{"id":"bgbl1-1999-56-1","kind":"bgbl1","year":1999,"number":56,"date":"1999-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/56#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-56-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_56.pdf#page=2","order":1,"title":"Dreiunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (33. ÄndG LAG)","law_date":"1999-12-16T00:00:00Z","page":2422,"pdf_page":2,"num_pages":10,"content":["2422           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999\nDreiunddreißigstes Gesetz\nzur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes\n(33. ÄndG LAG)\nVom 16. Dezember 1999\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                       „(7) Das Nähere über die Anrechnung von\nUnterhaltshilfe (Absatz 1), über die Erfüllung von\nArtikel 1                                  Ansprüchen auf Hauptentschädigung neben der\nWeitergewährung von Unterhaltshilfe (Absatz 4)\nÄnderung des Lastenausgleichsgesetzes                        und über die Zuerkennung von Unterhaltshilfe\nDas Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Be-                  nach voller oder teilweiser Erfüllung der Ansprüche\nkanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845, 1995 I                auf Hauptentschädigung (Absätze 5 und 6) wird\nS. 248), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom           durch Rechtsverordnung bestimmt. Dabei ist hin-\n20. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3180), wird wie folgt ge-               sichtlich der Absätze 4 und 5 von dem Aus-\nändert:                                                              zahlungsbetrag der Unterhaltshilfe sowie von der\ndurchschnittlichen Lebenserwartung des Berech-\n1. Dem § 261 wird folgender Absatz 5 angefügt:                      tigten auszugehen; bei nicht dauernd getrennt\nlebenden Ehegatten mit unterschiedlicher durch-\n„(5) Kriegsschadenrente wird nur gewährt, wenn die             schnittlicher Lebenserwartung ist für drei Fünftel\nVoraussetzungen für die Gewährung spätestens am                  des Auszahlungsbetrags die höhere und für zwei\n31. Dezember 1999 vorliegen und der Antrag bis zum               Fünftel die niedrigere durchschnittliche Lebens-\n30. Juni 2000 gestellt ist.“                                     erwartung zugrunde zu legen. Für die Anwendung\ndes Absatzes 6 kann insbesondere auch die\n2. In § 263 Abs. 3 Satz 1 letzter Halbsatz werden nach              Berücksichtigung des Mindesterfüllungsbetrags,\ndem Wort „einmal“ die Wörter „und nur bis zum                    der Zeitpunkt der Zuerkennung und Zahlung von\n30. Juni 2000“ eingefügt.                                        Unterhaltshilfe, die Höhe des Kürzungsbetrags der\nUnterhaltshilfe und die Verzinsung des Anspruchs\n3. In § 264 Abs. 2 werden in Satz 2 nach dem Wort                   auf Hauptentschädigung bei Rückzahlung von\n„jedoch“ und in Satz 3 nach den Wörtern „können                  Erfüllungsbeträgen geregelt werden.“\nKriegsschadenrente“ jeweils die Wörter „vorbe-\nhaltlich des § 261 Abs. 5“ eingefügt.                      7. § 280 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:\n4. In § 265 Abs. 4 Satz 3 werden nach dem Wort\n„jedoch“ die Wörter „vorbehaltlich des § 261 Abs. 5“             „3. bei Personen, die Pflegezulagen, Pflegegelder\neingefügt.                                                            oder Pflegesachleistungen nach dem Bun-\ndesversorgungsgesetz, den Vorschriften des\n5. In § 270 Abs. 4 wird das Wort „zwei“ durch die Zahl                   Siebten oder Elften Buches Sozialgesetzbuch\n„5“ ersetzt.                                                          oder vergleichbare Leistungen von einem\nprivaten Versicherungsunternehmen erhalten\noder die unter § 267 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c\n6. § 278a wird wie folgt geändert:\nfallen, acht vom Hundert.“\na) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze 3 und 4\nb) In Absatz 5 wird das Wort „zwei“ durch die Zahl „5“\nangefügt:\nersetzt.\n„Haben in Fällen der Gewährung von Unterhalts-\nhilfe auf Lebenszeit die Voraussetzungen für eine      8. § 283 wird wie folgt geändert:\nAnrechnung nach Satz 2 bis zum 31. Dezember\n2000 nicht vorgelegen, ist die Anrechnung zum             a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt\n1. Januar 2001 vorzunehmen; dabei gilt der An-               geändert:\nspruch auf Hauptentschädigung durch eine über                aa) Der Nummer 2 werden folgende Sätze 2 und 3\ndiesen Zeitpunkt hinaus gezahlte oder ruhende                     angefügt:\nUnterhaltshilfe in Höhe des nach Absatz 4 letzter                 „Haben die Voraussetzungen für eine Anrech-\nSatz maßgeblichen Betrags als erfüllt. Änderungen                 nung nach Satz 1 bis zum 31. Dezember 2000\nder Verhältnisse nach dem 31. Dezember 2000                       nicht vorgelegen, ist die Anrechnung zum\nwerden bei der Anrechnung nicht berücksichtigt;                   1. Januar 2001 vorzunehmen; dabei gilt der\nauf nach diesem Zeitpunkt zuerkannte Hauptent-                    Anspruch auf Hauptentschädigung durch eine\nschädigung ist jedoch anzurechnen.“                               über diesen Zeitpunkt hinaus gezahlte oder\nb) In Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Halbsatz 2 wird                    ruhende Entschädigungsrente in Höhe des\njeweils das Wort „offensichtlich“ durch die Wörter                nach Nummer 3 Satz 2 maßgeblichen Betrags\n„im Durchschnitt der Fälle“ ersetzt.                              