{"id":"bgbl1-1999-55-10","kind":"bgbl1","year":1999,"number":55,"date":"1999-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/55#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-55-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_55.pdf#page=22","order":10,"title":"Post-Universaldienstleistungsverordnung (PUDLV)*)","law_date":"1999-12-15T00:00:00Z","page":2418,"pdf_page":22,"num_pages":3,"content":["2418            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1999\nPost-Universaldienstleistungsverordnung\n(PUDLV)*)\nVom 15. Dezember 1999\nAuf Grund des § 11 Abs. 2 des Postgesetzes vom                    2. durch deren Inhalt oder äußere Beschaffenheit Per-\n22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294) verordnet die Bun-                   sonen verletzt oder Sachschäden verursacht werden\ndesregierung unter Wahrung der Rechte des Bundes-                        können,\ntages:                                                               3. deren Inhalt, äußere Gestaltung oder Beförderung\ngegen strafrechtliche Bestimmungen verstößt oder\n§1\n4. deren Außenseite rassendiskriminierendes Gedanken-\nUniversaldienst                               gut enthält.\n(1) Als Universaldienstleistungen werden folgende Post-              (4) Die Universaldienstleistungen umfassen sowohl In-\ndienstleistungen bestimmt:                                           landsdienstleistungen als auch grenzüberschreitende Leis-\n1. die Beförderung von Briefsendungen im Sinne des § 4               tungen.\nNr. 2 des Gesetzes, sofern deren Gewicht 2 000 Gramm\nund deren Maße die im Weltpostvertrag und den ent-                                            §2\nsprechenden Vollzugsverordnungen festgelegten Maße                        Qualitätsmerkmale der Briefbeförderung\nnicht überschreiten,\nFür den Universaldienst im Bereich der Briefdienst-\n2. die Beförderung von adressierten Paketen, deren Ein-              leistungen gelten die folgenden Qualitätsmerkmale:\nzelgewicht 20 Kilogramm nicht übersteigt und deren\nMaße die im Weltpostvertrag und den entsprechenden               1. Bundesweit müssen mindestens 12 000 stationäre Ein-\nVollzugsverordnungen festgelegten Maße nicht über-                   richtungen vorhanden sein, in denen Verträge über\nschreiten,                                                           Briefbeförderungsleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1\nNr. 1 abgeschlossen und abgewickelt werden können.\n3. die Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften im                    Die Anforderung nach Satz 1 wird bis zum 31. Dezem-\nSinne des § 4 Nr. 1 Buchstabe c des Gesetzes. Hierzu                 ber 2005 unter Berücksichtigung der Nachfrage über-\nzählen periodisch erscheinende Druckschriften, die zu                prüft. Bis zum 31. Dezember 2002 müssen mindestens\ndem Zwecke herausgegeben werden, die Öffentlich-                     5 000 stationäre Einrichtungen mit unternehmenseige-\nkeit über Tagesereignisse, Zeit- oder Fachfragen durch               nem Personal betrieben werden. In allen Gemeinden\npresseübliche Berichterstattung zu unterrichten.                     mit mehr als 4 000 Einwohnern muss mindestens eine\n(2) Die Briefbeförderung umfasst auch die Sendungs-                   stationäre Einrichtung vorhanden sein; dies gilt in der\nformen                                                                   Regel auch für Gemeinden, die gemäß landesplane-\n1. Einschreibsendung (Briefsendung, die pauschal gegen                   rischen Vorgaben zentralörtliche Funktionen haben. Es\nVerlust, Entwendung oder Beschädigung versichert ist                 ist grundsätzlich zu gewährleisten, dass in zusammen-\nund gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt wird),                    hängend bebauten Gebieten eine stationäre Einrich-\ntung in maximal 2 000 Metern für die Kunden erreich-\n2. Wertsendung (Briefsendung, deren Inhalt in Höhe des                   bar ist. Bei Veränderungen der stationären Einrich-\nvom Absender angegebenen Wertes gegen Verlust,                       tungen ist frühzeitig, mindestens zehn Wochen vor\nEntwendung oder Beschädigung versichert ist),                        der Maßnahme, das Benehmen mit der zuständigen\n3. Nachnahmesendung (Briefsendung, die erst nach Ein-                    kommunalen Gebietskörperschaft herzustellen. Alle\nziehung eines bestimmten Geldbetrages an den Emp-                    übrigen Orte müssen durch einen mobilen Postservice\nfänger ausgehändigt wird),                                           versorgt werden. Die Einrichtungen müssen werktäg-\nlich nachfragegerecht betriebsbereit sein.