{"id":"bgbl1-1999-54-3","kind":"bgbl1","year":1999,"number":54,"date":"1999-12-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/54#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-54-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_54.pdf#page=6","order":3,"title":"Post-Entgeltregulierungsverordnung (PEntgV)","law_date":"1999-11-22T00:00:00Z","page":2386,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["2386           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1999\nPost-Entgeltregulierungsverordnung\n(PEntgV)\nVom 22. November 1999\nAuf Grund des § 21 Abs. 4 des Postgesetzes vom             Bei Entgeltanträgen von geringer wirtschaftlicher Bedeu-\n22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294) verordnet die Bun-        tung sowie bei einer regional begrenzten und zeitlich\ndesregierung:                                                 maximal auf ein Jahr befristeten Erprobung neuer Dienst-\nleistungen (Betriebsversuch) kann die Regulierungsbehör-\n§1                               de den Umfang der vorzulegenden Kostennachweise auf\nein angemessenes Maß reduzieren.\nArten und\nVerfahren der Entgeltgenehmigung                     (2) Die Kostennachweise nach Absatz 1 Nr. 4 umfassen\ndie Kosten, die sich der Leistung unmittelbar zuordnen\n(1) Das Verfahren zur Genehmigung von Entgelten und        lassen (Einzelkosten), und die Kosten, die sich der Leis-\nentgeltrelevanten Bestandteilen der Allgemeinen Ge-           tung nicht unmittelbar zuordnen lassen (Gemeinkosten).\nschäftsbedingungen nach § 19 in Verbindung mit § 21           Beim Nachweis der Gemeinkosten ist anzugeben und zu\nAbs. 1 Nr. 1 des Gesetzes kommt nur in Betracht, wenn         erläutern, wie die Gemeinkosten der jeweiligen Dienst-\ndie Dienstleistung nicht nach Absatz 2 mit einer Mehrzahl     leistung zugeordnet werden. Im Rahmen der Kostennach-\nvon Dienstleistungen in einem Korb zusammengefasst            weise nach Satz 1 sind außerdem darzulegen:\nwerden kann.\n1. die Ermittlungsmethode der Kosten,\n(2) Im Rahmen des Verfahrens zur Genehmigung von\nEntgelten und entgeltrelevanten Bestandteilen der All-        2. die Höhe der Personalkosten, der Abschreibungen, der\ngemeinen Geschäftsbedingungen nach § 19 in Verbin-                Zinskosten des eingesetzten Kapitals, der Sachkosten,\ndung mit § 21 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes kann die Regu-        3. die im Nachweiszeitraum erzielte und erwartete Kapa-\nlierungsbehörde Dienstleistungen nur insoweit in einem            zitätsauslastung und\nKorb zusammenfassen, als sich die erwartete Stärke des\n4. die der Kostenrechnung zugrunde liegenden Einsatz-\nWettbewerbs bei diesen Dienstleistungen nicht wesent-\nmengen für die Leistung einschließlich der dazugehö-\nlich unterscheidet.\nrenden Preise, insbesondere die für die Erstellung der\nLeistung in Anspruch genommenen Teile der Beförde-\nAbsc hnit t 1                              rungskette (§ 4 Nr. 3 des Gesetzes), und die Kosten der\nNutzung dieser Teile.\nGenehmigung auf der Grundlage\nde s § 21 Abs. 1 N r. 1 de s Ge se t z e s                 (3) Die Regulierungsbehörde kann einen Entgeltantrag\nablehnen, wenn das Unternehmen die in den Absätzen 1\nund 2 genannten Unterlagen nicht vollständig vorlegt.\n§2\nUmfang der Kostennachweise                                                   §3\n(1) Mit einem Entgeltantrag nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 des                      Maßstäbe zur Ermittlung\nGesetzes hat das beantragende Unternehmen für die je-                       genehmigungsfähiger Entgelte\nweilige Dienstleistung folgende Unterlagen vorzulegen:\n(1) Die Regulierungsbehörde hat die vom beantragen-\n1. eine detaillierte Leistungsbeschreibung einschließlich     den Unternehmen vorgelegten Nachweise dahin gehend\nAngaben zur Qualität der Leistungen und einen Ent-        zu prüfen, ob und inwieweit die beantragten Entgelte sich\nwurf der Allgemeinen Geschäftsbedingungen,                an den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung im\n2. Angaben über den erzielten Umsatz der fünf zurück-         Sinne des Absatzes 2 orientieren und den Anforderungen\nliegenden Jahre sowie über den im Antragsjahr und in      nach § 20 Abs. 2 des Gesetzes entsprechen. Bei der\nden darauf folgenden vier Jahren erwarteten Umsatz,       Prüfung der Effizienz der Leistungsbereitstellung werden\ndie Entscheidungen des Unternehmens bezüglich seines\n3. Angaben über die Absatzmengen und, soweit möglich,\nDienstleistungsangebots berücksichtigt.