{"id":"bgbl1-1999-53-2","kind":"bgbl1","year":1999,"number":53,"date":"1999-12-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/53#page=88","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-53-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_53.pdf#page=88","order":2,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung","law_date":"1999-11-26T00:00:00Z","page":2372,"pdf_page":88,"num_pages":3,"content":["2372                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 1999\nErste Verordnung\nzur Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung *)\nVom 26. November 1999\nAuf Grund des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Energieverbrauchs-                             2. dürfen die Händler Lampen nur ausstellen,\nkennzeichnungsgesetzes vom 1. Juli 1997 (BGBl. I                                         wenn diese von den Lieferanten mit den\nS. 1632) in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständig-                              erforderlichen Etiketten nach Nummer 1\nkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I                                      versehen sind.\nS. 705) und dem Organisationserlass des Bundeskanzlers                               Deutlichkeit und Sichtbarkeit der Etiketten dür-\nvom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das                                 fen nicht durch sonstige Angaben, Aufdrucke\nBundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Ein-                             oder Hinweise beeinträchtigt werden.“\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und\nSozialordnung:                                                               c) Nach Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\n„Sätze 1 bis 3 gelten nicht bei Lampen (Zeile 6 der\nTabelle 1 zu Anlage 1).“\nArtikel 1\nd) Nach Absatz 4 Satz 2 wird folgender Satz angefügt:\nDie Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom\n30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2616) wird wie folgt geändert:                     „Satz 2 gilt nicht bei Lampen (Zeile 6 der Tabelle 1\nzu Anlage 1).“\n1. § 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\n„1. ist Lieferant der Hersteller oder, wenn dieser nicht             3. § 9 wird wie folgt geändert:\nin einem Vertragsstaat des Abkommens über den                      a) In der Einleitung wird die Angabe „§ 2“ durch die\nEuropäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, dessen                     Angabe „§ 2 Abs. 1“ ersetzt.\nBevollmächtigter im Europäischen Wirtschafts-\nb) In Nummer 1 wird die Angabe „Nr. 1 oder 2“ ge-\nraum; sind weder der Hersteller noch sein Bevoll-\nstrichen.\nmächtigter in einem Vertragsstaat des Abkom-\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum                         c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nansässig, ist Lieferant derjenige, der das Haus-                      „2. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 oder 2 Nr. 1 ein\nhaltsgerät im Europäischen Wirtschaftsraum ver-                            Gerät nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig\nmarktet;“.                                                                 mit einem Etikett versieht, ein Datenblatt nicht\noder nicht richtig bereithält oder ein Etikett\n2. § 4 wird wie folgt geändert:                                                      nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig an-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „den Händlern“                           bringt, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig\nund „in deutscher Sprache“ gestrichen.                                      eindruckt und nicht, nicht richtig oder nicht\nrechtzeitig der Verpackung beifügt,“.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nd) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 einge-\naa) In Satz 1 Nr. 1 wird nach dem Wort „Geräte“                        fügt:\ndas Wort „zuvor“ eingefügt.\n„3. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 eine Lampe\nbb) Dem Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 an-                            ausstellt,“.\ngefügt:\ne) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Num-\n„Abweichend von Satz 1                                           mern 4 und 5.\n1. haben bei Lampen (Zeile 6 der Tabelle 1 zu\nAnlage 1) die Lieferanten vor der Ausliefe-           4. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\nrung an die Händler die Etiketten nach Maß-\ngabe des Satzes 3 auf der Außenseite der                 a) Vor Ziffer 1 werden am Ende des siebten Anstrichs\nEinzelverpackung jeder Lampe anzubringen                    der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende\noder einzudrucken oder der Verpackung                       Anstriche eingefügt:\nbeizufügen,                                                 „– Richtlinie 98/11/EG der Kommission vom\n27. Januar 1998 zur Durchführung der Richtlinie\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 98/11/EG der                 92/75/EWG des Rates betreffend die Energie-\nKommission vom 27. Januar 1998 zur Durchführung der Richtlinie                   etikettierung für Haushaltslampen (ABl. EG Nr.