{"id":"bgbl1-1999-51-1","kind":"bgbl1","year":1999,"number":51,"date":"1999-11-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/51#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-51-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_51.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz über die Anpassung von Dienstund Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1999 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1999 - BBVAnpG 99)","law_date":"1999-11-19T00:00:00Z","page":2198,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["2198          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 24. November 1999\nGesetz\nüber die Anpassung von Dienst-\nund Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1999\n(Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1999 – BBVAnpG 99)\nVom 19. November 1999\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates          wie auch der Betrag nach Artikel 13 § 2 Abs. 4 des Fünften\ndas folgende Gesetz beschlossen:                             Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschrif-\nten vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967) werden ebenfalls\num 2,8 vom Hundert erhöht.\nTeil 1                               (4) Die Erhöhungssätze nach den Absätzen 1 bis 3 sind\nnach § 14a des Bundesbesoldungsgesetzes um 0,2 vom\nAnpassung von Dienst-\nHundert vermindert.\nund Versorgungsbezügen\n(5) Für Empfänger von Bezügen der Besoldungsord-\nArt ik e l 1                         nungen B, der Besoldungsgruppen C 4 und R 3 bis R 10\nsowie entsprechender fortgeltender landesrechtlicher Be-\nD ie nst - und Ve rsorgungsbe z üge                   soldungsgruppen gilt die Erhöhung nach den vorstehen-\n(1) Um 2,9 vom Hundert werden ab 1. Juni 1999 erhöht      den Absätzen erst ab 1. Januar 2000.\ndie in den Anlagen IV, V und IX des Bundesbesoldungs-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. De-\nzember 1998 (BGBl. I S. 3434) ausgewiesenen Beträge                                   Art ik e l 2\n1. der Grundgehaltssätze (Anlage IV),                                          Sonstige Bezüge\n2. des Familienzuschlags mit Ausnahme der Erhöhungs-           (1) Die Erhöhung nach Artikel 1 gilt entsprechend für\nbeträge (Anlage V),                                      1. die in Artikel 2 § 1 (fortgeltende landesrechtliche Vor-\n3. der Amtszulagen und der allgemeinen Stellenzulagen           schriften) des Bundesbesoldungs- und -versorgungs-\nnach Vorbemerkung Nummer 27 der Bundesbesol-                anpassungsgesetzes 1995 vom 18. Dezember 1995\ndungsordnungen A und B sowie nach Vorbemerkung              (BGBl. I S. 1942) genannten Bezüge, die zuletzt durch\nNummer 2b der Bundesbesoldungsordnung C.                    Artikel 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungs- und -ver-\nsorgungsanpassungsgesetzes 1998 vom 6. August\n(2) Bei Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach         1998 (BGBl. I S. 2026) angepasst worden sind,\nAbsatz 1 entsprechend für die in Artikel 2 § 2 Abs.1 bis 5\ndes Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungs-            2. die Beträge der Erschwerniszulagen nach § 4 Abs. 1\ngesetzes 1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942)           Nr. 1 und § 17 der Erschwerniszulagenverordnung in\ngenannten Bezügebestandteile sowie für die in Absatz 1          der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember\nNr. 3 aufgeführten allgemeinen Stellenzulagen.                  1998 (BGBl. I S. 3497),\n(3) Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Orts-         3. die Beträge der Mehrarbeitsvergütung nach § 4\nzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis             Abs. 1 und 3 der Verordnung über die Gewährung\nzum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde              von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung\nliegt, werden um 2,8 vom Hundert erhöht, wenn der               der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I\nVersorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist.           