{"id":"bgbl1-1999-55-3","kind":"bgbl1","year":1999,"number":55,"date":"1999-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/55#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-55-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_55.pdf#page=6","order":3,"title":"Gesetz über die Änderung währungsrechtlicher Vorschriften infolge der Einführung des Euro-Bargeldes (Drittes Euro-Einführungsgesetz - Drittes EuroEG)","law_date":"1999-12-16T00:00:00Z","page":2402,"pdf_page":6,"num_pages":4,"content":["2402          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1999\nGesetz\nüber die Änderung währungsrechtlicher\nVorschriften infolge der Einführung des Euro-Bargeldes\n(Drittes Euro-Einführungsgesetz – Drittes EuroEG)\nVom 16. Dezember 1999\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:         desmünzen in gesetzliche Zahlungsmittel umzutauschen,\nwenn diese verfälscht, durchlöchert oder anders als durch\nden gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringert sind.\nArtikel 1\nGesetz                                                           §4\nüber die Beendigung der Zahlungsmittel-                   Für auf Deutsche Mark lautende Banknoten und auf\neigenschaft der auf Deutsche Mark lautenden               Deutsche Mark oder Deutsche Pfennig lautende Bundes-\nBanknoten und der auf Deutsche Mark oder                 münzen gelten die Strafvorschriften des § 6 Nr. 7 in Ver-\nDeutsche Pfennig lautenden Bundesmünzen                  bindung mit §§ 146 und 149, des § 138 Abs. 1 Nr. 4 in Ver-\n(DM-Beendigungsgesetz – DMBeEndG)                      bindung mit § 146 und der §§ 146, 147, 149 und 150 des\nStrafgesetzbuches, die Vorschrift des § 37 Abs. 2 des Ge-\nsetzes über die Deutsche Bundesbank sowie die Buß-\n§1\ngeldvorschriften des § 127 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und\nMit Ablauf des 31. Dezember 2001 verlieren die von         Nr. 3, Abs. 2 und 4, des § 128 Abs. 1, 2 und 4 und des\nder Deutschen Bundesbank ausgegebenen, auf Deutsche           § 129 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entspre-\nMark lautenden Banknoten und die von der Bundesrepu-          chend.\nblik Deutschland ausgegebenen, auf Deutsche Mark oder\nDeutsche Pfennig lautenden Bundesmünzen ihre Eigen-                                         §5\nschaft als gesetzliches Zahlungsmittel. Die Deutsche Bun-\nDie für die Verfolgung einer Straftat auf dem Gebiet der\ndesbank tauscht im Rahmen von Artikel 16 der Verord-\nGeldfälschung geltenden Vorschriften der Strafprozess-\nnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die\nordnung gelten entsprechend für die Verfolgung einer\nEinführung des Euro (ABl. EG Nr. L 139 S. 1) die in Satz 1\nStraftat nach § 4 in Verbindung mit einer dort genannten\nbezeichneten Banknoten und Bundesmünzen ab 1. Janu-\nVorschrift des Strafgesetzbuches. Die für die Verfolgung\nar 2002 zum gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des\neiner Geldfälschung nach § 146 des Strafgesetzbuches\nRates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungs-\ngeltenden Vorschriften der Strafprozessordnung gelten\nkurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mit-\nentsprechend für die Verfolgung einer Straftat nach § 4 in\ngliedstaaten, die den Euro einführen (ABl. EG Nr. L 359\nVerbindung mit § 146 des Strafgesetzbuches.\nS. 1), unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs in\nEuro-Banknoten und Euro-Münzen um.\n§6\n§2                                 § 4 ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen\nsind, auch dann anzuwenden, wenn er außer Kraft ge-\nDie Deutsche Bundesbank ist nicht verpflichtet, für auf    treten ist.\nDeutsche Mark lautende vernichtete, verlorene, falsche\noder verfälschte Banknoten Ersatz zu leisten. Sie darf für\nbeschädigte auf Deutsche Mark lautende Banknoten Er-                                     Artikel 2\nsatz nur leisten, wenn der Inhaber entweder Teile einer\nNote vorlegt, die insgesamt größer sind als die Hälfte der                             Münzgesetz\nNote, oder den Nachweis führt, dass der Rest der Note,                                   (MünzG)\nvon der er nur die Hälfte oder einen geringeren Teil vorlegt,\nvernichtet ist.                                                                             §1\nAusprägung von deutschen Euro-Münzen\n§3                                 Der Bund prägt Münzen (deutsche Euro-Münzen) ge-\nDie Deutsche Bundesbank ist nicht verpflichtet, auf        mäß der Verordnung (EG) Nr. 975/98 des Rates vom 3. Mai\nDeutsche Mark oder Deutsche Pfennig lautende Bun-             1998 über die Stückelungen und die technischen Merk-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1999             2403\nmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl.                                      §6\nEG Nr. L 139 S. 6) in der jeweils geltenden Fassung aus.                            Münzprägung\n(1) Die deutschen Euro-Münzen und die deutschen Euro-\n§2                              Gedenkmünzen werden von denjenigen Münzstätten der\nAusprägung von Sammlermünzen                     Länder ausgeprägt, die sich dazu bereit erklären und die\nder Bund beauftragt. Das Verfahren bei der Ausprägung\n(1) Der Bund kann als Sammlermünzen\nunterliegt der Aufsicht des Bundesministeriums der Finan-\n1. auf Euro lautende Gedenkmünzen (deutsche Euro-Ge-         zen.\ndenkmünzen) und\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt die\n2. deutsche Euro-Münzen in Sonderausführung                  Verteilung der auszuprägenden Beträge auf die einzelnen\nausprägen.                                                   Münzstätten und die ihnen für die Prägung jeder einzelnen\nMünzgattung zu gewährende gleichmäßige und ange-\n(2) Die deutschen Euro-Gedenkmünzen sind nach Maß-        messene Vergütung.\ngabe dieses Gesetzes gesetzliche Zahlungsmittel im In-\nland.                                                           (3) Die zur Ausprägung erforderlichen Münzmetalle wer-\nden den Münzstätten vom Bundesministerium der Finan-\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann für           zen zugewiesen.\nSammlermünzen einen über dem Nennwert liegenden\nVerkaufspreis festlegen.\n§7\n§3                                             Inverkehrbringen von Münzen\nAnnahme- und Umtauschpflicht                       (1) Die Deutsche Bundesbank bringt die deutschen Euro-\nMünzen und die deutschen Euro-Gedenkmünzen unbe-\n(1) Niemand ist verpflichtet, deutsche Euro-Gedenk-       schadet des Artikels 106 Abs. 2 Satz 1 des Vertrages zur\nmünzen im Betrag von mehr als 100 Euro bei einer einzel-     Gründung der Europäischen Gemeinschaft nach Maß-\nnen Zahlung anzunehmen. Erfolgt eine einzelne Zahlung        gabe der Bedürfnisse in den Verkehr. Zu diesem Zweck ist\nsowohl in Euro-Münzen als auch in deutschen Euro-Ge-         sie verpflichtet, die nach den §§ 1 und 2 ausgeprägten\ndenkmünzen, ist niemand verpflichtet, mehr als 50 Mün-       Münzen mit Ausnahme der Münzen gemäß § 2 Abs. 3 vom\nzen anzunehmen; dies gilt auch dann, wenn der Gesamt-        Bund gegen Gutschrift des Nennbetrages zu überneh-\nbetrag 100 Euro unterschreitet.                              men, soweit Artikel 101 Abs. 1 des Vertrages nicht ent-\n(2) Die Bundeskassen und die Deutsche Bundesbank,         gegen steht.\nletztere unbeschadet des Artikels 101 Abs. 1 des Vertra-        (2) Der Bund bringt unbeschadet des Artikels 106 Abs. 2\nges zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, haben        Satz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Ge-\nEuro-Münzen und deutsche Euro-Gedenkmünzen in jeder          meinschaft Sammlermünzen gemäß § 2 Abs. 3 in den Ver-\nZahl und in jedem Betrag für Rechnung des Bundes in          kehr. Er kann eine andere Stelle damit beauftragen.\nZahlung zu nehmen oder in andere gesetzliche Zahlungs-\nmittel umzutauschen.\n§8\n(3) Niemand ist verpflichtet, Euro-Münzen und deutsche\nEinziehung von Münzen\nEuro-Gedenkmünzen anzunehmen oder umzutauschen,\ndie durchlöchert, anders als durch den gewöhnlichen Um-         Euro-Münzen und deutsche Euro-Gedenkmünzen, die\nlauf im Gewicht verringert oder verfälscht sind.             infolge längeren Umlaufs und Abnutzung an Gewicht oder\nErkennbarkeit erheblich eingebüßt haben, werden von\nden Bundeskassen und der Deutschen Bundesbank an-\n§4                              genommen. Sie sind für Rechnung des Bundes einzuzie-\nGestaltung der deutschen Euro-Münzen                hen.\n(1) Die Bundesregierung bestimmt die Gestaltung der\n§9\nnationalen Münzseite der deutschen Euro-Münzen ein-\nschließlich des Wortlauts der Randschrift der auf 2 Euro                          Außerkurssetzung\nlautenden deutschen Euro-Münze sowie im Einverneh-              (1) Die Bundesregierung kann deutsche Euro-Münzen\nmen mit der Deutschen Bundesbank die Verteilung der          und deutsche Euro-Gedenkmünzen außer Kurs setzen.\nauszuprägenden Beträge auf die verschiedenen Nenn-           Die Einlösungsfrist muss mindestens sechs Monate be-\nwerte.                                                       tragen.\n(2) Die Gestaltung der nationalen Münzseite der deut-        (2) Die Außerkurssetzung der in Absatz 1 genannten\nschen Euro-Münzen ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu        Münzen ist im Bundesgesetzblatt, im Bundesanzeiger so-\nmachen.                                                      