    1,10 DM,\nund Abs. 3 sowie § 32 Abs. 1 begüns-\ntigten Zwecken oder in sonstigen                    vom 1. Januar 2002 bis zum\nAnlagen zur gekoppelten Erzeugung                   31. Dezember 2002                    0,85 EUR,\nvon Strom und Wärme oder\nvom 1. Januar 2003 bis zum\nb) von anderen Betreibern als nach Buch-                31. Dezember 2009                    1,15 EUR.“\nstabe a zur Erzeugung von Wärme zur\nStromerzeugung, in Anlagen der Kraft-        c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 3a und wie\nWärme-Kopplung (§ 3 Abs. 3 Satz 1               folgt gefasst:\nNr. 1), in sonstigen Anlagen zur ge-             „ (3a) Der Erlass, die Erstattung oder die Ver-\nkoppelten Erzeugung von Strom und               gütung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 beträgt\nWärme oder in Anlagen nach § 32\nAbs. 1                                          1.   für 1 000 l Gasöle nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1,\ndie\nverwendet worden sind.“\n1.1 von Betreibern nach Absatz 1\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                  Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a oder b\n„ (3) Der Erlass, die Erstattung oder die Ver-                   in Anlagen der Kraft-Wärme-Kopp-\ngütung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4a beträgt                        lung mit einem Monatsnutzungs-\n1. für 1 000 l Gasöle nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4                grad von mindestens 70 Prozent,\nBuchstabe a                                                   ausgenommen Anlagen mit Gas-\nturbinen und nachgeschalteten\nvom 1. Januar 2000 bis zum                                    Dampfturbinen (GuD-Anlagen)\n31. Dezember 2000                  30,00 DM,                  ohne Wärmeauskopplung und\nvom 1. Januar 2001 bis zum                                    einem elektrischen Wirkungsgrad\n31. Oktober 2001                   60,00 DM,                  (netto) von weniger als 57,5 Pro-\nzent, verwendet worden sind,      120,00 DM,\nvom 1. November 2001 bis zum\n31. Dezember 2001                  75,00 DM,             1.2 von Unternehmen des Produzie-\nvom 1. Januar 2002 bis zum                                    renden Gewerbes oder von Unter-\n31. Dezember 2002                  53,70 EUR,                 nehmen der Land- und Forstwirt-\nschaft zu den nach § 3 Abs. 2\n2. für 1 000 l Gasöle nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4                Satz 1 Nr. 1 begünstigten Zwecken,\nBuchstabe b                                                   ausgenommen die Erzeugung von\nvom 1. Januar 2000 bis zum                                    Wärme zur Stromerzeugung, ver-\n31. Dezember 2000                  30,00 DM,                  wendet worden sind,                 32,00 DM,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999               2435\n1.3 von Betreibern nach Absatz 1                                  Dampfturbinen (GuD-Anlagen)\nSatz 1 Nr. 5 Buchstabe a oder b                               ohne Wärmeauskopplung und\nzur Erzeugung von Wärme zur                                   einem elektrischen Wirkungsgrad\nStromerzeugung oder in Anlagen                                (netto) von weniger als 57,5 Pro-\nnach § 3 Abs. 3, ausgenommen                                  zent, verwendet worden sind,        75,00 DM,\nAnlagen, die nach Nummer 1.1                            4.2 von Unternehmen des Produzie-\nbegünstigt sind, oder in Anlagen                              rende Gewerbes oder von Unter-\nnach § 32 Abs. 1 verwendet                                    nehmen der Land- und Forstwirt-\nworden sind,                         40,00 DM,                schaft zu den nach § 3 Abs. 2\n2.  für 1 000 kg Schweröle nach § 3                               Satz 1 Nr. 3 begünstigten Zwecken,\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2, die von Betrei-                          ausgenommen die Erzeugung\nbern nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5                               von Wärme zur Stromerzeugung,\nBuchstabe a oder b in Anlagen der                             verwendet worden sind,              20,00 DM,\nKraft-Wärme-Kopplung mit einem                          4.3 von Betreibern nach Absatz 1\nMonatsnutzungsgrad von mindes-                                Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a oder b\ntens 70 Prozent, ausgenommen                                  zur Erzeugung von Wärme zur\nAnlagen mit Gasturbinen und nach-                             Stromerzeugung oder in Anlagen\ngeschalteten Dampfturbinen                                    nach § 3 Abs. 3, ausgenommen\n(GuD-Anlagen) ohne Wärmeaus-                                  Anlagen, die nach Nummer 4.1\nkopplung und einem elektrischen                               begünstigt sind, oder in Anlagen\nWirkungsgrad (netto) von weniger                              nach § 32 Abs. 1 verwendet\nals 57,5 Prozent, verwendet                                   worden sind,                        25,00 DM.