S. 3494),\nSatz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene eines vor dem    4. die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwands-\n1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängers. Ver-            entschädigungen und anderen Bezüge nach Artikel 14\nsorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind,        § 4 Abs. 1 und § 5 des Reformgesetzes vom 24. Februar","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 24. November 1999              2199\n1997 (BGBl. I S. 322); Artikel 2 Abs. 4 des Bundes-          (4) Treten nach der Zahlung Umstände ein, die zu\nbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes            einer Verminderung nach Absatz 1 führen, ist der nicht\n1998 vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2026) bleibt          zustehende Teilbetrag zurückzuzahlen. Die einmalige\nunberührt,                                                Zahlung steht nicht zu, wenn der Empfänger von Dienst-\nbezügen vor dem 1. Mai 1999 auf Antrag oder aus seinem\n5. die Anrechnungsbeträge nach Artikel 14 § 4 Abs. 2 des\nVerschulden für den Zeitraum nach Absatz 1 aus dem\nReformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322),     öffentlichen Dienst (§ 40 Abs. 6 Bundesbesoldungs-\n6. die Beträge der Amtszulagen nach der Anlage 2 der          gesetz) ausscheidet.\nVerordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz\nzur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besol-                                         §2\ndungsrechts in Bund und Ländern geregelten Ämter                            Versorgungsempfänger\nund über die künftig wegfallenden Ämter vom 1. Ok-\ntober 1975 (BGBl. I S. 2608), zuletzt geändert durch         (1) Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen\nArtikel 9 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I         der Besoldungsgruppen A 1 bis A 16, C 1 bis C 3, R 1\nS. 590).                                                  und R 2, fortgeltender entsprechender landesrechtlicher\nBesoldungsgruppen sowie entsprechender Grundver-\n(2) Um 2,46 vom Hundert werden die Beträge in den          gütungen erhalten für die Monate März bis Mai 1999 eine\nAnlagen VIa bis VIi des Bundesbesoldungsgesetzes in der       einmalige Zahlung in Höhe des Betrages, der sich nach\nin Artikel 1 Abs. 1 bezeichneten Fassung erhöht.              dem jeweiligen maßgebenden Ruhegehaltssatz und\n(3) Die Anwärterbezüge in der Anlage VIII des Bundes-      den Anteilssätzen des Witwen- und Waisengeldes sowie\nbesoldungsgesetzes in der in Artikel 1 Abs. 1 bezeichne-      des Unterhaltsbeitrages aus den sich aus § 1 Abs. 1 erge-\nten Fassung werden ab 1. März 1999 um 2,9 vom Hundert         benden Beträgen berechnet; der Betrag vermindert sich\nerhöht.                                                       um ein Drittel für jeden der vorgenannten Kalendermo-\nnate, für den kein Anspruch auf Versorgung oder für den\n(4) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungs-          ein Anspruch aus einem Dienstverhältnis besteht.\nbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 1\nbis A 8 oder ein Grundgehalt nach Zwischenbesoldungs-            (2) Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen im\ngruppen zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt       Sinne des Artikels 1 Abs. 3 erhalten 180 Deutsche Mark,\num 85,87 Deutsche Mark, wenn ihren ruhegehaltfähigen          Witwen und versorgungsberechtigte geschiedene Ehe-\nDienstbezügen die Stellenzulage nach der Vorbemerkung         gatten 108 Deutsche Mark, Empfänger von Vollwaisen-\nNummer 27 Abs. 1 Buchstabe a oder b zu den Bundes-            geld 36 Deutsche Mark und Empfänger von Halbwaisen-\nbesoldungsordnungen A und B (Anlage I des Bundes-             geld 21,60 Deutsche Mark, wenn die zugrunde liegenden\nbesoldungsgesetzes) bei Eintritt in den Ruhestand nicht       Versorgungsbezüge höchstens 7 326,71 Deutsche Mark\nzugrunde gelegen hat.                                         betragen. Bei Hinterbliebenen ist als Betrag der zugrunde\nliegenden Versorgungsbezüge im Sinne des Satzes 1 der\nsich nach den Anteilssätzen des Witwen- und Waisen-\nArt ik e l 3                         geldes ergebende anteilige Betrag anzusetzen. Die in\nSatz 1 genannten Beträge für die einmalige Zahlung ver-\nEinmalzahlung                            mindern sich um ein Drittel für jeden der vorgenannten\nKalendermonate, für den kein Anspruch auf Versorgung\n§1                               oder für den ein Anspruch aus einem Dienstverhältnis\nEmpfänger von Dienstbezügen                     besteht.\n(3) Zu den laufenden Versorgungsbezügen im Sinne\n(1) Beamte, Richter und Soldaten in den Besoldungs-\nder Absätze 1 und 2 gehören auch der Ausgleich und der\ngruppen A 1 bis A 16, C 1 bis C 3, R 1 und R 2 sowie in fort-\nMindestbelassungsbetrag nach Artikel 2 § 2 Abs. 1 bis 3\ngeltenden entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften\nund Artikel 3 § 3 Abs. 2 bis 4 des 2. Haushaltsstrukturge-\nerhalten für die Monate März bis Mai 1999 eine einmalige\nsetzes. Bei Empfängern von Mindestversorgungsbezügen\nZahlung in Höhe von 300 Deutschen Mark; sie vermindert\ngilt der jeweils maßgebende Mindestruhegehaltssatz; Ab-\nsich um 100 Deutsche Mark für jeden dieser Kalender-\nsatz 2 ist im Falle der Gewährung von Mindestversorgung\nmonate, für den kein Anspruch auf Dienstbezüge besteht\nnicht anzuwenden. Empfänger von Ausgleichsbezügen\noder bereits aus einem anderen Rechtsverhältnis im\nnach § 11a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Soldatenversorgungs-\nöffentlichen Dienst (§ 40 Abs. 6 des Bundesbesoldungs-\ngesetzes erhalten die einmalige Zahlung nach § 1.