\n4. Sendung mit Eilzustellung (Briefsendung, die so bald\nwie möglich nach ihrem Eingang bei einer Zustellein-             2. Briefkästen müssen so ausreichend vorhanden sein,\nrichtung durch besonderen Boten zugestellt wird).                    dass die Kunden in zusammenhängend bebauten\nWohngebieten in der Regel nicht mehr als 1 000 Meter\n(3) Die Beförderung von Sendungen nach den Absät-\nzurückzulegen haben, um zu einem Briefkasten zu ge-\nzen 1 und 2 erstreckt sich nicht auf Dienstleistungen, die\nlangen. Briefkästen sind jeden Werktag sowie bedarfs-\nsich auf die Beförderung von Sendungen beziehen,\ngerecht jeden Sonn- und Feiertag so zu leeren, dass\n1. die wegen ihres Inhalts oder ihren Abmessungen einer                  die in Nummer 3 bestimmten Qualitätsmerkmale ein-\nbesonderen betrieblichen Behandlung bedürfen,                        gehalten werden können. Dabei sind die Leerungs-\nzeiten der Briefkästen an den Bedürfnissen des Wirt-\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 97/67/EG des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 (ABl.     schaftslebens zu orientieren; die Leerungszeiten sind\nEG 1998 Nr. L 15 S. 14).                                              auf den Briefkästen anzugeben. Briefkästen im Sinne","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1999                2419\nder Sätze 1 und 2 sind auch andere zur Einlieferung           Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes\nvon Briefsendungen geeignete Vorrichtungen.                   der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesse-\n3. Von den an einem Werktag eingelieferten inländischen           rung der Dienstequalität (ABl. EG 1998 Nr. L 15 S. 14)\nBriefsendungen müssen – mit Ausnahme der Sendun-              festgelegten Qualitätsmerkmale. § 2 Nr. 3 Satz 3 gilt\ngen, die eine Mindesteinlieferungsmenge von 50 Stück          entsprechend.\nje Einlieferungsvorgang voraussetzen – im Jahres-         3. Pakete sind zuzustellen, sofern der Empfänger nicht\ndurchschnitt mindestens 80 vom Hundert an dem                 erklärt hat, dass er die Sendungen abholen will. Die\nersten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag und         Zustellung hat an der in der Anschrift genannten Wohn-\n95 vom Hundert bis zum zweiten auf den Einlieferungs-         oder Geschäftsadresse durch persönliche Aushän-\ntag folgenden Werktag ausgeliefert werden. Im grenz-          digung an den Empfänger oder einen Ersatzempfänger\nüberschreitenden Briefverkehr mit Mitgliedstaaten der         zu erfolgen, soweit keine gegenteilige Weisung des\nEuropäischen Union gelten die im Anhang der Richt-            Absenders oder Empfängers vorliegt.\nlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des        4. Die Zustellung hat mindestens einmal werktäglich zu\nRates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vor-              erfolgen.\nschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der\nPostdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung\n§4\nder Dienstequalität (ABl. EG 1998 Nr. L 15 S. 14) fest-\ngelegten Qualitätsmerkmale. Wird der Anhang der                              Qualitätsmerkmale der\nRichtlinie geändert, so gelten die Qualitätsmerkmale            Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften\nin der geänderten Fassung vom ersten Tage des drit-          Zeitungen und Zeitschriften sind im Rahmen des be-\nten auf die Veröffentlichung der Änderung folgenden       trieblich Zumutbaren bedarfsgerecht zu befördern. § 2\nMonats an.                                                Nr. 4 und 5 gilt entsprechend.