{"id":"bgbl1-1999-51-3","kind":"bgbl1","year":1999,"number":51,"date":"1999-11-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/51#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-51-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_51.pdf#page=7","order":3,"title":"Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes","law_date":"1999-11-12T00:00:00Z","page":2203,"pdf_page":7,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 24. November 1999                 2203\nSechzehnte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes\nVom 12. November 1999\nDas Bundesministerium des Innern verordnet auf Grund           machen oder der Standesbeamte Zweifel an der Rich-\ndes § 70 Nr. 1, 5 und 11 des Personenstandsgesetzes in            tigkeit der Angaben hat; in diesem Fall sind die An-\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer              gaben für beide Elternteile abzufragen.\n211-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt\n(3) Hat die Prüfung durch den Standesbeamten\ndurch Artikel 3 § 9 des Gesetzes vom 15. Juli 1999 (BGBl. I\nergeben, dass das Kind durch die Geburt die deutsche\nS. 1618) geändert worden ist, auf Grund des Artikels 2\nStaatsangehörigkeit erworben hat, so hält der Stan-\nAbs. 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 8. Sep-\ndesbeamte dies in dem Aktenvermerk des Vordrucks\ntember 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Aus-\nder Anlage K fest. Der Vordruck ist nach Eintragung\nzüge aus Personenstandsbüchern vom 16. April 1997\ndes Hinweises (§ 34) zu den Sammelakten des Ge-\n(BGBl. 1997 II S. 774), auf Grund des Artikels 2 Abs. 1 des\nburtseintrags zu nehmen.\nGesetzes zu dem Übereinkommen vom 5. September\n1980 über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen                 (4) In der Mitteilung an die Meldebehörde über die\nvom 5. Juni 1997 (BGBl. 1997 II S. 1086) im Benehmen mit          Geburt des Kindes hat der Standesbeamte die von\ndem Bundesministerium der Justiz sowie auf Grund des              ihm in das Geburtenbuch eingetragenen Staatsange-\n§ 4 Abs. 3 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes           hörigkeiten des Kindes (§ 34) und der Eltern (§ 21\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer           Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes) anzugeben.\n102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch\nArtikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. Juli 1999 (BGBl. I               (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für den\nS. 1618) eingefügt worden ist:                                    Fall, dass zu dem Geburtseintrag des Kindes ein Rand-\nvermerk über die Anerkennung oder die Feststellung\nder Vaterschaft einzutragen ist.“\nArtikel 1\nDie Verordnung zur Ausführung des Personenstands-           4. Es wird folgender neue § 34 eingefügt:\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n25. Februar 1977 (BGBl. I S. 377), zuletzt geändert durch                                    „§ 34\ndie Verordnung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1138), wird               Hat die Prüfung nach § 26 ergeben, dass das Kind\nwie folgt geändert:                                               durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit\nerworben hat, so weist der Standesbeamte am unteren\n1. § 2a wird wie folgt geändert:                                  Rand des Geburtseintrags auf den Erwerb hin.“\na) Absatz 1 wird aufgehoben.\nb) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.            5. § 64 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:\n„(4) In die mehrsprachigen Auszüge sind Personen,\n2. In § 11 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Reise-             die einen Ehenamen führen, mit diesem Namen ein-\npass“ die Wörter „ , einen Personalausweis mit Angabe         zutragen, gegebenenfalls unter Beifügung eines vor-\nder Staatsangehörigkeit“ eingefügt.                           angestellten oder angefügten Begleitnamens; für die\nBeifügung des Geburtsnamens gilt § 9 Abs. 1.“\n3. Es wird folgender neue § 26 eingefügt:\n„§ 26                           6. § 70 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:\n(1) Zur Prüfung, ob ein Kind ausländischer Eltern            „(4) Führt ein Verlobter einen Ehenamen, so ist er in\ndurch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit             Feld 5 des Formblatts mit diesem Namen einzutragen,\nnach § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes              gegebenenfalls unter Beifügung eines vorangestellten\nerworben hat, verlangt der Standesbeamte bei der              oder angefügten Begleitnamens; für die Beifügung des\nAnzeige der Geburt Angaben darüber, ob ein Elternteil         Geburtsnamens gilt § 9 Abs. 1.“\neine Aufenthaltsberechtigung oder seit drei Jahren\neine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt.\n7. § 75 wird gestrichen.