{"id":"bgbl1-1999-54-4","kind":"bgbl1","year":1999,"number":54,"date":"1999-12-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/54#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-54-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_54.pdf#page=9","order":4,"title":"Verordnung über die Lade- und Löschzeiten sowie das Liegegeld in der Binnenschifffahrt (Lade- und Löschzeitenverordnung - BinSchLV)","law_date":"1999-11-23T00:00:00Z","page":2389,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1999              2389\nVerordnung\nüber die Lade- und Löschzeiten\nsowie das Liegegeld in der Binnenschifffahrt\n(Lade- und Löschzeitenverordnung – BinSchLV)\nVom 23. November 1999\nAuf Grund des § 412 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches,           (3) Absatz 2 Nr. 1 und 2 ist nicht anzuwenden, soweit\nder durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 25. Juni 1998      der Frachtführer während der darin genannten Zeiten ver-\n(BGBl. I S. 1588) eingefügt worden ist, verordnet das         einbarungsgemäß oder auf Weisung des Absenders oder\nBundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem          der Meldestelle ladebereit ist.\nBundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-\nwesen:                                                                                    §3\nLöschzeit\nAbsc hnit t 1\nFür die Bestimmung des Beginns der Entladezeit\nTrockenschifffahrt                          (Löschzeit) sowie ihrer Dauer sind die §§ 1 und 2 entspre-\nchend mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle\n§1                               des Absenders der Empfänger tritt.\nBeginn der Ladezeit\n§4\n(1) Hat der Frachtvertrag die Beförderung von anderem\nals flüssigem oder gasförmigem Gut zum Gegenstand, so                                  Liegegeld\nbeginnt die Ladezeit nach Ablauf des Tages, an dem der           (1) Das dem Frachtführer geschuldete Standgeld (Lie-\nFrachtführer die Ladebereitschaft dem Absender oder der       gegeld) beträgt bei einem Schiff mit einer Tragfähigkeit\nvereinbarten Meldestelle anzeigt.                             bis zu 1 500 Tonnen für jede angefangene Stunde, wäh-\n(2) Haben die Parteien vereinbart, dass der Zeitpunkt      rend der der Frachtführer nach Ablauf der Lade- oder\nder Ladebereitschaft voranzumelden ist, so beginnt die        Löschzeit wartet, 0,05 Euro je Tonne Tragfähigkeit. Bei\nLadezeit abweichend von Absatz 1 zwei Stunden nach            einem Schiff mit einer Tragfähigkeit über 1 500 Tonnen\ndem in der Voranmeldung genannten Zeitpunkt. Voraus-          beträgt das für jede angefangene Stunde anzusetzende\nsetzung ist jedoch, dass die Voranmeldung mindestens          Liegegeld 75 Euro zuzüglich 0,02 Euro für jede über\nacht Stunden vor dem angemeldeten Zeitpunkt dem               1 500 Tonnen liegende Tonne.\nAbsender oder der vereinbarten Meldestelle zugeht und            (2) Bei der Berechnung des Liegegeldes sind die Stun-\nder Frachtführer zum angemeldeten Zeitpunkt ladebereit        den nicht zu berücksichtigen, in denen aus Gründen, die\nist.                                                          dem Risikobereich des Frachtführers zuzurechnen sind,\n(3) Wird an dem Tag, an dem der Frachtführer seine         das Verladen oder Entladen jeder Art von Gut unmöglich\nLadebereitschaft anzeigt, oder wird bei einer Voranmel-       ist.\ndung noch vor Ablauf der Frist von zwei Stunden nach             (3) Als ein Schiff im Sinne von Absatz 1 ist auch ein\ndem angemeldeten Zeitpunkt der Ladebereitschaft gela-         Schub- oder Koppelverband anzusehen.\nden, so beginnt die Ladezeit mit dem Beginn des Ladens.\n§2                                                      Absc hnit t 2\nDauer der Ladezeit                                          Tankschifffahrt\n(1) Die Ladezeit beträgt eine Stunde für jeweils 45 Ton-\nnen Rohgewicht der für ein Schiff bestimmten Sendung.                                     §5\nAls ein Schiff im Sinne von Satz 1 ist auch ein Schub- oder                Beginn der Lade- und Löschzeit\nKoppelverband anzusehen.