als erfüllt. Änderungen der Verhältnisse nach","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999               2423\ndem 31. Dezember 2000 werden bei der             11. § 310 wird wie folgt geändert:\nAnrechnung nicht berücksichtigt; auf nach\na) In Absatz 2 Satz 4 werden der Schlusspunkt durch\ndiesem Zeitpunkt zuerkannte Hauptentschä-\nein Semikolon ersetzt und der Halbsatz „sie wer-\ndigung ist jedoch anzurechnen.“\nden für vier Jahre bestellt, soweit nicht nach Lan-\nbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                         desrecht etwas anderes bestimmt ist.“ angefügt.\n„3. Solange Entschädigungsrente gezahlt              b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nwird oder ruht, können Ansprüche auf\naa) Satz 2 wird aufgehoben.\nHauptentschädigung, auf die nach Num-\nmer 1 anzurechnen ist, unbeschadet ei-              bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 bis 4\nnes Teilverzichts nach Nummer 2 Satz 1                    angefügt:\nBuchstabe b nur insoweit erfüllt werden,                  „Nach Landesrecht kann abweichend von\nals im Durchschnitt der Fälle eine Über-                  Absatz 1 und 2 auch bestimmt werden, dass\nzahlung der Hauptentschädigung nicht zu                   an Stelle des Beschwerdeausschusses eine\nerwarten ist. Soweit hiernach die An-                     Behörde als Beschwerdestelle tätig wird. Die\nsprüche auf Hauptentschädigung vor der                    Vorschriften dieses Gesetzes über die Be-\nAnrechnung nicht erfüllt werden können,                   schwerdeausschüsse gelten für die Be-\nsind sie durch die Gewährung von Ent-                     schwerdestelle entsprechend. Wird eine\nschädigungsrente vorläufig in Anspruch                    Behörde als Beschwerdestelle eingerichtet,\ngenommen. Sind Ansprüche auf Haupt-                       finden Absatz 1 und 2 keine Anwendung.“\nentschädigung während der Gewährung\nvon Entschädigungsrente über einen Zins-\n12. § 332 wird wie folgt geändert:\nzuschlag im Sinne der Nummer 1 Satz 3\nhinaus teilweise erfüllt worden, ist für die     a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nBerechnung der Entschädigungsrente der                „(1) Entscheidungen der Ausgleichsbehörden\nverbleibende Grundbetrag der Hauptent-              und der Beschwerdeausschüsse ergehen schrift-\nschädigung maßgebend.“                              lich und sind zu begründen. Sie müssen eine\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                            Belehrung darüber enthalten, ob ein Rechtsbehelf\nund welcher Rechtsbehelf gegeben ist.“\n„(2) Das Nähere über die Anrechnung von Ent-\nschädigungsrente (Absatz 1 Nr. 2 Satz 2) und über         b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ndie Erfüllung von Ansprüchen auf Hauptent-                   aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nschädigung neben der Weitergewährung von\nEntschädigungsrente (Absatz 1 Nr. 3) wird durch                    „Die Zustellung der Entscheidungen kann\nRechtsverordnung bestimmt. Dabei ist von dem                       durch einen verschlossen zugesandten ein-\nAuszahlungsbetrag der Entschädigungsrente so-                      fachen Brief ersetzt werden.“\nwie von der durchschnittlichen Lebenserwartung               bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:\ndes Berechtigten, bei nicht dauernd getrennt\nlebenden Ehegatten mit unterschiedlicher durch-                    „Eine Entscheidung, die durch die Post mittels\nschnittlicher Lebenserwartung von der höheren                      einfachen Briefes im Geltungsbereich dieses\ndurchschnittlichen Lebenserwartung auszuge-                        Gesetzes übermittelt wird, gilt mit dem dritten\nhen.“                                                              Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt\ngegeben, außer wenn sie nicht oder zu einem\nspäteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel\n9. § 283a Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                hat die Behörde den Zugang der Entschei-\na) In Nummer 1 wird die Verweisung „§ 283 Nr. 1“                      dung und den Zeitpunkt des Zugangs nach-\ndurch die Verweisung „§ 283 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2                 zuweisen.“\nSatz 2“ ersetzt.\nb) In Nummer 2 Satz 1 wird die Verweisung „§ 283         13. § 349 wird wie folgt geändert:\nNr. 2“ durch die Verweisung „§ 283 Abs. 1 Nr. 2           a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „aus-\nSatz 1“ ersetzt.                                             geglichen ist“ die Wörter „oder als ausgeglichen\nc) In Nummer 3 Satz 2 Buchstabe b wird die Verwei-              gilt“ eingefügt.\nsung „(§ 283 Nr. 3)“ durch die Verweisung „(§ 283         b) In Absatz 3 Satz 2 wird der erste Halbsatz vor dem\nAbs. 1 Nr. 3)“ ersetzt.                                      Semikolon wie folgt gefasst:\nd) In Nummer 4 werden die Verweisung „(§ 283                    „Bei Rückgaben von Vermögenswerten, die in\nNr. 4)“ durch die Verweisung „(§ 283 Abs. 1 Nr. 4)“          dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nund die Verweisung „§ 283 Nr. 1 Satz 3“ durch die            Gebiet belegen sind, sowie der Wiederherstellung\nVerweisung „§ 283 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3“ ersetzt.              der vollen Verfügungsrechte über solche Vermö-\ngenswerte gilt der festgestellte Schaden insoweit\n10. § 290 wird wie folgt geändert:                                  stets in voller Höhe als ausgeglichen;“.