\n4. Briefsendungen sind zuzustellen, sofern der Empfän-\nger nicht durch Einrichtung eines Postfaches oder in                                    §5\nsonstiger Weise erklärt hat, dass er die Sendungen                                Bürgereingabe\nabholen will. Die Zustellung hat an der in der Anschrift\ngenannten Wohn- oder Geschäftsadresse durch Ein-             Jedermann ist berechtigt, Maßnahmen zur Sicherstel-\nwurf in eine für den Empfänger bestimmte und aus-         lung der in den §§ 2 bis 4 genannten Qualitätsvorgaben\nreichend aufnahmefähige Vorrichtung für den Empfang       bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und\nvon Briefsendungen oder durch persönliche Aushän-         Post anzuregen. Diese ist verpflichtet, auf die Bürgerein-\ndigung an den Empfänger zu erfolgen. Kann eine            gabe zu antworten.\nSendung nicht gemäß Satz 2 zugestellt werden, ist sie\nnach Möglichkeit einem Ersatzempfänger auszuhän-                                        §6\ndigen, soweit keine gegenteilige Weisung des Absen-                                  Entgelte\nders oder Empfängers vorliegt. Ist die Wohn- oder\nGeschäftsadresse des Empfängers nur unter unver-             (1) Der Preis für die Universaldienstleistung nach § 1\nhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erreichen oder fehlt    Abs. 1 Nr. 1 gilt als erschwinglich, wenn er den am 31. De-\neine geeignete und zugängliche Vorrichtung für den        zember 1997 geltenden realen Preis für die durchschnitt-\nEmpfang von Briefsendungen, kann der Empfänger            liche Nachfrage eines Privathaushalts nach dieser Univer-\nvon der Zustellung ausgeschlossen werden. Der Be-         saldienstleistung nicht übersteigt.\ntroffene ist von dem beabsichtigten Ausschluss zu            (2) Für den Fall, daß Unternehmen zur Erbringung von\nunterrichten.                                             Universaldienstleistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 und\n5. Die Zustellung hat mindestens einmal werktäglich zu        Abs. 2 verpflichtet werden, gilt der Preis als erschwinglich,\nerfolgen.                                                 der sich an den Kosten der effizienten Leistungsbereit-\nstellung orientiert, es sei denn, dass für einen Aufschlag\neine rechtliche Verpflichtung oder ein sachlich gerecht-\n§3                               fertigter Grund besteht. Satz 1 gilt auch für die Beförde-\nQualitätsmerkmale der Paketbeförderung               rung von Sendungen, die eine Mindesteinlieferungsmenge\nvon 50 Stück je Einlieferungsvorgang voraussetzen.\nFür den Universaldienst im Bereich der Paketdienst-\nleistungen gelten die folgenden Qualitätsmerkmale:               (3) Für Postdienstleistungen, für die gemäß § 51 des\nGesetzes eine Exklusivlizenz besteht, ist ein Einheitstarif\n1. Für die Bereitstellung von Einrichtungen, in denen Ver-\nanzuwenden. Satz 1 gilt nicht für Entgelte solcher Be-\nträge über Paketbeförderungsleistungen abgeschlos-\nförderungsleistungen, die eine Mindesteinlieferungs-\nsen und abgewickelt werden können, gelten die Be-\nmenge von 50 Stück je Einlieferungsvorgang voraus-\nstimmungen des § 2 Nr. 1.\nsetzen. Satz 1 berührt nicht das Recht des Universal-\n2. Von den an einem Werktag eingelieferten inländischen       dienstanbieters, mit Kunden individuelle Preisabsprachen\nPaketen müssen im Jahresdurchschnitt mindestens           zu treffen.\n80 vom Hundert bis zum zweiten auf den Einliefe-\nrungstag folgenden Werktag ausgeliefert werden. Im                                      §7\ngrenzüberschreitenden Paketverkehr mit Mitgliedstaa-\nten der Europäischen Union gelten die im Anhang der                                Inkrafttreten\nRichtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und          Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998\ndes Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame           in Kraft.","2420                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1999\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1998 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 7,40 DM (5,60 DM zuzüglich 1,80 DM Versandkosten),                      Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn\nbei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM.\nPostvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7% .\nISSN 0341-1095\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 15. Dezember 1999\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDer Bund esminist er\nf ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie\nM üller"]}