\n92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Haus-\nhaltslampen (ABl. EG Nr. L 71 S. 1) sowie der Richtlinie 1999/9/EG\nL 71 S. 1), nachfolgend RL 98/11/EG;\nder Kommission vom 26. Februar 1999 zur Änderung der Richtlinie               – Richtlinie 1999/9/EG der Kommission vom\n97/17/EG zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates be-\ntreffend die Energieetikettierung für Haushaltsgeschirrspüler (ABl. EG           26. Februar 1999 zur Änderung der Richtlinie\nNr. L 56 S. 46).                                                                 97/17/EG zur Durchführung der Richtlinie","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 1999                                   2373\n92/75/EWG des Rates betreffend die Energie-                                      b) Druckerzeugnisse nach Ziffer 6 Abs. 1\netikettierung für Haushaltsgeschirrspüler (ABl.                                      dieser Anlage,\nEG Nr. L 56 S. 46).“\nsofern sich diese auf Lampen beziehen, zu\nb) Ziffer 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                                verteilen,\n„Hiervon ausgenommen sind                                                         die nicht den aus dieser Anlage sich ergeben-\n1. Gerätemodelle der in Zeilen 1 bis 5 der Tabelle 1                              den Bestimmungen entsprechen.“\naufgeführten Gerätearten, die auch aus anderen                     d) Ziffer 4 wird wie folgt geändert:\nEnergiequellen, wie Batterien, betrieben werden\nkönnen,                                                                aa) In Satz 1 sind die Worte „für das deutschspra-\nchige Etikett“ zu streichen.\n2. Lampen (Zeile 6 der Tabelle 1), die in erster Linie\nfür den Einsatz mit anderen Energiequellen, wie                        bb) In Ziffer 4 wird folgender Satz 2 angefügt:\nBatterien, vermarktet werden.“\n„Sofern in den vorgenannten Anhängen von\nc) Ziffer 2 wird wie folgt geändert:                                                 Richtlinien mehrere Sprachfassungen wieder-\naa) Absatz 2 wird gestrichen.                                                     gegeben sind, ist die deutschsprachige Fas-\nsung zu verwenden.“\nbb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie\nfolgt gefasst:                                                   e) In Ziffer 5 nach Satz 1 wird folgender Satz 2 ange-\nfügt:\n„(2) Abweichend von Absatz 1 ist es bis zum\n31. Dezember 2000 gestattet,                                         „Sie sind in deutscher Sprache abzufassen.“\n1. Lampen (Zeile 6 der Tabelle 1) in Verkehr                     f) In Ziffer 6 Abs. 2 wird „Abs. 3 Nr. 2“ durch „Abs. 2\nzu bringen, zu vermarkten oder auszustel-                        Nr. 2 Buchstabe b“ ersetzt.\nlen,\ng) In Ziffer 8 Nr. 1 werden nach dem Wort „Lieferanten“\n2. a) Produktbroschüren nach § 4 Abs. 4                              die Wörter „sowie bei Lampen (Zeile 6 der Tabelle 1)\nEnVKV,                                                       die Marke“ eingefügt.\n5. Tabelle 1 wird wie folgt geändert:\na) In Spalte 1 Zeile 2 wird der dritte Anstrich gestrichen.\nb) In Spalte 2 Zeile 5 wird die Angabe „1. 6. 1998“ durch die Angabe „1. 3. 1999“ ersetzt.\nc) Nach Zeile 5 wird folgende Zeile 6 angefügt:\n„6      Mit Netzspannung betriebene          1. 7. 1999     Anhang I der        Anhang II der    Anhang III der    Anhang IV der\nHaushaltslampen (Glühlampen                         RL 98/11/EG         RL 98/11/EG      RL 98/11/EG       RL 98/11/EG\nund Leuchtstofflampen mit\nintegriertem Vorschaltgerät)\nund Haushaltsleuchtstofflam-\npen (einschl. ein- und zweisei-\ntig gesockelte Lampen und\nLampen ohne integriertes\nVorschaltgerät)2)\nausgenommen:3)\n– Lampen mit einem Licht-\nstrom von über 6 500 Lumen\n– Lampen mit einer Leistungs-\naufnahme von unter 4 Watt\n– Reflektorlampen\n– Lampen, die nicht in erster\nLinie für die Erzeugung\nsichtbaren Lichts (im Wellen-\nlängenbereich zwischen 400\nund 800 nm) vermarktet wer-\nden\n– Lampen, die als Teil eines\nGerätes vermarktet werden,\ndessen Hauptverwendungs-\nzweck nicht die Erzeugung\nvon Licht ist, es sei denn, die\nLampe wird (z.B. als Ersatz-\nteil) getrennt angeboten oder\nausgestellt.\n2) Wenn das Gerät vom Endverbraucher demontiert werden kann, ist „Lampe“ im Sinne der EnVKV die eigentliche Lichtquelle.\n3) Die von der Kennzeichnungspflicht ausgenommenen Lampen können mit einem Etikett und einem Datenblatt versehen werden, wenn harmoni-\nsierte Messnormen gemäß Ziffer 3 Abs. 1 der Anlage 1 verabschiedet und veröffentlicht worden sind.“","2374          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 1999\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 26. November 1999\nDer Bund esminist er\nf ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie\nM üller"]}