{"id":"bgbl1-1999-56-10","kind":"bgbl1","year":1999,"number":56,"date":"1999-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/56#page=44","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-56-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_56.pdf#page=44","order":10,"title":"Bekanntmachung der Neufassung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung","law_date":"1999-12-15T00:00:00Z","page":2464,"pdf_page":44,"num_pages":10,"content":["2464           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999\nBekanntmachung\nder Neufassung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung\nVom 15. Dezember 1999\nAuf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur Änderung        zu 3.  des § 19 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsge-\nder Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung und ande-                  genständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I\nrer lebensmittelrechtlicher Verordnungen vom 14. Okto-               S. 1945, 1946),\nber 1999 (BGBl. I S. 2053, 2193) wird nachstehend der\nzu 4. des § 19 Nr. 1 und 2 Buchstabe b des Lebens-\nWortlaut der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in\nund 5. mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom\nder seit dem 30. Oktober 1999 geltenden Fassung\n15. August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946),\nbekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung             zu 6.  des § 17 Abs. 2 und des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buch-\nvom 6. September 1984 (BGBl. I S. 1221),                        stabe b und Nr. 4 Buchstabe a und b des Lebens-\nmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom\n2. die am 25. Juni 1986 in Kraft getretene Verordnung               15. August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946), von\nvom 16. Juni 1986 (BGBl. I S. 910),                             denen § 19 durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom\n3. den am 21. März 1987 in Kraft getretenen Artikel 2 der           22. Januar 1991 (BGBl. I S. 121) geändert worden\nVerordnung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 906),                  ist,\n4. den am 1. Mai 1989 in Kraft getretenen Artikel 1 der      zu 7.  des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b des Lebens-\nVerordnung vom 9. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2231),              mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom\n5. die mit Wirkung vom 1. Januar 1990 in Kraft getretene            15. August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946), der durch\nVerordnung vom 5. März 1990 (BGBl. I S. 435),                   Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 22. Januar 1991\n(BGBl. I S. 121) geändert worden ist, in Verbindung\n6. den am 9. November 1991 in Kraft getretenen Arti-                mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpas-\nkel 2 der Verordnung vom 29. Oktober 1991 (BGBl. I              sungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I\nS. 2045),                                                       S. 705) und dem Organisationserlass vom 23. Ja-\n7. den am 16. November 1991 in Kraft getretenen § 8 der             nuar 1991 (BGBl. I S. 530),\nVerordnung vom 8. November 1991 (BGBl. I S. 2100),\nzu 8.  des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b und Nr. 4\n8. den am 1. Juli 1993 in Kraft getretenen Artikel 1                Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsge-\nder Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I                   genständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I\nS. 2423),                                                       S. 1945, 1946), der durch Artikel 1 Nr. 3 des Geset-\n9. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 23             zes vom 22. Januar 1991 (BGBl. I S. 121) geän-\ndes Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512,                dert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1\n2436),                                                          des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom\n18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organi-\n10. den am 17. Dezember 1994 in Kraft getretenen Arti-               sationserlass vom 23. Januar 1991 (BGBl. I S. 530),\nkel 1 der Verordnung vom 7. Dezember 1994 (BGBl. I\nS. 3743),                                                zu 10. des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Be-\ndarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Be-\n11. den am 21. April 1995 in Kraft getretenen Artikel 1 der\nkanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1169),\nVerordnung vom 28. März 1995 (BGBl. I S. 502),\n12. den am 1. September 1995 in Kraft getretenen Arti-        zu 11. des § 19 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des\nkel 5 Abs. 1 der Verordnung vom 9. Mai 1995 (BGBl. I            Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes\nS. 630),                                                        in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli\n1993 (BGBl. I S. 1169), der durch Artikel 1 des\n13. den am 19. März 1996 in Kraft getretenen Artikel 5               Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBl. I\nder Verordnung vom 8. März 1996 (BGBl. I S. 460),               S. 3538) geändert worden ist,\n14. den am 6. Februar 1998 in Kraft getretenen Artikel 22     zu 12. des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe b des\nder Verordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230),            Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes\n15. den am 6. Februar 1998 in Kraft getretenen § 10                  in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli\nAbs. 2 der Verordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I              1993 (BGBl. I S. 1169), der durch Artikel 1 Nr. 3\nS. 310),                                                        und 4 des Gesetzes vom 25. November 1994\n16. den am 30. Oktober 1999 in Kraft getretenen Artikel 1            (BGBl. I S. 3538) geändert worden ist,\nder eingangs genannten Verordnung.                       zu 13. des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und\nBedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund                   Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I\nzu 2.    des § 19 Nr. 2 Buchstabe b des Lebensmittel-                S. 1169), der durch Artikel 1 Nr. 3 und 4 des Geset-\nund Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August               zes vom 25. November 1994 (BGBl. I S. 3538)\n1974 (BGBl. I S. 1945, 1946),                               geändert worden ist,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999         2465\nzu 14. des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b und Nr. 4       zu 16. des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b und Nr. 4\nBuchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsge-                Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsge-\ngenständegesetzes in der Fassung der Bekannt-               genständegesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I                      machung vom 9. September 1997 (BGBl. I\nS. 2296),                                                   S. 2296), in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1\nzu 15. des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 4 Buchstabe b des                 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes                18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Orga-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Sep-               nisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I\ntember 1997 (BGBl. I S. 2296),                              S. 3288).\nBonn, den 15. Dezember 1999\nDie Bund esminist erin für Gesund heit\nAnd rea Fisc her","2466           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999\nVerordnung\nüber die Kennzeichnung von Lebensmitteln\n(Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung – LMKV)\nErster Abschnitt                             der Europäischen Gemeinschaft oder in einem ande-\nren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-\nAllgemeine Vorschriften                          schen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkäufers,\n§1                                3. das Verzeichnis der Zutaten nach Maßgabe der §§ 5\nund 6,\nAnwendungsbereich\n4. das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe des § 7\n(1) Diese Verordnung gilt für die Kennzeichnung von             oder bei in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht ver-\nLebensmitteln in Fertigpackungen im Sinne des § 6 Abs. 1          derblichen Lebensmitteln das Verbrauchsdatum nach\ndes Eichgesetzes, die dazu bestimmt sind, an den Ver-             Maßgabe des § 7a Abs. 1 bis 3,\nbraucher (§ 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstän-\ndegesetzes) abgegeben zu werden.                              5. der vorhandene Alkoholgehalt bei Getränken mit einem\nAlkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent nach\n(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Kennzeichnung           Maßgabe des § 7b,\nvon Lebensmitteln in Fertigpackungen, die in der Ver-\nkaufsstätte zur alsbaldigen Abgabe an den Verbraucher         6. die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zu-\nhergestellt und dort, jedoch nicht zur Selbstbedienung,           taten nach Maßgabe des § 8.\nabgegeben werden.                                                (2) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 können ent-\n(3) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten ferner        fallen\nnicht für die Kennzeichnung von                               1. bei einzeln abgegebenen figürlichen Zuckerwaren,\n1. Kakao, Kakaoerzeugnissen,                                  2. bei Fertigpackungen, deren größte Einzelfläche weni-\nger als 10 cm2 beträgt,\n2. Kaffee-Extrakten und Zichorienextrakten, die zur\nAbgabe an Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 2 des         3. bei zur Wiederverwendung bestimmten Glasflaschen,\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes be-              die eine unverwischbare Aufschrift tragen und dement-\nstimmt sind,                                                  sprechend weder ein Etikett noch eine Halsschleife\noder ein Brustschild haben,\n3. Zuckerarten im Sinne der Zuckerartenverordnung,\n4. bei Fertigpackungen, die verschiedene Mahlzeiten\n4. Honig,\noder Teile von Mahlzeiten in vollständig gekennzeich-\n5. (weggefallen)                                                  neten Fertigpackungen enthalten und zu karitativen\n6. (weggefallen)                                                  Zwecken abgegeben werden.\n7. Aromen,                                                       (3) Die Angaben nach Absatz 1 sind auf der Fertig-\npackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett an gut\n8. Stoffen, die in Anlage 2 der Zusatzstoff-Verkehrsver-      sichtbarer Stelle in deutscher Sprache, leicht verständlich,\nordnung aufgeführt sind,                                  deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen. Die\n9. Lebensmitteln, soweit deren Kennzeichnung in Verord-       Angaben nach Absatz 1 können auch in einer anderen\nnungen des Rates oder der Kommission der Europäi-         leicht verständlichen Sprache angegeben werden, wenn\nschen Gemeinschaften geregelt ist.                        dadurch die Information des Verbrauchers nicht beein-\nFür Milcherzeugnisse, die in der Butterverordnung, Käse-      trächtigt wird. Sie dürfen nicht durch andere Angaben\noder Bildzeichen verdeckt oder getrennt werden; die\nverordnung oder Verordnung über Milcherzeugnisse gere-\nAngaben nach Absatz 1 Nr. 1, 4 und 5 und die Mengen-\ngelt sind, sowie für Konsummilch im Sinne der Konsum-\nkennzeichnung nach § 7 Abs. 1 des Eichgesetzes sind im\nmilch-Kennzeichnungsverordnung gilt diese Verordnung\ngleichen Sichtfeld anzubringen.\nnur, soweit Vorschriften der genannten Verordnungen sie\nfür anwendbar erklären.                                          (4) Abweichend von Absatz 3 können\n1. die Angaben nach Absatz 1 bei\n§2\na) tafelfertig zubereiteten, portionierten Gerichten, die\nUnberührtheitsklausel                              zur Abgabe an Einrichtungen zur Gemeinschafts-\nRechtsvorschriften, die für bestimmte Lebensmittel in              verpflegung zum Verzehr an Ort und Stelle be-\nFertigpackungen eine von den Vorschriften dieser Verord-             stimmt sind,\nnung abweichende oder zusätzliche Kennzeichnung vor-              b) Fertigpackungen, die unter dem Namen oder der\nschreiben, bleiben unberührt.                                        Firma eines in einem Mitgliedstaat der Europäi-\nschen Gemeinschaft oder in einem anderen Ver-\n§3                                       tragsstaat des Abkommens über den Europäischen\nKennzeichnungselemente                               Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkäufers in\nden Verkehr gebracht werden sollen, bei der Ab-\n(1) Lebensmittel in Fertigpackungen dürfen gewerbs-                gabe an diesen,\nmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ange-\ngeben sind:                                                       c) Lebensmitteln in Fertigpackungen, die zur Abgabe\nan Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 2 des\n1. die Verkehrsbezeichnung nach Maßgabe des § 4,                     Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes\n2. der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstel-            bestimmt sind, um dort zubereitet, verarbeitet, auf-\nlers, des Verpackers oder eines in einem Mitgliedstaat           geteilt oder abgegeben zu werden,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999                2467\n2. die Angaben nach Absatz 1 bei Fleisch in Reife- und        kannten Lebensmittel derart abweicht, dass durch die in\nTransportpackungen, die zur Abgabe an Verbraucher         Absatz 2 vorgesehenen Angaben eine Unterrichtung des\nim Sinne des § 6 Abs. 2 des Lebensmittel- und             Verbrauchers nicht gewährleistet werden kann.\nBedarfsgegenständegesetzes bestimmt sind,                   (4) Hersteller- oder Handelsmarken oder Fantasie-\nin den dazugehörenden Geschäftspapieren enthalten             namen können die Verkehrsbezeichnung nicht ersetzen.