\na) In Absatz 1 Satz 4 wird die Zahl „50“ durch die Zahl      c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n„100“ ersetzt.                                               aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „der zu-\nb) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „bis zu einem                 erkannte und“ die Wörter „nach den Vorschrif-\nBetrag von 50 Deutsche Mark monatlich“ ge-                         ten der §§ 251, 258, 278a, 283 und 283a“ ein-\nstrichen.                                                          gefügt.","2424          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999\nbb) Die Sätze 5 und 6 werden durch folgende           2. § 3 wird wie folgt geändert:\nSätze 5 bis 7 ersetzt:\na) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „auf volle\n„Bei den geleisteten Zahlungen an Kriegs-               100 Deutsche Mark nach oben aufgerundete“\nschadenrente und vergleichbaren Leistungen              gestrichen.\nhat es sein Bewenden; dies gilt nicht für die       b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nauf die zuerkannte Hauptentschädigung an-\ngerechneten Beträge, die gemäß Satz 1 der               aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Anlage“\nRückforderung unterliegen. Laufende Zahlun-                 durch die Angabe „Anlage 1“ ersetzt.\ngen an Kriegsschadenrente und vergleich-                bb) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt ge-\nbaren Leistungen werden nach Maßgabe der                    fasst:\ngeltenden Vorschriften weitergewährt; eine\nRückforderung der nach den §§ 251, 258,                     „2. Der Vervielfältiger bestimmt sich vorbe-\n278a, 283 und 283a erfüllten Hauptentschädi-                      haltlich der Nummer 3 Satz 2 nach dem\ngung mindert die laufenden Zahlungen nicht.                       Geschlecht des Berechtigten und nach\nLeistungen an Hausratentschädigung oder                           seinem Lebensalter in dem nach Absatz 2\nBeihilfe zur Beschaffung von Hausrat werden                       maßgebenden Zeitpunkt.\nnicht zurückgefordert.“                                        3. Ist der Berechtigte verheiratet und lebt er\nd) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                                       von seinem Ehegatten nicht dauernd\ngetrennt, ist der Vervielfältiger für jeden\naa) In Satz 1 wird vor dem Schlusspunkt die Klam-                      Ehegatten nach seinem Geschlecht und\nmerdefinition „(Rückzahlungspflichtige)“ ein-                     nach seinem Lebensalter in dem nach\ngefügt.                                                           Absatz 2 maßgebenden Zeitpunkt zu\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:                       ermitteln. Ergeben sich unterschiedliche\nVervielfältiger, ist auf zwei Fünftel des\n„Hat ein Rechtsnachfolger des Rückzahlungs-                       Auszahlungsbetrags (Nummer 1) der\npflichtigen oder des Geschädigten nach § 229                      niedrigere und auf drei Fünftel des Aus-\ndie Schadensausgleichsleistung ohne ange-                         zahlungsbetrags der höhere Vervielfälti-\nmessene Gegenleistung oder als Vermächt-                          ger anzuwenden. Die Anteile am Auszah-\nnisnehmer erlangt, kann er neben den in                           lungsbetrag sind auf volle Deutsche Mark\nSatz 1 genannten Rückzahlungspflichtigen als                      nach unten abzurunden.“\nGesamtschuldner in Anspruch genommen\nwerden.“\n3. § 3a wird wie folgt gefasst:\ncc) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden die Sätze 3                                  „§ 3a\nbis 5.\nErfüllung neben der Weiter-\ndd) In Satz 4 wird das Wort „Zeitpunkt“ durch das                 gewährung von Entschädigungsrente\nWort „Kalenderjahr“ ersetzt.\n(1) Solange Entschädigungsrente gewährt wird\noder ruht, kann der Anspruch auf Hauptentschädi-\n14. § 360 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\ngung nur erfüllt werden in Höhe\na) In Satz 1 werden die Wörter „nach Anhörung des\n1. des nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 des Gesetzes\nBeschwerdeausschusses“ gestrichen.\nnicht der Anrechnung unterliegenden Zinszuschlags\nb) In Satz 2 wird der Halbsatz nach dem Semikolon                zu dem Teil des Grundbetrags der Hauptentschä-\nwie folgt gefasst:                                           digung, der durch die Gewährung der Entschädi-\ngungsrente vorläufig in Anspruch genommen ist\n„sie kann vom Betroffenen und vom Vertreter\n(anrechnungsfreier Zinszuschlag), sowie\nder Interessen des Ausgleichsfonds nach den\n§§ 338 ff. angefochten werden.“                          2. des Betrags, um den der Anspruch auf Hauptent-\nschädigung den vorläufigen Anrechnungsbetrag\nc) In Satz 5 werden nach dem Wort „Erben“ die\nder Entschädigungsrente übersteigt.\nWörter „oder weitere Erben“ eingefügt.\nSoweit der Anspruch auf Hauptentschädigung nach\nSatz 1 nicht erfüllt werden kann, ist er durch die Wei-\nArtikel 2                             tergewährung von Entschädigungsrente vorläufig in\nAnspruch genommen.