{"id":"bgbl1-1999-55-7","kind":"bgbl1","year":1999,"number":55,"date":"1999-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/55#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-55-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_55.pdf#page=17","order":7,"title":"Verordnung zur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"1999-12-10T00:00:00Z","page":2413,"pdf_page":17,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1999                2413\nVerordnung\nzur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung\nVom 10. Dezember 1999\nAuf Grund des § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c des             3. § 50 wird wie folgt gefasst:\nEinkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekannt-                                          „§ 50\nmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821) verordnet die\nBundesregierung:                                                                    Zuwendungsnachweis\n(1) Zuwendungen im Sinne der §§ 10b und 34g des\nGesetzes dürfen nur abgezogen werden, wenn sie\nArtikel 1                              durch eine Zuwendungsbestätigung nachgewiesen\nDie Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1997               werden, die der Empfänger nach amtlich vorgeschrie-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juni 1997               benem Vordruck ausgestellt hat.\n(BGBl. I S. 1558), zuletzt geändert durch Artikel 2 des              (2) Als Nachweis genügt der Bareinzahlungsbeleg\nGesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402), wird wie             oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts,\nfolgt geändert:                                                   wenn\n1. die Zuwendung zur Linderung der Not in Katastro-\n1. § 48 wird wie folgt gefasst:\nphenfällen innerhalb eines Zeitraums, den die obers-\n„§ 48                                   ten Finanzbehörden der Länder im Benehmen mit\nFörderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser,             dem Bundesministerium der Finanzen bestimmen,\nwissenschaftlicher und der als besonders förde-               auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Son-\nrungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke                   derkonto einer inländischen juristischen Person des\nöffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen\n(1) Für die Begriffe mildtätige, kirchliche, religiöse,        Dienststelle oder eines inländischen amtlich aner-\nwissenschaftliche und gemeinnützige Zwecke im                     kannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege ein-\nSinne des § 10b des Gesetzes gelten die §§ 51 bis 68              schließlich seiner Mitgliedsorganisationen einge-\nder Abgabenordnung.                                               zahlt worden ist oder\n(2) Die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung be-           2. die Zuwendung 100 Deutsche Mark nicht übersteigt\nzeichneten gemeinnützigen Zwecke werden als be-                   und\nsonders förderungswürdig im Sinne des § 10b Abs. 1\ndes Gesetzes anerkannt.                                           a) der Empfänger eine inländische juristische Per-\nson des öffentlichen Rechts oder eine inländi-\n(3) Zuwendungen im Sinne der §§ 48 bis 50 sind                     sche öffentliche Dienststelle ist oder\nSpenden und Mitgliedsbeiträge.\nb) der Empfänger eine Körperschaft, Personenver-\n(4) Abgezogen werden dürfen                                        einigung oder Vermögensmasse im Sinne des\n1. Zuwendungen zur Förderung mildtätiger, kirchlicher,                § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes\nreligiöser, wissenschaftlicher und der in Abschnitt A             ist, wenn der steuerbegünstigte Zweck, für den\nder Anlage 1 zu dieser Verordnung bezeichneten                    die Zuwendung verwendet wird, und die Anga-\nZwecke und                                                        ben über die Freistellung des Empfängers von\nder Körperschaftsteuer auf einem von ihm her-\n2. Spenden zur Förderung der in Abschnitt B der An-                   gestellten Beleg aufgedruckt sind und darauf\nlage 1 zu dieser Verordnung bezeichneten Zwecke.                  angegeben ist, ob es sich bei der Zuwendung\nNicht abgezogen werden dürfen Mitgliedsbeiträge an                    um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag\nKörperschaften, die Zwecke fördern, die sowohl in Ab-                 handelt oder\nschnitt A als auch in Abschnitt B der Anlage 1 zu dieser          c) der Empfänger eine politische Partei im Sinne\nVerordnung bezeichnet sind.“                                          des § 2 des Parteiengesetzes ist und bei Spen-\nden der Verwendungszweck auf dem vom Emp-\n2. Nach § 48 wird folgender § 49 eingefügt:                               fänger hergestellten Beleg aufgedruckt ist.\n„§ 49                               Aus der Buchungsbestätigung müssen Name und\nZuwendungsempfänger                          Kontonummer des Auftraggebers und Empfängers,\nder Betrag sowie der Buchungstag ersichtlich sein. In\nZuwendungen für die in § 48 bezeichneten Zwecke            den Fällen der Nummer 2 Buchstabe b hat der Zuwen-\ndürfen nur abgezogen werden, wenn der Empfänger               dende zusätzlich den vom Zuwendungsempfänger\nder Zuwendung                                                 hergestellten Beleg vorzulegen; im Fall des Lastschrift-\n1. eine inländische juristische Person des öffentlichen       verfahrens muss die Buchungsbestätigung Angaben\nRechts oder eine inländische öffentliche Dienst-          über den steuerbegünstigten Zweck, für den die Zu-\nstelle oder                                               wendung verwendet wird, und über die Steuerbegüns-\n2. eine in § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuer-           tigung der Körperschaft enthalten.