{"id":"bgbl1-1999-50-5","kind":"bgbl1","year":1999,"number":50,"date":"1999-11-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/50#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-50-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_50.pdf#page=18","order":5,"title":"Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten sowie zur Änderung anderer approbationsrechtlicher Vorschriften","law_date":"1999-11-10T00:00:00Z","page":2162,"pdf_page":18,"num_pages":31,"content":["2162           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999\nVerordnung\nzur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten\nsowie zur Änderung anderer approbationsrechtlicher Vorschriften\nVom 10. November 1999\nDas Bundesministerium für Gesundheit verordnet              vermittelt werden, derer es bedarf, den tierärztlichen Beruf\n– auf Grund des § 5 Satz 1 der Bundes-Tierärzteordnung        in seiner gesamten Breite verantwortlich unter besonderer\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Novem-            Berücksichtigung der Qualitätssicherung auszuüben.\nber 1981 (BGBl. I S. 1193), der durch Artikel 47 der Ver-      (2) Die tierärztliche Ausbildung umfasst\nordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278) geändert\n1. einen wissenschaftlich-theoretischen Studienteil der\nworden ist,\nVeterinärmedizin von viereinhalb Jahren mit 3 850\n– auf Grund des § 4 Abs. 1 der Bundesärzteordnung in der          Stunden Pflichtlehr- und Wahlpflichtveranstaltungen,\nFassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987                   die nicht überschritten werden dürfen, an einer Univer-\n(BGBl. I S. 1218), der durch Artikel 12 der Verordnung          sität oder an einer gleichgestellten Hochschule (Uni-\nvom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278) geändert worden           versität), in der die im Hinblick auf die spätere Anwen-\nist,                                                            dung im veterinärmedizinischen Bereich notwendigen\n– auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Aus-             Grundkenntnisse vermittelt werden;\nübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekannt-         2. einen praktischen Studienteil von 1 170 Stunden nach\nmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), der durch         § 21 Abs. 1 Nr. 4 und dem Abschnitt 3 mit\nArtikel 13 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I\na) 70 Stunden in mindestens zwei Wochen über Land-\nS. 278) geändert worden ist,\nwirtschaft, Tierzucht und Tierhaltung,\n– auf Grund des § 5 Abs. 1 der Bundes-Apothekerord-\nb) 150 Stunden in mindestens vier Wochen in der\nnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli\nkurativen Praxis einer Tierärztin, eines Tierarztes\n1989 (BGBl. I S. 1478, 1842), der durch Artikel 5 der Ver-\noder in einer unter tierärztlicher Leitung stehenden\nordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278) geändert\nTierklinik,\nworden ist:\nc) 75 Stunden in mindestens drei Wochen in der\nHygienekontrolle bei einer für die Hygieneüberwa-\nArt ikel 1                                   chung in Schlacht- oder Lebensmittelbetrieben zu-\nständigen Behörde unter Aufsicht einer Tierärztin\nAp p rob at ionsord nung\noder eines Tierarztes,\nf ür Tierärzt innen und Tierärzt e\nd) 100 Stunden in mindestens drei Wochen in der\nAbschnitt 1                                  Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei einer für\ndie Schlachttier- und Fleischuntersuchung in einem\nDie tierärztliche Ausbildung                           Schlachthof zuständigen Behörde unter Aufsicht\neiner Tierärztin oder eines Tierarztes,\n§1                                  e) 75 Stunden in mindestens zwei Wochen in der\nZiele und Gliederung                              Überwachung und Untersuchung von Lebensmit-\nder tierärztlichen Ausbildung                          teln,\n(1) Ziel der Ausbildung ist die wissenschaftlich und            f) 700 Stunden in mindestens vier Monaten in der\npraktisch ausgebildete Tierärztin und der wissenschaftlich            kurativen Praxis einer Tierärztin, eines Tierarztes\nund praktisch ausgebildete Tierarzt, die zur eigenverant-             oder in einer unter tierärztlicher Leitung stehenden\nwortlichen und selbständigen tierärztlichen Berufsaus-                Tierklinik oder ein Wahlpraktikum;\nübung im Sinne des § 1 der Bundes-Tierärzteordnung be-        3. folgende Prüfungen:\nfähigt sind. Es sollen\na) die Tierärztliche Vorprüfung, die in zwei Abschnitten\n1. die grundlegenden veterinärmedizinischen, naturwis-                abzulegen ist,\nsenschaftlichen, fächerübergreifenden und methodi-\nschen Kenntnisse,                                             b) die Tierärztliche Prüfung, die in drei Abschnitten\nabzulegen ist.\n2. praktische Fertigkeiten,\nDie Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des Hoch-\n3. geistige und ethische Grundlagen und                       schulrahmengesetzes beträgt für die gesamte Ausbildung\n4. eine dem Wohle von Mensch, Tier und Umwelt ver-            einschließlich der Prüfungszeit für den Dritten Abschnitt\npflichtete berufliche Einstellung                         der Tierärztlichen Prüfung fünf Jahre und sechs Monate.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999                   2163\n§2                              der Krankheiten von Tieren und ihrer Therapie auf die\nGesundheit des Menschen zu berücksichtigen.\nUnterrichtsveranstaltungen\n(6) In dem Querschnittsfach „Lebensmittel“ sind die\n(1) Die Universität vermittelt eine Ausbildung, die den in Studierenden auf der Grundlage der während des vorher-\n§ 1 Abs. 1 genannten Zielen entspricht und es den Studie-     gegangenen und parallel weitergeführten Studiums er-\nrenden ermöglicht, die Kenntnisse und Fähigkeiten zu          worbenen Kenntnisse an praxisrelevante Inhalte und Auf-\nerwerben, die in den in dieser Verordnung vorgesehenen        gaben des Tierarztes auf allen Stufen von der Urproduk-\nPrüfungen gefordert werden. Sie führt zu diesem Zweck\ntion bis zur Abgabe von Lebensmitteln an den Verbrau-\nin den in Anlage 1 genannten Fächern insbesondere Vor-\ncher heranzuführen. Dabei sind die Lehrinhalte der klini-\nlesungen, Seminare, klinische Demonstrationen und\nschen Veterinärmedizin unter besonderer Berücksichti-\nÜbungen, darunter Übungen am Tier, durch. Die Anzahl\ngung der Bestandsbetreuung und -begutachtung, des\nder Studierenden in den Seminaren, bei den klinischen\nTierschutzes, der Tierhygiene und Ökologie, der Tier-\nDemonstrationen und den Übungen wird durch die Uni-\nernährung und Futtermittelkunde, der Infektionskrankhei-\nversitäten an der Lehraufgabe ausgerichtet. Die Lehr-\nten, der Pathologie, der Pharmakologie und Toxikologie\ninhalte sind soweit wie möglich und zweckmäßig nicht\neinschließlich Rückstandsproblematik und Umweltkonta-\nam einzelnen Fachgebiet, sondern am Lehrgegenstand\nminanten und der Lebensmittelhygiene unter besonderer\nauszurichten. Es ist in ausreichendem Maße fächerüber-\nBerücksichtigung der Technologie der Lebensmittelher-\ngreifender Unterricht anzubieten. Der fächerübergreifende\nstellung, der Qualitätssicherung und Verkehrsfähigkeit\nUnterricht ist unter Beteiligung mehrerer Fachvertreter\nfächerübergreifend darzustellen. Die Studierenden sollen\ndurchzuführen und koordiniert zu gestalten. Näheres\ndabei Gelegenheit erhalten, die Ursachen und Wirkungen\nregelt die Studienordnung der jeweiligen Universität.\nvon Risiken und Fehlern bei der Lebensmittelproduktion\n(2) Während des Studiums haben die Studierenden min-       kennen zu lernen und kritische Kontrollpunkte zu erken-\ndestens an den in Absatz 1 Satz 2 genannten Unterrichts-      nen und zu bewerten.\nveranstaltungen teilzunehmen, die von der Universität als\nPflichtlehrveranstaltungen bezeichnet sind. Die Pflicht-\nlehr- und Wahlpflichtveranstaltungen sollen im Studien-                               Abschnitt 2\nhalbjahr durchschnittlich 30 Wochenstunden betragen,\ndürfen jedoch 33 Wochenstunden nicht überschreiten. Sie\nPrüfungsvorschriften\nmüssen die in der Anlage 1 aufgeführten Fachgebiete mit\nden vorgesehenen Stundenzahlen enthalten und in den in                           Unterabschnitt 1\nAnlage 2 vorgesehenen Studienjahren angeboten werden.                       Allge m e ine Vorsc hrift e n\n(3) Die Universität hat Wahlpflichtveranstaltungen in\nFächern der Anlage 1 anzubieten, an denen die Studieren-                                    §3\nden im Umfange von mindestens 308 Stunden vom 1. bis                             Prüfungsausschüsse\n9. Semester, davon mindestens 84 Stunden in Fachgebie-\nten des Naturwissenschaftlichen und Anatomisch-physio-           (1) Bei jeder Universität wird je ein staatlicher Prüfungs-\nlogischen Abschnittes der Tierärztlichen Prüfung, minde-      ausschuss für die Tierärztliche Vorprüfung und für die\nstens 42 Stunden in Fachgebieten des Ersten Abschnittes       Tierärztliche Prüfung gebildet.\nder Tierärztlichen Prüfung, mindestens 42 Stunden in             (2) Jeder Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsit-\nFachgebieten des Zweiten Abschnittes der Tierärztlichen       zenden, dem die Aufsicht über die Prüfungen und deren\nPrüfung und mindestens 42 Stunden in Fachgebieten des         ordnungsgemäße Durchführung obliegt, einem oder meh-\nDritten Abschnittes der Tierärztlichen Prüfung teilzuneh-     reren Stellvertretern und weiteren Mitgliedern. Die Mitglie-\nmen haben.                                                    der des Prüfungsausschusses werden nach Anhören der\n(4) Die Studierenden haben während des 8. und              Universität von der zuständigen Behörde für bestimmte\n9. Semesters an den Pflichtlehrveranstaltungen in dem         Prüfungsfächer als Prüfer und für jeweils nicht mehr als\nQuerschnittsfach „Klinik“ und in dem Querschnittsfach         vier Jahre schriftlich bestellt. Als Vorsitzende und Stell-\n„Lebensmittel“ teilzunehmen.                                  vertreter werden Professoren der Universität, als weitere\nMitglieder Professoren oder anderes Lehrpersonal der\n(5) In dem Querschnittsfach „Klinik“ sind die Studieren-   Fächer, die Gegenstand der Prüfung sind, bestellt.\nden auf der Grundlage der während des vorhergegange-\nnen und parallel weitergeführten Studiums erworbenen             (3) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende mit Zu-\nKenntnisse an praxisrelevante Inhalte und Aufgaben bei        stimmung der zuständigen Behörde eine Lehrperson mit\nder klinischen Behandlung von Haus- und Nutztieren her-       der vorläufigen Wahrnehmung der Prüfungsgeschäfte be-\nanzuführen. Dabei sind Lehrinhalte der Inneren Medizin,       auftragen.\nder Physiologie und Pathologie der Fortpflanzung, der\nHerdenbetreuung und Maßnahmen zur Bestandsprophy-                                           §4\nlaxe und der Chirurgie unter Beteiligung der pathologi-\nZuständiger Prüfungsausschuss\nschen Anatomie, der klinischen Pharmakologie, der Tier-\nernährung, der Tierzucht, der Tierhaltung, des tierärzt-         Die Studierenden legen die einzelnen Abschnitte der\nlichen Berufsrechts, des Tierschutzes und der Verhaltens-     Tierärztlichen Vorprüfung und der Tierärztlichen Prüfung\nkunde, der topographischen Anatomie, der Infektions-          vor dem zuständigen Prüfungsausschuss an der Univer-\nkrankheiten und der Tierseuchenbekämpfung fächerüber-         sität ab, an der sie im Zeitpunkt der Meldung zur Prüfung\ngreifend darzustellen. Die Studierenden sollen dabei Gele-    im Studienfach Veterinärmedizin immatrikuliert sind oder\ngenheit erhalten, Entstehung, Diagnose und Therapie von       zuletzt immatrikuliert waren. Wiederholungsprüfungen sind\nKrankheiten an konkreten Einzelfällen zu erkennen und zu      bei dem Prüfungsausschuss abzulegen, bei dem die Prü-\nbearbeiten. Dabei sind auch die möglichen Auswirkungen        fung nicht bestanden wurde.","2164           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999\n§5                                  (4) Bei Wiederholungsprüfungen ist der Prüfungsverlauf\nMeldung zur Prüfung                        zu protokollieren.\n(1) Für jeden Prüfungsabschnitt ist ein Antrag auf Zulas-\nsung an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu                                          §8\nrichten. Dem Antrag sind beizufügen:                                                Form der Prüfung\n1. der Personalausweis,                                          (1) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt,\n2. der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung,             sind die Prüfungen mündlich. Die Universität kann in den\nbei Zeugnissen, die außerhalb des Geltungsbereichs        Prüfungsfächern schriftliche Prüfungen durchführen. Im\ndieser Verordnung erworben wurden, auch der Aner-         Falle des Nichtbestehens dieser Prüfung gilt § 15 Abs. 1\nkennungsbescheid der zuständigen Behörde,                 Satz 3 entsprechend. Statt der mündlichen oder schrift-\nlichen Prüfung kann die Universität die Prüfungsnote\n3. die erforderlichen Ausbildungsnachweise.                   von Prüfungsfächern auch durch studienbegleitende, be-\n(2) Die Nachweise sind in Urschrift oder in amtlich be-    wertete Leistungskontrollen ermitteln; die Studierenden\nglaubigter Abschrift vorzulegen. Über die Anerkennung         haben diese Prüfungsform vorab schriftlich zu beantra-\nvon Nachweisen, die diesen Voraussetzungen nicht ent-         gen. Die Erbringung der Nachweise über die regelmäßige\nsprechen, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsaus-        und erfolgreiche Teilnahme an den Seminaren und Übun-\nschusses. Die Nachweise werden bis zum Abschluss des          gen bleibt unberührt. Im Falle des Nichtbestehens einer\nbetreffenden Prüfungsabschnitts zu den Prüfungsakten          Leistungskontrolle gilt § 15 Abs. 1 Satz 3 entsprechend\ngenommen und anschließend wieder zurückgegeben.               mit der Maßgabe, dass die Prüfung mündlich abzulegen\nist. Die Universität legt die Prüfungsfächer, in denen Prü-\n§6                               fungen nach Satz 2 oder Leistungskontrollen nach Satz 4\ndurchgeführt werden sollen, die Antragstellung nach\nZulassung zur Prüfung\nSatz 4 und erforderlichenfalls Abweichungen von den §§ 9\n(1) Über die Zulassung zu einem Prüfungsabschnitt ent-     und 10 fest.\nscheidet für den Prüfungsausschuss der Vorsitzende.\n(2) In der Regel sollen nicht mehr als fünf Studierende\n(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Studieren-     gemeinsam geprüft werden.