\nÄnderung der Sechzehnten\nVerordnung über Ausgleichsleistungen                       (2) Vorläufiger Anrechnungsbetrag der Entschädi-\nnach dem Lastenausgleichsgesetz                       gungsrente ist die Summe der bis zum maßgebenden\nZeitpunkt tatsächlich geleisteten und danach voraus-\nDie Sechzehnte Verordnung über Ausgleichsleistungen            sichtlich noch zu leistenden Zahlungen an Entschädi-\nnach dem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der               gungsrente. Maßgebender Zeitpunkt ist der letzte Tag\nVerordnung vom 7. August 1969 (BGBl. I S. 1089), zuletzt         des Kalendermonats, in dem über die jeweilige Erfül-\ngeändert durch Artikel III der Verordnung vom 23. Novem-         lung des Anspruchs auf Hauptentschädigung durch\nber 1979 (BGBl. I S. 1982), wird wie folgt geändert:             das Ausgleichsamt entschieden wird. Der Betrag der\ndanach noch zu leistenden Zahlungen an Entschädi-\n1. In § 2 Abs. 3 wird die Verweisung „§ 283 Nr. 1 Satz 3“       gungsrente wird in der Weise berechnet, dass der\ndurch die Verweisung „§ 283 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3“             monatliche Auszahlungsbetrag mit dem aus der An-\nersetzt.                                                     lage 2 ersichtlichen Vervielfältiger vervielfacht wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999                2425\nDabei gilt Folgendes:                                             bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n1. Als monatlicher Auszahlungsbetrag der Entschä-                      „2. des Betrags, der nach vorläufiger Anrech-\ndigungsrente gilt der durchschnittliche, auf volle                     nung der Unterhaltshilfe und Entschädi-\nDeutsche Mark nach unten abgerundete Auszah-                           gungsrente auf den Anspruch auf Haupt-\nlungsbetrag für die letzten sechs Monate vor dem                       entschädigung verbleibt. Zur Berechnung\nnach Satz 2 maßgebenden Zeitpunkt; dabei sind                          dieses Betrages sind die §§ 3 und 3a\nMonate, in denen die Entschädigungsrente geruht                        nacheinander anzuwenden.”\nhat, außer Betracht zu lassen.\ncc) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\n2. Der Vervielfältiger bestimmt sich vorbehaltlich der\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\nSätze 2 und 3 nach dem Geschlecht des Berech-\ntigten und seinem Lebensalter in dem nach Satz 2\nmaßgebenden Zeitpunkt. Ist der Berechtigte ver-        5. In § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 werden jeweils\nheiratet und lebt er von seinem Ehegatten nicht           nach dem Wort „Berechtigte“ die Wörter „vor dem\ndauernd getrennt, ist der Vervielfältiger für jeden       1. Januar 2001“ eingefügt.\nEhegatten nach seinem Geschlecht und nach sei-\nnem Lebensalter in dem nach Satz 2 maßgeben-           6. § 7 wird wie folgt geändert:\nden Zeitpunkt zu ermitteln und, wenn sich unter-          a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach § 3\nschiedliche Vervielfältiger ergeben, der höhere von           oder § 4 dieser Verordnung oder nach § 283\nbeiden anzuwenden. Bei Vollwaisen ist Vervielfälti-           Nr. 3 des Gesetzes“ durch die Wörter „nach den\nger die Zahl der Monate von dem nach Satz 2 maß-              §§ 3 bis 4“ ersetzt.\ngebenden Zeitpunkt bis zum Ende des Monats, in\ndem die in § 265 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des Gesetzes         b) In Absatz 3 wird die Verweisung „§ 283 Nr. 1 des\nbestimmte Altersgrenze erreicht wird.                         Gesetzes“ durch die Verweisung „§ 283 Abs. 1\nNr. 1 des Gesetzes“ ersetzt.\n(3) Bei der Ermittlung des Anspruchs auf Hauptent-\nschädigung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 ist für einen\n7. § 8 wird wie folgt geändert:\nverzinslichen Grundbetrag der Zinszuschlag zu\nberücksichtigen                                               a) In Nummer 1 Satz 2 wird die Verweisung „§ 283\n1. bis zum Ende des Kalendervierteljahres, in das der             Nr. 1 Satz 3 des Gesetzes“ durch die Verweisung\nnach Absatz 2 Satz 2 maßgebende Zeitpunkt fällt,              „§ 283 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 des Gesetzes“ ersetzt.\n2. vom darauf folgenden Vierteljahresersten ab bis            b) In Nummer 2 werden die Wörter „oder nach § 283\nzum Ende des Kalendervierteljahres, in dem die                Nr. 3 des Gesetzes“ gestrichen.\nEntschädigungsrente voraussichtlich endet.                c) In Nummer 4 wird die Verweisung „§ 283 Nr. 2\nDer Zinszuschlag nach Nummer 2 ist mit dem Hun-                   Buchstabe b des Gesetzes“ durch die Verweisung\ndertsatz anzusetzen, der sich ergibt, wenn der nach               „§ 283 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes“\nAbsatz 2 Nr. 2 maßgebende Vervielfältiger um die                  ersetzt.\nZahl der Monate von dem nach Absatz 2 Satz 2 maß-\ngebenden Zeitpunkt bis zum Ende des jeweils lau-           8. In § 9a wird die Verweisung „§ 283 Nr. 4 Satz 2\nfenden Kalendervierteljahres vermindert, durch die            Halbsatz 2 des Gesetzes“ durch die Verweisung\nZahl 3 geteilt und das Ergebnis auf einen vollen Hun-         „§ 283 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 2 des Gesetzes“\ndertsatz nach oben aufgerundet wird.                          ersetzt.\n(4) Die Anrechnung des vorläufigen Anrechnungs-\nbetrags auf den Anspruch auf Hauptentschädigung            9. § 10 wird wie folgt geändert:\nist zunächst auf einen Zinszuschlag, danach auf einen         a) In Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 werden die Wörter\nverzinslichen Grundbetrag und zuletzt auf einen                   „auf volle 100 Deutsche Mark nach oben aufge-\nunverzinslichen Grundbetrag vorzunehmen.                          rundeten“ gestrichen.\n(5) Verbleibt nach der Anrechnung ein verzinslicher        b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nGrundbetrag, ist dieser um den ihm zugerechneten\nZinszuschlag für die voraussichtliche zukünftige Lauf-            aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Anlage“\nzeit der Entschädigungsrente (Absatz 3 Satz 1 Nr. 2)                   durch die Angabe „Anlage 1“ ersetzt.