{"id":"bgbl1-1999-52-2","kind":"bgbl1","year":1999,"number":52,"date":"1999-11-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/52#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-52-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_52.pdf#page=5","order":2,"title":"Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrstoffverordnung","law_date":"1999-11-15T00:00:00Z","page":2233,"pdf_page":5,"num_pages":49,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. November 1999             2233\nBekanntmachung\nder Neufassung der Gefahrstoffverordnung\nVom 15. November 1999\nAuf Grund des Artikels 3 der Vierten Verordnung zur          Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nÄnderung der Gefahrstoffverordnung vom 18. Oktober           zu 1.\n1999 (BGBl. I S. 2059) wird nachstehend der Wortlaut der\nVerordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen in der ab     – des § 3a Abs. 4, der §§ 14, 16c Abs. 2, § 16d, § 16e\ndem 1. Januar 2000 geltenden Fassung bekannt gemacht.          Abs. 5 Nr. 3, §§ 19, 20 Abs. 6, § 20b und § 25 des Che-\nDie Neufassung berücksichtigt:                                 mikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 14. März 1990 (BGBl. I S. 521) und des § 7 Abs. 4\n1. die am 1. November 1993 in Kraft getretene Verord-         sowie des § 27 Abs. 4 des Bundes-Immissionsschutz-\nnung vom 26. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1782, 2049),         gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n2. die am 1. November 1993 in Kraft getretene Verord-         14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880) sowie des § 13 des Heim-\nnung vom 10. November 1993 (BGBl. I S. 1870),              arbeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nGliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten\n3. den am 25. Juni 1994 in Kraft getretenen Artikel 8 § 16    Fassung, der durch Artikel 1 Nr. 9 des Gesetzes vom\ndes Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416),          29. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2879) geändert worden ist,\n4. den am 1. August 1994 in Kraft getretenen Artikel 4      – des § 17 des Chemikaliengesetzes und des § 14 Abs. 1\ndes Gesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1689),          Satz 1 Nr. 1 und 4 und Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, 2 und 3 des\n5. die am 20. September 1994 in Kraft getretene Verord-       Abfallgesetzes vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1410),\nnung vom 19. September 1994 (BGBl. I S. 2557),           – des § 143 Abs. 1 Nr. 10 des Seemannsgesetzes in der\n6. den am 13. Juni 1996 in Kraft getretenen Artikel 2 der     im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\nVerordnung vom 12. Juni 1996 (BGBl. I S. 818),             9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,\n– des § 26 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April\n7. den am 10. Oktober 1996 in Kraft getretenen Artikel 5\n1976 (BGBl. I S. 965),\nNr. 3 des Gesetzes vom 9. Oktober 1996 (BGBl. I\nS. 1498),                                                – des § 4 Abs. 4 des Mutterschutzgesetzes in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 18. April 1968 (BGBl. I\n8. den am 1. März 1997 in Kraft getretenen Artikel 3 des      S. 315), der durch das Gesetz vom 3. Juli 1992 (BGBl. I\nGesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 311),            S. 1191) geändert worden ist,\n9. den am 16. April 1997 in Kraft getretenen Artikel 2 der  – des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b in Verbindung mit § 39\nVerordnung vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 782),            Abs. 1 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der\n10. den am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Artikel 1 so-      Bekanntmachung vom 17. April 1986 (BGBl. I S. 577),\nwie den am 1. Oktober 2000 in Kraft tretenden Arti-      – des § 66 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe d in Verbindung mit\nkel 2 der Verordnung vom 12. Juni 1998 (BGBl. I            § 68 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 des Bundesberg-\nS. 1286),                                                  gesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310),\n11. den am 23. Dezember 1998 in Kraft getretenen             – des § 2 Abs. 2 und des § 3 des Düngemittelgesetzes\nArtikel 2 der Verordnung vom 22. Dezember 1998             vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), von denen\n(BGBl. I S. 3956),                                         § 2 Abs. 2 durch § 11 des Gesetzes vom 12. Juli 1989\n12. den am 1. April 1999 in Kraft getretenen Artikel 2 der     (BGBl. I S. 1435) geändert worden ist,\nVerordnung vom 27. Januar 1999 (BGBl. I S. 50),          zu 2.\n13. den am 1. Januar 2000 in Kraft tretenden Artikel 1 der   des § 19 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der\nVerordnung vom 18. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2059).       Bekanntmachung vom 14. März 1990 (BGBl. I S. 521),","2234          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. November 1999\nzu 5.                                                         zu 12.\nder §§ 14, 17, 19 und 25 des Chemikaliengesetzes in           – der §§ 18 und 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom\nder Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1994                7. August 1996 (BGBl. I S. 1246),\n(BGBl. I S. 1703),                                            – des § 19 Abs. 1 und 3 und des § 20b des Chemikalien-\nzu 6.                                                           gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1703),\n– des § 14 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a und b, des § 17 Abs. 1\nNr. 1 Buchstabe a und b und des § 19 Abs. 1 in Verbin-      – des § 13 des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundes-\ndung mit Abs. 3 des Chemikaliengesetzes in der Fas-           gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffent-\nsung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1994 (BGBl. I            lichten bereinigten Fassung, der durch Artikel I Nr. 9\nS. 1703),                                                     des Gesetzes vom 29. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2879)\ngeändert worden ist,\n– des § 26 Nr. 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom\n12. April 1976 (BGBl. I S. 965),                            zu 13.\n– der §§ 14, 17 Abs. 1 bis 4, § 19 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3\nzu 9.                                                           und des § 25 des Chemikaliengesetzes in der Fassung\n– des § 2 Abs. 4 Nr. 2 und des § 4 Abs. 4 des Mutter-           der Bekanntmachung vom 25. Juli 1994 (BGBl. I\nschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung              S. 1703) und des § 27 Abs. 4 des Bundes-Immissions-\nvom 17. Januar 1997 (BGBl. I S. 22, 293),                     schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880),\n– des § 19 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 des\nChemikaliengesetzes in der Fassung der Bekannt-             – des § 66 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe d in Verbindung mit\nmachung vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1703),                  § 68 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 des Bundesberg-\ngesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), von\n– des § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 des Arbeits-           denen § 68 Abs. 2 Nr. 1 durch Artikel 3 Nr. 2 des\nschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246),          Gesetzes vom 26. August 1992 (BGBl. I S. 1564) und\nzu 10.                                                          § 68 Abs. 3 Nr. 1 durch Artikel 8 Nr. 3 Buchstabe b des\nGesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778) geändert\ndes § 19 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der             worden ist,\nBekanntmachung vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1703),\n– des § 18 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August\nzu 11.                                                          1996 (BGBl. I S. 1246),\ndes § 14 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a, des § 17 Abs. 1 Nr. 1      auch in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständig-\nBuchstabe a und c sowie Nr. 2 Buchstabe a bis d und           keitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I\nAbs. 5 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Be-         S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober\nkanntmachung vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1703),             1998 (BGBl. I S. 3288).\nBerlin, den 15. November 1999\nDer Bund esminist er\nfür Arb eit und Sozialord nung\nWalt er Riest er","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. November 1999                                           2235\nVerordnung\nzum Schutz vor gefährlichen Stoffen\n(Gefahrstoffverordnung – GefStoffV)*)\n*) Mit dieser Verordnung werden die nachgenannten EG-Richtlinien in deutsches Recht umgesetzt:\n1. a) Richtlinie 88/379/EWG des Rates vom 7. Juni 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die\nEinstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl. EG Nr. L 187 S. 14),\nb) Berichtigung der Richtlinie 88/379/EWG des Rates vom 7. Juni 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der\nMitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl. EG Nr. L 110 S. 81);\n2. Richtlinie 90/492/EWG der Kommission vom 5. September 1990 zur zweiten Anpassung der Richtlinie 88/379/EWG des Rates zur Angleichung der\nRechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen an den\ntechnischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 275 S. 35);\n3. Richtlinie 93/18/EWG der Kommission vom 5. April 1993 zur dritten Anpassung der Richtlinie 88/379/EWG des Rates zur Angleichung der\nRechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen an dem\ntechnischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 104 S. 46);\n4. Richtlinie 90/35/EWG der Kommission vom 19. Dezember 1989 zur Festlegung gemäß Artikel 6 der Richtlinie 88/379/EWG der Kategorien\nvon Zubereitungen, deren Verpackung mit kindergesicherten Verschlüssen versehen sein und/oder ein fühlbares Warnzeichen tragen müssen\n(ABl. EG Nr. L 19 S. 14);\n5. Richtlinie 91/442/EWG der Kommission vom 23. Juli 1991 über gefährliche Zubereitungen, deren Verpackungen mit kindergesicherten Ver-\nschlüssen versehen sein müssen (ABl. EG Nr. L 238 S. 25);\n6. Richtlinie 91/155/EWG der Kommission vom 5. März 1991 zur Festlegung der Einzelheiten eines besonderen Informationssystems für gefährliche\nZubereitungen gemäß Artikel 10 der Richtlinie 88/379/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 76 S. 35);\n7. Richtlinie 91/325/EWG der Kommission vom 1. März 1991 zur zwölften Anpassung an den technischen Fortschritt der Richtlinie 67/548/EWG\ndes Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe\n(ABl. EG Nr. L 180 S. 1);\n8. Richtlinie 91/326/EWG der Kommission vom 5. März 1991 zur dreizehnten Anpassung an den technischen Fortschritt der Richtlinie 67/548/EWG\ndes Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe\n(ABl. EG Nr. L 180 S. 79);\n9. Richtlinie 91/410/EWG der Kommission vom 22. Juli 1991 zur vierzehnten Anpassung an den technischen Fortschritt der Richtlinie 67/548/EWG\ndes Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung\ngefährlicher Stoffe (ABl. EG Nr. L 228 S. 67);\n10. Richtlinie 91/632/EWG der Kommission vom 28. Oktober 1991 zur fünfzehnten Anpassung an den technischen Fortschritt der Richtlinie\n67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher\nStoffe (ABl. EG Nr. L 328 S. 23);\n11. Richtlinie 92/37/EWG der Kommission vom 30. April 1992 zur sechzehnten Anpassung an den technischen Fortschritt der Richtlinie 67/548/EWG\ndes Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe\n(ABl. EG Nr. L 154 S. 30);\n12. Richtlinie 93/21/EWG der Kommission vom 27. April 1992 zur achtzehnten Anpassung an den technischen Fortschritt der Richtlinie 67/548/EWG\ndes Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe\n(ABl. EG Nr. L 110 S. 20);\n13. Richtlinie 93/72/EWG der Kommission vom 1. September 1993 zur neunzehnten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung\nder Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt\n(ABl. EG Nr. L 258 S. 29);\n14. Richtlinie 92/32/EWG des Rates zur siebten Änderung der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die\nEinstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. EG Nr. L 154 S. 1) – nur teilweise –;\n15. Richtlinie 91/659/EWG der Kommission vom 3. Dezember 1991 zur Anpassung des Anhangs I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Anglei-\nchung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser\ngefährlicher Stoffe und Zubereitungen an den technischen Fortschritt (Asbest) (ABl. EG Nr. L 363 S. 36) – nur teilweise –;\n16. Richtlinie 91/322/EWG der Kommission vom 29. Mai 1991 zur Festsetzung von Richtgrenzwerten zur Durchführung der Richtlinie 80/1107/EWG\nüber den Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. EG\nNr. L 177 S. 22);\n17. Richtlinie 91/382/EWG des Rates vom 25. Juni 1991 zur Änderung der Richtlinie 83/477/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen\nGefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie 80/1107/EWG) (ABl. EG Nr. L 206 S. 16);\n18. Richtlinie 90/394/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit\n(Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG Nr. L 196 S. 1);\n19. Richtlinie 96/54/EG der Kommission vom 30. Juli 1996 zur zweiundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung\nder Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt\n(ABl. EG Nr. L 248 S.1);\n20. Richtlinie 96/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. September 1996 zur Änderung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur\nAngleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen\nFortschritt (ABl. EG Nr. L 236 S.35);\n21. Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT)\n(ABl. EG Nr. L 243 S.31) – nur teilweise –;\n22. Richtlinie 96/65/EG der Kommission vom 11. Oktober 1996 zur vierten Anpassung der Richtlinie 88/379/EWG des Rates zur Angleichung der\nRechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen an den technischen\nFortschritt und zur Änderung der Richtlinie 91/442/EWG über gefährliche Zubereitungen, deren Verpackung mit kindergesicherten Verschlüssen\nversehen sein müssen (ABl. EG Nr. L 265 S. 15);\n23. Richtlinie 96/94/EG der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur Festlegung einer zweiten Liste von Richtgrenzwerten in Anwendung der Richtlinie\n80/1107/EWG des Rates zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der\nArbeit (ABl. EG Nr. L 338 S. 86);\n24. Richtlinie 97/69/EG der Kommission vom 5. Dezember 1997 zur dreiundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur\nAngleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen\nFortschritt (ABl. EG Nr. L 343 S. 19);\n25. Richtlinie 97/42/EG des Rates vom 27. Juni 1997 zur ersten Änderung der Richtlinie 90/394/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen\nGefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit (ABl. EG Nr. L 179 S. 4);\n26. Richtlinie 98/73/EG der Kommission vom 18. September 1998 zur vierundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur\nAngleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen\nFortschritt (ABl. EG Nr. L 305 S. 1);\n27. Richtlinie 98/98/EG der Kommission vom 15. Dezember 1998 zur fünfundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur\nAngleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen\nFortschritt (ABl. EG Nr. L 355 S. 1);\n28. Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch\nchemische Stoffe bei der Arbeit (ABl. EG Nr. L 131 S. 11) – teilweise –.","2236          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. November 1999\nI nha lt sve rz e ic hnis\nErster Abschnitt                        § 24    Aufbewahrung, Lagerung\nZweck, Anwendungs-                         § 25    Besondere Vorschriften für den Umgang mit bestimmten\nbereich und Begriffsbestimmungen                          Gefahrstoffen\n§ 1   Grundsatz                                                § 26    Sicherheitstechnik, Maßnahmen bei Betriebsstörungen\n§ 1a Bezugnahme auf Richtlinien der Europäischen Gemein-               und Unfällen\nschaften                                                 § 27    (weggefallen)\n§ 2   Anwendungsbereich                                        § 28    Vorsorgeuntersuchungen\n§ 3   Begriffsbestimmungen                                     § 29    Zeitpunkt der Vorsorgeuntersuchungen\n§ 30    Ermächtigte Ärzte\nZweiter Abschnitt\n§ 31    Ärztliche Bescheinigungen\nEinstufung\n§ 32    (weggefallen)\n§ 4   Gefährlichkeitsmerkmale\n§ 33    Maßnahmen nach der Vorsorgeuntersuchung\n§ 4a Einstufung von Stoffen\n§ 34    Vorsorgekartei und Aufbewahren der ärztlichen Beschei-\n§ 4b Einstufung von Zubereitungen                                      nigungen\nDritter Abschnitt                                              Sechster Abschnitt\nKennzeichnung und                                              Zusätzliche Vorschriften\nVerpackung beim Inverkehrbringen                               für den Umgang mit krebserzeugenden\n§ 5   Grundpflichten                                                        und erbgutverändernden Gefahrstoffen\n§ 6   Kennzeichnung von Stoffen                                § 35    Begriffsbestimmungen\n§ 7   Kennzeichnung von Zubereitungen                          § 36    Zusätzliche Ermittlungspflichten, Vorsorge- und Schutz-\nmaßnahmen beim Umgang mit krebserzeugenden\n§ 8   (weggefallen)\nGefahrstoffen\n§ 9   (weggefallen)\n§ 37    Anzeige\n§ 10  Verpackung\n§ 38    (weggefallen)\n§ 11  (weggefallen)\n§ 39    Umgang mit Asbest bei Abbruch- und Sanierungsarbeiten\n§ 12  Weitere Anforderungen an die Kennzeichnung und Ver-\n§ 40    Erbgutverändernde Gefahrstoffe\npackung\n§ 13  (weggefallen)                                                                    Siebter Abschnitt\n§ 14  Sicherheitsdatenblatt                                            Behördliche Anordnungen und Entscheidungen\n§ 41    Behördliche Anordnungen und Befugnisse\nVierter Abschnitt\n§ 42    Ausnahmen von den Vorschriften des Dritten Abschnitts\nVerbote und Beschränkungen\n§ 43    Ausnahmen von den Vorschriften des Vierten Abschnitts\n§ 15  Herstellungs- und Verwendungsverbote\n§ 44    Ausnahmen von den Vorschriften des Fünften und\n§ 15a Allgemeine Beschäftigungsverbote und -beschränkungen\nSechsten Abschnitts\n§ 15b (weggefallen)\n§ 15c Verwendungsverbote für die Heimarbeit                                            Achter Abschnitt\n§ 15d Begasungen                                                             Straftaten und Ordnungswidrigkeiten\n§ 15e Schädlingsbekämpfung                                     § 45    (weggefallen)\n§ 46    (weggefallen)\nFünfter Abschnitt                        § 47    Heimarbeitsgesetz\nAllgemeine Umgangs-\n§ 48    Chemikaliengesetz – Kennzeichnung und Verpackung\nvorschriften für Gefahrstoffe\n§ 49    Chemikaliengesetz – Anzeige\n§ 16  Ermittlungspflicht\n§ 50    Chemikaliengesetz – Umgang\n§ 17  Allgemeine Schutzpflicht\n§ 51    Chemikaliengesetz – Herstellungs- und Verwendungsver-\n§ 18  Überwachungspflicht                                              bote\n§ 19  Rangfolge der Schutzmaßnahmen\n§ 20  Betriebsanweisung                                                                Neunter Abschnitt\nSchlussvorschriften\n§ 21  Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in beson-\nderen Fällen                                             § 52    Ausschuss für Gefahrstoffe\n§ 22  Hygienemaßnahmen                                         § 53    (weggefallen)\n§ 23  Verpackung und Kennzeichnung beim Umgang                 § 54    Übergangsvorschriften","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. November 1999                     2237\nAnhang I                           Nr. 12 Pentachlorphenol und seine Verbindungen\nIn Bezug genommene                        Nr. 13 Teeröle\nRichtlinien der Europäischen Gemeinschaften\nNr. 14 Polychlorierte Biphenyle, polychlorierte Terphenyle\nNr. 15 Vinylchlorid\nAnhang II\nNr. 16 Starke Säure-Verfahren zur Herstellung von Isopropanol\n(weggefallen)\nNr. 17 Cadmium und seine Verbindungen\nAnhang III                          Nr. 18 Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyldichlor-\ndiphenylmethan, Monomethyldibromdiphenylmethan\n(weggefallen)\nNr. 19 Kühlschmierstoffe\nAnhang IV                           Nr. 20 DDT\nHerstellungs- und Verwendungsverbote                Nr. 21 Hexachlorethan\nNr. 1 Asbest\nAnhang V\nNr. 2 2-Naphthylamin, 4-Aminobiphenyl, Benzidin, 4-Nitrobi-                      Besondere Vorschriften für\nphenyl                                                             bestimmte Gefahrstoffe und Tätigkeiten\nNr. 3 Arsen und seine Verbindungen                             Nr. 1 Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern\nNr. 4 Benzol                                                   Nr. 2 Ammoniumnitrat\nNr. 5 Antifoulingfarben                                        Nr. 3 (weggefallen)\nNr. 6 Bleikarbonate                                            Nr. 4 Blei\nNr. 7 Quecksilber und seine Verbindungen                       Nr. 5 Begasungen\nNr. 8 Zinnorganische Verbindungen                              Nr. 6 Schädlingsbekämpfung\nNr. 9 Di-µ-oxo-di-n-butylstanniohydroxyboran                   Nr. 7 Künstliche Mineralfasern\nNr. 10 Dekorationsgegenstände, die flüssige gefährliche Stoffe\noder Zubereitungen enthalten                                                       Anhang VI\nNr. 11 Aliphatische Chlorkohlenwasserstoffe                                  Liste der Vorsorgeuntersuchungen\nErst e r Absc hnit t                           (2) Abweichend von Absatz 1 gelten anstelle der Kenn-\nZ w e c k , Anw e ndungs-                      zeichnungsbestimmungen in Anhang I Nr. 23 und 32 der\nbereich und Begriffsbestimmungen                          Richtlinie 76/769/EWG die Kennzeichnungsbestimmun-\ngen des § 12 Abs. 9 und 10.\n§1\nGrundsatz\n§2\nZweck dieser Verordnung ist es, durch Regelungen\nAnwendungsbereich\nüber die Einstufung, über die Kennzeichnung und Ver-\npackung von gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und               (1) Der Zweite und Dritte Abschnitt gelten\nbestimmten Erzeugnissen sowie über den Umgang mit\n1. für gefährliche Stoffe und Zubereitungen im Sinne des\nGefahrstoffen den Menschen vor arbeitsbedingten und\n§ 3a des Chemikaliengesetzes,\nsonstigen Gesundheitsgefahren und die Umwelt vor stoff-\nbedingten Schädigungen zu schützen, insbesondere sie           2. für bestimmte Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse,\nerkennbar zu machen, sie abzuwenden und ihrer Ent-                 die nach Maßgabe der Richtlinien 76/769/EWG,\nstehung vorzubeugen, soweit nicht in anderen Rechts-               88/379/EWG und 96/59/EG mit zusätzlichen Kenn-\nvorschriften besondere Regelungen getroffen sind.                  zeichnungen zu versehen sind.\nSatz 1 Nr. 1 und 2 gilt für Stoffe und Zubereitungen, die\n§ 1a                             brandfördernd, hochentzündlich, leichtentzündlich oder\nBezugnahme auf Richtlinien                     entzündlich sind, lediglich insoweit, als das Inverkehrbrin-\nder Europäischen Gemeinschaften                     gen gewerbsmäßig, im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher\nUnternehmungen oder unter Beschäftigung von Arbeit-\n(1) Die in dieser Verordnung in Bezug genommenen            nehmern erfolgt.\nRichtlinien der Europäischen Gemeinschaften sind im\nAnhang I aufgeführt; sie sind in der jeweils geltenden            (2) Der Dritte Abschnitt gilt nicht für Stoffe, Zuberei-\nFassung anzuwenden. Werden diese Richtlinien geändert          tungen oder Erzeugnisse, die in § 2 Abs. 1 und 2 des\noder nach den in diesen Richtlinien vorgesehenen Ver-          Chemikaliengesetzes aufgeführt sind mit Ausnahme der\nfahren an den technischen Fortschritt angepasst, gelten        in § 2 Abs. 2 Satz 2 des Chemikaliengesetzes genann-\nsie in der geänderten im Amtsblatt der Europäischen            ten Futtermittel und Zusatzstoffe sowie der dort genann-\nGemeinschaften veröffentlichten Fassung nach Ablauf der        ten Lebensmittel, die auf Grund ihrer stofflichen Eigen-\nin der Änderungs- oder Anpassungsrichtlinie festgelegten       schaften in unveränderter Form nicht zum unmittelbaren\nUmsetzungsfrist. Die geänderte Fassung kann bereits ab         Verzehr durch den Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1\nInkrafttreten der Änderungs- oder Anpassungsrichtlinie         des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes be-\nangewendet werden.                                             stimmt sind.","2238           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. November 1999\n(3) Die §§ 15a bis 15e und der Fünfte Abschnitt gelten     Der Überschreitung der Auslöseschwelle steht es gleich,\nfür den Umgang mit Gefahrstoffen einschließlich Tätig-        wenn Verfahren angewendet werden, bei denen Maß-\nkeiten in deren Gefahrenbereich. Der Sechste Abschnitt        nahmen nach Satz 1 erforderlich sind oder wenn ein\ngilt zusätzlich für den Umgang mit krebserzeugenden und       unmittelbarer Hautkontakt besteht.\nerbgutverändernden Gefahrstoffen nach § 35 mit Aus-              (9) Stand der Technik im Sinne dieser Verordnung ist\nnahme von solchen der Kategorie 3 nach Anhang VI der          der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrich-\nRichtlinie 67/548/EWG. Für die nach Satz 2 ausgenomme-        tungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung\nnen Gefahrstoffe gelten die Vorschriften des Vierten und      einer Maßnahme zum Schutz der Gesundheit der\nFünften Abschnitts für gesundheitsschädliche Gefahr-          Beschäftigten gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestim-\nstoffe entsprechend.                                          mung des Standes der Technik sind insbesondere ver-\n(4) Die §§ 15a bis 15e und der Fünfte und Sechste          gleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen\nAbschnitt gelten nicht für den Umgang                         heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden\n1. in Betrieben des untertägigen Bergwesens, soweit dort      sind. Gleiches gilt für den Stand der Arbeitsmedizin und\ndie Gesundheitsschutz-Bergverordnung auf die Ver-         Hygiene.\nhältnisse des Bergbaues abgestimmte gleichwertige\nRegelungen enthält,                                                         Z w e it e r Absc hnit t\n2. in Haushalten.                                                                    Einstufung\n(5) Die Gefahrstoffverordnung gilt nicht für Stoffe, die\nbiologische Arbeitsstoffe im Sinne des § 2 Abs. 1 der                                       §4\nBiostoffverordnung vom 27. Januar 1999 (BGBl. I S. 50)                         Gefährlichkeitsmerkmale\nsind.\n(1) Gefährlich sind Stoffe und Zubereitungen, die eine\n§3                               oder mehrere der in § 3a Abs. 1 des Chemikaliengesetzes\ngenannten und in Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG\nBegriffsbestimmungen                       näher bestimmten Eigenschaften aufweisen. Sie sind\n(1) Gefahrstoffe im Sinne dieser Verordnung sind die in     1. explosionsgefährlich, wenn sie in festem, flüssigem,\n§ 19 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Chemikaliengesetzes bezeich-           pastenförmigem oder gelatinösem Zustand auch\nneten Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse.                       ohne Beteiligung von Luftsauerstoff exotherm und\n(2) Umgang ist das Herstellen einschließlich Gewinnen           unter schneller Entwicklung von Gasen reagieren\noder das Verwenden im Sinne des § 3 Nr. 10 des Chemi-              können und unter festgelegten Prüfbedingungen\nkaliengesetzes.                                                    