wie in überregionalen Tageszeitungen bekannt zu machen\nund der Kommission der Europäischen Gemeinschaften\n§5                              mitzuteilen.\nGestalt der deutschen Euro-Gedenkmünzen\n§ 10\nDie Bundesregierung bestimmt die Nennwerte und die\nGestaltung sowie im Benehmen mit der Deutschen Bun-                           Verordnungsermächtigung\ndesbank die technischen Merkmale der deutschen Euro-            Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,\nGedenkmünzen; sie müssen sich hinreichend von den            durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-\nEuro-Münzen unterscheiden. § 4 Abs. 2 ist entsprechend       rates zu versagen oder unter Bedingungen zuzulassen,\nanzuwenden.                                                  dass Medaillen und Marken, bei denen die Gefahr einer","2404            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1999\nVerwechslung mit Münzen besteht, hergestellt, angebo-          Deutsche Pfennig lauten, ist § 12 Abs. 2 erst ab 1. Januar\nten, zum Verkauf vorrätig gehalten, feilgehalten oder sonst    2003 anzuwenden.\nin den Verkehr gebracht werden.\n§ 11                                                        Artikel 3\nMünzschutz                                                   Änderung des\n(1) Es ist verboten,                                               Gesetzes über die Deutsche Bundesbank\n1. außer Kurs gesetzte oder sonst als Zahlungsmittel un-          § 14 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank in\ngültig gewordene Münzen                                    der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1992\n(BGBl. I S. 1782), das zuletzt durch Artikel 19 Abs. 7 des\na) nachzumachen oder zu verfälschen oder\nGesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) geändert\nb) solche nachgemachten oder verfälschten Münzen           worden ist, wird wie folgt gefasst:\nzum Verkauf vorrätig zu halten, feilzuhalten, in den\n„§ 14\nVerkehr zu bringen oder in das Inland einzuführen;\nNotenausgabe\n2. Gegenstände herzustellen, zum Verkauf vorrätig zu\nhalten, feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen,          (1) Die Deutsche Bundesbank hat unbeschadet des Ar-\nwenn sie den Anschein erwecken, als wären sie früher       tikels 106 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäi-\ngültige Münzen gewesen.                                    schen Gemeinschaft das ausschließliche Recht, Bank-\nSatz 1 gilt nicht für Stücke, die als Nachahmungen gestal-     noten im Geltungsbereich dieses Gesetzes auszugeben.\ntet oder vor dem Jahr 1850 hergestellt worden sind.            Auf Euro lautende Banknoten sind das einzige unbe-\nschränkte gesetzliche Zahlungsmittel. Die Deutsche Bun-\n(2) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten auch für auslän-      desbank hat die Stückelung und die Unterscheidungs-\ndische Münzen.                                                 merkmale der von ihr ausgegebenen Noten öffentlich be-\nkannt zu machen.\n§ 12\n(2) Die Deutsche Bundesbank kann unbeschadet des\nBußgeldvorschriften                        Artikels 106 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Euro-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer Rechtsverord-         päischen Gemeinschaft Noten zur Einziehung aufrufen.\nnung nach § 10 zuwiderhandelt, soweit sie für einen be-        Aufgerufene Noten werden nach Ablauf der beim Aufruf\nstimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-           bestimmten Umtauschfrist ungültig.“\nweist.\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer\nArtikel 4\n1. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung\nmit Abs. 2, eine dort genannte Münze nachmacht, ver-                              Änderung der\nfälscht, zum Verkauf vorrätig hält, feilhält, in den Ver-            Verordnung über die Herstellung und\nkehr bringt oder einführt oder                                      den Vertrieb von Medaillen und Marken\n2. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung          Die Verordnung über die Herstellung und den Vertrieb\nmit Abs. 2, einen dort genannten Gegenstand herstellt,     von Medaillen und Marken vom 13. Dezember 1974\nzum Verkauf vorrätig hält, feilhält oder in den Verkehr    (BGBl. I S. 3520), geändert durch Artikel 8 § 2 des\nbringt.                                                    Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242), wird wie folgt\n(3) Der Versuch einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2      geändert:\nkann geahndet werden.