“\nworden sind,                         35,00 DM,\nd) Nach dem neuen Absatz 3a werden folgende Ab-\n3.  für 1 MWh Erdgas und andere gasförmige                  sätze 3b bis 3d eingefügt:\nKohlenwasserstoffe nach § 3 Abs. 2 Satz 1\nNr. 3 Buchstabe a, die                                    „ (3b) Monatsnutzungsgrad im Sinne des Ge-\nsetzes ist der Quotient aus der Summe der ge-\n3.1 von Betreibern nach Absatz 1                            nutzten erzeugten mechanischen und thermischen\nSatz 1 Nr. 5 Buchstabe a oder b                         Energie in einem Kalendermonat und der Summe\nin Anlagen der Kraft-Wärme-Kopp-                        der zugeführten Energie aus Mineralöl in der-\nlung mit einem Monatsnutzungs-                          selben Berichtszeitspanne. Elektrischer Wirkungs-\ngrad von mindestens 70 Prozent,                         grad (netto) im Sinne des Gesetzes ist der Quotient\nausgenommen Anlagen mit Gas-                            aus der Brutto-Stromerzeugung, vermindert um\nturbinen und nachgeschalteten                           den Betriebseigenverbrauch, und der zeitgleich\nDampfturbinen (GuD-Anlagen)                             technisch zugeführten Energie aus Mineralöl.\nohne Wärmeauskopplung und\neinem elektrischen Wirkungsgrad                             (3c) Der Erlass, die Erstattung oder die Ver-\n(netto) von weniger als 57,5 Pro-                       gütung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 wird im Falle\nzent, verwendet worden sind,          6,80 DM,          des Absatzes 3a Nr. 1.1, 2, 3.1 oder 4.1 nur für den\nMonat gewährt, in dem der Monatsnutzungsgrad\n3.2 von Unternehmen des Produzie-\nvon mindestens 70 Prozent erreicht worden ist.\nrenden Gewerbes oder von Unter-\nnehmen der Land- und Forstwirt-                             (3d) Der Erlass, die Erstattung oder die Ver-\nschaft zu den nach § 3 Abs. 2                           gütung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 wird im Falle\nSatz 1 Nr. 3 begünstigten Zwecken,                      des Absatzes 3a Nr. 1.1, 2, 3.1 oder 4.1 für Mine-\nausgenommen die Erzeugung                               ralöle, die in GuD-Anlagen ohne Wärmeauskopp-\nvon Wärme zur Stromerzeugung,                           lung, jedoch mit einem elektrischen Wirkungsgrad\nverwendet worden sind,                2,56 DM,          (netto) von mindestens 57,5 Prozent verwendet\nworden sind, nur für einen Zeitraum von zehn Jah-\n3.3 von Betreibern nach Absatz 1\nren ab dem Zeitpunkt gewährt, in dem die Strom-\nSatz 1 Nr. 5 Buchstabe a oder b\nerzeugung mit der Anlage erstmals aufgenommen\nzur Erzeugung von Wärme zur\nworden ist. Die Begünstigung gilt nur für Anlagen,\nStromerzeugung oder in Anlagen\ndie nach dem 31. Dezember 1999 errichtet worden\nnach § 3 Abs. 3, ausgenommen\nsind.“\nAnlagen, die nach Nummer 3.1\nbegünstigt sind, oder in Anlagen                     e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nnach § 32 Abs. 1 verwendet                                „(4) Erlassen, erstattet oder vergütet nach Ab-\nworden sind,                          3,20 DM,          satz 1 Satz 1 Nr. 5 wird im Falle des Absatzes 3a\n4.  für 1 000 kg Flüssiggase nach § 3 Abs. 2                Nr. 1.2, 3.2 oder 4.2 die Steuer, die im Kalenderjahr\nSatz 1 Nr. 3 Buchstabe b, die                           den Betrag von 800,00 Deutsche Mark übersteigt.“\n4.1 von Betreibern nach Absatz 1\nSatz 1 Nr. 5 Buchstabe a oder b                  4.  § 25a wird wie folgt geändert:\nin Anlagen der Kraft-Wärme-Kopp-                     a) In Absatz 1 werden nach der Angabe „§ 35“ die\nlung mit einem Monatsnutzungs-                          Angabe „in der Fassung des Gesetzes vom\ngrad von mindestens 70 Prozent,                         24. März 1999 (BGBl. I S. 378)“ eingefügt und die\nausgenommen Anlagen mit Gas-                            Angabe „Absätze 2 bis 4“ durch die Angabe\nturbinen und nachgeschalteten                           „Absätze 2 bis 5“ ersetzt.","2436           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 25 Abs. 3“ durch        4b. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt:\ndie Angabe „§ 25 Abs. 3a“ ersetzt.\n„§ 33a\nc) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:                        Inkrafttreten der Regelung über die\n„ (3) Erlass-, erstattungs- oder vergütungsbe-             Begünstigung des Personenbeförderungsverkehrs\nrechtigt ist das Unternehmen, das die Mineralöle                   und von hoch effizienten GuD-Anlagen\nverwendet hat und bei dem die Summe aus der                   § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a und, soweit es sich um\nSteuer nach Absatz 1 und der Stromsteuer nach\ndie Begünstigung von GuD-Anlagen ohne Wärme-\n§ 10 Abs. 1 Satz 1 des Stromsteuergesetzes im\nauskopplung, jedoch mit einem elektrischen Wir-\nKalenderjahr die Summe aus dem Betrag nach\nkungsgrad (netto) von mindestens 57,5 Prozent\nAbsatz 5 und dem Betrag von 1 000 Deutsche\nhandelt, Abs. 3a Nr. 1.1, 2, 3.1 und 4.1 in der vom\nMark übersteigt.\n1. Januar 2000 an geltenden Fassung tritt an dem\n(4) Erlassen, erstattet oder vergütet wird die         Tage in Kraft, an dem die Kommission der Euro-\nSteuer, die im Kalenderjahr den Betrag von 1 000           päischen Gemeinschaften hierfür die beihilferecht-\nDeutsche Mark übersteigt, höchstens jedoch bis             liche Genehmigung erteilt, frühestens jedoch am\nzur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der             1. Januar 2000. Der Tag des Inkrafttretens ist vom\nSumme aus der Steuer nach Absatz 1 und der                 Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetz-\nStromsteuer nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Strom-             blatt bekannt zu geben.“\nsteuergesetzes einerseits und der Summe aus\ndem Betrag nach Absatz 5 und dem Betrag von\n1 000 Deutsche Mark andererseits.“                     5.  § 35 wird wie folgt gefasst:\nd) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                                                    „§ 35\n„(5) Der Betrag nach Absatz 3 oder Absatz 4 ist                             Nachversteuerung\n1. wenn das Unternehmen vor dem 1. Januar                     (1) Mineralöle aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4,\n1998 gegründet wurde, das 1,2fache des Be-            6 und 7 und nach § 3 Abs. 1, für die die Steuer nach\ntrages, um den sich für das Unternehmen der           den jeweils bis zum 31. Dezember 1999, 31. De-\nArbeitgeberanteil an den Rentenversicherungs-         zember 2000, 31. Oktober 2001, 31. Dezember 2001\nbeiträgen des Kalenderjahres 1998 bei ent-            oder 31. Dezember 2002 geltenden Steuersätzen\nsprechender Anwendung der jeweils gültigen            des § 2 oder des § 3 entstanden oder entrichtet\nBeitragssätze in der Rentenversicherung des           worden ist, unterliegen einer Nachsteuer. Sie beträgt\nKalenderjahres, für das der Antrag gestellt wird      für\n(Antragsjahr), vermindert hätte,\n1. 1 000 l Benzine aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buch-\n2. wenn das Unternehmen nach dem 31. Dezem-                     stabe a\nber 1998 gegründet wurde, das 1,2fache des\nam 1. Januar 2000                      60,00 DM,\nBetrages, um den sich für das Unternehmen im\nam 1. Januar 2001                      60,00 DM,\nAntragsjahr der Arbeitgeberanteil an den Ren-\nam 1. November 2001                    30,00 DM,\ntenversicherungsbeiträgen durch die Senkung\nder Beitragssätze des § 1 der Beitragssatzver-             am 1. Januar 2002                      30,70 EUR,\nordnung 1998 vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I             2. 1 000 l Benzine aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buch-\nS. 3219) auf die jeweils gültigen Beitragssätze            stabe b\nin der Rentenversicherung des Antragsjahres\nam 1. Januar 2000                      60,00 DM,\nverringert hat, oder\nam 1. Januar 2001                      60,00 DM,\n3. wenn das Unternehmen im Kalenderjahr 1998                    am 1. Januar 2002                      30,70 EUR,\ngegründet wurde, das 1,2fache des Betrages,\nder sich als Summe aus dem Betrag nach                  3. 1 000 l Benzine aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buch-\nNummer 1 und aus dem Betrag, der sich bei                  stabe c mit einem Schwefelgehalt von mehr als\nsinngemäßer Anwendung von Nummer 2 auf                     10 mg/kg und höchstens 50 mg/kg\nden Zeitraum vom Beginn des Antragsjahres                  am 1. Januar 2003                      46,00 EUR,\nbis zu dem Tag innerhalb des Antragsjahres,\n4. 