\nden die vorgeschriebenen Nachweise nicht beibringen\noder nach Absatz 3 oder nach § 15 Abs. 1 Satz 4 eine Prü-        (3) Der Prüfungsteil des Querschnittsfaches „Lebens-\nfung nicht wiederholen dürfen.                                mittel“ des Faches „Lebensmittelkunde“ wird als Kolle-\ngialprüfung unter Beteiligung des Vertreters des Faches\n(3) Nach Zulassung zur Prüfung sind alle Prüfungen in      „Lebensmittelkunde“ und eines Vertreters eines an der\nden jeweiligen Abschnitten der Tierärztlichen Vorprüfung      Lehre des Querschnittsfaches „Lebensmittel“ beteiligten\nund der Tierärztlichen Prüfung einschließlich aller eventu-   Fachgebietes abgehalten.\nell notwendig werdenden Wiederholungsprüfungen inner-\nhalb von neun Monaten abzuschließen. Bei Nichteinhal-            (4) Machen Studierende durch ein ärztliches Zeugnis\ntung dieser Frist gilt vorbehaltlich der Regelungen von       glaubhaft, dass sie wegen einer körperlichen Behinderung\n§ 10 Abs. 2 Satz 1 der Prüfungsabschnitt als endgültig        die Prüfung ganz oder teilweise nicht in der vorgesehenen\nnicht bestanden. § 15 Abs. 1 Satz 4 ist anzuwenden.           Form ablegen können, hat der Vorsitzende die Erbringung\ngleichwertiger Prüfungsleistungen in einer anderen Form\nzu gestatten.\n§7\nAblegung der Prüfung\n§9\n(1) Die Prüfungen sind von den für die betreffenden Prü-\nfungsfächer bestellten oder beauftragten Mitgliedern des                             Prüfungstermin\nPrüfungsausschusses abzunehmen. Die Prüfung kann auf             Die Prüfungen sollen in den vorlesungsfreien Zeiten\nBeschluss des Prüfungsausschusses in jedem Prüfungs-          stattfinden; sie sollen in der Regel, ausgenommen Wieder-\nfach auch von mehreren Prüfern abgenommen werden.             holungsprüfungen, bis zum Beginn der nächsten Vor-\n§ 8 Abs. 3 bleibt unberührt.                                  lesungszeit beendet sein. Der Vorsitzende setzt im Beneh-\n(2) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter kann an den   men mit den beteiligten Prüfern die Prüfungstermine fest.\nPrüfungen teilnehmen und Prüfungsfragen stellen. Bei          Die Prüfungen im Zweiten und Dritten Abschnitt der Tier-\nWiederholungsprüfungen hat außer dem Prüfer der Vor-          ärztlichen Prüfung sind so festzulegen, dass der Zeitraum\nsitzende oder ein von diesem bestimmtes Ausschuss-            nach § 1 Abs. 2 Satz 2 nicht überschritten wird.\nmitglied anwesend zu sein; er kann dabei auch Prüfungs-\nfragen stellen.                                                                             § 10\n(3) Die zuständige Behörde kann zu den mündlichen                              Ladung zur Prüfung,\nPrüfungen Beobachter entsenden. Der Vorsitzende des                                    Versäumnis\nPrüfungsausschusses hat nach vorheriger Anmeldung\n(1) Den Studierenden ist der Prüfungstermin spätestens\njeweils bis zu fünf Studierenden der Veterinärmedizin, die\nsieben Tage vor dem Termin gegen Bestätigung bekannt-\nzur gleichen Prüfung bereits zugelassen sind oder sich in\nzugeben.\ndem der betreffenden Prüfung vorausgehenden Ausbil-\ndungsabschnitt befinden, sowie einem Vertreter der zu-           (2) Versäumen Studierende aus triftigem Grund einen\nständigen Tierärztekammer zu gestatten, bei der Prüfung,      Prüfungstermin oder die Frist zur Abgabe eines schrift-\ndie Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses          lichen Befundprotokolls, so sind sie zu einer neuen Prü-\nausgenommen, anwesend zu sein, soweit nicht einer der         fung zu laden, die nicht als Wiederholungsprüfung gilt,\nzu Prüfenden widerspricht.                                    oder ihnen ist eine neue Frist zu setzen. Der Grund der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999              2165\nVersäumnis ist dem Vorsitzenden unverzüglich auch               (2) Die Note in dem Prüfungsfach „Lebensmittelkunde“\nschriftlich mitzuteilen und auf Verlangen glaubhaft zu        einschließlich Querschnittsfach „Lebensmittel“ setzt sich\nmachen. Im Falle der Versäumnis wegen Krankheit ist           aus dem Durchschnitt des Prüfungsanteils der Lebens-\nzusätzlich eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Der       mittelkunde und des Prüfungsanteils gemäß § 8 Abs. 3\nVorsitzende kann verlangen, dass das Zeugnis eines            zusammen.\nGesundheitsamtes vorgelegt wird. Die Leistungen der\n(3) Das Prüfungsergebnis ist den Studierenden jeweils\nStudierenden in der betreffenden Prüfung gelten bei Ver-\nnach Abschluss der Prüfung in einem Prüfungsfach be-\nsäumnis ohne triftigen Grund als „nicht ausreichend“.\nkannt zu geben.\n(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn die Studierenden\neine Prüfung abbrechen oder von ihr zurücktreten.                                         § 13\n(4) Studierende, die sich ohne triftigen Grund späte-                          Unregelmäßigkeiten\nstens ein Studienjahr nach dem für sie frühestmöglichen\nZeitpunkt und Studierende, die sich ein halbes Jahr vor         Stören Studierende den ordnungsgemäßen Ablauf der\ndem für sie letztmöglichen Zeitpunkt nicht zu einer Prü-      Prüfung oder unternehmen sie eine Täuschung, so kann\nfung gemeldet haben, sind vom Vorsitzenden des Prü-           der Prüfer die Prüfung dieser Studierenden abbrechen.\nfungsausschusses von Amts wegen zu einer Pflichtstu-          Der Vorsitzende kann im Benehmen mit den beteiligten\ndienberatung zu laden.                                        Prüfern die Leistungen dieser Studierenden in der betref-\nfenden Prüfung für „nicht ausreichend“ oder in besonders\n§ 11                             schwerwiegenden Fällen den Prüfungsabschnitt für nicht\nbestanden erklären.\nPrüfungsziel\n(1) In der Prüfung ist zu ermitteln, ob die Studierenden                               § 14\nsich die Kenntnisse und Fertigkeiten angeeignet haben,\ndie sie für die Fortführung des Studiums und für die Aus-\nPrüfungsergebnis\nübung des tierärztlichen Berufs benötigen. Die Prüfung          (1) Der Vorsitzende stellt die Prüfungsergebnisse fest\nsoll sich auch darauf erstrecken, ob die Studierenden die     und erteilt die Zeugnisse nach den Anlagen 4 bis 8. In den\nin vorangegangenen Prüfungsabschnitten nachgewiese-           Zeugnissen werden die Prüfungsnoten für die Prüfungs-\nnen Grundkenntnisse theoretisch und praktisch anzuwen-        fächer sowie nach Bestehen der Tierärztlichen Vorprüfung\nden verstehen und ob sie die gebräuchlichen Fachaus-          und der Tierärztlichen Prüfung die Gesamtergebnisse auf-\ndrücke beherrschen.                                           geführt. Nach § 62 angerechnete Prüfungen sind auf den\n(2) Steht ein Patient oder ein anderes Prüfungsobjekt,     Zeugnissen besonders zu vermerken.\nan dem die Studierenden zu prüfen sind, nicht zur Verfü-        (2) Ein Prüfungsfach ist bestanden, wenn die Studieren-\ngung, so entscheidet der Prüfer, wie die Prüfung sach-        den wenigstens die Prüfungsnote „ausreichend“ erhalten\ngemäß, gegebenenfalls am Phantom oder Modell, durch-          haben.\nzuführen ist.\n(3) Ein Abschnitt der Tierärztlichen Vorprüfung oder der\nTierärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn die Studieren-\n§ 12                             den alle Prüfungsfächer des betreffenden Abschnitts be-\nPrüfungsnoten                          standen haben.\n(1) Die Noten werden von den Prüfern festgelegt. Über        (4) Das Gesamtergebnis der Tierärztlichen Vorprüfung\nden Verlauf der Prüfung hat der Prüfer oder ein von dem       und der Tierärztlichen Prüfung ergibt sich jeweils aus dem\nVorsitzenden bestimmter Protokollführer jeweils eine Nie-     Durchschnitt der in den zugehörigen Abschnitten erzielten\nderschrift nach dem Muster der Anlage 3 anzufertigen,         Prüfungsnoten für die Prüfungsfächer. Die Durchschnitts-\naus der der Gegenstand der Prüfung und die Bewertung          note ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen, dabei bleibt\nder Leistungen ersichtlich sind. Für die Bewertung der Lei-   die dritte Dezimalstelle unberücksichtigt. Die Gesamtnote\nstungen sind folgende Prüfungsnoten zu verwenden:             lautet\n„sehr gut“ (1)             = eine hervorragende Leistung,     „sehr gut“         bei einem Zahlenwert bis 1,49\n„gut“ (2)                  = eine Leistung, die erheblich     „gut“              bei einem Zahlenwert von 1,50 bis 2,49\nüber den durchschnittlichen\nAnforderungen liegt,            „befriedigend“     bei einem Zahlenwert von 2,50 bis 3,49\n„befriedigend“ (3)         = eine Leistung, die in jeder Hin- „ausreichend“      bei einem Zahlenwert von 3,50 bis 4,00.\nsicht durchschnittlichen An-    Über das Bestehen der Tierärztlichen Vorprüfung wird ein\nforderungen gerecht wird,       Zeugnis nach dem Muster der Anlage 5 und über das\n„ausreichend“ (4)          = eine Leistung, die trotz ihrer   Bestehen der Tierärztlichen Prüfung ein Zeugnis nach\nMängel noch den Anforderun-     dem Muster der Anlage 8 erstellt, in dem jeweils neben\ngen genügt,                     dem Gesamtergebnis der Zahlenwert in Klammern anzu-\ngeben ist. Haben Studierende die Tierärztliche Vorprüfung\n„nicht ausreichend“ (5) = eine Leistung, die wegen er-        oder die Tierärztliche Prüfung nicht bestanden, wird ein\nheblicher Mängel den Anfor-     Gesamtergebnis nicht ermittelt; sind nach § 62 Prüfungen\nderungen nicht mehr genügt.     angerechnet worden, so wird ein Gesamtergebnis nicht\nDie Prüfungsnote „nicht ausreichend“ darf bei einer           ermittelt, es sei denn, der Vorsitzende des Prüfungsaus-\nmündlichen Prüfung nur erteilt werden, wenn die Studie-       schusses stellt fest, dass die im übrigen erzielten Prü-\nrenden mindestens 20 Minuten geprüft worden sind; sie         fungsnoten die Ermittlung eines aussagekräftigen Gesamt-\nist in der Niederschrift kurz zu begründen.                   ergebnisses zulassen.","2166          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999\n§ 15                                a) Physik,\nWiederholung der Prüfung                         b) Allgemeiner Radiologie einschließlich Strahlenphy-\n(1) Studierende können die Prüfung in nicht bestande-             sik,\nnen Prüfungsfächern eines Prüfungsabschnitts einmal              c) Chemie,\nwiederholen. Dies gilt nicht für die Prüfung gemäß § 18\nd) Botanik einschließlich Futter-, Gift- und Heilpflan-\nAbs. 2. Für Prüfungen, zu denen sich die Studierenden\nzenkunde und\nunmittelbar nach der für die jeweilige Prüfung erforder-\nlichen Mindeststudienzeit melden, gelten für das erstma-         e) Biometrie\nlige Ablegen der Prüfung im Falle des Nichtbestehens die         regelmäßig und mit Erfolg, vorbehaltlich des Absat-\nPrüfung als nicht abgelegt. § 10 Abs. 2 gilt entsprechend.       zes 2, teilgenommen hat, und\nWird ein Prüfungsfach nach einmaliger Wiederholung\nnicht bestanden, so erklärt der Vorsitzende den betreffen-   3. an einem von der Universität durchgeführten oder vom\nden Abschnitt der Tierärztlichen Vorprüfung oder der             Vorsitzenden des Prüfungsausschusses als gleichwer-\nTierärztlichen Prüfung für nicht bestanden. Eine weitere         tig anerkannten Kursus der medizinischen Terminolo-\nWiederholung ist auch nach erneutem Studium der Vete-            gie regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen hat. Der\nrinärmedizin nicht möglich. Der Vorsitzende unterrichtet         Nachweis kann dadurch ersetzt werden, dass Latein-\ndie anderen Universitäten sowie die für die Anrechnung           kenntnisse oder Griechischkenntnisse nach der Maß-\nvon Studienleistungen zuständigen Behörden.                      gabe des Beschlusses der Kultusministerkonferenz\nvom 26. Oktober 1979 (Gemeinsames Ministerialblatt\n(2) Zu den Wiederholungsprüfungen werden die Studie-          1980 S. 642) oder den Erwerb des Kleinen Latinums\nrenden durch den Vorsitzenden geladen. Eine Wiederho-            nachgewiesen werden.\nlungsprüfung darf frühestens drei Wochen nach erfolglos\nabgelegter Prüfung durchgeführt werden.                         (2) Die Universität kann den Studierenden anbieten,\ninnerhalb des ersten Monats nach Beginn des ersten Stu-\n(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann im       diensemesters in einer mündlichen Prüfung nachzuwei-\nEinvernehmen mit dem Prüfer und mit Zustimmung der           sen, dass sie über ausreichende Kenntnisse in den Fä-\nStudierenden bestimmen, dass die Wiederholungsprü-           chern Physik, Chemie, Zoologie oder Botanik verfügen.\nfung in Form einer schriftlichen Prüfung durchgeführt wird.  Der Nachweis der ausreichenden Kenntnisse gemäß § 19\nin einem oder mehreren dieser Fächer gilt als bestandene\n§ 16                            Prüfung im Sinne des § 17 und als Nachweis im Sinne von\nMitteilung des Prüfungsergebnisses                Absatz 1. Bei Nichtbestehen der Prüfung in einem oder\nmehreren Fächern gilt für die Prüfung in dem entspre-\nDer Vorsitzende teilt nach Abschluss der Tierärztlichen\nchenden Fach § 15 Abs. 1 Satz 3.\nPrüfung der zuständigen Behörde die Namen der Studie-\nrenden und die Prüfungsergebnisse mit.\n§ 19\nInhalt der Prüfung\nUnterabschnitt 2\n(1) Die Prüfungen in den Prüfungsfächern Physik, Che-\nN a t urw isse nsc ha ft lic he r Absc hnit t           mie, Zoologie und Botanik erstrecken sich auf die für das\nde r Tie rä rz t lic he n Vorprüfung                Verständnis biologischer Vorgänge und für die spätere\nVorphysik um                           Anwendung im veterinärmedizinischen Bereich wesent-\nlichen Grundkenntnisse.\n§ 17\n(2) Die Prüfung in dem Prüfungsfach Allgemeine Radio-\nPrüfungsfächer                         logie erstreckt sich auf die Eigenschaften und Wirkungen\nDas Vorphysikum umfasst die Prüfungsfächer                ionisierender Strahlen, besonders deren Wirkungen auf\nTiere, Lebensmittel und Futtermittel, auf die Bedeutung\n1. Physik,\nsolcher Strahlen in der Radiodiagnostik und Radiothera-\n2. Chemie,                                                   pie im Bereich der Veterinärmedizin sowie auf die Maß-\n3. Zoologie,                                                 nahmen zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften über\nden Strahlenschutz. Die Methoden zum Nachweis der\n4. Botanik einschließlich Futter-, Gift- und Heilpflanzen-   Strahleneinwirkungen und einer Kontamination mit radio-\nkunde und                                                aktiven Stoffen sind zu berücksichtigen.\n5. Allgemeine Radiologie.\nDie Prüfungen sollen innerhalb von vier Wochen abgelegt                         Unterabschnitt 3\nwerden.