\nsein, wenn sichergestellt ist, dass diese Papiere mit allen\nEtikettierungsangaben entweder die Lebensmittel, auf die                                    §5\nsie sich beziehen, begleiten, oder vor oder gleichzeitig mit\nder Lieferung abgesandt wurden. Im Falle von Nummer 1                      Begriffsbestimmung der Zutaten\nBuchstabe a kann die Angabe nach Absatz 1 Nr. 3 entfal-         (1) Zutat ist jeder Stoff, einschließlich der Zusatzstoffe,\nlen. Im Falle der Nummer 1 Buchstabe b und c sind die in      der bei der Herstellung eines Lebensmittels verwendet\nAbsatz 1 Nr. 1, 2 und 4 genannten Angaben auch auf der        wird und unverändert oder verändert im Enderzeugnis\näußeren Verpackung der Lebensmittel anzubringen. Im           vorhanden ist. Besteht eine Zutat eines Lebensmittels aus\nFalle des Absatzes 2 Nr. 3 müssen die Angaben nach            mehreren Zutaten (zusammengesetzte Zutat), so gelten\nAbsatz 1 Nr. 1 und 4 nicht im gleichen Sichtfenster           diese als Zutaten des Lebensmittels.\nangebracht sein.                                                (2) Als Zutaten gelten nicht:\n(5) Die Angaben nach Absatz 1 können entfallen bei\n1. Bestandteile einer Zutat, die während der Herstellung\n1. Lebensmitteln, die kurz vor der Abgabe zubereitet und         vorübergehend entfernt und dem Lebensmittel wieder\nverzehrfertig hergerichtet                                   hinzugefügt werden, ohne dass sie mengenmäßig\na) in Gaststätten und Einrichtungen zur Gemein-              ihren ursprünglichen Anteil überschreiten,\nschaftsverpflegung im Rahmen der Selbstbedie-         2. Stoffe der Anlage 2 der Zusatzstoff-Verkehrsverord-\nnung oder                                                nung, Aromen, Enzyme und Mikroorganismenkulturen,\nb) zu karitativen Zwecken                                    die in einer oder mehreren Zutaten eines Lebensmittels\nenthalten waren, sofern sie im Enderzeugnis keine\nzum unmittelbaren Verzehr abgegeben werden,                  technologische Wirkung ausüben,\n2. Dauerbackwaren und Süßwaren, die in der Verkaufs-          3. Zusatzstoffe im Sinne von § 11 Abs. 2 Nr. 1 des\nstätte zur alsbaldigen Abgabe an den Verbraucher ver-        Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes,\npackt werden, sofern die Unterrichtung des Verbrau-\nchers über die Angaben nach Absatz 1 auf andere           4. Lösungsmittel und Trägerstoffe für Stoffe der Anlage 2\nWeise gewährleistet ist.                                     der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung, Aromen, Enzyme\nund Mikroorganismenkulturen, sofern sie in nicht mehr\n(6) Abweichend von Absatz 3 können die Angaben nach           als technologisch erforderlichen Mengen verwendet\nAbsatz 1 bei Brötchen auf einem Schild auf oder neben            werden,\nder Ware angebracht werden.\n5. Extraktionslösungsmittel.\n§4\n§6\nVerkehrsbezeichnung\nVerzeichnis der Zutaten\n(1) Die Verkehrsbezeichnung eines Lebensmittels ist die\nin Rechtsvorschriften festgelegte Bezeichnung, bei deren        (1) Das Verzeichnis der Zutaten besteht aus einer Auf-\nFehlen                                                        zählung der Zutaten des Lebensmittels in absteigender\nReihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer\n1. die nach allgemeiner Verkehrsauffassung übliche Be-\nVerwendung bei der Herstellung des Lebensmittels. Der\nzeichnung oder\nAufzählung ist ein geeigneter Hinweis voranzustellen, in\n2. eine Beschreibung des Lebensmittels und erforder-          dem das Wort „Zutaten“ erscheint.\nlichenfalls seiner Verwendung, die es dem Verbraucher\n(2) Abweichend von Absatz 1\nermöglicht, die Art des Lebensmittels zu erkennen und\nes von verwechselbaren Erzeugnissen zu unterschei-        1. sind zugefügtes Wasser und flüchtige Zutaten nach\nden.                                                         Maßgabe ihres Gewichtsanteils am Enderzeugnis\n(2) Abweichend von Absatz 1 gilt als Verkehrsbezeich-         anzugeben, wobei der Anteil des zugefügten Wassers\nnung für ein Lebensmittel ferner die Bezeichnung, unter          durch Abzug der Summe der Gewichtsanteile aller\nder das Lebensmittel in einem anderen Mitgliedstaat der          anderen verwendeten Zutaten von der Gesamtmenge\nEuropäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat              des Enderzeugnisses ermittelt wird; die Angabe kann\ndes Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum              entfallen, sofern der errechnete Anteil nicht mehr als\nrechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr             fünf Gewichtshundertteile beträgt;\ngebracht wird. Diese Verkehrsbezeichnung ist durch            2. können die in konzentrierter oder getrockneter Form\nbeschreibende Angaben zu ergänzen, wenn anderenfalls,            verwendeten und bei der Herstellung des Lebensmit-\ninsbesondere unter Berücksichtigung der sonstigen in             tels in ihren ursprünglichen Zustand zurückgeführten\ndieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben, der Ver-             Zutaten nach Maßgabe ihres Gewichtsanteils vor der\nbraucher nicht in der Lage wäre, die Art des Lebensmittels       Eindickung oder vor dem Trocknen im Verzeichnis\nzu erkennen und es von verwechselbaren Erzeugnissen zu           angegeben werden; dabei kann die Angabe des ledig-\nunterscheiden. Die Angaben nach Satz 2 sind in der Nähe          lich zur Rückverdünnung zugesetzten Wassers entfal-\nder Verkehrsbezeichnung anzubringen.                             