1 000 l Benzine aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buch-\nder dem Zeitpunkt der Gründung im Kalender-\nstabe c mit einem Schwefelgehalt von mehr als\njahr 1998 entspricht, ergibt.“\n50 mg/kg\nam 1. Januar 2003                      30,70 EUR,\n4a. § 32 wird wie folgt geändert:\n5. 1 000 l Benzine aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buch-\na) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:                                stabe d\n„(9) Für Schweröle nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2,              am 1. Januar 2003                      30,70 EUR,\ndie nachweislich nach den Steuersätzen des § 3\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember              6. 1 000 l Benzine aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2\n1999 geltenden Fassung versteuert worden sind,                  am 1. Januar 2000                      60,00 DM,\ngilt § 25 Abs. 3 Nr. 2 und 3 in der Fassung des                 am 1. Januar 2001                      60,00 DM,\nGesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378) bis                 am 1. November 2001                    30,00 DM,\nzum 31. Dezember 2000 fort.“                                    am 1. Januar 2002                      30,70 EUR,\nb) Die Absätze 10 bis 13 werden gestrichen.                        am 1. Januar 2003                      30,70 EUR,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999               2437\n7. 1 000 l mittelschwere Öle aus § 2 Abs. 1 Satz 1             (2) Die Nachsteuer für Mineralöle nach Absatz 1\nNr. 3                                                   Satz 2 Nr. 1 bis 17 entsteht jeweils am 1. Januar 2000,\nam 1. Januar 2000                     60,00 DM,         1. Januar 2001, 1. November 2001, 1. Januar 2002\nam 1. Januar 2001                     60,00 DM,         und 1. Januar 2003. Steuerschuldner ist, wer in die-\nam 1. Januar 2002                     30,70 EUR,        sem Zeitpunkt nachsteuerpflichtiges Mineralöl be-\nam 1. Januar 2003                     30,70 EUR,        sitzt. Bei Mineralölen, die sich in diesem Zeitpunkt im\nVersand befinden, geht die Nachsteuer mit dem Über-\n8. 1 000 l Gasöle aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buch-         gang des Besitzes auf den Empfänger über.\nstabe a\n(3) Von der Nachsteuer befreit sind Mineralöle in\nam 1. Januar 2000                     60,00 DM,         Motoren einschließlich der Haupt- und Reservebe-\nam 1. Januar 2001                     60,00 DM,         hälter und im unmittelbaren Besitz von Endverwen-\nam 1. November 2001                   30,00 DM,         dern, soweit sie in Anlagen für die Eigenversorgung\nam 1. Januar 2002                     30,70 EUR,        mit Kraftstoffen lagern. Endverwender ist, wer die\n9. 1 000 l Gasöle aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buch-         Mineralöle für den eigenen Ge- oder Verbrauch und\nstabe b                                                 zur Versorgung von Angehörigen, Vereinsmitgliedern\nsowie von eigenen Arbeitskräften bezieht und nicht\nam 1. Januar 2000                     60,00 DM,         gewerbsmäßig an Dritte abgibt. Endverwender ist je-\nam 1. Januar 2001                     60,00 DM,         doch nicht, wer Mineralöle zu Kraftstoffen verarbeitet.\nam 1. Januar 2002                     30,70 EUR,\n(4) Der Steuerschuldner hat dem Hauptzollamt für\n10. 1 000 l Gasöle aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buch-         nachsteuerpflichtige Mineralöle jeweils bis zum\nstabe c mit einem Schwefelgehalt von mehr als           31. Januar 2000, 31. Januar 2001, 30. November\n10 mg/kg und höchstens 50 mg/kg                         2001, 31. Januar 2002 und 31. Januar 2003 eine\nam 1. Januar 2003                     46,00 EUR,        Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer\n11. 1 000 l Gasöle aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buch-         selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Nach-\nstabe c mit einem Schwefelgehalt von mehr als           steuer ist jeweils am 15. Februar 2000, 15. Februar\n50 mg/kg                                                2001, 27. Dezember 2001, 15. Februar 2002 und\n15. Februar 2003, für nicht angemeldetes Mineralöl\nam 1. Januar 2003                     30,70 EUR,        mit dem Ablauf der Anmeldefrist fällig.“\n12. 1 000 l Gasöle aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buch-\nstabe d                                                                       Artikel 2\nam 1. Januar 2003                     30,70 EUR,               Änderung des Stromsteuergesetzes\n13. 