detonieren, schnell deflagrieren oder beim Erhitzen\n(3) Lagern ist das Aufbewahren zur späteren Ver-                unter teilweisem Einschluss explodieren,\nwendung sowie zur Abgabe an andere. Es schließt die            2. brandfördernd, wenn sie in der Regel selbst nicht\nBereitstellung zur Beförderung ein, wenn diese nicht               brennbar sind, aber bei Berührung mit brennbaren\nbinnen 24 Stunden nach ihrem Beginn oder am darauf                 Stoffen oder Zubereitungen, überwiegend durch\nfolgenden Werktag erfolgt. Ist dieser Werktag ein Sonn-            Sauerstoffabgabe, die Brandgefahr und die Heftigkeit\nabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werk-            eines Brandes beträchtlich erhöhen,\ntages.                                                         3. hochentzündlich, wenn sie\n(4) Arbeitgeber ist, wer Arbeitnehmer beschäftigt, ein-         a) in flüssigem Zustand einen extrem niedrigen\nschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten. Dem             Flammpunkt und einen niedrigen Siedepunkt\nArbeitgeber steht gleich, wer in sonstiger Weise selb-                haben,\nständig tätig wird, sowie der Auftraggeber und Zwischen-\nmeister im Sinne des Heimarbeitsgesetzes. Dem Arbeit-              b) als Gase bei gewöhnlicher Temperatur und Nor-\nnehmer stehen andere Beschäftigte, insbesondere                       maldruck in Mischung mit Luft einen Explosions-\nBeamte und in Heimarbeit Beschäftigte sowie Schüler und               bereich haben,\nStudenten gleich.                                              4. leichtentzündlich, wenn sie\n(5) Maximale Arbeitsplatzkonzentration (MAK) ist die            a) sich bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft ohne\nKonzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz,              Energiezufuhr erhitzen und schließlich entzünden\nbei der im Allgemeinen die Gesundheit der Arbeitnehmer                können,\nnicht beeinträchtigt wird.\nb) in festem Zustand durch kurzzeitige Einwirkung\n(6) Biologischer Arbeitsplatztoleranzwert (BAT) ist die            einer Zündquelle leicht entzündet werden können\nKonzentration eines Stoffes oder seines Umwandlungs-                  und nach deren Entfernen in gefährlicher Weise\nproduktes im Körper oder die dadurch ausgelöste Ab-                   weiterbrennen oder weiterglimmen,\nweichung eines biologischen Indikators von seiner Norm,\nbei der im Allgemeinen die Gesundheit der Arbeitnehmer             c) in flüssigem Zustand einen sehr niedrigen Flamm-\nnicht beeinträchtigt wird.                                            punkt haben,\n(7) Technische Richtkonzentration (TRK) ist die Kon-            d) bei Berührung mit Wasser oder mit feuchter Luft\nzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz, die             hochentzündliche Gase in gefährlicher Menge ent-\nnach dem Stand der Technik erreicht werden kann.                      wickeln,\n(8) Auslöseschwelle ist die Konzentration eines Stoffes     5. entzündlich, wenn sie in flüssigem Zustand einen\nin der Luft am Arbeitsplatz oder im Sinne des Absatzes 6           niedrigen Flammpunkt haben,\nim Körper, bei deren Überschreitung zusätzliche Maß-           6. sehr giftig, wenn sie in sehr geringer Menge bei\nnahmen zum Schutze der Gesundheit erforderlich sind.               Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. November 1999               2239\nHaut zum Tode führen oder akute oder chronische                                       § 4a\nGesundheitsschäden verursachen können,                                     Einstufung von Stoffen\n7. giftig, wenn sie in geringer Menge bei Einatmen, Ver-\n(1) Für Stoffe, die in Anhang I der Richtlinie\nschlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tode\n67/548/EWG aufgeführt sind, gilt die dort festgelegte\nführen oder akute oder chronische Gesundheitsschä-\nEinstufung.\nden verursachen können,\n(2) (weggefallen)\n8. gesundheitsschädlich, wenn sie bei Einatmen, Ver-\nschlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tode              (3) Stoffe, die nicht in Anhang I der Richtlinie\nführen oder akute oder chronische Gesundheitsschä-       67/548/EWG aufgeführt sind, muss der Hersteller oder\nden verursachen können,                                  Einführer nach Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG\neinstufen. Bei der Einstufung der Stoffe hat er alle gefähr-\n9. ätzend, wenn sie lebende Gewebe bei Berührung\nlichen Eigenschaften nach\nzerstören können,\n10. reizend, wenn sie – ohne ätzend zu sein – bei kurz-       1. den Ergebnissen der Prüfungen nach den §§ 7, 9\nzeitigem, länger andauerndem oder wiederholtem               und 9a des Chemikaliengesetzes oder\nKontakt mit Haut oder Schleimhaut eine Entzündung        2. gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis durch Zu-\nhervorrufen können,                                          ordnung zu den Gefährlichkeitsmerkmalen des § 4\n11. sensibilisierend, wenn sie bei Einatmen oder Auf-             oder\nnahme über die Haut Überempfindlichkeitsreaktionen       3. den in einem Zulassungsverfahren gewonnenen Er-\nhervorrufen können, so dass bei künftiger Exposition         kenntnissen\ngegenüber dem Stoff oder der Zubereitung charak-\nzu berücksichtigen. Ferner hat er für alte Stoffe im Sinne\nteristische Störungen auftreten,\ndes § 3 Nr. 2 des Chemikaliengesetzes, die noch nicht\n12. krebserzeugend, wenn sie bei Einatmen, Ver-               in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG aufgeführt sind,\nschlucken oder Aufnahme über die Haut Krebs              Nachforschungen anzustellen, um sich die einschlägigen\nerregen oder die Krebshäufigkeit erhöhen können,         und zugänglichen Angaben zu den Eigenschaften dieser\n13. fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch),          Stoffe zu beschaffen.\nwenn sie bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme           (4) (weggefallen)\nüber die Haut nicht vererbbare Schäden der Nach-\n(5) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend bei der\nkommenschaft hervorrufen oder deren Häufigkeit er-\nErmittlung nach § 16 Abs. 1.\nhöhen (fruchtschädigend) oder eine Beeinträchtigung\nder männlichen oder weiblichen Fortpflanzungsfunk-\ntionen oder -fähigkeit zur Folge haben können,                                        § 4b\n14. erbgutverändernd, wenn sie bei Einatmen, Ver-                          Einstufung von Zubereitungen\nschlucken oder Aufnahme über die Haut vererbbare            (1) Zubereitungen, die einen Stoff mit mindestens\ngenetische Schäden zur Folge haben oder deren Häu-       einem Gefährlichkeitsmerkmal nach § 4 enthalten, sind\nfigkeit erhöhen können,                                  nach der Richtlinie 88/379/EWG einzustufen.\n15. umweltgefährlich, wenn sie selbst oder ihre Umwand-          (2) Abweichend von Absatz 1 sind Schädlingsbekämp-\nlungsprodukte geeignet sind, die Beschaffenheit des      fungsmittel im Sinne der Richtlinie 78/631/EWG nach\nNaturhaushalts, von Wasser, Boden oder Luft, Klima,      dieser Richtlinie mit Ausnahme von deren Artikel 3 Abs. 3\nTieren, Pflanzen oder Mikroorganismen derart zu          einzustufen. Schädlingsbekämpfungsmittel, die mehrere\nverändern, dass dadurch sofort oder später Gefahren      Wirkstoffe enthalten, sind nach Anhang II der Richtlinie\nfür die Umwelt herbeigeführt werden können.              78/631/EWG einzustufen, wenn im übrigen die Vorausset-\n(2) Gefahrstoffe im Sinne des § 19 Abs. 2 des Chemi-        zungen des Artikels 3 Abs. 2 dieser Richtlinie vorliegen.\nkaliengesetzes sind auch Stoffe und Zubereitungen, die        Schädlingsbekämpfungsmittel sind im Hinblick auf die\nexplosionsfähig oder auf sonstige Weise chronisch schä-       Eigenschaften nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 5, 9 und 10\ndigend sind. Sie sind                                         ergänzend nach Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG\n1. explosionsfähig,                                           einzustufen.\n– wenn sie auch ohne Luft durch Zündquellen wie              (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend bei der\näußere thermische Einwirkungen, mechanische            Ermittlung nach § 16 Abs. 1.\nBeanspruchungen oder Detonationsstöße zu einer\nchemischen Umsetzung gebracht werden können,\nbei der hochgespannte Gase in so kurzer Zeit ent-                        D rit t e r Absc hnit t\nstehen, dass ein sprunghafter Temperatur- und\nDruckanstieg hervorgerufen wird, oder                                  Kennzeichnung und\nVe rpa c k ung be im I nve rk e hrbringe n\n– im Gemisch mit Luft, wenn nach Wirksamwerden\neiner Zündquelle eine selbsttätig sich fortpflanzende\n§5\nFlammenausbreitung stattfindet, die im Allgemeinen\nmit einem sprunghaften Temperatur- und Druck-                                Grundpflichten\nanstieg verbunden ist,                                    (1) Wer als Hersteller oder Einführer gefährliche Stoffe\n2. auf sonstige Weise chronisch schädigend, wenn sie          oder Zubereitungen in den Verkehr bringt, hat sie zuvor\nbei wiederholter oder länger andauernder Exposition       nach § 4a oder § 4b einzustufen und entsprechend\neinen in den Nummern 12 bis 14 nicht genannten            der Einstufung zu verpacken und zu kennzeichnen. Die\nGesundheitsschaden verursachen können.                    Verpflichtungen des Herstellers oder Einführers nach den","2240           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. November 1999\nVorschriften des Dritten Abschnitts gelten im Fall des           (3) Beabsichtigt der Hersteller oder Einführer von der\nerneuten Inverkehrbringens nach Maßgabe des § 15 des          in Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 88/379/EWG\nChemikaliengesetzes auch für den Vertreiber.                  festgelegten Möglichkeit zur abweichenden Bezeichnung\n(2) Ist der Informationsgehalt der Kennzeichnung einer     von gefährlichen Stoffen bei der Kennzeichnung von\nZubereitung oder die Information über eine Verunreini-        Zubereitungen Gebrauch zu machen, hat er der Anmelde-\ngung oder Beimengung auf dem Kennzeichnungsschild             stelle nach dem Chemikaliengesetz die erforderlichen\neines Stoffes nicht ausreichend, um anderen Herstellern,      Informationen und Nachweise vorzulegen.\ndie die Zubereitung oder den Stoff als Bestandteil einer\noder mehrerer eigener Zubereitungen verwenden möch-                                        §8\nten, eine ordnungsgemäße Einstufung und Kennzeich-\nnung zu ermöglichen, hat der für das Inverkehrbringen der                            (weggefallen)\nursprünglichen Zubereitung Verantwortliche den anderen\nHerstellern auf begründete Anfrage unverzüglich alle für\n§9\neine ordnungsgemäße Einstufung und Kennzeichnung der\nneuen Zubereitung erforderlichen Daten über die enthal-                              (weggefallen)\ntenen gefährlichen Stoffe zur Verfügung zu stellen.\n(3) Stuft der Hersteller oder Einführer einen alten Stoff                              § 10\nim Sinne des § 3 Nr. 2 des Chemikaliengesetzes, der\nnicht in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG aufgeführt                               Verpackung\nist, auf Grund der Kriterien in Anhang VI der Richtlinie         (1) Die Verpackungen gefährlicher Stoffe und Zuberei-\n67/548/EWG als krebserzeugend, erbgutverändernd oder          tungen müssen so beschaffen sein, dass vom Inhalt nichts\nfortpflanzungsgefährdend ein, so hat er die seiner Ein-       ungewollt nach außen gelangen kann. Die Verpackungen\nstufung zugrunde liegenden Daten unverzüglich der An-         müssen den zu erwartenden Beanspruchungen sicher\nmeldestelle nach dem Chemikaliengesetz mitzuteilen.           widerstehen und aus Werkstoffen hergestellt sein, die von\n(4) Verfügt der Hersteller oder Einführer zu alten Stoffen dem Stoff oder der Zubereitung nicht angegriffen werden\nim Sinne des § 3 Nr. 2 des Chemikaliengesetzes, die in        und keine gefährlichen Verbindungen mit ihnen eingehen.\nAnhang I der Richtlinie 67/548/EWG aufgeführt sind, über      Diese Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die Ver-\nneue Daten, die für eine Einstufung als krebserzeugend,       packung des Versandstücks den verkehrsrechtlichen\nerbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend von            Vorschriften entspricht.\nBedeutung sind, hat er diese Daten unverzüglich der              (2) Die Vorschriften über die Verpackung gelten nicht\nAnmeldestelle nach dem Chemikaliengesetz mitzuteilen.         für feste gefährliche Stoffe oder Zubereitungen, wenn bei\n(5) Die nach den Absätzen 3 und 4 zu übermittelnden        bestimmungsgemäßer Verwendung Gefahren für Leben\nDaten sollten eine Bibliographie aller wichtigen Literatur-   und Gesundheit des Menschen und die Umwelt nicht\nangaben enthalten und jegliche einschlägigen unver-           entstehen.\nöffentlichten Daten einschließen.                                (3) Gefährliche Stoffe und Zubereitungen dürfen nicht\nin solche Behälter verpackt oder bei der Abgabe abgefüllt\n§6                               werden, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt\nmit Lebensmitteln verwechselt werden kann.\nKennzeichnung von Stoffen\n(1) Stoffe müssen nach Artikel 23, 24 Abs. 1 bis 4 und 6\nSatz 1 und Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG gekenn-                                    § 11\nzeichnet werden. Die in Anhang I dieser Richtlinie auf-                              (weggefallen)\ngeführten Stoffe sind mit den dort festgelegten Angaben\nzu kennzeichnen. Die dort nicht aufgeführten Stoffe sind\nentsprechend der Einstufung nach § 4a Abs. 3 zu kenn-                                     § 12\nzeichnen.                                                                       Weitere Anforderungen\n(2) Stoffe, die nach § 5 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes             an die Kennzeichnung und Verpackung\nvon der Anmeldung ausgenommen und deren Eigen-                   (1) Die Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, Zuberei-\nschaften nicht hinreichend bekannt sind, sind nach            tungen und Erzeugnisse ist in deutscher Sprache abzu-\nArtikel 13 Abs. 3 der Richtlinie 67/548/EWG zu kennzeich-     fassen.\nnen. Zusätzlich ist eine Kennzeichnung nach Absatz 1\nanzubringen, soweit die Angaben bekannt sind.                    (2) Die in Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG genann-\nten und mit einer Kennzeichnungsverpflichtung versehe-\nnen Stoffe und Zubereitungen müssen zusätzlich nach\n§7                               den Maßgaben dieser Richtlinie gekennzeichnet werden.\nKennzeichnung von Zubereitungen                   Der Inverkehrbringer hat die in Anhang I der Richtlinie\n(1) Zubereitungen im Sinne der Richtlinie 88/379/EWG       76/769/EWG genannten und mit einer Kennzeichnungs-\nmüssen nach dieser Richtlinie mit Ausnahme von deren          verpflichtung versehenen Erzeugnisse nach den Maß-\nArtikel 8 Abs. 4 und deren Artikel 9 gekennzeichnet           gaben dieser Richtlinie unverzüglich zu kennzeichnen.\nwerden.                                                          (3) Aerosolpackungen und deren Verpackungen sind zu-\n(2) Abweichend von Absatz 1 müssen Schädlings-             sätzlich nach der Richtlinie 75/324/EWG zu kennzeichnen.\nbekämpfungsmittel im Sinne der Richtlinie 78/631/EWG             (4) Behälter mit bestimmten gefährlichen Stoffen und\nnach dieser Richtlinie mit Ausnahme von deren Artikel 7       Zubereitungen, die für jedermann erhältlich sind, müssen\nAbs. 4 gekennzeichnet werden.                                 mit kindergesicherten Verschlüssen oder fühlbaren Warn-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. November 1999           2241\nzeichen nach Artikel 22 Abs. 1 Buchstabe e und f der            (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht\nRichtlinie 67/548/EWG und Artikel 6 Abs. 2 und 3 der          1. für die Abgabe an den privaten Endverbraucher und\nRichtlinie 88/379/EWG in Verbindung mit den Richtlinien\n90/35/EWG und 91/442/EWG ausgestattet sein.                   2. für Schädlingsbekämpfungsmittel im Sinne der Richt-\nlinie 78/631/EWG.\n(5) Behälter bis zu drei Liter Fassungsvermögen für\nSchädlingsbekämpfungsmittel, die nach § 7 Abs. 2 als\nsehr giftig, giftig oder ätzend zu kennzeichnen sind,                           Vie rt e r Absc hnit t\nmüssen mit kindergesicherten Verschlüssen ausgestattet\nsein.                                                                  Ve rbot e und Be sc hrä nk unge n\n(6) Werden gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach\n§ 15\n§ 10 Abs. 2 unverpackt in den Verkehr gebracht, ist jeder\nLiefereinheit eine Mitteilung für den Verwender mitzu-                 Herstellungs- und Verwendungsverbote\ngeben, die eine vollständige Kennzeichnung enthält.             (1) Nach Maßgabe des Anhangs IV bestehen Her-\n(7) Behälter, die gefährliche Stoffe oder Zubereitungen    stellungs- und Verwendungsverbote für:\nenthalten und die für jedermann erhältlich sind, dürfen        1. Asbest,\n1. weder eine Form oder graphische Dekoration aufwei-          2. 2-Naphthylamin, 4-Aminobiphenyl, Benzidin, 4-Nitro-\nsen, die die aktive Neugierde von Kindern wecken oder          biphenyl,\nfördern oder die beim Verbraucher zu Verwechslung\n3. Arsen und seine Verbindungen,\nführen kann,\n4. Benzol,\n2. noch Aufmachungen oder Bezeichnungen aufweisen,\ndie für Lebensmittel, Futtermittel, Arzneimittel oder      5. Antifoulingfarben,\nKosmetika verwendet werden.                                6. Bleikarbonate,\n(8) Dekontaminierte PCB-haltige Geräte im Sinne der         7. Quecksilber und seine Verbindungen,\nRichtlinie 96/59/EG müssen nach dem Anhang dieser\nRichtlinie gekennzeichnet werden.                              8. zinnorganische Verbindungen,\n(9) Pentachlorphenol, seine Salze und Ester sowie           9. Di-µ-oxo-di-n-butylstanniohydroxyboran,\nZubereitungen, die diese Stoffe enthalten, dürfen nur mit     10. Dekorationsgegenstände, die flüssige gefährliche\nnachfolgender Aufschrift in den Verkehr gebracht werden:           Stoffe oder Zubereitungen enthalten,\n„Nur für Fachleute im Bereich Forschung und Analyse“.\n11. aliphatische Chlorkohlenwasserstoffe,\n(10) Die Verpackung von Holzschutzmitteln nach             12. Pentachlorphenol und seine Verbindungen,\nAnhang IV Nr. 13, die mehr als 50 mg/kg (ppm)\nBenzo(a)pyren enthalten, ist mit der Aufschrift „ Ver-        13. Teeröle,\nwendung nur zur Druckimprägnierung mit Schlussvakuum          14. polychlorierte Biphenyle, polychlorierte Terphenyle,\nvon Bahnschwellen und Leitungsmasten“ zu versehen.\n15. Vinylchlorid,\n16. Starke Säure-Verfahren zur Herstellung von Isopro-\n§ 13\npanol,\n(weggefallen)\n17. Cadmium und seine Verbindungen,\n18. Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyl-\n§ 14                                  dichlordiphenylmethan, Monomethyldibromdiphenyl-\nSicherheitsdatenblatt                           methan,\n(1) Wer als Hersteller, Einführer oder erneuter Inverkehr- 19. Kühlschmierstoffe,\nbringer gefährliche Stoffe oder Zubereitungen in den Ver-     20. DDT,\nkehr bringt, hat den Abnehmern spätestens bei der ersten\nLieferung des Stoffes oder der Zubereitung ein Sicher-        21. Hexachlorethan.\nheitsdatenblatt nach Artikel 27 der Richtlinie 67/548/EWG,      (2) Absatz 1 gilt nicht für die ordnungsgemäße Abfall-\nArtikel 10 der Richtlinie 88/379/EWG sowie den Artikeln 1     entsorgung, sofern in § 43 Abs. 2 und 3 oder Anhang IV\nund 3 der Richtlinie 91/155/EWG zu übermitteln. Das           nicht etwas Besonderes bestimmt ist.\nSicherheitsdatenblatt ist an den Abnehmer kostenlos\nsowie in deutscher Sprache und mit Datum versehen\n§ 15a\nabzugeben.\nAllgemeine Beschäftigungs-\n(2) Für Zubereitungen mit den in § 35 Abs. 3 genannten\nverbote und -beschränkungen\nkrebserzeugenden Stoffen ist ein Sicherheitsdatenblatt\nnach Absatz 1 zu übermitteln, wenn die Konzentration des        (1) Arbeitnehmer dürfen den nachfolgend genannten\nStoffes in der Zubereitung gleich oder größer als die dort    besonders gefährlichen krebserzeugenden Gefahrstoffen\ngenannte Konzentrationsgrenze ist.                            nicht ausgesetzt sein:\n(3) Im Sicherheitsdatenblatt zu Mineralwolle (Eintrag      – 6-Amino-2-ethoxynaphthalin,\n„ No. 650-016-00-2“ im Anhang I der Richtlinie                – 4-Aminobiphenyl und seinen Salzen,\n67/548/EWG) ist auf die besonderen Arbeitsschutzmaß-\nnahmen nach Anhang V Nr. 7 hinzuweisen, sofern die            – Asbest,\nMineralwolle in dessen Anwendungsbereich fällt.               – Benzidin und seinen Salzen,","2242           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. November 1999\n– Bis(chlormethyl)ether,                                      werden, bei denen es auf Grund des Arbeitsverfahrens,\n– Cadmiumchlorid (in atembarer Form),                         der Arbeitsorganisation oder der räumlichen oder klima-\ntischen Verhältnisse am Arbeitsplatz zu einer erhöhten\n– Chlormethyl-methylether,                                    Aufnahme der Gefahrstoffe über die Atmungsorgane oder\n– Dimethylcarbamoylchlorid,                                   die Haut kommen kann.\n– Hexamethylphosphorsäuretriamid,                                (5) Wird die Auslöseschwelle für krebserzeugende Ge-\nfahrstoffe überschritten, dürfen Arbeitnehmer täglich nicht\n– 2-Naphthylamin und seinen Salzen,\nlänger als acht Stunden und wöchentlich nicht länger als\n– 4-Nitrodiphenyl,                                            40 Stunden – bei Vierschichtbetrieben 42 Stunden pro\n– 1,3-Propansulton,                                           Woche im Durchschnitt von vier aufeinanderfolgenden\nWochen – beschäftigt werden.\n– N-Nitrosaminverbindungen,\n– Tetranitromethan,                                                                         § 15b\n– 1,2,3-Trichlorpropan.                                                                 (weggefallen)\nSatz 1 gilt nicht\n1. für Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbei-                                     § 15c\nten an bestehenden Anlagen, Fahrzeugen, Gebäuden,                   Verwendungsverbote für die Heimarbeit\nEinrichtungen oder Geräten, die die in Satz 1 genann-\nten Gefahrstoffe enthalten, soweit die Einhaltung des         (1) Sehr giftige, giftige, explosionsgefährliche, hochent-\nGebotes nach Satz 1 nach dem Stand der Technik             zündliche, krebserzeugende, fortpflanzungsgefährdende,\nnicht möglich ist,                                         erbgutverändernde oder in sonstiger Weise den Men-\nschen chronisch schädigende Gefahrstoffe dürfen nicht\n2. für die besonders gefährlichen krebserzeugenden            zur Verwendung in Heimarbeit überlassen werden.\nNitrosamine nach Satz 1, die nach dem Stand der\nTechnik unvermeidbar entstehen,                               (2) In Heimarbeit Beschäftigte dürfen nur solche Ge-\nfahrstoffe verwenden, die ihnen vom Auftraggeber oder\n3. für                                                        Zwischenmeister überlassen worden sind.\n– N-Nitroso-methyl-tert.butylamin,                            (3) Wer Heimarbeit ausgibt oder weitergibt, hat für\n– N-Nitroso-dibenzylamin,                                  die in Heimarbeit Beschäftigten in der nach § 20 Abs. 1\n– N-Nitroso-dicyclohexylamin,                              aufzustellenden Betriebsanweisung auch Maßnahmen\nfestzulegen, die nach Art der Heimarbeit, der verwendeten\n– N-Nitroso-ethyl-tert.butylamin,                          Arbeitseinrichtungen und Arbeitsverfahren zur Erfüllung\n– N-Nitroso-n-butyl-tert.butylamin,                        der Vorschriften der §§ 17, 19 und 22 erforderlich sind. Die\nBetriebsanweisung ist den in Heimarbeit Beschäftigten\n– N-Nitroso-diallylamin,\nvom Auftraggeber oder Zwischenmeister auszuhändigen.\n– N-Nitroso-prolin,\n– N-Nitroso-N-methyl-3-aminopyridin,                                                     § 15d\n– N-Nitroso-N-methyl-4-aminopyridin,                                                 Begasungen\n– Dinitrosopentamethylentetramin                              (1) Begasungen mit sehr giftigen und giftigen Stoffen\nund soweit sich bei den in Satz 1 genannten N-Nitrosa-        und Zubereitungen (Begasungsmitteln) dürfen nur mit fol-\nminverbindungen in Prüfungen ein Hinweis auf krebser-         genden Stoffen und Zubereitungen durchgeführt werden:\nzeugende Wirkungen nicht ergeben hat.                         1. Brommethan (Methylbromid),\n(2) Bei Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten müs-        2. Cyanwasserstoff (Blausäure) sowie Stoffen und Zube-\nsen beim Austausch die besonders gefährlichen krebs-              reitungen, die zum Entwickeln oder Verdampfen von\nerzeugenden Gefahrstoffe nach dem Stand der Technik               Cyanwasserstoff oder leicht flüchtigen Cyanwasser-\ndurch Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse mit einem            stoffverbindungen dienen,\ngeringeren gesundheitlichen Risiko ersetzt werden.\n3. Ethylenoxid,\n(3) Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten\nim Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 dürfen nur durchge-      4. Phosphorwasserstoff und Phosphorwasserstoff ent-\nführt werden, wenn sichergestellt ist, dass die personelle        wickelnden Stoffen und Zubereitungen,\nund sicherheitstechnische Ausstattung des Unterneh-           5. Formaldehyd sowie Stoffen und Zubereitungen, die\nmens für diese Arbeiten geeignet ist. Eine ausreichende           zum Entwickeln oder Verdampfen von Formaldehyd\npersonelle Ausstattung liegt nur vor, wenn sachkundige            dienen.\nPersonen beschäftigt werden. Der Nachweis der Sach-           Die Verwendung der in Satz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Stoffe\nkunde wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einem von      und Zubereitungen als Begasungsmittel darf nur unter den\nder zuständigen Behörde anerkannten Sachkundelehr-            Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 erfolgen. Für por-\ngang erbracht. Abweichend von Satz 3 bedarf ein Sach-         tionsweise verpackte Zubereitungen, die nicht mehr als\nkundelehrgang für Instandhaltungsarbeiten mit geringer        15 Gramm Phosphorwasserstoff entwickeln und zur\nExposition der Arbeitnehmer lediglich einer Anzeige,          Schädlingsbekämpfung im Freien verwendet werden,\njedoch nicht der behördlichen Anerkennung.                    bedarf es lediglich eines Befähigungsscheines nach\n(4) Wird die Auslöseschwelle für krebserzeugende Ge-        Anhang V Nr. 5. Satz 2 gilt auch, wenn die zuständige\nfahrstoffe überschritten, dürfen Arbeitnehmer ohne per-       Behörde andere Begasungsmittel nach § 43 Abs. 8 zu-\nsönliche Schutzausrüstung nicht mit Arbeiten beschäftigt      gelassen hat. Die Verwendung von Brommethan darf nur","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. November 1999               2243\nerfolgen zum Holzschutz in Bauwerken sowie für Er-            Arbeitnehmer erforderlich, so darf er nur diese verwenden.\nzeugnisse zum Export in Staaten, die eine Begasung mit        Kann der Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeit-\nBrommethan zwingend vorschreiben.                             nehmer vor Gefährdung durch das Auftreten von Gefahr-\n(2) Wer Begasungen mit den in Absatz 1 aufgeführten        stoffen am Arbeitsplatz nicht durch andere Maßnahmen\nBegasungsmitteln durchführen will, bedarf der Erlaubnis       gewährleistet werden, muss der Arbeitgeber prüfen, ob\nder zuständigen Behörde entsprechend der Maßgabe des          durch Änderung des Herstellungs- und Verwendungsver-\nAnhangs V Nr. 5.2. Bei allen Begasungen nach Satz 1 sind      fahrens oder durch den Einsatz von emissionsarmen Ver-\ndie allgemeinen und besonderen Vorschriften dieser Ver-       wendungsformen von Gefahrstoffen deren Auftreten am\nordnung, insbesondere Anhang V Nr. 5 zu beachten.             