{"id":"bgbl1-1999-54-2","kind":"bgbl1","year":1999,"number":54,"date":"1999-12-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/54#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-54-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_54.pdf#page=4","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung insolvenzrechtlicher und kreditwesenrechtlicher Vorschriften","law_date":"1999-12-08T00:00:00Z","page":2384,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["2384             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1999\nGesetz\nzur Änderung insolvenzrechtlicher und kreditwesenrechtlicher Vorschriften*)\nVom 8. Dezember 1999\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                    Sicherung seiner Ansprüche aus dem System oder an\ndie Zentralbank eines Mitgliedstaats der Europäischen\nUnion oder Vertragsstaats des Europäischen Wirt-\nArtikel 1                                    schaftsraums oder an die Europäische Zentralbank\nÄnderung der Insolvenzordnung                             abgetreten wurde.“\nDie Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I\nS. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Ge-            4. Dem § 223 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nsetzes vom 21. Juli 1999 (BGBl. I S. 1642), wird wie folgt\n„Eine abweichende Bestimmung ist hinsichtlich der\ngeändert:\nSicherheiten ausgeschlossen, die\n1. § 96 wird wie folgt geändert:                                         1. dem Teilnehmer eines Systems nach § 96 Abs. 2\nSatz 2 oder 3 zur Sicherung seiner Ansprüche aus\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\ndem System oder\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n2. der Zentralbank eines Mitgliedstaats der Europäi-\n„(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht                schen Union oder der Europäischen Zentralbank\nder Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen\naus Überweisungs-, Zahlungs- oder Übertragungs-                  gestellt wurden.“\nverträgen entgegen, die in ein System eingebracht\nwurden, das der Ausführung solcher Verträge dient,\nsofern die Verrechnung spätestens am Tage der                                           Artikel 2\nEröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt. Ein\nSystem im Sinne von Satz 1 ist eine schriftliche                                    Änderung des\nVereinbarung nach Artikel 2 Buchstabe a der Richt-                  Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung\nlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und                  Dem Artikel 102 des Einführungsgesetzes zur Insolvenz-\ndes Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit              ordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), das zu-\nvon Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapier-              letzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998\nliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. EG Nr. L 166          (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, wird nach Absatz 3\nS. 45), die von der Deutschen Bundesbank oder der            folgender Absatz 4 angefügt:\nzuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaats\noder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschafts-              „(4) Die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf die\nraums der Kommission der Europäischen Gemein-                Rechte und Pflichten eines Teilnehmers an einem System\nschaften gemeldet wurde. Systeme aus Drittstaa-              im Sinne von § 96 Abs. 2 Satz 2 oder 3 der Insolvenzord-\nten stehen den in Satz 2 genannten Systemen                  nung unterliegen dem Recht, das für das System maßgeb-\ngleich, sofern sie im Wesentlichen den in Artikel 2          lich ist.“\nBuchstabe a der Richtlinie 98/26/EG angeführten\nVoraussetzungen entsprechen.“\nArtikel 3\n2. Dem § 147 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:                                           Änderung des\n„Satz 1 findet auf die den in § 96 Abs. 2 Satz 1 genann-                       Gesetzes über das Kreditwesen\nten Ansprüchen und Leistungen zugrunde liegenden                    Das Gesetz über das Kreditwesen in der Fassung der\nRechtshandlungen mit der Maßgabe Anwendung, dass                 Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I\ndurch die Anfechtung nicht die Verrechnung einschließ-           S. 2776), geändert durch Artikel 1 Nr. 17 des Gesetzes\nlich des Saldenausgleichs rückgängig gemacht wird                vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836), wird wie folgt\noder die betreffenden Überweisungs-, Zahlungs- oder              geändert:\nÜbertragungsverträge unwirksam werden.“\n3. Dem § 166 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:                    1. In der Inhaltsübersicht wird im Zweiten Abschnitt\nnach § 24a die Angabe „ § 24b Teilnahme an\n„Dies gilt nicht, wenn die Forderung an den Teilnehmer               Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungs-\neines Systems nach § 96 Abs. 2 Satz 2 oder 3 zur                     systemen“ eingefügt.