1 MWh Erdgas und andere gasförmige Kohlen-             Das Stromsteuergesetz vom 24. März 1999 (BGBl. I\nwasserstoffe aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6            S. 378) wird wie folgt geändert:\nam 1. Januar 2000                       2,90 DM,\nam 1. Januar 2001                       2,90 DM,    1. § 2 wird wie folgt geändert:\nam 1. Januar 2002                       1,50 EUR,\na) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nam 1. Januar 2003                       1,50 EUR,\n„1. Versorger: Derjenige, der Strom leistet;“.\n14. 1 000 kg Flüssiggase aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7\nb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nam 1. Januar 2000                     103,40 DM,\nam 1. Januar 2001                     103,40 DM,           „2. Eigenerzeuger: Betreiber von Anlagen zur Er-\nam 1. Januar 2002                     52,90 EUR,                zeugung von Strom mit einer Nennleistung von\nam 1. Januar 2003                     52,90 EUR,                jeweils mehr als zwei Megawatt, wenn sie nicht\nVersorger im Sinne der Nummer 1 sind oder\n15. 1 000 kg Flüssiggase nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buch-\nAnlagen in Schiffen, in Luftfahrzeugen oder\nstabe a\nNotstromaggregate betreiben;“.\nam 1. Januar 2000                     14,80 DM,\nc) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „zuzuord-\nam 1. Januar 2001                     14,80 DM,\nnen sind“ ein Komma und danach die Wörter „so-\nam 1. Januar 2002                       7,60 EUR,\nwie die anerkannten Werkstätten für Behinderte im\nam 1. Januar 2003                       7,60 EUR,\nSinne des § 54 des Schwerbehindertengesetzes,\n16. 1 000 kg Flüssiggase nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buch-            wenn sie überwiegend eine wirtschaftliche Tätigkeit\nstabe b                                                    ausüben, die den vorgenannten Wirtschaftszwei-\nam 1. Januar 2000                     37,50 DM,            gen zuzuordnen ist“ eingefügt.\nam 1. Januar 2001                     37,50 DM,        d) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nam 1. Januar 2002                     19,10 EUR,           „4. Unternehmen im Sinne der Nummer 3: Kleinste\nam 1. Januar 2003                     19,10 EUR,                rechtlich selbständige Einheit sowie kom-\n17. 1 MWh Erdgas und andere gasförmige Kohlen-                       munale Eigenbetriebe, die auf Grundlage der\nwasserstoffe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2                              Eigenbetriebsgesetze oder Eigenbetriebsver-\nam 1. Januar 2000                       1,10 DM,                ordnungen der Länder geführt werden;“.\nam 1. Januar 2001                       1,10 DM,       e) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\nam 1. Januar 2002                       0,60 EUR,          „5. Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft:\nam 1. Januar 2003                       0,60 EUR.               Unternehmen, die einem entsprechenden Wirt-\n§ 2 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß.                                    schaftszweig im Abschnitt A (Land- und Forst-","2438           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999\nwirtschaft) oder der Klasse 05.02 (Teichwirt-         c) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9 und dessen\nschaft und Fischzucht) der Klassifikation der            Satz 1 wie folgt geändert:\nWirtschaftszweige des Statistischen Bundes-              aa) Das Wort „Lieferung“ wird durch das Wort\namtes zuzuordnen sind, sowie die anerkann-                     „Leistung“ ersetzt.\nten Werkstätten für Behinderte im Sinne des\n§ 54 des Schwerbehindertengesetzes, wenn                 bb) Die Angabe „§ 9 Abs. 5“ wird durch die An-\nsie überwiegend eine wirtschaftliche Tätigkeit                 gabe „§ 9 Abs. 6“ ersetzt.\nausüben, die den vorgenannten Wirtschafts-               cc) Das Wort „entnommen“ wird gestrichen, und\nzweigen zuzuordnen ist;“.                                      das Wort „verbraucht“ wird durch das Wort\nf) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:                                     „entnommen“ ersetzt.