{"id":"bgbl1-1999-55-6","kind":"bgbl1","year":1999,"number":55,"date":"1999-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/55#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-55-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_55.pdf#page=13","order":6,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Auslandsumzugskostenverordnung","law_date":"1999-12-10T00:00:00Z","page":2409,"pdf_page":13,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1999               2409\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Auslandsumzugskostenverordnung\nVom 10. Dezember 1999\nAuf Grund des § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit                 cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nAbs. 2 des Bundesumzugskostengesetzes vom 11. De-                          „4. Die notwendigen Transportkosten für bis\nzember 1990 (BGBl. I S. 2682) verordnet das Auswärtige                          zu zwei Haustiere werden berücksichtigt,\nAmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des                               soweit sie in der Wohnung gehalten wer-\nInnern, dem Bundesministerium der Verteidigung und                              den. Kosten, die über die Transportkosten\ndem Bundesministerium der Finanzen:                                             hinausgehen, werden nicht berücksich-\ntigt. Dies gilt insbesondere für Transport-\nbehältnisse, Impfungen, Tierheime, Qua-\nArtikel 1\nrantäne und Ähnliches.“\nDie Auslandsumzugskostenverordnung vom 4. Mai\ne) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt\n1991 (BGBl. I S. 1072), zuletzt geändert durch die Ver-\ngefasst:\nordnung vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3898), wird\nwie folgt geändert:                                                     „(5) Der Umzug ist so sparsam wie möglich\ndurchzuführen. Wird das Umzugsgut getrennt ver-\n1. In § 1 Abs. 1 Nr. 3 wird folgender Satz 2 eingefügt:             sandt, ohne dass die oberste Dienstbehörde die\nGründe dafür als zwingend anerkennt, werden\n„Dem Tag des Dienstantritts steht der Tag nach Ein-              höchstens die Beförderungsauslagen erstattet, die\ntritt des maßgeblichen Ereignisses gemäß § 19 Abs. 1             bei ungetrenntem Versand von der bisherigen zu\nund 2 gleich.“                                                   einer Wohnung am neuen Dienstort oder im übri-\ngen Einzugsgebiet entstanden wären. Wird bei\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                     einem Umzug vom Ausland in das Inland das\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             Umzugsgut nach einem anderen inländischen Ort\nals dem neuen Dienstort oder dessen Einzugsge-\naa) Nach den Wörtern „neuen Wohnung“ werden                 biet befördert, werden höchstens die Beförde-\ndie Wörter „am neuen Dienstort oder im übri-            rungsauslagen erstattet, die bei der Beförderung\ngen Einzugsgebiet“ eingefügt.                           an den neuen Dienstort entstanden wären.“\nbb) Die Angabe „Absatz 5“ wird durch die Angabe          f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.\n„Absatz 6“ ersetzt.\ng) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.\ncc) Der letzte Satz wird aufgehoben.\nb) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:                3. § 3 wird wie folgt geändert:\n„(2) Für den Berechtigten und eine andere auch          a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Unterstel-\nam neuen Dienstort mit ihm in häuslicher Gemein-            len des“ die Wörter „aus der bisherigen Wohnung“\nschaft lebende Person im Sinne des § 6 Abs. 3 des           eingefügt sowie nach dem Wort „Dienstbehörde“\nBundesumzugskostengesetzes werden Beförde-                  ein Komma gesetzt.