{"id":"bgbl1-1999-55-1","kind":"bgbl1","year":1999,"number":55,"date":"1999-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/55#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-55-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_55.pdf#page=2","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz","law_date":"1999-12-15T00:00:00Z","page":2398,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["2398          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1999\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz\nVom 15. Dezember 1999\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates              c) bei Personen, die eine geringfügige selbständige\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                    wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, zusätzlich Ge-\nschäftszweig;\nArtikel 1                          3. bei Einstellung des Insolvenzverfahrens\nDem Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsge-              a) Einstellungsgrund,\nsetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nmer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt        b) bei Einstellung mangels Masse oder nach Anzeige\ngeändert durch das Gesetz vom 5. November 1999                      der Masseunzulänglichkeit zusätzlich Summe der\n(BGBl. I S. 2146), wird folgender Abschnitt angefügt:               Forderungen;\n4. bei Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Schluss-\n„Fünfter Abschnitt\nverteilung nach dem Schlusstermin, spätestens jedoch\nInsolvenzstatistik                        nach Ablauf des zweiten dem Eröffnungsjahr folgen-\nden Jahres\n§ 39                               a) Summe der Forderungen,\n(1) Über Insolvenzverfahren werden monatliche Erhe-           b) für die Verteilung verfügbarer Betrag,\nbungen als Bundesstatistik durchgeführt.\nc) nachträgliche Anordnung oder Aufhebung der\n(2) Erhebungsmerkmale sind:                                       Eigenverwaltung;\n1. bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder dessen         5. bei Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Bestäti-\nAbweisung mangels Masse                                      gung eines Insolvenzplans\na) Art des Verfahrens,                                       a) Summe der Forderungen,\nb) Antragsteller,                                            b) Anteil des erlassenen Betrags an der Summe der\nc) Art des Rechtsträgers oder der Vermögensmasse                 Forderungen,\n(Schuldner); bei Unternehmen zusätzlich Rechts-          c) nachträgliche Anordnung oder Aufhebung der\nform, Geschäftszweig, Jahr der Gründung, Zahl der            Eigenverwaltung;\nbetroffenen Arbeitnehmer und die Eintragung in das\nHandels-, Genossenschafts-, Vereins- oder Part-       6. bei Restschuldbefreiung\nnerschaftsregister,                                      a) Ankündigung der Restschuldbefreiung,\nd) Eröffnungsgrund,                                          b) Entscheidung über die Restschuldbefreiung.\ne) Anordnung der Eigenverwaltung,                           (3) Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:\nf) voraussichtliche Summe der Forderungen;                1. Datum der Verfahrenshandlungen nach Absatz 2,\n2. bei Annahme eines Schuldenbereinigungsplans, bei          2. Name oder Firma und Anschrift oder Mittelpunkt der\nEröffnung eines vereinfachten Insolvenzverfahrens oder       selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuld-\nbei der Abweisung des Antrags auf Eröffnung eines            ners,\nsolchen Verfahrens mangels Masse                          3. Name und Aktenzeichen des Amtsgerichts,\na) Summe der Forderungen,                                 4. Namen und Telekommunikationsanschlussnummern\nb) geschätzte Summe der zu erbringenden Leistun-             der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehen-\ngen,                                                     den Personen sowie Bearbeitungsdatum,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1999               2399\n5. bei Schuldnern, die im Handels-, Genossenschafts-,         nach Ablauf des zweiten dem Eröffnungsjahr folgenden\nVereins- oder Partnerschaftsregister eingetragen sind,    Jahres zu übermitteln.\nfür die Erhebungen nach Absatz 2 Nr. 1 im Fall der           (5) Für die Verwendung gegenüber den gesetzgeben-\nAbweisung mangels Masse und nach den Nummern 3            den Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch\nund 4: Art und Ort des Registers sowie Nummer der         nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen Tabellen mit\nEintragung.                                               statistischen Ergebnissen, auch soweit Tabellenfelder nur\n(4) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Die An-     einen einzigen Fall ausweisen, vom Statistischen Bundes-\ngaben zu Absatz 3 Nr. 4 sind freiwillig. Auskunftspflichtig   amt und den statistischen Ämtern der Länder an die fach-\nsind die zuständigen Amtsgerichte. Die Angaben werden         lich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden\naus den vorhandenen Unterlagen jeweils für den abge-          übermittelt werden.“\nlaufenen Kalendermonat erteilt. Die Angaben zu Absatz 2\nNr. 1, 2, 3, 5 und 6 sind innerhalb von zwei Wochen nach\nAblauf des Kalendermonats, in dem die jeweilige gericht-                               Artikel 2\nliche Entscheidung erlassen wurde, die Angaben zu Ab-            Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in\nsatz 2 Nr. 4 nach dem Schlusstermin, spätestens jedoch        Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 15. Dezember 1999\nDer Bund esp räsid ent\nJ o hannes Rau\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDie Bund esminist erin d er Just iz\nDäub ler- Gmelin"]}