len;\n(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn das Lebensmittel im Hin-     3. kann die Angabe des Zusatzes von Wasser bei Auf-\nblick auf seine Zusammensetzung oder Herstellung von             gussflüssigkeiten, die üblicherweise nicht mitverzehrt\neinem unter der verwendeten Verkehrsbezeichnung be-              werden, entfallen;","2468          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999\n4. können bei konzentrierten oder getrockneten Lebens-          (5) Bei Verwendung von Aromen ist im Verzeichnis der\nmitteln, bei deren bestimmungsgemäßem Gebrauch            Zutaten das Wort „Aroma“, eine genauere Bezeichnung\nWasser zuzusetzen ist, die Zutaten in der Reihenfolge     oder eine Beschreibung des Aromas anzugeben. Das\nihres Anteils an dem in seinen ursprünglichen Zustand     Wort „natürlich“ und gleichsinnige Angaben dürfen nur\nzurückgeführten Erzeugnis angegeben werden, sofern        nach Maßgabe des § 4b der Aromenverordnung ge-\ndas Verzeichnis der Zutaten eine Angabe wie „Zutaten      braucht werden.\ndes gebrauchsfertigen Erzeugnisses“ enthält;\n(6) Die Angabe des Verzeichnisses der Zutaten ist nicht\n5. können bei Obst- oder Gemüsemischungen die Obst-          erforderlich bei\noder Gemüsearten sowie bei Gewürzmischungen oder\n1. frischem Obst, frischem Gemüse und Kartoffeln, nicht\nGewürzzubereitungen die Gewürzarten in anderer Rei-\ngeschält, geschnitten oder ähnlich behandelt,\nhenfolge angegeben werden, sofern sich die Obst-,\nGemüse- oder Gewürzarten in ihrem Gewichtsanteil          2. Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als\nnicht wesentlich unterscheiden und im Verzeichnis der         1,2 Volumenprozent, ausgenommen Bier,\nZutaten ein Hinweis wie „in veränderlichen Gewichts-      3. Erzeugnissen aus nur einer Zutat, sofern die Verkehrs-\nanteilen“ erfolgt;                                            bezeichnung des Lebensmittels dieselbe Bezeichnung\n6. kann eine zusammengesetzte Zutat (§ 5 Abs. 1 Satz 2)          wie die Zutat hat oder die Verkehrsbezeichnung des\nnach Maßgabe ihres Gewichtsanteils angegeben wer-             Lebensmittels eindeutig auf die Art der Zutat schließen\nden, sofern für sie eine Verkehrsbezeichnung durch            lässt.\nRechtsvorschrift festgelegt oder nach allgemeiner Ver-\nkehrsauffassung üblich ist und ihr eine Aufzählung ihrer                               §7\nZutaten in absteigender Reihenfolge des Gewichts-                          Mindesthaltbarkeitsdatum\nanteils zum Zeitpunkt der Verwendung bei ihrer Her-\n(1) Das Mindesthaltbarkeitsdatum eines Lebensmittels\nstellung unmittelbar folgt; diese Aufzählung ist nicht\nist das Datum, bis zu dem dieses Lebensmittel unter an-\nerforderlich, wenn\ngemessenen Aufbewahrungsbedingungen seine spezifi-\na) die zusammengesetzte Zutat ein Lebensmittel ist,       schen Eigenschaften behält.\nfür das ein Verzeichnis der Zutaten nicht vorge-         (2) Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist unverschlüsselt\nschrieben ist oder\nmit den Worten „mindestens haltbar bis …“ unter Angabe\nb) der Anteil der zusammengesetzten Zutat weniger         von Tag, Monat und Jahr in dieser Reihenfolge anzuge-\nals 25 Gewichtshundertteile des Enderzeugnisses       ben. Die Angabe von Tag, Monat und Jahr kann auch an\nbeträgt; in diesem Fall sind jedoch in ihr enthaltene anderer Stelle erfolgen, wenn in Verbindung mit der An-\nStoffe der Anlage 2 der Zusatzstoff-Verkehrsver-      gabe nach Satz 1 auf diese Stelle hingewiesen wird.\nordnung, Enzyme und Mikroorganismenkulturen\n(3) Abweichend von Absatz 2 kann bei Lebensmitteln,\nanzugeben, ausgenommen Natriumjodat und Ka-\nliumjodat;                                            1. deren Mindesthaltbarkeit nicht mehr als drei Monate\nbeträgt, die Angabe des Jahres entfallen,\nAbsatz 5 bleibt unberührt;\n2. a) deren Mindesthaltbarkeit mehr als drei Monate\n7. können Farbstoffe in beliebiger Reihenfolge angege-               beträgt, der Tag,\nben werden.\nb) deren Mindesthaltbarkeit mehr als achtzehn Mo-\n(3) Die Zutaten sind mit ihrer Verkehrsbezeichnung nach            nate beträgt, der Tag und der Monat\nMaßgabe des § 4 anzugeben. Bei in Anlage 2 der Zusatz-\nstoff-Verkehrsverordnung aufgeführten Stoffen genügt             entfallen, wenn das Mindesthaltbarkeitsdatum unver-\ndie Angabe der dort in Spalte 4 vorgesehenen Bezeich-            schlüsselt mit den Worten „mindestens haltbar bis\nnung als Verkehrsbezeichnung.                                    Ende …“ angegeben wird.