\nAna t om isc h- physiologisc he r Absc hnit t\n§ 18                                      de r Tie rä rz t lic he n Vorprüfung\nPhysik um\nNachweise\n(1) Wer sich für die Zulassung zur Prüfung bewirbt, hat                                § 20\nnachzuweisen, dass er nach Erwerb der Hochschulzu-\nPrüfungsfächer\ngangsberechtigung\nDas Physikum umfasst die Prüfungsfächer\n1. mindestens ein Studienjahr (zwei Semester) Veterinär-\nmedizin studiert,                                        1. Anatomie,\n2. an den Seminaren und Übungen in                           2. Histologie und Embryologie,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999             2167\n3. Physiologie,                                                                          § 24\n4. Physiologische Chemie (Biochemie) und                                             Physiologie\n5. Tierzucht und Genetik.                                        In dem Prüfungsfach Physiologie haben die Studieren-\nden eine Übungsaufgabe aus dem Bereich der Physiolo-\nDie Prüfungen sollen innerhalb von sechs Wochen abge-         gie zu lösen oder auszuwerten und sie zu erläutern und\nlegt werden.                                                  ihre Kenntnisse über die physiologischen Grundlagen der\nLebensvorgänge und den normalen Funktionsablauf ein-\n§ 21                              zelner Organsysteme und ihre Regulation im Gesamtorga-\nNachweise                            nismus nachzuweisen. Die Ernährungsphysiologie ist zu\nberücksichtigen.\n(1) Wer sich für die Zulassung zur Prüfung bewirbt, hat\nnachzuweisen, dass er nach Erwerb der Hochschulzu-                                       § 25\ngangsberechtigung\nPhysiologische Chemie (Biochemie)\n1. mindestens zwei Studienjahre Veterinärmedizin stu-\ndiert hat,                                                   In dem Prüfungsfach Physiologische Chemie (Bio-\nchemie) haben die Studierenden eine Übungsaufgabe\n2. das Vorphysikum vor nicht mehr als eineinhalb Stu-         zu lösen oder auszuwerten und sie zu erläutern und\ndienjahren bestanden hat,                                 ihre Kenntnisse über die physiologisch-chemischen (bio-\n3. an den Seminaren und Übungen in                            chemischen) und molekularbiologischen Grundlagen der\nLebensvorgänge und ihrer Steuerung nachzuweisen. Die\na) Anatomie,                                              Biochemie der Ernährung ist zu berücksichtigen.\nb) Histologie,\n§ 26\nc) Embryologie,\nTierzucht und Genetik\nd) Physiologie,\nIn dem Prüfungsfach Tierzucht und Genetik haben die\ne) Physiologischer Chemie (Biochemie),\nStudierenden ein Haustier hinsichtlich seines Nutz- oder\nf) Futtermittelkunde,                                     Zuchtwertes zu beurteilen und nachzuweisen, dass sie\nsich ausreichende Kenntnisse in der Genetik sowie in der\ng) Tierzucht und Genetik einschließlich Rassenlehre\nZucht von Haustieren angeeignet haben.\nund Tierbeurteilung und\nh) Klinischer Propädeutik\nUnterabschnitt 4\nregelmäßig und mit Erfolg teilgenommen hat,\nErst e r Absc hnit t\n4. an einer 70-stündigen Übung der Universität in min-                   der Tierärztlichen Prüfung\ndestens zwei Wochen über Landwirtschaft, Tierzucht\nund Tierhaltung auf einem Lehrgut teilgenommen hat                                   § 27\nund\nPrüfungsfächer\n5. mindestens 84 Stunden an Wahlpflichtveranstaltungen\nin Fächern nach Nummer 3 teilgenommen hat.                   Der Erste Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung umfasst\ndie Prüfungsfächer\n(2) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 4 gilt auch\nals erfüllt, wenn eine abgeschlossene landwirtschaftliche     1. Virologie,\nLehre mit Gehilfenprüfung, ein vierwöchiges landwirt-         2. Bakteriologie und Mykologie,\nschaftliches Praktikum in einem anerkannten Lehrbetrieb       3. Parasitologie,\noder eine andere vergleichbare und von der Universität\nanerkannte Ausbildung absolviert wurde.                       4. Tierernährung und\n5. Tierhaltung und Tierhygiene.\n§ 22                              Die Prüfungen sollen innerhalb von sechs Wochen abge-\nAnatomie                             legt werden.\nIn dem Prüfungsfach Anatomie haben die Studierenden\n§ 28\nden Inhalt einer Körperhöhle vollständig oder teilweise zu\nerläutern, gegebenenfalls auch herauszunehmen und je                                 Nachweise\nein Thema über den Bewegungsapparat und die Organe               Wer sich für die Zulassung zur Prüfung bewirbt, hat\noder Organsysteme anhand vorhandener oder anzuferti-          nachzuweisen, dass er\ngender Präparate zu behandeln.\n1. die Tierärztliche Vorprüfung bestanden und danach\nmindestens eineinhalb Studienjahre Veterinärmedizin\n§ 23                                  studiert hat,\nHistologie und Embryologie                    2. nach Bestehen der Tierärztlichen Vorprüfung (§ 20) an\nIn dem Prüfungsfach Histologie und Embryologie haben           den Seminaren und Übungen in\ndie Studierenden ihre Kenntnisse in der Zellen-, Gewebe-          a) Allgemeiner Pathologie,\nund Organlehre am mikroskopisch-anatomischen Präpa-\nrat sowie in der allgemeinen und speziellen Entwicklungs-         b) Bakteriologie und Mykologie,\nlehre nachzuweisen.                                               c) Virologie,","2168           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999\nd) Parasitologie,                                         Nutztiere und die Bedeutung der Umwelteinflüsse für die\ne) Tierernährung und                                      Gesundheit und Leistung der Tiere sowie auf die Auswir-\nkungen der Tierhaltung auf die Umwelt. Bei Tieren, die der\nf) Immunologie                                            Gewinnung von Lebensmitteln dienen, ist die Auswirkung\nregelmäßig und mit Erfolg teilgenommen hat,               der Haltung auf die Qualität der gewonnenen Lebensmittel\nzu berücksichtigen.\n3. ein Praktikum nach § 54 Abs. 1 oder eine andere ver-\ngleichbare von der Universität anerkannte Ersatzaus-\nbildung absolviert hat und                                                   Unterabschnitt 5\n4. mindestens 42 Stunden an Wahlpflichtveranstaltungen                          Z w e it e r Absc hnit t\nin Fächern des § 27 teilgenommen hat.                                 der Tierärztlichen Prüfung\n§ 29                                                           § 34\nVirologie                                                 Prüfungsfächer\nIn dem Prüfungsfach Virologie haben die Studierenden         Der Zweite Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung umfasst\nihre Kenntnisse über die veterinärmedizinisch wichtigen       die Prüfungsfächer\nVirusarten, über Ätiologie, Verlauf, Diagnose, Verhütung\nund Bekämpfung der durch sie hervorgerufenen Erkran-          1. Allgemeine Pathologie und spezielle pathologische\nkungen bei Tieren sowie ihre Bedeutung für die Gesund-           Anatomie und Histologie,\nheit des Menschen nachzuweisen. Dabei sind Fragen der         2. Innere Medizin,\nImmunologie, der Epidemiologie und der Tierseuchen-\n3. Chirurgie einschließlich klinischer Radiologie,\nlehre zu berücksichtigen.\n4. Physiologie und Pathologie der Fortpflanzung,\n§ 30                             5. Geflügelkrankheiten und\nBakteriologie und Mykologie                    6. Pharmakologie und Toxikologie.\nIn dem Prüfungsfach Bakteriologie und Mykologie            Die Prüfungen sollen innerhalb von zehn Wochen abgelegt\nhaben die Studierenden ein mikrobiologisches Präparat         werden.\nanzufertigen, zu untersuchen, zu erläutern und ihre Kennt-\nnisse über die veterinärmedizinisch wichtigen Bakterien                                     § 35\nund Pilze, über Ätiologie, Verlauf, Diagnose, Verhütung\nund Bekämpfung der durch sie hervorgerufenen Erkran-                                   Nachweise\nkungen bei Tieren sowie über ihre Bedeutung für die             Wer sich für die Zulassung zur Prüfung bewirbt, hat\nGesundheit des Menschen nachzuweisen. Dabei sind Fra-         nachzuweisen, dass er\ngen der Immunologie, der Epidemiologie und der Tier-\n1. nach Bestehen der Tierärztlichen Vorprüfung minde-\nseuchenlehre zu berücksichtigen.\nstens zweieinhalb Studienjahre Veterinärmedizin stu-\ndiert hat und\n§ 31\n2. den Ersten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung vor\nParasitologie                            nicht mehr als eineinhalb Jahren bestanden hat,\nIn dem Prüfungsfach Parasitologie haben die Studie-        3. ein Praktikum nach § 52 Abs. 1 absolviert hat,\nrenden ein parasitologisches Präparat anzufertigen, zu\nuntersuchen, zu erläutern und ihre Kenntnisse über die        4. an den Seminaren und Übungen in\nBiologie der tierischen Parasiten und die Feststellung,          a) Spezieller pathologischer Anatomie und Histologie\nVerlauf, Bekämpfung und Verhütung parasitärer Erkran-                einschließlich Obduktionen,\nkungen sowie über die Bedeutung tierischer Parasiten für\nb) Innerer Medizin einschließlich Laboratoriumsdia-\ndie Gesundheit des Menschen nachzuweisen.\ngnostik, Diätetik, klinischer Ausbildung,\n§ 32                                c) Chirurgie einschließlich Operations- und Betäu-\nbungslehre, Augenkrankheiten, Huf- und Klauen-\nTierernährung                                 krankheiten, klinischer Ausbildung einschließlich\nDie Prüfung in dem Fach Tierernährung erstreckt sich              klinischer Radiologie,\nauf die Ernährung unter besonderer Berücksichtigung der          d) Physiologie und Pathologie der Fortpflanzung ein-\nPathogenese nutritiv bedingter Erkrankungen, Fertilitäts-            schließlich Neugeborenen- und Euterkrankheiten,\nund Leistungsminderung, der umweltrelevanten Auswir-                 klinischer Ausbildung,\nkungen der Fütterung einschließlich des möglichen Eintra-\nges unerwünschter Stoffe in Lebensmittel tierischer Her-         e) Geflügelkrankheiten, klinischer Ausbildung,\nkunft und den Grundlagen der Diätetik unter besonderer           f) Bestandsbetreuung und Ambulatorik,\nBerücksichtigung der Futtermittelkunde sowie auf die\ng) Lebensmittelkunde und -hygiene einschließlich\ntierärztlich wichtigen Vorschriften des Futtermittelrechts.\nTechnologie und Qualitätssicherung, Lebensmittel-\nmikrobiologie, Lebensmittelrecht und Untersu-\n§ 33                                    chung von Lebensmitteln,\nTierhaltung und Tierhygiene                      h) Milchkunde und -hygiene einschließlich Technolo-\nDie Prüfung in dem Fach Tierhaltung und Tierhygiene               gie und Qualitätssicherung, Mikrobiologie der Milch\nerstreckt sich auf die Haltung und Pflege der Haus- und              und Milchuntersuchungen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999               2169\ni) Fleisch- und Geflügelfleischhygiene einschließlich    lebenden oder toten Tier auszuführen. Sie haben ferner\nTechnologie und Qualitätssicherung,                  ihre Kenntnisse in der Chirurgie einschließlich der Opera-\nj) Pharmakologie und Toxikologie einschließlich klini-   tions- und Betäubungslehre, der Augenkrankheiten, der\nscher Pharmakologie,                                 Huf- und Klauenkrankheiten und der Huf- und Beschlags-\nlehre nachzuweisen. Sie haben außerdem Kenntnisse\nk) Arznei- und Betäubungsmittelrecht, Arzneiverord-      über den ordnungsgemäßen Betrieb und Einsatz von\nnungs- und -anfertigungslehre, Rückstandsbeurtei-    Geräten zur Röntgendiagnostik einschließlich der ein-\nlung,                                                schlägigen Rechtsvorschriften nachzuweisen.\nl) Tierseuchenbekämpfung sowie im\n§ 39\nm) Querschnittsfach „Klinik“ und im\nPhysiologie und\nn) Querschnittsfach „Lebensmittel“\nPathologie der Fortpflanzung\nregelmäßig und mit Erfolg teilgenommen hat sowie\nIn dem Prüfungsfach Physiologie und Pathologie der\n5. mindestens 42 Stunden an Wahlpflichtveranstaltungen       Fortpflanzung haben die Studierenden ein Tier auf ge-\nin Fächern des § 34 teilgenommen hat.                    schlechtliche Gesundheit oder ein im Neugeborenenalter\nbefindliches Haustier zu untersuchen, die Diagnose unter\n§ 36                             Einbeziehung physikalischer und labordiagnostischer\nAllgemeine Pathologie und                     Untersuchungsmethoden zu stellen, den voraussicht-\nspezielle pathologische Anatomie und Histologie          lichen Behandlungsverlauf zu beurteilen, einen Behand-\nlungsplan aufzustellen und zu erläutern, gegebenenfalls\nIn dem Prüfungsfach Allgemeine Pathologie und spe-        die Behandlung einzuleiten oder durchzuführen und ein\nzielle pathologische Anatomie und Histologie haben die       schriftliches Befundprotokoll zu erstellen. Sie haben ferner\nStudierenden nachzuweisen, dass sie sich die grundle-        ihre Kenntnisse in der Gynäkologie einschließlich der\ngenden Kenntnisse über die Entstehung und den Verlauf,       Erkrankungen der Milchdrüse, der Geburtskunde ein-\ndie Merkmale und die Benennung krankhafter Prozesse          schließlich der Neugeborenenkunde und der geburtshilf-\nangeeignet haben. Ferner haben sie pathologisch-histo-       lichen Operationen, der normalen Fortpflanzung und ihrer\nlogische Präparate zu bestimmen und zu erläutern, die        Störungen bei männlichen Haustieren sowie der Zucht-\nObduktion eines Tierkörpers auszuführen oder ein Organ       hygiene der künstlichen Besamung und anderer biotech-\noder mehrere Organe zu untersuchen, die Befunde zu           nischer Maßnahmen einschließlich der Herdenbetreuung\nerläutern und anschließend niederzuschreiben sowie ihre      nachzuweisen.\nKenntnisse über feststellbare Krankheitsprozesse und\nihre Pathogenese nachzuweisen.                                                            § 40\nTierartkliniken\n§ 37\n(1) In den Prüfungen nach den §§ 37, 38 und 39 sind Ein-\nInnere Medizin                         hufer, Wiederkäuer, Schweine und Fleischfresser zu be-\nIn dem Prüfungsfach Innere Medizin haben die Studie-      rücksichtigen.\nrenden ein an einer inneren Krankheit oder ein an einer         (2) An Universitäten, die für bestimmte Tierarten beson-\nHautkrankheit leidendes Tier oder mehrere solcher Tiere      dere Kliniken eingerichtet haben, können die Prüfungen\nzu untersuchen, die Diagnose unter Einbeziehung physi-       durch Beschluss des Prüfungsausschusses entspre-\nkalischer und labordiagnostischer Untersuchungsmetho-        chend den vorhandenen Kliniken verteilt werden.\nden zu stellen, den voraussichtlichen Krankheitsverlauf zu\nbeurteilen, einen Behandlungsplan aufzustellen und zu                                     § 41\nerläutern, gegebenenfalls die Behandlung einzuleiten oder\ndurchzuführen und ein schriftliches Befundprotokoll über                         Geflügelkrankheiten\nein untersuchtes Tier zu erstellen. Sie haben ferner ihre       In dem Prüfungsfach Geflügelkrankheiten haben die\nKenntnisse in der Lehre der Inneren Krankheiten und der      Studierenden ihre Kenntnisse über Ätiologie, Pathoge-\nHautkrankheiten der Tiere unter Berücksichtigung der         nese, Diagnostik, Prophylaxe und Therapie der Krank-\nallgemeinen und speziellen Therapie sowie der Herden-        heiten des Geflügels und der sonstigen Vögel unter be-\nbetreuung nachzuweisen.                                      