\ngesetzes bezeichnete Körperschaft, Personenver-              (3) Als Nachweis für die Zahlung von Mitgliedsbei-\neinigung oder Vermögensmasse ist.“                        trägen an politische Parteien im Sinne des § 2 des Par-","2414           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1999\nteiengesetzes genügt die Vorlage von Bareinzahlungs-        4. § 84 wird wie folgt geändert:\nbelegen, Buchungsbestätigungen oder Beitragsquit-\na) Der bisherige Absatz 2a wird neuer Absatz 3.\ntungen.\nb) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 2a.\n(4) Eine in § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuer-\ngesetzes bezeichnete Körperschaft, Personenvereini-            c) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 3a ein-\ngung oder Vermögensmasse hat die Vereinnahmung                    gefügt:\nder Zuwendung und ihre zweckentsprechende Ver-\n„ (3a) §§ 48, 49 und 50 sowie Anlage 1 in der\nwendung ordnungsgemäß aufzuzeichnen und ein Dop-\nFassung der Verordnung vom 10. Dezember 1999\npel der Zuwendungsbestätigung aufzubewahren. Bei\n(BGBl. I S. 2413) sind erstmals für den Veran-\nSachzuwendungen und beim Verzicht auf die Erstat-\nlagungszeitraum 2000 anzuwenden.“\ntung von Aufwand müssen sich aus den Aufzeichnun-\ngen auch die Grundlagen für den vom Empfänger                  d) Die bisherigen Absätze 3a bis 3c werden Ab-\nbestätigten Wert der Zuwendung ergeben.“                          sätze 3b bis 3d.\n5. Folgende Anlage 1 wird eingefügt:\n„Anlage 1\n(zu § 48 Abs. 2)\nVerzeichnis\nder Zwecke, die allgemein als besonders förderungswürdig\nim Sinne des § 10b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes anerkannt sind\nAbschnitt A\n1. Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Bekämpfung von Seuchen und seuchenähn-\nlichen Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67 der Abgabenordnung, und von Tierseuchen;\n2. Förderung der Jugend- und der Altenhilfe;\n3. Förderung kultureller Zwecke; dies ist die ausschließliche und unmittelbare Förderung der Kunst, die Förderung\nder Pflege und Erhaltung von Kulturwerten sowie die Förderung der Denkmalpflege;\na) die Förderung der Kunst umfasst die Bereiche der Musik, der Literatur, der darstellenden und bildenden\nKunst und schließt die Förderung von kulturellen Einrichtungen, wie Theater und Museen, sowie von kulturel-\nlen Veranstaltungen, wie Konzerte und Kunstausstellungen, ein;\nb) Kulturwerte sind Gegenstände von künstlerischer und sonstiger kultureller Bedeutung, Kunstsammlungen\nund künstlerische Nachlässe, Bibliotheken, Archive sowie andere vergleichbare Einrichtungen;\nc) die Förderung der Denkmalpflege bezieht sich auf die Erhaltung und Wiederherstellung von Bau- und Boden-\ndenkmälern, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften anerkannt sind; die Anerkennung ist\ndurch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle nachzuweisen;\n4. Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;\n5. Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der\nNaturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes;\n6. Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (Diakonisches Werk der Evangelischen\nKirche in Deutschland e.V., Deutscher Caritasverband e.V., Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband e.V.,\nDeutsches Rotes Kreuz e.V., Arbeiterwohlfahrt – Bundesverband e.V., Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in\nDeutschland e.V., Deutscher Blindenverband e.V., Bund der Kriegsblinden Deutschlands e.V., Verband Deut-\nscher Wohltätigkeitsstiftungen e.V., Bundesarbeitsgemeinschaft Hilfe für Behinderte e.V., Verband der Kriegs-\nund Wehrdienstopfer, Behinderten und Sozialrentner e.V.), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Ein-\nrichtungen und Anstalten;\n7. Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler,\nSpätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte\nund Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und\nKatastrophenopfer einschließlich der Errichtung von Ehrenmalen und Gedenkstätten; Förderung des Such-\ndienstes für Vermisste;\n8. Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;\n9. Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung;\n10. Förderung der Betreuung ausländischer Besucher in Deutschland, Förderung der Begegnungen zwischen Deut-\nschen und Ausländern in Deutschland, Förderung des Austauschs von Informationen über Deutschland und das\nAusland sowie Förderung von Einrichtungen, soweit diese Tätigkeiten oder Einrichtungen dazu bestimmt und\ngeeignet sind, der Völkerverständigung zu dienen;\n11. Förderung des Tierschutzes;\n12. Förderung der Entwicklungshilfe;\n13. Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1999 2415\n14. Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene;\n15. Förderung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen;\n16. Förderung des Schutzes von Ehe und Familie;\n17. Förderung der Kriminalprävention.\nAbschnitt B\n1. Förderung des Sports;\n2. Förderung kultureller Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen;\n3. Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde;\n4. Förderung der nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 der Abgabenordnung gemeinnützigen Zwecke.“\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 10. Dezember 1999\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDer B und esm inist er d er Finanzen\nH a n s Ei c h e l"]}