\nzu vermindern. Dazu ist der verbleibende Grundbe-                 bb) In Nummer 1 wird das Wort „drei“ durch das\ntrag mit 100 zu vervielfältigen und das Ergebnis durch                 Wort „sechs“ ersetzt.\ndie Summe zu teilen, die sich durch Hinzurechnung                 cc) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt gefasst:\ndes nach Absatz 3 Satz 2 maßgebenden Hundertsat-\nzes zu der Zahl 100 ergibt.                                            „2. Der Vervielfältiger bestimmt sich vorbe-\nhaltlich der Nummer 3 Satz 2 nach dem\n(6) § 3 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.“\nGeschlecht des Berechtigten und nach\nseinem Lebensalter in dem Zeitpunkt, von\n4. § 4 wird wie folgt geändert:                                               dem ab Unterhaltshilfe zuerkannt wird.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                    3. Ist der Berechtigte verheiratet und lebt er\naa) In Nummer 1 werden die Verweisung „§ 283                           von seinem Ehegatten nicht dauernd\nNr. 1 Satz 3 des Gesetzes“ durch die Verwei-                      getrennt, ist der Vervielfältiger für jeden\nsung „§ 283 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 des Gesetzes“                     Ehegatten nach seinem Geschlecht und\nund die Verweisung „(§ 283 Nr. 3 des Geset-                       nach seinem Lebensalter in dem Zeit-\nzes)“ durch die Verweisung „(§ 3a)“ ersetzt.                      punkt zu ermitteln, von dem ab Unter-","2426           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999\nhaltshilfe zuerkannt wird. Ergeben sich         schädigung gilt durch die Anrechnung vom Beginn\nunterschiedliche Vervielfältiger, ist auf       desjenigen Kalendervierteljahres ab als erfüllt, das\nzwei Fünftel des Auszahlungsbetrags             dem Zeitpunkt folgt, von dem ab Unterhaltshilfe zuer-\n(Nummer 1) der niedrigere und auf drei          kannt worden ist. § 3 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend\nFünftel des Auszahlungsbetrags der              anzuwenden.\nhöhere Vervielfältiger anzuwenden. Die            (3) Unterhaltshilfe nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ist\nAnteile am Auszahlungsbetrag sind auf           zur Berechnung des Anrechnungsbetrags nach den\nvolle Deutsche Mark nach unten abzu-            Absätzen 1 und 2 mit dem Auszahlungsbetrag anzu-\nrunden.”                                        setzen, der sich vor Anwendung des § 17 Abs. 1\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                          ergibt.\naa) In Satz 1 wird jeweils die Angabe „1. Juni 1967“        (4) § 26 Abs. 2 und 3 ist vor der Anrechnung nach\ndurch die Angabe „1. Januar 2001“ ersetzt.           den Absätzen 1 und 2 anzuwenden.\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „31. Mai 1967“\ndurch die Angabe „31. Dezember 2000“ er-                                       § 28\nsetzt.                                                       Anrechnung von Entschädigungsrente\nDie Anrechnung von Entschädigungsrente, bei der\n10. In § 10a wird die Verweisung „§ 283 Nr. 4 Satz 2              die Voraussetzungen für die Anrechnung nach § 283\nHalbsatz 1 des Gesetzes“ durch die Verweisung                 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 des Gesetzes vor dem 1. Januar\n„§ 283 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 1 des Gesetzes“           2001 nicht vorgelegen haben, ist wie bei der vorläufi-\nersetzt.                                                      gen Anrechnung auf den Anspruch auf Hauptent-\nschädigung nach § 3a Abs. 2 bis 6 vorzunehmen.\n11. In § 15 werden in den Nummern 1 und 2 jeweils die             Maßgebender Zeitpunkt (§ 3a Abs. 2) ist der 31. De-\nWörter „auf volle 100 Deutsche Mark nach oben auf-            zember 2000.\ngerundeten“ gestrichen.\n§ 29\n12. In § 19 Abs. 2 Satz 3 wird die Verweisung „§ 283 des                              Anrechnung von\nGesetzes“ durch die Verweisung „§ 3a“ ersetzt.                             Unterhaltshilfe auf Lebenszeit\nund Entschädigungsrente\n13. In § 20 Abs. 2 Satz 2 wird die Verweisung „(§ 283 Nr. 1         Sind Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente auf\ndes Gesetzes)“ durch die Verweisung „(§ 283 Abs. 1            die Hauptentschädigung anzurechnen, ist zunächst\nNr. 1 des Gesetzes)“ ersetzt.                                 § 27 anzuwenden und danach die Anrechnung der\nEntschädigungsrente nach § 28 auf den noch ver-\n14. In § 21 Abs. 2 Satz 3 wird die Verweisung „§ 283 des          bleibenden Anspruch auf Hauptentschädigung vor-\nGesetzes“ durch die Verweisung „§ 3a“ ersetzt.                zunehmen.\n15. In § 23 Abs. 2 Satz 2 wird die Verweisung „(§ 283 Nr. 1                                 § 30\ndes Gesetzes)“ durch die Verweisung „(§ 283 Abs. 1                            Anrechnung auf mehrere\nNr. 1 des Gesetzes)“ ersetzt.                                           Ansprüche auf Hauptentschädigung\nIst Kriegsschadenrente nach § 278a Abs. 2, § 283\n16. Nach § 26 werden folgende Vorschriften eingefügt:             Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 des Gesetzes auf mehrere An-\n„Fünfter Abschnitt                        sprüche auf Hauptentschädigung anzurechnen, ist\ndie Anrechnung im Verhältnis der verfügbaren Grund-\nAnrechnung nach dem\nbeträge (§ 27) oder Ansprüche (§ 28) zueinander vor-\n31. Dezember 2000 gewährter\nzunehmen.