sonderer Berücksichtigung der Haltung und der Fütterung\nim Hinblick auf die Entstehung und Behandlung von\n§ 38                             Krankheiten nachzuweisen.\nChirurgie\neinschließlich klinischer Radiologie                                           § 42\nIn dem Prüfungsfach Chirurgie einschließlich klinischer                 Pharmakologie und Toxikologie\nRadiologie haben die Studierenden ein chirurgisch zu            Die Prüfung in dem Prüfungsfach Pharmakologie und\nbehandelndes Tier oder mehrere solcher Tiere zu unter-       Toxikologie erstreckt sich vor allem auf die Wirkungen und\nsuchen, die Diagnose, gegebenenfalls unter Einbeziehung      Wechselwirkungen von Arzneimitteln, anderen Wirkstof-\nphysikalischer und labordiagnostischer Untersuchungs-        fen und Umweltkontaminanten im gesunden und kranken\nmethoden zu stellen, den voraussichtlichen Krankheits-       Organismus, die grundlegenden Kenntnisse über den\nverlauf zu beurteilen, einen Behandlungsplan aufzustellen    therapeutischen Einsatz solcher Stoffe und die damit ver-\nund zu erläutern, gegebenenfalls die Behandlung einzulei-    bundenen Risiken für Tier und Mensch, auf akute und\nten oder durchzuführen und ein schriftliches Befundproto-    chronische Vergiftungen und deren Therapie sowie auf die\nkoll über eines der zu untersuchenden Tiere zu erstellen.    Biotransformation und die Ausscheidung solcher Stoffe\nSie haben eine Operation oder mehrere Operationen am         durch den Tierkörper.","2170          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999\nUnterabschnitt 6                                                      § 47\nD rit t e r Absc hnit t                                  Lebensmittelkunde einschließ-\nder Tierärztlichen Prüfung                                   lich Querschnittsfach „Lebensmittel“\n§ 43                               In dem Prüfungsfach Lebensmittelkunde einschließlich\nQuerschnittsfach „Lebensmittel“ haben die Studierenden\nPrüfungsfächer                          ein vom Tier stammendes Lebensmittel, ausgenommen\nDer Dritte Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung umfasst    Milch oder Milcherzeugnisse, zu untersuchen, seine Be-\ndie Prüfungsfächer                                           schaffenheit, Zusammensetzung und Verkehrsfähigkeit zu\nbeurteilen und den Befund niederzuschreiben. Sie haben\n1. Tierschutz,                                               ferner ihre Kenntnisse über die vom Tier stammenden\n2. Tierseuchenbekämpfung,                                    Lebensmittel, ausgenommen Milch und Milcherzeugnisse,\n3. Lebensmittelkunde einschließlich      Querschnittsfach    und ihre Bedeutung für die Ernährung des Menschen,\n„Lebensmittel“,                                           über die Technologie der Verarbeitung, über ihre gesund-\nheitlich-hygienische, insbesondere über die mikrobiolo-\n4. Milchkunde,                                               gische und qualitative Beeinflussung bei der Erzeugung,\n5. Fleisch- und Geflügelfleischhygiene,                      bei der Be- und Verarbeitung und der Vermarktung ein-\nschließlich der Maßnahmen zur Qualitätssicherung sowie\n6. Arznei- und Betäubungsmittelrecht und                     über die einschlägigen lebensmittelrechtlichen Vorschrif-\n7. Tierärztliches Berufs- und Standesrecht.                  ten nachzuweisen. Darüber hinaus haben die Studieren-\nden nachzuweisen, dass sie die möglichen Ursachen für\nDie Prüfungen sollen innerhalb von zehn Wochen abgelegt\nFehler und Mängel bei der Lebensmittelproduktion von\nwerden.\nder Urproduktion bis zur Abgabe an den Verbraucher ken-\nnen, diese diagnostizieren und durch die Festlegung von\n§ 44                            kritischen Kontrollpunkten abstellen können.\nNachweise\nWer sich für die Zulassung zur Prüfung bewirbt, hat                                   § 48\nnachzuweisen, dass er\nMilchkunde\n1. den Zweiten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung vor\nnicht mehr als sieben Monaten bestanden hat,                 In dem Prüfungsfach Milchkunde haben die Studieren-\n2. einen praktischen Studienteil nach § 52 Abs. 2, § 54      den eine Milchprobe (Frischgemelkprobe, Rohmilchprobe\nAbs. 2 und § 58 oder eine andere vergleichbare von        oder behandelte Milchprobe) oder ein Erzeugnis aus Milch\nder Universität anerkannte Ersatzausbildung absolviert    zu untersuchen und zu beurteilen sowie einen schriftlichen\nhat,                                                      Untersuchungsbericht anzufertigen. Sie haben ferner ihre\nKenntnisse über die Physiologie und Pathologie der\n3. mindestens 42 Stunden an Wahlpflichtveranstaltungen       Milchbildung, die Hygiene und Technologie der Milchge-\nin Fächern des § 43 und darüber hinaus                    winnung und Milchverarbeitung sowie über die gesund-\n4. mindestens 98 Stunden an Wahlpflichtveranstaltungen       heitlich-hygienischen, insbesondere über die mikrobiolo-\nnach der Studienordnung der Universität teilgenom-        gischen, qualitativen Beeinflussungen bei der Erzeugung,\nmen hat.                                                  der Be- und Verarbeitung und der Vermarktung der Milch\nund Milcherzeugnisse einschließlich der Maßnahmen zur\n§ 45                            Qualitätssicherung sowie über die einschlägigen Rechts-\nvorschriften nachzuweisen.\nTierschutz\nIn dem Prüfungsfach Tierschutz haben die Studieren-\nden ihre Kenntnisse über die art- und verhaltensgerechte                                § 49\nUnterbringung und Betreuung von Tieren sowie über den                   Fleisch- und Geflügelfleischhygiene\nSchutz der Tiere im Tierhandel, bei Tiertransporten, bei\nder Schlachtung oder Tötung und bei Tierversuchen so-           In dem Prüfungsfach Fleisch- und Geflügelfleischhygiene\nwie ihre Kenntnisse über tierschutzrechtliche Bestimmun-     haben die Studierenden ein Schlachttier im lebenden so-\ngen mit ihren ethischen und wissenschaftlichen Grund-        wie ein Schlachttier im geschlachteten Zustand oder Teile\nlagen und ihr Verständnis der Verhaltenslehre und der        eines geschlachteten Tieres oder ein erlegtes Haarwild\nVerhaltensforschung nachzuweisen.                            nach den geltenden Rechtsvorschriften zu untersuchen,\nsich über die Eignung des Fleisches zum Genuss für\n§ 46                            Menschen zu äußern sowie die Befunde und Beurteilun-\ngen niederzuschreiben. Sie haben ferner ihre Kenntnisse\nTierseuchenbekämpfung                        über die hygienische Gewinnung und die Behandlung des\nIn dem Prüfungsfach Tierseuchenbekämpfung haben            Fleisches, die für die Schlachttier- und Fleischunter-\ndie Studierenden ihre Kenntnisse über die allgemeinen        suchung geltenden Rechtsvorschriften einschließlich des\nGrundsätze der Ursachen, der Verbreitung, der Bekämp-        Geflügelfleischhygienerechtes und die diesen Vorschrif-\nfung und der wirtschaftlichen Auswirkungen von Tier-         ten zugrunde liegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse\nseuchen einschließlich deren Prophylaxe und epidemio-        und die Grundzüge der Schlachtbetriebslehre nachzu-\nlogischen Ermittlungen sowie der tierseuchen- und tier-      weisen. Darüber hinaus sind die betrieblichen Maßnah-\nkörperbeseitigungsrechtlichen Vorschriften nachzuwei-        men des Hygienemanagements und die Maßnahmen zur\nsen.                                                         Qualitätssicherung zu berücksichtigen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999                   2171\n§ 50                              oder Tierärzte vorhanden sind. Werden in einem Betrieb\nArznei- und Betäubungsmittelrecht                  nur Rinder oder nur Schweine geschlachtet, so sind von\nder Ausbildungszeit nach Absatz 2 mindestens 30 Stun-\nIm Prüfungsfach Arznei- und Betäubungsmittelrecht          den in einem Schlachtbetrieb mit der jeweils anderen Tier-\nhaben die Studierenden nachzuweisen, dass sie bei min-        art abzuleisten.\ndestens drei Krankheitsbildern geeignete Arzneimittel\nauswählen und verordnen können sowie über Kenntnisse             (4) Die Ausbildung nach Absatz 1 kann mit Zustimmung\nder Grundsätze der Festlegung von Rückstandshöchst-           der Universität auch durch eine um drei Wochen verlän-\nmengen und der Ableitung von Wartezeiten verfügen. Fer-       gerte Ausbildung nach Absatz 2 ersetzt werden, sofern\nner haben sie zwei Arzneimittel nach Rezept anzufertigen      auch dabei eine Einweisung in die Hygienekontrollen im\nund nach den für Arzneimittelpreise geltenden Vorschrif-      Schlachtbetrieb erfolgt.\nten zu berechnen. Darüber hinaus haben die Studierenden\nihre Kenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften                                        § 53\nüber den Verkehr mit Arznei- und Betäubungsmitteln                                Inhalt der Ausbildung\nsowie über die Vorschriften und Maßnahmen zur Ver-\n(1) Während der Ausbildung nach § 52 Abs. 1 haben\nmeidung von Rückständen in Lebensmitteln tierischer\nsich die Studierenden nach näherer Weisung von haupt-\nHerkunft nachzuweisen.\namtlich bei der für die Hygienekontrolle in den Betrieben\nzuständigen Behörde tätigen Tierärztinnen oder Tierärzten\n§ 51                              in der Beurteilung des Hygienezustandes der Räumlich-\nTierärztliches                         keiten und der Anlagen der Betriebe sowie in der Beurtei-\nBerufs- und Standesrecht                     lung der Verarbeitungstechnologie zu üben. Darüber hin-\naus haben sich die Studierenden mit Methoden zur Kon-\nIn dem Prüfungsfach Tierärztliches Berufs- und Stan-\ntrolle des Hygienestatus der Betriebe vertraut zu machen.\ndesrecht haben die Studierenden ihre Kenntnisse über die\nFeststellung von Eigenschaften und Mängeln der Tiere             (2) Während der Ausbildung nach § 52 Abs. 2 haben\nsowie über die Gewährleistung beim Kauf von Tieren            sich die Studierenden nach näherer Weisung von haupt-\nnachzuweisen; außerdem haben sie ihre Kenntnisse über         amtlich bei der für die Schlachttier- und Fleischunter-\ndie für die Ausübung des tierärztlichen Berufes wichtigen     suchung zuständigen Behörde tätigen Tierärztinnen oder\nVorschriften des Haftpflichtrechts und des Strafrechts        Tierärzten in der Untersuchung und Beurteilung der\nsowie über die Organisation und Geschichte des tierärzt-      Schlachttiere und des Fleisches verschiedener Tierarten\nlichen Berufsstandes und über das tierärztliche Berufs-       zu üben. Darüber hinaus haben sich die Studierenden\nund Standesrecht einschließlich der rechtlichen Gegeben-      über die tierschutzgerechte Behandlung der Schlachttiere\nheiten der Praxisführung darzulegen.                          zu informieren.\n(3) Die Studierenden erhalten für die Ausbildung nach\n§ 52 Abs. 1 und 2 Bescheinigungen nach Anlage 9 und\nAbschnitt 3\nAnlage 10.\nDer praktische Studienteil\nUnterabschnitt 2\nUnterabschnitt 1\nD ie Ausbildung in de r\nD ie Ausbildung in de r\nk ura t ive n Pra xis e ine r Tie rä rz t in,\nH ygie ne k ont rolle und in de r Sc hla c ht -\neines Tierarztes oder in einer Tierklinik\ntier- und Fleischuntersuchung\n§ 54\n§ 52\nAusbildungsstätten, Dauer\nAusbildungsstätten, Dauer\n(1) Der erste Abschnitt der Ausbildung, die wahlweise in\n(1) Die Ausbildung in der Hygienekontrolle bei einer für\nder kurativen Praxis einer Tierärztin, eines Tierarztes oder\ndie Hygieneüberwachung in Schlachtbetrieben oder Le-\nin einer Tierklinik oder je zur Hälfte in beiden Einrichtungen\nbensmittelbetrieben zuständigen Behörde dauert 75 Stun-\nabgeleistet werden kann, dauert 150 Stunden in minde-\nden in mindestens drei Wochen. Sie darf frühestens nach\nstens vier Wochen. Er darf nicht vor Bestehen der Tierärzt-\nAbleistung des sechsten Fachsemesters, und zwar außer-\nlichen Vorprüfung (Physikum) abgeleistet werden.\nhalb der Vorlesungszeit, in die Pflichtlehrveranstaltungen\ngelegt worden sind, abgeleistet werden.                          (2) Der zweite Abschnitt der Ausbildung, die wahlweise\nin der kurativen Praxis einer Tierärztin, eines Tierarztes\n(2) Die praktische Ausbildung in der Schlachttier- und\noder in einer Tierklinik oder je zur Hälfte in beiden Einrich-\nFleischuntersuchung bei einer für die Schlachttier- und\ntungen abgeleistet werden kann, dauert 700 Stunden\nFleischuntersuchung in einem Schlachtbetrieb zuständi-\nunbeschadet des § 57 und ist zusammenhängend nach\ngen Behörde dauert 100 Stunden in mindestens drei\nAbsolvierung des neunten Fachsemesters in mindestens\nWochen. Sie darf frühestens nach Ableistung des achten\n16 Wochen abzuleisten.\nFachsemesters, und zwar außerhalb der Vorlesungszeit,\nin die Pflichtlehrveranstaltungen gelegt worden sind, ab-\ngeleistet werden.                                                                           § 55\n(3) Die Ausbildung nach Absatz 2 darf nur in Betrieben                 Ausbildung in der kurativen Praxis\nabgeleistet werden, die über eine Zulassung zum innerge-                 einer Tierärztin oder eines Tierarztes\nmeinschaftlichen Handelsverkehr verfügen und in denen            (1) Die Ausbildung in der kurativen Praxis einer Tierärztin\nhauptamtlich für den Betrieb verantwortliche Tierärztinnen    oder eines Tierarztes ist in geschlossener und zeitlicher","2172            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999\nAbfolge abzuleisten und darf ohne triftigen Grund nicht        f) in der pharmazeutischen Industrie in der Entwicklung,\nunterbrochen werden. Sie darf nur bei Tierärztinnen oder           Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln, in der\nTierärzten abgeleistet werden, welche                              Lebensmittelindustrie in der Herstellung und Prüfung\nvon Lebensmitteln tierischer Herkunft oder in der Fut-\n1. seit mindestens zwei Jahren eine Praxis selbständig\ntermittelindustrie in der Herstellung und Prüfung von\nausüben,\nMischfuttermitteln oder\n2. eine tierärztliche Hausapotheke betreiben und\ng) in wissenschaftlich geleiteten Zoologischen Gärten.\n3. in den vor Beginn der Ausbildung liegenden zwei Jah-\n(3) Die Studierenden erhalten über die Ausbildung eine\nren berufsgerichtlich nicht bestraft worden sind.\nBescheinigung nach Anlage 14.