\n1. § 2 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:\n(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Ab-\nsatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in             „(1) Medaillen und Marken dürfen nicht das Bundes-\nden übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro          wappen, den Bundesadler oder ein Münzbild tragen,\ngeahndet werden.                                                   das mit dem Münzbild auf gültigen Euro-Münzen oder\ndeutschen Euro-Gedenkmünzen übereinstimmt. Dem\n(5) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1\nBundeswappen, dem Bundesadler und den Münzbil-\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundes-\ndern auf Euro-Münzen oder deutschen Euro-Gedenk-\nschuldenverwaltung.\nmünzen stehen solche Wappen, Adler und Münzbilder\n(6) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 oder 2            gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.\nbegangen worden, so können\n(2) Auf Medaillen und Marken darf weder die Be-\n1. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit be-            zeichnung einer Gattung gültiger Euro-Münzen noch\nzieht, und                                                     die Angabe eines Geldwertes enthalten sein; die An-\n2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorberei-               gabe einer Zahl ohne einen weiteren Zusatz ist jedoch\ntung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,              zulässig.“\neingezogen werden.\n2. In § 3 Satz 1 wird die Angabe „19,0 mm“ durch die An-\ngabe „18,5 mm“ ersetzt.\n§ 13\nÜbergangsvorschrift                        3. In § 4 Abs. 1 wird das Wort „Bundesmünzen“ durch die\nAuf außer Kurs gesetzte oder sonst als Zahlungsmittel           Worte „Euro-Münzen und deutsche Euro-Gedenkmün-\nungültig gewordene Münzen, die auf Deutsche Mark oder              zen“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1999                  2405\n4. In § 5 wird die Angabe „§ 11a Abs. 4 des Gesetzes über           letzt geändert durch Artikel 8 § 1 des Gesetzes vom\ndie Ausprägung von Scheidemünzen“ durch die An-                  9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242),\ngabe „§ 12 Abs. 1 des Münzgesetzes“ ersetzt.\n2. die Verordnung zur Erstreckung des Gesetzes über die\nAusprägung von Scheidemünzen auf das Land Berlin\nArtikel 5                                  vom 6. Juni 1955 (BGBl. I S. 272),\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang                 3. das Gesetz über die Ausprägung einer Olympiamünze\nvom 18. April 1969 (BGBl. I S. 305),\nDie auf Artikel 4 beruhenden Teile der Verordnung über\ndie Herstellung und den Vertrieb von Medaillen und Mar-        4. die Verordnung über die Zuständigkeit zur Verfolgung\nken können auf Grund der Ermächtigung des Münzge-                   und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 11a\nsetzes durch Rechtsverordnung geändert werden.                      des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemün-\nzen vom 9. Juli 1975 (BGBl. I S. 1922),\n5. das Währungsgesetz vom 20. Juni 1948 (WiGBl. Bei-\nArtikel 6                                  lage Nr. 5 S. 1), geändert durch Artikel 9 § 1 des\nBeendigung der Anwendung                              Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) und\nvon Artikel 1 der Anlage I des Vertrages               6. die Verordnung zur Einführung der Deutschen Mark\nüber die Schaffung einer                           im Saarland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\nWährungs-, Wirtschafts- und Sozialunion                       derungsnummer 7600-2, veröffentlichten bereinigten\nFassung, geändert durch Artikel 9 § 2 des Gesetzes\nArtikel 1 der Anlage I des Vertrages über die Schaffung\nvom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242).\neiner Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen De-\nmokratischen Republik vom 18. Mai 1990 (BGBl. 1990 II\nS. 518, 548) ist nicht mehr anzuwenden.                                                     Artikel 8\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nArtikel 7                                 (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am\nAufhebung von Rechtsvorschriften                     1. Januar 2002 in Kraft.\nEs werden aufgehoben:                                            (2) Artikel 1 § 1 tritt am Tage nach der Verkündung in\nKraft.\n1. das Gesetz über die Ausprägung von Scheidemünzen\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-           (3) Artikel 1 § 4 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002\nmer 690-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zu-        außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 16. Dezember 1999\nDer Bund esp räsid ent\nJ o hannes Rau\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDer B und esm inist er d er Finanzen\nH a n s Ei c h e l"]}