\n„7. Strom aus erneuerbaren Energieträgern: Strom,          d) Folgender Absatz 10 wird angefügt:\nder ausschließlich aus Wasserkraft, Windkraft,             „ (10) Für die nach § 5 oder § 7 entstehende\nSonnenenergie, Erdwärme, Deponiegas, Klär-               Steuer kann das Hauptzollamt im Voraus Sicher-\ngas oder aus Biomasse erzeugt wird, aus-                 heit verlangen, wenn Anzeichen für eine Gefähr-\ngenommen Strom aus Wasserkraftwerken                     dung der Steuer erkennbar sind.“\nmit einer installierten Generatorleistung über\nzehn Megawatt.“\n5. § 9 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n2. § 3 wird wie folgt gefasst:\n„§ 3                                 aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nSteuertarif                                     „1. wenn er aus erneuerbaren Energieträgern\nerzeugt und aus einem ausschließlich aus\nDie Steuer beträgt                                                      solchen Energieträgern gespeisten Netz\nvom 1. Januar 2000 bis zum                                                 oder einer entsprechenden Leitung ent-\n31. Dezember 2000                  25,00 Deutsche Mark,                    nommen wird;“.\nvom 1. Januar 2001 bis zum                                       bb) In Nummer 2 werden die Wörter „vom Letztver-\n31. Dezember 2001                  30,00 Deutsche Mark,                braucher“ gestrichen und der Punkt durch ein\nSemikolon ersetzt.\nvom 1. Januar 2002 bis zum\n31. Dezember 2002                            17,90 Euro,         cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:\nab 1. Januar 2003                            20,50 Euro                „3. wenn er in Anlagen mit einer Nennleistung\nbis zu zwei Megawatt erzeugt und in räum-\nfür eine Megawattstunde.“\nlichem Zusammenhang zu dieser Anlage\nentnommen und von demjenigen, der die\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                                               Anlage betreibt oder betreiben lässt, ge-\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Letztverbraucher                         leistet wird.“\nmit Strom versorgen“ durch die Wörter „Strom leis-        b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nten“ ersetzt.\n„(2) Strom, der\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n1. zum Betrieb von Nachtspeicherheizungen, die\n„(3) Vor Erteilung der Erlaubnis kann das Haupt-                vor dem 1. April 1999 installiert worden sind,\nzollamt Sicherheit für die voraussichtlich während               ausgenommen in den Fällen des Absatzes 3,\nzweier Monate entstehende Steuer verlangen,                      oder\nwenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer\n2. im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder für\nerkennbar sind.“\nden Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr mit\nc) Absatz 5 wird aufgehoben.                                         Ausnahme der betriebsinternen Werksverkehre\nund Bergbahnen\n4. § 8 wird wie folgt geändert:                                     entnommen wird und nicht gemäß Absatz 1 von\na) Absatz 6 Satz 3 wird aufgehoben.                            der Steuer befreit ist, unterliegt einem ermäßigten\nSteuersatz. Er beträgt für eine Megawattstunde\nb) Nach Absatz 7 wird folgender neuer Absatz 8\nvom 1. Januar 2000 bis zum\neingefügt:\n31. Dezember 2000             12,50 Deutsche Mark,\n„(8) Der Steuerschuldner hat für Strom, für den\nvom 1. Januar 2001 bis zum\nin einem Kalendervierteljahr die Steuer nach § 9\n31. Dezember 2001             15,00 Deutsche Mark,\nAbs. 5 entstanden ist, bis zum 15. Tag des auf das\nKalendervierteljahr folgenden Monats eine Steuer-           vom 1. Januar 2002 bis zum\nerklärung abzugeben und darin die Steuer selbst             31. Dezember 2002                        9,00 Euro,\nzu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist              ab 1. Januar 2003                       10,20 Euro.“\nbis zum 25. Tag dieses Monats an das Hauptzoll-\namt zu entrichten. Das Hauptzollamt kann auf             c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nAntrag den Zeitraum und die Frist für die Abgabe              „(3) Strom unterliegt, ausgenommen in den Fällen\nder Steuererklärung sowie den Zeitpunkt der                 des Absatzes 2 Nr. 2, einem ermäßigten Steuersatz,\nFälligkeit abweichend von den Sätzen 1 und 2                wenn er von Unternehmen des Produzierenden\nbestimmen.“                                                 Gewerbes oder Unternehmen der Land- und Forst-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999                  2439\nwirtschaft für betriebliche Zwecke entnommen wird         c) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:\nund nicht nach Absatz 1 von der Steuer befreit ist.