{"id":"bgbl1-1999-56-13","kind":"bgbl1","year":1999,"number":56,"date":"1999-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/56#page=60","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-56-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_56.pdf#page=60","order":13,"title":"Verordnung zur Änderung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung","law_date":"1999-12-20T00:00:00Z","page":2480,"pdf_page":60,"num_pages":2,"content":["2480          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999\nVerordnung\nzur Änderung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung\nVom 20. Dezember 1999\nAuf Grund des § 58a Abs. 1 des Bundesbesoldungs-           2. § 3 wird wie folgt geändert:\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434) verordnet das Bun-\ndesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem                                           „§ 3\nAuswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen                               Höhe und Festsetzung\nund dem Bundesministerium der Verteidigung:                              des Auslandsverwendungszuschlags“.\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 1                                  „(1) Die Belastungen und erschwerenden Beson-\nÄnderung der                                derheiten der Verwendung werden in sechs Stufen\nAuslandsverwendungszuschlagsverordnung                        des Auslandsverwendungszuschlags wie folgt be-\nrücksichtigt:\nDie Auslandsverwendungszuschlagsverordnung vom\n25. September 1995 (BGBl. I S. 1226, 1502) wird wie folgt          1. Stufe 1:\ngeändert:                                                              Allgemeine, typischerweise mit der besonderen\nVerwendung im Rahmen von humanitären und\n1. § 2 erhält folgende Fassung:                                        unterstützenden Maßnahmen verbundene Belas-\n„§ 2                                    tungen und erschwerende Besonderheiten,\nbis zu 50 Deutsche Mark.\nBelastungen und erschwerende Besonderheiten\nAls Belastungen und erschwerende Besonderheiten              2. Stufe 2:\nim Einsatzgebiet und am Einsatzort werden berück-                   Stärker ausgeprägte Belastungen und erschwe-\nsichtigt:                                                           rende Besonderheiten, insbesondere durch\n1. Allgemeine physische und psychische Belastun-                    a) besondere zeitliche Beanspruchung wäh-\ngen, insbesondere                                                    rend der gesamten Dauer der Verwendung,\n1.1 Art und Dauer der Verwendung,                                    die im Inland einen Dienstzeitausgleich oder\neine finanzielle Abgeltung zur Folge hätte,\n1.2 Einschränkung der persönlichen Bewegungs-\nfreiheit, der Privatsphäre und der Freizeitmög-             b) Unterbringung in Zelten, Massenunterkünf-\nlichkeiten,                                                     ten oder Containern,\n1.3 Unterbringung in Zelten, Containern oder Mas-                oder\nsenunterkünften,                                            c) hohe Kosten zur Beschaffung von qualitativ\nangemessenen Gütern des täglichen Bedarfs\n1.4 erhebliche und damit potentiell gesundheitsge-\nund für Zwecke der Kommunikation mit dem\nfährdende Mängel in den Sanitär- und Hygiene-\nHeimatland, sofern nur eine unzureichende\neinrichtungen,\nmilitärische oder vergleichbare Infrastruktur\n1.5 Mängel und erschwerende Besonderheiten bei                       vorhanden ist,\nVersorgung und Kommunikation,\n80 Deutsche Mark.\n1.6 besondere zeitliche Beanspruchung während\nder gesamten Dauer der Verwendung, hohe                 3. Stufe 3:\nBereitschaftsstufen,                                        Über die Stufe 2 hinausgehende Belastungen\n1.7 extreme Klimabelastungen.                                    und erschwerende Besonderheiten, insbeson-\ndere durch\n2. Gefahr für Leib und Leben, insbesondere\na) besondere gesundheitliche Risiken, die im\n2.1 Seuchen, Epidemien, Tropenkrankheiten, ge-                       Heimatland üblicherweise nicht bestehen,\nfährliche Strahlen und Chemikalien,\noder\n2.2 minenverseuchtes Gebiet,\nb) hohes Potential an Waffen in der Zivilbevöl-\n2.3 Terrorakte, organisierte Kriminalität, hohe Ge-                  kerung und davon ausgehende Gefährdung,\nwaltbereitschaft, Piraterie, Geiselnahme,                       insbesondere bei eingeschränkter Gebiets-\n2.4 bürgerkriegsähnliche und kriegerische Ausein-                    gewalt des Staates,\nandersetzungen, Bürgerkrieg.“                               105 Deutsche Mark.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999            2481\n4. Stufe 4:                                                    bb) Nach dem Wort „Finanzen“ werden die Wörter\n„und dem Bundesministerium der Verteidi-\nHohe Belastungen und erschwerende Beson-\ngung“ eingefügt.\nderheiten, insbesondere bei bürgerkriegsähn-\nlichen Auseinandersetzungen, terroristischen            d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\nHandlungen, außerordentlicher Gewaltkrimina-\nlität, Piraterie, Minen oder vergleichbaren ge-     3. § 4 wird wie folgt geändert:\nsundheitlichen Gefährdungen,\na) In der Überschrift wird das Wort „Gewährung“\n130 Deutsche Mark.                                          durch die Wörter „Dauer des Anspruchs“ ersetzt.\nb) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Wäh-\n5. Stufe 5:\nrend“ die Wörter „eines Erholungsurlaubs,“ gestri-\nSehr hohe Belastungen und erschwerende                     chen.\nBesonderheiten, insbesondere bei einer Ver-\nwendung unter Bürgerkriegsbedingungen durch         4. Die Überschrift des § 5 wird wie folgt gefasst:\norganisierte bewaffnete Aktionen, Terrorakte\noder bei vergleichbaren gesundheitlichen Ge-                                     „§ 5\nfährdungen,                                                          Anrechnung anderer Bezüge“.\n155 Deutsche Mark.\nArtikel 2\n6. Stufe 6:\nNeufassung der\nExtreme Belastungen und erschwerende Be-                  Auslandsverwendungszuschlagsverordnung\nsonderheiten bei Verwendung zwischen den\nDas Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut\nKonfliktparteien unter kriegsähnlichen Bedin-\nder durch Artikel 1 geänderten Verordnung in der vom\ngungen, konkrete Gefährdung durch Kampf-\nInkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im\nhandlungen, Beschuss oder Luftangriffe,\nBundesgesetzblatt bekannt machen.\n180 Deutsche Mark.“\nc) Der bisherige Absatz 1 Satz 1 wird Absatz 2 und wie                              Artikel 3\nfolgt geändert:                                                                Inkrafttreten\naa) Nach dem Wort „Amt“ wird das Wort „und“                Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\ndurch ein Komma ersetzt.                          in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 20. Dezember 1999\nDer Bund esminist er d es Innern\nSc hily"]}