Arbeitsplatz verhindert oder vermindert werden kann. Ist\ndies technisch möglich und dem Arbeitgeber zumutbar,\n(3) Als Begasungsmittel nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2      muss der Arbeitgeber die erforderliche Verfahrensände-\nund 4 dürfen nur solche Stoffe und ihre Zubereitungen ver-    rung vornehmen oder die emissionsarmen Verwendungs-\nwendet werden, die von der Biologischen Bundesanstalt         formen anwenden. Das Ergebnis der Prüfung nach den\nfür Land- und Forstwirtschaft zugelassen sind; in anderen     Sätzen 1 und 3 ist schriftlich festzuhalten und der zu-\nFällen kann die zuständige Behörde eine Prüfung durch         ständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.\ndas Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucher-\nschutz und Veterinärmedizin oder die Bundesanstalt für           (3) Verbleiben bei der Ermittlung nach Absatz 1 Un-\nMaterialforschung und -prüfung verlangen.                     gewissheiten über die Gefährdung, hat der Hersteller oder\nEinführer dem Arbeitgeber auf Verlangen die gefährlichen\n(4) Während der Beförderung dürfen Schiffe nur mit         Inhaltsstoffe der Gefahrstoffe sowie die von den Gefahr-\nPhosphorwasserstoff und Transportbehälter nur mit             stoffen ausgehenden Gefahren und die zu ergreifenden\nPhosphorwasserstoff und Brommethan begast werden.             Maßnahmen mitzuteilen. Der Arbeitgeber kann, auch\nEthylenoxid darf nur in vollautomatischen Begasungs-          soweit diese Angaben nach den Vorschriften des Dritten\nanlagen verwendet werden.                                     Abschnitts oder nach anderen Rechtsvorschriften nicht\nerforderlich sind, mindestens Angaben entsprechend\n§ 15e                              Artikel 3 der Richtlinie 91/155/EWG verlangen.\nSchädlingsbekämpfung                           (3a) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ein Verzeichnis\nWer Schädlingsbekämpfung                                   aller nach den Absätzen 1 und 3 ermittelten Gefahrstoffe\nzu führen. Dies gilt nicht für Gefahrstoffe, die im Hinblick\na) gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen sonstiger          auf ihre gefährlichen Eigenschaften und Menge keine\nwirtschaftlicher Unternehmungen bei einem Dritten         Gefahr für die Beschäftigten darstellen. Das Verzeichnis\noder                                                      muss mindestens folgende Angaben enthalten:\nb) nicht nur gelegentlich und in geringem Umfang im           1. Bezeichnung des Gefahrstoffes,\neigenen Betrieb, in dem Lebensmittel hergestellt,\nbehandelt oder in Verkehr gebracht werden, oder in        2. Einstufung des Gefahrstoffes oder Angabe der gefähr-\nseiner in § 48a des Bundes-Seuchengesetzes genann-            lichen Eigenschaften,\nten Einrichtung                                           3. Mengenbereiche des Gefahrstoffes im Betrieb,\ndurchführt, hat die allgemeinen und besonderen Vorschrif-     4. Arbeitsbereiche, in denen mit dem Gefahrstoff um-\nten der Verordnung, insbesondere Anhang V Nr. 6, zu be-           gegangen wird.\nachten.\nDie Angaben können schriftlich festgehalten oder auf\nelektronischen Datenträgern gespeichert werden. Das\nFünft e r Absc hnit t                       Verzeichnis ist bei wesentlichen Änderungen fortzuschrei-\nben und mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Es ist\nAllge m e ine U m ga ngs-                     kurzfristig verfügbar aufzubewahren und der zuständigen\nvorsc hrift e n für Ge fa hrst offe                  Behörde auf Verlangen vorzulegen.\n§ 16                                 (4) Bevor der Arbeitgeber Arbeitnehmer beim Umgang\nmit Gefahrstoffen beschäftigt, hat er zur Feststellung der\nErmittlungspflicht\nerforderlichen Maßnahmen die mit dem Umgang verbun-\n(1) Der Arbeitgeber, der mit einem Stoff, einer Zuberei-   denen Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Welche\ntung oder einem Erzeugnis umgeht, hat festzustellen, ob       Maßnahmen zur Abwehr der Gefahren zu treffen sind, die\nes sich im Hinblick auf den vorgesehenen Umgang um            beim Umgang mit Gefahrstoffen entstehen können, hat\neinen Gefahrstoff handelt. Der Arbeitgeber, der nicht über    der Arbeitgeber zu regeln, bevor er mit Gefahrstoffen\nandere Erkenntnisse verfügt, kann davon ausgehen, dass        umgeht.\neine Kennzeichnung, die sich auf der Verpackung befin-\ndet, und dass Angaben, die in einer beigefügten Mitteilung\n§ 17\noder einem Sicherheitsdatenblatt enthalten sind, zu-\ntreffend sind. Das Ergebnis der Ermittlung nach Satz 1 ist,                    Allgemeine Schutzpflicht\nsoweit dabei Gefahrstoffe festgestellt worden sind, der          (1) Der Arbeitgeber, der mit Gefahrstoffen umgeht, hat\nzuständigen Behörde auf Verlangen darzulegen.                 die zum Schutz des menschlichen Lebens, der mensch-\n(2) Der Arbeitgeber muss prüfen, ob Stoffe, Zubereitun-    lichen Gesundheit und der Umwelt erforderlichen Maß-\ngen oder Erzeugnisse mit einem geringeren gesundheit-         nahmen nach den allgemeinen und besonderen Vorschrif-\nlichen Risiko als die von ihm in Aussicht genommenen          ten des Fünften und Sechsten Abschnitts einschließlich\nerhältlich sind. Ist ihm die Verwendung dieser Stoffe,        der dazugehörigen Anhänge und den für ihn gelten-\nZubereitungen und Erzeugnisse zumutbar und ist die            den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften zu\nSubstitution zum Schutz von Leben und Gesundheit der          treffen. Im übrigen sind die allgemein anerkannten sicher-","2244          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. November 1999\nheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und hygienischen      5. 83/477/EWG des Rates vom 19. September 1983 über\nRegeln einschließlich der Regeln über Einstufung, Sicher-        den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch\nheitsinformation und Arbeitsorganisation sowie die sonsti-       Asbest am Arbeitsplatz (ABl. EG Nr. L 263 S. 25)\ngen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse\nin ihrer jeweiligen geänderten, im Amtsblatt der Euro-\nzu beachten.\npäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassung über-\n(2) Maßnahmen zur Abwehr unmittelbarer Gefahren           nommen sind. Die Verfahren und Messregeln werden vom\nsind unverzüglich zu treffen.                                Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bun-\n(3) Bei den zu treffenden Schutzmaßnahmen sind die        desarbeitsblatt bekannt gemacht.\nKennzeichnungen nach den §§ 6, 7 und 12, insbesondere           (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn die Auslöse-\ndie Hinweise auf die besonderen Gefahren (R-Sätze) und       schwelle für Gefahrstoffe bei bestimmungsgemäßer\ndie Sicherheitsratschläge (S-Sätze) sowie die Angaben in     Anwendung behördlich oder berufsgenossenschaftlich\nden Sicherheitsdatenblättern nach § 14 zu beachten.          anerkannter Verfahren oder Geräte nicht überschritten\nwird. Satz 1 gilt nicht für die besonders gefährlichen\n§ 18                             krebserzeugenden Gefahrstoffe nach § 15a Abs. 1.\nÜberwachungspflicht\n§ 19\n(1) Ist das Auftreten eines oder verschiedener gefähr-\nlicher Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz nicht sicher aus-               Rangfolge der Schutzmaßnahmen\nzuschließen, so ist zu ermitteln, ob die Maximale Arbeits-      (1) Das Arbeitsverfahren ist so zu gestalten, dass gefähr-\nplatzkonzentration, die Technische Richtkonzentration        liche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe nicht frei werden,\noder der Biologische Arbeitsplatztoleranzwert unter-         soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Das\nschritten oder die Auslöseschwelle überschritten sind. Die   Arbeitsverfahren ist ferner so zu gestalten, dass die Arbeit-\nGesamtwirkung verschiedener gefährlicher Stoffe in der       nehmer mit gefährlichen festen oder flüssigen Stoffen\nLuft am Arbeitsplatz ist zu beurteilen.                      oder Zubereitungen nicht in Hautkontakt kommen, soweit\n(2) Wer Messungen durchführt, muss über die notwen-       dies nach dem Stand der Technik möglich ist.\ndige Sachkunde und über die notwendigen Einrichtungen           (2) Kann durch Maßnahmen nach Absatz 1 nicht unter-\nverfügen. Der Arbeitgeber, der eine Messstelle beauftragt,   bunden werden, dass gefährliche Gase, Dämpfe oder\nkann davon ausgehen, dass die von einer Messstelle fest-     Schwebstoffe frei werden, sind diese an ihrer Austritts-\ngestellten Erkenntnisse zutreffend sind, wenn die Mess-      oder Entstehungsstelle vollständig zu erfassen und\nstelle von den Ländern anerkannt ist. Die Länder regeln      anschließend ohne Gefahr für Mensch und Umwelt zu\neinvernehmlich das Verfahren der Anerkennung. Das Bun-       entsorgen, soweit dies nach dem Stand der Technik\ndesministerium für Arbeit und Sozialordnung gibt die an-     möglich ist.\nerkannten Messstellen im Bundesarbeitsblatt bekannt.\n(3) Ist eine vollständige Erfassung nach Absatz 2 nicht\n(3) Die Ergebnisse der Ermittlungen und Messungen         möglich, so sind die dem Stand der Technik entsprechen-\nnach den Absätzen 1 und 2 sind aufzuzeichnen und             den Lüftungsmaßnahmen zu treffen.\nmindestens 30 Jahre aufzubewahren. Sie sind der zustän-\ndigen Behörde auf Verlangen mitzuteilen; hinsichtlich der       (4) Ist die Sicherheitstechnik eines Arbeitsverfahrens\nBiologischen Arbeitsplatztoleranzwerte gilt § 31 Abs. 1      fortentwickelt worden, hat sich diese bewährt und erhöht\nentsprechend. Bei Betriebsstilllegung sind die Aufzeich-     sich die Arbeitssicherheit hierdurch erheblich, so hat der\nnungen dem zuständigen Unfallversicherungsträger aus-        Arbeitgeber das nicht entsprechende Arbeitsverfahren\nzuhändigen.                                                  soweit zumutbar innerhalb einer angemessenen Frist\ndieser Fortentwicklung anzupassen.\n(4) Der Arbeitgeber hat bei den Ermittlungen und Mes-\nsungen nach den Absätzen 1 und 2 die vom Ausschuss              (5) Werden nach Durchführung der Maßnahmen nach\nfür Gefahrstoffe aufgestellten Verfahren und Messregeln      den Absätzen 1 bis 3 die Maximale Arbeitsplatzkonzentra-\nheranzuziehen, in die die Verfahren und Messregeln der       tion oder der Biologische Arbeitsplatztoleranzwert nicht\nRichtlinien                                                  unterschritten, hat der Arbeitgeber\n1. 88/642/EWG des Rates vom 16. Dezember 1988 zur            1. wirksame und hinsichtlich ihrer Trageeigenschaften\nÄnderung der Richtlinie 80/1107/EWG zum Schutz der           geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Ver-\nArbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische,             fügung zu stellen und diese in gebrauchsfähigem,\nphysikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der          hygienisch einwandfreiem Zustand zu halten und\nArbeit (ABl. EG Nr. L 356 S. 74),                        2. dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmer nur so lange\n2. 91/322/EWG der Kommission vom 29. Mai 1991 zur                beschäftigt werden, wie es das Arbeitsverfahren un-\nDurchführung der Richtlinie 88/642/EWG (ABl. EG              bedingt erfordert und es mit dem Gesundheitsschutz\nNr. L 177 S. 22),                                            vereinbar ist.\n3. 82/605/EWG des Rates vom 28. Juli 1982 über den           Satz 1 gilt auch, wenn mit allergischen Reaktionen zu\nSchutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch           rechnen ist. Die Arbeitnehmer müssen die zur Verfügung\nmetallisches Blei und seine Ionenverbindungen am         gestellten persönlichen Schutzausrüstungen benutzen.\nArbeitsplatz (ABl. EG Nr. L 247 S. 12),                  Das Tragen von Atemschutz und von Vollschutzanzügen\ndarf keine ständige Maßnahme sein.\n4. 78/610/EWG des Rates vom 29. Juni 1978 zur An-\ngleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften           (6) Die Absätze 1 bis 3 und 5 gelten nicht für Verfahren,\nder Mitgliedstaaten über den Schutz der Gesundheit       bei denen bestimmungsgemäß Gefahrstoffe freigesetzt\nvon Arbeitnehmern, die Vinylchlorid ausgesetzt sind      werden und Lüftungsmaßnahmen dem Verwendungs-\n(ABl. EG Nr. L 197 S. 12),                               zweck entgegenstehen. Die Überwachungspflicht nach","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. November 1999              2245\n§ 18 Abs. 1 entfällt in diesen Fällen. Werden in diesen       unverzüglich zu unterrichten. Satz 2 gilt auch, wenn Maß-\nFällen die Maximale Arbeitsplatzkonzentration oder der        nahmen nach der Überprüfung des Arbeitsplatzes nach\nBiologische Arbeitsplatztoleranzwert nicht unterschritten,    § 33 getroffen werden.\nsind Maßnahmen nach Absatz 5 zu treffen.                         (3) Über Messungen nach § 18 zur Überwachung der\nMaximalen Arbeitsplatzkonzentration oder der Techni-\n§ 20                              schen Richtkonzentration sind Messprotokolle zu erstel-\nBetriebsanweisung                         len. Abschriften der Messprotokolle hat der Arbeitgeber\ndem Betriebs- oder Personalrat zugänglich zu machen. Er\n(1) Der Arbeitgeber hat eine arbeitsbereichs- und stoff-\nhat Abschriften der Messprotokolle dem Betriebs- oder\nbezogene Betriebsanweisung zu erstellen, in der auf die\nPersonalrat auf Verlangen zu überlassen.\nmit dem Umgang mit Gefahrstoffen verbundenen Gefah-\nren für Mensch und Umwelt hingewiesen wird sowie die             (4) Die Betriebs- oder Personalräte haben das Recht,\nerforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln           über die in den Vorschriften der §§ 16 bis 20 vorgesehe-\nfestgelegt werden; auf die sachgerechte Entsorgung            nen Maßnahmen hinaus zur Abwendung gesundheitlicher\nentstehender gefährlicher Abfälle ist hinzuweisen. Die        Schäden dem Arbeitgeber im Einzelfall zusätzliche\nBetriebsanweisung ist in verständlicher Form und in der       Schutzmaßnahmen vorzuschlagen. Unterrichtungs- und\nSprache der Beschäftigten abzufassen und an geeigneter        Beteiligungspflichten nach anderen Rechtsvorschriften\nStelle in der Arbeitsstätte bekannt zu machen. In der         bleiben unberührt.\nBetriebsanweisung sind auch Anweisungen über das                 (5) Unterrichtungs- und Beteiligungspflichten gegenüber\nVerhalten im Gefahrfall und über die Erste Hilfe zu treffen.  dem Betriebs- oder Personalrat sowie den Arbeitnehmern\n(2) Arbeitnehmer, die beim Umgang mit Gefahrstoffen        bestehen nur insoweit, als die betroffenen Arbeitnehmer\nbeschäftigt werden, müssen anhand der Betriebsan-             oder Beschäftigte im Sinne des Betriebsverfassungs-\nweisung über die auftretenden Gefahren sowie über die         gesetzes oder der Personalvertretungsgesetze sind.\nSchutzmaßnahmen unterwiesen werden. Die Unterwei-                (6) Wird die Maximale Arbeitsplatzkonzentration oder\nsungen müssen vor der Beschäftigung und danach min-           die Technische Richtkonzentration oder der Biologische\ndestens einmal jährlich mündlich und arbeitsplatzbezogen      Arbeitsplatztoleranzwert nicht unterschritten und hilft der\nerfolgen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisungen sind        Arbeitgeber der dagegen erhobenen oder veranlassten\nschriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch      Beschwerde nicht unverzüglich ab, so kann sich der ein-\nUnterschrift zu bestätigen. Der Nachweis der Unterwei-        zelne Arbeitnehmer nach Ausschöpfung der innerbetrieb-\nsung ist zwei Jahre aufzubewahren.                            lichen Möglichkeiten unmittelbar an die für die Über-\nwachung zuständigen Stellen wenden. Besteht durch die\n§ 21                              Überschreitungen nach Satz 1 eine unmittelbare Gefahr\nUnterrichtung und Anhörung                     für Leben oder Gesundheit, hat der einzelne Arbeitnehmer\nder Arbeitnehmer in besonderen Fällen               das Recht, die Arbeit zu verweigern. Aus der Ausübung\nder in den Sätzen 1 und 2 genannten Rechte dürfen dem\n(1) Der Arbeitgeber hat die betroffenen Arbeitnehmer\nArbeitnehmer keine Nachteile entstehen.\noder, wenn ein Betriebs- oder Personalrat vorhanden ist,\ndiesen\n§ 22\n1. bei der Ermittlung und Beurteilung nach § 16 Abs. 2\nund 4 Satz 1 sowie bei der Regelung der Maßnahmen                            Hygienemaßnahmen\nnach § 16 Abs. 4 Satz 2 und § 17 Abs. 2 zu hören,            (1) Für den Verbrauch durch Arbeitnehmer im Betrieb\n2. wenn er Messungen nach § 18 durchführt, über das           bestimmte Nahrungs- und Genussmittel dürfen nur so\nErgebnis der Messungen zur Überwachung der Maxi-          aufbewahrt werden, dass sie mit Gefahrstoffen nicht in\nmalen Arbeitsplatzkonzentrationen, der Technischen        Berührung kommen.\nRichtkonzentrationen oder über das nicht personen-\n(2) Arbeitnehmer, die beim Umgang mit sehr giftigen,\nbezogene Ergebnis der Messungen zur Überwachung\ngiftigen, krebserzeugenden, fortpflanzungsgefährdenden\nder Biologischen Arbeitsplatztoleranzwerte zu unter-\noder erbgutverändernden Gefahrstoffen beschäftigt wer-\nrichten, Einsicht in die Aufzeichnungen dieser Er-\nden, dürfen in Arbeitsräumen oder an ihren Arbeitsplätzen\ngebnisse zu gewähren und Auskünfte über deren\nim Freien keine Nahrungs- und Genussmittel zu sich neh-\nBedeutung zu geben,\nmen. Für diese Arbeitnehmer sind Bereiche einzurichten,\n3. wenn er persönliche Schutzausrüstungen nach § 19           in denen sie Nahrungs- und Genussmittel ohne Beein-\nAbs. 5 zur Verfügung zu stellen hat, zur Auswahl der      trächtigung ihrer Gesundheit durch Gefahrstoffe zu sich\ngeeigneten Schutzausrüstungen und den Bedingun-           nehmen können.\ngen, unter denen sie zu benutzen sind, zu hören.\n(3) Arbeitnehmern, die beim Umgang mit sehr giftigen,\nSatz 1 Nr. 1 gilt entsprechend bei den Ermittlungen und       giftigen, krebserzeugenden, fortpflanzungsgefährdenden\nBeurteilungen nach § 36 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 sowie       oder erbgutverändernden Gefahrstoffen beschäftigt wer-\nbei der Regelung der Maßnahmen nach § 36 Abs. 2 Satz 3.       den, sind Waschräume sowie Räume mit getrennten Auf-\n(2) Eine Überschreitung der Maximalen Arbeitsplatz-        bewahrungsmöglichkeiten für Straßen- und Arbeitsklei-\nkonzentration, der Technischen Richtkonzentration oder        dung zur Verfügung zu stellen. Wenn es aus gesundheit-\nder Auslöseschwelle hat der Arbeitgeber den betroffenen       lichen Gründen erforderlich ist, sind Umkleideräume für\nArbeitnehmern und dem Betriebs- oder Personalrat              Straßen- und Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen, die\nunverzüglich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Arbeit-     durch einen Waschraum mit Duschen voneinander\nnehmer und Betriebs- oder Personalrat sind zu den zu          getrennt sind. Arbeits- und Schutzkleidung ist vom Arbeit-\ntreffenden Maßnahmen zu hören. In dringenden Fällen           geber zu reinigen. Erforderlichenfalls ist sie geordnet zu\nhat der Arbeitgeber sie über die getroffenen Maßnahmen        entsorgen und vom Arbeitgeber zu ersetzen.","2246          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. November 1999\n§ 23                            geordnet und nicht in unmittelbarer Nähe von Arznei-\nVerpackung und                          mitteln, Lebens- oder Futtermitteln einschließlich der\nKennzeichnung beim Umgang                       Zusatzstoffe aufbewahrt oder gelagert werden.\n(1) Gefährliche Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse,        (3) Mit T+ oder T gekennzeichnete Stoffe und Zuberei-\ndie nach dem Dritten Abschnitt verpackungs- und kenn-         tungen sind unter Verschluss oder so aufzubewahren oder\nzeichnungspflichtig sind, sind auch bei der Verwendung        zu lagern, dass nur fachkundige Personen Zugang haben.\nentsprechend dem Dritten Abschnitt zu kennzeichnen und        Satz 1 gilt nicht für Ottokraftstoffe an Tankstellen.\nzu verpacken.\n(1a) Sichtbar verlegte Rohrleitungen, in denen nach                                     § 25\ndem Dritten Abschnitt kennzeichnungspflichtige gefähr-                           Besondere Vorschriften\nliche Stoffe oder Zubereitungen transportiert werden, sind         für den Umgang mit bestimmten Gefahrstoffen\nentsprechend diesen Vorschriften zu kennzeichnen. Die\nKennzeichnung muss in ausreichender Häufigkeit und gut           Wer als Arbeitgeber die in Anhang V bezeichneten\nsichtbar in unmittelbarer Nähe der gefahrenträchtigen         Gefahrstoffe herstellt oder verwendet oder den dort\nStellen, wie Schiebern und Anschlussstellen, angebracht       genannten Tätigkeiten nachgeht, hat vorbehaltlich des\nwerden.                                                       Satzes 2 und unbeschadet der Vorschriften des Vierten\nund Fünften Abschnitts die in Anhang V festgelegten Vor-\n(2) Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Zube-         schriften zu beachten. Anhang V Nr. 6 ist nur anzuwenden,\nreitungen nach Anhang V Nr. 2 sind mit der Aufschrift         soweit der Arbeitgeber die Voraussetzungen des § 15e\n„Gefahrstoffverordnung“ und der Bezeichnung „Ammo-            erfüllt.\nniumnitrat“ oder „Düngemittel mit Ammoniumnitrat“ und\nder Gruppe nach Anhang V Nr. 2.2 zu kennzeichnen.\n§ 26\n(3) Abweichend von Absatz 1 sind\nSicherheitstechnik, Maßnahmen\n1. Behälter, die mit dem Boden fest verbunden sind,                       bei Betriebsstörungen und Unfällen\n2. in Laboratorien und wissenschaftlichen Instituten so-         (1) Werden Herstellungs- oder Verwendungsverfahren\nwie in Apotheken Standflaschen, in denen gefährliche      eingesetzt, bei denen mit Gefahrstoffen in technischen\nStoffe und Zubereitungen in einer für den Hand-           Anlagen oder unter Verwendung von technischen Arbeits-\ngebrauch erforderlichen Menge enthalten sind,             mitteln umgegangen wird, hat der Arbeitgeber die zum\nmindestens mit der Angabe                                     Schutz der Arbeitnehmer erforderlichen Maßnahmen und\nVorkehrungen nach dem Stand der Technik zu treffen.\na) der chemischen Bezeichnung des Stoffes oder der\nZubereitung und der Bestandteile der Zubereitung,            (2) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Vorkehrun-\ngen zu treffen, um Betriebsstörungen, bei denen Arbeit-\nb) des Gefahrensymbols mit der zugehörigen Gefahren-\nnehmer gefährdet werden können, zu verhindern und bei\nbezeichnung\nBetriebsstörungen und bei Unfällen die Gefahren für die\nzu kennzeichnen.                                              Arbeitnehmer nach dem Stand der Technik zu begrenzen.\n(4) Absatz 1 gilt nicht für                                Satz 1 gilt nicht, soweit entsprechende Vorschriften nach\ndem Bundes-Immissionsschutzgesetz bestehen.\n1. Stoffe und Zubereitungen, die sich als Ausgangsstoffe\noder Zwischenprodukte im Produktionsgang befinden,           (3) Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer unverzüglich\nsofern den beteiligten Arbeitnehmern bekannt ist, um      zu unterrichten, wenn diese bei Betriebszuständen, die\nwelche gefährlichen Stoffe oder Zubereitungen es sich     vom Normalbetrieb abweichen, außergewöhnlich er-\nhandelt,                                                  höhten Konzentrationen von Gefahrstoffen ausgesetzt\nsein können. Dies kann insbesondere der Fall sein bei\n2. zugelassene Pflanzenschutzmittel, die sich in Pflanzen-    Betriebsstörungen, bestimmten Instandhaltungsarbeiten\nschutzgeräten befinden.                                   oder Unfällen.\n(5) Die Kennzeichnung muss wegen ihrer Warnfunktion           (4) Solange die außergewöhnlich erhöhten Konzen-\njederzeit gut lesbar sein; sie ist bei Bedarf zu reinigen, zu trationen nicht beseitigt und dadurch Arbeitnehmer\nüberprüfen und zu erneuern.                                   gefährdet sind, dürfen nur die für Reparaturen und sonsti-\nge notwendige Arbeiten benötigten Arbeitnehmer Zugang\n§ 24                            zu den betroffenen Arbeitsbereichen haben. Den Arbeit-\nnehmern müssen Schutzkleidung und Atemschutzgeräte\nAufbewahrung, Lagerung\nzur Verfügung gestellt werden. Die Exposition darf nicht\n(1) Gefahrstoffe sind so aufzubewahren oder zu lagern,     von unbegrenzter Dauer sein und ist für jeden Arbeit-\ndass sie die menschliche Gesundheit und die Umwelt            nehmer auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu\nnicht gefährden. Es sind dabei geeignete und zumutbare        beschränken. Arbeitnehmer ohne persönliche Schutzaus-\nVorkehrungen zu treffen, um den Missbrauch oder einen         rüstung dürfen nicht in den betroffenen Arbeitsbereichen\nFehlgebrauch nach Möglichkeit zu verhindern. Bei der          beschäftigt werden.\nAufbewahrung zur Abgabe oder zur sofortigen Verwen-\n(5) Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, die nach Ab-\ndung müssen die mit der Verwendung verbundenen Ge-\nsatz 4 zur Verfügung gestellten persönlichen Schutz-\nfahren erkennbar sein.\nausrüstungen zu benutzen.\n(2) Gefahrstoffe dürfen nicht in solchen Behältern,\ndurch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit\nLebensmitteln verwechselt werden kann, aufbewahrt oder                                     § 27\ngelagert werden. Gefahrstoffe dürfen nur übersichtlich                                 (weggefallen)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. November 1999             2247\n§ 28                                                         § 31\nVorsorgeuntersuchungen                                      Ärztliche Bescheinigungen\n(1) Vorsorgeuntersuchungen sind                               (1) Der Arzt hat den Untersuchungsbefund schriftlich\nfestzuhalten und den Untersuchten über den Untersu-\n1. arbeitsmedizinische Erstuntersuchungen vor Auf-\nchungsbefund zu unterrichten.\nnahme der Beschäftigung und\n(2) Der Arzt hat dem Arbeitgeber und dem untersuchten\n2. arbeitsmedizinische Nachuntersuchungen während\nArbeitnehmer eine Bescheinigung darüber auszustellen,\ndieser Beschäftigung\nob und inwieweit der Arbeitnehmer zur Verwendung\ndurch einen ermächtigten Arzt nach § 30.                      an dem Arbeitsplatz geeignet ist (Bescheinigung über\n(2) Wird am Arbeitsplatz die Auslöseschwelle für die       das Untersuchungsergebnis) und dieser Bescheinigung\nin Anhang VI aufgeführten gefährlichen Stoffe oder Zu-        etwaige Empfehlungen nach Absatz 3 Nr. 1 beizufügen.\nbereitungen überschritten, so dürfen Arbeitnehmer dort        In der Bescheinigung ist darauf hinzuweisen, dass eine\nnur beschäftigt werden, wenn sie innerhalb der in             Entscheidung der zuständigen Behörde nach Absatz 5\nAnhang VI genannten Fristen Vorsorgeuntersuchungen            herbeigeführt werden kann, wenn die Bescheinigung für\nunterzogen worden sind. Soweit ein arbeitsmedizinisch         unzutreffend gehalten wird.\nbegründeter stoffspezifischer Wert festgelegt ist, tritt         (3) Im Falle gesundheitlicher Bedenken hat der Arzt\ndieser an die Stelle der Auslöseschwelle nach Satz 1. Der\nArbeitgeber hat die Untersuchungen auf seine Kosten zu        1. dem Arbeitgeber schriftlich eine Überprüfung des\nveranlassen.                                                      Arbeitsplatzes zu empfehlen, wenn der untersuchte\nArbeitnehmer infolge der Arbeitsplatzverhältnisse\n(3) Das Benutzen von Atemschutzgeräten befreit nicht           gefährdet erscheint und\nvon der Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1.\n2. den untersuchten Arbeitnehmer in schriftlicher Form\n(4) Der Arbeitgeber hat dem Arzt auf Verlangen die             medizinisch zu beraten.\nzur Durchführung der Vorsorgeuntersuchungen erforder-\nlichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse zu            (4) Hat der Arzt dem Arbeitgeber eine Bescheinigung\nerteilen und eine Besichtigung des Arbeitsplatzes zu          mit einer Empfehlung nach Absatz 3 Nr. 1 ausgestellt, hat\nermöglichen.                                                  der Arbeitgeber dies dem Betriebs- oder Personalrat\nmitzuteilen. Im Falle eines Beschäftigungsverbotes hat er\nauch die zuständige Behörde zu unterrichten.