\n„(3) Für nach dem 31. Dezember 1998 gegrün-\nDer ermäßigte Steuersatz beträgt für eine Mega-\ndete Unternehmen wird der Erlass, die Erstattung\nwattstunde\noder die Vergütung nur insoweit gewährt, als die\nvom 1. Januar 2000 bis zum                                   Steuer im Kalenderjahr das 1,2fache des Betrages\n31. Dezember 2000              5,00 Deutsche Mark,           übersteigt, um den sich für das Unternehmen im\nvom 1. Januar 2001 bis zum                                   Antragsjahr der Arbeitgeberanteil an den Renten-\n31. Dezember 2001              6,00 Deutsche Mark,           versicherungsbeiträgen durch die Senkung der Bei-\ntragssätze des § 1 der Beitragssatzverordnung 1998\nvom 1. Januar 2002 bis zum                                   vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3219) auf die\n31. Dezember 2002                         3,60 Euro,         jeweils gültigen Beitragssätze in der Rentenver-\nab 1. Januar 2003                         4,10 Euro.“        sicherung des Antragsjahres verringert hat.\nd) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5                      (4) Für im Kalenderjahr 1998 gegründete Unter-\neingefügt:                                                   nehmen wird der Erlass, die Erstattung oder die\nVergütung nur insoweit gewährt, als die Steuer im\n„ (5) Die Steuer für Strom, der nach Absatz 3              Kalenderjahr das 1,2fache des Betrages übersteigt,\nsteuerbegünstigt ist, entsteht mit der Entnahme des          der sich als Summe aus dem Betrag nach Absatz 2\nStroms durch den Inhaber der Erlaubnis nach Ab-              und aus dem Betrag, der sich bei sinngemäßer\nsatz 4 (Erlaubnisinhaber) in Höhe des Unterschieds-          Anwendung von Absatz 3 auf den Zeitraum vom\nbetrages zwischen den Steuersätzen des § 3 und               Beginn des Antragsjahres bis zu dem Tag innerhalb\ndes § 9 Abs. 3 je Megawattstunde bis zu der                  des Antragsjahres, der dem Zeitpunkt der Grün-\nin Satz 2 genannten Verbrauchsmenge. Die Ver-                dung im Kalenderjahr 1998 entspricht, ergibt.“\nbrauchsmenge beträgt\nvom 1. Januar 2000 bis zum\n31. Dezember 2000            40   Megawattstunden,     7. § 11 wird wie folgt geändert:\nvom 1. Januar 2001 bis zum                                a) Der Nummer 2 wird folgender Satzteil angefügt:\n31. Dezember 2001            33,3 Megawattstunden,           „sowie für das Erlaubnisverfahren nach § 9 Abs. 4\nvom 1. Januar 2002 bis zum                                   die Zuordnung eines Unternehmens zu einem Ab-\n31. Dezember 2002            28,6 Megawattstunden,           schnitt der Klassifikation der Wirtschaftszweige zu\nregeln;“.\nab 1. Januar 2003            25   Megawattstunden\nb) In Nummer 3 wird das Wort „Steuerbefreiung“\nim Kalenderjahr. Steuerschuldner ist der Erlaubnis-          durch das Wort „Steuerbegünstigung“ ersetzt.\ninhaber.“\nc) In Nummer 4 wird das Komma nach dem Wort\ne) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und dessen              „leisten“ und die Wörter „sowie derjenige, der im\nSätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:                      Rahmen eines Vertragsverhältnisses für einen\n„Der Erlaubnisinhaber darf den steuerbegünstigt              anderen eine Anlage zur Stromerzeugung betreibt“\nbezogenen Strom nur zu dem in der Erlaubnis ge-              gestrichen.\nnannten Zweck entnehmen. Die Steuer entsteht für          d) In Nummer 8 wird der Punkt durch ein Semikolon\nStrom, der zu anderen als in der Erlaubnis genann-           ersetzt und folgende Nummern 9 bis 14 werden\nten Zwecken entnommen wird, nach dem Steuer-                 angefügt:\nsatz des § 3.“\n„9. zur Sicherung des Steueraufkommens und der\nGleichmäßigkeit der Besteuerung Regelungen\n6. § 10 wird wie folgt geändert:                                         zur Bestimmung der Anlage zur Erzeugung von\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                            Strom nach § 2 Nr. 2 und des betrieblichen\nZweckes nach § 9 Abs. 3 zu erlassen;\n„Auf Antrag wird die Steuer für nachweislich ver-\nsteuerten Strom, den ein Unternehmen des Pro-                10. zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Be-\nduzierenden Gewerbes entnommen hat, nach                           steuerung bei aus Deponie-, Klärgas oder Bio-\nmasse erzeugtem Strom auf das Erfordernis\nMaßgabe der Absätze 2 bis 4 erlassen, erstattet\nder Ausschließlichkeit in § 2 Nr. 7 zu verzichten,\noder vergütet, soweit die Steuer im Kalenderjahr\nwenn die Zuführung anderer Energieträger\nden Betrag von 1 000 Deutsche Mark übersteigt.