\nKriegsschadenrente auf die Hauptentschädigung\n§ 31\n§ 27\nBerücksichtigung\nAnrechnung                                         nachträglicher Veränderungen\nvon Unterhaltshilfe auf Lebenszeit\nEine nach den §§ 27 bis 30 durchgeführte Anrech-\n(1) Unterhaltshilfe, die mit Wirkung von einem Zeit-       nung ist zu ändern, wenn nachträglich Hauptentschä-\npunkt vor dem 1. Januar 2001 ab zuerkannt wurde               digung zuerkannt wird. Das Gleiche gilt, wenn sich\nund bei der die Voraussetzungen für die Anrechnung            nachträglich die Zahlungen an Unterhaltshilfe oder\nnach § 278a Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes vor dem                Entschädigungsrente für Zeiträume vor dem 1. Januar\n1. Januar 2001 nicht vorgelegen haben, ist mit dem            2001 verändern. Bei einer nachträglichen Erhöhung\nAnrechnungsbetrag nach § 3 Abs. 2 und 3 auf den               der Zahlungen an Unterhaltshilfe oder Entschädi-\nGrundbetrag der Hauptentschädigung anzurech-                  gungsrente ist die durchgeführte Anrechnung nur zu\nnen. Maßgebender Zeitpunkt (§ 3 Abs. 2) ist der               ändern, soweit noch auf eine nicht erfüllte Hauptent-\n31. Dezember 2000. Bei Unterhaltshilfe an Vollwaisen          schädigung anzurechnen ist.“\nist § 5 Abs. 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.\n(2) Die Anrechnung ist der Reihe nach auf einen ver-   17. Der bisherige Fünfte Abschnitt wird Sechster Ab-\nzinslichen Grundbetrag und einen unverzinslichen              schnitt, der bisherige § 27 wird § 32.\nGrundbetrag vorzunehmen. Der auf den angerechne-\nten Betrag entfallende Zinszuschlag zur Hauptent-         18. Der bisherige § 28 wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999                  2427\n19. Folgender § 33 wird eingefügt:                                berechneten entgegenstehenden Erfüllungsbetrag\nübersteigt.\n„§ 33\nÜbergangsregelung                             (3) Ist gekürzte Unterhaltshilfe zuerkannt worden\nfür die Änderung der Verordnung durch das               und übersteigt die Summe der bisherigen Kürzungs-\nGesetz vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2422)             beträge den neu berechneten entgegenstehenden\nErfüllungsbetrag, ist der übersteigende Betrag als\n(1) Wurde vor dem 1. Januar 2001 Unterhaltshilfe           Unterhaltshilfe nachzuzahlen und die Unterhaltshilfe\nauf Lebenszeit nach § 14 Abs. 2 oder § 26 Abs. 1 zu-          ungekürzt weiterzugewähren.\nerkannt, ist der entgegenstehende Erfüllungsbetrag\n(§ 15) neu zu berechnen, wenn dies für den Berechtig-           (4) Ist ein Darlehensverhältnis wiederhergestellt\nten günstiger ist. Dabei ist § 10 Abs. 4 entsprechend         oder neu begründet worden, ist dies insoweit rück-\nanzuwenden.                                                   gängig zu machen, als der bisher berechnete entge-\ngenstehende Erfüllungsbetrag den neu berechneten\n(2) Ist der bisher berechnete entgegenstehende             übersteigt.“\nErfüllungsbetrag ganz oder teilweise an den Aus-\ngleichsfonds zurückgezahlt worden, ist der zurück-\ngezahlte Betrag zu erstatten, soweit er den neu           20. Der bisherige § 29 wird § 34.\n21. Die bisherige Anlage wird durch die Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung ersetzt.\nAnlage 1\n(zu § 3 Abs. 3 und § 10 Abs. 2)\nVervielfältiger zur Berechnung des Anrechnungsbetrags\nfür die voraussichtlich noch zu leistenden Zahlungen an Unterhaltshilfe\nVervielfältiger für einen                                Vervielfältiger für einen\nVollendetes                                              Vollendetes\nweiblichen/männlichen                                    weiblichen/männlichen\nLebensjahr                                               Lebensjahr\nBerechtigten oder Ehegatten                              Berechtigten oder Ehegatten\nUnter 1                 96                      88             26                65                      58\n1                95                      87             27                64                      57\n2                94                      86             28                63                      56\n3                93                      85             29                62                      55\n4                91                      84             30                61                      54\n5                90                      83             31                60                      52\n6                89                      81             32                58                      51\n7                88                      80             33                57                      50\n8                87                      79             34                56                      49\n9                85                      78             35                55                      48\n10                84                      77             36                54                      47\n11                83                      75             37                53                      46\n12                82                      74             38                51                      45\n13                81                      73             39                50                      43\n14                80                      72             40                49                      42\n15                78                      71             41                48                      41\n16                77                      70             42                47                      40\n17                76                      68             43                