{"id":"bgbl1-1999-52-1","kind":"bgbl1","year":1999,"number":52,"date":"1999-11-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/52#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-52-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_52.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Neuregelung der Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft","law_date":"1999-11-23T00:00:00Z","page":2230,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["2230            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. November 1999\nGesetz\nzur Neuregelung der Förderung\nder ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft\nVom 23. November 1999\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:               den Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegever-\nsicherung ein.“\nI nha lt sve rz e ic hnis\nArtikel 1 – Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch        3. § 211 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nArtikel 2 – Änderung der Winterbau-Umlageverordnung                a) In Satz 1 wird die Angabe „120“ durch die Angabe\nArtikel 3 – Änderung der Baubetriebe-Verordnung                        „100“ ersetzt.\nArtikel 4 – Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang             b) In Satz 2 werden die Angabe „120“ durch die An-\nArtikel 5 – Inkrafttreten                                              gabe „100“ und jeweils die Angabe „50“ durch die\nAngabe „30“ ersetzt.\nArtikel 1\n4. § 213 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch\n„(1) Die besonderen Voraussetzungen für einen An-\nDas Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –\nspruch auf Zuschuss-Wintergeld erfüllen Arbeitneh-\n(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBI. I\nmer, die\nS. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes\nvom 21. Juli 1999 (BGBI. I S. 1648), wird wie folgt ge-            a) Anspruch auf eine Winterausfallgeld-Vorausleis-\nändert:                                                                tung haben, die niedriger ist als der Anspruch auf\ndas ohne den witterungsbedingten Arbeitsausfall\n1. § 116 wird wie folgt geändert:                                     erzielte Arbeitsentgelt, oder\na) In Nummer 6 wird der Punkt durch ein Komma                 b) in Betrieben und Betriebsabteilungen eines Wirt-\nersetzt.                                                      schaftszweiges des Baugewerbes beschäftigt\nsind, für die eine Umlagepflicht zur Finanzierung\nb) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer angefügt:\nvon Winterausfallgeld besteht, für jede Ausfall-\n„7. Winterausfallgeld für Arbeitnehmer, die infolge           stunde ab der 31. Ausfallstunde, zu deren Aus-\neines witterungsbedingten Arbeitsausfalls in             gleich im tarifvertraglich zulässigen Rahmen ange-\nder Schlechtwetterzeit einen Entgeltausfall              spartes Arbeitszeitguthaben aufgelöst wird.“\nhaben.“\n5. In § 214a werden die Wörter „50 Prozent der“ durch\n2. Nach § 147a wird folgender Paragraph eingefügt:\ndas Wort „die“ ersetzt.\n„§ 147b\nErstattungspflicht                   6. § 325 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:\nbei witterungsbedingter Kündigung\n„(4) Wintergeld, Winterausfallgeld und die Erstattung\n(1) Der Arbeitgeber, der das Arbeitsverhältnis mit         der vom Arbeitgeber allein zu tragenden Beiträge zur\ndem Arbeitslosen unter Missachtung eines tarifver-            Sozialversicherung sind innerhalb einer Ausschluss-\ntraglichen Ausschlusses der witterungsbedingten               frist von drei Kalendermonaten zu beantragen. Die\nKündigung im Baugewerbe gekündigt hat, erstattet              Frist beginnt mit Ablauf des Monats, in dem die Tage\nder Bundesanstalt das Arbeitslosengeld, das dem               liegen, für die Leistungen beantragt werden.“\nArbeitslosen für Zeiten der Arbeitslosigkeit in der\nSchlechtwetterzeit gezahlt worden ist. Besteht die\n7. In § 327 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Win-\nArbeitslosigkeit über das Ende der Schlechtwetterzeit\nterausfallgeld“ ein Komma und die Wörter „die Erstat-\nhinaus und umfasst der Erstattungszeitraum während\nder Schlechtwetterzeit weniger als zwölf Wochen, ist          tung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversiche-\ndas Arbeitslosengeld auch für die Zeit nach dem Ende          rung“ eingefügt.\nder Schlechtwetterzeit, insgesamt jedoch längstens\nfür zwölf Wochen, zu erstatten.                            8. Dem § 328 wird folgender Absatz angefügt:\n(2) Die Verpflichtung zur Erstattung des Arbeits-            „(4) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 und 3, Absatz 2\nlosengeldes schließt die auf diese Leistung entfallen-        sowie Absatz 3 Satz 1 und 2 sind für die Erstattung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. November 1999                2231\nvon Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung ent-             1. die nach § 3 Nr. 39 des Einkommensteuergeset-\nsprechend anwendbar.“                                                zes aus einer geringfügigen Beschäftigung im\nSinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches\n9. In § 333 Abs. 1 werden die Wörter „oder von Winter-                   Sozialgesetzbuch steuerfreien Bruttoarbeitsent-\nausfallgeld“ gestrichen.                                             