“\ntechnisch zwingend erforderlich ist. Dabei kann\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                   es bestimmen, dass der aus den zugeführten\n„(2) Für vor dem 1. Januar 1998 gegründete Unter-                anderen Energieträgern erzeugte Strom nicht\nnehmen wird der Erlass, die Erstattung oder die                    steuerfrei nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 entnommen\nVergütung nur insoweit gewährt, als die Steuer                     werden kann, und Regelungen zur Ermittlung\nim Kalenderjahr das 1,2fache des Betrages über-                    und zum Verfahren des Nachweises des aus\nsteigt, um den sich für das Unternehmen der                        den anderen Energieträgern erzeugten Stroms\nArbeitgeberanteil an den Rentenversicherungsbei-                   erlassen;\nträgen des Kalenderjahres 1998 bei entsprechen-              11. zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Be-\nder Anwendung der jeweils gültigen Beitragssätze                   steuerung, zur Verfahrensvereinfachung und\nin der Rentenversicherung des Kalenderjahres, für                  zur Vermeidung unangemessener wirtschaft-\ndas der Antrag gestellt wird (Antragsjahr), vermin-                licher Belastungen Bestimmungen zu § 9 zu er-\ndert hätte.“                                                       lassen;","2440          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999\n12. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur               und Fischzucht begünstigt werden, tritt in der vom\nGleichmäßigkeit der Besteuerung zu bestim-               1. Januar 2000 an geltenden Fassung an dem Tage\nmen, dass Betreiber von Anlagen zur Erzeu-               in Kraft, an dem die Kommission der Europäischen\ngung von Strom mit einer Nennleistung bis                Gemeinschaften hierfür die beihilferechtliche Geneh-\njeweils 0,7 Megawatt auf jede dieser Anlagen             migung erteilt, frühestens jedoch am 1. Januar 2000.\nbezogen nur insoweit Versorger sind, als sie             Der Tag des Inkraftretens ist vom Bundesministerium\nden erzeugten Strom leisten;                             der Finanzen im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.\n13. zur Verfahrensvereinfachung vorzusehen, wenn                (2) § 9 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 und § 10 treten am\nund soweit die Steuerbelange nicht beein-                31. März 2002 außer Kraft, wenn nicht bis zu diesem\nträchtigt werden, dass Inhaber von Erlaub-               Tage eine beihilferechtliche Genehmigung der Kom-\nnissen zur steuerbegünstigten Entnahme von               mission der Europäischen Gemeinschaften erteilt wird,\nStrom, die bezogenen Strom sowohl entneh-                die einen Fortbestand dieser Vorschriften zulässt. Der\nmen als auch an Dritte leisten, auf Antrag den           Tag des Außerkrafttretens ist vom Bundesministerium\nan Dritte geleisteten Strom mit dem Unter-               der Finanzen im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.“\nschiedsbetrag zwischen den jeweiligen Steuer-\nsätzen versteuern können; dabei kann es die\ndafür erforderlichen Bestimmungen erlassen;\nArtikel 3\n14. zur Verfahrensvereinfachung vorzusehen, dass\nVersorger Strom als Letztverbraucher im Sinne                                 Inkrafttreten\nvon § 5 Abs. 1 Satz 1 beziehen können; dabei            (1) Artikel 2 Nr. 7 tritt am Tage nach der Verkündung\nkann es die erforderlichen Bestimmungen er-         in Kraft.\nlassen.“\n(2) Artikel 2 Nr. 5 Buchstabe b, c, d und e treten an dem\n8. Dem § 12 wird folgender § 13 angefügt:                      Tage in Kraft, an dem die Kommission der Europäischen\nGemeinschaften hierfür die beihilferechtliche Geneh-\n„§ 13                             migung erteilt, frühestens jedoch am 1. Januar 2000. Der\nInkrafttreten/Außerkrafttreten                 Tag des Inkrafttretens ist vom Bundesministerium der\nder Regelungen über Steuerbegünstigungen              Finanzen im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.\n(1) § 2 Nr. 3, 4 und 5, soweit hierdurch Werkstätten         (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2000\nfür Behinderte, Eigenbetriebe und die Teichwirtschaft       in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 16. Dezember 1999\nDer Bund esp räsid ent\nJ o hannes Rau\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDer B und esm inist er d er Finanzen\nH a n s Ei c h e l"]}