{"id":"bgbl1-1999-54-5","kind":"bgbl1","year":1999,"number":54,"date":"1999-12-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/54#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-54-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_54.pdf#page=11","order":5,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung","law_date":"1999-11-25T00:00:00Z","page":2391,"pdf_page":11,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1999 2391\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung\nVom 25. November 1999\nAuf Grund des § 20 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 des Melderechtsrahmen-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 1994 (BGBl. I\nS. 1430) verordnet das Bundesministerium des Innern:\nArtikel 1\nDie Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 8. Juni 1995 (BGBl. I S. 796) wird wie folgt geändert:\n1. In § 1 Abs. 3 werden die Wörter „Deutschen Gemeindeverlag GmbH, Max-\nPlanck-Straße 12, 50858 Köln“ durch die Wörter „Verlag W. Kohlhammer\nGmbH, Heßbrühlstraße 69, 70565 Stuttgart“ ersetzt.\n2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:\n„§ 2a\nAusbleiben der Rückmeldung\nHat die für die bisherige Wohnung zuständige Meldebehörde innerhalb\nvon drei Monaten nach der Abmeldung des Einwohners keine Rückmeldung\nvon der Meldebehörde erhalten, die auf Grund der Angaben im Abmelde-\nschein für die neue Wohnung des Einwohners zuständig ist, ist diese nach\ndem Verbleib der Rückmeldung zu fragen.“\n3. In § 3 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „(2101-2103, 2301, 2302)“ durch die\nAngabe „(2101-2103, 2301-2303)“ ersetzt.\n4. In § 4 Abs. 1 werden nach den Wörtern „fortgeschriebenen Daten“ die Wör-\nter „sowie die zum Nachweis ihrer Richtigkeit gespeicherten Hinweise“ ein-\ngefügt.\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 25. November 1999\nDer Bund esminist er d es Innern\nSc hily"]}