\n§ 29\n(5) Hält der Arbeitgeber oder der untersuchte Arbeit-\nZeitpunkt der Vorsorgeuntersuchungen                 nehmer die vom Arzt ausgestellte Bescheinigung für un-\n(1) Die Erstuntersuchung muss vor Beginn der Be-           zutreffend, so kann er die Entscheidung der zuständigen\nschäftigung vorgenommen werden. Sie darf nicht länger         Behörde beantragen.\nals zwölf Wochen zurückliegen.\n(2) Die Frist für die Nachuntersuchung beginnt mit dem                                 § 32\nZeitpunkt der letzten Vorsorgeuntersuchung. Nachunter-                                (weggefallen)\nsuchungen müssen innerhalb von sechs Wochen vor Ab-\nlauf der Nachuntersuchungsfrist vorgenommen werden.\nAbweichend von Satz 1 ist eine vorzeitige Nachunter-                                      § 33\nsuchung erforderlich, wenn                                                            Maßnahmen\n1. eine Bescheinigung über eine Vorsorgeuntersuchung                       nach der Vorsorgeuntersuchung\nnach § 31 Abs. 2 befristet oder unter einer ent-             Hat der Arzt eine Bescheinigung mit einer Empfehlung\nsprechenden Bedingung erteilt worden ist oder             nach § 31 Abs. 3 Nr. 1 erteilt, darf der Arbeitgeber den\n2. eine Erkrankung oder eine körperliche Beeinträch-          Untersuchten an seinem Arbeitsplatz nur beschäftigen\ntigung eine vorzeitige Nachuntersuchung angezeigt         oder weiterbeschäftigen, wenn die Wirksamkeit der Maß-\nerscheinen lässt oder                                     nahmen nach § 19 überprüft worden ist und für den Unter-\nsuchten gesundheitliche Bedenken nicht mehr bestehen.\n3. Arbeitnehmer, die einen ursächlichen Zusammenhang\nAuf dem Arbeitsplatz dürfen andere Arbeitnehmer nur\nzwischen ihrer Erkrankung und ihrer Tätigkeit am\nbeschäftigt werden, wenn feststeht, dass sie durch\nArbeitsplatz vermuten, eine Untersuchung wünschen.\nMaßnahmen nach § 19 ausreichend geschützt werden\n(3) Ist der Arbeitnehmer innerhalb von sechs Monaten       können.\nnach dieser Verordnung oder nach anderen Rechtsvor-\nschriften mehr als einmal einer Nachuntersuchung zu\n§ 34\nunterziehen, können die Nachuntersuchungen an einem\nTermin vorgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die                            Vorsorgekartei und\nNachuntersuchungsfrist weniger als ein Jahr beträgt.                Aufbewahren der ärztlichen Bescheinigungen\n(1) Für Arbeitnehmer, die nach dieser Verordnung ärzt-\nlich untersucht worden sind, ist von ihrem Arbeitgeber\n§ 30                             eine Vorsorgekartei zu führen. Der betroffene Arbeit-\nErmächtigte Ärzte                       nehmer oder eine von ihm bevollmächtigte Person hat das\nRecht auf Einsichtnahme in die ihn betreffenden Angaben.\nÄrzte, die Vorsorgeuntersuchungen vornehmen, müssen\nvon der zuständigen Behörde nach § 41 Abs. 5 hierzu              (2) Die Kartei muss für jeden Arbeitnehmer folgende\nermächtigt sein.                                              Angaben enthalten:","2248          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. November 1999\n1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum des betroffe-           (3) Zubereitungen sind als krebserzeugend im Sinne\nnen Arbeitnehmers,                                      des Absatzes 1 anzusehen, sofern der Massengehalt\n2. Wohnanschrift,                                           – bei gasförmigen Stoffen der Volumengehalt – an\neinem krebserzeugenden Stoff gleich oder größer als\n3. Tag der Einstellung und des Ausscheidens,                0,1 vom Hundert beträgt, soweit nicht in Anhang I der\n4. Ordnungsnummer,                                          Richtlinie 67/548/EWG andere stoffspezifische Konzen-\ntrationsgrenzen festgelegt sind. Abweichend von Satz 1\n5. zuständiger Krankenversicherungsträger,                  gelten für die nachfolgend genannten krebserzeugenden\n6. Art der vom Arbeitsplatz ausgehenden Gefährdungs-        Stoffe die jeweils zugeordneten besonderen Gehaltsgren-\nmöglichkeiten,                                          zen für den Massengehalt in der Zubereitung in Hundert-\nteilen:\n7. Art der Tätigkeit mit Angabe des Beginns und des\nEndes der Tätigkeit,                                    – 6-Amino-2-ethoxynaphthalin                 0,01\n8. Angabe von Zeiten über frühere Tätigkeiten, bei          – o-Aminoazotoluol                           0,01\ndenen eine Gefährdungsmöglichkeit bestand (soweit       – 4-Aminobiphenyl und seine Salze            0,01\nbekannt),\n– Alpha,alpha,alpha-trichlor-toluol          0,01\n9. Datum und Ergebnis der ärztlichen Vorsorgeunter-\nsuchungen,                                              – Benzidin und seine Salze                   0,01\n10. Datum der nächsten regelmäßigen Nachunter-               – Benzo(a)pyren                              0,005\nsuchung,                                                – Bis(chlormethylether)                      0,0005\n11. Name und Anschrift des untersuchenden Arztes,            – 2,4-Butansulfon                            0,01\n12. Name dessen, der die Vorsorgekartei führt.               – Cadmiumchlorid (in atembarer Form)         0,01\nDie Angaben können in Dateiform auch auf sonstigen           – Chlormethyl-methylether                    0,01\nDatenträgern gespeichert werden.\n– 4-Chlor-o-toluidin                         0,01\n(3) Der Arbeitgeber hat die Kartei und die ärztlichen\n– 1,4-Dichlorbuten-2                         0,01\nBescheinigungen für jeden Arbeitnehmer bis zu dessen\nAusscheiden aufzubewahren. Danach sind dem Arbeit-           – 2,2(-Dichlordiethylsulfid                  0,01\nnehmer der ihn betreffende Auszug aus der Kartei und die     – 3,3(-Dimethoxybenzidin und seine Salze     0,05\närztlichen Bescheinigungen auszuhändigen. Der Arbeit-\ngeber hat einen Abdruck des dem Arbeitnehmer aus-            – 3,3(-Dimethylbenzidin und seine Salze      0,05\ngehändigten Auszugs wie Personalunterlagen aufzube-          – Dimethylcarbamoylchlorid                   0,0005\nwahren.\n– 1,2-Dimethylhydrazin                       0,01\n(4) Der Arbeitgeber hat die Kartei so aufzubewahren,\n– Hexamethylphosphorsäuretriamid             0,0005\ndass Unbefugte keinen Zugang haben. Die in der Kartei\nenthaltenen Angaben dürfen unbefugten Dritten nicht          – p-Kresidin                                 0,01\noffenbart werden.                                            – N-Methyl-bis(2-chlorethyl)amin             0,01\n– 2-Naphthylamin und seine Salze             0,01\n– 4-Nitrodiphenyl                            0,01\nSe c hst e r Absc hnit t\n– N-Nitrosodiethanolamin                     0,0005\nZ usä t z lic he Vorsc hrift e n für\n– N-Nitrosodiethylamin                       0,0001\nden Umgang mit krebserzeugenden und\ne rbgut ve rä nde rnde n Ge fa hrst offe n              – N-Nitrosodimethylamin                      0,0001\n– N-Nitrosodi-n-butylamin                    0,0001\n§ 35                              – N-Nitrosodi-n-propylamin                   0,0001\nBegriffsbestimmungen                        – N-Nitrosodi-i-propylamin                   0,0005\n(1) Krebserzeugende oder erbgutverändernde Gefahr-         – N-Nitrosoethylphenylamin                   0,0001\nstoffe im Sinne des Sechsten Abschnitts sind Stoffe und\nZubereitungen, die krebserzeugend oder erbgutverän-          – N-Nitrosomethylethylamin                   0,0001\ndernd sind, sowie Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse,     – N-Nitrosomethylphenylamin                  0,0001\naus denen bei der Herstellung oder Verwendung krebs-\n– N-Nitrosomorpholin                         0,0001\nerzeugende oder erbgutverändernde Stoffe oder Zuberei-\ntungen entstehen oder freigesetzt werden können.             – N-Nitrosopiperidin                         0,0001\n(2) Stoffe sind krebserzeugend im Sinne des Absat-         – N-Nitrosopyrrolidin                        0,0005\nzes 1, wenn sie mit den Hinweisen auf besondere Gefahren     – 1,3-Propansulton                           0,01\nR45 oder R49 gekennzeichnet sind oder in Anhang I der\nRichtlinie 67/548/EWG mit R45 oder R49 bezeichnet oder       – 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin         0,0000002\nauf Grund sonstiger Erkenntnisse des Arbeitgebers als        – Tetranitromethan                           0,001\nkrebserzeugend in die Kategorie 1 oder 2 nach Anhang VI\n– 1,2,3-Trichlorpropan                       0,01\nder Richtlinie 67/548/EWG einzustufen sind. Die\nBekanntmachungen des Bundesministeriums für Arbeit              (4) Krebserzeugende Gefahrstoffe im Sinne des Sechs-\nund Sozialordnung nach § 52 Abs. 3 sind zu beachten.         ten Abschnitts sind auch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. November 1999              2249\n1. Buchenholzstaub und Eichenholzstaub. Die Vorschrif-       wenn dies mit einer Änderung des Herstellungs- oder\nten der §§ 36 bis 38 gelten jedoch nur dann, wenn        Verwendungsverfahrens verbunden ist. Das Herstellungs-\nin einem Betrieb, Betriebsteil oder Arbeitsbereich,      und Verwendungsverfahren muss, soweit dies zumutbar\nbezogen auf den gesamten jährlichen Holzeinsatz, in      und nach dem Stand der Technik möglich ist, geändert\nerheblichem Umfang Buchen- oder Eichenholz be-           werden, wenn dadurch auf die Verwendung des krebs-\noder verarbeitet wird,                                   erzeugenden Gefahrstoffes verzichtet oder das Auftreten\n2. Azofarbstoffe mit einer krebserzeugenden Aminkom-         des krebserzeugenden Gefahrstoffes am Arbeitsplatz ver-\nponente. Zubereitungen von Azofarbstoffen mit krebs-     hindert werden kann. Ist eine Substitution nach Satz 1\nerzeugender Aminkomponente sind nach Absatz 3            oder 2 nicht möglich, so sind zur Vermeidung der Exposi-\nentsprechend ihrem Gehalt an potentiell durch re-        tion der Arbeitnehmer technische und organisatorische\nduktive Azospaltung freisetzbarem krebserzeugenden       Maßnahmen nach den Absätzen 3 bis 8 zu treffen.\nAmin und dem Gehalt des Azofarbstoffes in der Zu-           (3) Ist eine Substitution nach Absatz 2 Satz 1 oder 2\nbereitung als krebserzeugend einzustufen,                nicht möglich, so sind krebserzeugende Gefahrstoffe in\n3. Pyrolyseprodukte aus organischem Material. Es ist         geschlossenen Anlagen herzustellen oder zu verwenden,\nzulässig, als Bezugssubstanz für Pyrolyseprodukte        soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist.\nmit krebserzeugenden polyzyklischen aromatischen         Arbeitnehmer dürfen krebserzeugenden Gefahrstoffen nur\nKohlenwasserstoffen den Stoff Benzo(a)pyren zu           ausgesetzt werden, wenn dies nach dem Stand der Tech-\nwählen,                                                  nik unvermeidbar ist. Am Ende der Reaktion oder des\nArbeitsvorgangs dürfen krebserzeugende Gefahrstoffe als\n4. Dieselmotoremissionen.                                    Verunreinigung oder Beimischung im isolierten End- oder\n(5) Den krebserzeugenden Gefahrstoffen gleichgestellt     Zwischenprodukt nur in einer Konzentration vorhanden\nsind ferner                                                  sein, die nach dem Stand der Technik unvermeidbar ist.\na) die Herstellung von Auramin,                                 (4) Zur Einhaltung des Expositionsverbotes nach § 15a\nAbs. 1 dürfen besonders gefährliche krebserzeugende Ge-\nb) Arbeiten, bei denen Arbeitnehmer Staub, Rauch oder\nfahrstoffe nur in geschlossenen Anlagen hergestellt oder\nNebel beim Rösten oder bei der elektrolytischen Raffi-\nverwendet werden. Werden Arbeitnehmer im Rahmen der\nnation von Nickelmatte ausgesetzt sind.\nAusnahmebestimmungen des § 15a Abs. 1 Satz 2, des\n(6) Stoffe sind erbgutverändernd im Sinne des Absat-      § 43 Abs. 7 oder der Übergangsbestimmungen des § 54\nzes 1, wenn sie beim Inverkehrbringen mit den Hinweisen      Abs. 1 den besonders gefährlichen krebserzeugenden\nauf besondere Gefahren R46 gekennzeichnet oder in            Gefahrstoffen ausgesetzt, so muss Bildung und Ausbrei-\nAnhang I der Richtlinie 67/548/EWG mit R46 bezeichnet        tung der Gefahrstoffe nach dem Stand der Technik soweit\noder auf Grund sonstiger Erkenntnisse des Arbeitgebers       wie möglich begrenzt werden.\nnach Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG in die Kate-\n(5) Ist eine Exposition gegenüber krebserzeugenden\ngorie 1 oder 2 als erbgutverändernd einzustufen sind. Die\nStoffen unvermeidbar, so hat der Arbeitgeber dafür zu\nBekanntmachungen des Bundesministeriums für Arbeit\nsorgen, dass die Technische Richtkonzentration unter-\nund Sozialordnung nach § 52 Abs. 3 sind zu beachten.\nschritten wird. Wird die Technische Richtkonzentration\n(7) Zubereitungen sind erbgutverändernd im Sinne des      nicht unterschritten, gilt § 19 Abs. 5 entsprechend. Wird\nAbsatzes 1, sofern der Massengehalt – bei gasförmigen        die Auslöseschwelle nicht unterschritten, gilt § 19 Abs. 5\nStoffen der Volumengehalt – an einem erbgutverändern-        Satz 1, 2 und 4 entsprechend.\nden Stoff gleich oder größer als 0,1 vom Hundert beträgt,\n(6) Beim Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen\nsoweit nicht in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG andere\nam Arbeitsplatz sind zusätzlich folgende Maßnahmen zu\nstoffspezifische Konzentrationsgrenzen festgelegt sind.\nergreifen:\nAbweichend von Satz 1 gelten für die in Absatz 3 Satz 2\ngenannten Stoffe die dort zugeordneten besonderen            1. Die Menge der krebserzeugenden Gefahrstoffe am\nGehaltsgrenzen.                                                  Arbeitsplatz ist so weit wie möglich zu begrenzen.\n2. Die Zahl der in den betroffenen Arbeitsbereichen\n§ 36                                  jeweils tätigen Arbeitnehmer ist so gering wie möglich\nzu halten.\nZusätzliche Ermittlungspflichten,\nVorsorge- und Schutzmaßnahmen beim Umgang                3. Arbeitsbereiche, in denen mit krebserzeugenden\nmit krebserzeugenden Gefahrstoffen                     Stoffen umgegangen wird, sind von anderen Arbeits-\n(1) Der Arbeitgeber hat vor dem Umgang mit krebs-             bereichen deutlich abzugrenzen und nur solchen\nerzeugenden Gefahrstoffen zur umfassenden Bewertung              Arbeitnehmern zugänglich zu machen, die sie zur Aus-\naller Gefahren für jede Tätigkeit, bei der eine Exposition       übung ihrer Arbeit oder zur Durchführung bestimmter\ngegenüber krebserzeugenden Gefahrstoffen auftreten               Aufgaben betreten müssen. Unbefugten ist der Zutritt\nkann, Art, Ausmaß und Dauer der Exposition der Arbeit-           zu untersagen. Die betroffenen Arbeitsbereiche sind so\nnehmer zu ermitteln. Diese Bewertung muss in regelmäßi-          zu gestalten, dass ihre Reinigung jederzeit möglich ist.\ngen Abständen und bei jeder Änderung der Bedingungen,        4. Arbeitsbereiche, in denen mit krebserzeugenden\ndie sich auf die Exposition der Arbeitnehmer gegenüber           Gefahrstoffen umgegangen wird, sind durch geeignete\nkrebserzeugenden Gefahrstoffen auswirken können, er-             Warn- und Sicherheitszeichen sowie mit dem Zeichen\nneut vorgenommen werden.                                         „ Essen, Trinken und Rauchen verboten“ zu kenn-\n(2) Krebserzeugende Gefahrstoffe müssen, soweit dies          zeichnen.\nzumutbar und nach dem Stand der Technik möglich ist,         5. Krebserzeugende Gefahrstoffe sind in geeigneten,\ndurch Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse mit einem           dicht verschließbaren und gekennzeichneten Behäl-\ngeringeren gesundheitlichen Risiko ersetzt werden, auch          tern zu lagern, aufzubewahren und zu transportieren.","2250           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. November 1999\n6. Reststoffe und Abfälle, die krebserzeugende Gefahr-        1. die Stoffidentität, die Eigenschaften und die Menge\nstoffe enthalten, sind in geeigneten, sicher verschließ-     des krebserzeugenden Gefahrstoffes,\nbaren und gekennzeichneten Behältern ohne Gefahr          2. eine Beschreibung des Herstellungs- oder des Verwen-\nfür Mensch und Umwelt zu sammeln, zu lagern und zu           dungsverfahrens oder der Verwendung einschließlich\nentsorgen. Im Falle von Buchenholzstaub und Eichen-          der durchzuführenden Tätigkeiten, des Verwendungs-\nholzstaub ist eine Kennzeichnung der Behälter nicht          zwecks, der Verwendungsart sowie der vorgesehenen\nerforderlich.                                                Funktion des Gefahrstoffes,\n7. Die Behälter für krebserzeugende Gefahrstoffe und für\n3. die getroffenen Schutzmaßnahmen und, falls vorge-\nAbfälle, die krebserzeugende Gefahrstoffe enthalten,\nsehen, Art und Qualität der zu verwendenden Schutz-\nsind beim Umgang klar, eindeutig und sichtbar min-\nausrüstung,\ndestens mit den Angaben\n4. das Ergebnis der Ermittlung nach § 36 Abs. 1 und\na) der Bezeichnung des Stoffes oder der Zubereitung\nbegründende Angaben, warum\nund der Bestandteile der Zubereitung und\na) keine Substitution nach § 36 Abs. 2 Satz 1 möglich\nb) der Gefahrensymbole und der dazugehörigen Ge-\nist,\nfahrenbezeichnungen\nb) das Auftreten des Gefahrstoffes am Arbeitsplatz\nzu kennzeichnen. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 23\nnicht zu vermeiden ist,\nAbs. 4. Bei Behältnissen für Abfälle aus Laboratorien,\ndie krebserzeugende Gefahrstoffe enthalten, kann die      5. die Zahl der Arbeitnehmer, die mit dem Gefahrstoff\nKennzeichnung entfallen; diese sind mit einer charak-        umgehen,\nterisierenden Bezeichnung des Abfalls, die weitgehend     6. Art und Ausmaß der Exposition durch den Gefahrstoff,\ndie enthaltenen Stoffe und Stoffgruppen berücksich-          insbesondere Messergebnisse, soweit sie vorliegen.\ntigt, und den Gefahrensymbolen und -bezeichnungen\nzu versehen. Bei der Einstufung der Abfälle hinsichtlich    (3) Der zuständigen Behörde ist unverzüglich nach\nder krebserzeugenden und reproduktionstoxischen           Auswertung, spätestens jedoch innerhalb von sechs\nEigenschaften ist von der höchsten zu erwartenden         Monaten nach der erstmaligen Anzeige, das Ergebnis der\nGefahr auszugehen.                                        Ermittlungen nach § 18 Abs. 1 mitzuteilen.\n8. Für Notfälle, bei denen Arbeitnehmer ungewöhnlich            (4) In der Anzeige ist bei Abbruch-, Sanierungs- oder\nhohen Konzentrationen an krebserzeugenden Gefahr-         Instandhaltungsarbeiten an und in bestehenden Anlagen,\nstoffen ausgesetzt sein können, sind geeignete Vor-       Einrichtungen, Fahrzeugen (mit Ausnahme von Straßen-\nkehrungen zu treffen.                                     fahrzeugen), Gebäuden oder Geräten, die besonders\n9. Alle Räume, Anlagen und Geräte sind regelmäßig zu          gefährliche krebserzeugende Gefahrstoffe nach § 15a\nreinigen.                                                 Abs. 1 enthalten, zusätzlich der Nachweis zu erbringen,\ndass die personelle und sicherheitstechnische Ausstat-\n(7) In Arbeitsbereiche, in denen mit krebserzeugenden\ntung des Unternehmens nach § 15a Abs. 3 für diese Arbei-\nGefahrstoffen umgegangen wird, darf abgesaugte Luft\nten geeignet ist. Abweichend von Satz 1 kann bei zugelas-\nnicht zurückgeführt werden. Abweichend von Satz 1\nsenen Unternehmen nach § 39 Abs. 1 die Beifügung der\ndarf die in einem Arbeitsbereich abgesaugte Luft dort-\nZulassung in der Anzeige genügen.\nhin zurückgeführt werden, wenn sie unter Anwendung\nbehördlicher oder berufsgenossenschaftlich anerkannter          (5) Die Anzeige nach Absatz 2 ist zu wiederholen beim\nVerfahren oder Geräte ausreichend von krebserzeugen-          Wechsel der Arbeitsstätte sowie bei wesentlichen Ände-\nden Stoffen gereinigt ist. Die Luft muss dann so geführt      rungen\noder gereinigt werden, dass krebserzeugende Stoffe nicht\n1. des Herstellungsverfahrens oder der Verwendung,\nin die Atemluft anderer Arbeitnehmer gelangen.\n2. der Schutzmaßnahmen,\n(8) Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt nicht für die besonders\ngefährlichen krebserzeugenden Gefahrstoffe nach § 15a         3. der Zahl der Arbeitnehmer, die mit dem Gefahrstoff\nAbs. 1. Satz 1 gilt nicht für Asbest, sofern bei Arbeiten        umgehen,\nnach § 15a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 eine Entsorgung nur mit        4. des Ergebnisses der Prüfung nach § 16 Abs. 2 in Ver-\nortsbeweglichen Einrichtungen, deren Abluft nach dem             bindung mit § 36 Abs. 2,\nStand der Technik nicht ins Freie geleitet werden kann,\nmöglich ist.                                                  spätestens jedoch nach fünf Jahren. Satz 1 gilt nicht für\ngleichartige Tätigkeiten geringen Umfanges.\n§ 37                               (6) Der Arbeitgeber hat den betroffenen Arbeitnehmern\nAnzeige                             oder, wenn ein Betriebs- oder Personalrat vorhanden ist,\ndiesem Abdrucke der Anzeigen nach den Absätzen 1 bis 5\n(1) Der zuständigen Behörde sind unverzüglich, späte-      zur Kenntnis zu geben.\nstens 14 Tage vor Beginn der Herstellung oder Verwen-\ndung anzuzeigen:                                                (7) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn krebserzeu-\ngende Gefahrstoffe\n1. Herstellungsverfahren, in welchen ein krebserzeugen-\nder Gefahrstoff vorkommt, entstehen oder freigesetzt      1. zum Zweck der Überprüfung ihrer Eigenschaften oder\nwerden kann, sowie die                                       ihrer Zusammensetzung oder\n2. Verwendung eines krebserzeugenden Gefahrstoffes.           2. als Vergleichssubstanz für analytische Untersuchun-\n(2) Die Anzeige muss insbesondere folgende Angaben            gen\nenthalten:                                                    verwendet werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. November 1999               2251\n(8) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn krebserzeu-                        Sie bt e r Absc hnit t\ngende Gefahrstoffe zum Zweck der Forschung oder für\nBe hördlic he Anord-\nLehr- und Ausbildungszwecke hergestellt und verwendet\nnungen und Entscheidungen\nwerden, soweit es sich bezogen auf den krebserzeugen-\nden Gefahrstoff und das Arbeitsziel nicht um regelmäßig\n§ 41\nwiederkehrende Tätigkeiten handelt. Die nach Satz 1 not-\nwendigen Anzeigen für regelmäßig wiederkehrende Tätig-                Behördliche Anordnungen und Befugnisse\nkeiten sind abweichend von Absatz 1 bereitzuhalten und          (1) Ist damit zu rechnen, dass ein Arbeitnehmer an seiner\nzu aktualisieren und der zuständigen Behörde auf Anfrage     Gesundheit geschädigt werden kann, wenn er mit Gefahr-\nzu übermitteln.                                              stoffen umgeht, kann die zuständige Behörde anordnen,\n(9) Die Absätze 1 und 5 gelten nicht für den Umgang mit    dass der Arbeitnehmer nur weiter beschäftigt werden\nDieselmotoremissionen im Freien und in geschlossenen         darf, nachdem er von einem Arzt untersucht worden ist.\nArbeitsbereichen ohne Freisetzung von Dieselmotoremis-       Die Vorschriften der §§ 28 bis 34 sind entsprechend\nsionen in den Arbeitsbereich sowie für die Abgabe von        anzuwenden.\nbenzolhaltigen Ottokraftstoffen an Tankstellen.                 (2) Die zuständige Behörde kann die in dieser Verord-\nnung vorgesehenen Fristen für Vorsorgeuntersuchungen\n§ 38                             1. für Arbeitnehmer verkürzen, für die festgestellt worden\nist, dass sie den Gefahrstoffen in besonders starkem\n(weggefallen)                             Maße ausgesetzt sind oder für die es der Arzt infolge\nihres Gesundheitszustandes für notwendig hält,\n§ 39                             2. für Arbeitnehmer verlängern, für die festgestellt worden\nist, dass sie Gefahrstoffen in besonders geringem\nUmgang mit Asbest bei                           Maße ausgesetzt sind.\nAbbruch- und Sanierungsarbeiten\n(3) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass sie\n(1) Abbruch- und Sanierungsarbeiten an oder in beste-      von dem Arzt, der eine arbeitsmedizinische Vorsorge-\nhenden Anlagen, Bauten oder Fahrzeugen, die schwach          untersuchung durchgeführt hat, in anonymisierter Form\ngebundene Asbestprodukte enthalten, dürfen nur von           über den Untersuchungsbefund unterrichtet wird, soweit\nUnternehmen durchgeführt werden, die von der zuständi-       es sich um die Konzentration eines Stoffes oder seines\ngen Behörde zur Durchführung dieser Arbeiten zugelas-        Umwandlungsproduktes im Körper oder die dadurch aus-\nsen worden sind. Die Zulassung ist auf schriftlichen Antrag  gelöste Abweichung eines biologischen Indikators von\ndes Unternehmers zu erteilen, wenn die Nachweise nach        seiner Norm handelt.\n§ 37 Abs. 4 im notwendigen Umfang vorgelegt wurden.\n(4) Die zuständige Behörde kann vor einer Entschei-\n(2) Vor dem Beginn von Abbruch- und Sanierungs-            dung nach § 31 Abs. 5 ein ärztliches Gutachten einholen.\narbeiten an baulichen Anlagen und vor dem Entfernen von      Die Kosten des ärztlichen Gutachtens sind vom Arbeit-\nasbesthaltigen Materialien aus Gebäuden, Geräten sowie       geber zu tragen.\nauf Schiffen ist ein Arbeitsplan aufzustellen und mit der\nAnzeige nach § 37 der zuständigen Behörde vorzulegen.           (5) Die zuständige Behörde kann die Ermächtigung\nDer Arbeitsplan muss mindestens folgende Angaben ent-        nach § 30 erteilen, wenn der Antragsteller\nhalten:                                                      1. zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt ist,\n1. Art und voraussichtliche Dauer der Arbeiten,              2. die erforderlichen besonderen Fachkenntnisse besitzt\n2. Ort und Ausführung der Arbeiten,                              und\n3. vorgesehene Arbeitsweise und die vorgesehenen             3. über die notwendige Einrichtung und Ausstattung\nSchutzmaßnahmen,                                              verfügt.\n4. Angaben über persönliche Schutzausrüstungen,                 (6) Die zuständige Behörde kann über die nach § 23\ndes Chemikaliengesetzes möglichen Anordnungen hinaus\n5. Einrichtungen zum Schutz und zur Dekontamination          die Maßnahmen anordnen, die der Arbeitgeber im Einzel-\nder Arbeitnehmer und anderer Personen, die im Gefah-      fall zur Erfüllung der sich aus dem Vierten, Fünften und\nrenbereich tätig sind,                                    Sechsten Abschnitt dieser Verordnung ergebenden\n6. Nachweis über die vorgesehene ordnungsgemäße              Pflichten zu treffen hat. Dabei kann sie insbesondere\nEntsorgung.                                               anordnen, dass der Arbeitgeber\nVor dem Beginn von Abbrucharbeiten an baulichen An-          1. unabhängig von einer bestehenden Rechtsverordnung\nlagen sind asbesthaltige Produkte nach dem Stand der             nach § 19 des Chemikaliengesetzes die zur Abwen-\nTechnik zu entfernen und geordnet zu entsorgen. Bei              dung besonderer Gefahren notwendigen Maßnahmen\nSanierungsarbeiten sind vor dem Beginn der Arbeiten              treffen muss,\nasbesthaltige Produkte, soweit notwendig, zu entfernen       2. festzustellen hat, ob und in welchem Umfang ein\nsowie geordnet zu entsorgen.                                     vermuteter Gefahrenzustand tatsächlich besteht und\nwelche Maßnahmen zur Abwendung der Gefahren\ngetroffen werden müssen,\n§ 40\n3. die Arbeit einzustellen hat, bei der die Arbeitnehmer\nErbgutverändernde Gefahrstoffe                       gefährdet sind, wenn er die zur Abwendung der Gefahr\nFür den Umgang mit erbgutverändernden Gefahrstoffen            angeordneten notwendigen Maßnahmen nicht inner-\ngelten die Vorschriften der §§ 36 bis 38 entsprechend.           halb der gesetzten Frist oder sofort ausführt.","2252           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. November 1999\nBei Gefahr im Verzug können die Anordnungen auch              1. zur Synthese anderer Stoffe eingesetzt werden oder\ngegen Aufsichtspersonen erlassen werden.                          als Nebenprodukt anfallen oder\n(7) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall über die     2. zu Forschungszwecken verwendet werden\nVerpflichtung des Arbeitgebers nach § 18 Abs. 1 hinaus\nund ausreichende Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz\nverlangen zu ermitteln, ob sowohl die Maximale Arbeits-\nder Arbeitnehmer und der Umwelt getroffen sind sowie die\nplatzkonzentration oder die Technische Richtkonzen-\nschadlose Abfallentsorgung gewährleistet ist.