{"id":"bgbl1-1999-52-3","kind":"bgbl1","year":1999,"number":52,"date":"1999-11-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/52#page=54","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-52-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_52.pdf#page=54","order":3,"title":"Verordnung zur Durchführung einer Bundesstatistik über Pflegeeinrichtungen sowie über die häusliche Pflege (Pflegestatistik-Verordnung - PflegeStatV)","law_date":"1999-11-24T00:00:00Z","page":2282,"pdf_page":54,"num_pages":1,"content":["2282          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. November 1999\nVerordnung\nzur Durchführung einer Bundesstatistik über\nPflegeeinrichtungen sowie über die häusliche Pflege\n(Pflegestatistik-Verordnung – PflegeStatV)\nVom 24. November 1999\nAuf Grund des § 109 Abs. 1 des Elften Buches Sozialge-     3. für die Erhebungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 das Kenn-\nsetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des           zeichen für den Leistungsträger,\nGesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015, 2797)      4. Name, Telefon- und Telefaxnummer der für Rückfragen\nverordnet die Bundesregierung:                                   zur Verfügung stehenden Person.\n§1                                                          §4\nUmfang der Erhebungen,                                     Periodizität und Berichtszeit\nBegriffsbestimmungen\n(1) Die Erhebungen werden zweijährlich, erstmalig für\n(1) Erhebungen als Bundesstatistik werden durchge-         das Jahr 1999, erhoben.\nführt über\n(2) Die Angaben nach § 2 Abs. 1 werden jeweils nach\n1. die Pflegeeinrichtungen,                                  dem Stand vom 15. Dezember und die Angaben nach § 2\n2. die Pflegegeldleistungen.                                 Abs. 2 jeweils nach dem Stand vom 31. Dezember erho-\n(2) Pflegeeinrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind    ben.\nambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) sowie teil-       (3) Die Angaben nach den §§ 2 und 3 sind bis zum\nstationäre und vollstationäre Pflegeeinrichtungen (Pflege-   1. April des Folgejahres dem zuständigen Statistischen\nheime), mit denen ein Versorgungsvertrag nach dem Elf-       Landesamt zu melden.\nten Buch Sozialgesetzbuch besteht (zugelassene Pflege-\neinrichtungen).                                                                           §5\nAuskunftspflicht\n§2\n(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die\nErhebungsmerkmale\nAngaben zu § 3 Nr. 4 sind freiwillig.\n(1) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 1\n(2) Für die Erhebungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 sind die\nAbs. 1 Nr. 1 sind für die Pflegeeinrichtung\nTräger der Pflegedienste und Pflegeheime, für die Erhe-\n1. Art der Pflegeeinrichtung und der Trägerschaft,           bungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 die Träger der Pflegever-\n2. in der Pflegeeinrichtung tätige Personen nach Ge-         sicherung und die privaten Versicherungsunternehmen\nschlecht, Beschäftigungsverhältnis, Tätigkeitsbereich     auskunftspflichtig. Die Träger der Pflegedienste haben\n(einschließlich Beschäftigungsumfang in der Pflege)       Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 2 Abs. 1\nund Berufsabschluss,                                      Nr. 1, 2 und 4, die Träger der Pflegeheime Angaben nach\n§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, die Träger der Pflegeversicherung\n3. Zahl und Art der Pflegeplätze,                            und die privaten Versicherungsunternehmen Angaben\n4. betreute Pflegebedürftige nach Geschlecht, Geburts-       nach § 2 Abs. 2 zu machen. Die Träger der Pflegeversiche-\njahr, Grad der Pflegebedürftigkeit sowie bei stationär    rung können die Spitzenverbände der Pflegekassen be-\nbetreuten Pflegebedürftigen auch die Art der in An-       auftragen, die Auskunftspflicht zu erfüllen.\nspruch genommenen Pflegeleistung,                            (3) Die Auskunftspflichtigen übermitteln die Angaben\n5. an die Pflegeeinrichtung nach Art und Höhe der Pflege-    nach § 2 in maschinenlesbarer Form, soweit die notwen-\nleistung zu zahlende Entgelte für                         digen technischen Voraussetzungen gegeben sind.\na) allgemeine Pflegeleistungen nach Pflegeklassen\n§6\nund\nÜbermittlung\nb) Unterkunft und Verpflegung.\n(1) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- und\n(2) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 1\nLandesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber\nAbs. 1 Nr. 2 sind\nden gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der\n1. Art des Leistungsträgers und des privaten Versiche-       Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen,\nrungsunternehmens,                                        vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Äm-\n2. Empfänger von Pflegegeldleistungen nach §§ 37 oder 38     tern der Länder Tabellen mit statistischen Daten über-\ndes Elften Buches Sozialgesetzbuch nach Geschlecht,       mittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzi-\nGeburtsjahr, Wohnort (Postleitzahl) und Grad der Pfle-    gen Fall ausweisen. Tabellen, deren Tabellenfelder nur\ngebedürftigkeit.                                          einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt\nwerden, wenn sie nicht differenzierter als auf Ebene der\n§3                             Landkreise oder der kreisfreien Städte, im Falle der Stadt-\nHilfsmerkmale                         staaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.\nHilfsmerkmale sind:                                           (2) Zur Vorbereitung und Durchführung der Erhebungen\nnach § 1 Abs. 1 Nr. 1 übermitteln die Träger der Pflege-\n1. Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,              versicherung den statistischen Ämtern der Länder auf An-\n2. für die Erhebungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Name und An-     forderung die Namen und Anschriften der Pflegeeinrich-\nschrift der Pflegeeinrichtung,                            tungen."]}