\nrungsauslagen für ein Umzugsvolumen von bis zu\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n130 cbm erstattet. Für jede weitere auch am neuen\nDienstort mit dem Berechtigten in häuslicher                  „(3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn bei einem\nGemeinschaft lebende Person erhöht sich das                 Umzug vom Inland in das Ausland auf Grund der\nerstattungsfähige Volumen um je 10 cbm. Bei Lei-            Beschränkung des Transportvolumens in § 2 ein\ntern von Auslandsvertretungen und deren Ständi-             Teil des Umzugsgutes nicht mitgeführt werden\ngen Vertretern kann in begründeten Einzelfällen             kann, mit der Maßgabe, dass dieses Umzugsgut\ndie oberste Dienstbehörde Ausnahmen genehmi-                erst wieder bei dem nächsten Umzug in das Inland\ngen. Beim Umzug können außerdem höchstens                   hinzugezogen werden kann.“\nzwei Personenkraftfahrzeuge berücksichtigt wer-\nden. Diese bleiben bei der Berechnung des Volu-       4. § 4 wird wie folgt geändert:\nmens nach Satz 1 und 2 außer Betracht.“                  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                         aa) Nach dem Wort „Wohnung“ werden die Wör-\nd) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt                 ter „am neuen Dienstort oder im übrigen Ein-\ngeändert:                                                        zugsgebiet“ eingefügt.\naa) In Nummer 1 wird nach der Angabe „bis zu                bb) In Nummer 2 werden vor die Wörter „Fahr-\n1,8 l Hubraum“ die Angabe „und einem Vo-                     und Nebenkosten“ die Wörter „das Tage-,\nlumen von höchstens 11 cbm“ eingefügt. Das                   Übernachtungs- und Schiffstagegeld sowie“\nWort „Sowjetunion“ wird durch die Wörter                     eingefügt. Das Wort „Dienstreise“ wird durch\n„Russischen Föderation, der Ukraine, Weiß-                   das Wort „Umzugsreise“ ersetzt.\nrusslands“ ersetzt. Folgender Satz wird ange-           cc) Die bisherige Nummer 3 wird aufgehoben.\nfügt: „Zolleingangsabgaben werden nur er-\nstattet, soweit die Mitnahme eines zweiten              dd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.\nPersonenkraftfahrzeugs notwendig ist.“               b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nbb) In Nummer 3 wird die Angabe „Absatz 4“                  aa) Zwischen den Wörtern „einer Person“ und\ndurch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.                         „zum Suchen“ werden die Wörter „an den","2410          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1999\nneuen Dienstort“ eingefügt. Die Wörter „am                   „Miete für die bisherige Wohnung im Ausland\nneuen Dienstort“ werden gestrichen.                          kann auch ohne Anmietung einer neuen Woh-\nnung für die Zeit erstattet werden, für die der\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\nBerechtigte keine Leistungen nach der Richt-\n„Ehepartnern sowie zusammenlebenden Be-                      linie über die Zahlung einer Aufwandsentschä-\nrechtigten mit jeweils eigener Zusage der Um-                digung an Bundesbeamte in Fällen dienstlich\nzugskostenvergütung, die am neuen Dienstort                  veranlasster doppelter Haushaltsführung bei\nwieder eine gemeinsame Wohnung suchen                        Versetzungen und Abordnungen vom Inland\noder einrichten, werden die Auslagen für nur                 ins Ausland, im Ausland und vom Ausland ins\neine Wohnungsbesichtigungsreise und ge-                      Inland erhält.“\ngebenenfalls für eine Vorbereitungsreise er-\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nstattet.