{"id":"bgbl1-1999-54-6","kind":"bgbl1","year":1999,"number":54,"date":"1999-12-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/54#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-54-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_54.pdf#page=12","order":6,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Schlachtverordnung","law_date":"1999-11-25T00:00:00Z","page":2392,"pdf_page":12,"num_pages":1,"content":["2392           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1999\nErste Verordnung\nzur Änderung der Tierschutz-Schlachtverordnung\nVom 25. November 1999\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft                 3. § 13 Abs. 6 wird wie folgt geändert:\nund Forsten verordnet auf Grund                                            a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n– des § 4b Satz 1 Nr. 3 und des § 21b Nr. 2 des Tier-                          „Bei Hausgeflügel ist eine Betäubung entbehrlich,\nschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                             wenn das Schlachten oder Töten bei Schlachtun-\nvom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105, 1818),                                    gen für den Eigenbedarf und durch schnelles, voll-\nständiges Abtrennen des Kopfes erfolgt.“\n– des § 2a Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 4 des Tierschutz-\ngesetzes in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständig-                     b) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:\nkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I                          „Bei Hausgeflügel mit Ausnahme von Puten, Enten\nS. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober                          und Gänsen kann im Rahmen der Bandschlachtung\n1998 (BGBl. I S. 3288) im Einvernehmen mit dem Bun-                          bei Einzeltieren auf eine Betäubung verzichtet wer-\ndesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen                           den, wenn das Schlachten oder Töten durch schnel-\nsowie                                                                        les und vollständiges Abtrennen des Kopfes erfolgt.“\n– des § 4b Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und d in Verbindung\nmit Satz 2 des Tierschutzgesetzes im Einvernehmen mit               4. In § 14 wird der bisherige Wortlaut Absatz 2 und fol-\nden Bundesministerien für Arbeit und Sozialordnung, für                  gender Absatz 1 vorangestellt:\nGesundheit sowie für Umwelt, Naturschutz und Reak-                         „(1) Abweichend von § 13 Abs. 3 in Verbindung mit\ntorsicherheit,                                                           Anlage 2 kann die zuständige Behörde in begründeten\nEinzelfällen Abweichungen von der Höchstzeit zwi-\njeweils in Verbindung mit § 16b Abs. 1 Satz 2 des Tier-\nschen Betäuben und Entbluteschnitt zulassen, wenn\nschutzgesetzes nach Anhörung der Tierschutzkommis-\nnachgewiesen wird, dass die Anforderungen des § 13\nsion:\nAbs. 1 erfüllt werden.“\n5. § 15 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa\nArtikel 1                                        wird wie folgt gefasst:\nDie Tierschutz-Schlachtverordnung vom 3. März 1997                       „aa) Nr. 1.1 Satz 1, Nr. 1.2, 2.1, 3.1 Satz 1 oder Satz 3,\n(BGBl. I S. 405) wird wie folgt geändert:                                         erster Teilsatz, Nr. 3.3 Satz 1, Nr. 3.8 Satz 3,\nNr. 4.1, 4.3, 4.8, 4.9, 5 Satz 1, Nr. 8 oder 9,“.\n1. In § 4 Abs. 7 werden                                               6. In § 17 werden die Absätze 1 und 2 aufgehoben. Die\nAbsatzbezeichnung „(3)“ wird gestrichen.\na) am Ende der Nummer 1 das Wort „oder“ durch ein\nKomma ersetzt,                                                 7. In § 18 Satz 2 Nr. 3 wird die Angabe „§ 15 Abs. 2 Nr. 9\nb) in Nummer 2 das Wort „oder“ angefügt und                             Buchstabe b Doppelbuchstabe bb“ durch die Angabe\n„§ 15 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb“\nc) nach Nummer 2 folgende Nummer 3 angefügt:                            ersetzt.\n„3. der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung zu\n8. In Anlage 3 Teil I werden in Fußnote 9 nach dem Wort\neinem anderen Beruf, die die erforderliche\n„Tieren“ die Wörter „sowie mit Einwilligung der zu-\nSachkunde vermittelt,“.\nständigen Behörde, wenn aus Sicherheitsgründen eine\nSchießerlaubnis nicht erteilt werden kann“ eingefügt.\n2. § 13 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\n„2. Aale, wenn sie nicht gewerbsmäßig oder sonst                                                  Artikel 2\nhöchstens bis zu einer Zahl von 30 Tieren pro Tag                 Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\ngefangen und verarbeitet werden, durch einen die              Kraft. Gleichzeitig tritt § 8 der Verordnung über das\nWirbelsäule durchtrennenden Stich dicht hinter                Schlachten von Tieren in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\ndem Kopf und sofortiges Herausnehmen der Ein-                 Gliederungsnummer 7833-2-1, veröffentlichten bereinig-\ngeweide einschließlich des Herzens“.                          ten Fassung außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 25. November 1999\nDer Bund esminist er\nf ü r Er n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Fo r s t e n\nFunk e"]}