\ngesetzes) eine einmalige Zahlung gewährt worden ist. § 2\nAbs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung gilt           (4) § 1 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.\nentsprechend.\n§3\n(2) Werden Dienstbezüge anteilig gewährt, gilt dies ent-\nsprechend für die einmalige Zahlung. Die §§ 7 und 54                                    Zahlung\ndes Bundesbesoldungsgesetzes sind entsprechend an-               (1) Die einmalige Zahlung wird für jeden Berechtigten\nzuwenden.                                                     nur einmal gewährt. Sie bleibt bei sonstigen Besoldungs-\n(3) Maßgebend für die Bestimmung des anspruchs-            und Versorgungsleistungen unberücksichtigt. Bei mehre-\nberechtigten Personenkreises nach Absatz 1 und für            ren Dienstverhältnissen gilt § 5 des Bundesbesoldungs-\nAbsatz 2 sind die Verhältnisse am 1. März 1999. Soweit an     gesetzes entsprechend.\ndiesem Tag kein Anspruch auf Dienstbezüge bestanden              (2) Der Anspruch aus einem Dienstverhältnis geht dem\nhat, ist maßgebend der erste Tag mit Anspruch auf Dienst-     Anspruch aus dem Rechtsverhältnis als Versorgungsemp-\nbezüge im Zeitraum nach Absatz 1. Der Anspruch auf die        fänger vor. Der Anspruch aus einem späteren Rechts-\neinmalige Zahlung richtet sich gegen den Dienstherrn,         verhältnis als Versorgungsempfänger geht dem Anspruch\nder die Dienstbezüge an dem Stichtag zu zahlen hat.           aus einem früheren Rechtsverhältnis als Versorgungs-","2200           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 24. November 1999\nempfänger vor. Beim Zusammentreffen von Ruhegehalt                                    Art ik e l 8\nmit Hinterbliebenenversorgung bemisst sich die einmalige                           Ände rung de r\nZahlung nach dem Ruhegehalt; sie wird neben dem Ruhe-                        Z w eiten Besoldungs-\ngehalt gezahlt. Ruhens- und Anrechnungsvorschriften                         Ü be rga ngsve rordnung\nsowie Vorschriften über die anteilige Kürzung finden keine\nAnwendung.                                                       In § 14 Abs. 3 der Zweiten Besoldungs-Übergangs-\nverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\n(3) Im Sinne der Absätze 1 und 2 stehen der einmaligen     27. November 1997 (BGBl. I S. 2764), die zuletzt durch\nZahlung entsprechende Leistungen aus einem anderen            Artikel 3 des Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I\nRechtsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 40 Abs. 6 des      S. 2026) geändert worden ist, wird die Zahl „1999“ durch\nBundesbesoldungsgesetzes) nach diesen Vorschriften            die Zahl „2002“ ersetzt.\ngleich, auch wenn die Regelungen im Einzelnen nicht\nübereinstimmen. Dem öffentlichen Dienst im Sinne des\nSatzes 1 steht der Dienst bei öffentlich-rechtlichen Reli-                               Teil 3\ngionsgesellschaften und ihren Verbänden gleich.\nÜbergangs- und Schlussvorschriften\nArt ik e l 4                                                 Art ik e l 9\nBerechnungs-                                      Umsetzung der Entscheidung\nund Anpa ssungsvorsc hrift e n                          de s Bunde sve rfa ssungsge ric ht s z um\n(1) Bei der Berechnung der Erhöhungen nach den Arti-        Familienzuschlag für dritte und w eitere\nkeln 1 und 2 sowie den Berechnungen nach Artikel 3 sind                Kinde r für die Ve rga nge nhe it\nsich ergebende Bruchteile eines Pfennigs unter 0,5 abzu-                und die Jahre 1999 und 2000\nrunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden;\nabweichend davon sind die Beträge der Stufe 1 des                                         §1\nFamilienzuschlags oder der diesem Bezügebestandteil                                 Nachzahlungen\nentsprechende Betrag auf den nächsten Pfennig zu                            für Kläger und Widerspruchs-\nerhöhen, soweit der ermittelte Betrag nicht durch zwei teil-                 führer im Zeitraum bis 1998\nbar ist. Abweichend von Satz 1 sind bei den Erhöhungen\n(1) Die Kläger der Ausgangsverfahren der Entschei-\nnach Artikel 2 Abs. 2 sich ergebende Bruchteile einer\ndung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November\nDeutschen Mark entsprechend auf volle Deutsche Mark\n1998 – 2 BvL 26/91 u. a. – erhalten für den Zeitraum vom\nauf- oder abzurunden.