\ntration als auch der Biologische Arbeitsplatztoleranzwert\nunterschritten werden.                                           (3) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen An-\ntrag Ausnahmen von den Verboten des Anhangs IV Nr. 13.1\n(8) Die zuständige Behörde kann dem Arbeitgeber die\nAbs. 1 und 2 für Forschungs- und Analysezwecke zulassen,\nVerwendung krebserzeugender Gefahrstoffe untersagen:\nwenn ausreichende Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz\n1. bei besonders gefährlichen krebserzeugenden Gefahr-        der Arbeitnehmer und der Umwelt getroffen worden sind.\nstoffen nach § 15a Abs. 1, wenn deren Verwendung\n(4) Die zuständige Behörde kann die Frist nach § 54\nnicht erforderlich ist,\nAbs. 2 Nr. 2 für einen begrenzten Zeitraum verlängern,\n2. bei krebserzeugenden sowie erbgutverändernden Ge-          soweit eine gesicherte Entsorgung nicht gewährleistet ist.\nfahrstoffen der Kategorie 1 oder 2 mit Ausnahme der in    Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag die\nNummer 1 genannten, wenn deren Verwendung nicht           Frist nach Satz 1 aus wichtigem Grund verlängern, wenn\nerforderlich ist und durch ein Verbot keine unverhält-    hierdurch der Zweck der Verordnung nicht gefährdet wird.\nnismäßige Härte entstehen würde.\n(5) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen\nSatz 1 gilt nicht, wenn krebserzeugende oder erbgut-          Antrag für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren Aus-\nverändernde Gefahrstoffe zum Zweck der Forschung              nahmen von dem Verbot der Verwendung nach Anhang IV\nhergestellt oder verwendet werden oder zum Zweck der          Nr. 14 Abs. 1 zulassen, sofern die dort genannten Stoffe,\nPrüfung ihrer Eigenschaften oder ihrer Zusammensetzung        Zubereitungen und Erzeugnisse zum Zweck der Verarbei-\noder als Vergleichssubstanz für analytische Untersuchun-      tung unter chemischer Umwandlung des in ihnen ent-\ngen verwendet werden.                                         haltenen PCB und PCT als Ausgangs- oder Zwischen-\n(9) (weggefallen)                                          produkte in einer immissionsschutzrechtlich genehmigten\noder dieser gleichgestellten Anlage eingesetzt werden\n(10) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass Ver-\nsollen, die Endprodukte nicht dem Verbot des Anhangs IV\nzeichnisse, die auf elektronischen Datenträgern bereit\nNr. 14 Abs. 1 unterliegen und Gefahren für Leben oder\ngehalten werden, jederzeit lesbar gemacht werden.\nGesundheit des Menschen oder für die Umwelt nicht ent-\n(11) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr       stehen können; dieser Zeitraum kann auf schriftlichen\nSicherheitsdatenblätter nach § 14 vorgelegt werden.           Antrag jeweils um ein Jahr verlängert werden.\n(6) In besonders begründeten Einzelfällen kann die\n§ 42                              zuständige Behörde auf schriftlichen Antrag, längstens\nAusnahmen von den                         für fünf Jahre mit der Möglichkeit der Verlängerung, Aus-\nVorschriften des Dritten Abschnitts                nahmen von dem Verbot der Verwendung nach Anhang IV\nNr. 14 Abs. 1 zulassen, wenn\nDie zuständige Behörde kann im Einzelfall zulassen,\ndass die Vorschriften der §§ 6 und 7 auf das Inverkehrbrin-   1. PCB- oder PCT-haltige Hydraulikflüssigkeiten für unter-\ngen von Stoffen oder Zubereitungen ganz oder teilweise            tägige Bergwerksanlagen gegen Hydraulikflüssigkei-\nnicht angewendet werden, wenn es sich um brandför-                ten, die kein PCB oder PCT enthalten oder weniger\ndernde, leichtentzündliche, entzündliche, gesundheits-            gefährlich sind als PCB oder PCT, ausgetauscht wer-\nschädliche oder reizende Stoffe oder Zubereitungen in so          den sollen oder\ngeringer Menge handelt, dass eine Gefährdung beim Um-         2. PCB- oder PCT-haltige Transformatoren zum Aus-\ngang nicht zu befürchten ist.                                     gleich des normalen Schwunds der Kühlflüssigkeit mit\n§ 43                                  Stoffen oder Zubereitungen, die kein PCB oder PCT\nenthalten oder weniger gefährlich sind als PCB oder\nAusnahmen von den                             PCT, wieder aufgefüllt werden sollen,\nVorschriften des Vierten Abschnitts\nsofern sich die Geräte in gutem Betriebszustand befinden\n(1) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen An-      und Vorkehrungen getroffen sind, dass Gefahren für Leben\ntrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den Verboten des          oder Gesundheit des Menschen oder für die Umwelt nicht\n§ 15a Abs. 4 und 5, der §§ 15c und 15d sowie des              entstehen können.\nAnhangs IV Nr. 3, 4, 5, 6, 7, 8, 10 und 11 Abs. 1 in Verbin-\ndung mit § 15 zulassen, wenn                                     (7) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf\nschriftlichen Antrag Ausnahmen von den Verboten des\n1. der Arbeitgeber eine andere, ebenso wirksame Maß-          § 15a Abs. 1 und Anhang IV Nr. 1 zulassen, wenn nach\nnahme trifft oder                                         dem Stand der Technik die Einhaltung der Verbote nicht\n2. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer     möglich ist.\nunverhältnismäßigen Härte führen würde und die               (7a) Die zuständige Behörde hat im Einzelfall auf\nAbweichung mit dem Schutz der betroffenen Arbeit-         schriftlichen Antrag Ausnahmen von den Verboten des\nnehmer vereinbar ist.                                     § 15a Abs. 1 Satz 1 und des Anhangs IV Nr. 1 Abs. 1 für die\n(2) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen          Herstellung und für das Verwenden chrysotilhaltiger Dia-\nAntrag Ausnahmen von den Verboten des Anhangs IV              phragmen für die Chloralkalielektrolyse in bestehenden\nNr. 12 Abs. 1 zulassen, wenn die Stoffe, Zubereitungen        Anlagen einschließlich der zu ihrer Herstellung benötigten\noder Erzeugnisse                                              asbesthaltigen Rohstoffe zuzulassen, soweit und solange","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. November 1999                  2253\n1. asbestfreie Ersatzstoffe, Zubereitungen oder Erzeug-      1. entgegen § 15c Abs. 1 die dort genannten Stoffe zur\nnisse nicht auf dem Markt angeboten werden oder              Verwendung in Heimarbeit überlässt oder\n2. die Verwendung der asbestfreien Ersatzstoffe, Zube-       2. entgegen § 15c Abs. 3 Satz 2 einem in Heimarbeit\nreitungen oder Erzeugnisse zu einer unzumutbaren             Beschäftigten keine Betriebsanweisung aushändigt.\nHärte führt und                                             (2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche\nsofern die Konzentration an Asbestfeinstaub in der Luft      Zuwiderhandlung einen in Heimarbeit Beschäftigten in\nam Arbeitsplatz unterhalb von 1 000 F/m3 liegt.              seiner Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet, ist nach\n§ 32 Abs. 3, 4 des Heimarbeitsgesetzes strafbar.\n(8) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf\nschriftlichen Antrag des Arbeitgebers abweichend von\n§ 15d Abs. 1 die Verwendung anderer Begasungsmittel                                        § 48\nzulassen, wenn diese von der Biologischen Bundesanstalt                          Chemikaliengesetz –\nfür Land- und Forstwirtschaft zugelassen sind; in anderen                 Kennzeichnung und Verpackung\nFällen kann die zuständige Behörde eine Prüfung durch\nOrdnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 5 Buch-\ndas Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucher-\nstabe c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich\nschutz und Veterinärmedizin oder die Bundesanstalt für\noder fahrlässig\nMaterialforschung und -prüfung verlangen. Satz 1 gilt\nauch für Begasungen, die zur Prüfung und Anerkennung         1. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 2 ein dort genanntes\nvon Begasungsverfahren mit neuen Begasungsmitteln                Erzeugnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nerforderlich sind.                                               nicht rechtzeitig kennzeichnet,\n(9) Das Bundesinstitut für gesundheitlichen Ver-          2. entgegen § 14 Abs. 1 oder 2 ein Sicherheitsdatenblatt\nbraucherschutz und Veterinärmedizin kann Ausnahmen               nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-\nvon dem Verbot nach Anhang IV Nr. 20 in Verbindung mit           zeitig übermittelt,\n§ 15 Abs. 1 zu Forschungs- und Analysezwecken sowie          3. entgegen § 14 Abs. 3 einen Hinweis nicht, nicht richtig\nzur Synthese anderer Stoffe zulassen. Die Genehmigung            oder nicht rechtzeitig gibt.\nkann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbun-\nden werden.                                                                                § 49\n§ 44                                            Chemikaliengesetz – Anzeige\nAusnahmen von den                           (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 6b des\nVorschriften des Fünften und Sechsten Abschnitts          Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nlässig entgegen § 5 Abs. 3 oder 4 eine Mitteilung nicht,\n(1) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen An-     nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.\ntrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den Vorschriften\ndes § 17 Abs. 1 Satz 1 zulassen, wenn                           (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 des\nChemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\n1. der Arbeitgeber eine andere, ebenso wirksame Maß-         lässig\nnahme trifft oder\n1. entgegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang V\n2. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer        Nr. 2.4.2.3 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung\nunverhältnismäßigen Härte führen würde und die               mit Abs. 3, oder Nr. 5.2 Abs. 1 Satz 2 oder Nr. 5.2.2\nAbweichung mit dem Schutz der betroffenen Arbeit-            Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 oder Nr. 6.3.2 Abs. 1 in\nnehmer vereinbar ist.                                        Verbindung mit Abs. 2 oder\n(2) Von den in § 17 Abs. 1 Satz 2 genannten Regeln und    2. entgegen § 37 Abs. 1, 2, 3 oder 4 Satz 1 oder Abs. 5\nErkenntnissen darf abgewichen werden, wenn eine eben-\neine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nso wirksame Maßnahme getroffen wird. Auf Verlangen der\nnicht rechtzeitig erstattet.\nzuständigen Behörde ist dies im Einzelfall nachzuweisen.\n(3) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen An-                                   § 50\ntrag des Arbeitgebers abweichend von § 37 Abs. 2 eine\nChemikaliengesetz – Umgang\nvereinfachte Anzeige zulassen.\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 8\nBuchstabe b des Chemikaliengesetzes handelt, wer als\nAc ht e r Absc hnit t                     Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig\nStraftaten und Ordnungsw idrigkeiten                       1. entgegen § 15a Abs. 1 Satz 1 Arbeitnehmer den dort\ngenannten Gefahrstoffen aussetzt,\n§ 45\n2. entgegen § 15a Abs. 2 nicht die dort genannten\n(weggefallen)\nGefahrstoffe durch die vorgeschriebenen Stoffe, Zu-\nbereitungen und Erzeugnisse ersetzt,\n§ 46\n3. entgegen § 15a Abs. 3 Satz 1 bis 3 Abbruch-, Sanie-\n(weggefallen)                              rungs- und Instandhaltungsarbeiten ohne die dort\ngeforderte personelle Ausstattung des Unterneh-\n§ 47\nmens durchführt,\nHeimarbeitsgesetz                         4. entgegen § 15a Abs. 4 Arbeitnehmer ohne persön-\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 1               liche Schutzausrüstung bei Überschreiten der Aus-\ndes Heimarbeitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder              löseschwelle mit den dort genannten Arbeiten\nfahrlässig                                                         beschäftigt,","2254           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. November 1999\n5. (weggefallen),                                                                            § 51\n6. (weggefallen),                                                                  Chemikaliengesetz –\n7. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 5 das Ergebnis der Prü-                    Herstellungs- und Verwendungsverbote\nfung nicht vorlegt,                                          Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4 des Chemikalien-\ngesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n8. entgegen § 16 Abs. 3a Satz 1 in Verbindung mit\nSatz 3 ein Verzeichnis nicht, nicht richtig oder nicht      1. entgegen § 15 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 1\nvollständig führt,                                              Abs. 1, Nr. 2 Satz 1, Nr. 9 Satz 1, Nr. 12 Abs. 1, Nr. 13.1\nAbs. 1, Nr. 14 Abs. 1, Nr. 15 Satz 1, Nr. 18 Abs. 1 oder\n9. entgegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang V\nNr. 20 die dort aufgeführten Stoffe, Zubereitungen\nNr. 1.2.1.1 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4, 5, 6 oder 7 einen Arbeit-\noder Erzeugnisse herstellt oder verwendet,\nnehmer mit den dort genannten Arbeiten an Innen-\nflächen und Einbauten von Räumen und Behältern              2. entgegen § 15 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 4\nbeschäftigt,                                                    Satz 1, Nr. 5 Abs. 1, Nr. 13.1 Abs. 2, Nr. 17.1 Abs. 2\nSatz 1 oder Nr. 19 Abs. 1 die dort aufgeführten Stoffe,\n10. (weggefallen),\nZubereitungen oder Erzeugnisse verwendet,\n11. entgegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang V               3. entgegen § 15 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 3\nNr. 4.2.1 nicht dafür sorgt, dass Waschräume mit                Abs. 1 oder 2, Nr. 6 Abs. 1, Nr. 7, Nr. 8, Nr. 17.1 Abs. 1\nDuschen zur Verfügung gestellt werden,                          Satz 1, Nr. 17.2 Abs. 1 oder Nr. 17.3 Abs. 1 die dort\n11a. entgegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang V                  aufgeführten Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse\nNr. 7.3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 eine Anzeige           zu den in diesen Vorschriften jeweils genannten\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vor-      Zwecken verwendet,\ngeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,       4. entgegen § 15 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 10\n12. entgegen § 18 Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz die                   die dort genannten Dekorationsgegenstände herstellt,\nermittelten Werte nicht, nicht richtig, nicht vollstän-     5. entgegen § 15 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 11\ndig oder nicht rechtzeitig mitteilt,                            Abs. 1 die dort aufgeführten Stoffe, Zubereitungen\n13. entgegen § 19 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbin-                oder Erzeugnisse außerhalb geschlossener Anlagen\ndung mit Abs. 6 Satz 3, geeignete persönliche                   verwendet,\nSchutzausrüstungen nicht zur Verfügung stellt oder          6. entgegen § 15 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 11\nnicht in ordnungsgemäßem Zustand hält,                          Abs. 2 Satz 1 die dort aufgeführten Stoffe, Zuberei-\ntungen oder Erzeugnisse in anderen als gewerblich\n14. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 eine Betriebsanweisung\ngenutzten Räumen verwendet,\nnicht erstellt oder entgegen § 20 Abs. 1 Satz 2 nicht\nin der Sprache der Beschäftigten abfasst oder nicht         7. entgegen § 15 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 16 Iso-\nan geeigneter Stelle bekannt macht,                             propanol nach dem Starke Säure-Verfahren herstellt,\n15. entgegen § 20 Abs. 2 Satz 1, 3 oder 4 die Arbeit-             8. entgegen § 15d Abs. 1 Satz 1, 2, 4 oder 5 Begasungen\nnehmer nicht vor der Beschäftigung oder danach                  durchführt,\nmindestens einmal jährlich unterweist oder Inhalt           9. entgegen § 15d Abs. 2 Satz 1 Begasungen ohne\noder Zeitpunkt der Unterweisungen nicht schriftlich             Erlaubnis durchführt oder\nfesthält oder nicht durch Unterschrift bestätigen          10. entgegen § 15e in Verbindung mit § 25 Schädlings-\nlässt,                                                          bekämpfungen durchführt, ohne die in Anhang V Nr. 6\n16. (weggefallen),                                                    vorgesehene Sachkunde nachweisen zu können.\n17. entgegen § 23 Abs. 1 oder 2 dort bezeichnete Stoffe,\nZubereitungen oder Erzeugnisse nicht vorschrifts-                            N e unt e r Absc hnit t\ngemäß verpackt oder kennzeichnet,                                          Sc hlussvorsc hrift e n\n18. entgegen § 23 Abs. 3 ortsfeste Behälter oder Stand-\nflaschen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen                                        § 52\nWeise kennzeichnet,                                                        Ausschuss für Gefahrstoffe\n19. entgegen § 24 Abs. 3 Satz 1 die dort aufgeführten              (1) Zur Beratung in Fragen des Arbeitsschutzes ein-\nStoffe oder Zubereitungen nicht in der vorgeschrie-        schließlich der Einstufung und Kennzeichnung nach die-\nbenen Weise aufbewahrt oder lagert,                        ser Verordnung wird beim Bundesministerium für Arbeit\n20. entgegen § 28 Abs. 2 Satz 1 einen Arbeitnehmer, bei          und Sozialordnung der Ausschuss für Gefahrstoffe gebil-\ndem die Vorsorgeuntersuchung nicht vorgenommen             det, der sich aus folgenden sachverständigen Mitgliedern\nworden ist, beschäftigt oder weiter beschäftigt,           zusammensetzt:\n– 7 Vertreter der Gewerkschaften,\n21. entgegen § 33 Satz 1 oder 2 einen Arbeitnehmer\nbeschäftigt oder weiter beschäftigt oder                   – 1 Vertreter der Bundesvereinigung der Deutschen\nArbeitgeberverbände,\n22. entgegen § 39 Abs. 1 Satz 1 die dort genannten\nArbeiten ohne Zulassung durch die zuständige               – 1 Vertreter des Bundesverbandes der Deutschen Indus-\nBehörde durchführt.                                          trie,\n– 1 Vertreter des Verbandes der Chemischen Industrie,\n(2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung\ndas Leben oder die Gesundheit eines anderen oder                 – 2 Vertreter der Hersteller von Gefahrstoffen,\nfremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist                – 2 Vertreter von Betrieben, die Gefahrstoffe in den Ver-\nnach § 27 Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes strafbar.           kehr bringen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. November 1999                             2255\n– 2 Vertreter von Betrieben, in denen mit Gefahrstoffen          (6) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-\numgegangen wird,                                           nung beruft die Mitglieder des Ausschusses und für jedes\n– 6 Vertreter der zuständigen Behörden der Länder,            Mitglied einen Stellvertreter. Der Ausschuss gibt sich eine\nGeschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden aus seiner\n– 1 Vertreter der Bergbehörden,                               Mitte. Die Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzen-\n– 3 Vertreter der Träger der gesetzlichen Unfallversiche-     den bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums\nrung,                                                      für Arbeit und Sozialordnung.\n– 1 Vertreter der Kommission zur Prüfung gesundheits-            (7) Die Bundesministerien sowie die zuständigen obers-\nschädlicher Arbeitsstoffe der Deutschen Forschungs-        ten Landesbehörden haben das Recht, zu den Sitzungen\ngemeinschaft,                                              des Ausschusses Vertreter zu entsenden. Diesen Vertre-\ntern ist auf Verlangen in der Sitzung das Wort zu erteilen.\n– 1 Vertreter der Bundesanstalt für Arbeitsschutz,\n(8) Die Geschäfte des Ausschusses führt die Bundes-\n– 1 Vertreter der Bundesanstalt für Arbeitsmedizin,\nanstalt für Arbeitsschutz.\n– 1 Vertreter der Biologischen Bundesanstalt für Land-\nund Forstwirtschaft,\n– 1 Vertreter der Bundesanstalt für Materialforschung und                                         § 53\n-prüfung,                                                                                (weggefallen)\n– 1 Vertreter des Umweltbundesamtes,\n– 1 Vertreter des Bundesinstitutes für gesundheitlichen                                           § 54\nVerbraucherschutz und Veterinärmedizin,\nÜbergangsvorschriften*)\n– 1 Vertreter der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt,\n(1) Anhang IV Nr. 1 Abs. 1, § 15a Abs. 1 und § 37 Abs. 2\n– 1 Vertreter des Verbandes Deutscher Werks- und Be-          Nr. 4 gelten bis zum 31. Dezember 2010 nicht für die\ntriebsärzte,                                               Herstellung und für das Verwenden chrysotilhaltiger Dia-\n– 1 Vertreter des Vereins Deutscher Sicherheitsingenieure,    phragmen für die Chloralkalielektrolyse in bestehenden\nAnlagen einschließlich der zu ihrer Herstellung benötigten\n– 3 Vertreter der Wissenschaft,\nasbesthaltigen Rohstoffe, soweit\n– 1 Vertreter der Hochschulverwaltungen,\n1. asbestfreie Ersatzstoffe, Zubereitungen oder Erzeug-\n– 1 Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucher.            nisse nicht auf dem Markt angeboten werden oder\n(2) Zu den Aufgaben des Ausschusses nach Absatz 1          2. die Verwendung der asbestfreien Ersatzstoffe, Zu-\ngehört es,                                                        bereitungen oder Erzeugnisse zu einer unzumutbaren\n1. die in § 17 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Regeln und              Härte führt und\nErkenntnisse über den Umgang mit Gefahrstoffen zu         sofern die Konzentration an Asbestfeinstaub in der Luft\nermitteln,                                                am Arbeitsplatz unterhalb 1 000 F/m3 liegt.\n2. zu ermitteln, wie die in den Vorschriften der Verord-         (2) Ausgenommen von dem Verbot des Anhangs IV\nnung gestellten Anforderungen erfüllt werden können,      Nr. 14 Abs. 1 ist das Verwenden einschließlich der inner-\n3. dem jeweiligen Stand von Wissenschaft, Technik und         betrieblichen Instandhaltung der vor dem 29. Juli 1989 in\nMedizin entsprechende Vorschriften vorzuschlagen.         den Verkehr gebrachten\nDas Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung            1. Kondensatoren mit mehr als ein Liter PCB-haltiger\nkann die in § 17 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Regeln und            Flüssigkeit, längstens bis 31. Dezember 1993,\nErkenntnisse, insbesondere die vom Ausschuss für Ge-          2. Erzeugnisse nach Anhang IV Nr. 14 Abs. 1 Nr. 4 bis\nfahrstoffe nach Satz 1 Nr. 1 ermittelten Regeln und Er-           zu ihrer Außerbetriebnahme, längstens bis zum\nkenntnisse sowie die vom Ausschuss für Gefahrstoffe               31. Dezember 1999.\nnach Satz 1 Nr. 2 ermittelten Verfahrensregeln zur Erfül-\nlung der von der Verordnung gestellten Anforderungen im          (3) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts für die\nBundesarbeitsblatt bekannt geben.                             in § 35 Abs. 4 genannten Dieselmotoremissionen gelten\nfür Betriebe des untertägigen Bergbaus nicht bis zum\n(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-        31. Dezember 2000.\nnung kann nach Beratung durch den Ausschuss für\nGefahrstoffe Stoffe bekannt geben, bei denen nach ge-\nsicherter wissenschaftlicher Erkenntnis von einer krebser-    *) Gemäß Artikel 2 Nr. 1 der Dritten Verordnung zur Änderung der Gefahr-\nzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsge-             stoffverordnung vom 12. Juni 1998 (BGBl. I S. 1286) in Verbindung mit\nArtikel 1 Nr. 27 der Vierten Verordnung zur Änderung der Gefahrstoff-\nfährdenden Wirkung für die Beschäftigten auszugehen ist.         verordnung vom 18. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2059) wird am 1. Oktober\n(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-           2000 folgender Absatz 4 angefügt:\n„(4) Anhang V Nr. 7.2 und Nr. 7.3 gilt bis zum 1. Oktober 2003 nicht für\nnung kann nach Beratung durch den Ausschuss für Ge-              den Umgang mit künstlichen Mineralfasern, bei denen die Halbwertszeit\nfahrstoffe die Maximalen Arbeitsplatzkonzentrationen, die        nach intratrachealer Instillation von 2 mg einer Fasersuspension von\nTechnischen Richtkonzentrationen und die Biologischen            Fasern mit einer Länge größer 5 µm, einem Durchmesser kleiner 3 µm\nund einem Länge-zu-Durchmesser-Verhältnis von größer 3 : 1 (WHO-\nArbeitsplatztoleranzwerte sowie den arbeitsmedizinisch           Fasern) weniger als 65 Tage beträgt und die zur Gewährleistung eines\nbegründeten stoffspezifischen Wert nach § 28 Abs. 2              ausreichenden Brandschutzes für die Verwendung in folgenden Einsatz-\nbekannt geben.                                                   bereichen vorgesehen sind:\n1. Schiffsbau bei Brandschutzanforderungen nach A 60,\n(5) Die Mitgliedschaft im Ausschuss für Gefahrstoffe ist      2. Schalldämpferanlagen für Kraftfahrzeuge oder\nehrenamtlich.                                                    3. untertägiger Bergbau.“","2256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. November 1999\nAnhang I\nIn Bezug genommene Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften\n1. Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der\nRechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und\nKennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. EG Nr. L 196 S. 1), zuletzt geändert\ndurch die Richtlinie 96/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates\nvom 3. September 1996 (ABl. EG Nr. L 236 S. 35), zuletzt angepasst durch\ndie Richtlinie 98/98/EG der Kommission vom 15. Dezember 1998 (ABl. EG\nNr. L 355 S. 1),\n2. Richtlinie 88/379/EWG des Rates vom 7. Juni 1988 zur Angleichung der\nRechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung,\nVerpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl. EG Nr. L 187\nS. 14), geändert durch Artikel 2 der Richtlinie 92/32/EWG des Rates vom\n30. April 1992 (ABl. EG Nr. L 154 S. 1), zuletzt angepasst durch die Richtlinie\n96/65/EWG der Kommission vom 11. Oktober 1996 (ABl. EG Nr. L 265 S. 15),\n3. Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der\nRechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkun-\ngen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe\nund Zubereitungen (ABl. EG Nr. L 262 S. 201), zuletzt geändert durch die\nRichtlinie 97/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n20. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 333 S. 1), zuletzt angepasst durch die\nRichtlinie 97/64/EG der Kommission vom 10. November 1997 (ABl. EG\nNr. L 315 S. 3),\n4. Richtlinie 78/631/EWG des Rates vom 26. Juni 1978 zur Angleichung der\nRechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und\nKennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (Schädlingsbekämpfungsmittel)\n(ABl. EG Nr. L 206 S. 13), geändert durch die Richtlinie 81/187/EWG des\nRates vom 26. März 1981 (ABl. EG Nr. L 88 S. 29), angepasst durch die Richt-\nlinie 84/291/EWG der Kommission vom 18. April 1984 (ABl. EG Nr. L 144 S. 1),\n5. Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der\nRechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen (ABl. EG\nNr. L 147 S. 40), geändert durch Anhang III der Richtlinie 80/232/EWG\ndes Rates vom 15. Januar 1980 (ABl. EG Nr. L 51 S. 1), angepasst durch\ndie Richtlinie 94/1/EG der Kommission vom 6. Januar 1994 (ABl. EG Nr. L 23\nS. 28),\n6. Richtlinie 90/35/EWG der Kommission vom 19. Dezember 1989 zur Fest-\nlegung gemäß Artikel 6 der Richtlinie 88/379/EWG der Kategorien von\nZubereitungen, deren Verpackungen mit kindergesicherten Verschlüssen\nversehen sein und/oder ein fühlbares Warnzeichen tragen müssen (ABl. EG\nNr. L 19 S. 14),\n7. Richtlinie 91/442/EWG der Kommission vom 23. Juli 1991 über gefährliche\nZubereitungen, deren Verpackungen mit kindergesicherten Verschlüssen\nversehen sein müssen (ABl. EG Nr. L 238 S. 25), geändert durch die\nRichtlinie 96/65/EG der Kommission vom 11. Oktober 1996 (ABl. EG\nNr. L 265 S. 15),\n8. Richtlinie 91/155/EWG der Kommission vom 5. März 1991 zur Festlegung\nder Einzelheiten eines besonderen Informationssystems für gefährliche\nZubereitungen gemäß Artikel 10 der Richtlinie 88/379/EWG des Rates\n(ABl. EG Nr. L 76 S. 35), geändert durch die Richtlinie 93/112/EG der\nKommission vom 10. Dezember 1993 (ABl. EG Nr. L 314 S. 38),\n9. Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung\npolychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) (ABl. EG\nNr. L 243 S. 31).\nAnhang II\n(weggefallen)\nAnhang III\n(weggefallen)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. November 1999         2257\nAnhang IV\nHerstellungs- und Verwendungsverbote\nInhaltsübersicht\nNr. 1    Asbest\nNr. 2    2-Naphthylamin, 4-Aminobiphenyl, Benzidin, 4-Nitrobiphenyl\nNr. 3    Arsen und seine Verbindungen\nNr. 4    Benzol\nNr. 5    Antifoulingfarben\nNr. 6    Bleikarbonate\nNr. 7    Quecksilber und seine Verbindungen\nNr. 8    Zinnorganische Verbindungen\nNr. 9    Di-µ-oxo-di-n-butylstanniohydroxyboran\nNr. 10   Dekorationsgegenstände, die flüssige gefährliche Stoffe oder Zubereitungen enthalten\nNr. 11   Aliphatische Chlorkohlenwasserstoffe\nNr. 12   Pentachlorphenol und seine Verbindungen\nNr. 13   Teeröle\nNr. 14   Polychlorierte Biphenyle, polychlorierte Terphenyle\nNr. 15   Vinylchlorid\nNr. 16   Starke Säure-Verfahren zur Herstellung von Isopropanol\nNr. 17   Cadmium und seine Verbindungen\nNr. 18   Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyldichlordiphenylmethan, Monomethyldibromdiphenylmethan\nNr. 19   Kühlschmierstoffe\nNr. 20   DDT\nNr. 21   Hexachlorethan\nAnhang IV Nr. 1\nAsbest\n(1) Folgende asbesthaltige Gefahrstoffe dürfen nicht hergestellt und verwendet werden:\n1. Asbest,\n2. Zubereitungen, die einen Massengehalt von mehr als 0,1 vom Hundert Asbest enthalten und\n3. Erzeugnisse, die Asbest oder Zubereitungen nach Nummer 2 enthalten.\nAsbest sind folgende Silikate mit Faserstruktur:\n1. Chrysotil,\n2. Amphibol-Asbeste (Aktinolith, Amosit, Anthophyllit, Krokydolith, Tremolit).\n(2) Absatz 1 gilt nicht für\n1. die Verwendung asbesthaltiger Gefahrstoffe für analytische Untersuchungen,\n2. die Forschung an asbesthaltigen Gefahrstoffen,\n3. Abbrucharbeiten,\n4. Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten an bestehenden Anlagen, Fahrzeugen, Gebäuden, Einrichtungen oder\nGeräten mit Ausnahme der Bearbeitung von Asbesterzeugnissen mit Arbeitsgeräten, die deren Oberfläche abtragen,\nwie z.B. Abschleifen, Hoch- und Niederdruckreinigen oder Abbürsten,\n5. die Gewinnung, Aufbereitung und Weiterverarbeitung natürlich vorkommender mineralischer Rohstoffe, die freie\nAsbestfasern mit einem Massengehalt von nicht mehr als 0,1 vom Hundert enthalten,\n6. Materialien, die als Versatzmaterial im Untertage-Bergbau verwendet werden und in denen Asbest mittels hydrau-\nlischer Bindung durch Zement oder andere gleichwertige Stoffe in Formkörpern oder in Gebinden eingeschlossen ist,\nbei denen eine Freisetzung von Asbestfasern ausgeschlossen ist,\n7. die Verwendung von vor dem 31. Dezember 1994 hergestellten Acetylenflaschen mit chrysotilhaltigen porösen\nMassen bis zum Ende ihrer Lebensdauer, wenn eine Exposition der Arbeitnehmer ausgeschlossen ist.","2258           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. November 1999\nAnhang IV Nr. 2\n2-Naphthylamin, 4-Aminobiphenyl, Benzidin, 4-Nitrobiphenyl\nGefahrstoffe, die\n1. 2-Naphthylamin oder seine Salze,\n2. 4-Aminobiphenyl oder seine Salze,\n3. Benzidin oder seine Salze oder\n4. 4-Nitrobiphenyl\nmit einem Massengehalt von gleich oder mehr als 0,1 vom Hundert enthalten, dürfen nicht hergestellt oder nicht\nverwendet werden. Satz 1 gilt nicht\n1. für die Herstellung und Verwendung ausschließlich zu Forschungs-, wissenschaftlichen Lehr-, Ausbildungs- und\nVersuchszwecken einschließlich Analysen,\n2. für die Herstellung und Verwendung, wenn die Stoffe während einer chemischen Reaktion in einem geschlossenen\nSystem entstehen und umgewandelt werden, so dass sie am Ende der Reaktion oder des Arbeitsvorgangs im\nEndprodukt in einer Konzentration von weniger als 0,1 vom Hundert vorhanden sind.\nAnhang IV Nr. 3\nArsen und seine Verbindungen\n(1) Gefahrstoffe mit einem Massengehalt von gleich oder mehr als 0,3 vom Hundert Arsen dürfen nicht verwendet\nwerden\n1. zum Reinigen in befahrbaren Behältern und anderen engen Räumen,\n2. in Farbmitteln und Anstrichstoffen,\n3. in Schädlingsbekämpfungsmitteln,\n4. beim Herstellen von Flachglas (z.B. Fensterglas) und Verpackungsglas für Lebensmittel,\n5. bei der Lederherstellung, der Aufbereitung von Rauchwaren, der Textilveredelung und der Tierpräparation,\n6. bei der Herstellung von Emaille,\n7. in Beiz- und Reinigungsmitteln, ausgenommen Phosphorsäurebeizen,\n8. bei der chemischen (reduktiven) Metallabscheidung zur Oberflächenbehandlung,\n9. bei der Herstellung von pyrotechnischen Gegenständen,\n10. in Metallklebern.\n(2) Arsenverbindungen und Zubereitungen, die Arsenverbindungen enthalten, dürfen nicht verwendet werden\n1. als Holzschutzmittel,\n2. zur Aufbereitung von Wasser im industriellen, gewerblichen und kommunalen Bereich, unabhängig von seiner\nVerwendung.\n(3) Das Verbot des Absatzes 2 Nr. 1 gilt nicht für anorganische Salze vom Typ Kupfer-Chrom-Arsen, die in Industrie-\nanlagen im Vakuum oder unter Druck zur Imprägnierung von Holz zur Verwendung im Außenbereich zum Einsatz\nkommen.\nAnhang IV Nr. 4\nBenzol\nGefahrstoffe mit einem Massengehalt von gleich oder mehr als 0,1 vom Hundert Benzol dürfen nicht verwendet werden.\nSatz 1 gilt nicht für\n1. Treibstoffe, die zum Betrieb von Verbrennungsmotoren mit Fremdzündung bestimmt sind,\n2. die Verwendung von Stoffen und Zubereitungen, die bei industriellen Verfahren in geschlossenen Systemen zur\nAnwendung kommen,\n3. die Verwendung von Rohöl, Rohbenzin und Treibstoffkomponenten, die bei industriellen Verfahren zur Anwendung\nkommen,\n4. die Herstellung und Verwendung ausschließlich zu Forschungs-, Entwicklungs- und Analyse- sowie wissenschaft-\nlichen Lehr- und Ausbildungszwecken.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. November 1999           2259\nAnhang IV Nr. 5\nAntifoulingfarben\n(1) Antifoulingfarben, die folgende Stoffe oder ihre Zubereitungen enthalten, dürfen nicht verwendet werden:\n1. Quecksilberverbindungen,\n2. Arsenverbindungen,\n3. Zinnorganische Verbindungen oder\n4. Hexachlorcyclohexan (HCH).\n(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Antifoulingfarben, die zinnorganische Verbindungen enthalten, für Bootskörper\nmit einer Gesamtlänge von 25 m und mehr eingesetzt werden.\nAnhang IV Nr. 6\nBleikarbonate, Bleisulfate\n(1) Gefahrstoffe, die folgende Bleiverbindungen enthalten, dürfen nicht als Farben verwendet werden:\n1. wasserfreies neutrales Bleikarbonat,\n2. Bleihydrokarbonat,\n3. Bleisulfate.\n(2) Absatz 1 gilt nicht für die Verwendung als Farben, die zur Erhaltung oder originalgetreuen Wiederherstellung von\nKunstwerken und historischen Bestandteilen oder von Einrichtungen denkmalgeschützter Gebäude bestimmt sind,\nwenn die Verwendung von Ersatzstoffen nicht möglich ist.\nAnhang IV Nr. 7\nQuecksilber und seine Verbindungen\nGefahrstoffe, die Quecksilberverbindungen enthalten, dürfen nicht verwendet werden:\n1. zum Schutz von Holz,\n2. zur Imprägnierung von schweren industriellen Textilien und von zu deren Herstellung vorgesehenen Garnen,\n3. zur Aufbereitung von Wasser im industriellen, gewerblichen und kommunalen Bereich, unabhängig von seiner\nVerwendung.\nAnhang IV Nr. 8\nZinnorganische Verbindungen\nGefahrstoffe, die zinnorganische Verbindungen enthalten, dürfen nicht zur Aufbereitung von Wasser im industriellen,\ngewerblichen und kommunalen Bereich, unabhängig von seiner Verwendung, verwendet werden.\nAnhang IV Nr. 9\nDi-µ-oxo-di-n-butylstanniohydroxyboran\nGefahrstoffe mit einem Massengehalt von gleich oder mehr als 0,1 vom Hundert Di-µ-oxo-di-n-butylstanniohydroxy-\nboran dürfen nicht hergestellt oder verwendet werden. Satz 1 gilt nicht für\n1. die Verarbeitung zu Endprodukten, in denen Di-µ-oxo-di-n-butylstanniohydroxyboran in einer Konzentration von\nweniger als 0,1 vom Hundert enthalten ist und\n2. die Herstellung und Verwendung ausschließlich zu Forschungs-, wissenschaftlichen Lehr- und Ausbildungszwecken\nsowie Entwicklungs- und Analysezwecken.\nAnhang IV Nr. 10\nDekorationsgegenstände, die flüssige gefährliche Stoffe oder Zubereitungen enthalten\nDekorationsgegenstände mit flüssigen Stoffen oder Zubereitungen, die nach dem Zweiten Abschnitt dieser Verordnung\nals gefährlich eingestuft oder einzustufen sind, dürfen nicht hergestellt werden.","2260          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. November 1999\nAnhang IV Nr. 11\nAliphatische Chlorkohlenwasserstoffe\n1. Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff),\n2. 1,1,2,2-Tetrachlorethan,\n3. 1,1,1,2-Tetrachlorethan,\n4. Pentachlorethan,\n5. Trichlormethan (Chloroform),\n6. 1,1,2-Trichlorethan,\n7. 1,1-Dichlorethylen,\n8. 1,1,1-Trichlorethan,\n9. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse mit einem Massengehalt der Stoffe nach Nummer 1 bis 4 von 0,1% oder\ndarüber oder\n10. Stoffe und Zubereitungen mit einem Massengehalt der Stoffe nach Nummer 5 bis 8 von 0,1% oder darüber\ndürfen nur in geschlossenen Anlagen verwendet werden. Satz 1 gilt nicht für die Verwendung zu Forschungs-, Analyse-\nsowie wissenschaftlichen Lehr- und Ausbildungszwecken.\nAnhang IV Nr. 12\nPentachlorphenol und seine Verbindungen\n(1) Folgende Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse dürfen nicht gewerbsmäßig, im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher\nUnternehmungen oder unter Beschäftigung von Arbeitnehmern hergestellt oder verwendet werden:\n1. Pentachlorphenol,\n2. Pentachlorphenolnatrium sowie die übrigen Pentachlorphenolsalze und -verbindungen,\n3. Zubereitungen mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 0,01 vom Hundert der in den Nummern 1 und 2\ngenannten Stoffe sowie\n4. Erzeugnisse, die mit einer Zubereitung behandelt worden sind, die Stoffe nach Nummer 1 oder 2 enthielt und deren\nvon einer Behandlung erfassten Teile mehr als 5 mg/kg (ppm) der Stoffe nach Nummer 1 oder 2 enthalten.\n(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Holzbestandteile von Gebäuden und Möbeln sowie für Textilien, die vor dem\n23. Dezember 1989 mit Zubereitungen behandelt wurden, die Stoffe nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 enthielten. In dem in\nArtikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet tritt an die Stelle des 23. Dezember 1989 der 3. Oktober 1990.\nAbsatz 1 gilt nicht für die Herstellung und Verwendung zu Analysezwecken und die Verwendung zur ordnungsgemäßen\nAbfallentsorgung.\nAnhang IV Nr. 13\nTeeröle\n13.1 V e r b o t e\n(1) Holzschutzmittel, die Rohteere, Teeröle oder deren Bestandteile oder Destillationsrückstände (Pech),\ninsbesondere\n1. Kreosot                                                         8001-58-9\n2. Kreosotöl                                                       61789-28-4\n3. Destillate (Kohlenteer), Naphthalinöle                          84650-04-4\n4. Kreosotöl, Acenaphthenfraktion                                  90640-84-9\n5. höhersiedende Destillate (Kohlenteer)                           65996-91-0\n6. Anthracenöl                                                     90640-80-5\n7. Teersäuren, Kohle, roh                                          65996-85-2\n8. Kreosot, Holz                                                   8021-39-4\n9. Niedrigtemperatur-Kohleteeralkalin, Extraktrückstände           122384-78-5\nenthalten, dürfen nicht hergestellt oder verwendet werden.\n(2) Erzeugnisse, die ganz oder teilweise aus Holz oder Holzwerkstoffen bestehen und die mit den in Absatz 1\ngenannten Holzschutzmitteln behandelt worden sind, dürfen nicht verwendet werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. November 1999           2261\n13.2 A u s n a h m e n b e i H o l z s c h u t z m i t t e l n\n(1) Das Verbot nach Nummer 13.1 Abs. 1 gilt nicht für das Herstellen und das Verwenden in geschlossenen\nAnlagen von Holzschutzmitteln mit einem Massengehalt bis zu höchstens 3% wasserlöslicher Phenole und mit\neinem Gehalt von\n1. bis zu höchstens 5 mg/kg (ppm) an Benzo(a)pyren, sofern die Holzschutzmittel\na) nicht an den privaten Endverbraucher abgegeben werden sowie\nb) nicht in Innenräumen verwendet werden,\n2. mehr als 5 mg/kg (ppm) bis zu höchstens 50 mg/kg (ppm) Benzo(a)pyren\na) zur Druckimprägnierung mit Schlussvakuum von Erzeugnissen aus Holz oder Holzwerkstoffen,\nb) zu anderen Imprägnierungsverfahren zur Teilimprägnierung von Holzpfählen, mit denen ein Tiefschutz ge-\nwährleistet ist, insbesondere die Einstelltränkung im Heiß-Kalt-Verfahren, wobei zum Schluss des Im-\nprägnierungsvorganges der Gehalt an Teerölen auf der Oberfläche der Holzpfähle zu vermindern ist, oder\nc) zur Imprägnierung von Erzeugnissen aus Holz oder Holzwerkstoffen durch andere Verfahren, bei denen\nein gleich guter oder besserer Schutz von Mensch und Umwelt sichergestellt ist,\n3. mehr als 50 mg/kg (ppm) bis zu höchstens 500 mg/kg (ppm) Benzo(a)pyren nur zur Druckimprägnierung mit\nSchlussvakuum von Bahnschwellen und Leitungsmasten.\n(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Holzschutzmittel dürfen ferner zur ausschließlichen Verwendung\nin Staaten, die auf Grund ihrer klimatischen Bedingungen erhöhte Anforderungen an den Holzschutz stellen,\nhergestellt werden.\n13.3 A u s n a h m e n b e i E r z e u g n i s s e n\n(1) Das Verbot nach Nummer 13.1 Abs. 2 gilt nicht für mit Holzschutzmitteln nach Nummer 13.2 Abs. 1 Nr. 1\nimprägnierte Erzeugnisse, sofern sie\n1. nicht für den privaten Endverbraucher bestimmt sind und durch Aufstreichen, Aufspritzen und Tauchen\nbehandelt wurden,\n2. nicht zur Verwendung in Innenräumen bestimmt sind und\n3. keine Bedarfsgegenstände im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-\ngesetzes sind.\n(2) Das Verbot nach Nummer 13.1 Abs. 2 gilt nicht für mit Holzschutzmitteln nach Nummer 13.2 Abs. 1 Nr. 2\nimprägnierte Erzeugnisse, wenn sie\n1. nicht für Innenräume, Kinderspielplätze oder sonstige mit regelmäßigem menschlichem Hautkontakt ver-\nbundene Zwecke bestimmt sind und\n2. keine Bedarfsgegenstände im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-\ngesetzes sind.\n(3) Abweichend von Nummer 13.1 Abs. 2 dürfen Bahnschwellen, Leitungsmasten und Pfähle, die mit Holzschutz-\nmitteln nach Nummer 13.1 Abs. 1 imprägniert worden sind, erneut verwendet werden, wenn\n1. die letzte Imprägnierung vor mehr als 15 Jahren stattgefunden hat,\n2. frische Schnittstellen dauerhaft versiegelt oder abgedeckt sind,\n3. sie nicht für Innenräume, Kinderspielplätze oder sonstige mit regelmäßigem menschlichem Hautkontakt\nverbundene Zwecke bestimmt sind,\n4. sie nicht für Zwecke des privaten Endverbrauchers bestimmt sind und\n5. sie keine Bedarfsgegenstände im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-\ngesetzes sind.\nAnhang IV Nr. 14\nPolychlorierte Biphenyle, polychlorierte Terphenyle\n(1) Folgende Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse dürfen nicht gewerbsmäßig, im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher\nUnternehmungen oder unter Beschäftigung von Arbeitnehmern hergestellt oder verwendet werden:\n1. Trichlorierte und höher chlorierte Biphenyle (PCB),\n2. Polychlorierte Terphenyle (PCT),\n3. Zubereitungen mit insgesamt mehr als 50 mg/kg (ppm) PCB oder PCT,\n4. Erzeugnisse, die Stoffe nach Nummer 1 oder 2 oder Zubereitungen nach Nummer 3 enthalten,\n5. Zubereitungen und Erzeugnisse, bei denen der Verdacht besteht, dass sie unter Nummer 3 oder 4 fallen, so lange,\nbis das Gegenteil bewiesen ist.","2262           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. November 1999\n(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für\n1. die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 2 Satz 1 des Chemikaliengesetzes aufgeführten Stoffe und Zubereitungen,\n2. das Mischen gleicher Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse nach Absatz 1, sofern es nicht dem Wiederauffüllen\nvon Erzeugnissen dient, die PCB oder PCT enthalten,\n3. die Herstellung und die Verwendung zur Forschungs-, wissenschaftlichen Lehr- und Ausbildungszwecken oder\nAnalysezwecken,\n4. die Verwendung zum Zweck der ordnungsgemäßen Entsorgung als Abfall oder der thermischen Verwertung in einer\nnach § 6 oder § 16 genehmigten oder nach § 15 angezeigten oder nach § 67 Abs. 7 des Bundes-Immissionsschutz-\ngesetzes übergeleiteten Anlage,\n5. die vorübergehende außerbetriebliche Überlassung von Transformatoren zum ausschließlichen Zweck einer zu-\nlässigen Instandhaltung, Beförderung oder Neubefüllung,\n6. das einmalige Neubefüllen von PCB- oder PCT-kontaminierten Transformatoren mit Isolierflüssigkeiten, die kein\nPCB oder PCT enthalten, wenn\na) die PCB-Konzentration in der auszutauschenden Isolierflüssigkeit einen Wert von 2 000 mg/kg (ppm) nicht\nüberschreitet und\nb) die PCB-Konzentration der Isolierflüssigkeit nach der Neubefüllung auch nach einer Betriebszeit von sechs\nMonaten den in Absatz 1 Nr. 3 genannten Grenzwert nicht überschreiten wird; nach Ablauf dieses Zeitraumes hat\nder Betreiber die Einhaltung des Grenzwertes nach Absatz 1 Nr. 3 durch eine Messung der PCB-Konzentration\nder Isolierflüssigkeit zu überprüfen.\n(3) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die Reinigung und anschließende Neubefüllung von Transformatoren, die\nIsolierflüssigkeiten mit mehr als 1 000 mg/kg PCB enthalten und für Reinigungsverfahren, die zur unmittelbaren\nZerstörung der in der Isolierflüssigkeit enthaltenen PCB oder PCT führen, wenn\n1. die PCB-Konzentration der Isolierflüssigkeit nach Beendigung des Reinigungsprozesses, der einmaligen Neu-\nbefüllung mit Isolierflüssigkeiten, die kein PCB oder PCT enthalten, und erforderlichenfalls einer Nachreinigung ohne\nNeubefüllung den Grenzwert nach Absatz 1 Nr. 3 dauerhaft nicht überschreiten wird,\n2. die insgesamt bei der Entleerung und Reinigung anfallende Menge flüssiger Abfälle das 1,2-fache der maximal\nzulässigen Füllstandsmenge des Transformators nicht überschreitet,\n3. die ordnungsgemäße Entsorgung der anfallenden Abfälle sichergestellt ist,\n4. die bei Außerbetriebnahme des gereinigten Transformators anfallende Isolierflüssigkeit ordnungsgemäß verwertet\nwird, und\n5. Gefahren für Leben und Gesundheit des Menschen oder für die Umwelt nicht zu besorgen sind.\nDer Betreiber des Transformators hat die Reinigung nach Satz 1 der zuständigen Behörde sechs Wochen vor Beginn\nanzuzeigen sowie mitzuteilen, wer die Reinigung durchführt, welches Verfahren dabei angewendet wird und welcher\nzeitliche Ablauf vorgesehen ist. Die Reinigung darf nur von einem behördlich anerkannten Betrieb durchgeführt werden.\nDas angewandte Reinigungsverfahren ist auch im Verfahren zur Anerkennung des Betriebes darzulegen. Die Anerken-\nnung ist zu erteilen, wenn keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betriebes und die Eignung des Reinigungs-\nverfahrens bestehen. Nach Abschluss der Maßnahme ist die dauerhafte Einhaltung des Grenzwertes nach Absatz 1\nNr. 3 durch Vorlage der Ergebnisse einer Messung der PCB-Konzentration in der Isolierflüssigkeit der zuständigen\nBehörde nachzuweisen, die nach einer Betriebszeit von einem Jahr nach der Neubefüllung oder von sechs Monaten\nnach einer abschließenden Nachreinigung durchzuführen ist. Anschließend hat der Betreiber die PCB-Konzentration in\nder Isolierflüssigkeit des Transformators nach vier Jahren zu messen und das Messergebnis der zuständigen Behörde\nmitzuteilen.\nAnhang IV Nr. 15\nVinylchlorid\nErzeugnisse, die Vinylchlorid (Chlorethen) als Treibgas für Aerosole enthalten, dürfen nicht gewerbsmäßig, im Rahmen\nsonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen oder unter Beschäftigung von Arbeitnehmern hergestellt oder verwendet\nwerden. Ausgenommen von dem Verbot nach Satz 1 sind\n1. die Herstellung und die Verwendung ausschließlich zu Forschungs-, wissenschaftlichen Lehr- und Ausbildungs-\nzwecken und Analysezwecken sowie\n2. die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 des Chemikaliengesetzes aufgeführten Stoffe und Zubereitungen.\nAnhang IV Nr. 16\nStarke Säure-Verfahren zur Herstellung von Isopropanol\nIsopropanol darf nach dem Starke Säure-Verfahren nicht hergestellt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. November 1999            2263\nAnhang IV Nr. 17\nCadmium und seine Verbindungen\n17.1 C a d m i u m u n d s e i n e V e r b i n d u n g e n z u r E i n f ä r b u n g\n(1) Cadmium und Cadmiumverbindungen dürfen nicht zum Einfärben von Erzeugnissen oder ihrer Bestandteile,\ndie aus den folgenden Stoffen und Zubereitungen hergestellt wurden, verwendet werden:\n1. Polyvinylchlorid (PVC),\n2. Polyurethan (PUR),\n3. Polyethylen niedriger Dichte mit Ausnahme des für die Herstellung von Pigmentpräparationen („master\nbatch“) verwendeten Polyethylens niedriger Dichte,\n4. Celluloseacetat (CA),\n5. Celluloseacetobutyrat (CAB),\n6. Epoxidharze,\n7. Melaminharzformaldehyd (MF),\n8. Harnstoffformaldehyd (UF),\n9. ungesättigte Polyester (UP),\n10. Polyethylenterephtalat (PET),\n11. Polybutylenterephtalat (PBT),\n12. Polystyrol glasklar/Standard,\n13. Acrylnitrilmethylmetacrylat (AMMA),\n14. vernetztes Polyethylen (VPE),\n15. Polystyrol, schlagfest (SB) und\n16. Polypropylen (PP).\nDas Verbot nach Satz 1 gilt nicht für Erzeugnisse, soweit sie aus Sicherheitsgründen mit Cadmium oder\nCadmiumverbindungen gefärbt oder stabilisiert werden müssen.\n(2) Anstrichfarben und Lacke mit einem Massengehalt an Cadmium oder Cadmiumverbindungen von über\n0,01 vom Hundert dürfen nicht verwendet werden. Das Verbot nach Satz 1 gilt nicht für Zubereitungen mit hohem\nZinkanteil, sofern der Massengehalt von Cadmium oder Cadmiumverbindungen so niedrig wie möglich gehalten\nwird und 0,1 vom Hundert nicht übersteigt.\n(3) Die Verbote nach Absatz 1 und 2 gelten nicht für Forschungs-, wissenschaftliche Lehr- und Ausbildungs-\nzwecke und Analysezwecke.\n17.2 C a d m i u m u n d s e i n e V e r b i n d u n g e n a l s S t a b i l i s i e r u n g s m i t t e l\n(1) Cadmium und seine Verbindungen dürfen nicht als Stabilisierungsmittel in den nachstehend aufgeführten\nErzeugnissen aus Vinylchloridpolymeren und -copolymeren verwendet werden:\n1. Verpackungsmaterial,\n2. Bürobedarf und Schulbedarf,\n3. Beschläge,\n4. Bekleidung und Accessoires (einschl. Handschuhe),\n5. Boden- und Wandverkleidungen,\n6. imprägnierte, bestrichene oder beschichtete Textilien,\n7. Kunstleder,\n8. Schallplatten,\n9. Rohre und Anschlussteile,\n10. Pendeltüren,\n11. Innen- und Außenverkleidung sowie Karosserieböden von Straßenverkehrsmitteln,\n12. Beschichtung von im Baugewerbe oder in der Industrie verwendeten Stahlblechen sowie\n13. Kabelisolierungen.\n(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für\n1. Erzeugnisse, soweit sie aus Sicherheitsgründen mit Cadmium oder Cadmiumverbindungen gefärbt oder\nstabilisiert sein müssen, sowie\n2. Forschungs-, wissenschaftliche Lehr- und Ausbildungszwecke und Analysezwecke.","2264           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. November 1999\n17.3 C a d m i u m u n d s e i n e V e r b i n d u n g e n z u r C a d m i e r u n g\n(1) Cadmium und seine Verbindungen dürfen nicht zur Oberflächenbehandlung metallischer Oberflächen\nverwendet werden\n1. von folgenden Erzeugnissen:\na) Haushaltsgeräte,\nb) Möbel,\nc) sanitäre Anlagen,\nd) Zentralheizungen und Klimaanlagen,\ne) Personenkraftwagen und landwirtschaftliche Fahrzeuge,\nf) Schienenfahrzeuge,\ng) Schiffe,\nh) in der Materialflusstechnik eingesetzte Einrichtungen,\n2. von Geräten und Maschinen zur Herstellung von\na) Erzeugnissen im Sinne der Nummer 1 Buchstabe a bis g,\nb) Textilien und Bekleidung,\nc) Papier und Pappe,\nd) Lebensmitteln sowie\n3. von Geräten und Maschinen für\na) die Landwirtschaft,\nb) das Gefrieren und Tiefgefrieren,\nc) Druckereien und Buchbindereien.\nDas Verbot gilt auch für Bestandteile dieser Erzeugnisse, Geräte und Maschinen.\n(2) Absatz 1 gilt nicht für\n1. Erzeugnisse und deren Bestandteile, sofern die Anwendung\na) in der Luft- und Raumfahrt,\nb) im Bergbau,\nc) in der off-shore-Technik sowie\nd) im Kernenergiebereich\nein hohes Sicherheitsniveau erfordert,\n2. Komponenten von Sicherheitseinrichtungen in\na) Straßenverkehrsmitteln,\nb) landwirtschaftlichen Fahrzeugen,\nc) Schienenfahrzeugen und\nd) Schiffen,\n3. elektrische Kontakte von Geräten, wenn es für deren Zuverlässigkeit erforderlich ist, sowie\n4. Forschungs-, wissenschaftliche Lehr- und Ausbildungszwecke und Analysezwecke.\nAnhang IV Nr. 18\nMonomethyltetrachlordiphenylmethan,\nMonomethyldichlordiphenylmethan, Monomethyldibromdiphenylmethan\n(1) Folgende Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse dürfen nicht hergestellt und verwendet werden:\n1. Monomethyltetrachlordiphenylmethan (Ugilec 141),\n2. Monomethyldichlordiphenylmethan (Ugilec 121 oder 21),\n3. Monomethyldibromdiphenylmethan (DBBT),\n4. Zubereitungen, die insgesamt mehr als 50 mg/kg (ppm) der Stoffe nach Nummer 1 bis 3 enthalten,\n5. Erzeugnisse, die Stoffe nach Nummer 1 bis 3 oder Zubereitungen nach Nummer 4 enthalten.\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Forschungs-, wissenschaftliche Lehr- und Ausbildungszwecke und Analysezwecke.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. November 1999         2265\nAnhang IV Nr. 19\nKühlschmierstoffe\n(1) Kühlschmierstoffe, denen nitrosierende Agenzien als Komponenten zugesetzt worden sind, dürfen nicht verwendet\nwerden.\n(2) Der Arbeitgeber hat sich im Rahmen des § 16 Abs. 1 zu vergewissern, dass den eingesetzten Kühlschmierstoffen\nkeine nitrosierenden Stoffe zugesetzt wurden.\nAnhang IV Nr. 20\nDDT\n1,1,1-Trichlor-2,2-bis(4-chlorphenyl)ethan und seine Isomeren (DDT) sowie Zubereitungen, die DDT als Wirkstoff\nenthalten, dürfen nicht hergestellt und verwendet werden.\nAnhang IV Nr. 21\nHexachlorethan\n(1) Hexachlorethan darf zur Herstellung oder Verarbeitung von Nichteisenmetallen nicht verwendet werden.\n(2) Absatz 1 gilt nicht\n1. für Forschungs-, wissenschaftliche Lehr- und Ausbildungszwecke und Analysezwecke,\n2. in nichtintegrierten Aluminiumgießereien, die Spezialgüsse für Zwecke herstellen, für die hohe Qualitäts- und\nSicherheitsnormen gelten und die einen durchschnittlichen Tagesverbrauch von weniger als 1,5 kg Hexachlorethan\nhaben,\n3. für die Kornfeinung bei der Herstellung der Magnesiumlegierungen AZ81, AZ91 und AZ92.","2266           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. November 1999\nAnhang V\nBesondere Vorschriften für bestimmte Gefahrstoffe und Tätigkeiten\nInhaltsübersicht\nNr. 1  Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern\nNr. 2  Ammoniumnitrat\nNr. 3  (weggefallen)\nNr. 4  Blei\nNr. 5  Begasungen\nNr. 6  Schädlingsbekämpfung\nNr. 7  Künstliche Mineralfasern\nAnhang V Nr. 1\nOberflächenbehandlung in Räumen und Behältern\n1.1      Anw end ungsb ereic h\n(1) Nummer 1 gilt für folgende Arbeiten an Innenflächen und Einbauten von Räumen einschließlich Schiffs-\nräumen und Behältern:\n1. Reinigen einschließlich Restmengenbeseitigung,\n2. Arbeiten zum Aufbringen von Beschichtungen; hierzu gehören auch Anstricharbeiten,\n3. Klebearbeiten,\n4. Nebenarbeiten im Zusammenhang mit Arbeiten nach Ziffer 1 bis 3, wenn dabei mit Gefahrstoffen um-\ngegangen wird.\n(2) Nummer 1 gilt nicht für Bohrungen im Erdreich und für die Herstellung von unterirdischen Hohlräumen.