\n(2) Während der praktischen Ausbildung nach § 54\nhaben sich die Studierenden unter der Aufsicht, Leitung\nund Verantwortung des Praxisinhabers auf allen Gebieten                           Unterabschnitt 4\ndes betreffenden tierärztlichen Tätigkeitsbereichs zu                      D ie pra k t isc he Ausbildung\nunterrichten und ihre volle Arbeitskraft nach ihrem Aus-                     in der Überw achung und\nbildungsstand zu regelmäßiger Mitarbeit zur Verfügung zu              U nt e rsuc hung von Le be nsm it t e ln\nstellen.\n(3) Die Studierenden erhalten über die Ausbildung eine                                   § 58\nBescheinigung nach Anlage 11 und Anlage 12.                                     Ausbildungsstätten, Dauer\nDie praktische Ausbildung in der Überwachung und\n§ 56                              Untersuchung von Lebensmitteln dauert 75 Stunden in\nAusbildung in der Tierklinik                  mindestens zwei Wochen. Sie darf nicht vor dem Ab-\nschluss des neunten Fachsemesters abgeleistet werden.\n(1) Die Ausbildung in der Tierklinik ist in den Kliniken    Sie erfolgt in Dienststellen, denen die Überwachung des\neiner Universität abzuleisten. Sie kann auch in anderen        Verkehrs mit Lebensmitteln oder die Lebensmittelunter-\nunter tierärztlicher Leitung stehenden Kliniken abgeleistet    suchung obliegt, in Einrichtungen der Lebensmittelwirt-\nwerden, die von der zuständigen Tierärztekammer die            schaft, die die Qualität und Unbedenklichkeit der in Ver-\nAnerkennung als Tierklinik besitzen.                           kehr gebrachten Lebensmittel kontrollieren oder in den\n(2) Während der Ausbildung in der Tierklinik haben sich     einschlägigen Universitätseinrichtungen.\ndie Studierenden unter Aufsicht, Leitung und Verantwor-\ntung der Leitung der Klinik auf dem Arbeitsgebiet der                                       § 59\nbetreffenden Tierklinik zu unterrichten und ihre volle\nInhalt der Ausbildung\nArbeitskraft zu regelmäßiger Mitarbeit zur Verfügung zu\nstellen. Dabei sind sie zu theoretisch-wissenschaftlicher         (1) Die praktische Ausbildung in der Überwachung und\nErarbeitung der Wissensgebiete, die durch die praktische       Untersuchung von Lebensmitteln nach § 58 soll den Stu-\nAusbildung berührt werden, anzuhalten.                         dierenden die Möglichkeit geben, Kenntnisse und Fähig-\nkeiten zu vertiefen und zu erweitern. Die Studierenden sol-\n(3) Die Studierenden erhalten über die Ausbildung eine      len umfassend in der Überwachung und Untersuchung\nBescheinigung nach Anlage 13.                                  verschiedener Lebensmittel geübt und befähigt werden,\nselbständig eine Beurteilung der Verkehrsfähigkeit auf\nwissenschaftlicher Grundlage vorzunehmen. Dabei sind\nUnterabschnitt 3                            auch die Gesichtspunkte der Lebensmitteltechnologie,\nWahlpraktikum                             der Betriebshygiene sowie der Qualitätssicherung und der\nMarktfähigkeit (Handelsklassenrecht) zu berücksichtigen.\n§ 57                                 (2) Die Studierenden erhalten über die erfolgreich\ndurchgeführte Ausbildung eine Bescheinigung nach An-\nAusbildungsstätten, Dauer\nlage 15.\n(1) Ein Teil des Praktikums nach § 54 Abs. 2 von höch-\nstens 350 Stunden in acht Wochen kann an einer der in\nAbschnitt 4\nAbsatz 2 aufgeführten Ausbildungsstätten abgeleistet\nwerden.                                                                              Die Approbation\n(2) Die Ausbildung nach Absatz 1 kann abgeleistet wer-\nden                                                                                         § 60\na) in einem Institut einer Universität einer naturwissen-                                 Antrag\nschaftlich-medizinischen Fachrichtung,                        (1) Der Antrag auf Approbation als Tierärztin oder Tier-\narzt ist an die zuständige Behörde des Landes zu richten,\nb) in einer Forschungsanstalt des Bundes und der Länder\nin dem der Antragsteller den Dritten Abschnitt der Tierärzt-\nmit naturwissenschaftlich-medizinischer Aufgaben-\nlichen Prüfung bestanden hat. Dem Antrag sind beizu-\nstellung,\nfügen:\nc) in einer Veterinäruntersuchungsanstalt,\n1. ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit des An-\nd) in einer Dienststelle der Veterinärverwaltung,                  tragstellers,\ne) bei einem öffentlich-rechtlichen oder staatlich geför-      2. eine Erklärung darüber, ob gegen den Antragsteller ein\nderten Tiergesundheitsdienst bzw. einem Tiergesund-            gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwalt-\nheitsamt oder bei einer Besamungsstation,                      schaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999              2173\n3. eine ärztliche Bescheinigung, die nicht früher als einen    Heimat- oder Herkunftsstaat bereits ausgeübt, so kann\nMonat vor der Vorlage ausgestellt sein darf, wonach        die für die Erteilung der Approbation zuständige Behörde\nkeine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Antrag-      bei der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunfts-\nsteller wegen eines körperlichen Gebrechens oder           staates Auskünfte über etwa gegen den Antragsteller ver-\nwegen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen          hängte Strafen oder sonstige berufs- oder strafrechtliche\nKräfte oder wegen einer Sucht zur Ausübung des             Maßnahmen wegen schwerwiegenden standeswidrigen\ntierärztlichen Berufs unfähig oder ungeeignet ist, und     Verhaltens oder strafbarer Handlungen, die die Ausübung\n4. die Zeugnisse über die Tierärztliche Prüfung.               des Berufs im Heimat- oder Herkunftsstaat betreffen, ein-\nholen. Hat die für die Erteilung der Approbation zuständi-\nAußerdem ist ein amtliches Führungszeugnis zur Vorlage         ge Behörde in den Fällen des Satzes 1 oder 2 von Tat-\nbei Behörden beizubringen, das nicht früher als einen          beständen Kenntnis, die außerhalb des Geltungsbereichs\nMonat vor der Antragstellung ausgestellt sein darf. Ist ein    der Bundes-Tierärzteordnung eingetreten sind und im\nAntragsteller, der nicht Staatsangehöriger eines der übri-     Hinblick auf die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 der\ngen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines          Bundes-Tierärzteordnung von Bedeutung sein können, so\nanderen Vertragsstaates des Abkommens über den                 hat sie die zuständige Stelle des Heimat- oder Herkunfts-\nEuropäischen Wirtschaftsraum ist, weniger als zwei Jahre       staates zu unterrichten und ihr das Ergebnis und die Fol-\nim Geltungsbereich dieser Verordnung polizeilich gemel-        gerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten\ndet, so hat er dem Antrag ferner eine Bescheinigung nach       Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzutei-\nAbsatz 3 Satz 1 oder, sofern eine solche nicht beigebracht     len. Die in Satz 1 bis 3 genannten Bescheinigungen und\nwerden kann, eine Erklärung beizufügen, aus der hervor-        Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen der\ngeht, ob er in dem Staat seines bisherigen Aufenthalts vor-    Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der\nbestraft ist, ob dort gegen ihn ein gerichtliches Strafver-    Vorlage die Ausstellung nicht mehr als drei Monate\nfahren oder staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren            zurückliegt.\nanhängig ist oder ob ihm dort auf Grund disziplinarischer\noder administrativer Maßnahmen die Ausübung des tier-            (4) Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der\närztlichen Berufs untersagt worden ist.                        Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates\ndes Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\n(2) Soll eine Approbation nach § 4 Abs. 1, 1a, 2 oder 3     können anstelle der in Absatz 1 Nr. 3 genannten ärztlichen\noder nach § 15a der Bundes-Tierärzteordnung erteilt wer-       Bescheinigung eine entsprechende Bescheinigung der\nden, so ist der Antrag an die zuständige Behörde des Lan-      zuständigen Behörde ihres Heimat- oder Herkunftsstaa-\ndes zu richten, in dem der tierärztliche Beruf ausgeübt        tes vorlegen. Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.\nwerden soll. Es sind, sofern die Ausbildung nicht nach den\nVorschriften dieser Verordnung erfolgt ist, anstelle des         (5) Über den Antrag eines Staatsangehörigen eines der\nZeugnisses nach Absatz 1 Nr. 4 Unterlagen über die abge-       übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder\nschlossene tierärztliche Ausbildung sowie die nach § 4         eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den\nAbs. 1a Nr. 2 und § 15a der Bundes-Tierärzteordnung            Europäischen Wirtschaftsraum ist kurzfristig, spätestens\nerforderlichen Bescheinigungen in Urschrift, in amtlich        drei Monate nach Vorlage der nach den Absätzen 1 bis 4\nbeglaubigter Abschrift oder amtlich beglaubigter Ablich-       vom Antragsteller vorzulegenden Unterlagen zu entschei-\ntung vorzulegen. Soweit die Nachweise nicht in deutscher       den. Werden Auskünfte nach Absatz 3 Satz 3 von der\nSprache ausgestellt sind, sind sie zusätzlich in beglaubig-    zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaates\nter Übersetzung vorzulegen. Die zuständige Behörde             eingeholt, so wird der Ablauf der in Satz 1 genannten Frist\nkann die Vorlage weiterer Nachweise, insbesondere über         bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Auskünfte ein-\neine bisherige berufliche Tätigkeit, verlangen. Bei Antrag-    gehen oder, wenn eine Antwort des Heimat- oder Her-\nstellern, die als Staatsangehörige eines Mitgliedstaates       kunftsstaates innerhalb von drei Monaten nicht eingeht,\nder Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaa-        bis zum Ablauf dieser drei Monate.\ntes des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nraum Nachweise nach § 4 Abs. 1a Satz 1 der Bundes-                                          § 61\nTierärzteordnung vorlegen, kann ein Tätigkeitsnachweis                            Approbationsurkunde\nnur verlangt werden, wenn dies aus besonderen Gründen\nnotwendig erscheint. Satz 3 gilt nicht für die in der Anlage     Die Approbationsurkunde wird nach dem Muster der\nzu § 4 Abs. 1a der Bundes-Tierärzteordnung aufgeführten        Anlage 16 erteilt. Sie ist dem Antragsteller gegen Emp-\ntierärztlichen Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen        fangsbekenntnis auszuhändigen oder mit Zustellungs-\nBefähigungsnachweise, soweit sie nach dem 21. Dezem-           urkunde zuzustellen.\nber 1980 von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union\noder nach dem 1. Januar 1993 von einem sonstigen Ver-\ntragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-                                   Abschnitt 5\nschaftsraum ausgestellt worden sind.                                            Ergänzende Vorschriften\n(3) Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der\nEuropäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates                                       § 62\ndes Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nAnrechnung von\nkönnen anstelle des in Absatz 1 Satz 3 genannten Zeug-\nStudienzeiten und Prüfungen\nnisses eine von der zuständigen Behörde des Heimat-\noder Herkunftsstaates ausgestellte entsprechende Be-             (1) Bei Personen, die Deutsche im Sinne des Arti-\nscheinigung oder einen von einer solchen Behörde ausge-        kels 116 des Grundgesetzes, Staatsangehörige eines der\nstellten Strafregisterauszug oder, wenn ein solcher nicht      übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder\nbeigebracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis         eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den\nvorlegen. Hat der Antragsteller den tierärztlichen Beruf im    Europäischen Wirtschaftsraum oder heimatlose Auslän-","2174           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999\nder im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung hei-          1. des § 4,\nmatloser Ausländer im Bundesgebiet sind, werden, soweit         2. des § 18 Abs. 1 Nr. 1, dass der Bewerber für die\nGleichwertigkeit gegeben ist, ganz oder teilweise ange-            Zulassung zur Prüfung mindestens ein Jahr Veterinär-\nrechnet                                                            medizin studiert haben muss,\n1. Zeiten eines im Geltungsbereich dieser Verordnung            3. des § 21 Abs. 1 Nr. 1, dass der Bewerber für die Zu-\nbetriebenen verwandten Studiums an einer Universität,          lassung zur Prüfung mindestens zwei Jahre Veterinär-\n2. Zeiten eines außerhalb des Geltungsbereichs dieser              medizin studiert haben muss,\nVerordnung betriebenen veterinärmedizinischen Stu-          4. des § 28 Nr. 1, dass der Bewerber für die Zulassung\ndiums oder eines verwandten Studiums an einer wis-             zur Prüfung mindestens eineinhalb Studienjahre nach\nsenschaftlichen Universität.                                   Bestehen der Tierärztlichen Vorprüfung Veterinär-\n(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind                medizin studiert haben muss,\nPrüfungen anzuerkennen, die im Rahmen eines Studiums            5. des § 35 Nr. 1, dass der Bewerber für die Zulassung\nnach Absatz 1 Nr. 1 und 2 abgelegt worden sind.                    zur Prüfung mindestens zweieinhalb Studienjahre\n(3) Bei anderen Personen können die in Absatz 1 ge-              nach Bestehen der Tierärztlichen Vorprüfung Vete-\nnannte Anrechnung und die in Absatz 2 genannte Aner-               rinärmedizin studiert haben muss,\nkennung erfolgen.                                               6. des § 21 Abs. 1 Nr. 2, dass der Bewerber für die\nZulassung zur Prüfung das Vorphysikum vor nicht\n(4) Die Anrechnung von Studienzeiten und die Anerken-\nmehr als eineinhalb Studienjahren bestanden haben\nnung von Prüfungen erfolgt auf Antrag.\nmuss,\n§ 63                               7. des § 35 Nr. 2, dass der Bewerber für die Zulassung\nzur Prüfung den Ersten Abschnitt der Tierärztlichen\nZuständige Behörde                             Prüfung vor nicht mehr als eineinhalb Jahren bestan-\n(1) Die Entscheidungen nach § 62 trifft die zuständige           den hat,\nBehörde des Landes, in dem der Antragsteller im Gel-            8. des § 44 Nr. 1, dass der Bewerber für die Zulassung\ntungsbereich dieser Verordnung für das Studium der                 zur Prüfung den Zweiten Abschnitt der Tierärztlichen\nVeterinärmedizin eingeschrieben oder zugelassen ist. Bei           Prüfung vor nicht mehr als sieben Monaten bestanden\nAntragstellern, die eine Einschreibung oder Zulassung für          haben muss,\ndas Studium der Veterinärmedizin an einer Universität im\n9. des § 18 Abs. 2 Satz 1 im Hinblick auf den vorge-\nGeltungsbereich dieser Verordnung noch nicht erlangt\nschriebenen Zeitraum zur Ablegung der Prüfung,\nhaben, trifft in den Fällen, in denen der Antragsteller sei-\nnen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Land                       10. des § 52 Abs.1 und 2 im Hinblick auf die vorgegebe-\nnen Zeiträume der Ableistung der Praktika und\n1. Baden-Württemberg oder Bayern hat oder zuletzt\nhatte, die zuständige Behörde des Landes Bayern,          11. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 im Hinblick auf die Dauer der\nselbständigen Praxisausübung.\n2. Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern oder\nSchleswig-Holstein hat oder zuletzt hatte, die zustän-    Nach Satz 1 Nr. 2 bis 7 erteilte Ausnahmen gelten nach\ndige Behörde des Landes Berlin,                           Maßgabe ihres Inhalts als Nachweis auch für die Zulas-\nsung zu den nachfolgenden Prüfungsabschnitten.\n3. Bremen, Hamburg, Niedersachsen oder Nordrhein-\nWestfalen hat oder zuletzt hatte, die zuständige Behör-                               § 65\nde des Landes Niedersachsen,\nÜbergangsvorschriften\n4. Hessen, Rheinland-Pfalz oder Saarland hat oder\nzuletzt hatte, die zuständige Behörde des Landes Hes-        (1) Studierende, die nach dem Inkrafttreten dieser Ver-\nsen,                                                      ordnung mit dem Studium beginnen, werden nach dieser\nVerordnung ausgebildet und geprüft.\n5. Sachsen, Sachsen-Anhalt oder Thüringen hat oder\nzuletzt hatte, die zuständige Behörde des Landes             (2) Studierende, die nach dem Inkrafttreten dieser Ver-\nSachsen                                                   ordnung noch nicht die Tierärztliche Vorprüfung bestan-\nden haben, legen die Tierärztliche Vorprüfung nach dem\ndie Entscheidung; in den Fällen, in denen eine Zuständig-     vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Recht ab.\nkeit nach den Nummern 1 bis 5 nicht begründet ist, trifft     Wiederholungsprüfungen werden nach dem vor Inkraft-\ndie zuständige Behörde des Landes Niedersachsen die           treten dieser Verordnung geltenden Recht abgenommen.\nEntscheidung.\n(3) Studierende, die nach dem Inkrafttreten dieser Ver-\n(2) Die zuständige Behörde trifft die Entscheidung nach     ordnung die Tierärztliche Vorprüfung bestanden haben,\n§ 62 nach Anhören der Universität. Der Antragsteller erhält   aber noch zu keinem Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung\nüber die getroffene Entscheidung eine Bescheinigung. Die      zugelassen worden sind, werden nach dieser Verordnung\nBescheinigung gilt nach Maßgabe ihres Inhalts als Nach-       ausgebildet und geprüft. Spätestens bei der Zulassung\nweis im Sinne der §§ 18, 21, 28, 35 und 44.                   zum Dritten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung haben\ndie Studierenden nachzuweisen, dass sie die Pflichtlehr-\n§ 64                             veranstaltungen in Allgemeiner Radiologie einschließlich\nStrahlenphysik sowie in Tierzucht und Genetik einschließ-\nAusnahmen\nlich Rassenlehre und Tierbeurteilung besucht und, soweit\nDie für den Studienort zuständige Behörde kann auf          es sich um Übungen handelt, regelmäßig und mit Erfolg an\nAntrag in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen von           ihnen teilgenommen sowie die Prüfungen in diesen\nden Vorschriften                                              Fächern erfolgreich abgelegt haben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999                2175\n(4) Studierende, die nach Inkrafttreten dieser Verord-            (3) Enthält der Nachweis über die Hochschulzu-\nnung einen Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung bestan-           gangsberechtigung keine Leistungsnote in Latein, so\nden haben, werden nach dem vor Inkrafttreten dieser               kann der Nachweis der notwendigen Lateinkenntnisse\nVerordnung geltenden Recht geprüft; dies gilt auch für            durch Ablegen einer Ergänzungsprüfung oder durch\nWiederholungsprüfungen.                                           die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an einem\nvon der Hochschule durchgeführten Kursus über\nmedizinische Terminologie erbracht werden.“.\nArt ikel 2\nÄnd erung d er                            2. In § 19 Abs. 2 und 5, § 26 Abs. 2 Satz 1 und § 35\nAp p rob at ionsord nung für Ärzt e                        Abs. 1 werden jeweils die Wörter „des Reifezeugnis-\nses“ durch die Wörter „der Hochschulzugangsberech-\nIn § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b der Approba-\ntigung“ ersetzt.\ntionsordnung für Ärzte in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593), die zuletzt\ndurch die Verordnung vom 11. Februar 1999 (BGBl. I\nArt ikel 4\nS. 140) geändert worden ist, werden die Worte „das Zeug-\nnis über die allgemeine Hochschulreife“ durch die Worte                             Änd erung d er\n„der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung“ er-             Ap p rob at ionsord nung für Ap ot heker\nsetzt.\nIn § 6 Abs. 3 Nr. 2 der Approbationsordnung für Apothe-\nker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), die zuletzt durch\nArt ikel 3                            Artikel 3 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512,\nÄnd erung d er                            2436) geändert worden ist, werden die Wörter „das Zeug-\nAp p rob at ionsord nung für Zahnärzt e                    nis der allgemeinen Hochschulreife“ durch die Wörter „der\nNachweis der Hochschulzugangsberechtigung“ ersetzt.\nDie Approbationsordnung für Zahnärzte in der im\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2123-2,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\nArt ikel 5\ndurch Artikel 11 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I\nS. 512, 2436), wird wie folgt geändert:                                             Inkraft t ret en,\nA u ße r k r a f t t r e t e n\n1. § 9 wird wie folgt geändert:\n(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Artikel 1 § 5\nAbsatz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:                    Abs. 1 Nr. 2 und der Artikel 2 bis 4 am ersten Tage des auf\n„(1) Dem Gesuch ist der Nachweis der Hochschul-          die Verkündung folgenden neunten Kalendermonats in\nzugangsberechtigung beizufügen.                           Kraft. Die Artikel 1 § 5 Abs. 1 Nr. 2 und die Artikel 2 bis 4\ntreten am Tage nach der Verkündung in Kraft.\n(2) Die Hochschulzugangsberechtigung einer außer-\ndeutschen Schule kann ausnahmsweise als Ersatz für           (2) Mit dem Inkrafttreten nach Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 der\nden in Absatz 1 bezeichneten Nachweis gelten, wenn        Verordnung tritt die Approbationsordnung für Tierärzte\ner von dem Kultusminister eines deutschen Landes als      vom 22. April 1986 (BGBl. I S. 600), zuletzt geändert durch\ngleichwertig mit der Hochschulzugangsberechtigung         Artikel 79 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512,\neiner deutschen Schule anerkannt ist.                     2436), außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 10. November 1999\nDie Bund esminist erin für Gesund heit\nAnd rea Fisc her","2176            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999\nAnlage 1\n(zu § 2 Abs. 1, 2 und 7)\nFachgebiete und Gesamtstundenzahlen*)\n1. Physik                                                   56 Std. 26. Allgemeine Pathologie, Spezielle patho-\nlogische Anatomie und Histologie\n2. Chemie                                                  126 Std.\neinschließlich Obduktionen                 182 Std.\n3. Zoologie                                                 70 Std.\n27. Innere Medizin einschließlich Laborato-\n4. Botanik einschließlich Futter-, Gift- und                            riumsdiagnostik, Diätetik                  126 Std.\nHeilpflanzenkunde                                       70 Std.\n28. Physiologie und Pathologie der Fort-\n5. Biometrie                                                28 Std.     pflanzung einschließlich Neugeborenen-\n6. Berufsfelderkundung (medizinische Ter-                               und Euterkrankheiten                       126 Std.\nminologie, Geschichte der Veterinär-                            29. Chirurgie einschließlich Operations- und\nmedizin, Berufskunde)                                   42 Std.     Betäubungslehre, Augenkrankheiten,\n7. Anatomie                                                224 Std.     Huf- und Klauenkrankheiten, klinische\nRadiologie                                 126 Std.\n8. Histologie und Embryologie                               98 Std.\n30. Bestandsbetreuung und Ambulatorik           42 Std.\n9. Ethologie                                                28 Std.\n31. Lebensmittelkunde einschließlich Tech-\n10. Landwirtschaftslehre                                      28 Std.     nologie und Qualitätssicherung, Lebens-\n11. Tierhaltung und Tierhygiene                               56 Std.     mittelmikrobiologie, Lebensmittelrecht\nund Untersuchung von Lebensmitteln;\n12. Allgemeine Radiologie einschließlich\nMilchkunde und -hygiene einschließlich\nStrahlenphysik                                          42 Std.\nTechnologie und Qualitätssicherung,\n13. Physiologie; physiologische Chemie                                    Mikrobiologie der Milch und Milchunter-\n(Biochemie)                                            280 Std.     suchungen; Fleisch- und Geflügel-\n14. Futtermittelkunde                                         42 Std.     fleischhygiene einschließlich Techno-\nlogie und Qualitätssicherung               196 Std.\n15. Tierzucht und Genetik einschließlich\nRassenlehre und Tierbeurteilung                         84 Std. 32. Klinische Ausbildung in den Fächern\nNummern 21, 27, 28 und 29                  518 Std.\n16. Klinische Propädeutik                                     98 Std.\n33. Querschnittsfach Klinik                    126 Std.\n17. Tierschutz                                                56 Std.\n34. Querschnittsfach Lebensmittel              126 Std.\n18. Labortierkunde                                            14 Std.\n35. Übungen in Landwirtschaft, Tierzucht\n19. Tierernährung                                             56 Std.\nund Tierhaltung                             70 Std.\n20. Tierärztliches Berufs- und Standesrecht                   28 Std.\n36. Praktische Ausbildung in einer tierärzt-\n21. Geflügelkrankheiten                                       28 Std.     lichen Praxis oder tierärztlichen Klinik   850 Std.\n22. Pharmakologie und Toxikologie ein-                                37. Praktische Ausbildung in der Hygiene-\nschließlich klinischer Pharmakologie;                               kontrolle und in der Schlachttier- und\nArznei- und Betäubungsmittelrecht,                                  Fleischuntersuchung                        175 Std.\nArzneiverordnungs- und -anfertigungs-\n38. Praktische Ausbildung in der amtlichen\nlehre, Rückstandsbeurteilung                           126 Std.\nLebensmittelüberwachung und in der\n23. Bakteriologie und Mykologie, Virologie,                               Kontrolle des Verkehrs mit Lebensmitteln    75 Std.\nParasitologie, Immunologie                             224 Std. 39. Wahlpflichtveranstaltungen, an denen\n24. Krankheiten der Reptilien, Amphibien,                                 der Studierende zusätzlich teilzunehmen\nFische sowie der Bienen                                 28 Std.     hat                                        308 Std.\n25. Tierseuchenbekämpfung                                     42 Std.                                              5 020 Std.\n*) Die Bezeichnung der Lehrveranstaltungen und eine etwaige Zusammen-\nfassung verschiedener Fachgebiete zu gemeinsamen Lehrveranstaltun-\ngen werden durch diese Anlage nicht berührt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999             2177\nAnlage 2\n(zu § 2 Abs. 2)\nZuordnung der Fachgebiete zu Studienabschnitten\nZeit                   Fach\n1. und 2. Studienjahr  –  Physik\n–  Chemie\n–  Zoologie\n–  Botanik einschließlich Futter-, Gift- und Heilpflanzenkunde\n–  Biometrie\n–  Berufsfelderkundung (medizinische Terminologie, Geschichte der Veterinärmedizin, Berufs-\nkunde)\n–  Anatomie\n–  Histologie\n–  Embryologie\n–  Ethologie\n–  Landwirtschaftslehre\n–  Tierhaltung\n–  Allgemeine Radiologie einschließlich Strahlenphysik\n–  Physiologie\n–  Physiologische Chemie (Biochemie)\n–  Futtermittelkunde\n–  Tierzucht und Genetik einschließlich Rassenlehre und Tierbeurteilung\n–  Klinische Propädeutik\n–  Tierschutz\n–  Wahlpflichtveranstaltungen\n3. bis 5. Studienjahr  –  Labortierkunde\n–  Tierernährung\n–  Tierschutz\n–  Tierärztliches Berufs- und Standesrecht\n–  Geflügelkrankheiten\n–  Pharmakologie und Toxikologie einschließlich klinischer Pharmakologie\n–  Arznei- und Betäubungsmittelrecht, Arzneiverordnungs- und -anfertigungslehre, Rück-\nstandsbeurteilung\n–  Bakteriologie und Mykologie\n–  Virologie\n–  Parasitologie\n–  Immunologie\n–  Krankheiten der Reptilien, Amphibien, Fische sowie der Bienen\n–  Tierseuchenbekämpfung\n–  Allgemeine Pathologie und spezielle pathologische Anatomie, Histologie einschließlich\nObduktionen\n–  Tierhygiene\n–  Innere Medizin einschließlich Laboratoriumsdiagnostik, Diätetik, klinische Ausbildung\n–  Physiologie und Pathologie der Fortpflanzung einschließlich Neugeborenen- und Euter-\nkrankheiten, klinische Ausbildung\n–  Chirurgie einschließlich Operations- und Betäubungslehre, Augenkrankheiten, Huf- und\nKlauenkrankheiten, klinische Ausbildung einschließlich klinischer Radiologie\n–  Bestandsbetreuung und Ambulatorik\n–  Lebensmittelkunde und -hygiene einschließlich Technologie und Qualitätssicherung\nLebensmittelmikrobiologie, Lebensmittelrecht und Untersuchung von Lebensmitteln\n–  Milchkunde und -hygiene einschließlich Technologie und Qualitätssicherung, Mikrobiologie\nder Milch und Milchuntersuchungen\n–  Fleisch- und Geflügelfleischhygiene einschließlich Technologie und Qualitätssicherung\n–  Querschnittsfach Klinik\n–  Querschnittsfach Lebensmittel\n–  Wahlpflichtveranstaltungen","2178                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999\nAnlage 3\n(zu § 12 Abs. 1)\nPrüfungsausschuss\nfür die        – Tierärztliche Vorprüfung –\n– Tierärztliche Prüfung –\nPrüfer/in: ............................................................................\nInstitut oder Klinik: ............................................................\nNiederschrift\nüber die Prüfung\nin ......................................................................................................................................................