gelte berücksichtigt,\n2. in Betrieben und Betriebsabteilungen nach Satz 1\n10. In § 354 werden die Angabe „120“ durch die Angabe                     Nr. 2 das tarifliche 13. Monatseinkommen oder\n„100“ ersetzt und die Wörter „von 50 Prozent“ gestri-                betriebliche Zahlungen mit gleichem Charakter,\nchen.                                                                Urlaubsabgeltungen und Abfindungen wegen\neiner vom Arbeitgeber veranlassten oder ge-\nrichtlich ausgesprochenen Auflösung des Ar-\n11. § 357 wird wie folgt geändert:                                        beitsverhältnisses nicht berücksichtigt.“\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                            c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.\n„Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-\nnung bestimmt durch Rechtsverordnung                  2. Dem § 3 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:\n1. den Prozentsatz zur Berechnung der Umlagen,            „In Betrieben und Betriebsabteilungen eines Wirt-\n2. die umlagepflichtigen Bestandteile der Brutto-         schaftszweiges des Baugewerbes nach § 1 Satz 1\narbeitsentgelte in den einzelnen Wirtschafts-         Nr. 2 können Umlagebeträge in Abrechnungsinterval-\nzweigen des Baugewerbes zur Berechnung der            len bis zu längstens sechs Monaten gezahlt werden,\nUmlagen,                                              wenn im Rahmen der Beitragsentrichtung zu den\ngemeinsamen Einrichtungen von dem umlagepflich-\n3. die Höhe der Pauschale für Mehraufwendun-              tigen Arbeitgeber längere Abrechnungsintervalle in An-\ngen in den Fällen, in denen die Arbeitgeber ihre      spruch genommen werden. In diesen Fällen tritt an die\nUmlagebeträge nicht über eine gemeinsame              Stelle der in Satz 1 genannten Fälligkeit der Zahlung\nEinrichtung abführen,                                 die für die Beitragsentrichtung zu den gemeinsamen\n4. die Voraussetzungen zur Entrichtung der Um-            Einrichtungen sich ergebende Fälligkeit; das Gleiche\nlagebeträge in längeren Abrechnungsinterval-          gilt, wenn längere Abrechnungsintervalle vom Arbeit-\nlen und                                               geber gegenüber den gemeinsamen Einrichtungen\nnicht mehr in Anspruch genommen werden können.\n5. das Nähere über die Zahlung und Einziehung             Bei Abrechnungsintervallen von über vier Monaten hat\nder Umlagen.“                                         der umlagepflichtige Arbeitgeber gegenüber der ge-\nb) Satz 4 wird gestrichen.                                   meinsamen Einrichtung eine selbstschuldnerische\nBankbürgschaft oder eine gleichwertige Sicherheit\n12. Dem § 379 wird folgender Satz angefügt:                       zugunsten der Bundesanstalt für Arbeit in Höhe der\nUmlage für zwei Monate zu stellen.“\n„Vorstand und Verwaltungsausschüsse bilden Aus-\nschüsse zur Förderung der ganzjährigen Beschäfti-\ngung in der Bauwirtschaft.“                                                           Artikel 3\nÄnderung der Baubetriebe-Verordnung\nArtikel 2                              In § 1 Abs. 1 der Baubetriebe-Verordnung vom 28. Ok-\ntober 1980 (BGBI. I S. 2033), die zuletzt durch die Verord-\nÄnderung der Winterbau-Umlageverordnung                 nung vom 13. Dezember 1996 (BGBI. I S. 1954) geändert\nDie Winterbau-Umlageverordnung vom 13. Juli 1972            worden ist, wird die Angabe „(§ 75 Abs. 1 des Arbeits-\n(BGBI. I S. 1201), zuletzt geändert durch Artikel 3 des       förderungsgesetzes)“ durch die Angabe „(§ 211 Abs. 1\nGesetzes vom 22. Oktober 1997 (BGBI. I S. 2486), wird         des Dritten Buches Sozialgesetzbuch)“ ersetzt.\nwie folgt geändert:\nArtikel 4\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\na) In Satz 1 werden die Angabe „120“ durch die An-\ngabe „100“ ersetzt, die Wörter „von 50 vom Hun-           Die auf Artikel 2 und 3 beruhenden Teile der dort ge-\ndert“ gestrichen und Nummer 2 wie folgt gefasst:       änderten Rechtsverordnungen können auf Grund der\njeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverord-\n„2. 1,7 vom Hundert, wenn die ganzjährige Be-\nnung geändert oder aufgehoben werden.\nschäftigung durch Wintergeld zur Abgeltung\nwitterungsbedingter Mehraufwendungen bei\nArbeit in der Förderungszeit (Mehraufwands-                                     Artikel 5\nWintergeld), durch Wintergeld ab der 31. Aus-\nfallstunde als Zuschuss zu einer Winteraus-                                  Inkrafttreten\nfallgeld-Vorausleistung (Zuschuss-Wintergeld)         (1) Artikel 1 Nr. 11 und Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b Nr. 2\nund durch Winterausfallgeld bis zur 100. Aus-      treten mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft.\nfallstunde zu fördern ist,“.                          (2) Artikel 2 Nr. 2 tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1999 in\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:              Kraft.\n„Bei Berechnung der lohnsteuerpflichtigen Brutto-         (3) Die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes treten mit\narbeitsentgelte der Arbeitnehmer werden                Wirkung vom 1. November 1999 in Kraft.","2232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. November 1999\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 23. November 1999\nDer Bund esp räsid ent\nJ o hannes Rau\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDer Bund esminist er\nfür Arb eit und Sozialord nung\nWalt er Riest er"]}