\n(2) Sind nach den gemachten Angaben die Voraus-\nsetzungen hinsichtlich des Aufenthaltstitels (Absatz 1)\nerfüllt, so holt der Standesbeamte mit einem Vordruck,     8. Die amtlichen Vordrucke (Anlagen zur PStV) werden\nder als Anlage K – Anlage 28 – dieser Verordnung bei-         wie folgt geändert:\ngefügt ist, eine Auskunft der Ausländerbehörde dar-\na) In den Anlagen „B“ – Anlage 2 – (zu § 1), „B 1“\nüber ein, ob die Angaben zutreffen und der Elternteil im\n– Anlage 11 – (zu § 53) – und „Ern. B“ – Anlage 14 –\nZeitpunkt der Geburt des Kindes seit acht Jahren\n(zu § 57) wird im Vordruckteil für die Hinweise unter-\nrechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland\nhalb des Geburtseintrags an Nummer 1 eine Leer-\nhatte. Der Vordruck der Anlage K kann maschinen-\nzeile für die Aufnahme eines Hinweises über den\ngerecht eingerichtet werden; dabei können die äußere\nErwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch\nForm und die Zeilenaufteilung verändert sowie An-\ndas Kind (§ 34) angefügt.\nschriftenfelder aufgenommen werden. Die Auskunft ist\nauch dann einzuholen, wenn die Eltern keine Angaben           b) Folgende neue Anlage „K“ – Anlage 28 – (zu § 26)\nüber ihre Aufenthaltsberechtigung oder -erlaubnis                  wird angefügt:","2204                        Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 24. November 1999\nAnlage 28\n(zu § 26)\nK\nStandesamt ........................................................................           Geburtenbuch Nr. ..............................................................\nAn die Ausländerbehörde ................................................\nErwerb der deutschen Staatsangehörigkeit\n§ 4 Abs. 3 StAG, § 26 PStV\nIch habe nach § 26 PStV zu prüfen, ob das nachfolgend genannte Kind gem. § 4 Abs. 3 StAG die deutsche\nStaatsangehörigkeit erworben hat.\nKind\nFamilienname, Vornamen\nGeburtstag und -ort\nEltern               Familienname, Geburtsname, Vornamen, Anschrift (Straße, Nr., PLZ, Ort)\nMutter               Geburtstag und -ort\nStaatsangehörigkeit\nAufenthaltstitel und Nachweis\nw Aufenthaltsberechtigung                    w Aufenthaltserlaubnis, seit 3 Jahren unbefristet                      w unbekannt\nw Vorgelegte Unterlagen                      w Angaben der Eltern oder des Anzeigenden\nVater\nFamilienname, Geburtsname, Vornamen, Anschrift (Straße, Nr., PLZ, Ort)\nGeburtstag und -ort\nStaatsangehörigkeit\nAufenthaltstitel und Nachweis\nw Aufenthaltsberechtigung                    w Aufenthaltserlaubnis, seit 3 Jahren unbefristet                      w unbekannt\nw Vorgelegte Unterlagen                      w Angaben der Eltern oder des Anzeigenden\nIch bitte zu prüfen, ob ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes eine Aufenthaltsberechtigung oder seit drei\nJahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besessen hat und seit mindestens acht Jahren ununterbrochen recht-\nmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte.\nPLZ, Ort, Datum                                                                                                                 Der Standesbeamte\nAusländerbehörde ..........................................................................................................................................\nUrschriftlich zurück an das Standesamt .........................................................................................................\nBestätigung: Zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes hatte                                                                 die Mutter                     der Vater\n– eine Aufenthaltsberechtigung                                                               w ja        w nein           w ja          w nein\n– seit drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis                                    w ja        w nein           w ja          w nein\n– seit acht Jahren im Inland ununterbrochen\nrechtmäßigen Aufenthalt                                                          w ja        w nein           w ja          w nein\ngewöhnlichen Aufenthalt                                                          w ja        w nein           w ja          w nein\nBemerkung (Zusätzliche Angaben sind nur erforderlich, falls bei Mutter oder Vater nein angekreuzt wurde.)\nPLZ, Ort, Datum                                                                                                                 Im Auftrag\nVermerk (§ 26 Abs. 3 PStV)\nErwerb\nNach meiner Prüfung hat das Kind gem. § 4 Abs. 3 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit\nw erworben\nw nicht erworben. Gründe:\nGeb.Eintr.\nDer Hinweis über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit gem. § 4 Abs. 3 StAG wurde\nam ………………… eingetragen.\nDatum                                                                                                                           Der Standesbeamte","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 24. November 1999 2205\nArtikel 2\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 12. November 1999\nDer Bund esminist er d es Innern\nSc hily"]}