\nAngaben über die Preiselastizität der Nachfrage im\nZeitraum nach Nummer 2,                                      (2) Die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung\nergeben sich aus den langfristigen zusätzlichen Kosten\n4. Angaben über die Entwicklung der einzelnen Kosten          der Leistungsbereitstellung und einem angemessenen\nnach Absatz 2 (Kostennachweise) und die Entwicklung       Zuschlag für leistungsmengenneutrale Gemeinkosten, je-\nder Deckungsbeiträge im Zeitraum nach Nummer 2,           weils einschließlich eines dem unternehmerischen Risiko\n5. Angaben zu den finanziellen Auswirkungen auf die           angemessenen Gewinnzuschlags, soweit diese Kosten je-\nKunden, insbesondere im Hinblick auf die Nachfra-         weils für die Leistungsbereitstellung notwendig sind.\ngestruktur von Privat- und Geschäftskunden, sowie auf        (3) Im Rahmen des Absatzes 1 prüft die Regulierungs-\nWettbewerber, die die Leistung als Vorleistung bezie-     behörde insbesondere, ob bei der Ermittlung, Berechnung\nhen, und                                                  und Zuordnung der Kosten des beantragenden Unter-\n6. bei Entgeltdifferenzierungen Angaben zu den Auswir-        nehmens allgemein anerkannte betriebswirtschaftliche\nkungen auf die betroffenen Kundengruppen, zwischen        Grundsätze zugrunde liegen. Im Übrigen kann die Regu-\ndenen differenziert wird, sowie eine sachliche Recht-     lierungsbehörde Preise solcher Unternehmen als Ver-\nfertigung für die beabsichtigte Differenzierung.          gleich heranziehen, die entsprechende Leistungen auf","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1999              2387\nvergleichbaren Märkten im Wettbewerb anbieten. Dabei             (6) Zur Vorgabe der Maßgrößen kann die Regulierungs-\nsind die Besonderheiten der Vergleichsmärkte zu berück-       behörde gegenüber dem betroffenen Unternehmen an-\nsichtigen.                                                    ordnen, ihr die in § 2 Abs. 1 und 2 genannten Nachweise\n(4) Soweit die nach § 2 Abs. 2 nachgewiesenen Kosten       zur Verfügung zu stellen.\ndie Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach\n§5\nAbsatz 2 übersteigen, gelten sie als Aufwendungen, die\nfür die effiziente Leistungsbereitstellung nicht notwendig                           Genehmigungs-\nsind. Diese Aufwendungen sowie andere neutrale Auf-                          voraussetzungen für Entgelte\nwendungen werden im Rahmen der Entgeltgenehmigung                (1) Mit einem Entgeltantrag nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 des\nberücksichtigt, wenn hierfür eine rechtliche Verpflichtung    Gesetzes hat das beantragende Unternehmen diejenigen\nbesteht oder eine sonstige sachliche Rechtfertigung nach-     Unterlagen vorzulegen, die es der Regulierungsbehörde\ngewiesen wird. Dabei sind insbesondere die Kosten für die     ermöglichen, die Einhaltung der nach § 4 vorgegebenen\nEinhaltung der wesentlichen Arbeitsbedingungen, die im        Maßgrößen zu überprüfen. Diese Unterlagen müssen An-\nlizenzierten Bereich üblich sind, sowie die Kosten einer      gaben über die anteiligen Umsätze jeder Entgeltposition\nflächendeckenden Versorgung mit Postdienstleistungen          für den von der Regulierungsbehörde nach § 4 Abs. 5 fest-\nund die Kosten aus der Übernahme von Versorgungs-             gelegten Referenzzeitraum enthalten.\nlasten für die Beschäftigten, die aus der Rechtsnachfolge\nder Deutschen Bundespost entstanden sind, angemessen             (2) Die Regulierungsbehörde kann einen Entgeltantrag\nzu berücksichtigen.                                           ablehnen, wenn das Unternehmen die in Absatz 1 genann-\nten Unterlagen nicht vollständig vorlegt.\n(5) Die Regulierungsbehörde kann Entgeltermäßigun-\ngen oder Entgeltbefreiungen auch aus sozialen Gründen            (3) Sofern die nach § 4 vorgegebenen Maßgrößen ein-\nals sachlich gerechtfertigten Grund im Sinne des § 20         gehalten werden, soll die Regulierungsbehörde die Ge-\nAbs. 2 des Gesetzes anerkennen.                               nehmigung für einen Entgeltantrag im Rahmen der Ent-\ngeltgenehmigung nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes\ninnerhalb von zwei Wochen erteilen.\nAbsc hnit t 2\nGenehmigungen auf der Grundlage                                                Absc hnit t 3\nde s § 21 Abs. 1 N r. 2 de s Ge se t z e s\nSonstige Bestimmungen\n§4\n§6\nBildung von Maßgrößen\nNachträgliche\n(1) Die Regulierungsbehörde hat zunächst das Aus-                          Überprüfung von Entgelten\ngangsentgeltniveau der in einem Korb zusammengefass-\n(1) In den Fällen der §§ 24 und 25 des Gesetzes kann die\nten Dienstleistungen festzustellen.