\n(4) Abweichend von Absatz 3                                   (4) (weggefallen)\n1. kann bei Zutaten, die zu einer der in Anlage 1 auf-          (5) Ist die angegebene Mindesthaltbarkeit nur bei Ein-\ngeführten Klassen gehören, der Name dieser Klasse         haltung bestimmter Temperaturen oder sonstiger Bedin-\nangegeben werden; der Klassenname „Stärke“ ist            gungen gewährleistet, so ist ein entsprechender Hinweis\ndurch die Angabe der spezifischen pflanzlichen Her-       in Verbindung mit der Angabe nach den Absätzen 2 bis 4\nkunft zu ergänzen, wenn die Zutaten Gluten enthalten      anzubringen.\nkönnten;                                                     (6) Die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums ist nicht\n2. müssen Stoffe der Anlage 2 der Zusatzstoff-Verkehrs-      erforderlich bei\nverordnung, die zu einer der in Anlage 2 aufgeführten     1. frischem Obst, frischem Gemüse und Kartoffeln, nicht\nKlassen gehören, ausgenommen physikalisch oder                geschält, geschnitten oder ähnlich behandelt, ausge-\nenzymatisch modifizierte Stärken, mit dem Namen die-          nommen Keime von Samen und ähnlichen Erzeugnis-\nser Klasse, gefolgt von der Verkehrsbezeichnung oder          sen, wie Sprossen von Hülsenfrüchten,\nder EWG-Nummer angegeben werden; gehört eine\n2. Getränken mit einem Alkoholgehalt von zehn oder\nZutat zu mehreren Klassen, so ist die Klasse anzuge-\nmehr Volumenprozent,\nben, der die Zutat auf Grund ihrer hauptsächlichen Wir-\nkung für das betreffende Lebensmittel zuzuordnen ist;     3. alkoholfreien Erfrischungsgetränken, Fruchtsäften,\nder Klassenname „Stärke“ ist durch die Angabe der             Fruchtnektaren und alkoholhaltigen Getränken in\nspezifischen pflanzlichen Herkunft zu ergänzen, wenn          Behältnissen von mehr als fünf Litern, die zur Abgabe\ndiese Zutaten Gluten enthalten könnten; im Übrigen            an Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 2 des Lebens-\ngenügt bei chemisch modifizierten Stärken die Angabe          mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes bestimmt\ndes Klassennamens.                                            sind,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999                2469\n4. Speiseeis in Portionspackungen,                            2. wenn die Verkehrsbezeichnung darauf hindeutet, dass\ndas Lebensmittel die Zutat oder die Gattung von Zu-\n5. Backwaren, die ihrer Art nach normalerweise innerhalb\ntaten enthält,\n24 Stunden nach ihrer Herstellung verzehrt werden,\n6. Speisesalz, ausgenommen jodiertes Speisesalz,              3. wenn die Zutat oder die Gattung von Zutaten auf dem\nEtikett durch Worte, Bilder oder eine graphische Dar-\n7. Zucker in fester Form,                                         stellung hervorgehoben ist oder\n8. Zuckerwaren, die fast nur aus Zuckerarten mit Aroma-       4. wenn die Zutat oder die Gattung von Zutaten von\nstoffen oder Farbstoffen oder Aromastoffen und Farb-          wesentlicher Bedeutung für die Charakterisierung des\nstoffen bestehen,                                             Lebensmittels und seine Unterscheidung von anderen\n9. Kaugummi und ähnlichen Erzeugnissen zum Kauen.                 Lebensmitteln ist, mit denen es aufgrund seiner Be-\nzeichnung oder seines Aussehens verwechselt werden\nkönnte.\n§ 7a\nLebensmittel in Fertigpackungen dürfen ohne die nach\nVerbrauchsdatum                          Satz 1 vorgeschriebenen Angaben gewerbsmäßig nicht in\n(1) Bei in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderb- den Verkehr gebracht werden.\nlichen Lebensmitteln, die nach kurzer Zeit eine unmittel-        (2) Absatz 1 gilt nicht\nbare Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen\nkönnten, ist anstelle des Mindesthaltbarkeitsdatums das       1. für eine Zutat oder Gattung von Zutaten,\nVerbrauchsdatum anzugeben.\na) deren Abtropfgewicht nach § 11 der Fertig-\n(2) Diesem Datum ist die Angabe „verbrauchen bis“                  packungsverordnung angegeben ist,\nvoranzustellen, verbunden mit\nb) deren Mengenangabe bereits auf dem Etikett durch\n1. dem Datum selbst oder                                              eine andere Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist,\n2. einem Hinweis darauf, wo das Datum in der Etikettie-           c) die in geringer Menge zur Geschmacksgebung ver-\nrung zu finden ist.                                               wendet wird oder\nDiesen Angaben ist eine Beschreibung der einzuhalten-             d) die, obwohl sie in der Verkehrsbezeichnung auf-\nden Aufbewahrungsbedingungen hinzuzufügen.                            geführt wird, für die Wahl des Verbrauchers nicht\n(3) Das Datum besteht aus der unverschlüsselten An-                ausschlaggebend ist, da unterschiedliche Mengen\ngabe von Tag, Monat und gegebenenfalls Jahr in dieser                 für die Charakterisierung des betreffenden Lebens-\nReihenfolge.                                                          mittels nicht wesentlich sind oder es nicht von ähn-\nlichen Lebensmitteln unterscheiden;\n(4) Lebensmittel nach Absatz 1 dürfen nach Ablauf des\nVerbrauchsdatums nicht mehr in den Verkehr gebracht           2. wenn in Rechtsvorschriften die Menge der Zutat oder\nwerden.                                                           