“\n„(4) Die bisherige Wohnung im eigenen Haus oder\nc) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\ndie Eigentumswohnung steht der Mietwohnung\n„(6) Zum Ausgleich von notwendigen Mehraus-                gleich mit der Maßgabe, dass Mietentschädigung\nlagen für Verpflegung der in Absatz 1 Nr. 1 und 2            längstens für ein Jahr gezahlt wird. Die oberste\nbezeichneten Personen während des in Absatz 5                Dienstbehörde kann diese Frist in besonders\ngenannten Zeitraums wird ohne Vorlage von Ein-               begründeten Ausnahmefällen um längstens sechs\nzelnachweisen ein Zuschuss gezahlt, und zwar für             Monate verlängern. An die Stelle der Miete tritt der\ndie ersten 14 Tage des Aufenthalts                           ortsübliche Mietwert der Wohnung. Entsprechen-\n– am ausländischen Wohn- oder Dienstort in                   des gilt für die eigene Garage. Für die neue Woh-\nHöhe von 75 vom Hundert des Auslandstage-                 nung im eigenen Haus oder die neue Eigentums-\ngeldes nach § 3 der Auslandsreisekostenver-               wohnung wird Mietentschädigung nicht gezahlt.“\nordnung,\n6. § 8 wird wie folgt gefasst:\n– am inländischen Wohn- oder Dienstort in Höhe\nvon 75 vom Hundert des Inlandstagegeldes               „Die Auslagen für einen durch den Umzug bedingten\nnach § 9 des Bundesreisekostengesetzes.                zusätzlichen Unterricht der Kinder des Berechtigten\n(§ 6 Abs. 3 Satz 2 des Bundesumzugskostenge-\nVom 15. Tage an wird der Zuschuss auf 50 vom              setzes) werden bis zu 80 vom Hundert des im Zeit-\nHundert des Auslandstage- bzw. des Inlandstage-           punkt der Beendigung des Umzugs maßgebenden\ngeldes ermäßigt. Ist die vorübergehende Unter-            Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 12 nach\nkunft mit einer Kochgelegenheit ausgestattet, wird        Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes für jedes\ndie Hälfte der nach Satz 1 und 2 maßgeblichen             Kind erstattet, und zwar bis zu 50 vom Hundert des\nBeträge gezahlt. Handelt es sich bei der vorüber-         Betrages voll und darüber hinaus zu drei Vierteln. Die\ngehenden Unterkunft um eine Wohnung mit aus-              oberste Dienstbehörde kann von dieser Vorschrift\ngestatteter Küche oder halten sich die in Satz 1          abweichen, soweit deren Anwendung in besonders\ngenannten Personen bei Verwandten auf, steht              gelagerten Einzelfällen infolge mehrfacher Auslands-\nkein Zuschuss zu.“                                        verwendungen zu einer unzumutbaren Härte führen\nd) In Absatz 7 werden die Wörter „Heimaturlaub hat           würde.“\noder Auslandstrennungsgeld erhält“ ersetzt durch\ndie Wörter „Heimaturlaub oder Urlaub an einem          7. § 10 wird wie folgt geändert:\nanderen als dem bisherigen oder neuen Wohn-               a) In Absatz 1 wird das Wort „Wohnort“ durch die\noder Dienstort hat oder Auslandstrennungsgeld                Wörter „Dienstort oder im übrigen Einzugsgebiet“\noder Leistungen nach der Richtlinie über die Zah-            ersetzt.\nlung einer Aufwandsentschädigung an Bundes-\nbeamte in Fällen dienstlich veranlasster doppelter        b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nHaushaltsführung bei Versetzungen und Abord-                   „(5) Ein Berechtigter, der die Voraussetzungen\nnungen vom Inland ins Ausland, im Ausland und                des Absatzes 1 nicht erfüllt oder eine mit den not-\nvom Ausland ins Inland erhält.“                              wendigen Möbeln und sonstigen Haushaltsgegen-\nständen ausgestattete Wohnung bezieht, erhält\n5. § 5 wird wie folgt geändert:                                    eine Pauschvergütung in Höhe des Zweifachen\nder Sätze nach § 10 Abs. 4 des Bundesumzugs-\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nkostengesetzes. Ist nur ein Teil der Räume, die\n„Mietentschädigung darf nicht für eine Zeit ge-              keine Empfangsräume sind, ausgestattet, wird die\nwährt werden, für die der Berechtigte Leistungen             Pauschvergütung nach Satz 1 anteilig erhöht.“\nnach der Richtlinie über die Zahlung einer Auf-\nc) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „§§ 3 oder 4“\nwandsentschädigung an Bundesbeamte in Fällen\ndurch die Angabe „§§ 3, 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 oder\ndienstlich veranlasster doppelter Haushaltsfüh-\nAbs. 2 Nr. 1“ ersetzt.