\n(Prüfungsfach)\nDer/Die Studierende der Veterinärmedizin ..........................................................................................................................\n............................................................................................................................................................................................\nist am ...................................................................................... in dem oben bezeichneten Prüfungsfach geprüft worden.\nNach § 7 Abs. 2 Satz 1 der Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte beteiligte Prüfer/innen: ........................\n............................................................................................................................................................................................\nGegenstand der Prüfung:*) ................................................................................................................................................\n............................................................................................................................................................................................\n............................................................................................................................................................................................\nBewertung der Leistung: ....................................................................................................................................................\n............................................................................................................................................................................................\n............................................................................................................................................................................................\n......................................, den ...........................................\n..........................................................................................      ..........................................................................................\n(Unterschrift Protokollführer/in,                                                                      (Unterschrift Prüfer/in)\nsoweit nicht Prüfer/in die Niederschrift gefertigt hat)\n____________\n*) Hier ist der Prüfungsablauf stichwortartig oder dem Inhalt nach wiederzugeben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999                                                                         2179\nWiederholungsprüfung\nam ......................................................................................................................................................................................\nNach § 7 Abs. 2 Satz 2 der Approbationsordnung für Tierärzte beteiligte Prüfer/innnen: ..................................................\n............................................................................................................................................................................................\nBei der Prüfung waren nach § 7 Abs. 3 Satz 2 der Approbationsordnung zugelassene Studierende – ein/e Vertreter/in der\nzuständigen Tierärztekammer – nicht – zugegen; (falls solche Personen zugegen waren:) der/die Studierende hat sich\nmit der Anwesenheit dieser Personen einverstanden erklärt.\nGegenstand der Prüfung:*) ................................................................................................................................................\n............................................................................................................................................................................................\n............................................................................................................................................................................................\nBewertung der Leistung: ....................................................................................................................................................\n............................................................................................................................................................................................\n............................................................................................................................................................................................\n......................................, den ...........................................\n..........................................................................................      ..........................................................................................\n(Unterschrift des weiteren Ausschussmitglieds)                                                                   (Unterschrift Prüfer/in)\n..........................................................................................\n(Unterschrift Protokollführer/in,\nsoweit nicht Prüfer/in die Niederschrift gefertigt hat)\n____________\n*) Hier ist der Prüfungsablauf stichwortartig oder dem Inhalt nach wiederzugeben.","2180                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999\nAnlage 4\n(zu § 14 Abs. 1)\nDer/Die Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses für die\nTierärztliche Vorprüfung\nan der ................................................................................\n(Hochschule)\nin ........................................................................................\n(Ort)\nZeugnis\nüber das Ergebnis\ndes naturwissenschaftlichen Abschnitts der Tierärztlichen Vorprüfung\n(Vorphysikum)\nDer/Die Studierende der Veterinärmedizin ..........................................................................................................................\n(Vor-und Zuname)\ngeboren am ................................................................ 19..                 in ........................................................................................\nhat im naturwissenschaftlichen Abschnitt der Tierärztlichen Vorprüfung\n1. in Physik die Note                                                .............................................................\n2. in Chemie die Note                                                .............................................................\n3. in Zoologie die Note                                              .............................................................\n4. in Botanik die Note                                               .............................................................\n5. in Allgemeiner Radiologie die Note                                .............................................................\nerhalten und somit am ........................................*) den naturwissenschaftlichen Abschnitt der Tierärztlichen Vorprüfung\n– nicht – bestanden.\nAngerechnete Prüfungen: ..................................................................................................................................................\n......................................, den ...........................................\nDer/Die Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses\n(Siegel)\n..........................................................................................\n(Unterschrift)\n____________\n*) Datum der letzten Prüfung (bzw. Wiederholungsprüfung).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999                                                                          2181\nAnlage 5\n(zu § 14 Abs. 1 und 4)\nDer/Die Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses für die\nTierärztliche Vorprüfung\nan der ................................................................................\n(Hochschule)\nin ........................................................................................\n(Ort)\nZeugnis\nüber das Ergebnis\ndes anatomisch-physiologischen Abschnitts der Tierärztlichen Vorprüfung\n(Physikum)\n– und über das Gesamtergebnis der Tierärztlichen Vorprüfung –\nDer/Die Studierende der Veterinärmedizin ..........................................................................................................................\n(Vor-und Zuname)\ngeboren am ................................................................ 19..                 in ........................................................................................\nhat im anatomisch-physiologischen Abschnitt der Tierärztlichen Vorprüfung\n1. in Anatomie die Note                                                              .............................................................\n2. in Histologie und Embryologie die Note                                             .............................................................\n3. in Physiologie die Note                                                            .............................................................\n4. in Physiologischer Chemie (Biochemie) die Note                                     .............................................................\n5. in Tierzucht und Genetik die Note                                                  .............................................................\nerhalten und somit – unter Berücksichtigung der Prüfungsnoten des Zeugnisses über das Ergebnis im naturwissen-\nschaftlichen Abschnitt der Tierärztlichen Vorprüfung am ........................................*) die Tierärztliche Vorprüfung mit dem\nGesamtergebnis ........................................ bestanden – den anatomisch-physiologischen Abschnitt der Tierärztlichen\nVorprüfung nicht bestanden.\nAngerechnete Prüfungen: ..................................................................................................................................................\n......................................, den ...........................................\nDer/Die Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses\n(Siegel)\n..........................................................................................\n(Unterschrift)\n____________\n*) Datum der letzten Prüfung (bzw. Wiederholungsprüfung).","2182                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999\nAnlage 6\n(zu § 14 Abs. 1)\nDer/Die Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses für die\nTierärztliche Prüfung\nan der ................................................................................\n(Hochschule)\nin ........................................................................................\n(Ort)\nZeugnis\nüber das Ergebnis\ndes Ersten Abschnitts der Tierärztlichen Prüfung\nDer/Die Studierende der Veterinärmedizin ..........................................................................................................................\n(Vor-und Zuname)\ngeboren am ................................................................ 19..                in ........................................................................................\nhat im Ersten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung\n1. in Virologie die Note                                                  .............................................................\n2. in Bakteriologie und Mykologie die Note                                .............................................................\n3. in Parasitologie die Note                                              .............................................................\n4. in Tierernährung die Note                                              .............................................................\n5. in Tierhaltung und Tierhygiene die Note                                .............................................................\nerhalten und somit am ........................................*) den Ersten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung – nicht – bestanden.\nAngerechnete Prüfungen: ..................................................................................................................................................\n......................................, den ...........................................\nDer/Die Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses\n(Siegel)\n..........................................................................................\n(Unterschrift)\n____________\n*) Datum der letzten Prüfung (bzw. Wiederholungsprüfung).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999                                                                     2183\nAnlage 7\n(zu § 14 Abs. 1)\nDer/Die Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses für die\nTierärztliche Prüfung\nan der ................................................................................\n(Hochschule)\nin ........................................................................................\n(Ort)\nZeugnis\nüber das Ergebnis\ndes Zweiten Abschnitts der Tierärztlichen Prüfung\nDer/Die Studierende der Veterinärmedizin ..........................................................................................................................\n(Vor-und Zuname)\ngeboren am ................................................................ 19..            in ........................................................................................\nhat im Zweiten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung\n1. in Allgemeiner Pathologie und spezieller pathologischer\nAnatomie und Histologie die Note                                                               .............................................................\n2. in Innerer Medizin die Note                                                                     .............................................................\n3. in Chirurgie einschließlich klinischer Radiologie die Note                                      .............................................................\n4. in Physiologie und Pathologie der Fortpflanzung die Note                                        .............................................................\n5. in Geflügelkrankheiten die Note                                                                 .............................................................\n6. in Pharmakologie und Toxikologie die Note                                                       .............................................................\nerhalten und somit am ........................................*) den Zweiten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung – nicht – bestanden.