{"id":"bgbl1-1999-54-1","kind":"bgbl1","year":1999,"number":54,"date":"1999-12-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/54#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-54-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_54.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes und des Tabaksteuergesetzes","law_date":"1999-12-01T00:00:00Z","page":2382,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["2382              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1999\nGesetz\nzur Änderung des Kraftfahrzeug-\nsteuergesetzes und des Tabaksteuergesetzes*)\nVom 1. Dezember 1999\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                            1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                               Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verun-\nreinigung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeug-\nmotoren mit Fremdzündung (ABl. EG Nr. L 76 S. 1),\nArtikel 1                                      die zuletzt durch die Richtlinie 98/69/EG des Eu-\nÄnderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes                               ropäischen Parlaments und des Rates vom 13. Ok-\ntober 1998 über Maßnahmen gegen die Verunreini-\nDas Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der Be-\ngung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeu-\nkanntmachung vom 24. Mai 1994 (BGBl. I S. 1102), zuletzt\ngen und zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG\ngeändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. August\ndes Rates (ABl. EG Nr. L 350 S. 1) geändert worden\n1998 (BGBl. I S. 1998), wird wie folgt geändert:\nist, einhalten.“\n1. § 3b Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                     b) In Satz 3 wird die Zahl „2001“ durch die Zahl „2000“\nersetzt.\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Das Halten von Personenkraftwagen ist ab dem                      c) Nach Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:\nTag der erstmaligen Zulassung vorbehaltlich der                       „In den Fällen der Nummer 2 wird die befristete\nSätze 2 bis 7 bis zum 31. Dezember 2005 von der                       Steuerbefreiung nach Satz 3 im Wert von 600 Deut-\nSteuer befreit, wenn sie nach Feststellung der                        sche Mark bei Antrieb durch Fremdzündungsmotor\nZulassungsbehörde ab dem Tag der erstmaligen                          und 1 200 Deutsche Mark bei Antrieb durch Selbst-\nZulassung im Voraus die verbindlichen Grenzwerte                      zündungsmotor ab dem 1. Januar 2000 gewährt.\nfür Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse                        Voraussetzung ist, dass im Fahrzeugbrief und im\nvon nicht mehr als 2 500 kg                                           Fahrzeugschein in der Schlüsselnummer zu 1 (Fahr-\n1. nach Zeile A Fahrzeugklasse M oder                             zeug- und Aufbauart) an der 5. und 6. Stelle ab dem\nTag der erstmaligen Zulassung eine emissionsbe-\n2. nach Zeile B Fahrzeugklasse M\nzogene Schlüsselnummer ausgewiesen ist, die das\nder Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der                    Erfüllen der Voraussetzungen für die Steuer-\nRichtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März                          befreiung nach Satz 4 bestätigt. Das Halten vor\ndem 1. Januar 2000 erstmals zugelassener Fahr-\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 98/69/EG des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über             zeuge im Sinne der Nummer 2 ist zunächst von\nMaßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von            der Steuer befreit, bis die Steuerersparnis bei An-\nKraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates        trieb durch Fremdzündungsmotor den Betrag von\n(ABl. EG Nr. L 350 S. 1) sowie der Umsetzung der Richtlinie 1999/81/EG\ndes Rates vom 29. Juli 1999 zur Änderung der Richtlinie 92/79/EWG           250 Deutsche Mark und bei Antrieb durch Selbst-\nzur Annäherung der Verbrauchsteuern auf Zigaretten, der Richtlinie          zündungsmotor den Betrag von 500 Deutsche Mark\n92/80/EWG zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf andere Tabak-             erreicht hat; ab dem 1. Januar 2000 wird beim Hal-\nwaren als Zigaretten und der Richtlinie 95/59/EG über die anderen\nVerbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer (ABl. EG               ten dieser Fahrzeuge die noch nicht ausgenutzte\nNr. L 211 S.47).                                                            Steuerbefreiung nach Satz 4 gewährt.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1999                    2383\n2. § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:\n„a) mindestens die verbindlichen Grenzwerte für Fahrzeuge mit einer\nzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 500 kg nach Zeile A\nFahrzeugklasse M der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I\nder Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur An-\ngleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maß-\nnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Abgase von\nKraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung (ABl. EG Nr. L 76 S. 1),\ndie zuletzt durch die Richtlinie 98/69/EG des Europäischen Parla-\nments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über Maßnahmen\ngegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahr-\nzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates\n(ABl. EG Nr. L 350 S. 1) geändert worden ist, einhalten oder wenn\ndie Kohlendioxidemissionen, ermittelt nach der Richtlinie 93/116/\nEG der Kommission vom 17. Dezember 1993 zur Anpassung der\nRichtlinie 80/1268/EWG des Rates über den Kraftstoffverbrauch\nvon Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. EG\nNr. L 329 S. 39), 90 g/km nicht übersteigen\naa) bis zum 31. Dezember 2003                                                10,00 DM                  27,00 DM\nbb) ab dem 1. Januar 2004                                                    13,20 DM                  30,20 DM“.\n3. Dem § 18 wird folgender Absatz 4 angefügt:                                               Artikel 2\nÄnderung des Tabaksteuergesetzes\n„(4) Für Personenkraftwagen,\nIn § 32 Abs. 3 des Tabaksteuergesetzes vom 21. De-\n1. für die vor dem 11. Dezember 1999 eine Typgeneh-          zember 1992 (BGBl. I S. 2150), das zuletzt durch Artikel 3\nmigung, eine Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge        des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 385) geändert\noder ein Feststellungsbescheid nach den verkehrs-         worden ist, wird die Angabe „31. Dezember 1998“ durch\nrechtlichen Bestimmungen erteilt wurde oder               die Angabe „31. Dezember 2001“ ersetzt.\n2. für die der Feststellungsbescheid nach den ver-\nkehrsrechtlichen Bestimmungen bis zum 31. Januar                                      Artikel 3\n1999 auf der Grundlage der in § 3b Abs. 1 Nr. 2 fest-                               Inkrafttreten\ngelegten Grenzwerte in der vor dem 11. Dezember\n(1) Artikel 1 dieses Gesetzes tritt am Tage nach der Ver-\n1999 geltenden Fassung beantragt worden ist,\nkündung in Kraft.\nbleiben § 3b Abs. 1 Satz 1 und § 9 in der vor dem                (2) Artikel 2 dieses Gesetzes tritt mit Wirkung vom 1. Ja-\n11. Dezember 1999 geltenden Fassung anwendbar.“              nuar 1999 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 1. Dezember 1999\nDer Bund esp räsid ent\nJ o hannes Rau\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDer B und esm inist er d er Finanzen\nH a n s Ei c h e l"]}