46                      39\n18                75                      67             44                45                      38\n19                74                      66             45                43                      37\n20                72                      65             46                42                      36\n21                71                      64             47                41                      35\n22                70                      63             48                40                      34\n23                69                      62             49                39                      33\n24                68                      60             50                38                      32\n25                67                      59             51                37                      31","2428      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999\nVervielfältiger für einen                             Vervielfältiger für einen\nVollendetes                                              Vollendetes\nweiblichen/männlichen                                 weiblichen/männlichen\nLebensjahr                                               Lebensjahr\nBerechtigten oder Ehegatten                            Berechtigten oder Ehegatten\n52               36                      30                76           13                     10\n53               35                      29                77           12                       9\n54               34                      28                78           11                       9\n55               32                      27                79           10                       8\n56               31                      26                80           10                       8\n57               30                      25                81            9                       7\n58               29                      24                82            8                       7\n59               28                      23                83            8                       6\n60               27                      22                84            7                       6\n61               26                      21                85            7                       6\n62               25                      20                86            6                       5\n63               24                      19                87            6                       5\n64               23                      19                88            5                       5\n65               22                      18                89            5                       5\n66               21                      17                90            5                       4\n67               20                      16                91            4                       4\n68               19                      15                92            4                       3\n69               18                      15                93            4                       3\n70               17                      14                94            4                       3\n71               17                      13                95            3                       3\n72               16                      13                96            3                       2\n73               15                      12                97            3                       2\n74               14                      11                98\n75               13                      11        und mehr              2                       2","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999              2429\nAnlage 2\n(zu § 3a Abs. 3)\nVervielfältiger zur Berechnung der Summe\nder voraussichtlich noch zu leistenden Zahlungen an Entschädigungsrente\nVervielfältiger für einen                             Vervielfältiger für einen\nVollendetes                                             Vollendetes\nweiblichen/männlichen                                 weiblichen/männlichen\nLebensjahr                                               Lebensjahr\nBerechtigten oder Ehegatten                            Berechtigten oder Ehegatten\nUnter 1               957                      879            38             514                     445\n1              949                      873            39             502                     434\n2              938                      861            40             491                     423\n3              926                      849            41             479                     412\n4              914                      838            42             468                     401\n5              902                      826            43             457                     390\n6              890                      814            44             445                     380\n7              878                      802            45             434                     369\n8              867                      790            46             423                     358\n9              855                      778            47             412                     348\n10              843                      766            48             401                     337\n11              831                      755            49             390                     327\n12              819                      743            50             379                     316\n13              807                      731            51             