\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 98/26/EG des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die\nWirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- 2. In § 2 Abs. 4 wird die Angabe „24 bis 38“ durch die\nund -abrechnungssystemen (ABl. EG Nr. L 166 S. 45).                   Angabe „24, 24a, 25 bis 38“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1999              2385\n3. Nach § 24a wird folgender § 24b eingefügt:                     c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n„§ 24b                                   „(2) Wird über ein Institut, das Teilnehmer eines\nTeilnahme an                               Systems im Sinne des § 24b Abs. 1 ist, ein Insol-\nZahlungs- sowie Wertpapierliefer-                     venzverfahren eröffnet, so hat das Bundesauf-\nund -abrechnungssystemen                           sichtsamt unverzüglich die Stellen zu informieren,\ndie von den anderen Staaten des Europäischen\n(1) Ein Institut hat die Absicht, ein System nach Ar-          Wirtschaftsraums der Kommission der Europäi-\ntikel 2 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Par-             schen Gemeinschaften benannt wurden. Auf Sys-\nlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die                   temveranstalter im Sinne des § 24b Abs. 4 ist Satz 1\nWirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie                   entsprechend anzuwenden.“\nWertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. EG\nNr. L 166 S. 45) zu veranstalten, unverzüglich dem\nBundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank            6. In § 53b Abs. 3 Satz 1 wird vor der Angabe „25“ die\nanzuzeigen und die Teilnehmer zu benennen. Dies gilt           Angabe „24b,“ eingefügt.\nauch für eine spätere Änderung des Teilnehmerkreises.\nDie Deutsche Bundesbank teilt die ihr gemeldeten\nSysteme der Kommission der Europäischen Gemein-                                      Artikel 4\nschaften mit, nachdem sie sich von der Zweckdienlich-\nkeit der Regeln des Systems überzeugt hat.                                Änderung des Depotgesetzes\n(2) Das Institut hat demjenigen, der ein berechtigtes      Nach § 17 des Depotgesetzes in der Fassung der Be-\nInteresse nachweisen kann, Auskunft über die Sys-          kanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34), das\nteme im Sinne von Absatz 1, an denen es beteiligt ist,     zuletzt durch Artikel 1 Nr. 12 des Gesetzes vom 19. De-\nsowie über die wesentlichen Regeln für deren Funktio-      zember 1998 (BGBl. I S. 3836) und Artikel 12 des Gesetzes\nnieren zu erteilen.                                        vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1474, 1480) geändert wor-\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-         den ist, wird folgender § 17a eingefügt:\nmächtigt, im Benehmen mit der Deutschen Bundes-                                       „§ 17a\nbank durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der\nAnzeigepflicht und der Unterrichtung der Kommission                       Verfügungen über Wertpapiere\nder Europäischen Gemeinschaften nach Absatz 1 sowie           Verfügungen über Wertpapiere oder Sammelbestand-\ndes Auskunftsanspruchs nach Absatz 2 zu bestimmen.         anteile, die mit rechtsbegründender Wirkung in ein Regis-\n(4) Auf Systemveranstalter, die nicht Institut sind,    ter eingetragen oder auf einem Konto verbucht werden,\nsind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.“         unterliegen dem Recht des Staates, unter dessen Auf-\nsicht das Register geführt wird, in dem unmittelbar zu-\n4. Dem § 46a Abs. 1 wird folgender Satz 6 angefügt:           gunsten des Verfügungsempfängers die rechtsbegrün-\n„Die Vorschriften der Insolvenzordnung zum Schutz          dende Eintragung vorgenommen wird, oder in dem sich\nvon Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrech-         die kontoführende Haupt- oder Zweigstelle des Verwah-\nnungssystemen sowie von dinglichen Sicherheiten der        rers befindet, die dem Verfügungsempfänger die rechts-\nZentralbanken finden entsprechend Anwendung.“              begründende Gutschrift erteilt.“\n5. § 46b wird wie folgt geändert:\nArtikel 5\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nb) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 5 angefügt:                                   Inkrafttreten\n„Dem Bundesaufsichtsamt ist der Eröffnungsbe-             Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nschluss besonders zuzustellen.“                        Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 8. Dezember 1999\nDer Bund esp räsid ent\nJ o hannes Rau\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDie Bund esminist erin d er Just iz\nDäub ler- Gmelin"]}