\nRegulierungsbehörde gegenüber dem betroffenen Unter-\n(2) Die Maßgrößen für die Genehmigung nach § 1 Abs. 2      nehmen anordnen, ihr Nachweise nach § 2 Abs. 1 und 2\numfassen                                                      sowie sonstige sachgerechte Nachweise vorzulegen.\n1. eine gesamtwirtschaftliche Preissteigerungsrate,              (2) Die Regulierungsbehörde stellt den Zeitpunkt der\n2. die zu erwartende Produktivitätsfortschrittsrate des       Einleitung der Überprüfung fest und teilt dies dem be-\nregulierten Unternehmens und                             troffenen Unternehmen nach § 24 Abs. 1 Satz 2 und § 25\nAbs. 1 Satz 2 des Gesetzes mit.\n3. Nebenbedingungen, die geeignet und erforderlich sind,\ndie Einhaltung der Anforderungen nach § 20 Abs. 2 des                                  §7\nGesetzes zu gewährleisten.\nEntgelte für das Angebot\n(3) Bei der Vorgabe von Maßgrößen, insbesondere bei                    von Teilleistungen und Leistungen\nder Festlegung der Produktivitätsfortschrittsrate, ist das                       nach § 29 des Gesetzes\nVerhältnis des Ausgangsentgeltniveaus zu den Kosten der\neffizienten Leistungsbereitstellung (§ 3 Abs. 2) zu berück-      Entgelte für das Angebot von Teilleistungen nach § 28\nsichtigen.                                                    und Leistungen nach § 29 des Gesetzes dürfen andere\nUnternehmen in ihren Wettbewerbsmöglichkeiten nicht\n(4) Bei der Vorgabe von Maßgrößen sind die Produk-         unverhältnismäßig behindern. Eine unverhältnismäßige\ntivitätsfortschrittsraten von Unternehmen auf vergleich-      Behinderung ist insbesondere bei solchen Entgeltmaß-\nbaren Märkten mit Wettbewerb zu berücksichtigen.              nahmen zu vermuten, bei denen sich Änderungen bei\n(5) Die Regulierungsbehörde hat neben dem Inhalt der       Kostenbestandteilen, die sowohl für das Angebot von\nKörbe nach § 1 Abs. 2 insbesondere zu bestimmen, für          Teilleistungen nach § 28 oder Leistungen nach § 29 des\nwelchen Zeitraum die Maßgrößen unverändert bleiben,           Gesetzes als auch für das Angebot anderer Postdienst-\nanhand welcher Referenzzeiträume der Vergangenheit            leistungen wesentlich sind, ausschließlich oder überwie-\ndie Einhaltung der Maßgrößen geprüft wird und unter           gend zu Lasten der Teilleistungen auswirken. Das bean-\nwelchen Voraussetzungen weitere Dienstleistungen in           tragende Unternehmen hat in seinem Antrag darzulegen,\neinen bestehenden Korb aufgenommen, Dienstleistun-            dass eine Beeinträchtigung nicht zu erwarten ist oder dass\ngen aus einem Korb herausgenommen oder Preisdifferen-         es einen sachlich gerechtfertigten Grund für die Be-\nzierungen bei bereits aus einem Korb herausgenomme-           einträchtigung gibt. Leistungsangebote nach den §§ 28\nnen oder Preisdifferenzierungen bei bereits in einen Korb     und 29 des Gesetzes dürfen nicht mit anderen Dienst-\naufgenommenen Dienstleistungen durchgeführt werden            leistungen in einem Korb zusammengefasst werden. § 3\nkönnen.                                                       gilt entsprechend.","2388          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1999\n§8                                                           §9\nBeteiligungsrechte                                           Veröffentlichung\n(1) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht beabsich-         Die Regulierungsbehörde veröffentlicht in ihrem Amts-\ntigte Entscheidungen zur Zusammenfassung von Dienst-         blatt nach § 22 Abs. 4 des Gesetzes die genehmigten Ent-\nleistungen nach § 1 Abs. 2 sowie zur Vorgabe der je-         gelte sowie die dazugehörigen Leistungsbeschreibungen\nweiligen Maßgrößen nach § 4 in ihrem Amtsblatt. Vor der      und die Bestimmung über die Leistungsentgelte.\nVeröffentlichung nach Satz 1 soll sie dem Unternehmen,\nan das sich die Entscheidung richtet, Gelegenheit zur\nStellungnahme geben.                                                                    § 10\n(2) Bei Entgeltanträgen nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 des Ge-                           Inkrafttreten\nsetzes veröffentlicht die Regulierungsbehörde die bean-         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\ntragten Entgelte in ihrem Amtsblatt.                         in Kraft.\nBerlin, den 22. November 1999\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDer Bund esminist er\nf ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie\nM üller"]}