\nAngerechnete Prüfungen: ..................................................................................................................................................\n......................................, den ...........................................\nDer/Die Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses\n(Siegel)\n..........................................................................................\n(Unterschrift)\n____________\n*) Datum der letzten Prüfung (bzw. Wiederholungsprüfung).","2184                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999\nAnlage 8\n(zu § 14 Abs. 1 und 4)\nDer/Die Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses für die\nTierärztliche Prüfung\nan der ................................................................................\n(Hochschule)\nin ........................................................................................\n(Ort)\nZeugnis\nüber das Ergebnis\ndes Dritten Abschnitts der Tierärztlichen Prüfung\nund das Gesamtergebnis der Tierärztlichen Prüfung\nPrüfungszeugnis im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a\nder Richtlinie 78/1026/EWG des Rates\nDer/Die Studierende der Veterinärmedizin ..........................................................................................................................\n(Vor-und Zuname)\ngeboren am ................................................................ 19..                 in ........................................................................................\nhat im Dritten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung\n1. in Tierschutz die Note                                                                   .............................................................\n2. in Tierseuchenbekämpfung die Note                                                        .............................................................\n3. in Lebensmittelkunde einschließlich Querschnittsfach\n„Lebensmittel“ die Note                                                                 .............................................................\n4. in Milchkunde die Note                                                                   .............................................................\n5. in Fleisch- und Geflügelfleischhygiene die Note                                          .............................................................\n6. in Arznei- und Betäubungsmittelrecht die Note                                            .............................................................\n7. in Tierärztlichem Berufs- und Standesrecht die Note                                      .............................................................\nerhalten und somit – unter Berücksichtigung der Prüfungsnoten der beigefügten Zeugnisse über die Ergebnisse des\nErsten und Zweiten Abschnitts der Tierärztlichen Prüfung am ........................................*) die Tierärztliche Prüfung mit\ndem Gesamtergebnis ........................................ bestanden – den Dritten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung nicht\nbestanden.\nAngerechnete Prüfungen: ..................................................................................................................................................\n......................................, den ...........................................\nDer/Die Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses\n(Siegel)\n..........................................................................................\n(Unterschrift)\n____________\n*) Datum der letzten Prüfung (bzw. Wiederholungsprüfung).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999                                                                    2185\nAnlage 9\n(zu § 53 Abs. 3)\n............................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Behörden)\nBescheinigung\nüber die praktische Ausbildung in der Hygienekontrolle\nDer/Die Studierende der Veterinärmedizin ..........................................................................................................................\n(Vor-und Zuname)\nhat in der Zeit vom ............................................................ bis ....................................... (mindestens zwei Wochen)\ndie praktische Ausbildung in der Hygienekontrolle abgeleistet.\nEr/Sie hat sich während dieser Zeit in 75 Stunden unter meiner Aufsicht und Leitung in der Beurteilung des Hygiene-\nzustandes der Räumlichkeiten und der Anlagen der Betriebe sowie in der Beurteilung der Verarbeitungstechnologie\ngeübt. Er/Sie hatte ferner Gelegenheit, sich mit Methoden zur Kontrolle des Hygienestatus der Betriebe vertraut zu\nmachen.\n......................................, den ...........................................\n(Siegel oder Stempel)\n..........................................................................................\n(Unterschrift der/des ausbildenden Tierärztin/Tierarztes)","2186                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999\nAnlage 10\n(zu § 53 Abs. 3)\n............................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Behörde)\nBescheinigung\nüber die praktische Ausbildung\nin der Schlachttier- und Fleischuntersuchung\nDer/Die Studierende der Veterinärmedizin ..........................................................................................................................\n(Vor-und Zuname)\nhat in der Zeit vom ............................................................ bis ........................................ (insgesamt mindestens drei\nWochen)\nin dem Schlachtbetrieb/den Schlachtbetrieben in ..............................................................................................................\ndie praktische Ausbildung in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung abgeleistet.\nEr/Sie hat sich während dieser Zeit … Stunden (insgesamt mindestens 100 Stunden) unter meiner Aufsicht und Leitung\nin der Beurteilung der Schlachttiere und des Fleisches der verschiedenen Tierarten geübt. Er/Sie hatte ferner Gelegen-\nheit, sich mit dem technischen Ablauf eines Schlachtbetriebes vertraut zu machen.\nDer Schlachtbetrieb/die Schlachtbetriebe entspricht/entsprechen den Voraussetzungen des § 52 Abs. 3 Satz 1 der\nApprobationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte.\n......................................, den ...........................................\n(Siegel oder Stempel)\n..........................................................................................\n(Unterschrift der/des ausbildenden Tierärztin/Tierarztes)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999                                                                    2187\nAnlage 11\n(zu § 55 Abs. 3)\n............................................................................................\n(Name und Anschrift Praxisinhaber/in)\nBescheinigung\nüber die praktische Ausbildung\nin der kurativen Praxis eines/r Tierarztes/Tierärztin\nDer/Die Studierende der Veterinärmedizin ..........................................................................................................................\n(Vor-und Zuname)\nhat in der Zeit vom ............................................................ bis ........................................ (insgesamt mindestens vier\nWochen)\nin meiner Praxis die praktische Ausbildung abgeleistet.\nEr/Sie ist während dieser Zeit … Stunden (insgesamt mindestens 150 Stunden) unter meiner Aufsicht, Leitung und Ver-\nantwortung auf allen Gebieten meines tierärztlichen Tätigkeitsbereiches unterrichtet und zu regelmäßiger Mitarbeit her-\nangezogen worden.\nIch versichere, dass ich die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 der Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte\nerfülle.\n......................................, den ...........................................\n(Stempel)\n..........................................................................................\n(Unterschrift Praxisinhaber/in)","2188                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999\nAnlage 12\n(zu § 55 Abs. 3)\n............................................................................................\n(Name und Anschrift Praxisinhaber/in)\nBescheinigung\nüber die praktische Ausbildung\nin der kurativen Praxis eines/r Tierarztes/Tierärztin\nDer/Die Studierende der Veterinärmedizin ..........................................................................................................................\n(Vor-und Zuname)\nhat in der Zeit vom ............................................................ bis ........................................ (… Stunden)\nin meiner Praxis die praktische Ausbildung nach § 55 abgeleistet.\nIch versichere, dass ich die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 der Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte\nerfülle.\n......................................, den ...........................................\n(Stempel)\n..........................................................................................\n(Unterschrift Praxisinhaber/in)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999                                                                       2189\nAnlage 13\n(zu § 56 Abs. 3)\n............................................................................................\n(Bezeichnung der Tierklinik)\nBescheinigung\nüber die praktische Ausbildung in einer Tierklinik\nDer/Die Studierende der Veterinärmedizin ..........................................................................................................................\n(Vor-und Zuname)\nhat in der Zeit vom ............................................................ bis ........................................ (… Stunden)\nin ........................................................................................................................................................................................\n(Bezeichnung der Tierklinik)\ndie praktische Ausbildung nach § 56 der Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte abgeleistet.\n......................................, den ...........................................\n(Siegel oder Stempel)\n..........................................................................................\n(Unterschrift Leiter/in der Tierklinik)","2190                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999\nAnlage 14\n(zu § 57 Abs. 3)\n............................................................................................\n(Bezeichnung der Ausbildungsstätte)\nBescheinigung\nüber die praktische Ausbildung im Wahlpraktikum\nDer/Die Studierende der Veterinärmedizin ..........................................................................................................................\n(Vor-und Zuname)\nhat in der Zeit vom ............................................................................ bis ............................................................................\nin ........................................................................................................................................................................................\n(Bezeichnung der Ausbildungsstätte)\ndie praktische Ausbildung im Wahlpraktikum nach § 57 der Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte abge-\nleistet.\nDie Ausbildung hat sich insbesondere auf folgende Tätigkeitsbereiche erstreckt:..............................................................\n............................................................................................................................................................................................\nEr/Sie hatte während … Stunden in … Wochen Gelegenheit, seine/ihre Kenntnisse in den vorstehend genannten Tätig-\nkeitsbereichen zu vertiefen, zu erweitern und praktisch anzuwenden.\n......................................, den ...........................................\n(Siegel oder Stempel)\n..........................................................................................\n(Unterschrift ausbildende/r Tierärztin/Tierarzt)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999                                                                    2191\nAnlage 15\n(zu § 59 Abs. 2)\n............................................................................................\n(Bezeichnung des Betriebes/der Behörde/des Institutes)\nBescheinigung\nüber die praktische Ausbildung\nin der Überwachung und Untersuchung von Lebensmitteln\nDer/Die Studierende der Veterinärmedizin ..........................................................................................................................\n(Vor-und Zuname)\nhat in der Zeit vom ............................................................................ bis ............................................................................\nin dem Betrieb/der Behörde/dem Institut in ........................................................................................................................\ndie praktische Ausbildung in der Überwachung und Untersuchung von Lebensmitteln abgeleistet.\nEr/Sie hat sich während dieser Zeit an wenigstens 75 Stunden in zwei Wochen unter meiner Aufsicht und Leitung in der\nÜberwachung und Untersuchung von Lebensmitteln geübt.\n......................................, den ...........................................\n(Siegel oder Stempel)\n..........................................................................................\n(Unterschrift Ausbilder/in)","2192             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999\nAnlage 16\n(zu § 61)\nApprobationsurkunde\nHerr\nFrau ....................................................................................................................................................................................\ngeboren am ................................................................ 19..             in ........................................................................................\nerfüllt die Voraussetzungen des § 4 – § 15a*) – der Bundes-Tierärzteordnung.\nMit Wirkung vom heutigen Tage wird ihm/ihr die\nApprobation als Tierarzt/Tierärztin\nerteilt.\nDie Approbation berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung Tierarzt/Tierärztin und zur Ausübung des tierärztlichen\nBerufes.\n......................................, den ...........................................\n(Siegel)\n..........................................................................................\n(Unterschrift)\n____________\n*) In der Approbationsurkunde ist nur die zutreffende Vorschrift aufzunehmen."]}