\n1.2      Vo r s o r g e m a ßn a h m e n\n1.2.1    Beschränkungen und Verbote\n1.2.1.1 Verbot bestimmter Arbeiten\n(1) Werden die in Nummer 1.1 Abs. 1 genannten Arbeiten durchgeführt, dürfen in den betroffenen Räumen\n1. nur die zum ungehinderten Fortgang der Arbeiten erforderlichen Mengen an gefährlichen Stoffen und\nZubereitungen bereitgehalten werden,\n2. gefährliche Zubereitungen nicht hergestellt werden; dies gilt nicht, sofern die Herstellung am Arbeitsplatz\nverfahrenstechnisch erforderlich ist,\n3. Reinigungsarbeiten mit Lösemitteln an Geräten zum Auftragen von Anstrich-, Beschichtungs- und Kleb-\nstoffen nicht ausgeführt werden; dies gilt nicht für verfahrenstechnisch notwendiges Spülen der Geräte,\n4. gleichzeitig neben den in Nummer 1.1 Abs. 1 genannten Arbeiten keine anderen Arbeiten durchgeführt\nwerden, es sei denn, sie sind für den Fortgang der Arbeiten erforderlich und ohne Gefahrenerhöhung\nmöglich,\n5. nach Abschluss der in Nummer 1.1 Abs. 1 genannten Arbeiten andere Arbeiten nicht durchgeführt werden,\nsolange im Raum mit gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre zu rechnen ist,\n6. nach Abschluss der in Nummer 1.1 Abs. 1 genannten Arbeiten andere Arbeiten ohne Atemschutz nicht\ndurchgeführt werden, solange im Raum noch die Maximale Arbeitsplatzkonzentration oder die Technische\nRichtkonzentration überschritten wird oder Sauerstoffmangel herrscht,\n7. Innenwände oder Einbauten nicht so erwärmt werden, dass gefährliche Zersetzungsprodukte entstehen,\nsolange sich Arbeitnehmer in den Räumen aufhalten.\n(2) Die Verbote nach Absatz 1 Nr. 4, 5 und 6 gelten nicht in solchen Bereichen von Räumen, in denen die\nMaximale Arbeitsplatzkonzentration oder die Technische Richtkonzentration unterschritten wird oder in denen\ndie Bildung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre ausgeschlossen und ausreichend Sauerstoff\nvorhanden ist.\n1.2.1.2 Leitung und Beaufsichtigung der Arbeiten\n(1) Der Arbeitgeber hat vor der Aufnahme der Arbeiten nach Nummer 1.1 Abs. 1 eine zuverlässige, mit den\nArbeiten, den dabei auftretenden Gefahren und den erforderlichen Schutzmaßnahmen vertraute Person als\nAufsichtsführenden zu beauftragen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. November 1999                 2267\n(2) Der Aufsichtsführende hat insbesondere dafür zu sorgen, dass\n1. mit den Arbeiten erst begonnen wird, wenn die in der Betriebsanweisung festgelegten Maßnahmen\ngetroffen sind,\n2. die Arbeitnehmer während der Arbeit die vorgesehenen persönlichen Schutzausrüstungen benutzen,\n3. ein schnelles Verlassen des Raumes jederzeit möglich ist und\n4. Unbefugte von der Arbeitsstelle ferngehalten werden.\n(3) Bei den in Nummer 1.1 Abs. 1 genannten Arbeiten muss ständige Verbindung mit einem zuverlässigen,\naußerhalb des Raumes befindlichen Sicherungsposten bestehen. Der Sicherungsposten muss jederzeit Hilfe\nherbeiholen können. Der Sicherungsposten ist nicht erforderlich, wenn der Raum durch Türen verlassen\nwerden kann.\n1.2.1.3 Zugangsöffnungen\n(1) Mit den in Nummer 1.1 Abs. 1 genannten Arbeiten darf nur begonnen werden, wenn der Raum Zugangs-\nöffnungen von solcher Art, Größe, Anzahl und Lage hat, dass der Raum schnell verlassen werden kann und\nVerunglückte jederzeit gerettet werden können.\n(2) Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn, ausgenommen bei Behältern,\n1. mindestens zwei Zugangsöffnungen vorhanden sind, die mindestens 0,20 m2 groß sind, wobei keine der\nAbmessungen der Öffnungen 350 mm unterschreiten darf; das gilt bei der Unterteilung des Raumes auch für\ndie Öffnungen in den Zwischenwänden,\n2. die Öffnungen möglichst an entgegengesetzten Enden des Raumes liegen.\nAbweichend von Satz 1 genügt eine Öffnung, wenn\n1. keine der Hauptabmessungen des Raumes größer als 3 m ist oder wenn\n2. keine der Hauptabmessungen des Raumes größer als 35 m ist und diese Öffnung mindestens 0,50 m2\ngroß ist, wobei keine der Abmessungen der Öffnung 500 mm unterschreiten darf und die Öffnung von\nallen Raumteilen aus ohne Behinderung durch Zwischenwände, andere Einbauten, Arbeitsgerüste oder\ndergleichen, leicht erreichbar ist.\n(3) Bei Behältern muss eine Zugangsöffnung mit mindestens\n1. Nennweite 600 oder\n2. Nennweite 500, sofern die Stutzenhöhe nicht mehr als 250 mm beträgt, vorhanden sein.\n(4) Abweichend von Absatz 3 genügt bei Behältern bis 10 m3 Inhalt, die am 1. Oktober 1986 betrieben wurden,\nmindestens eine Zugangsöffnung, wenn\n1. deren Abmessung mindestens 350 T 450 mm beträgt und\n2. die Stutzenhöhe nicht mehr als 150 mm beträgt und\n3. der Behälter mindestens eine zusätzliche Belüftungsöffnung von mindestens Nennweite 100 besitzt und\n4. nachgewiesen ist, dass in der Atmosphäre im Behälter die Maximale Arbeitsplatzkonzentration oder die\nTechnische Richtkonzentration unterschritten und ausreichend Sauerstoff vorhanden ist.\n(5) Von Absatz 2 und 3 kann bei Instandhaltungsarbeiten in Schiffsräumen und bei Arbeiten in Triebwasser-\nwegen und vergleichbaren Wasserwegen von Kraftanlagen abgewichen werden, wenn\n1. auf Grund baulicher Besonderheiten oder sicherheitstechnischer Bestimmungen vorhandene Öffnungen\nnicht erweitert oder zusätzliche, ausreichende Öffnungen nicht geschaffen werden können und\n2. eine schriftliche Erlaubnis des Arbeitgebers für das Arbeiten in den Räumen erteilt ist, die die für den Einzel-\nfall erforderlichen besonderen Schutzmaßnahmen enthalten muss.\n1.2.1.4 Technische Lüftungsmaßnahmen\n(1) Mit den in Nummer 1.1 Abs. 1 genannten Arbeiten dürfen Arbeitnehmer nur bei ausreichender technischer\nLüftung des Raumes beschäftigt werden.\n(2) Durch die Lüftung soll auch sichergestellt werden, dass\n1. sich keine explosionsfähige Atmosphäre bildet und\n2. kein Sauerstoffmangel auftritt.\n(3) Zur Belüftung muss Frischluft verwendet werden. Sauerstoff oder Luft mit erhöhtem Sauerstoffanteil darf\nzur Raumbelüftung nicht verwendet werden.\n(4) Ist damit zu rechnen, dass in der Abluft die Maximale Arbeitsplatzkonzentration oder die Technische Richt-\nkonzentration überschritten oder eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre vorhanden ist, ist die Abluft so\nabzuführen, dass Beschäftigte oder Dritte nicht gefährdet werden.","2268          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. November 1999\n(5) Wenn die Lüftung unwirksam wird, sind die Arbeiten sofort einzustellen und, soweit erforderlich, der Raum\nzu verlassen.\n(6) Die Lüftung ist nach Beendigung der in Nummer 1.1 Abs. 1 genannten Arbeiten fortzusetzen, solange in den\nRäumen die Maximale Arbeitsplatzkonzentration oder die Technische Richtkonzentration nicht unterschritten\nist oder sich gefährliche explosionsfähige Atmosphäre bilden kann und hierdurch Personen gefährdet werden\nkönnen.\n1.2.1.5 Explosionsschutz\nBesondere Explosionsschutzmaßnahmen sind erforderlich, wenn bei den in Nummer 1.1 Abs. 1 genannten\nArbeiten gefährliche explosionsfähige Atmosphäre vorhanden ist oder sich bilden kann, weil die Lüftung nicht\noder nicht ausreichend wirksam durchführbar ist.\n1.2.1.6 Rettungseinrichtungen\nEs müssen geeignete Rettungseinrichtungen leicht erreichbar bereitgestellt sein.\n1.3     A u f h e b u n g d e r S c h u t z m a ßn a h m e n\nDie festgelegten Schutzmaßnahmen dürfen erst aufgehoben werden, wenn die in Nummer 1.1 Abs. 1\ngenannten Arbeiten abgeschlossen sind und keine Gefahren mehr bestehen.\nAnhang V Nr. 2\nAmmoniumnitrat\n2.1     Anw end ungsb ereic h\n(1) Nummer 2 gilt für das Lagern, Abfüllen und innerbetriebliche Befördern von\n1. Ammoniumnitrat,\n2. ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen (Zubereitungen).\n(2) Nummer 2 gilt nicht für\n1. Zubereitungen mit einem Massengehalt an Ammoniumnitrat bis zu 10 vom Hundert,\n2. Ammoniumnitrat und Zubereitungen der Gruppe A in Mengen bis zu 100 kg,\n3. Zubereitungen der Gruppe B, C und D in Mengen bis zu 1 t.\n2.2     Begriffsb est immungen\nAmmoniumnitrat und die Zubereitungen werden in folgende Gruppen eingeteilt:\n1. Gruppe A:\nAmmoniumnitrat und Zubereitungen, die zur detonativen Umsetzung fähig sind.\n2. Gruppe B:\nZubereitungen, die zur selbstunterhaltenden fortschreitenden thermischen Zersetzung fähig sind.\n3. Gruppe C:\nZubereitungen, die weder zur selbstunterhaltenden fortschreitenden thermischen Zersetzung noch zur\ndetonativen Umsetzung fähig sind, jedoch beim Erhitzen Stickoxide entwickeln.\n4. Gruppe D:\nZubereitungen, die in wässriger Lösung oder Suspension ungefährlich, in kristallisiertem Zustand jedoch\ndetonationsfähig sind.\n2.3     Allgemeine Best immungen\n(1) Für Ammoniumnitrat und Zubereitungen, die den in der Tabelle festgelegten Rahmenzusammensetzungen\nund Grenzen innerhalb der Gruppen A, B, C oder D zuzuordnen sind, findet Nummer 2.4 Anwendung.\n(2) Als Ammoniumnitrat zu rechnen sind alle Nitrationen, für die ein Äquivalent Ammoniumionen vorhanden ist.\n(3) Der Massenanteil an verbrennlichen Bestandteilen ist bei Zubereitungen der Untergruppe B II un-\nbeschränkt, bei Ammoniumnitrat und Zubereitungen der Untergruppe A I auf bis zu 0,2 Hundertteile und\nbei Zubereitungen aller übrigen Untergruppen auf bis zu 0,4 Hundertteile beschränkt.\n(4) Als verbrennlicher Bestandteil ist bei Ammoniumnitrat und Zubereitungen der Untergruppe A I, soweit es\nsich um organische Stoffe handelt, der Kohlenstoff zu rechnen.\n(5) Inerte Stoffe im Sinne dieses Anhanges sind Stoffe, die die thermische Sensibilität und die Sensibilität\ngegen einwirkende Detonation nicht erhöhen. Im Zweifelsfall ist dies durch ein Gutachten der Bundesanstalt für\nMaterialforschung und -prüfung nachzuweisen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. November 1999             2269\nMassenanteil an\nUnter-\nAmmoniumnitrat               Andere Bestandteile              Besondere Bestimmungen\ngruppen\nin v.H.\nAI           ≥ 90                  Chloridgehalt ≤ 0,02 v.H.            Keine weiteren Ammoniumsalze\nInerte Stoffe ≤ 10 v.H.              erlaubt\nA II         > 80 bis < 90         Kalkstein, Dolomit oder\nCalciumcarbonat < 20 v.H.\nA III        > 45 bis < 70         Ammoniumsulfat\nA IV         > 70 bis < 90         Kaliumsalze, Phosphate\nin NP-, NK- oder NPK-Düngern;\ninerte Stoffe\nBI           ≤ 70                  Kaliumsalze, Phosphate,              Bei einem Massenanteil von mehr\ninerte Stoffe und                    als 45 v.H. Ammoniumnitrat darf der\nandere Ammoniumsalze                 Massenanteil von Ammoniumnitrat\nin NK- oder NPK-Dünger               und anderen Ammoniumsalzen zu-\nsammen nicht mehr als 70 v.H. be-\ntragen\nB II         ≤ 45                  Überschüssige Nitrate                Unbeschränkter Gehalt an verbrenn-\n≤ 10 v.H.                            lichen Bestandteilen. Über den Ge-\nhalt an Ammoniumnitrat hinaus-\ngehende überschüssige Nitrate als\nKaliumnitrat berechnet\nCI           ≤ 80                  Kalkstein, Dolomit oder              Kalkstein, Dolomit oder Calcium-\nCalciumcarbonat ≥ 20 v.H.            carbonat mit minimaler Reinheit von\n90 v.H.\nC II         ≤ 70                  Inerte Stoffe\nC III        ≤ 45                  Phosphate und andere Ammonium-\nsalze in NP-Düngern\n> 45 bis 70           Phosphate und andere Ammonium-       Massenanteil an Ammoniumnitrat\nsalze in NP-Düngern                  und anderen Ammoniumsalzen darf\nzusammen 70 v.H. nicht übersteigen\nC IV         ≤ 45                  Ammoniumsulfat\nDI           ≤ 45                  Harnstoff, Wasser                    In wässriger Lösung\nD II         ≤ 45                  Überschüssige Nitrate ≤ 10 v.H.,     In wässriger Lösung oder Suspen-\nKaliumsalze, Phosphate und andere    sion. Überschüssige Nitrate als Ka-\nAmmoniumsalze in NP-, NK- oder       liumnitrat berechnet. Grenzgehalt\nNPK-Düngern; Wasser                  aus Spalte 2 darf sowohl in der flüs-\nsigen als auch bei Suspensionen in\nder festen Phase nicht überschritten\nwerden\nD III        ≤ 70                  Ammoniak, Wasser                     In wässriger Lösung\n(6) Ammoniumnitrat und Zubereitungen, die den in der Tabelle festgelegten Rahmenzusammensetzungen und\nGrenzen innerhalb der Gruppen A, B, C oder D nicht zuzuordnen sind oder den Forderungen nach Absatz 3\nnicht entsprechen, dürfen nur nach Vorliegen eines Gutachtens der Bundesanstalt für Materialforschung und\n-prüfung über ihre Gefährlichkeit und nach Maßgabe der darin festgelegten Anforderungen gelagert, abgefüllt\noder innerbetrieblich befördert werden.\n(7) Zubereitungen der Gruppe B oder C müssen in ihren Bestandteilen fein verteilt und innig vermischt sein und\ndürfen sich während der Lagerung, Beförderung oder Abfüllung nicht entmischen. Zur Verbesserung der Lager-","2270          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. November 1999\nund Streufähigkeit dürfen jedoch verbrennliche Bestandteile bis zu einem Massenanteil von 0,4 Hundertteilen\nauf die Kornoberfläche aufgebracht werden.\n(8) Zubereitungen der Gruppe B können nach den für die Gruppe C geltenden Vorschriften gelagert, abgefüllt\noder innerbetrieblich befördert werden, wenn diese Zubereitungen nach einem Gutachten der Bundesanstalt\nfür Materialforschung und -prüfung frei von den Gefahren einer selbstunterhaltenden fortschreitenden Zer-\nsetzung sind.\n(9) Bei Einstufung von Ammoniumnitrat und Zubereitungen nach Absatz 6 oder 8 ist die Kennzeichnung der\nGruppe entsprechend dem Gutachten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung vorzunehmen.\n(10) Hält der Arbeitgeber ein vorgesehenes Gutachten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung\nfür unzutreffend oder wird das Gutachten nicht erteilt, so kann er die Entscheidung der zuständigen Behörde\nbeantragen.\n2.4     Vo r s o r g e m a ßn a h m e n\n2.4.1   Allgemeine sicherheitstechnische Maßnahmen für Stoffe und Zubereitungen der Gruppen A, B und C\n(1) Die Stoffe und Zubereitungen sind gegen Witterungseinflüsse und Verunreinigungen geschützt zu lagern.\n(2) Bei der Lagerung von Zubereitungen der Gruppen B und C in Gebäuden ist Unbefugten der Zutritt zum Ort\nder Lagerung zu verbieten. Entsprechende Hinweise sind anzubringen. Bei der Lagerung von Stoffen und\nZubereitungen der Gruppe A ist der Ort der Lagerung gegen den Zutritt Unbefugter zu sichern.\n(3) Am Ort der Lagerung darf nicht geraucht oder mit Feuer oder offenem Licht umgegangen werden. Ent-\nsprechende Hinweise sind anzubringen.\n(4) Feuer- und Heißarbeiten dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Erlaubnis des Arbeitgebers ausgeführt\nwerden. Bei Stoffen und Zubereitungen der Gruppen A und B dürfen diese Arbeiten nur von einem Sach-\nkundigen oder unter ständiger Aufsicht eines Sachkundigen ausgeführt werden.\n(5) Verhärtete Massen dürfen nur durch geeignete mechanisch wirkende Verfahren aufgelockert werden.\nSprengstoffe oder Munition dürfen zur Auflockerung nicht verwendet werden.\n(6) Die Stoffe und Zubereitungen sind getrennt von brennbaren Stoffen und von solchen Materialien zu lagern,\ndie mit Ammoniumnitrat gefährliche chemische Reaktionen eingehen können.\n2.4.2   Zusätzliche Maßnahmen für Stoffe und Zubereitungen der Gruppe A\n2.4.2.1 Allgemeine Maßnahmen\n(1) Die Stoffe und Zubereitungen dürfen nur verpackt gelagert und befördert werden.\n(2) Im Lagerraum oder in einem Umkreis von 10 m um den Ort der Lagerung dürfen keine brennbaren\nMaterialien gelagert werden.\n(3) Ausgelaufene oder verschüttete Stoffe und Zubereitungen müssen unmittelbar verbraucht oder gefahrlos\nbeseitigt werden.\n2.4.2.2 Zusätzliche Maßnahmen für die Lagerung von mehr als 1 t\n(1) Stoffe und Zubereitungen der Gruppe A in Mengen von mehr als 1 t dürfen nur gelagert werden, wenn\n1. tragende Wände, Decken und Stützen bei eingeschossigen Gebäuden mindestens feuerhemmend, bei\nmehrgeschossigen Gebäuden feuerbeständig sind,\n2. Trennwände zwischen Lagerräumen und Räumen anderer Nutzungsart feuerbeständig sind,\n3. die Lagerräume von unmittelbar angrenzenden anderen Gebäuden durch Brandwände getrennt sind,\n4. die Dachhaut gegen Flugfeuer und strahlende Wärme ausreichend widerstandsfähig ist,\n5. Fußböden aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; dabei ist eine Beschichtung mit Gussasphalt zu-\nlässig, andere als die vorgenannten Baustoffe dürfen nur nach Vorliegen eines Gutachtens der Bundes-\nanstalt für Materialforschung und -prüfung verwendet werden,\n6. die Fußböden keine Abflussöffnungen, Kanäle, Gruben oder Schächte enthalten,\n7. in den Lagerräumen keine Feuerstätten und sonstigen Zündquellen einschließlich Kaminreinigungs-\nöffnungen vorhanden sind,\n8. Anlagen, Einrichtungen und Betriebsmittel, die Wärme abgeben, so angeordnet und abgesichert sind, dass\nkeine Wärmeübertragung stattfinden kann, die eine Zersetzung einleiten könnte,\n9. zur Bekämpfung von Bränden und Zersetzungen eine ausreichende Wasserversorgung sichergestellt ist\nund geeignete Geräte zur Verfügung stehen,\n10. gewährleistet ist, dass auftretende Zersetzungsgase schnell ins Freie abziehen können und\n11. Gebäude eine Blitzschutzanlage haben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. November 1999          2271\n(2) Es ist ein Einlagerungsplan anzulegen, der Angaben über die Aufteilung der Lagerfläche und über die Art\nund Menge des Lagergutes enthält. Der Plan ist ständig auf dem neuesten Stand zu halten und außerhalb des\nLagers an einer jederzeit leicht erreichbaren Stelle aufzubewahren.\n(3) Im Lagerraum dürfen außer Feuerlöschern keine Behälter mit verdichteten, verflüssigten oder unter Druck\ngelösten Gasen aufbewahrt werden.\n(4) Im Lagerraum dürfen keine mit Vergaserkraftstoff oder Flüssiggas betriebenen Geräte oder Kraftfahrzeuge\nbetrieben oder abgestellt werden.\n(5) Die Stoffe und Zubereitungen sind in Teilmengen von bis zu 25 t zu unterteilen.\n(6) Teilmengen bis zu 25 t dürfen nur gelagert werden, wenn sie\n1. voneinander durch Wände aus Mauerziegeln oder Wandbausteinen ähnlicher Festigkeit oder aus Beton\ngetrennt werden, deren Zwischenraum mit unbrennbaren Stoffen voll ausgefüllt ist und sie einschließlich\ndes Zwischenraumes eine Mindestdicke d aufweisen, die sich aus der jeweils größten Teilmenge M nach\nfolgender Beziehung errechnet:\n1/ 3\nd = 0,1 M          d(m), M(kg),\n2. in Fällen, in denen die Trennwände nicht bis zur Decke reichen, nur bis zu einer Höhe von 1 m unterhalb\nder Wandhöhe gelagert werden.\n(7) Der Ort der Lagerung muss von Gebäuden, die dem dauernden Aufenthalt von Menschen dienen, einen\nMindestabstand (Schutzabstand) E haben, der sich aus der jeweils größten Teilmenge M nach folgender\nBeziehung errechnet:\n1/ 3\nE = 11 M            E(m), M(kg).\nFür Betriebsgebäude gilt dies nur, wenn sie Wohnzwecken dienen.\n(8) Der Schutzabstand zu öffentlichen Verkehrswegen beträgt 2/3 des Abstandes nach Absatz 7.\n(9) Abweichend von Absatz 7 und 8 beträgt der Schutzabstand für Lagermengen bis zu 3 t zu bewohnten\nGebäuden und zu öffentlichen Verkehrswegen 50 m.\n(10) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 gilt Nummer 2.3 Abs. 10 entsprechend.\n2.4.2.3 Zusätzliche Maßnahmen für die Lagerung von mehr als 25 t\n(1) Wer beabsichtigt, Stoffe und Zubereitungen der Gruppe A in Mengen von mehr als 25 t zu lagern, hat dies\nspätestens zwei Wochen vorher der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.\n(2) Die Anzeige muss enthalten:\na) Name und Anschrift des Anzeigepflichtigen,\nb) Art und Höchstmenge der zu lagernden Stoffe oder Zubereitungen,\nc) Beschreibung der Bauart und Einrichtung des Lagers mit Grundrissen und Schnitten,\nd) Lageplan, aus dem die Lage zu Gebäuden und öffentlichen Verkehrswegen im Umkreis von 350 m\nersichtlich ist,\ne) Angaben darüber, welche der im Lageplan eingezeichneten Gebäude zum dauernden Aufenthalt von\nMenschen oder zu Wohnzwecken dienen.\n(3) Bei Änderungen des Inhalts der Anzeige gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.\n(4) Im Lagergebäude dürfen Räume nicht zum dauernden Aufenthalt von Personen, ausgenommen Aufsichts-\nund Bedienungspersonal, dienen.\n(5) Die Stoffe und Zubereitungen der Gruppe A dürfen nur in eingeschossigen Gebäuden gelagert werden.\n(6) Fördermittel und ihre baulichen Einrichtungen müssen so beschaffen sein oder betrieben werden, dass\nentstehende Wärme keine Zersetzung einleiten kann.\n2.4.2.4 Erleichternde Vorschriften für bestimmte Stoffe und Zubereitungen\n(1) Stoffe und Zubereitungen der Gruppe A I und II sowie Zubereitungen mit inerten Stoffen der Gruppe A IV\nkönnen abweichend von\na) Nummer 2.4.2.2 Abs. 5 in Teilmengen (Stapel) von höchstens 100 t unterteilt werden und\nb) Nummer 2.4.2.2 Abs. 7 in einem Schutzabstand, der der Hälfte des dort geforderten Wertes entspricht,\ngelagert werden, wenn durch ein Gutachten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung\nder Nachweis erbracht ist, dass die Stoffe und Zubereitungen die Beschaffenheitsanforderungen von\nNummer 2.4.2.5 erfüllen und nach dem Prüfverfahren von Nummer 2.4.2.5 nicht detonationsfähig sind.\nNummer 2.3 Abs. 10 gilt entsprechend.","2272          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. November 1999\n(2) In ammoniumnitrat- und sprengstoffherstellenden Betrieben\na) sind Nummer 2.4.2.1 Abs. 1 und Nummer 2.4.2.3 Abs. 1 bis 3 nicht anzuwenden,\nb) ist ein um die Hälfte verminderter Schutzabstand nach Nummer 2.4.2.2 Abs. 7 anzusetzen.\n2.4.2.5 Beschaffenheitsanforderungen und Prüfverfahren auf Detonationsfähigkeit\nDer Arbeitgeber hat bei der Beurteilung der Zubereitungen nach Nummer 2.4.2.4 Abs. 1 die vom Ausschuss\nfür Gefahrstoffe aufgestellten Beschaffenheitsanforderungen und Prüfverfahren heranzuziehen, in die die\nBeschaffenheitsanforderungen der Richtlinie 80/876/EWG des Rates vom 23. September 1980 über\nAmmoniumnitrat-Einnährstoffdüngemittel mit hohem Stickstoffgehalt (ABl. EG Nr. L 250 S. 7) sowie die\nBeschaffenheitsanforderungen und Prüfverfahren der Richtlinie 87/94/EWG der Kommission vom 8. Dezember\n1986 (ABl. EG Nr. L 38 S. 1) in ihrer jeweiligen Fassung übernommen sind und die vom Bundesministerium\nfür Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekannt gemacht worden sind.\n2.4.3   Zusätzliche Maßnahmen für Zubereitungen der Gruppe B\n2.4.3.1 Allgemeine Maßnahmen\n(1) Feuerstätten und sonstige Zündquellen dürfen in Lagerräumen nicht vorhanden sein. Kaminreinigungs-\nöffnungen sind zulässig, wenn durch geeignete Maßnahmen gewährleistet ist, dass eine Zersetzung nicht\neingeleitet werden kann.\n(2) Die Vorschriften der Nummer 2.4.2.2 Abs. 1 Nr. 8 und 9 gelten entsprechend. Nummer 2.4.2.2 Abs. 1 Nr. 9\ngilt nicht, wenn das Lager außerhalb des Ortsbereiches liegt und die Anlegung eines Wasseranschlusses\nwirtschaftlich nicht vertretbar ist.\n2.4.3.2 Zusätzliche Maßnahmen für die Lagerung von mehr als 100 t\n(1) Die Temperatur der Zubereitungen darf bei der Einlagerung 70 °C nicht überschreiten.\n(2) Fördermittel und ihre baulichen Einrichtungen müssen so beschaffen sein oder so betrieben werden, dass\nentstehende Wärme keine Zersetzung des Lagergutes einleiten kann.\n(3) Geräte und Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren dürfen in Lagern nur benutzt werden, wenn gewährleistet\nist, dass hierdurch eine Zersetzung des Lagergutes nicht eingeleitet werden kann.\n(4) Für kurzzeitigen Gebrauch bei leichter Entwicklung von nitrosen Gasen sind geeignete Atemschutzgeräte\nin ausreichender Zahl an jederzeit leicht erreichbarer Stelle bereitzuhalten.\n2.4.3.3 Zusätzliche Maßnahmen für unverpackte Zubereitungen über 1 500 t oder ausschließlich verpackte Zubereitun-\ngen über 3 000 t\n(1) Die Zubereitungen sind in Teilmengen von jeweils höchstens 3 000 t zu unterteilen. Die Unterteilung kann\ndurch feuerbeständige Zwischenwände, durch Haufwerke aus nichtbrennbarem Lagergut oder durch einen\njederzeit freizuhaltenden Zwischenraum von mindestens 2,50 m Breite vorgenommen werden. Reichen die\nZwischenwände nicht bis zur Decke, so darf das Lagergut nur bis zu einer Höhe von 1 m unterhalb der\nWandhöhe geschüttet werden.\n(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn gleichzeitig\n1. geeignete Löscheinrichtungen vorhanden sind,\n2. Löschwasser in ausreichender Menge zur Verfügung steht,\n3. eine jederzeit einsatzbereite Werkfeuerwehr vorhanden ist,\n4. das ins Lager gelangende Lagergut abgesiebt wird,\n5. die Luft im Lagerraum und in den unterhalb der Lagerfläche befindlichen Ausspeicherkanälen fortlaufend\nüberwacht wird.\n(3) An ortsfesten Bandförderern müssen optisch-akustische Überwachungsgeräte vorhanden sein. Die\nBandförderer müssen von jeder Stelle des Förderers aus abgeschaltet werden können.\n(4) Die Vorschriften der Nummer 2.4.2.2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 10 und 11 und Absatz 2 gelten entsprechend.\n2.4.3.4 Erleichternde Vorschriften in bestimmten Fällen\nIn Lagern mit unverpackten Zubereitungen bis 1 500 t oder ausschließlich verpackten Zubereitungen bis zu\n3 000 t ist Nummer 2.4.3.2 Abs. 4 nicht anzuwenden, wenn eine zur Bekämpfung von Schwelzersetzungen\nausreichend gerüstete Feuerwehr schnell am Lagerort sein kann.\n2.4.4   Sicherheitstechnische Maßnahmen für Zubereitungen der Gruppe D\n(1) Die Zubereitungen sind vor Verunreinigungen zu schützen und vor Austrocknung zu bewahren.\n(2) Vor Feuer- und Heißarbeiten an Behältern und Geräten sind Reste von Zubereitungen durch Spülen mit\nWasser zu beseitigen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. November 1999          2273\n(3) Feuer- und Heißarbeiten dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Erlaubnis des Arbeitgebers und nur von\neinem Sachkundigen oder unter ständiger Aufsicht eines Sachkundigen ausgeführt werden.\n(4) Pumpen müssen so beschaffen sein und betrieben werden, dass keine gefährlichen Reaktionen auftreten\nkönnen.\nAnhang V Nr. 3\n(weggefallen)\nAnhang V Nr. 4\nBlei\n4.1   Anw end ungsb ereic h\n(1) Nummer 4 gilt für den Umgang mit bleihaltigen Gefahrstoffen.\n(2) Nummer 4 gilt nicht für Bleialkyle und deren Zubereitungen.\n4.2   Vo r s o r g e m a ßn a h m e n\n4.2.1 Hygienische Maßnahmen\nBei Tätigkeiten, die Staub verursachen, hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass den Arbeitnehmern\nWaschräume mit Duschen zur Verfügung gestellt werden.\n4.2.2 Maßnahmen bei Überschreitung der Maximalen Arbeitsplatzkonzentration\n(1) Wird die Maximale Arbeitsplatzkonzentration überschritten, entscheidet der Arzt oder die zuständige\nBehörde, ob eine sofortige Bestimmung der biologischen Parameter der betreffenden Arbeitnehmer erforder-\nlich ist.\n(2) Bei Betriebsstörungen, die zu einer erheblichen Erhöhung der Bleiexposition führen können, haben die\nArbeitnehmer den betreffenden Bereich unverzüglich zu verlassen. Der betreffende Bereich darf nur von den\nArbeitnehmern, die die Reparaturen vornehmen müssen, betreten werden.\n4.2.3 Maßnahmen bei Überschreitung des Biologischen Arbeitsplatztoleranzwertes\nWird der Biologische Arbeitsplatztoleranzwert überschritten, dürfen die Betroffenen befristet nur noch an\nArbeitsplätzen mit geringer Exposition eingesetzt werden, wenn dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung\nmit einer Empfehlung nach § 31 Abs. 3 Nr. 1 ausgestellt worden ist. In diesen Fällen sind die Fristen für die\närztlichen Nachuntersuchungen zu verringern.\n4.3   Unt erric ht ungs- und Anhörungsp flic ht\n(1) § 21 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Auslöseschwelle überschritten wird.\n(2) Der Arbeitgeber hat die betroffenen Arbeitnehmer oder, wenn ein Betriebs- oder Personalrat vorhanden ist,\ndiesen bei der Ermittlung nach § 16 Abs. 4 zu hören.\nAnhang V Nr. 5\nBegasungen\n5.1   Anw end ungsb ereic h\nNummer 5 gilt für die Verwendung von Begasungsmitteln nach § 15d Abs. 1. Sie gilt auch, wenn die zuständige\nBehörde andere Begasungsmittel nach § 43 Abs. 8 zugelassen hat.\n5.2   A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n\n(1) Die Erlaubnis nach § 15d Abs. 2 erhält, wer\n1. als Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit und, soweit er den Umgang mit den genannten\nBegasungsmitteln selbst leitet, einen Befähigungsschein nach Absatz 2 besitzt,\n2. über Befähigungsschein-Inhaber nach Absatz 2 in ausreichender Zahl verfügt. Jeder Wechsel der\nBefähigungsschein-Inhaber ist der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.\n(2) Einen Befähigungsschein erhält von der zuständigen Behörde, wer\n1. die für den Umgang mit den in § 15d Abs. 1 genannten Begasungsmitteln erforderliche Zuverlässigkeit\nbesitzt,","2274       Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. November 1999\n2. durch das Zeugnis eines ermächtigten Arztes im Sinne des § 30 nachweist, dass keine Anhaltspunkte\nvorliegen, die ihn körperlich oder geistig ungeeignet erscheinen lassen, mit den Begasungsmitteln\numzugehen,\n3. die erforderliche Sachkunde und ausreichende Erfahrung für Begasungen nachweist und\n4. mindestens 18 Jahre alt ist.