368                     306\n14              795                      719            52             357                     296\n15              783                      707            53             346                     286\n16              771                      695            54             335                     276\n17              760                      684            55             325                     266\n18              748                      672            56             314                     257\n19              736                      661            57             303                     247\n20              724                      650            58             293                     238\n21              713                      638            59             282                     228\n22              701                      627            60             272                     219\n23              689                      616            61             262                     210\n24              677                      604            62             252                     202\n25              666                      593            63             242                     193\n26              654                      581            64             232                     185\n27              642                      570            65             222                     177\n28              630                      558            66             212                     169\n29              619                      547            67             203                     162\n30              607                      536            68             193                     154\n31              595                      524            69             184                     147\n32              583                      513            70             175                     139\n33              572                      501            71             166                     132\n34              560                      490            72             157                     125\n35              548                      479            73             149                     119\n36              537                      468            74             141                     112\n37              525                      456            75             133                     106","2430           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999\nVervielfältiger für einen                               Vervielfältiger für einen\nVollendetes                                                   Vollendetes\nweiblichen/männlichen                                    weiblichen/männlichen\nLebensjahr                                                     Lebensjahr\nBerechtigten oder Ehegatten                             Berechtigten oder Ehegatten\n76               125                      100                   88         54                     48\n77               117                       95                   89        50                      46\n78               110                       89                   90        47                      44\n79               103                       83                   91        44                      38\n80                96                       78                   92        41                      35\n81                90                       74                   93        39                      32\n82                84                       69                   94        36                      29\n83                78                       65                   95        33                      26\n84                72                       61                   96        30                      23\n85                67                       57                   97        27                      20\n86                62                       54                   98\n87                58                       51           und mehr          24                      19\nArtikel 3\nÄnderung der Vierundzwanzigsten Verordnung\nüber Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz\nDie Vierundzwanzigste Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 10. November\n1971 (BGBl. I S. 1790), geändert durch § 4 der Verordnung vom 26. Mai 1975 (BGBl. I S. 1275), wird wie folgt geändert:\n1. In § 9 Satz 1 wird die Verweisung „§ 283 Nr. 2 Buchstabe b Halbsatz 2 und Nr. 3“ durch die Verweisung „§ 283 Abs. 1\nNr. 2 Buchstabe b Halbsatz 2 und Nr. 3“ ersetzt.\n2. In § 10 wird die Verweisung „§ 283 Nr. 4“ durch die Verweisung „§ 283 Abs. 1 Nr. 4“ ersetzt.\nArtikel 4\nNeufassung der Sechzehnten Verordnung\nüber Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, die Sechzehnte Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem\nLastenausgleichsgesetz in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu\nmachen und der Verordnung eine Inhaltsübersicht voranzustellen.\nArtikel 5\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nDie auf Artikel 2 und 3 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils ein-\nschlägigen Ermächtigung des Lastenausgleichsgesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden.\nArtikel 6\nInkrafttreten\nDieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1999 2431\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 16. Dezember 1999\nDer Bund esp räsid ent\nJ o hannes Rau\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDer Bund esminist er d es Innern\nSc hily\nDer B und esm inist er d er Finanzen\nH a n s Ei c h e l"]}