\nrung bei Versetzungen und Abordnungen vom In-\nland ins Ausland, im Ausland und vom Ausland ins          d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:\nInland erhält.“                                                „(7) Besteht am neuen Wohnort eine andere\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                            Stromspannung oder Frequenz (Hertzzahl) als am\nbisherigen Wohnort und ist die neue Wohnung\naa) Satz 2 wird aufgehoben.                                  nicht mit einer der alten Wohnung entsprechenden\nbb) Der bisherige Satz 3, jetzt Satz 2, wird wie folgt       Stromversorgung oder nicht mit den notwendigen\ngefasst:                                                elektrischen Geräten ausgestattet, wird ein Zu-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1999             2411\nschlag zur Pauschvergütung in Höhe von 13 vom             d) In Absatz 4 werden die letzten beiden Sätze aufge-\nHundert, existiert eine andere Fernsehnorm, wird             hoben.\nein weiterer Zuschlag von 10 vom Hundert des\nEndgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 13             10. § 13 wird wie folgt geändert:\nnach Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes\ngezahlt.“                                                 a) In Absatz 1 wird die Angabe „Dienstaltersstufe 7“\ndurch die Angabe „Stufe 6“ ersetzt.\ne) Absatz 8 wird aufgehoben.\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nf) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 8.\n„Bezieht der Berechtigte eine Leerraumwohnung,\ng) Der bisherige Absatz 10 wird aufgehoben.                     erhöhen sich die Beiträge nach Absatz 1 für die\nEinrichtung der Empfangsräume und der privaten\n8. § 11 wird wie folgt geändert:                                   Wohn- und Esszimmer jeweils um 50 vom Hundert\na) In der Überschrift sowie im Text wird das Wort               des Bemessungssatzes nach Absatz 1.“\n„Bekleidung“ jeweils durch das Wort „Kleidung“            c) In Absatz 3 wird die Angabe „der Beitrag nach\nersetzt.                                                     Satz 1 um das Einfache“ durch die Angabe „dieser\nb) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                      Beitrag um 50 vom Hundert des Beitrags nach\nSatz 1“ ersetzt.\n„Für den Berechtigten und seinen mitumziehen-\nden Ehegatten an Dienstorten mit extrem niedri-           d) In Absatz 5 werden die Wörter „die Umzugs-\ngen Temperaturen jeweils 20 vom Hundert, an                  kostenvergütung“ durch die Wörter „eine Umzugs-\nDienstorten mit extrem hohen Temperaturen                    kostenvergütung“ ersetzt.\njeweils 10 vom Hundert des Endgrundgehalts der\nBesoldungsgruppe A 13 nach Anlage IV des Bun-         11. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ndesbesoldungsgesetzes, für jedes mit an den\nZwischen dem zweiten und dritten Satz wird folgen-\nDienstort mit extrem niedrigen Temperaturen um-\nder neuer Satz eingefügt:\nziehende Kind 50 vom Hundert des Beitrags für\nden Berechtigten. Wird klimabedingte Kleidung             „Soweit erforderlich, können auch Beiträge gemäß § 7\nvon Amts wegen bereitgestellt, ist der Beitrag um         gezahlt werden.“\n25 vom Hundert zu kürzen.“\nc) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:                12. § 15 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n„3. der Berechtigte bei den vorausgegangenen              a) Zwischen dem ersten und zweiten Satz wird fol-\nUmzügen innerhalb der letzten drei Jahre                gender neuer Satz eingefügt:\nermäßigte Beiträge nach § 14 Abs. 7 des Bun-            „Dasselbe gilt auch bei Rückkehr ins Inland der in\ndesumzugskostengesetzes oder nach § 17                  § 6 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes\nerhalten hat und beim neuen Umzug keine                 genannten Kinder zur Aufnahme einer Berufsaus-\nGründe für eine Ermäßigung vorliegen; in die-           bildung oder eines Studiums oder zur Ableistung\nsem Fall sind die bei den vorausgegangenen              des Grundwehr- oder Zivildienstes.