der Gattung von Zutaten konkret festgelegt, deren\nAngabe auf dem Etikett in den Rechtsvorschriften aber\nnicht vorgesehen ist;\n§ 7b\nVorhandener Alkoholgehalt                     3. in den Fällen des § 6 Abs. 2 Nr. 5.\n(1) Der Angabe des vorhandenen Alkoholgehaltes ist der        (3) Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gilt nicht\nbei 20 °C bestimmte Alkoholgehalt zugrunde zu legen .         1. in den Fällen des § 9 Abs. 2 und 3 der Zusatzstoff-\n(2) Der vorhandene Alkoholgehalt ist in Volumenprozen-         Zulassungsverordnung;\nten bis auf höchstens eine Dezimalstelle anzugeben. Die-      2. für die Angabe von Vitaminen oder Mineralstoffen,\nser Angabe ist das Symbol „% vol“ anzufügen. Der An-              sofern eine Nährwertkennzeichnung dieser Stoffe er-\ngabe kann das Wort „Alkohol“ oder die Abkürzung „alc.“            folgt.\nvorangestellt werden.\n(4) Die Menge der Zutaten oder der Gattung von Zutaten\n(3) Für die Angabe des Alkoholgehalts sind die in An-      ist in Gewichtshundertteilen, bezogen auf den Zeitpunkt\nlage 3 aufgeführten Abweichungen zulässig. Die Abwei-         ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels,\nchungen gelten unbeschadet der Toleranzen, die sich aus       anzugeben. Die Angabe hat in der Verkehrsbezeichnung,\nder für die Bestimmung des Alkoholgehalts verwendeten         in ihrer unmittelbaren Nähe oder im Verzeichnis der Zu-\nAnalysemethode ergeben.                                       taten bei der Angabe der betroffenen Zutat oder Gattung\nvon Zutaten zu erfolgen. Abweichend von Satz 1\n§8                               1. ist die Menge der bei der Herstellung des Lebensmit-\nMengenkennzeichnung von Zutaten                        tels verwendeten Zutat oder Zutaten bei Lebensmit-\nteln, denen infolge einer Hitze- oder einer sonstigen\n(1) Die Menge einer bei der Herstellung eines zusam-\nBehandlung Feuchtigkeit entzogen wurde, nach ihrem\nmengesetzten Lebensmittels verwendeten Zutat oder\nAnteil bei der Verwendung, bezogen auf das End-\neiner verwendeten Klasse oder vergleichbaren Gruppe\nerzeugnis anzugeben; übersteigt hiernach die Menge\nvon Zutaten (Gattung von Zutaten) ist gemäß Absatz 4\neiner Zutat oder die in der Etikettierung anzugebende\nanzugeben,\nGesamtmenge aller Zutaten 100 Gewichtshundertteile,\n1. wenn die Bezeichnung der Zutat oder der Gattung von            so erfolgt die Angabe in Gewicht der für die Herstellung\nZutaten in der Verkehrsbezeichnung des Lebensmit-             von 100 Gramm des Enderzeugnisses verwendeten\ntels angegeben ist,                                           Zutat oder Zutaten;","2470         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999\n2. ist die Menge flüchtiger Zutaten nach Maßgabe ihres                                  § 10a\nGewichtsanteiles im Enderzeugnis anzugeben;                                 Übergangsregelungen\n3. kann die Menge an Zutaten im Sinne des § 6 Abs. 2\n(1) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verord-\nNr. 2 nach Maßgabe ihres Gewichtsanteiles vor der\nEindickung oder dem Trocknen angegeben werden;           nung in der ab dem 30. Oktober 1999 an geltenden Fas-\nsung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezem-\n4. kann bei Lebensmitteln im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 4     ber 2000 nach den bis zum 29. Oktober 1999 geltenden\ndie Menge an Zutaten nach Maßgabe ihres Gewichts-        Vorschriften gekennzeichnet und auch nach dem 31. De-\nanteiles an dem in seinen ursprünglichen Zustand         zember 2000 noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in\nzurückgeführten Erzeugnis angegeben werden.              den Verkehr gebracht werden.\nSatz 3 Nr. 1 bis 4 gilt entsprechend für Gattungen von         (2) (weggefallen)\nZutaten.\n(3) Alkoholische Getränke, die vor dem 1. Mai 1989 ohne\n§9\nAngabe des Alkoholgehalts erstmals in den Verkehr\n(weggefallen)                        gebracht worden sind, dürfen ohne diese Angabe weiter in\nden Verkehr gebracht werden.\nZweiter Abschnitt                           (4) Auf Glasflaschen, die zur Wiederverwendung be-\nstimmt sind und auf denen eine Angabe nach § 3\nStraftaten und Ordnungswidrigkeiten\nAbs. 1 Nr. 1, 4 oder 5 oder die Mengenkennzeichnung\nnach § 7 Abs. 1 des Eichgesetzes dauerhaft angebracht\n§ 10\nist, ist die Verpflichtung zur Anbringung dieser Angabe\n(1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und         im gleichen Sichtfeld bis zum 30. Juni 1999 nicht an-\nBedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer entgegen      zuwenden.\n§ 7a Abs. 4 ein Lebensmittel gewerbsmäßig in den Ver-\nkehr bringt.                                                   (5) § 2 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 2 Kapitel III Nr. 9\nder EG-Recht-Überleitungsverordnung vom 18. Dezem-\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 des     ber 1990 (BGBl. I S. 2915) bleibt unberührt.