\nDen Nachweis der Sachkunde nach Satz 1 Nr. 3 hat erbracht, wer ein Zeugnis über die Teilnahme an einem\nvon der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgang für die beabsichtigte Tätigkeit und bestandene Prüfung\nvorlegt. Der Befähigungsschein ist entsprechend dem geführten Nachweis der Sachkunde zu beschränken.\nDie Prüfung ist vor einem Vertreter der zuständigen Behörde abzulegen.\n(3) Die Erlaubnis nach Absatz 1 und der Befähigungsschein nach Absatz 2 können befristet und auch unter\nAuflagen, insbesondere beschränkt auf bestimmte Arten von Anlagen, erteilt werden. Auflagen können auch\nnachträglich angeordnet werden.\n(4) Der Befähigungsschein erlischt, wenn der zuständigen Behörde nicht spätestens fünf Jahre seit der Aus-\nstellung des Zeugnisses nach Absatz 2 Nr. 2 ein neues Zeugnis vorgelegt wird.\n5.2.1 Allgemeine Anforderungen\n(1) Begasungen sind so durchzuführen, dass Personen nicht gefährdet werden.\n(2) Für jede Begasung ist ein verantwortlicher Begasungsleiter zu bestellen. Der Begasungsleiter muss einen\nfür die vorgesehene Begasung ausreichenden Befähigungsschein besitzen. Für Begasungen in vollautomati-\nschen Gassterilisatoren mit Rauminhalten von weniger als 1 m3 genügt die Bestellung eines Begasungsleiters\n(Sterilisationsleiter) für die in einem räumlich zusammenhängenden Bereich betriebenen Sterilisatoren. Zur\nBegasung dürfen nur Personen eingesetzt werden, die sachkundig im Sinne der Nummer 5.2 Abs. 2 sind,\nausgenommen Hilfskräfte nach Nummer 5.2.4 Abs. 2.\n(3) Begasungen in Begasungsanlagen sind nur zulässig, wenn die Begasungsanlagen\n1. gasdicht sind,\n2. für Mensch und Umwelt gefahrlos entlüftet werden können,\n3. in Räumen errichtet sind, die nicht zum ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, ausgenommen\nBegasungen in vollautomatischen Gassterilisatoren in Arbeitsbereichen der Sterilgutversorgung.\n5.2.2 Anzeige\n(1) Wer außerhalb einer ortsfesten Begasungsanlage Begasungen mit Begasungsmitteln nach § 15d\nAbs. 1, soweit es sich nicht um Begasungen im medizinischen Bereich handelt, durchführen will, hat dies\nspätestens eine Woche – im Fall von Schiffsbegasungen 24 Stunden – vorher der zuständigen Behörde\nschriftlich anzuzeigen. Die zuständige Behörde soll in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.\n(2) In der Anzeige sind anzugeben:\n1. der Begasungsleiter,\n2. der Tag der Begasung,\n3. der Ort (Lageplan) der Begasung und das zu begasende Objekt mit Angabe der zu begasenden Güter,\n4. das eingesetzte Begasungsmittel sowie die vorgesehenen Mengen,\n5. der voraussichtliche Beginn der Begasung,\n6. das voraussichtliche Ende der Begasung,\n7. der voraussichtliche Termin der Freigabe und\n8. der Zeitpunkt der Dichtheitsprüfung, falls diese erforderlich ist.\n5.2.3 Niederschrift\nÜber Begasungen mit Begasungsmitteln nach § 15d Abs. 1 ist eine Niederschrift zu fertigen. Auf Verlangen ist\nder zuständigen Behörde eine Abschrift zu übersenden. Aus der Niederschrift sollen insbesondere Art und\nMenge der Begasungsmittel, Ort der Verwendung, das beteiligte Personal, Beginn und Ende der Verwendung\nund Zeitpunkt der Freigabe hervorgehen.\n5.2.4 Organisatorische Maßnahmen\n(1) Bei Begasungen müssen während der wesentlichen Arbeitsschritte mindestens der Begasungsleiter,\nbei vollautomatischen Gassterilisatoren der Befähigungsschein-Inhaber, sowie eine weitere Person, die die\nVoraussetzungen der Nummer 5.2.1 Abs. 2 Satz 4 erfüllt, anwesend sein. Bei Begasungen mit Cyanwasserstoff\nund Brommethan dürfen nur Befähigungsschein-Inhaber eingesetzt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. November 1999                                 2275\n(2) Soweit gebrauchsfertig portionierte Phosphorwasserstoff entwickelnde Zubereitungen verwendet werden,\ndürfen unter unmittelbarer Aufsicht einer ausreichenden Zahl von Personen nach Nummer 5.2.1 Abs. 2 auch\nvorher unterwiesene Hilfskräfte bei Vorbereitungen und beim Einbringen des Begasungsmittels eingesetzt\nwerden, die gesundheitlich geeignet sind.\n5.2.5 Erste Hilfe\nAn der Begasungsstelle sind geeignete Geräte und Arzneimittel für die Erste Hilfe bei Vergiftungen gebrauchs-\nfähig bereitzuhalten.\n5.3   B es o n d er e Vo r s c h r i f t en f ü r d i e B eg as u n g v o n Räu m en , Tr an s p o r t b eh äl t er n i n\nRäum en und im Haf en lieg end en Sc hif f en\n(1) Die Benutzer angrenzender Räume und Gebäude sind mindestens 24 Stunden vor Beginn der Begasung\nmit Begasungsmitteln nach § 15d Abs. 1, soweit es sich nicht um Begasungen im medizinischen Bereich\nhandelt, schriftlich unter Hinweis auf die Gefahren der Begasungsmittel zu warnen.\n(2) An den Zugängen zu Räumen, die begast werden sollen, sind vor Beginn der Begasung Warntafeln mit einer\nAufschrift nach Nummer 5.5 Abs. 2 anzubringen.\n(3) Nach der Einbringung des Begasungsmittels bis zur Freigabe der begasten Räume muss ein Begasungs-\nleiter im Bedarfsfall verfügbar sein.\n(4) Der Begasungsleiter darf Räume, Einrichtungsgegenstände und begaste Güter erst freigeben, wenn durch\ngeeignete Nachweisverfahren sichergestellt ist, dass keine Gefährdung mehr durch Begasungsmittel besteht.\n5.4   B e s o n d e r e Vo r s c h r i f t e n f ü r B e g a s u n g s a n l a g e n\n(1) Der Begasungsleiter hat die Anlagen vor jeder Begasung auf Dichtheit zu prüfen. Über durchgeführte\nBegasungen ist ein Buch zu führen.\n(2) Begasungsanlagen, ausgenommen vollautomatische Gassterilisatoren, dürfen nur mit Normal- oder Unter-\ndruck betrieben werden.\n5.5   B e s o n d e r e Vo r s c h r i f t e n f ü r Tr a n s p o r t b e h ä l t e r\n(1) Transportbehälter dürfen im Freien nur mit einem allseitigen Sicherheitsabstand von mindestens 10 m\nzu Gebäuden begast werden. Die Behälter sind von dem Begasungsleiter auf ihre Gasdichtheit zu prüfen\nund abzudichten. Der Begasungsleiter hat sie für die Dauer der Begasung allseitig sichtbar zu kennzeichnen,\nabzuschließen und zu verplomben.\n(2) Die Kennzeichnung mit dem Mindestformat 250 x 300 mm muss enthalten:\n1. das Gefahrensymbol für „Giftig“,\n2. die Aufschrift „Sehr giftige Gase! Lebensgefahr! Betreten verboten!“,\n3. die Bezeichnung des Begasungsmittels,\n4. das Datum und den Zeitpunkt der Begasung,\n5. Name, Anschrift und Telefonnummer des Begasungsunternehmens.\n(3) Unter Gas stehende Transportbehälter dürfen nur dann befördert werden, wenn ein Begasungsleiter\nfestgestellt hat, dass keine Gefährdung mehr durch das Begasungsmittel besteht. Absatz 1 Satz 3 findet\nAnwendung.\n(4) Auf Schiffen dürfen unter Gas stehende Transportbehälter nur transportiert werden, wenn die Laderäume\nmit einer mechanischen Lüftung ausgerüstet sind, die verhindert, dass sich Gaskonzentrationen oberhalb\nder Maximalen Arbeitsplatzkonzentration entwickeln. Auf dem Schiff müssen geeignete Gasmessgeräte und\nAnweisungen für ihre Benutzung sowie Erste-Hilfe-Einrichtungen vorhanden sein.\n5.6   B e s o n d e r e Vo r s c h r i f t e n f ü r d i e B e g a s u n g a u f S c h i f f e n w ä h r e n d d e r B e f ö r d e r u n g\n(1) Die Begasung darf nur auf Schiffen durchgeführt werden, die hierfür von der zuständigen Behörde\nzugelassen worden sind und wenn während der Beförderung mindestens zwei Personen anwesend sind, die\nsachkundig im Sinne der Nummer 5.2 Abs. 2 Nr. 3 sind.\n(2) Der Begasungsleiter hat dem Kapitän nach angemessener Begasungszeit und vor Verlassen des Hafens\nschriftlich mitzuteilen,\n1. welche Räume begast werden und welche weiteren Räume während der Beförderung nicht betreten werden\ndürfen,\n2. welche zur Durchführung der Begasung vorgenommenen technischen Änderungen am Schiff vor-\ngenommen wurden,\n3. dass die begasten Räume hinreichend gasdicht sind,\n4. dass die an die begasten Räume angrenzenden Räume frei sind von Begasungsmitteln.","2276         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. November 1999\n(3) Falls das Schiff den Hafen unmittelbar nach Beginn der Begasung verlässt, muss ein Begasungsleiter\nso lange an Bord sein, bis\n1. die begaste Ladung entladen worden ist oder\n2. Absatz 2 erfüllt ist.\n(4) Nummer 5.3 Abs. 2 findet Anwendung.\n(5) Während der gesamten Beförderungsdauer muss die Gasdichtheit der begasten Räume mindestens alle\nacht Stunden geprüft werden. Die Ergebnisse sind in das Schiffstagebuch einzutragen.\n(6) Die Hafenbehörden sind spätestens 24 Stunden vor Ankunft eines begasten Schiffes über die Art und den\nZeitpunkt der Begasung sowie die begasten Räume und Transportbehälter zu unterrichten.\n5.7   Er g ä n z e n d e Vo r s c h r i f t e n f ü r b e s t i m m t e B e g a s u n g s m i t t e l\n5.7.1 Brommethan\n(1) Müssen Räume, die begast werden sollen, zum Öffnen von Flaschenventilen betreten werden, sind so viele\nBefähigungsschein-Inhaber einzusetzen, dass die Räume innerhalb von zehn Minuten nach Öffnen des ersten\nFlaschenventils verlassen werden können.\n(2) Ein geschlossener Raum mit einer Brommethankonzentration über 2 g/m3 darf nicht betreten werden;\nbei Konzentrationen über 0,4 g/m3 ist ein Aufenthalt von längstens zehn Minuten unter Atemschutz zulässig.\n(3) Im Gewächshaus und im Freien darf nur unter gasdichten Planen begast werden. Am Ort der Begasung sind\nWarntafeln mit einer Aufschrift nach Nummer 5.5 Abs. 2 aufzustellen.\n5.7.2 Cyanwasserstoff\n(1) Bei der Begasung von Räumen darf die angewandte Gasmenge 30 g/m3 (2,7 Volumenhundertteile in Luft)\nnicht überschreiten. Eine Nachdosierung ist erst nach zwei Stunden zulässig.\n(2) Mehr als 100 kg Cyanwasserstoff dürfen von einem Befähigungsschein-Inhaber an einem Arbeitstag nicht\nverwendet werden.\n5.7.3 Phosphorwasserstoff\n(1) Nummer 5.2.2 und 5.2.3 gelten nicht, wenn Phosphorwasserstoff im Freien verwendet wird.\n(2) Phosphorwasserstoff entwickelnde Zubereitungen müssen einen die Selbstentzündung von Phosphor-\nwasserstoff verhindernden Zusatz enthalten.\n(3) Bei der Begasung von Räumen ist die angewandte Gasmenge so zu wählen, dass sich kein explosions-\nfähiges Gas-Luft-Gemisch bilden kann.\n5.7.4 Formaldehyd\nDer Begasungsleiter darf Räume, Einrichtungsgegenstände und begaste Güter erst freigeben, wenn\ndurch geeignete Nachweisverfahren sichergestellt ist, dass die Konzentration von 0,1 ml/m3 Formaldehyd\nunterschritten ist.\nAnhang V Nr. 6\nSchädlingsbekämpfung\n6.1   Anw end ungsb ereic h\nNummer 6 gilt für die Schädlingsbekämpfung mit sehr giftigen, giftigen und gesundheitsschädlichen Stoffen\nund Zubereitungen sowie Zubereitungen, bei denen die genannten Stoffe oder Zubereitungen freigesetzt\nwerden, soweit die Bekämpfung nicht bereits durch andere Rechtsvorschriften geregelt ist.\n6.2   Begriffsb est immung\nSchädlingsbekämpfungsmittel im Sinne der Nummer 6 sind Stoffe und Zubereitungen, die dazu bestimmt sind,\nSchädlinge und Schadorganismen oder lästige Organismen unschädlich zu machen oder zu vernichten.\n6.3   A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n\n6.3.1 Allgemeine Anforderungen\nSchädlingsbekämpfung ist so durchzuführen, dass Mensch und Umwelt nicht gefährdet werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. November 1999           2277\n6.3.2 Anzeigepflicht\n(1) Wer Schädlingsbekämpfungen nach Nummer 6.1 durchführen oder nach mehr als einjähriger Unter-\nbrechung wieder aufnehmen will, hat dies mindestens sechs Wochen vor Aufnahme der ersten Tätigkeit der\nzuständigen Behörde anzuzeigen.\n(2) Die Anzeige muss insbesondere folgende Angaben enthalten:\n1. den Nachweis, dass die personelle, räumliche und sicherheitstechnische Ausstattung des Unternehmens\nfür diese Arbeiten ausreichend geeignet ist,\n2. die Zahl der Arbeitnehmer, die mit den Schädlingsbekämpfungsmitteln umgehen,\n3. a) Bezeichnungen,\nb) Eigenschaften,\nc) Wirkungsmechanismen,\nd) Anwendungsverfahren und\ne) Dekontaminationsverfahren der zur Schädlingsbekämpfung vorgesehenen Schädlingsbekämpfungs-\nmittel,\n4. die Bereiche der vorgesehenen Schädlingsbekämpfung sowie Zielorganismen, gegen die die Schädlings-\nbekämpfung durchgeführt werden soll,\n5. Ergebnisse der Prüfungen nach § 16 Abs. 2.\n(3) Änderungen von Absatz 2 Nr. 1 bis 5 sind mitzuteilen.\n(4) Eine ausreichende personelle Ausstattung liegt vor, wenn geeignete sachkundige Personen beschäftigt\nwerden. Geeignet ist, wer\n1. mindestens 18 Jahre alt ist,\n2. die für den Umgang mit Schädlingsbekämpfungsmitteln erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,\n3. durch das Zeugnis eines ermächtigten Arztes im Sinne des § 30 nachweist, dass keine Anhaltspunkte\nvorliegen, die ihn körperlich oder geistig ungeeignet erscheinen lassen, mit Schädlingsbekämpfungsmitteln\numzugehen.\n(5) Sachkundig ist, wer\n1. die Prüfung gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Schädlings-\nbekämpfer/Geprüfte Schädlingsbekämpferin“ vom 19. März 1984 (BGBl. I S. 468) in der jeweils gültigen\nFassung oder\n2. die Prüfung zum Gehilfen oder Meister für Schädlingsbekämpfung nach nicht mehr geltendem Recht in den\nalten Bundesländern oder nach dem Recht der ehemaligen DDR abgelegt oder\n3. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften nachweislich eine vergleichbare Sachkunde\nerworben hat. Sachkundig ist auch, wer eine Prüfung abgelegt oder eine Ausbildung erfolgreich ab-\ngeschlossen hat, die von der zuständigen Behörde als den Prüfungen nach Satz 1 gleichwertig anerkannt\nworden ist. Beschränkt sich die vorgesehene Schädlingsbekämpfung auf bestimmte Anwendungsbereiche,\nist sachkundig auch, wer eine Prüfung abgelegt oder eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, die\nvon der zuständigen Behörde für diese Tätigkeiten als geeignet anerkannt worden ist.\n6.4   B e s o n d e r e Vo r s c h r i f t e n\n6.4.1 Einsatz von Hilfskräften\nSchädlingsbekämpfungsmaßnahmen nach Nummer 6.1 dürfen nur solche Personen durchführen, die die\nAnforderungen nach Nummer 6.3.2 Abs. 4 und 5 erfüllen. Hilfskräfte dürfen nur unter der unmittelbaren\nständigen Aufsicht des Sachkundigen eingesetzt werden und müssen entsprechend ihrer Tätigkeit nach-\nweislich regelmäßig unterwiesen sein.\n6.4.2 Schädlingsbekämpfung in Gemeinschaftseinrichtungen\nDie Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln in Gemeinschaftseinrichtungen, insbesondere Schulen,\nKindertagesstätten und Krankenhäusern ist der zuständigen Behörde schriftlich, in der Regel 14 Tage vor\nBeginn der Durchführung dieser Tätigkeit unter Angabe des Umfanges, der Anwendung, des Mitteleinsatzes,\nAusbringungsverfahrens und der vorgesehenen Schutzmaßnahmen mitzuteilen.\n6.4.3 Dokumentation\nAnwendungen von Schädlingsbekämpfungsmitteln sind ausreichend zu dokumentieren. Die Aufzeichnungen\nsind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.","2278       Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. November 1999\nAnhang V Nr. 7\nKünstliche Mineralfasern*)\n7.1  Anw end ungsb ereic h\n(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten für den Umgang mit künstlichen Mineralfasern, wenn dabei\nlungengängige Faserstäube freigesetzt werden können und die künstlichen Mineralfasern nicht eines der in\nSatz 2 genannten Kriterien erfüllen. Kriterien im Sinne des Satzes 1 sind:\n1. ein geeigneter Intraperitonealtest hat keine Anzeichen von übermäßiger Kanzerogenität zum Ausdruck\ngebracht,\n2. die Halbwertszeit nach intratrachealer Instillation von 2 mg einer Fasersuspension von Fasern mit einer\nLänge größer 5 µm, einem Durchmesser kleiner 3 µm und einem Länge-zu-Durchmesser-Verhältnis von\ngrößer 3 : 1 (WHO-Fasern) beträgt weniger oder gleich 65 Tage,\n3. der Kanzerogenitätsindex KI, der sich aus der Differenz zwischen der Summe der Massengehalte (in vom\nHundert) der Oxide von Natrium, Kalium, Bor, Calcium, Magnesium, Barium und dem doppelten Massen-\ngehalt (in vom Hundert) von Aluminiumoxid ergibt, ist größer oder gleich 40.\n(2) Kann der Arbeitgeber aus eigener Erkenntnis die Eigenschaften der Fasern entsprechend Absatz 1 nicht\nbeurteilen, hat er die Angaben des Sicherheitsdatenblattes nach § 14 zugrunde zu legen oder nach § 16 Abs. 3\ndie notwendigen Informationen beim Hersteller oder Auftraggeber einzuholen.\n7.2  Er s a t z s t o f f v e r p f l i c h t u n g\nDer Arbeitgeber hat künstliche Mineralfasern nach Nummer 7.1 Abs. 1 Satz 1, soweit dies zumutbar und nach\ndem Stand der Technik möglich ist, durch künstliche Mineralfasern, die eines der in Nummer 7.1 Abs. 1 Satz 2\ngenannten Kriterien erfüllen, oder durch sonstige Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse mit einem geringeren\ngesundheitlichen Risiko zu ersetzen.\n7.3  Anzeigep flic ht\n(1) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde den Umgang mit künstlichen Mineralfasern nach Nummer 7.1\nAbs. 1 Satz 1 unverzüglich, spätestens 14 Tage vor Beginn des Umgangs, gemäß Satz 2 schriftlich anzuzeigen.\nDie Anzeige muss folgende Angaben enthalten:\n1. die Eigenschaften der Fasern,\n2. begründende Darlegungen, warum ein Ersatz nach Nummer 7.2 nicht zumutbar oder nach dem Stand der\nTechnik nicht möglich ist,\n3. eine Beschreibung des Herstellungs- oder Verwendungsverfahrens, der durchzuführenden Tätigkeiten, des\nVerwendungszwecks und der Verwendungsart,\n4. die Menge der verwendeten Produkte,\n5. Art, Dauer und Ausmaß der Exposition,\n6. die Zahl der Arbeitnehmer, die mit den künstlichen Mineralfasern umgehen,\n7. die getroffenen Schutzmaßnahmen sowie die Art und Qualität der zu verwendenden Schutzausrüstungen\nund\n8. Angaben, aus denen ersichtlich ist, dass die personelle und sicherheitstechnische Ausstattung des Unter-\nnehmens für den Umgang mit künstlichen Mineralfasern geeignet ist.\n(2) Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn die künstlichen Mineralfasern\n1. zum Zweck der Überprüfung ihrer Eigenschaften oder ihrer Zusammensetzung oder\n2. als Vergleichssubstanz für analytische Untersuchungen verwendet werden oder wenn bereits eine Anzeige\nnach § 37 erstattet ist, aus der sich die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 ergeben.\n(3) Das Ergebnis der Ermittlungen nach § 18 Abs. 1 ist der zuständigen Behörde unverzüglich nach\nAuswertung, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach der erstmaligen Anzeige, mitzuteilen.\n(4) Die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 ist zu wiederholen beim Wechsel der Arbeitsstätte sowie bei wesentlichen\nÄnderungen\n1. des Herstellungs- oder Verwendungsverfahrens,\n2. der Schutzmaßnahmen,\n3. der Zahl der Arbeitnehmer, die mit den künstlichen Mineralfasern umgehen,\n4. des Ergebnisses der Ersatzstoffprüfung nach Nummer 7.2,\nspätestens jedoch nach fünf Jahren. Satz 1 gilt nicht für gleichartige Tätigkeiten geringen Umfanges sowie für\nAbbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten.\n*) Gemäß Artikel 2 Nr. 2 der Dritten Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung vom 12. Juni 1998 (BGBl. I S. 1286) wird am\n1. Oktober 2000 in Nr. 7.1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 die Angabe „ 65 Tage“ durch die Angabe „ 40 Tage“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. November 1999            2279\n(5) Der Arbeitgeber hat den betroffenen Arbeitnehmern oder, wenn ein Betriebs- oder Personalrat vorhanden\nist, diesem Abdrucke der Anzeigen nach den Absätzen 1, 3 und 4 zur Kenntnis zu geben.\n7.4 S c h u t z m a ßn a h m e n\n(1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass folgende Schutzmaßnahmen getroffen werden:\n1. Arbeitsstätten einschließlich der Lagerräume sind so zu errichten, dass Staubablagerungen vermieden\nwerden und Fußböden und ebene Flächen leicht und möglichst ohne Staubaufwirbelung zu reinigen sind.\n2. Arbeitsverfahren sind so zu gestalten, dass so wenig Faserstäube wie möglich freigesetzt werden.\n3. Die Erzeugnisse sind so zu lagern oder zu transportieren, dass so wenig Faserstäube wie möglich freigesetzt\nwerden.\n4. Die Faserstäube sind an der Austritts- oder Entstehungsstelle vollständig zu erfassen und gefahrlos zu\nentsorgen, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Andernfalls sind dem Stand der Technik\nentsprechende Lüftungsmaßnahmen vorzusehen.\n5. Abgesaugte Luft, die nicht ausreichend von Faserstäuben gereinigt ist, darf nicht in Arbeitsbereiche\nzurückgeführt werden. Die Luft muss so geführt oder gereinigt werden, dass Faserstäube nicht in die\nAtemluft anderer Arbeitnehmer gelangen können.\nIst eine Exposition gegenüber künstlichen Mineralfasern unvermeidbar, so hat der Arbeitgeber sicherzustellen,\ndass der Luftgrenzwert unterschritten wird.\n(2) Arbeitnehmern, die mit künstlichen Mineralfasern umgehen, sind geeignete persönliche Schutzaus-\nrüstungen zur Verfügung zu stellen. Arbeits- und Schutzkleidung ist vom Arbeitgeber zu reinigen oder geordnet\nzu entsorgen.\n(3) Der Arbeitgeber hat Umkleideräume für Straßen- und Arbeitskleidung, die durch einen Waschraum mit\nDuschen voneinander getrennt sind, zur Verfügung zu stellen. Satz 1 gilt nicht für Tätigkeiten geringen\nUmfangs.","2280          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. November 1999\nAnhang VI\nListe der Vorsorgeuntersuchungen\nFristen und Zeitspannen nach § 28\nfür die Nachuntersuchung in Monaten\nGefahrstoff                        Anhang\nerste                   weitere\nNachuntersuchung        Nachuntersuchungen\nAcrylnitril                                                                  12–24                     12–24\nAntifouling-Farben                                                              6                        12\nAromatische Nitro- und Aminoverbindungen                                       6–9                      6–12\nArsentrioxid und -pentoxid, arsenige Säure,\nArsensäure und deren Salze (Arsenite, Arsenate)                                 6                        12\nAsbest                                                                       12–36                     12–36\nBenzol                                                                          2                       3–6\nBenzo(a)pyren                                                                24–36                     24–36\nBleitetraethyl                                                                 3–6                     12–14\nBleitetramethyl                                                                3–6                     12–24\nCadmium und seine Verbindungen                                               12–18                     12–24\nCalciumchromat                                                                 6–9                     12–24\nChrom-III-Chromate                                                             6–9                     12–24\nChrom(VI)-Verbindungen, ausgenommen\nCalciumchromat, Chrom(III)-Chromate,\nStrontiumchromat, Zinkchromat                                                  6–9                     12–24\nFluor und seine anorganischen Verbindungen                                     12                        12\nIodmethan (Methyliodid)                                                        60                        60\nIsocyanate                                                                    3–6                      12–24\nKohlenmonoxid                                                         Nachuntersuchungen sind nur in den Fällen\ndes § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 notwendig\nMethanol                                                                     12–18                     12–24\nMonochlormethan (Methylchlorid)                                                3–6                     12–18\nNickel in Form atembarer Stäube von Nickelmetall,\nNickelsulfid und sulfidischen Erzen, Nickeloxid und\nNickelcarbonat                                                               36–60                     36–60\nNickelverbindungen in Form atembarer Tröpfchen                               12–24                     12–24\nNickeltetracarbonyl                                                          12–24                     12–60\nNitroglycerin oder Nitroglykol                                                 3–6                      6–18\nOberflächenbehandlung in Räumen und Behältern                              Fristen werden vom Arzt festgelegt\nPeche                                                                        24–36                     24–36\nPentachlorethan                                                                3–6                        6\nPhosphor, weißer                                                               6–9                     12–18\nQuecksilber\n– Alkyl-Quecksilberverbindungen                                                3–6                      6–12\n– Quecksilbermetall und sonstige\nQuecksilberverbindungen                                                     6–9                      6–12\nSchwefelkohlenstoff                                                            3–6                     6–18\nSchwefelwasserstoff                                                           6–12                     12–24\nSilikogener Staub                                                              36                        36\nStrahlmittel                                                                   36                        36\nStrontiumchromat                                                               6–9                     12–24\nTetrachlorethan                                                               3–6                        6\nTetrachlorethen (Tetrachlorethylen, Perchlorethylen)                         12–18                     12–24","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. November 1999                                        2281\nFristen und Zeitspannen nach § 28\nfür die Nachuntersuchung in Monaten\nGefahrstoff                                    Anhang\nerste                     weitere\nNachuntersuchung          Nachuntersuchungen\nTetrachlorkohlenstoff                                                                                   3–6                          6\nThomasphosphat                                                                                           2                  2. und 3. Nach-\nuntersuchung: 2,\nweitere Nach-\nuntersuchung: 12\nToluol                                                                                                12–18                       12–24\nTrichlorethen (Trichlorethylen)                                                                       12–18                       12–24\nVinylchlorid                                                                                           6–12                       12–24\nXylole                                                                                                12–18                       12–24\nZinkchromat                                                                                             6–9                       12–24\nSonstige krebserzeugende Gefahrstoffe                                                                   60                          60\nFristen und Zeitspannen nach § 28\nfür die Nachuntersuchung in Monaten\nGefahrstoff                                    Anhang\nerste                     weitere\nNachuntersuchung          Nachuntersuchungen\närzt-         biolo-       ärzt-            biolo-\nliche         gische       liche           gische\nBlei oder seine Verbindungen                                               III Nr. 2\nausgenommen Bleitetraethyl und Bleitetramethyl\n– Bleikonzentration in der Luft über 75 µg/m oder        3\nBleikonzentration im Blut\nzwischen 50 und 60 µg/100 ml                                                                  12             6           12                6\n– Bleikonzentration in der Luft\nzwischen 75 und 100 µg/m3 und\nBleikonzentration im Blut\nbis zu 50 µg/100 ml                                                                           12            12           12               12\n– Bleikonzentration im Blut                                                                  unver-\nüber 60 µg/100 ml bis 70 µg/100 ml                                                       züglich1)           6           12                6\n1) Die ärztliche Untersuchung kann so lange zurückgestellt werden, bis sich im Anschluss an eine erneute Bestimmung des Blutbleispiegels, die innerhalb\neines Monats erfolgt, zeigt, dass der Wert von 60 µg/ml im Blut weiterhin überschritten wird."]}