“\nUmzügen gezahlten Beiträge anzurechnen.“\nb) Die Angabe „(§ 2 Abs. 4)“ wird durch die Angabe\nd) Folgender neuer Absatz 3 wird eingefügt:                     „(§ 2 Abs. 5)“ ersetzt.\n„(3) Herrschen an ein- und demselben Dienstort\nsowohl extrem hohe als auch extrem niedrige           13. § 17 wird wie folgt geändert:\nTemperaturen, werden beide Beiträge gewährt,              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nsofern sich die Verwendung über beide Zeiträume\nerstreckt.“                                                  aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „in das\nAusland“ die Wörter „oder im Ausland“ einge-\ne) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\nfügt. Nach dem Wort „Umzugskostenvergü-\nf) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.                             tung“ wird das Wort „höchstens“ eingefügt.\nbb) In Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2\n9. § 12 wird wie folgt geändert:                                        Buchstabe b werden nach den Wörtern „wenn\na) Am Ende von Absatz 1 Satz 4 werden der Punkt                      diese“ die Wörter „auf Grund der dienstlichen\ndurch ein Semikolon ersetzt und die Angabe „dies                  Maßnahme“ eingefügt. Die Wörter „des Um-\ngilt nicht für Empfänger eines Einrichtungsbei-                   zugs“ werden durch die Wörter „der dienst-\ntrages nach § 13“ angefügt.                                       lichen Maßnahme“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Dienstwohnung“             cc) In Nummer 1 Buchstabe d werden die Wörter\ndurch das Wort „Wohnung“ ersetzt.                                 „ein im Inland“ durch die Wörter „ein am bis-\nherigen Dienst- oder Wohnort“ ersetzt.\nc) Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\ndd) In Nummer 1 Buchstabe f und Nummer 2\n„2. bei vorausgegangenen Umzügen innerhalb\nBuchstabe f werden die Wörter „sowie der\nder letzten drei Jahre keinen oder ermäßigte\nAuslagen“ bis „monatlich“ gestrichen.\nBeiträge nach § 14 Abs. 7 des Bundesum-\nzugskostengesetzes oder nach § 17 erhalten              ee) In Nummer 1 Buchstabe g und Nummer 2\nhat; in diesem Fall sind die bei den vorausge-               Buchstabe g wird nach der Angabe „nach § 10\ngangenen Umzügen gezahlten Beiträge anzu-                    Absatz 1 bis 5“ die Angabe „und 7“ gestri-\nrechnen.“                                                    chen.","2412          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1999\nff) In Nummer 1 Buchstabe h und Nummer 2                              rechtigten oder das Eigentum erheblich ge-\nBuchstabe h wird das Wort „Bekleidung“                           fährdet“ werden ersetzt durch die Wörter „Ist\ndurch das Wort „Kleidung“ ersetzt.                               an einem ausländischen Dienstort Leben,\ngg) Nummer 2 Buchstabe d wird wie folgt neu                           Gesundheit oder Eigentum des Berechtigten\ngefasst:                                                         und seiner Angehörigen erheblich gefährdet“.\n„d) Erstattung der notwendigen Garagenmiete                 bb) Die Wörter „von Personen, die zur häuslichen\nfür ein am bisherigen Dienst- oder Wohn-                    Gemeinschaft des Berechtigten gehören“\nort zurückgelassenes Personenkraftfahr-                     werden ersetzt durch die Wörter „des Berech-\nzeug, sofern weder das Personenkraft-                       tigten sowie der zu seiner häuslichen Gemein-\nfahrzeug noch die Garage anderweitig                        schaft gehörenden Personen.“\ngenutzt werden“.                                    c) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 ein-\nhh) Es wird folgende Nummer 3 angefügt:                          gefügt:\n„3. Zahlungen nach Nummer 1 Buchstabe b                       „(2) Die oberste Dienstbehörde bestimmt – unter\nund d sowie Nummer 2 Buchstabe b                       Berücksichtigung von Regelungen, die im gleichen\nund d werden nicht für die Tage gewährt,               Zusammenhang nach § 12 Abs. 8 der Auslands-\nan denen der Berechtigte Leistungen                    trennungsgeldverordnung getroffen wurden – in\nnach der Richtlinie über die Gewährung                 sinngemäßer Anwendung der Vorschriften dieser\neiner Aufwandsentschädigung an Bun-                    Verordnung die Teile der Umzugskostenvergütung\ndesbeamte in Fällen dienstlich veran-                  im Einzelfall, wenn aus Sicherheitsgründen oder\nlasster doppelter Haushaltsführung bei                 wegen anderer außergewöhnlicher Verhältnisse im\nVersetzungen und Abordnungen vom                       Ausland andere als in den §§ 3 oder 4 des Bundes-\nInland ins Ausland, im Ausland und vom                 umzugskostengesetzes bezeichnete dienstliche\nAusland ins Inland erhält. Zahlungen nach              Maßnahmen erforderlich sind. Werden für einen\nNummer 1 Buchstabe g und h und Num-                    Dienstort, an dem sich eine Auslandsvertretung\nmer 2 Buchstabe g und h werden für Hin-                befindet, Maßnahmen nach Satz 1 erforderlich,\nund Rückumzug nur einmal gewährt.“                     bestimmt das Auswärtige Amt die Teile der Um-\nzugskostenvergütung für alle an diesem Dienstort\nb) Der letzte Satz von Absatz 3 wird aufgehoben.\ntätigen und von der Maßnahme betroffenen Be-\nc) An die Stelle des durch die Zweite Änderungsver-                 rechtigten.“\nordnung aufgehobenen Absatzes 4 tritt folgender\nd) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\nneuer Absatz 4:\n„(4) Liegt bei einer Auslandsverwendung die Mit-\nnahme des Personenkraftfahrzeugs im dienst-\nlichen Interesse, kann die oberste Dienstbehörde                                   Artikel 2\nhierzu die Zusage der Übernahme der Beförde-               Das Auswärtige Amt kann den Wortlaut der Auslands-\nrungsauslagen zulassen.“                                 umzugskostenverordnung in der vom Inkrafttreten dieser\nd) In Absatz 5 wird die Angabe „Absatz 1 bis 4 gilt         Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\nnicht“ durch die Angabe „Die Absätze 1 bis 3 gel-        bekannt machen.\nten nicht“ ersetzt.\ne) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\n„(6) Die oberste Dienstbehörde kann bei Vorlie-                                  Artikel 3\ngen besonderer dienstlicher Gründe (u.a. Sicher-           (1) Die Einschränkung des berücksichtigungsfähigen\nheitsaspekte, fiskalische Erwägungen) im Einzelfall      Umzugsvolumens (Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b) gilt erst-\ndie Zusage der Umzugskostenvergütung nach Ab-            mals bei dem ersten Umzug vom Inland in das Ausland, für\nsatz 1 nur auf die Person des Berechtigten be-           den die Umzugskostenvergütung nach dem 31. Dezem-\nschränken.“                                              ber 1999 wirksam zugesagt worden ist.\n(2) Die Änderung der Pauschalen und Beiträge (Artikel 1\n14. § 18 wird wie folgt geändert:\nNr. 7 bis 10) gilt bei Umzügen, für die die Umzugskosten-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                  vergütung vor dem 1. Januar 2000 zugesagt worden ist,\n„Auslagen für die Rückführung                nur, wenn mit dem Einladen des Umzugsgutes nach dem\nvon Berechtigten und deren Angehörigen             31. März 2000 begonnen wird.\nsowie von Umzugsgut aus Gefährdungsgründen“.\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Die Wörter „Ist an einem ausländischen Dienst-                                 Artikel 4\nort die Sicherheit der Angehörigen des Be-            Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.\nBerlin, den 10. Dezember 1999\nDer Bund esminist er d es Ausw ärt igen\nIn Vertretung\nWolfgang Isc hinger"]}