\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt,\nwer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 oder 3     (6) Soweit die Absätze 1 bis 5 keine abweichenden\nLebensmittel in Fertigpackungen gewerbsmäßig in den         Regelungen enthalten, dürfen Erzeugnisse, die noch vor\nVerkehr bringt, die nicht oder nicht in der vorgeschriebe-  dem 1. Juli 1993 nach den bis dahin geltenden Kennzeich-\nnen Weise mit den dort vorgeschriebenen Angaben ge-         nungsvorschriften gekennzeichnet worden sind, weiter in\nkennzeichnet sind.                                          den Verkehr gebracht werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999                 2471\nAnlage 1\n(zu § 6 Abs. 4 Nr. 1)\nZutaten, die mit dem Namen ihrer Klasse\nangegeben werden können, wenn sie Zutat eines anderen Lebensmittels sind\nZutat:                                                        Klassenname:\nRaffinierte Öle,                                              „Öl“, ergänzt durch die Angabe\nausgenommen Olivenöl                                          1. „pflanzlich“ oder „tierisch“ oder\n2. der spezifischen pflanzlichen oder tierischen Herkunft.\nAuf ein gehärtetes Öl muss mit der Angabe „gehärtet“\nhingewiesen werden.\nraffinierte Fette                                             „Fett“, ergänzt durch die Angabe\n1. „pflanzlich“ oder „tierisch“ oder\n2. der spezifischen pflanzlichen oder tierischen Herkunft.\nAuf ein gehärtetes Fett muss mit der Angabe „gehärtet“\nhingewiesen werden.\nMischungen von Mehl aus zwei oder mehreren Getreide-          „Mehl“, anschließend die Aufzählung der Getreidearten,\narten                                                         aus denen es hergestellt ist, in absteigender Reihenfolge\nihres Gewichtsanteils\nStärke, physikalisch modifizierte oder enzymatisch modi-      „Stärke“\nfizierte Stärke\nFisch aller Art, wenn Bezeichnung oder Aufmachung sich        „Fisch“\nnicht auf eine bestimmte Fischart beziehen\nKäse oder Käsemischungen aller Art, wenn Bezeichnung          „Käse“\noder Aufmachung sich nicht auf eine bestimmte Käse-\nsorte beziehen\nGewürze jeder Art, sofern sie insgesamt nicht mehr als        „Gewürz(e)“ oder „Gewürzmischung“\n2 v.H. des Gewichts des Lebensmittels betragen\nKräuter oder Kräuterteile jeder Art, sofern sie insgesamt     „Kräuter“ oder „Kräutermischung“\nnicht mehr als 2 v.H. des Gewichts des Lebensmittels\nbetragen\nGrundstoffe jeder Art, die für die Herstellung der Kau-       „Kaumasse“\nmasse von Kaugummi verwendet werden\nPaniermehl jeglichen Ursprungs                                „Paniermehl“\nSaccharose jeder Art                                          „Zucker“\nGlukosesirup und getrockneter Glukosesirup                    „Glukosesirup“\nkristallwasserfreie und kristallwasserhaltige Dextrose        „Dextrose“ oder „Traubenzucker“\nMilcheiweiß jeder Art (Kaseine, Kaseinate und Molken-         „Milcheiweiß“\neiweiß) und Mischungen daraus\nKakaopressbutter, Expeller-Kakaobutter, raffinierte           „Kakaobutter“\nKakaobutter\nkandierte Früchte jeder Art, sofern sie insgesamt nicht       „kandierte Früchte“\nmehr als 10 v.H. des Gewichts des Lebensmittels be-\ntragen\nGemüsemischungen, die nicht mehr als 10 v.H. des              „Gemüse“\nGewichts des Lebensmittels betragen\nWein jeder Art im Sinne der Vorschriften über die gemein-     „Wein“\nsame Marktorganisation für Wein der Europäischen\nGemeinschaft","2472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999\nAnlage 2\n(zu § 6 Abs. 4 Nr. 2)\nKlassen von Zutaten, bei denen\ndie aufgeführten Bezeichnungen verwendet werden müssen\nFarbstoff\nKonservierungsstoff\nAntioxidationsmittel\nEmulgator\nVerdickungsmittel\nGeliermittel\nStabilisator\nGeschmacksverstärker\nSäuerungsmittel\nSäureregulator\nTrennmittel\nmodifizierte Stärke\nSüßstoff\nBacktriebmittel\nSchaumverhüter\nÜberzugsmittel\nSchmelzsalz (nur bei Schmelzkäse und Erzeugnissen auf der Grundlage von\nSchmelzkäse)\nMehlbehandlungsmittel\nFestigungsmittel\nFeuchthaltemittel\nFüllstoff\nTreibgas","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999           2473\nAnlage 3\n(zu § 7b Abs. 3)\nErzeugnisse                                                                         Zulässige Abweichung\n± % vol\nBier mit einem Alkoholgehalt bis zu 5,5% vol\nGegorene Getränke aus Weintrauben, die nicht Erzeugnisse im Sinne                            0,5\ndes Weingesetzes sind\nBier mit einem Alkoholgehalt von mehr als 5,5% vol\nWeinähnliche und schaumweinähnliche Getränke                                                 1,0\nSchäumende gegorene Getränke aus Weintrauben, die nicht Erzeugnisse\nim Sinne des Weingesetzes sind\nGetränke mit eingelegten Früchten oder Pflanzenteilen                                        1,5\nSonstige Getränke                                                                            0,3"]}