\n(1) Hat der Frachtvertrag die Beförderung flüssigen\n(2) Bei der Berechnung der Ladezeit kommen folgende        Gutes durch ein Tankschiff zum Gegenstand, so beginnen\nZeiten nicht in Ansatz:                                       die Lade- und die Löschzeit jeweils in dem Zeitpunkt, in\n1. Sonntage und staatlich anerkannte allgemeine Feier-        dem der Frachtführer die Lade- oder Löschbereitschaft\ntage an der Ladestelle,                                  anzeigt. Voraussetzung ist jedoch, dass der Frachtführer\nden Zeitpunkt der Lade- oder Löschbereitschaft mindes-\n2. an Werktagen die Zeit zwischen 20.00 Uhr und               tens acht Stunden zuvor voranmeldet. Die Voranmeldung\n6.00 Uhr,                                                und die Anzeige müssen montags bis freitags zwischen\n3. die Zeit, in der aus Gründen, die dem Risikobereich des    7.00 Uhr und 16.00 Uhr oder samstags zwischen 7.00 Uhr\nFrachtführers zuzurechnen sind, das Verladen jeder Art   und 13.00 Uhr dem Absender oder der vereinbarten Mel-\nvon Gut unmöglich ist.                                   destelle zugehen.","2390           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1999\n(2) Hat der Frachtführer den Zeitpunkt der Lade- oder          einem Samstag und am 24. und 31. Dezember zusätz-\nLöschbereitschaft nicht oder nicht fristgerecht voran-            lich die Zeit zwischen 13.00 Uhr und 24.00 Uhr,\ngemeldet, beginnt die Frist in dem in § 1 Abs. 1 genann-      3. die Zeit, in der aus Gründen, die dem Risikobereich des\nten Zeitpunkt oder, wenn vor diesem Zeitpunkt geladen             Frachtführers zuzurechnen sind, das Verladen oder\noder gelöscht wird, mit dem Beginn des Ladens oder                Entladen jeder Art von Gut unmöglich ist.\nLöschens.\nSatz 2 Nr. 1 und 2 ist nicht anzuwenden, soweit der\n§6                                Frachtführer während der darin genannten Zeiten verein-\nDauer der Lade- und Löschzeit                   barungsgemäß oder auf Weisung der Meldestelle oder\ndes Absenders lade- oder löschbereit ist.\n(1) Die gesamte Lade- und Löschzeit beträgt in der\nTankschifffahrt bei einer für ein Schiff bestimmten Sen-\ndung mit einem Gewicht                                                                     §7\nbis zu 1 100 Tonnen 24 Stunden,                                                      Liegegeld\nbis zu 1 500 Tonnen 26 Stunden,                               (1) Das dem Frachtführer geschuldete Standgeld (Lie-\ngegeld) beträgt für jede angefangene Stunde, in der der\nbis zu 2 000 Tonnen 30 Stunden.                            Frachtführer nach Ablauf der Lade- und Löschzeit wartet,\nBei einer Sendung über 2 000 Tonnen erhöht sich die           bei Tankschiffen mit einer Tragfähigkeit\nLade- und Löschzeit um vier Stunden je weitere angefan-          bis zu 500 Tonnen 25 Euro,\ngene 500 Tonnen. Die erforderliche Aufheizzeit wird auf\ndie Lade- und Löschzeit angerechnet. Als ein Schiff im           bis zu 1 000 Tonnen 54 Euro,\nSinne von Satz 1 ist auch ein Schub- oder Koppelverband          bis zu 1 500 Tonnen 75 Euro.\nanzusehen.\nBei Tankschiffen mit einer Tragfähigkeit über 1 500 Ton-\n(2) Beträgt die Mindestpumpenkapazität des Tank-           nen beträgt das für jede angefangene Stunde anzusetzen-\nschiffs weniger als 200 Kubikmeter pro Stunde, so erhöht      de Liegegeld 75 Euro zuzüglich 10 Euro je weitere ange-\nsich die nach Absatz 1 anzusetzende Lade- und Löschzeit       fangene 500 Tonnen.\num die Zeit, die der effektiven Stundenleistung während\ndes Lade- und Löschvorgangs entspricht.                          (2) Bei der Berechnung des Liegegeldes sind die Stun-\nden nicht zu berücksichtigen, in denen aus Gründen, die\n(3) Bei der Berechnung der Lade- und Löschzeit ist die     dem Risikobereich des Frachtführers zuzurechnen sind,\nfür das Laden und Löschen tatsächlich benötigte Zeit          das Verladen oder Entladen jeder Art von Gut unmöglich ist.\ngetrennt festzustellen; angefangene Stunden, die sich bei\nder Ermittlung der tatsächlich benötigten Ladezeit und der       (3) Als ein Schiff im Sinne von Absatz 1 ist auch ein\ntatsächlich benötigten Löschzeit ergeben, sind auf volle      Schub- oder Koppelverband anzusehen.\nStunden aufzurunden. Nicht in Ansatz kommen folgende\nZeiten:                                                                              Absc hnit t 3\n1. im Falle des Ladens Sonntage und staatlich anerkann-                             Inkrafttreten\nte allgemeine Feiertage an der Ladestelle, im Falle des\nLöschens Sonntage und staatlich anerkannte allge-\nmeine Feiertage an der Löschstelle,                                                    §8\n2. an Werktagen, die einem Sonntag oder einem gesetz-                                 Inkrafttreten\nlichen Feiertag an der Lade- oder Löschstelle nach-          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nfolgen, die Zeit zwischen 0.00 Uhr und 7.00 Uhr, an       in Kraft.\nBerlin, den 23. November 1999\nDie Bund esminist erin d er Just iz\nDäub ler- Gmelin"]}