{"id":"bgbl1-1999-55-2","kind":"bgbl1","year":1999,"number":55,"date":"1999-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/55#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-55-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_55.pdf#page=4","order":2,"title":"Gesetz zur Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung","law_date":"1999-12-15T00:00:00Z","page":2400,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["2400           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1999\nGesetz\nzur Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung\nVom 15. Dezember 1999\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:          6. Klagen wegen vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen,\ninsbesondere nach dem Achten Buch der Zivilprozess-\nordnung.\nArtikel 1\nDas Gleiche gilt, wenn die Parteien nicht in demselben\nÄnderung des Gesetzes                       Land wohnen oder ihren Sitz oder eine Niederlassung\nbetreffend die Einführung der Zivilprozessordnung           haben.\nNach § 15 des Gesetzes betreffend die Einführung der           (3) Das Erfordernis eines Einigungsversuchs vor einer\nZivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,     von der Landesjustizverwaltung eingerichteten oder aner-\nGliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten         kannten Gütestelle entfällt, wenn die Parteien einver-\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes        nehmlich einen Einigungsversuch vor einer sonstigen\nvom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2585), wird folgender         Gütestelle, die Streitbeilegungen betreibt, unternommen\n§ 15a eingefügt:                                              haben. Das Einvernehmen nach Satz 1 wird unwiderleg-\n„§ 15a                             lich vermutet, wenn der Verbraucher eine branchenge-\nbundene Gütestelle, eine Gütestelle der Industrie- und\n(1) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass\nHandelskammer, der Handwerkskammer oder der Innung\ndie Erhebung der Klage erst zulässig ist, nachdem von\nangerufen hat. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.\neiner durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten\noder anerkannten Gütestelle versucht worden ist, die             (4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 91\nStreitigkeit einvernehmlich beizulegen                        Abs. 1, 2 der Zivilprozessordnung gehören die Kosten der\nGütestelle, die durch das Einigungsverfahren nach Ab-\n1. in vermögensrechtlichen Streitigkeiten vor dem Amts-\nsatz 1 entstanden sind.\ngericht über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld\noder Geldeswert die Summe von eintausendfünfhun-              (5) Das Nähere regelt das Landesrecht; es kann auch\ndert Deutsche Mark nicht übersteigt,                       den Anwendungsbereich des Absatzes 1 einschränken,\ndie Ausschlussgründe des Absatzes 2 erweitern und\n2. in Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Nachbar-\nbestimmen, dass die Gütestelle ihre Tätigkeit von der Ein-\nrecht nach den §§ 910, 911, 923 des Bürgerlichen\nzahlung eines angemessenen Kostenvorschusses abhän-\nGesetzbuchs und nach § 906 des Bürgerlichen\ngig machen und gegen eine im Gütetermin nicht erschie-\nGesetzbuchs sowie nach den landesgesetzlichen Vor-\nnene Partei ein Ordnungsgeld festsetzen darf.\nschriften im Sinne des Artikels 124 des Einführungsge-\nsetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, sofern es sich           (6) Gütestellen im Sinne dieser Bestimmung können\nnicht um Einwirkungen von einem gewerblichen               auch durch Landesrecht anerkannt werden. Die vor die-\nBetrieb handelt,                                           sen Gütestellen geschlossenen Vergleiche gelten als Ver-\ngleiche im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozess-\n3. in Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der\nordnung.“\npersönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk\nbegangen worden sind.\nArtikel 2\nDer Kläger hat eine von der Gütestelle ausgestellte\nBescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch                                Änderung der\nmit der Klage einzureichen. Diese Bescheinigung ist ihm             Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte\nauf Antrag auch auszustellen, wenn binnen einer Frist von        Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der\ndrei Monaten das von ihm beantragte Einigungsverfahren        im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1,\nnicht durchgeführt worden ist.                                veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\n(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf                     durch Artikel 5 des Gesetzes vom 31. August 1998 (BGBl. I\nS. 2600), wird wie folgt geändert:\n1. Klagen nach den §§ 323, 324, 328 der Zivilprozessord-\nnung, Widerklagen und Klagen, die binnen einer             § 65 wird wie folgt geändert:\ngesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Frist zu\nerheben sind,                                              1. Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n2. Streitigkeiten in Familiensachen,                              „Außer in obligatorischen Güteverfahren nach § 15a\ndes Gesetzes betreffend die Einführung der Zivil-\n3. Wiederaufnahmeverfahren,                                       prozessordnung wird die Gebühr nach Satz 1 auf die\n4. Ansprüche, die im Urkunden- oder Wechselprozess                Prozessgebühr, die der Rechtsanwalt in einem nach-\ngeltend gemacht werden,                                        folgenden Rechtsstreit erhält, nicht angerechnet.“\n5. die Durchführung des streitigen Verfahrens, wenn ein       2. In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „eine volle\nAnspruch im Mahnverfahren geltend gemacht worden               Gebühr“ durch die Wörter „fünfzehn Zehntel der vollen\nist,                                                           Gebühr“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1999           2401\nArtikel 3                           „und im obligatorischen Güteverfahren nach § 15a des\nÄnderung des Beratungshilfegesetzes                Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozess-\nordnung“ eingefügt.\nIn § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Rechtsberatung und\nVertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Bera-\ntungshilfegesetz) vom 18. Juni 1980 (BGBl. I S. 689),                                Artikel 4\ngeändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Septem-\nInkrafttreten\nber 1994 (BGBl. I S. 2323), werden nach den Wörtern\n„außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens“ die Wörter         Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 15. Dezember 1999\nDer Bund esp räsid ent\nJ o hannes Rau\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDie Bund esminist erin d er Just iz\nDäub ler- Gmelin"]}