\n1. Januar 1988 bis 31. Dezember 1998 für das dritte und\n(2) Das Bundesministerium des Innern macht die sich        jedes weitere in ihrem Ortszuschlag bzw. Familienzu-\nnach Artikel 1, Artikel 2 Abs. 2 und 3 ergebenden Anlagen     schlag zu berücksichtigende Kind monatliche Erhöhungs-\ndes Bundesbesoldungsgesetzes im Bundesgesetzblatt             beträge, die sich auf der Grundlage von 115 vom Hundert\nbekannt.                                                      des jeweiligen durchschnittlichen sozialhilferechtlichen\nGesamtbedarfs eines Kindes der in der genannten Ent-\nTeil 2                            scheidung des Bundesverfassungsgerichts bestimmten\nMaßgaben errechnen. Satz 1 gilt auch für Kläger und\nÄnderung sonstiger Vorschriften                   Widerspruchsführer, die ihren Anspruch innerhalb des\ngenannten Zeitraums geltend gemacht haben, ohne dass\nArt ik e l 5                         über ihren Anspruch schon abschließend entschieden\nworden ist. In den Fällen der Sätze 1 und 2 erfolgt die\nÄnde rung de s\nNachzahlung frühestens mit Wirkung ab dem 1. Januar\nBundesbesoldungsgesetzes\ndes Haushaltsjahres, in dem das Vorverfahren begonnen\nIn § 73 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der         hat. Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,\nFassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998               auf der Grundlage der vom Bundesverfassungsgericht\n(BGBl. I S. 3434) wird die Zahl „1999“ durch die Zahl         bezifferten Beträge und zugrunde gelegten Vergleichs-\n„2002“ ersetzt.                                               berechnungen die Erhöhungsbeträge bekannt zu machen.\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Versorgungsemp-\nArt ik e l 6                         fänger, denen innerhalb des in Absatz 1 bezeichneten\nÄnde rung de s                           Zeitraums ein Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 Satz 2\nBe a m t e nve rsorgungsge se t z e s                des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach § 47 Abs. 1\nIn § 107a Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgeset-       Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes für dritte und\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März            weitere Kinder zustand.\n1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033) wird die Zahl „1999“ durch      (3) Die Erhöhungsbeträge gelten nicht als steuerpflich-\ndie Zahl „2002“ ersetzt.                                      tige Einnahmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes.\nArt ik e l 7                                                     §2\nÄnde rung de s                                            Erhöhung des Familien-\nSolda t e nve rsorgungsge se t z e s                           zuschlags für die Jahre 1999 und 2000\nIn § 92a Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes in der        Der Familienzuschlag nach Anlage V des Bundesbesol-\nFassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1999 (BGBl. I           dungsgesetzes wird für die Jahre 1999 und 2000 für das\nS. 882, 1491), wird die Zahl „1999“ durch die Zahl „2002“     dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um je\nersetzt.                                                      200 DM erhöht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 24. November 1999                    2201\nA r t i k e l 10                           können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung\nNeubekanntmachungserlaubnisse                                durch Rechtsverordnungen geändert werden.\nDas Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut\ndes Bundesbesoldungsgesetzes und den Wortlaut der\ndurch Artikel 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie Artikel 8 geänder-\nten Verordnungen in der Fassung, die am ersten Tage des\nauf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalender-                                    A r t i k e l 12\nmonats gilt, im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nInkrafttreten\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit\nA r t i k e l 11                           Wirkung vom 1. März 1999 in Kraft.\nRückkehr zum\n(2) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel 9 § 2\ne inhe it lic he n Ve rordnungsra ng\nam 1. Januar 1999, Artikel 1, Artikel 2 Abs. 1, 2 und 4\nDie auf Artikel 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie Artikel 8 be-        am 1. Juni 1999 und Artikel 9 § 1 am Tage nach der\nruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen             Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 19. November 1999\nDer Bund esp räsid ent\nJ o hannes Rau\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDer Bund esminist er d es Innern\nSc hily\nDer B und esm inist er d er Finanzen\nH a n s Ei c h e l"]}